Frame öffnen

ETAG 023 - Leitlinie für die europäische technische Zulassung für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude

Vom 13. März 2013
(BAnz. AT vom 30.04.2013 B2)



Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des BauPG für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude erteilt werden.

Vorwort

Hintergrund zum Thema

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.02/01 - Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe bestand aus Mitgliedern aus 5 EG-Ländern; Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, der Tschechischen Republik und des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus waren Österreich, Dänemark und Finnland korrespondierende Mitglieder.

Die Leitlinie legt die Leistungsanforderungen für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude fest, die Nachweisverfahren zur Prüfung der Leistung, die Bewertungsverfahren zur Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die vermuteten Bedingungen für den Entwurf und die Bemessung und den Einbau der Produkte in das Bauwerk.

Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude gemäß dieser Leitlinie sind Bauprodukte, die im Mandat (Bezug: Construct 01/503) wie folgt definiert werden:

"Dieses Mandat umfasst jene industriell angefertigten Raumzellen für Gebäude, die für die Benutzung als Gebäude vermarktet werden (einzeln oder in Kombination). Die Raumzellen für Gebäude sind für die Serien-Produktion bestimmt und bestehen aus vorentworfenen bzw. vorbemessenen und vorgefertigten Komponenten. Dieses Mandat definiert Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts derartiger Raumzellen für Gebäude. Raumzellen, die diesen Mindestanforderungen nicht genügen, stehen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Mandats und sollen nicht auf der Basis der ETAG CE-gekennzeichnet werden. Diese Mindestanforderungen umfassen Folgendes: Die tragenden Elemente der Raumzellen für Gebäude, die wesentlichen Komponenten der Außenhülle einschließlich der gesamten notwendigen Wärmedämmung und der Innenbekleidungen, sofern sie für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen notwendig sind, die das Gebäude betreffen.

Der Entwurfs- und Bemessungsprozess (einschließlich der Genehmigung ausführlicher Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigung, Baugenehmigungen, ...) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertiggestellte Gebäude (das Bauwerk) muss den in den Mitgliedstaaten geltenden Gebäudeverordnungen (Verordnungen über Bauwerke) entsprechen, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Die Verfahren, die in diesem Mitgliedstaat zum Beweis der Befolgung der Gebäudeverordnungen vorgesehen sind, müssen auch von der Organisation befolgt werden, die für diese Handlung verantwortlich ist Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise.

Obwohl einige Komponenten in verschiedenen Fabriken angefertigt werden können, können nur die endgültigen Raumzellen für Gebäude für die Lieferung als Ganzes CE-gekennzeichnet sein und nicht die verschiedenen Komponenten, unter der Verantwortung des ETA-Inhabers."

Eine ETA ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts, d. h. eingebaut in das Bauwerk. Die ETA befasst sich nur mit dem Produkt und legt Klassen oder Produktmerkmale fest, die von dem Tragwerksplaner des Bauwerks zu verwenden sind.

Die erklärte Leistung des Produkts muss mit den relevanten Anforderungen in den Bauvorschriften von Fall zu Fall verglichen werden unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Bezug auf die Art des Gebäudes, den Standort usw.

Der Nachweis der Leistung von vorgefertigten Raumzellen für Gebäude erfordert die Beurteilung vieler Konstruktionseinzelheiten. Diese beziehen die Leistung von Anschlussstücken zwischen vorgefertigten Elementen in Bezug auf Luftdurchlässigkeit und Dauerhaftigkeit mit ein, die Festigkeit von Verkleidungsmaterialien bezüglich Stoßbelastungen und Nutzungssicherheit, Wasserdichtigkeit innerer, nasser Bereiche usw. Relevante genormte Nachweisverfahren können nicht immer verfügbar sein oder für erforderlich beurteilt werden, da sich die Leistung vieler Konstruktionseinzelheiten durch langfristige Erfahrung im Gebrauch traditioneller Entwürfe und Bemessungen als zulässig erwiesen hat. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Ratschlägen für das Format der Leitlinien für ETAs wird in dieser Leitlinie erkannt, dass einige Produkteigenschaften durch einen Ansatz "bestanden/nicht bestanden" auf der Grundlage des technischen Urteils und der Erfahrung durch die Verwendung altbekannter Materialien, Entwürfe und Bemessung beurteilt werden können.

Bezugsdokumente

Innerhalb der ETAG wird auf Bezugsdokumente verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente für diese ETAG ist in Anhang B aufgeführt. Später verfasste, zusätzliche Teile zu dieser ETAG können Änderungen zur Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokuments ist diejenige, die von der EOTA für ihren speziellen Verwendungszweck angenommen wurde.

Ist eine neue Fassung vorhanden, so tritt sie nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn die EOTA ihre Vereinbarkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit geeigneter Verknüpfung).

Zusatzdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen zur Aktualisierung von Bezugsdokumenten und zum allgemeinen Verständnis dieser erstellten ETAG auf, wenn ETAs im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern erteilt werden.

Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt zu dem vorhandenen Wissen und den Erfahrungen der EOTA-Stellen in diesem Moment zum Ausdruck. Wenn sich Wissen und Erfahrungen ändern, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Wenn dies geschieht, werden die Auswirkungen der Änderungen auf die ETAG durch die EOTA bestimmt und in den relevanten Zusatzdokumenten festgelegt.

Lesern und Benutzern dieser ETAG wird empfohlen, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments bei einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETA-Leitlinie wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der BPR in ihrer/ihren Amtssprache oder Amtssprachen veröffentlicht. Bestehende ETA-Leitlinien bleiben gültig.

1.2 Status der ETAG

  1. Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie ( 89/106/EWG). Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen vorgefertigten Raumzellen für Gebäude für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt
  2. Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG an sich ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Diese ETAG formuliert den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTA zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und der Grundlagendokumente bezüglich des betreffenden Produkts und der Verwendungszwecke; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und vom EFTA-Sekretariat nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
  3. Nach Annahme durch die Europäische Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG zur Erteilung von ETAs für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude für die definierten Verwendungszwecke verbindlich.

Die Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsmethoden) führen zu einer ETA und einer Annahme der Brauchbarkeit eines Produkts für den definierten Verwendungszweck nur durch eine Bewertung eines Zulassungsverfahrens und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die die direkte Basis für die Bescheinigung der Konformität ist.

Gegebenenfalls können vorgefertigte Raumzellen für Gebäude, die außerhalb des genauen Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Art. 9(2) berücksichtigt werden.

Die Anforderungen in dieser ETAG werden in Form von Zielen und relevanten Einwirkungen, die berücksichtigt werden sollen, dargelegt. Sie spezifiziert Werte und Merkmale, die Konformität, wodurch angenommen wird, dass die dargelegten Anforderungen erfüllt sind, wann immer es der Stand der Technik gestattet und, soweit erforderlich, nach der Bestätigung für das spezielle Produkt durch die ETA.

Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Beweis der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude, zum Standort als , Flatpack` oder im dreidimensionalen Format transportierbar. Die Raumzellen können einzeln oder in Verbindung, horizontal bzw. vertikal, mit anderen Raumzellen ein Gebäude bilden und schnell eine wetterfeste Hülle zur Verfügung stellen; eventuell vorbehaltlich der endgültigen Bewitterung bilden sie eine Verbindung zwischen den Raumzellen, eine Verbindung zu haustechnischen Anlagen und Fundamentverbindungen.

Die tragenden Elemente werden in einer Fabrik vorgefertigt und zusammengesetzt. Normalerweise bestehen sie aus einem Rahmen aus Metall, Metall und Bauholz oder Beton. Raumzellen aus Beton 2 können monolithisch sein oder können verbundene Platten enthalten. In einigen Fällen sind vorgefertigte Verbundplatten Teil der lasttragenden Konstruktion. Fußböden können vorgefertigt, installiert oder, im Fall von Beton, Ortbeton sein.

Die Bauelemente können in verschiedenen Graden der Fertigstellung geliefert werden. Die Bauteile für die Tragwerksstabilität (wenn die Bauelemente in einem Gebäude zusammengebaut werden) müssen jedoch alle vorhanden sein.

Für die Beurteilung stehen der Zulassungsstelle in Absprache mit dem ETA-Antragsteller eine Reihe von Optionen zur Verfügung.

Fenster, Tür-Sätze, die Außenhaut (z.B. ein äußeres Blatt des Ziegelsteins) und geneigte Dächer können in einigen Fällen nicht Teil des Produkts sein, aber die Schnittstelle zwischen diesen Komponenten und die Raumzellen werden immer Gegenstand der Bewertung sein.

Für einige Verwendungsmöglichkeiten werden andere Zusatzausrüstungen und Hilfsvorrichtungen für das zusammengesetzte Gebäude erforderlich sein. Die Eignung jedes speziellen Stücks der in diesem Zusammenhang erforderlichen Hilfsvorrichtungen wird in diese ETAG nicht mit ein bezogen. Elektrische oder Wasser-Anlagen, sanitäre Anlagen usw. werden mit abgedeckt. Bestimmungen für deren Einbau sind enthalten.

Komplementäre Konstruktionen (einschließlich Fundament oder Unterkonstruktion), Raumzellen für den Gebrauch in Kühlraumgebäuden 3 und Raumzellen, in die ein dauerhaft befestigtes Radsystem eingebaut ist, sind von dieser Leitlinie ebenfalls ausgeschlossen.

2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien

Die Produktleistung vorgefertigter Raumzellen für Gebäude in Bezug auf die wesentlichen Anforderungen wird normalerweise erforderlich sein, um nationalen regelnden Anforderungen an die Bauwerke zu entsprechen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts, beispielsweise in Wohnungen, Bürogebäuden, Schulen, Krankenhäusern und medizinischen Gebäuden, Schlafsälen 4 , relevant sind. Diese Anforderungen können in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, und die Produktleistung soll in numerischen Begriffen ausgedrückt werden. Für die Leistung im Brandfall wird die europäische Standard-Brandklassifizierung angewandt.

2.3 Annahmen

Der Stand der Technik macht die Ausarbeitung vollständiger und ausführlicher Verfahren und entsprechender technischer Kriterien/Anleitungen für einige bestimmte Aspekte und Produkte innerhalb einer angemessenen Zeit nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik enthält diese ETAG Annahmen und trifft Vorkehrungen für angemessene, zusätzliche, fallweise Vorgehensweisen bei der Prüfung von ETA-Anträgen, im allgemeinen Rahmen der ETAG und gemäß dem Konsensverfahren der BPR zwischen EOTA-Mitgliedern.

Für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen, bleibt die Leitlinie gültig. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen die Bestimmungen dann fallweise angemessen angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortung derjenigen EOTA-Stelle, die den besonderen Antrag erhält, und unterliegt dem Konsens innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden nach Bestätigung durch den Lenkungsausschuss der EOTA im Zusatzdokument der ETAG erfasst.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang A.

3.2 Besondere Begriffe

Raumzelle für Gebäude:

Eine Raumzelle, definiert als Bauprodukt, entworfen und bemessen als eine dreidimensionale Konstruktion, transportierbar zum Standort in dreidimensionalem Format oder als , Flatpack`, liefert schnell eine wetterfeste Hülle, möglicherweise vorbehaltlich endgültiger Bewitterung, Verbindung zwischen den Raumzellen, Verbindung zwischen Raumzellen und allen Fundamentverbindungen.

Entwurf und Bemessung klimatischer Bedingungen:

Außen- und Innenlufttemperatur und Stufen der Feuchtigkeit, Schneelasten, Windlast usw., die in nationalen Bauregelungen oder in anderen Spezifikationen aufgeführt werden können, zur Verwendung für Entwurf und Bemessung.

Integrierte Komponenten:

Komponenten, wie beispielsweise Fenster, Türen, Rohrleitungen usw., die in die Raumzellen für Gebäude eingebaut werden.

Anschluss/Verbindung:

Anschlussstelle zwischen zwei Materialien, Komponenten, Unterkonstruktion oder Raumzellen für Gebäude. Unterkonstruktion:

Die tragenden Elemente unterhalb der Raumzellen) für Gebäude einschließlich des Fundaments, die alle Lasten von den Raumzellen an den Boden übertragen.

Vorentworfen und -bemessen:

Im Voraus entworfene und bemessene technische Lösungen. Serienherstellung:

Herstellung von Raumzellen für Gebäude für eine Reihe von Gebäuden auf der Grundlage der gleichen Materialien, des Tragwerkentwurfs und der Konstruktionseinzelheiten. Die Gebäude und Komponenten müssen nicht von genau der gleichen Größe oder Form sein.


Produktionseinheit:

Fertigungsanlage oder Einrichtung zur Herstellung und/oder Verarbeitung des Produkts. Trennung der Wände und der Fußböden:

Wände und Fußböden, bei denen nationale Regelungen Schalldämmung, Feuerwiderstandsleistung usw. erfordern können.

Belege:

Dokumente, die in den formalen Teil der Zulassung einbezogen sind, der Inhalt aber nicht im ETA-Dokument selbst einbezogen ist. Die gültige Fassung eines Belegs ist die zuletzt aktualisierte Fassung, die von der Zulassungsstelle archiviert wird.

Hängedecken:

Bodenkonstruktionen mit einer freien Spanne zwischen den Stützen. UDL:

Gleichmäßig verteilte Last.

Oberfläche nasser Bereiche:

Bereiche von Fußböden und Wänden in Badezimmern und anderen "nassen Räumen", in denen die Oberfläche dem Sprühen von Wasser durch Duschen usw. ausgesetzt sein kann und der Antragsteller der ETA die Oberflächen für wasserdicht erklärt.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit Allgemeine Anmerkungen

  1. Anwendbarkeit der ETAG

    Diese ETAG liefert eine Anleitung zur Bewertung einer Familie von vorgefertigten Raumzellen für Gebäude und ihrer vorgesehenen Verwendungen. Es ist der Antragsteller der ETA oder der Hersteller, der die Produktfamilie definiert, für die er eine ETA erwerben will und wie sie in dem Bauwerk verwendet werden soll und infolgedessen den Umfang der Beurteilung.

    Es ist daher möglich, dass für einige vorgefertigte Raumzellen für Gebäude herkömmlicher Art nur einige der Prüfungen und entsprechender Kriterien notwendig sind, um die Brauchbarkeit festzulegen. In anderen Fällen, z.B. spezielle oder innovative Produkte, oder wo es mehrere Verwendungsgebiete gibt, kann das gesamte Programm von Prüfungen und Bewertung anwendbar sein.

  2. Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts

    Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten:

  3. Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, die mit den wesentlichen Anforderungen und der Produktleistung zusammenhängen (siehe Grundlagendokument Abschnitt 1.2 und Leitpapier E der Europäischen Kommission)

    Gemäß BPR beziehen sich die "Klassen" in dieser ETAG nur auf die im Mandat der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Stufen oder Klassen.

    Diese ETAG zeigt jedoch die obligatorische Weise, relevante Leistungsmerkmale der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude auszudrücken. Wenn es für einige Verwendungsmöglichkeiten in mindestens einem Mitgliedstaat keine Verordnungen gibt, hat ein Hersteller immer das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird, entgegen diesem Aspekt, in der ETA "keine Leistung festgestellt" angegeben mit Ausnahme jener Eigenschaften, bei denen, wenn keine Festlegung erfolgte, die vorgefertigten Raumzellen für Gebäude nicht mehr in den Bereich der ETAG fallen. Solche Fälle sollen in der ETAG angegeben werden.

  4. Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

    Die Bestimmungen, Prüf- und Bewertungsverfahren in dieser Leitlinie oder auf die verwiesen wird, wurden auf der Grundlage der angenommenen, vorgesehenen Nutzungsdauer der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren erstellt für die lasttragende Konstruktion und für nicht zugängliche Komponenten und Materialien; für reparierbare oder ersetzbare Komponenten und Materialien, wie z.B. Bekleidungen, Dachmaterialien, äußere Ausstattung und integrierte Komponenten, wie beispielsweise Fenster und Türen, 25 Jahre, vorausgesetzt, das Produkt unterliegt angemessener Nutzung und Wartung (Abschnitt 7). Ein Antragsteller kann eine ETA für Raumzellen für Gebäude mit einer kürzeren vorgesehenen Nutzungsdauer beantragen, vorausgesetzt, dies kann in dem vorgeschlagenen Verwendungszweck begründet werden.

    Die Verwendung von Komponenten und Materialien mit kürzerer Nutzungsdauer muss in der ETA eindeutig festgelegt werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem vorhandenen Wissen und der Erfahrung.

    Eine "angenommene, vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, es wird erwartet, dass bei einer Bewertung in Anlehnung an die Vorschriften der ETAG - und diese Nutzungsdauer ist abgelaufen - die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Benutzungsbedingungen ohne größere Beeinträchtigung der wesentlichen Anforderungen erheblicher länger sein kann.

    Die Angaben über die Nutzungsdauer einer vorgefertigten Raumzelle für Gebäude können nicht als Hersteller- oder Zulassungsstellengarantie ausgelegt werden. Sie sollen lediglich als Hilfsmittel für die Verfasser von Spezifikationen zur Auswahl der angemessenen Kriterien für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks betrachtet werden (basiert auf dem Grundlagendokument Abschnitt 5.2(2)).

  5. Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

    Gemäß BPR ist anzunehmen, dass im Sinne der Begriffe dieser ETAG "die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Artikel 2 Absatz 1).

    Mit dem Bauprodukt müssen folglich Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorwort).

4 Anforderungen

Dieses Kapitel bestimmt die Aspekte der Leistung, die zur Erfüllung der entsprechenden wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind. Zu diesem Zweck

Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird dieses) an entsprechender Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die anderen). Dies ist besonders wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung die Option "keine Leistung festgestellt" in Anspruch nimmt, und das Merkmal oder die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Merkmale oder Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter der wesentlichen Anforderung Nr. 1 bis Nr. 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird es in 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt gegebenenfalls auch weitere Anforderungen (die sich beispielsweise aus anderen Richtlinien der Europäischen Kommission ergeben) und stellt Gesichtspunkte der Gebrauchstauglichkeit heraus einschließlich der Festlegung von Merkmalen, die zur Identifizierung der Produkte erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt 11.2).

Tabelle 1 zeigt die Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen in der Bauproduktenrichtlinie der Europäischen Kommission (BPR), die relevanten Absätze der entsprechenden Grundlagendokumente (GD) zur BPR und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Produktleistungen in dieser ETA-Leitlinie:

Tabelle 1

Wesentliche Anforderung Nr. Entsprechender GD-Abschnitt für Bauwerke Entsprechender GD-Abschnitt für Produktleistung Merkmale der Produktleistung
aus denn Mandat und Abschnitt
der ETA-Leitlinie über Produktleistung
1 2.1.3 Einsturz

2.1.4 Unzulässige Verformung

2.1.5 Beschädigung durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß

3.2.(2) Ständige Einwirkungen Veränderliche Einwirkungen Außergewöhnliche Einwirkungen 4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2 4.2.2 Tragfähigkeit des Bauwerks 4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden 4.2 Brandschutz

4.2.1 Brandverhalten

4.2.2 Feuerwiderstand

4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

4.2.4 Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Bauwerke

4.3.1.2 Produkte für Dächer, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden

4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feierwiderstand gestellt werden, tragende Bauteile mit oder ohne raumschließender Funktion

4.2.3 Brandverhalten bei einem Brand von außen (der Bedachung)

4.2.4 Brandabschnittsbildung

3 3.3.1.1 Luftqualität

3.3.1.2 Feuchtigkeit

(indirekte Auswirkungen der Feuchtigkeit, die zu Schimmelbefall und vermehrter Ablagerung von Hausstaubmilben führen)

3.3.1.1.3.2.a) Emissionen von Strahlung und Schadstoffen.

Anfälligkeit für das Wachstum schädlicher Mikroorganismen

3.3.1.2.3.2.e) Bauprodukte

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

4.3.2 Wasserdichtigkeit

4.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

4 3.3.1.2 Stürze nach Ausrutschen.

Auf Höhenunterschiede zurück- zuführende oder plötzliche Stürze

3.3.2 Zusammenstöße - Leistung der Bauwerke

3.3.1.3 Stürze nach Ausrutschen.

Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

3.3.2.3 Wesentliche Produktmerkmale

4.4 Nutzungssicherheit

4.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen

4.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

4.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit

5 2.3.1, 2.3.2 Schutz gegen Außenlärm und Trittschall zwischen umbauten Räumen 4.3.2 Akustische Eigenschaften (gemäß 4.3.3) 4.5 Schallschutz

4.5.1 Luftschalldämmung

4.5.2 Trittschalldämmung

4.5.3 Schallabsorption

6 4.2 Begrenzung des Energieverbrauchs Tabelle 4.2 Merkmale der Bauteile 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

4.6.2 Luftdurchlässigkeit

4.6.3 Thermische Trägheit

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (wesentliche Anforderung Nummer 1)

Die Eigenschaften der Raumzellen sollen so beschaffen sein als wäre ein Gebäude aus diesen konstruiert, gemäß vereinbarter Montageanleitungen und Regeln der Bemessung, dass wirkende Belastungen während der Bauausführung und Nutzung nicht zu Folgendem führen:

4.2 Brandschutz (wesentliche Anforderung Nummer 2)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude relevant:

4.2.1 Brandverhalten

Die Leistung des Brandverhaltens der einzelnen Bauteile der Raumzellen muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Produkt bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

Die Leistung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Raumzellen muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Produkt bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.2.3 Brandverhalten der Bedachung bei einem Brand von außen

Die Leistung des Brandverhaltens der Bedachung der Raumzelle bei einem Brand von außen muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Produkt bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.2.4 Brandabschnittsbildung

Die Brandabschnittsbildung eines zusammengesetzten Gebäudes muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Bauwerk gelten, wo das Gebäude gebaut werden soll.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (wesentliche Anforderung Nummer 3)

4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Außenhülle soll entworfen und bemessen werden, um Poren- und Oberflächenkondensation von Feuchtigkeit zu begrenzen, die inakzeptables Wachstum von Mikroorganismen verursachen oder das Raumklima beeinflussen können.

4.3.2 Wasserdichtigkeit

4.3.2.1 Außenhülle

Die Außenhülle, einschließlich der Anschlüsse zwischen den Raumzellen, soll das Durchsickern von Wasser durch Regen und schmelzenden Schnee in das Bauwerk verhindern.

4.3.2.2 Innere Oberflächen

Oberflächen von Innenwänden und Fußböden in Badezimmern, Toiletten usw., die der ETA-Antragsteller als wasserdicht angibt, müssen ausreichend dicht sein, um das Eindringen von Wasser in darunter liegende Räume (kurzfristige Auswirkungen) und das Ansammeln von Feuchtigkeit in Baustoffen und Bauteilen, das zu unannehmbarem Wachstum von Mikroorganismen führen kann (langfristige Auswirkungen), zu verhindern. Sind nasse Oberflächen zwischen angrenzenden Bauelementen vorhanden, muss die Verbindung wasserdicht sein.

4.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Produkt muss derart beschaffen sein, dass es nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nummer 3 der BPR erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).

4.4 Nutzungssicherheit (wesentliche Anforderung Nummer 4)

4.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen

Um plötzliches Fallen in Gebäuden unter normaler Nutzung einzuschränken, sollten fertige Bodenoberflächen nicht unzumutbar glatt sein.

4.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude oder Gebäude, die aus den Raumzellen gebildet werden, sollen so entworfen und bemessen sein, dass die Gefahr für Nutzer, die durch Änderungen in der Ebene oder plötzliche Stürze fallen, minimiert wird. Dies kann erreicht werden, indem die Gefahr selbst verringert oder garantiert wird, dass Schutzmaßnahmen angewandt werden.

Um Personen vor dem Fallen zu schützen, können geeignete Geländer, Balustraden oder Brüstungen zugängliche Öffnungen sichern. Geeignete Treppenaufgänge, befestigte Leitern, Rampen können bei Änderungen in den Ebenen benutzt und entsprechende Sicherungen und Fensterangeln können an Fenstern in oberen Geschossen angebracht werden. Derartige Maßnahmen sollen die regulativen Anforderungen des Ortes erfüllen, an dem das Gebäude aufgestellt wird.

4.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit

Die Raumzellen sollen eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit haben, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Nutzer nicht gefährdet ist (siehe auch wesentliche Anforderung Nummer 1). Dies bedeutet, sie sollen ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit besitzen, um zufälligen, großen statischen oder dynamischen Lasten zu widerstehen, wie es sich durch die Einwirkung von Personen oder Objekten ergeben kann, ohne vollständigen oder teilweisen Einsturz. Ebenso sollen solche Lasten keine gefährlichen (scharfe oder schneidende) Fragmente hervorbringen, die die Gefahr des Fallens verursachen, besonders bei einem Wechsel der Ebene, noch die Sicherheit anderer Personen im oder um das Gebäude herum gefährden.

Dies können Lasten sein in Form von:

4.5 Schallschutz (wesentliche Anforderung Nummer 5)

4.5.1 Luftschalldämmung

Wände und Böden sollen die notwendige Luftschalldämmung liefern, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes gilt.

Die Außenhülle soll die notwendige Schallabsorption liefern, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes hinsichtlich des Luftschalls von außen (d. h. Lärm durch Industrie, Straßen- und Luftverkehr usw.) gilt.

4.5.2 Trittschalldämmung

Böden sollen die notwendige Trittschalldämmung liefern, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes gilt.

4.5.3 Schallabsorption

Innere Oberflächen, die Teil der Raumzelle sind, sollen die notwendige Schallabsorption liefern, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes gilt.

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (wesentliche Anforderung Nummer 6)

4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Die Außenhülle soll die notwendige Wärmedämmung liefern, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes gilt. Wärmebrücken, die unbehaglich niedrige Temperaturen oder Wasserdampfkondensation verursachen können, die bezüglich der wesentlichen Anforderung Nummer 3 mit Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zusammenhängen, sollen vermieden werden.

4.6.2 Luftdurchlässigkeit

Die Außenhülle soll die notwendige Luftdurchlässigkeit liefern, um unnötigen Energieverlust zu begrenzen und kalte Zugluft zu vermeiden, die die Gesundheit von Personen in Bezug auf die wesentliche Anforderung Nummer 3 beeinflussen kann.

4.6.3 Thermische Trägheit

Die thermische Trägheit der Hauptteile des Gebäudes soll gegebenenfalls bekannt sein, um Auswirkungen auf Energieeinsparung und Wärmeschutz zu bewerten.

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

4.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Der Entwurf und die Bemessung der vorgefertigten Raumzelle für Gebäude sollen gewährleisten, dass der Verfall von Material und Komponenten während der angenommenen, vorgesehenen Nutzungsdauer die Leistung des Produkts in Bezug auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach den Nummern 1 bis 6 nicht deutlich beeinflusst. Der Verfall kann durch physikalische, biologische und chemische Wirkstoffe verursacht werden.

4.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Lasttragende Elemente sollen eine ausreichende Steifigkeit besitzen, um inakzeptable Durchbiegungen und dynamische Auswirkungen durch normalen Gebrauch zu vermeiden. Raumzellen sollen eine entsprechende Beständigkeit gegenüber Lasten haben, die während des Transports und des Einbaus auferlegt werden.

4.7.3 Identifizierung

Die Materialien, die in vorgefertigten Raumzellen für Gebäude verwendet werden, sollen bezüglich derjenigen Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Fähigkeit des Produkts, die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen, identifizierbar sein.

5 Nachweisverfahren

Dieses Kapitel behandelt die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk (Berechnungen, Prüfungen, technisches Wissen, Baustellenerfahrung usw.), wie in Kapitel 4 dargelegt. Zwecks Annahmekriterien von Daten (z.B. Prüfberichte), siehe Anleitungsdokument 004 der EOTA.

Werden in dieser ETAG Eurocodes als Verfahren zum Nachweis bestimmter Produktmerkmale zitiert, soll deren Anwendung in dieser ETAG sowie in den späteren gemäß dieser ETAG erteilten ETAs mit den im Leitpapier L (System 1, 2 oder 3) der Europäischen Kommission "Anwendung der Eurocodes" übereinstimmen.

Die Angaben, die vom ETA-Antragsteller geliefert werden sollen, sind abhängig von der Art, dem Entwurfs- und Bemessungskonzept und der Form der Raumzellenkonstruktion. Mögliche Beispiele sind in den Abbildungen 1, 2 und 3 angegeben. Der Umfang der Maßangaben, die zur Durchführung des Nachweisverfahrens erforderlich sind, ist in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1: Erforderliche Angaben zum Nachweisverfahren nach Raumzellentyp und Entwurfs- und Bemessungskonzept

Eigenschaft * Typ (Abbildung 1) Entwurfs- und Bemessungkonzept
(Abbildung 2)
A B C D1 D2 D3 I II III IV
Maximale Raumzellenlänge + + + + + + + + + +
Maximale Raumzellenbreite + + + + + + + + + +
Maximale Raumzellenhöhe + + + + + + + + + +
Maximaler Abstand von Außenpfosten + + + X X X + + X X
Maximale Öffnungsgröße in Außenwänden + + + X X X X + + +
Maximaler Abstand von Innenpfosten + + + X X X X X X X
Maximale Öffnungsgröße in tragenden Innenwänden + + + X X X + + + +
*) Eigenschaft gilt nur, wenn der entsprechende Pfosten sowohl unter "Typ" als auch unter "Entwurfs- und Bemessungskonzept" angekreuzt wird.

Der Nachweis durch Versuche soll mit den Prüfverfahren übereinstimmen, auf die in dieser Leitlinie verwiesen wird.

Wenn die Leistung mit Hinweis auf traditionelle Methoden, allgemeine Erfahrungen usw. bewertet wird, soll das technische Dossier der ETA soweit wie möglich auf Dokumente verweisen, in denen solche Verfahren oder Erfahrungen beschrieben werden.

Werden die Bauelemente beispielsweise ohne Innenauskleidung, Verkleidung, Bedachung usw. verkauft (siehe auch 2.1 Geltungsbereich), schränkt dies die Beurteilung ein, die eine Zulassungsstelle vornehmen kann. Möchte ein ETA-Antragsteller sein Produkt in dieser "unvollständigen" Form anbieten, stehen zwei Optionen zur Verfügung:

Vollständige Angaben sind für die Bauelemente mindestens hinsichtlich ihres Tragverhaltens im Einzelnen und, sofern zutreffend, als Ganzes vorzunehmen.

Die Bewertung einzelner Materialien und Komponenten, die Teil der Raumzellen sind und ihr Aufbau zu Raumzellen, soll im Allgemeinen entweder auf der Grundlage der jeweiligen Produktnormen oder Zulassungen für diese Produkte durchgeführt werden oder soweit wie möglich, auf der Grundlage technischer Spezifikationen für Produkte mit dem gleichen vorgesehenen Verwendungszweck.

Die Beziehung zwischen den Merkmalen der Produktleistung und der entsprechenden Abschnitte über Nachweisverfahren ist in Tabelle 2 zusammengefasst.

Abbildung 1: Raumzellen-Typ

Bild

Abbildung 2: Entwurfs- und Bemessungskonzept der Raumzellen

Bild

Abbildung 3: Aufbau der Raumzellen

Bild

* "Verbund" umfasst alle Produkte, die aus mehr als einem Material bestehen, die miteinander verleimt sind, um ihre tragende Leistung zu erhöhen, und erfasst Produkte wie GFK und Sandwichplatten.

Tabelle 2

Wesentliche
Anforderung
Nr.
ETAG-Abschnitt über Produktleistung ETAG-Abschnitt über Nachweisverfahren
1 4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.0 Nachweis der tragenden Fähigkeit im Allgemeinen

5.1.1 Angabe von geometrischen Daten

5.1.2 Nachweis durch Berechnung

5.1.3 Nachweis durch Versuch

2 4.2 Brandschutz

4.2.1 Brandverhalten

4.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

4.2.3 Brandverhalten der Bedachung bei einem Brand von außen

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

5.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

5.2.3 Brandverhalten der Bedachung bei einem Brand von außen

3 4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

4.3.2 Wasserdichtigkeit

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

5.3.2 Wasserdichtigkeit

5.3.2.1 Außenhülle

5.3.2.2 Innere Oberflächen

4.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe 5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe
4 4.4 Nutzungssicherheit 5.4 Nutzungssicherheit
4.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen 5.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen
4.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze 5.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze
4.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit 5.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit
5 4.5 Schallschutz 5.5 Schallschutz
4.5.1 Luftschalldämmung 5.5.1 Luftschalldämmung
4.5.2 Trittschalldämmung 5.5.2 Trittschalldämmung
4.5.3 Schallabsorption 5.5.3 Schallabsorption
6 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz 5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand 5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
4.6.2 Luftdurchlässigkeit 5.6.2 Luftdurchlässigkeit
4.6.3 Thermische Trägheit 5.6.3 Thermische Trägheit

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.0 Nachweis tragender Fähigkeiten im Allgemeinen

Die lasttragenden Fähigkeiten vorentworfener und vorbemessener tragender Teile der Raumzelle für Gebäude einschließlich entsprechender Verbindungen/Anschlüsse sollen in Übereinstimmung mit EN 1990 und, soweit erforderlich, mit anderen produktspezifischen Eurocodes nachgewiesen werden. Die zutreffenden Einwirkungen auf Tragwerke, wie in EN 1991 definiert, sollten berücksichtigt werden.

Der Nachweis kann normalerweise durch statische Berechnung vorgenommen werden; wenn nötig, ergänzt durch Versuche und soll, sofern relevant, die Beständigkeit gegenüber unverhältnismäßigem Einsturz einbeziehen.

Der Umfang der behaupteten, lasttragenden Fähigkeiten, die vom ETA-Antragsteller für den Bereich des Typs der Raumzelle, des Entwurfs- und Bemessungskonzepts und der Form des Baus - in dieser Anleitung in den Abbildungen 1, 2 und 3 behandelt - zu erklären ist, wird in Tabelle 3 angegeben.

Tabelle 3: Umfang der lasttragenden Fähigkeiten, der vom Antragsteller zu erklären ist

Eigenschaft* Typ
(siehe Abbildung 1)
Entwurfs- und Bemessungkonzept
(siehe Abbildung 2)
A B C D1 D2 D3 I II III IV
Horizontale Elemente + + + + + + + + + +
Maximale Boden-Verkehrslast + + + + + + + + + +
Maximale Decken-Verkehrslast X + + X X + + + + +
Maximale Dach-Verkehrslast (Schnee- und Windlasten) + X X + + + + + + +
Stirnelemente vertikal
Maximaler Windlastdruck + + + + + + + + + +
Maximaler Windlastsog + + + + + + + + + +
Schätzung des Grenzzustands der Scheibenwirkung für jede Wandkonstruktion X + + + + + + + + +
Akzeptable Lasten von oben
Pfosten zum Auflagern der Dachlasten X + + X + + + + X X
Wand zum Auflagern der Dachlast X + + X + + X + + X
Außen- oder Innenpfosten, keine Dachlast X + + X X + + + X X
Wände, die keine Dachlasten stützen X + + X X + X + + X
Maximale Ecklast (Systeme mit Lastübertragung nur über Eckpunkte) X + + X X + X X X +
Allgemeines
Fähigkeit von Befestigungsmitteln an der Konstruktion + + + + + X + + + +
Fähigkeit von Befestigungsmitteln zwischen Raumzellen + + + + + X + + + +
*) Die Eigenschaft gilt nur, wenn die entsprechende Spalte sowohl für "Typ" als auch für "Entwurfs- und Bemessungskonzept" angekreuzt ist.

5.1.1 Angabe von geometrischen Daten

Obwohl die Angabe von geometrischen Daten akzeptabel ist (Leitpapier L der Europäischen Kommission) ist es nach Erteilung der ETA erforderlich, von Fall zu Fall statische Berechnungen durchzuführen.

Die Zulassungsstelle hat mindestens folgende Angaben zu bestätigen:

Anmerkung: Die Möglichkeit, geometrische Daten bereitzustellen, ist speziell in solchen Fällen relevant, wo Eurocodes nicht verfügbar sind.

5.1.2 Nachweis durch Berechnung

Berechnungen sollen für die verwendeten Materialien in jedem Bestandteil der Konstruktion gemäß den entsprechenden Teilen des einschlägigen Eurocodes gemacht werden:

Die einschlägigen Eurocodes sind (wenn nötig, sind die Ziffern zu ergänzen): EN 1992, EN 1993, EN 1994, EN 1995 und EN 1999.

Werden andere tragende Materialien für die Komponenten verwendet, sollten der entsprechende Eurocode, die entsprechende europäische technische Zulassung oder andere europäische Spezifikationen benutzt werden.

Ausführliche Berechnungen bezüglich der relevanten Einwirkungen auf Tragwerke sollen durchgeführt werden und die Prüfungen zur Festlegung der Beständigkeit gegenüber dem Grenzzustand der Tragfähigkeit (Einsturz) und dem Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit (Durchbiegung) beinhalten. Solche Berechnungen sollen an der Maximalgröße der Raumzelle für das Gebäude durchgeführt werden und - je nach Tragsystem - normalerweise beinhalten:

Kontrollen der Angemessenheit von Bodenbalken und Bodenbrettern

Kontrollen zur Festlegung der Angemessenheit der Scheibenwirkung vom Boden (von Böden)

Kontrollen der Angemessenheit von Ringträgern zu oberen Geschossen

Kontrollen der Angemessenheit der Hauptpfosten

gegebenenfalls Kontrollen der Angemessenheit der Wandeinheiten oder der Wandbolzen

gegebenenfalls Kontrollen der Auflager, die durch diagonale Aussteifung geliefert wird

gegebenenfalls Kontrollen der Angemessenheit der Sturz-Einzelheiten) für die maximale Öffnung

Kontrollen der Angemessenheit von Boden-Ringbalken

Kontrollen der Eignung von Dachbindern und Verbindungen

Kontrollen der Beständigkeit gegenüber Belastungen während des Transports/Einbaus

Kontrollen der tragenden Angemessenheit der Verbindungseinzelheiten an folgenden Knotenpunkten:

Gegebenenfalls sollten Überprüfungen der Gesamtstandsicherheit (z.B. wo das Gebäude eine einzelne Raumzelle ist) durchgeführt werden unter Anwendung der Schnittgrößenermittlung. Die Standsicherheit des Aufbaus von mehrfachen Raumzellen liegt in der Verantwortung des Bauwerkskonstrukteurs unter Zuhilfenahme der entsprechenden Leistungsdaten und Verbindungsregeln für die Raumzellen. Siehe Abschnitt 7.

Anmerkungen:

  1. Kontrollen sind für jeden der verschiedenen Raumzellentypen notwendig. (Beispiele der möglichen Typen der Raumzellen und Formen der Konstruktion sind in Abbildungen 1, 2 und 3 genannt.)
  2. Zusätzliche Berechnungen, die für die Beständigkeit gegenüber seismischen Einwirkungen relevant sind, sollten für die verschiedenen Materialien und Elemente gemäß den Bestimmungen in EN 1998 gemacht werden. Andere Angaben über das Leistungsvermögen gegen seismische Einwirkungen auf der Grundlage von nationalen Anwendungsdokumenten oder anderen nationalen Vorschriften können als Grundlage für den spezifischen konstruktiven Entwurf für jedes Gebäude unternommen werden.

5.1.3 Nachweis durch Entwurf und Bemessung, unterstützt durch Prüfung

5.1.3.1 Allgemeines

Bewertung durch Prüfen kann benutzt werden, um charakteristische Werte für die Raumzelle für Gebäude oder der vollständigen Raumzelle festzulegen.

Derartige Prüfungen sollen gemäß einschlägigem Eurocode oder anderer europäischer technischer Spezifikationen durchgeführt werden, um ein theoretisches statisches Modell der Raumzelle für Gebäude oder des Elements nachzuweisen oder zu kalibrieren oder um Eigenschaften abzuleiten, wo eine Berechnung für bestimmte Eigenschaften weder praktisch noch möglich ist.

Berechnung unterstützt durch Prüfen umfasst:

5.1.3.2 Prüfen

5.1.3.2.1 Gegenwärtige Prüfspezifikationen

Relevante harmonisierte europäische Normen (EN 1993-1-3 Anhang A und EN 13339)

5.1.3.2.2 Anhang C - Prüfspezifikation zum Nachweis des Widerstands gegen vertikale Lasten

Die Erfüllung von Abschnitt 4.1 kann durch diese Prüfung direkt hergestellt werden. Die aufzubringenden Lasten sind gemäß EN 1990 festzulegen, um nachzuweisen, dass in Bezug auf jeden Grenzzustand angemessene Widerstände vorliegen. Weitere Anleitungen sind im Technischen Bericht der EOTA enthalten, der in Zusammenarbeit mit dem CEN TC 250 entwickelt wird.

In der Regel wird der ungünstigste Wert eines Falls für den Grenzzustand der Tragfähigkeit sein, wenn ständige und veränderliche Einwirkungen kombiniert sind und von denen angenommen wird, dass sie den gesamten berücksichtigten Bereich abdecken.

5.1.3.2.3 Anhang D - Versuchsspezifikation zum Nachweis der Scheibenwirkung von Elementen der Raumzellen für Gebäude

5.1.3.2.3.1 Scheibenprüfungen an Platten im Maßstab 1:1

Der Scheibentragfähigkeitswiderstand einer Platte in voller Größe kann unter Anwendung dieses Versuchs direkt geprüft werden.

In solchen Fällen sollen die charakteristischen Werte für die Scheibensteifigkeit und Scheibenfestigkeit in Übereinstimmung mit den in EN 1990 Abschnitt 10 angegebenen statistischen Verfahren bestimmt werden.

Der Bemessungswiderstand der Scheibe wird dann der geringere von beiden sein:

  1. die charakteristische verformungsabhängige Scheibenlast, geteilt durch einen Faktor oder
  2. die charakteristische Scheibenfestigkeit, geteilt durch einen entsprechenden Faktor y,.

Der Faktor Yrs ist gemäß den im entsprechenden Eurocode definierten Verfahren zu bestimmen. Beispiel für die Widerstandsfähigkeit gegen Windlast von Platten auf der Basis von Holz:

Yrs = 1,86 = Ym/kmod = 1,3/0,7

Sind keine expliziten Verfahren vorhanden, können die Werte wie folgt ermittelt werden:

Auf Grundlage der Erfahrungen der Zulassungsstelle oder in Fällen, in denen die Tragfähigkeit von Klebern, Schäumen oder der Bindung zwischen Verbundprodukten oder mehreren ergänzenden Faktoren bestimmt wird:

Yre 2,4 x Ylt x Ym

Hierbei gilt:

Ym = ein Materialfaktor auf der Basis des am besten geeigneten Wertes aus einem Eurocode oder ein geeigneter national festgelegter Parameter und

Ylt = ein Faktor zur Berücksichtigung der zeitabhängigen Reduzierung der Bindeeigenschaften (Verwendung bei Bedarf).

Hinweis: Der Materialabminderungsfaktor kann als Eins angenommen werden, wenn:

  1. die Steifigkeit der Platten anhand der Schraubbefestigung an definierten Mitten ermittelt wird oder
  2. die Haftzugfestigkeit in einer Verbundplatte die Haftzugspannung um einen Faktor von 10 überschreitet.

5.1.3.2.3.2 Scheibenprüfungen an anderen Platten

Die Eigenschaften in Scheibenrichtung der geprüften Platte sollen wie in 5.1.3.2.1 genau untersucht werden. Die daraus gewonnenen Daten können umgewandelt werden, um die spezifischen Werte für die Platten in der Raumzelle für Gebäude wie folgt zu liefern:

Fkp = Kw × Kh × Ftest,k

Mit:

Fkp = Bemessungswert der Scheibentragfähigkeit
wtest = Breite der geprüften Platte
w = Breite der Platte in der Baueinheit
htest = Höhe der geprüften Platte
Ftest,k = Bemessungswert des Scheibentragfähigkeitswiderstandes der geprüften Tafel
Kw = Breitenkoeffizient und Kb = w/wtest wenn w > wtest oder
Kw = (w/wtest)2 wenn w > btest/2 oder
Kw = 0 wenn w < wtest/2
Kh = Höhenkoeffizient und Kb = (htest/h)2 wenn h
> htest oder
Kb = 1 wenn h < htest

Typ und Abstand der Befestigung an Unter- und Oberseite der Platte und zwischen der Umhüllung und den Tragwerksteilen sollen bei der zu bewertenden Platte mit der geprüften Platte identisch sein.

Nur Wandabschnitte ohne Öffnungen gelten als widerstandsfähig gegen Scheibenwirkung. Beinhalten Platten Fenster oder Türen, soll die tatsächliche Scheibenlänge als Gesamtlänge minus Grundbreite der Öffnungen genommen werden. Für solche Fälle sollen angemessen biegesteife Bauteile zur Verfügung stehen, um die Wand ober- und unterhalb der Öffnung zu verbinden.

5.1.3.2.4 Andere Versuche

Solche Versuche sollen das Verhalten der Raumzelle für Gebäude unter praktischen Bedingungen simulieren; und die Belastungs-, Auflager- und Einschränkungsbedingungen, die im Versuch angewandt werden, gelten als Muster für die, die in der Praxis zutreffen. Da die Eurocodes allgemeine Dokumente sind und wegen der großen Schwankungen im Produkttyp, der durch diese Leitlinie abgedeckt wird, ist es nicht möglich, detaillierte Versuchsspezifikationen zu liefern, die alle Möglichkeiten abdecken.

Einige allgemeine Grundsätze, die für die Versuche angenommen werden sollen, sind nachstehend angegeben.

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

5.2.1.1 Allgemeines

Es ist anzumerken, dass in einigen Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland) Mindestanforderungen für das Brandverhalten aller Bauprodukte gelten. Für Bauelemente bedeutet dies, dass, wenn ein Produkt in einem Mitgliedstaat mit derartigen Anforderungen verwendet werden soll, eine Klassifizierung für alle verwendeten Baustoffe zu erfolgen hat, die auf Prüfdaten in Bezug auf das Produkt/den Baustoff unter Endanwendungsbedingungen beruht. Das Produkt ist nur gemäß diesen Bestimmungen zu prüfen und zu klassifizieren, wenn die Verwendung in denjenigen Mitgliedstaaten beabsichtigt ist, in denen diese Anforderungen gelten. Die Zulassungsstelle sollte mit dem ETA-Antragsteller vereinbaren, welche Prüfungen für den Markt erforderlich sind. Bestimmte kleine Bauteile sind von Feuerwiderstandsanforderungen ausgenommen, und entsprechend ist das aktuelle EOTA-Leitdokument (PT4) zu beachten. In einigen Mitgliedstaaten können Anforderungen bestehen, das Verhalten von Produkten in Bezug auf Glimmbrand im Fall eines

Feuers nachzuweisen. Die Mandate für die Produktnormen werden deshalb derzeit überarbeitet. Zusätzliche nationale Beurteilungen, beispielsweise auf der Grundlage nationaler Verfahren zum Nachweis dieses Verhaltens, können erforderlich sein, bis ein harmonisiertes europäisches Verfahren zur Verfügung steht.

Für das Brandverhalten von Fassaden liegt kein europäisches Szenario vor. Dies kann bei der Beurteilung einiger Arten von Bauelementen eine Rolle spielen. Um den Vorschriften solcher Mitgliedstaaten zu entsprechen, kann eine zusätzliche Beurteilung nach nationalen Bestimmungen (z.B. auf der Grundlage der Untersuchung von Bemessungslösungen oder eines Großversuchs) erforderlich sein, bis das europäische Klassifizierungssystem ergänzt worden ist.

Aufgrund der Komplexität der Bauelemente müssen unter Umständen mehrere Ansätze kombiniert werden, um das charakteristische Brandverhalten unter Verwendung einer harmonisierten Klassifizierung zu bestimmen.

5.2.1.2 Prüfen

Als Teil des Aufbaus sollen gegebenenfalls individuelle Komponenten unter Verwendung des/der relevanten Prüfverfahrens) für die entsprechende Brandverhaltensklasse geprüft werden, um gemäß EN 13501-1:2002 klassifiziert zu werden. Wo einzelne Komponenten durch harmonisierte Produktnormen abgedeckt werden, kann auf diese zur Anleitung über Aufbau- und Befestigungsbestimmungen verwiesen werden. Die folgenden Abschnitte liefern weitere Anleitungen für einige Bestandteile.

5.2.1.2.1 Verbundplatten


Prüfen von Verbundplatten soll in Bezug auf das Brandverhalten durchgeführt werden, wie beschrieben in:

5.2.1.2.2 Zusätzliche Angaben hinsichtlich der Bestimmung des Brennverhaltens bei Beanspruchung mit einem Wärmestrahler

Dieses Prüfverfahren ist nur für Bodenplatten und deren Beläge erforderlich (gegebenenfalls). Es soll gemäß EN ISO 9239-9 durchgeführt werden, es sei denn, nachstehend wird etwas geändert.

5.2.1.2.2.1 Anzahl der Probestücke (EN ISO 9239-1, Abschnitt 5)

Erfasst die ETA mehrere Bodenbeläge, ist die Prüfung für jede Art von Belag zu wiederholen, jedoch nicht notwendigerweise für jede Farboption, vorausgesetzt, es kann festgestellt werden, dass die Farbe und/oder die Pigmentart nicht das Ergebnis beeinflussen.

5.2.1.2.2.2 Probestück (EN ISO 9239-1, Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4)

Laut Anmerkung in Abschnitt 5.2 soll die Länge des Probestücks auf 1025 ± 5 mm reduziert werden, es sein denn, der Versuch wird allein an dem Bodenbelag vorgenommen.

Das Probestück besteht aus der Bodenplatte und dem Bodenbelag (gegebenenfalls) unter Verwendung des vom ETA-Inhaber spezifizierten Klebemittels (gegebenenfalls). Das Probestück soll am Trägermaterial durch mechanische Mittel gesichert werden. Die Trägerplatte soll mit Abschnitt 5.1 der EN 13238 übereinstimmen.

Eine Bewertung der Dauerhaftigkeit im Zusammenhang mit diesem Merkmal ist nicht vorgesehen.

Anmerkung: Die Anleitung ist in der GNS-SHO2 in Bearbeitung und sollte nach Genehmigung von den Zulassungsstellen angewandt werden.

5.2.1.2.2.3 Konditionieren (EN ISO 9239-1, Abschnitte 5.4 und 6)

Die Abbindezeit des Klebemittels stimmt mit den Spezifizierungen des ETA-Antragstellers überein.

5.2.1.2.2.4 Prüfbericht (EN ISO 9239-1, Abschnitt 9)

Zusätzlich zu den Anforderungen der EN ISO 9239-1 soll der Prüfbericht mit dem Leitpapier K der Europäischen Kommission übereinstimmen.

5.2.1.3 Klassifizierung als Klasse A1

Einzelne Bestandteile der Raumzelle erfüllen die Anforderungen an die Leistung der Klasse A1 des charakteristischen Brandverhaltens gemäß den Vorschriften der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission (in der geänderten Fassung), ohne dass eine Prüfung auf der Grundlage der Auflistung in dieser Entscheidung notwendig ist.

5.2.1.4 Klassifizierung ohne weiteres Prüfen


Produkte, die ohne die Notwendigkeit weiteren Prüfens klassifiziert werden. Einzelne Bestandteile (soweit erforderlich) erfüllen die Anforderungen an die Leistung einer Klasse des charakteristischen Brandverhaltens gemäß einer Entscheidung der Europäischen Kommission, ohne eine Prüfung auf der Grundlage der Übereinstimmung mit der Spezifikation des in dieser Entscheidung genau beschriebenen Produkts und seiner Endanwendung, die durch diese Entscheidung abgedeckt wird. Von dieser Option darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sie relevant ist, und sowie ein erfolgreicher Fall für dessen Verwendung der Expertengruppe "Brand" der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, vom StAB bestätigt.

5.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

Die vollständige Raumzelle für Gebäude oder - wo relevant - ihre Bestandteile sollen in einem Aufbau, der die Endnutzungsbedingungen repräsentiert, unter Anwendung des themenbezogenen Verfahrens auf die entsprechende Feuerwiderstandsklasse geprüft werden, um gemäß dem entsprechenden Teil der EN 13501 klassifiziert zu werden. Die Bestimmung der tragenden Kapazitäten der Raumzellen, wenn sie Feuer ausgesetzt sind, kann ebenfalls durch Berechnung vorgenommen werden oder durch Tabellenwerte des relevanten Eurocodes.

Wenn der Aufbau von Sandwich-Platten geprüft wird, sollen herkömmliche Thermopaare für die ersten fünf Minuten aller Feuerwiderstandsfähigkeitprüfungen verwendet werden und dann soll ein Übergang zur Platten-Thermometerkontrolle gemacht werden (siehe EN 1363-1, 5.1.2 - Anmerkung).

Anmerkung: Am besten sollte ein glatter Übergang von maximal fünf Minuten vor der vollständigen Kontrolle durch Platten-Thermometer erfolgen. Wenn das Feuerungsanlagen-Kontrollsystem dies nicht zulässt, kann ein plötzlicher Übergang gemacht werden. Vorsicht, wenn beide Kontrollsysteme eingestellt werden, um der Temperatur-Zeit-Kurve zu folgen, die in EN 1363-1 spezifiziert wird; die sich daraus ergebende Zeit-Temperatur-Kurve, wie von den Platten-Thermometern gemessen, sollte innerhalb der in EN 1363-1 zulässigen Toleranzen liegen.

5.2.3 Brandverhalten der Bedachung bei einem Brand von außen

Das Brandverhalten jeder Bedachung (Bestandteil) bei einem Brand von außen, die in der Raumzelle für Gebäude erfasst ist, soll unter Verwendung eines der folgenden Verfahren nachgewiesen werden:

5.2.4 Brandabschnittsbildung

Die Brandabschnittsbildung eines Gebäudes ist eine Funktion seiner Anwendung und der geltenden Vorschriften für Bauwerke in den Mitgliedstaaten, wo das Gebäude gebaut werden soll (siehe kursive Textdarstellung im Vorwort zu dieser ETAG). Die ETA soll Einzelheiten des Brandverhaltens und des Feuerwiderstands von Elementen der Raumzellen für Gebäude angeben, wie beispielsweise Innenwände. Der Tragwerksplaner des Bauwerks soll deren Eignung und Position für spezielle Gebäude bestimmen.

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Bewertung soll auf der Grundlage von Berechnungen gemäß EN ISO 13788 unter Berücksichtigung der einschlägigen klimatischen Entwurfs- und Bemessungsbedingungen vorgenommen werden. Diese Norm enthält Angaben über die Bewertung des Risikos der Bildung von Schimmelpilz.

Das Risiko der Kondensation kann normalerweise auf der Grundlage wärme- und feuchteschutztechnischer Merkmale der Produkte überprüft werden, die in jeder Komponente und den Konstruktionseinzelheiten verwendet werden.

Die Wasserdampfbeständigkeit der betreffenden Schichten sollte basieren auf:

Bemessungswerten, die in EN 12524 oder europäischen technischen Spezifikationen angegeben sind oder


Prüfungen gemäß EN ISO 12572 oder europäischen technischen Spezifikationen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Durchlässigkeit einiger Baustoffe variieren kann, je nachdem ob sie in einer bestimmten Umgebung (Hysterese) befeuchtet werden (Absorption) oder trocknen (Desorption). Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn Bemessungswerte verwendet werden. Dies ist beschrieben in der EN ISO 12572 Abschnitt 7.1 Prüfbedingungen, Anmerkung 1 und muss berücksichtigt werden in Betracht auf durchgeführte Berechnungen.

Darüber hinaus soll der Entwurf und die Bemessung von Anschlüssen und jeder Befestigung/haustechnischen Anlage, die in irgendein Dampfkontrollelement oder -membran eindringt, in Bezug auf das Risiko von in der Luft befindlicher Feuchtigkeit, die auf kalte Oberflächen innerhalb der Konstruktion trifft, bewertet werden.

Hierbei ist anzumerken, dass in einigen Mitgliedstaaten Vorschriften und Anforderungen für die relative Feuchte in Gebäuden und in Bauelementen zu beachten sind (obwohl es möglich sein kann, dass aufgrund einer Analyse des Systems andere Werte angenommen werden). Dies sollte von der Zulassungsstelle und dem ETA-Antragsteller in Bezug auf den vorgesehenen Markt untersucht werden.

5.3.2 Wasserdichtigkeit

5.3.2.1 Außenhülle

Der Wasserauslaufwiderstand der Gebäudehülle einschließlich Schlagregen an Fassaden und möglicherweise das Eindringen von Schnee soll in erster Linie von der Zulassungsstelle auf der Grundlage der Standardkonstruktionseinzelheiten für die Raumzelle für Gebäude beurteilt werden und unter Benutzung des vorhandenen Fachwissens und der Sachkenntnis aus ähnlichen bekannten technischen Lösungen. Die Bewertung muss die komplette Außenhülle erfassen einschließlich der Anschlüsse innerhalb der Raumzellen, Anschlüsse zwischen den Raumzellen und Anschlüsse zwischen der Raumzelle und des Unterbaus, wobei Letzteres wetterdicht sein soll.

Wenn der Widerstand gegen Wetterauswirkungen nicht unter Anwendung des vorhandenen Fachwissens bewertet werden kann, z.B. durch ungewohnte Lösungen der relevanten Konstruktionseinzelheiten, kann es die Zulassungsstelle für notwendig erachten, die Leistung der Außenhülle zu prüfen. Laborversuche können gemäß EN 1027 (Türen und Fenster), EN 12865 (Wände) oder ETAG 016 durchgeführt werden.

Je nach Entwurf und Bemessung der Raumzellen kann es notwendig sein, die Wasserdichtigkeit der Hülle zu berücksichtigen, bevor die endgültige äußere Schicht, beispielsweise eine Verkleidung aus Mauerwerksziegeln, hinzugefügt wird. Provisorische Bestimmungen können im Werk mit einbezogen werden oder der ETA-Antragsteller empfiehlt die Vor-Ort-Bestimmungen. Normalerweise wird es nicht nötig sein, Prüfungen durchzuführen, da die Anforderung an die Wasserdichtigkeit für gewöhnlich kurzfristig ist. Allerdings soll die Zulassungsstelle gewährleisten, dass in der Zeit vor der endgültigen Fertigstellung der Außenhülle das Risiko eines Schadens an der Konstruktion bzw. den inneren Deckschichten verringert wird, indem möglichen Auswirkungen von Schlagregen und starken Winden auf empfindliche Materialien Rechnung getragen wird.

5.3.2.2 Innenflächen und Dichtungen

Die Leistung von wasserdichten Membranen bzw. Oberflächenschichten in Feuchtbereichen, wie z.B. Badezimmern, kann auf der Grundlage von Erfahrung/technischem Wissen beurteilt werden. Alternativ kann diese unter Hinweis auf Übereinstimmungen mit angewandten einschlägigen Leistungsnormen für die verwendeten Produkte, z.B. Produktnormen für Dachabdichtungssysteme, nachgewiesen werden. Für Produkte mit unbekannter Leistung kann der Nachweis aufgrund der Nordtest-Verfahren NT BUILD 058, 230 und 448 und/oder ETAG 022 (Wasserdichte Verkleidung für Badezimmer) erfolgen. Der primäre Zweck der Membran besteht darin, sicherzustellen, dass die Konstruktion keinen Feuchtigkeitsgehalt aufweist, sodass keine Beschädigungen, insbesondere in Bezug auf die Dauerhaftigkeit, auftreten.

Hierbei ist anzumerken, dass in einigen Mitgliedstaaten Vorschriften und Anforderungen für die Dampfdurchlässigkeit dieser Membranen zu beachten sind (obwohl es möglich sein kann, dass aufgrund einer Analyse des Systems durchlässigere Membranen angenommen werden). Dies sollte von der Zulassungsstelle und dem ETA-Antragsteller in Bezug auf den vorgesehenen Markt untersucht werden.

5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

5.3.3.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen, in der angegeben ist, ob das Produkt gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe aufführen.

5.3.3.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.3.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben [Informationen], die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen

Der Nachweis des Rutschwiderstands von Bodenbelägen soll gemäß den entsprechenden EN-Normen für die spezifizierten, fertiggestellten Produkte für Bodenbeläge vorgenommen werden.

5.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

Die Zulassungsstelle soll den Entwurf und die Bemessung bewerten und die Maße aller ungeschützten Änderungen in der Geschossebene in der ETA angeben. Dies soll alle Unstetigkeiten beinhalten, die durch das Verbinden von Raumzellen entstehen kann. Wenn die Raumzellen Treppen, Leitplanken, Balustraden usw. an Öffnungen - wenn nicht bereits durch die CE-Kennzeichnung erfasst - mit einschließen, sollen diese als Teil der Raumzelle bewertet werden. Es kann auf ETAG 008 für Bausätze für Treppen und auf entsprechende EN-Normen für andere Komponenten/Systeme verwiesen werden. Werden derartige Komponenten nur als Teil der Raumzelle bewertet, ist eine nachträgliche CE-Kennzeichnung der Komponente selbst nicht zulässig.

5.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit

Mechanische Festigkeit gegen dynamische Lasten soll in erster Linie von der Zulassungsstelle auf der Grundlage bestehenden Wissens bewertet werden, das mit dem vorgesehenen Verwendungszweck zusammenhängt. Von Wänden aus gut bekannten Materialien für Innenbekleidungen, wie beispielsweise Standard-Gipskartonplatten, Produkte aus Holzwerkstoff und Vollholzplatten mit Bolzen sollte allgemein angenommen werden, dass sie eine zufrieden stellende Stoßfestigkeit bei normaler Verwendung zum Beispiel in Wohnungen und Bürogebäuden aufweisen.

Wenn nicht bekannt ist, ob die Leistung zulässig ist oder eine quantifizierte Leistung wegen nationaler Gebäudeverordnungen in einigen Mitgliedstaaten erklärt werden soll, sollte die Stoßfestigkeit geprüft werden. Prüfen der Wände soll gemäß dem Technischen Bericht TR 001 der EOTA ausgeführt werden.

Böden und Dächer werden gemäß EN 1195 geprüft.

Von Holzwerkstoffplatten, die als lasttragende Unterbodenplatten auf Balken und als Dachumhüllung verwendet werden, sollte die Stoßfestigkeit als angemessen angenommen werden, wenn die Platten den Anforderungen in prEN 12871 entsprechen.

Wird ein Konzept in einem einschlägigen Eurocode beschrieben, wird akzeptiert, dass die Stoßfestigkeit mit dieser Methode berechnet wird.

Die Bewertung der Beständigkeit gegen Tragwerksbeschädigung durch exzentrische Last der Haltevorrichtungen soll in Anlehnung an die betreffenden Abschnitte von Kapitel 5.4 der ETAG 003 durchgeführt werden.

5.5 Schallschutz

5.5.1 Luftschalldämmung

Die Leistung der Luftschalldämmung (zwischen Räumen, von Fassaden und von Dächern, abhängig von regulatorischen Bestimmungen im Bestimmungsort des Mitgliedstaates) der Hauptgebäudeteile einer Gruppe von Raumzellen soll entweder durch Labor- oder Feldversuche gemäß den entsprechenden Teilen von EN ISO 140-3, -10, oder -12 (Laborversuche) und -4 oder -5 (Feldversuche) nachgewiesen werden. Die Bewertung der Luftschalldämmung soll gemäß EN ISO 717-1 erfolgen.

Geschätzte Werte für die Luftschalldämmung in fertiggestellten Gebäuden, die auf Laborversuchen beruhen, können gemäß EN 12354-1, -3 oder -4 bestimmt werden.

Der zur Aussage geeignete Feldversuch einer Gruppe aus dem Bereich des Herstellers kann als Teil des Zulassungsprozesses möglich sein. Jedoch können einzelstaatliche Regelungen in einigen Mitgliedstaaten Feldversuche des fertiggestellten Gebäudes in jedem Fall verlangen.

5.5.2 Trittschalldämmung

Die Leistung der Trittschalldämmung der Böden einer Gruppe von Raumzellen soll entweder durch Labor- oder Feldversuche gemäß den entsprechenden Teilen von EN ISO 140-6, -8, -9, -10, -11 oder -12 (Laborversuche) und -7 (Feldversuche) nachgewiesen werden, und die Bewertung der Trittschalldämmung soll gemäß EN ISO 717-2 erfolgen.

Geschätzte Werte für die Auswirkung des Geräuschpegels in fertiggestellten Gebäuden, die auf Laborversuchen beruhen, sollen gemäß EN 12354-2 bestimmt werden.

Der zur Aussage geeignete Feldversuch einer Gruppe aus dem Bereich des Herstellers kann als Teil des Zulassungsprozesses möglich sein. Jedoch können einzelstaatliche Regelungen in einigen Mitgliedstaaten Feldversuche des fertiggestellten Gebäudes in jedem Fall verlangen.

5.5.3 Schallabsorption

Die Schallabsorption soll gemäß EN ISO 354 gemessen werden.

Geschätzte Werte für die Schallabsorption einer Gruppe von Zellen, die auf Laborversuchen beruhen, sollen gemäß prEN 12354-6 bestimmt werden.

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Der Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) und der entsprechende Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der entsprechenden Teile (z.B. Außenwände) sind gemäß EN ISO 6946 zu berechnen. Dabei sind die angegebenen Werte für die Wärmeleitfähigkeit, die in der CE-Kennzeichnung für Baustoffe angegeben sind, zu verwenden, und sofern möglich, die verschiedenen harmonisierten Spezifikationen zu beachten.

Ist eine CE-Kennzeichnung nicht möglich, können die Werte für die Wärmeleitfähigkeit wie folgt ermittelt werden:

Angegebene Werte von nicht harmonisierten Normen und vorgeschriebene Werte sind mit Vorsicht zu behandeln. Der Feuchtegehalt von Baustoffen kann sich beispielsweise auf die Wärmeleitfähigkeit auswirken. Gegebenenfalls kann der angegebene Wert der Wärmeleitfähigkeit aufgrund des Feuchtegehalts, der Alterung und der Temperatur der unterschiedlichen Baustoffe als Folge der Bedingungen im Bauwerk gemäß des Verfahrens in der EN ISO 10456 (Kapitel 6) korrigiert werden. Siehe auch Abschnitt 5.3.1.

Der Nachweis des Wärmedurchlasswiderstands von Fenstern, Türen und Abschlüssen kann durch Berechnung nach EN ISO 10077-1, prEN ISO 10077-2 geführt werden oder durch Prüfen nach einschlägigen EN-/ISO-Normen für diese Produkte.

Bezieht der Entwurf und die Bemessung Wärmebrücken mit ein, die nicht durch den normalen Nachweis des Wärmedurchlasswiderstands - wie zuvor erwähnt - abgedeckt werden, soll die Auswirkung auf den Wärmedurchlasswiderstand insgesamt und die Oberflächentemperaturen in Bezug auf 4.3.1 nachgewiesen werden. Insbesondere soll die mögliche Auswirkung der Feuchtigkeit wegen der Kondensation an diesen Wärmebrücken untersucht werden. Solch ein Nachweis kann durch Berechnung nach EN ISO 10211-1 und EN ISO 10211-2 erfolgen oder durch Prüfen nach EN ISO 8990 oder relevanten Prüfnormen für besondere Produkte.

5.6.2 Luftdurchlässigkeit

Die Bewertung der Luftdurchlässigkeit der Außenhülle erfolgt normalerweise durch die Beurteilung der Einzelheiten der Konstruktion auf der Grundlage von Wissen und Erfahrung traditioneller technischer Lösungen. Die Bewertung soll Anschlüsse zwischen den Komponenten einer Raumzelle für Gebäude erfassen und gegebenenfalls Anschlüsse zwischen einer Raumzelle zu einer anderen.

Erachtet es die Zulassungsstelle für notwendig, beispielsweise bei Verwendung nicht herkömmlicher Anschlüsse, soll die Luftdurchlässigkeit durch Prüfen nachgewiesen werden. Prüfungen können durch das Druckverfahren abgeschlossener Gebäude nach EN 13829 ausgeführt werden oder durch Laborversuch nach EN 1026, EN 12114 oder anderen einschlägigen Prüfnormen. Die Langzeitleistung soll gegebenenfalls berücksichtigt werden (z.B. wenn Anschlüsse Bänder oder Abdichtungsmittel enthalten).

Die Bewertung der Luftdurchlässigkeit sollte sowohl hinsichtlich der Energieeinsparung (unbeabsichtigte Belüftung), kalter Zugluft (siehe 4.6.2) als auch hinsichtlich der Wasserdampf-Kondensation im Innern der Konstruktion (siehe 4.3.1) aufgrund unzulänglicher Belüftung vorgenommen werden. Die Bewertung muss auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks der Raumzelle für Gebäude durchgeführt werden unter Berücksichtigung des inneren und äußeren Entwurfs- und Bemessungsklimas (z.B. geografische Gebiete).

5.6.3 Thermische Trägheit

Der Nachweis der thermischen Trägheit zusammengesetzter Gebäude erfolgt nach EN 832 auf der Basis folgender Eigenschaften der betreffenden Gebäudeteile, die die Zulassungsstelle überprüfen soll:

5.7 Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.7.1 Dauerhaftigkeit - Allgemeines

Die Produktspezifikation soll untersucht und Versuche bei Bedarf durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Dauerhaftigkeit des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Es ist notwendig, die vorgefertigte Raumzelle für Gebäude in Bezug auf ihre einzelnen Komponenten und Materialien sowie ihr Verhalten als eine Einheit zu betrachten (Kompatibilität von Komponenten/Materialien). Die Dauerhaftigkeit soll in Bezug auf jede vorgeschriebene Anforderung berücksichtigt werden.

Die geschätzte Nutzungsdauer der verschiedenen Materialien und Komponenten der Raumzelle soll von der Zulassungsstelle bestimmt werden, hauptsächlich durch Untersuchen der Spezifikation gegen die Anforderungen relevanter Normen etc. und auf der Grundlage von Sachkenntnis und Allgemeinwissen. Angemessen Rechnung getragen werden soll der Einfachheit, den Kostenauswirkungen, des Ersatzes der Komponenten, wenn die Raumzelle in ein Gebäude eingebaut wird. Normalerweise ist es nicht zulässig, dass größere, tragende Komponenten innerhalb der vorgesehenen Nutzungsdauer des Gebäudes Ersatz erfordern.

Verweise und andere Angaben in den folgenden Abschnitten betreffen Materialien und Komponenten, die gewöhnlich in Raumzellen für Gebäude verwendet werden. Werden Materialien verwendet, die von diesen Normen nicht abgedeckt werden, oder bei denen der Hersteller spezielle Leistungsansprüche geltend macht, kann die Zulassungsstelle von dokumentierten Beweisen der Leistung, vorhandenen Zulassungen oder der Einhaltung relevanter europäischer oder anderer Normen oder europäischer technischer Zulassungen Gebrauch machen. In den Fällen, in denen Produkte verwendet werden, die bereits die CE-Kennzeichnung tragen, soll allen Nutzungskategorien oder anderen Einschränkungen angemessen Rechnung getragen werden, die in einer derartigen Kennzeichnung enthalten sind.

5.7.1.1 Platten

Die Dauerhaftigkeit von Verbundplatten soll bestimmt werden in Übereinstimmung mit:

5.7.1.2 Dichtungsmittel

Dichtungsmittel können in Übereinstimmung mit ISO 11600 klassifiziert werden. Ihre Dauerhaftigkeit soll gemäß ISO 10590 (Haft- und Dehnverhalten unter Vorspannung nach dem Tauchen in Wasser) und ISO 11431 (Haft- und Dehnverhalten nach Einwirkung von Wärme und künstlichem Licht) bestimmt werden.

5.7.1.3 Dichtungen und Dichtungsprofile

Dichtungen und Dichtungsprofile sollen in Übereinstimmung mit EN 12365-1 klassifiziert werden. Auf der Grundlage der bestimmten Klassifizierung kann die Eignung der Dichtung in der vorgeschlagenen Anwendung bewertet werden.

5.7.1.4 Fenster und Türen

Fenster und Türen, die einen Teil der Raumzelle für Gebäude bilden und noch nicht durch die CE-Kennzeichnung erfasst sind, können durch Verweis auf prEN 14351 geprüft und bewertet werden.

5.7.1.5 Dachzubehör

Systeme/Komponenten für Dachrinnen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) und Metallblech können mit Verweis auf EN 607, EN 1462, prEN 12200 und EN 612 bewertet werden.

5.7.1.6 Sonstige Materialien

Folgende Materialien können in der Konstruktion von Raumzellen für Gebäude angetroffen werden:

5.7.1.6.1 Beschichteter Stahl

Die Angemessenheit einer Beschichtung auf Stahl kann durch Verweis auf EN ISO 12944 mit den verschiedenen Teilen bewertet werden.

5.7.1.6.2 Bandbeschichtetes Aluminium

Bandbeschichtetes Aluminium kann entsprechend EN 1396 bewertet werden.

5.7.1.6.3 Verzinkter oder aluminiumbeschichteter Stahl

Die Eignung dieser Art Korrosionsschutz kann durch Verweis auf EN ISO 14713 bewertet werden, in der allgemeine Empfehlungen über Korrosionsschutz gegeben werden.

5.7.1.6.4 Bandbeschichteter Stahl

Bandbeschichteter Stahl kann entsprechend EN 10169 bewertet werden.

5.7.1.6.5 Rostfreier Stahl

Rostfreie Stähle werden mit Verweis auf EN 10088 klassifiziert. Anhang B von EN 10088 enthält allgemeine Anleitungen zur Anwendung von rostfreien Stählen einschließlich des Aspekts der Korrosionsbeständigkeit.

Ferritische, rostfreie Stähle haben eine relativ niedrige Korrosionsbeständigkeit und ihre Benutzung sollte normalerweise auf gemäßigte Innenumgebung oder ähnlich geschützte Umgegend beschränkt sein.

Austenitischer, rostfreier Stahl: Die gebräuchlichsten Legierungen sind 1.4301 (X5CrNi18-10) und 1.4401 (X5CrNiMo17-12-2). Diese austenitischen, rostfreien Stähle sind normalerweise zur Verwendung in allen Nutzungskategorien geeignet. Wo jedoch hoher Chloridgehalt oder härtere Bedingungen in der Umgebung wahrscheinlich sind (z.B. Räume mit Innenschwimmbecken, Fassaden in Städten mit starkem Verkehr, in Küstengebieten), werden Legierungen mit höherem Molybdängehalt empfohlen, z.B. 1.4429 (X2CrNiMoN17-13-3), 1.439 (X1NiCrMoCu25-20-5) oder 1.4529 (X1NiCrMoCuN25-20-7).

Austenitischferritische Stähle, z.B. 1.4462 (X2CrNiMoN22-5-3) sind vergleichbar mit einem CrNiMo-Stahl mit 2,5 bis 3 % Mo.

5.7.1.6.6 Thermoplastische polymere Materialien

Extrudierte Profile aus PVC-U sollen für die Eignung unter Verwendung von EN 13245-1 oder -3 benannt und bewertet werden und die zugehörigen Versuche unter EN 13245-2. Diese Normen lassen eine Unterscheidung zu zwischen Profilen, die außen freiliegend und jenen, die nur für die Innenverwendung gedacht sind.

Bei der Bestimmung der Eignung eines Profils bei einer speziellen Anwendung soll die Zulassungsstelle den Folgen eines Versagens Rechnung tragen, die insbesondere mit den Zugangskosten und der damit verbundenen Demontage des Gebäudes zusammenhängen.

Für Spritzguss-Komponenten können die Auswirkungen der Wärmelagerung als eine Maßnahme der Qualität nach dem in EN 763 beschriebenen Verfahren an 3 Mustern, die aus jeder von 5 Produktionschargen ausgewählt wurden, bestimmt werden.

Nach dem Konditionieren soll sich keine Punktschweißbahn vollständig geöffnet haben, und weder Risse noch Abblättern sollen mehr als 50 % der Dichte am Punkt der Einspritzung durchdrungen haben. Weist 1 von 3 Mustern Versagen auf, kann ein erneuter Versuch an 6 weiteren Komponenten unternommen werden. Versagt eines dieser Muster, soll das Produkt als unzulässig gelten.

5.7.1.6.7 Platten mit GFK-Deckschicht (Glasfaserverstärkter Kunststoff)

Wo GFK verwendet wird, zum Beispiel als Oberfläche für Verbundplatten in vorgefertigten Raumzellen für Gebäude, kann bei Fehlen standardisierter Verfahren dessen Dauerhaftigkeit bewertet werden, indem folgende Versuche unternommen werden, um zu bestimmen, wie die Feuchtigkeit das Langzeit-Haftvermögen des Verbunds beeinflussen könnte:

Die Zulassungsstelle beurteilt die Bedeutung der Ergebnisse der oben genannten Versuche, gestützt auf die Art und Weise, wie die Platten mit GFK-Deckschicht in der Raumzelle für Gebäude verwendet werden, beispielsweise ihr Beitrag zur Tragkraft.

5.7.1.6.8 Holz

Die Angemessenheit von Komponenten aus Holz kann durch Verweis auf EN 350-1 und -2 und EN 335-1, -2 und -3 beurteilt werden.

5.7.1.6.9 Beton und Betonprodukte

Die Haltbarkeit von Beton und Betonprodukten kann beurteilt werden durch Verweise auf Eurocode 2, EN 206, EN 13369 und im Zusammenhang mit produktspezifischen Normen. Siehe Anhang B mit einer Liste von möglichen relevanten Normen.

5.7.1.6.10 Oberflächenmaterialen - Putzgrund, Mauerwerksziegel, Stein usw.

Ist ein Oberflächenmaterial bekannt oder ist es ein Material, von dem vermutet wird, dass es für wärme- und feuchtetechnische Schwankungen anfällig ist, z.B. werkmäßig aufgebrachter Putzgrund, Rutschen von Mauerwerksziegeln oder Stein, sollen die in der ETAG 017 beschriebenen Versuche angewandt werden. Die Zulassungsstelle soll ein geeignetes Versuchsmuster bestimmen, damit die Bekleidung wie auf die Raumzelle für Gebäude aufgebracht, am besten dargestellt wird.

5.7.1.7 Komponenten- und Materialverträglichkeit

Die Zulassungsstelle soll den Entwurf und die Bemessung der Raumzelle für Gebäude untersuchen und eine Bewertung der Eignung von Materialien in Kontakt unter Anwendung fester Grundsätze durchführen. Es ist unmöglich, alle möglichen Gefahrenbereiche vorzuschreiben, aber diese umfassen die Möglichkeit einer Kontaktkorrosion, die Auswirkungen von Holzschutzmitteln auf Metall oder Kunststoffen und die Auswirkungen von Beschichtungen auf Lösemittelbasis auf die Stoßfestigkeit von Kunststoffen.

5.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Durchbiegung der lasttragenden Elemente wird in Abschnitt 5.1 behandelt. Die Steifigkeit von abgehängten Bodentragwerken soll gemäß einschlägigem Eurocode berechnet werden, um eine angemessene Gebrauchstauglichkeit unter normalen Verkehrslasten zu überprüfen.

Beim Bewerten der tragenden Festigkeit und Steifigkeit der Raumzellen in 5.1 wird es notwendig sein zu gewährleisten, dass sie den zusätzlichen Beanspruchungen widerstehen können, die während des Transports und Einbaus auferlegt werden. Bei der Durchführung dieser Bewertung kann angenommen werden, dass die Raumzellen nur gemäß den Anweisungen der ETA-Antragsteller angehoben werden, beispielsweise unter Verwendung der vorgeschriebenen Hebepunkte.

In den Fällen, in denen Raumzellen versetzbar sein sollen, soll dies auch beim Bewerten der konstruktiven Funktionsfähigkeit berücksichtigt werden, obgleich davon ausgegangen werden kann, dass Gebäude einer strukturellen Begutachtung vor Abbau und Versetzung unterworfen werden. Dies ist insbesondere relevant, wo die Verlegung zu einem späteren Zeitpunkt der Nutzungsdauer der Raumzellen stattfinden soll.

5.7.3 Identifizierung

Alle Komponenten der Raumzelle für Gebäude sollen identifiziert werden mit Verweis auf:

Auf jeden Fall sollen Maße (Länge, Breite, Dicke), Geometrie (Rechtwinkligkeit, Flachheit, ...), maßgebliche Eigenschaften (mechanisch, physikalisch, chemisch, ...) und ihre Toleranzen angegeben werden. In den Fällen, in denen die oben aufgeführten Spezifikationen keine Versuchsverfahren zur Identifizierung spezifizieren, sollten Prüfverfahren auf europäischen Normen (CEN), internationalen Normen (ISO), Technischen Berichten der EOTA, Leitlinien der UEAtc, Normen von Nordtest oder Prüfverfahren von RILEM beruhen.

Letztlich kann auch eine Formulierung, ein spezieller Verweis eines ETA-Antragstellers oder eine ähnlich einmalige Spezifizierung akzeptiert werden.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit

Dieses Kapitel detailliert die Leistungsanforderungen, die erfüllt werden sollen (Kapitel 4), in präzisen und messbaren (soweit wie möglich im Verhältnis zu der Bedeutung der Gefahr) oder qualitativen Begriffen, die mit dem Produkt und seinem vorgesehenen Verwendungszweck zusammenhängen unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).

Die charakteristischen Leistungen sind in Tabelle 4 zusammengefasst.

Wenn mindestens ein Mitgliedstaat keine geregelte Anforderung für ein Leistungsmerkmal oder einen Aspekt dieses Merkmals vorschreibt, dann steht die Option "keine Leistung festgestellt" zur Verfügung. Der ETA-Antragsteller und die Zulassungsstelle können abstimmen, wo diese Option gilt und müssen dabei den vorgesehenen Markt berücksichtigen. Die Fähigkeit der Zulassungsstelle, die Leistung in Bezug auf die regulierten Merkmale zu bestimmen, ist begrenzt, wenn die zu beurteilenden Bauelemente "unvollständig" sind (siehe 2.1 Geltungsbereich). Darauf sollte in der ETA hingewiesen werden, lässt aber nicht notwendigerweise die Verwendung der Option "keine Leistung festgestellt" zu.

Tabelle 4

Wesentliche Anforderung Nr. Abschnitt der ETAG über Produktleistung Art der Erklärung der Leistung in ETAs
1 6.1.1 Raumzelle für Gebäude
  • Leistungsvermögen der Boden-Verkehrslast
  • Leistungsvermögen der Dach-/Decken-Verkehrslast
  • Leistungsvermögen der Verwindungslast in jeder Ebene
  • Leistungsvermögen der Windlast von Wänden und Dach
  • Leistungsvermögen der horizontalen Scheibenwirkung Boden und Decke/Dach
  • Leistungsvermögen, andere Einheiten zu stützen
  • Leistungsvermögen der Verankerungslast
2 6.2.1 Brandverhalten

6.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

6.2.3 Brandverhalten der Bedachung bei einem Brand von außen

6.2.4 Brandabschnittsbildung

  • Klassifizierung gemäß Euroklassen in EN 13501-1
  • Klassifizierung gemäß EN 13501-2
  • Klassifizierung gemäß prEN 13501-5
  • Klassifizierungsaussage für relevante Elemente
3 6.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

6.3.2 Wasserdichtigkeit

6.3.2.1 Außenhülle

6.3.2.2 Innenoberflächen

6.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

  • Bewertet, um in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes und andere Beschränkungen hinsichtlich klimatischer Zonen zulässig zu sein
  • Bewertet, um in Bezug auf klimatische Zonen zulässig zu sein
  • Bewertet, um zulässig zu sein
  • Erklärung gefährlicher Stoffe, die in der Richtlinie 76/79/EWG des Rates definiert werden und mögliche Maßnahmen die ergriffen werden sollen
4 6.4.1 Rutschhemmung von Böden

6.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

6.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit

  • Bewertet, um zulässig zu sein oder
  • Rutschwiderstand von Bodenbelägen Geometrische Eigenschaften
  • Bewertet, um durch Beurteilung zulässig zu sein oder
  • Gemessene horizontale Beständigkeit von Wänden bei Anprall harter und weicher Körper
  • Gemessene vertikale Beständigkeit der Anpralllast von Böden und Dach
5 6.5.1 Luftschalldämmung

6.5.2 Trittschalldämmung

6.5.3 Schallabsorption

  • Gewichteter scheinbarer Index der Schallreduktion für Trennwände und -böden
  • Gewichteter scheinbarer Index der Schallreduktion für alle anderen Wände und Böden
  • Gewichteter scheinbarer Index der Schallreduktion für Außenwände und Dach
  • Gewichtetes normalisiertes Niveau des Trittschalldrucks für Trennböden
  • Gewichtetes normalisiertes Niveau des Trittschalldrucks für alle anderen Böden
  • Schallabsorptionskoeffizient innerer Oberflächen
6 6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

6.6.2 Luftdurchlässigkeit

6.6.3 Thermische Trägheit

6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit Nicht festgelegte Leistungen sind

  • Gesamt-Wärmedurchlasswiderstand Rt und korrigierter Wärmedurchgang Uc für:
    Außenwände
    Fenster und Außentüren
    Böden
    Innenwände
    Dach
  • Gemessene Leckstelle des geprüften Gebäudetyps und/ oder der Komponenten oder
  • Bewertet, um in Bezug auf Energieverlust, kalte Zugluft (wesentliche Anforderung Nummer 3), Tauwasserbildung oder Oberflächenfeuchte (wesentliche Anforderung Nummer 3) und vorgesehenem Verwendungszweck zulässig zu sein
  • Angaben über relevante Daten
  • Maximale Abweichungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit, die mit den unter der wesentlichen Anforderung Nummer 1 erklärten Tragfähigkeiten zusammenhängen
Steifigkeit gegenüber Bodenerschütterungen keine Optionen für die Folgenden:
6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
  • Bewertet, um in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die Auswirkung auf die Leistung, die mit den wesentlichen Anforderungen Nummer 1 - Nummer 6 zusammenhängt, zulässig zu sein
  • Mögliche Bedingungen hinsichtlich Wartung
6.7.3 Identifizierung
  • Werte angemessener Identifizierungsparameter

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1.1 Angabe geometrischer Daten

Die ETA soll mindestens folgende Angaben enthalten:

6.1.1.2 Nachweis durch Berechnung mit oder ohne Hilfe von Prüfungen

6.1.1.2.1 Allgemeines

Die Eigenschaften von Tragwerksbauteilen, die einen Bezug zur mechanischen Festigkeit und Standsicherheit aufweisen, sollten in der ETA angegeben werden und sich auf die in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen beziehen.

Zu diesem Zweck können die Eigenschaften ausgedrückt werden als:

Anmerkungen:

  1. Jeder erklärte Wert muss so weit wie möglich einem definierten statistischen Konfidenzwert (definiertes Fraktil- und Konfidenzniveau) entsprechen.
  2. Um eine Eigenschaft mittels des Bemessungswertes auszudrücken, muss die Gruppe anwendbarer NDPs in der ETA ausgegeben sein.
  3. Alle in Leitpapier L der Europäischen Kornmission aufgeführten Verfahren sind für Zulassungsstellen verfügbar, aber in Berechnungen verwendete NDPs sind immer in der ETA anzugeben. Die Bereitstellung von mehr als geometrischen Daten und Eigenschaften (siehe Abschnitt 6.1.4.2.1, d. h. Verfahren 1 des Leitpapiers L der Europäischen Kommission) ist eine Möglichkeit, aber keine Verpflichtung. Wenn der ETA-Antragsteller das unter die ETA fallende Produkt nur in einem Land in Verkehr bringt, sind in der ETA die Bemessungswerte und NDPs für dieses Land anzugeben. Wenn der ETA-Antragsteller das unter die ETA fallende Produkt in mehreren Ländern in Verkehr bringt, hat er unter Rückgriff auf die unterschiedlichen Gruppen von NDPs verschiedene Bemessungswerte anzugeben.

6.1.2 Statische Festigkeiten, die zu deklarieren sind

6.1.2.1 Allgemeines

Die Tragfähigkeiten, die deklariert werden sollen, sollten in der ETA vorzugsweise in Form einer Tabelle angegeben werden.

Typische Merkmale, siehe Tabelle 5, die vom Hersteller erklärt und von der Zulassungsstelle nachgewiesen werden sollen, hängen von dem grundlegenden Typ der Raumzelle, dem Entwurfs- und Bemessungskonzept und der Raumzellenkonstruktion ab (siehe Abbildungen 1 bis 3).

Tabelle 5: Deklarierte Werte für jede Spezifikation der Raumzelle für Gebäude in Abhängigkeit vom Gebäudetyp und Bemessungskonzept

Eigenschaft* Typ
(siehe Abbildung 1)
Entwurfs- und Bemessungkonzept
(siehe Abbildung 2)
A B C D1 D2 D3 I II III IV
Horizontale Element + + + + + + + + + +
Maximale Boden-Verkehrslast + + + + + + + + + +
Maximale Decken-Verkehrslast X X X + + + + +
Maximale Dach-Verkehrslast (Schnee- und Windlasten) + X X + + + + + + +
Vertikale Elemente + + + + + + + + + +
Maximale Größe der Öffnung in Außenwänden + + + X X X X + + +
Maximale Größe der Öffnung in inneren tragenden Innenwänden + + + X X X + + + +
Maximaler Winddruck + + + + + + + + + +
Maximaler Windsog + + + + + + + + + +
Charakteristische Scheibentragfähigkeit kNm-1 für eine 2,4 m lange Platte + + + + + + + + + +
Charakteristische Plattensteifigkeit kNm-1 für eine 2,4 m lange Platte + + + + + + + + + +
Gesamtscheibenwirkung, die in der langen Richtung zur Verfügung steht (einschließlich Beitrag von Wänden und Aussteifungen) X + + + + + + + + +
Gesamtscheibenwirkung, die in der kurzen Richtung zur Verfügung steht (einschließlich Beitrag von Wänden und Aussteifungen) X + + + + + + + + +
Lastannahmen von oben
Pfosten zum Tragen der Dachlasten X + + X + + + + X X
Wand zum Stützen der Dachlasten X + + X + + X + + X
Außen- oder Innenpfosten, keine Dachlast X + + X X + + + X X
Wände, die keine Dachlasten stützen X + + X X + X + + X
Maximale Ecklast (Systeme mit Lastübertragung nur über Eckpunkte) X + + X X + X X X +
Lasten auf das Tragwerk darunter (Gebrauchs- und Nutzlast)
Pfosten zum Stützen der Dachlasten kN + + + + + + + + X X
Wände zum Stützen der Dachlasten kN/m + + + + + + X + + X
Außen- oder Innenpfosten, keine Dachlast kN + + + + + + + + X X
Innenwände die keine Dachlasten stützen kN/m + + + + + + X + + X
Zwischenstützen unterhalb der Erdgeschossraumzellen kN + + + + + + + + + X
Maximale Ecklast (Systeme mit Lastübertragung nur über Eckpunkte) kN + + + + + + X X X +
Ruhende Last und Schwerpunkt der ruhenden Last + + + + + + + + + +
Allgemeines
Tragfähigkeit von Befestigungsmitteln an der Konstruktion + + + + + X + + + +
Tragfähigkeit von Befestigungs- mitteln zwischen Raumzellen + + + + + X + + + +
Anzahl der Raumzellen pro Etage (für Reihenhäuser Anzahl pro Wohnung) X + + + + + + + + +
Höchstanzahl der gestützten Geschosshöhen X + + + + + + + + +
*) Die Eigenschaft gilt nur, wenn die entsprechende Spalte sowohl für , Typ` als auch für , Entwurfs- und Bemessungskonzept' angekreuzt ist.

6.1.2.2 Spezielle Anmerkungen hinsichtlich der erklärten Widerstände

6.1.2.2.1 Die Tragfähigkeit von Fußböden und von Dachkonstruktionen mit festgelegten maximalen Spannweiten ist normalerweise als Bemessungswiderstand gegen Nutzlast und als Bemessungswiderstand gegen Schneelast und/oder Windlast nach EN 1991-2-3 und EN 1991-2-4 anzugeben. (Die Auswirkung der Eigenlast des Fußbodens und der Dachkonstruktion ist für die Angabe der Nettotragfähigkeit zu berücksichtigen.) Wenn die Prüfung gemäß Anhang C erfolgt, kann der charakteristische Wert für die Verformung bei Gebrauchslasten anhand der Messungen erfolgen, die an mehreren ähnlichen Punkten des geprüften Bauelements vorgenommen wurden. Dies hat mit den in 6.7.2 angegebenen Akzeptanzkriterien übereinzustimmen. Wenn gemäß Anhang C geprüft wurde, gilt bei den Einheiten, dass sie einen zufriedenstellenden Widerstand bei angewandter Belastung haben, wenn die Einheit der maximalen Prüflast ohne Versagen widersteht.

6.1.2.2.2 Die Tragfähigkeit von Wänden soll für spezifizierte Wandhöhen als vertikaler Widerstand und Scheibenwirkung pro Länge der Wände der Raumzelle und als Bemessungswert des horizontalen Widerstands rechtwinklig zur Wand pro Raumzelle angegeben werden.

6.1.2.2.3 In allen Fällen wird es auch notwendig sein, die Angemessenheit von Verbindungen festzulegen, um zu gewährleisten, dass sie einen Sicherheitsfaktor in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Eurocodes haben.

6.1.2.2.4 Die Verfahren zur Bestimmung der charakteristischen Leistung der Raumzelle sollen spezifiziert werden und die Anforderungen für die werkseigene Produktionskontrolle und für die Bescheinigung der Konformität der charakteristischen Werte beinhalten.

6.1.3 Widerstand gegen seismische Einwirkungen

Tragfähigkeiten der Hauptteile des Gebäudes und der Verankerung einschließlich Scheibenwirkung und horizontaler Scheibenwirkung wird in 6.1.2 behandelt. Soll eine Raumzelle für Gebäude auf den Markt in Gebieten mit Erdbebenzonen gebracht werden, sollen die Massen der Gebäudeteile erklärt werden sowie die spezifischen Merkmale der Verbindungen und Faktoren für die Energieumwandlung gemäß den in 5.1.2 angegebenen Berechnungsverfahren.

6.1.4 Schnittgrößenermittlung

Die ausführliche Schnittgrößenermittlung zum Nachweis der erklärten Fähigkeit, die in 6.1.1 erwähnt werden, sind der zugelassenen Stelle (benachrichtigt) als ein Teil der technischen Unterlagen für die ETA zugänglich zu machen.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Die Komponenten/Materialien, so wie sie in die Raumzellen für Gebäude eingebaut sind, sollen gemäß EN 13501-1 klassifiziert werden.

6.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit

Die Raumzellen für Gebäude sollen gemäß dem entsprechenden Teil von EN 13501 klassifiziert werden.

6.2.3 Brandverhalten bei einem Brand von außen

Die Komponenten oder das zusammengebaute System, von denen die Komponente einen Teil darstellt, sollen gemäß EN 13501-5 klassifiziert werden.

6.2.4 Brandabschnittsbildung

Die ETA soll Einzelheiten über die Klassifizierung von Elementen angeben, wie beispielsweise Innenwände, sodass der Tragwerksplaner des Bauwerks diese Daten bei dem Versuch benutzen kann, die in dem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen, in dem das Gebäude errichtet werden soll, zu erfüllen.

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Produktspezifikationen sind zu überprüfen und im Hinblick auf die Beanspruchung durch Feuchtigkeit ist die Leistung auf der Grundlage bekannter Materialeigenschaften, Bemessungsdetails und des Verwendungszwecks zu beurteilen. Es ist festzustellen, dass Kondensation in der Konstruktion als Ergebnis von Wasserdampfdiffusion nicht auftritt oder nur in einem solchen Maß auftritt, dass während des Zeitraums der Kondensation kein Schaden verursacht wird und die Konstruktion nach der Dampfbildung wieder trocknen kann.

Die Bewertung soll sowohl bezüglich der Tauwasserbildung als auch der raumseitigen Oberflächenkondensation vorgenommen werden.

Die Leistung des Gebäudes wird in Form von für die klimatischen Entwurfs- und Bemessungsbedingungen zulässigen Verwendungszwecke festgelegt, z.B. Gebäudearten und geographische Zonen.

6.3.2 Wasserdichtigkeit

6.3.2.1 Außenhülle

Die Leistung des Gebäudes wird normalerweise in qualitativen Begriffen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks (potentielle klimatische Zonen) und bezüglich der Aspekte der Dauerhaftigkeit (siehe Leitpapier F der Europäischen Kommission über Dauerhaftigkeit und die Bauproduktenrichtlinie) sowie zu den in 4.3.2 erwähnten Anforderungen zu erklären sein. Wird eine Raumzelle für Gebäude als unzulänglich für die Verwendung in Gebäuden in bestimmten Regionen bewertet (zum Beispiel in Gebieten mit außergewöhnlichen Mengen an Schlagregen oder potentielles Eindringen von Schnee), sollen die Beschränkungen für den vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig in der ETA angegeben werden.

In Fällen, in denen Versuche durchgeführt wurden, sollen die Versuchsergebnisse angegeben werden.

6.3.2.2 Innenoberflächen

Es soll in der ETA eindeutig angegeben werden, welche Teile der Raumzelle für Gebäude als wasserdichte Oberflächen klassifiziert sind.

6.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

Die Raumzelle für Gebäude muss für die Verwendung, für die sie in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "Keine Leistung festgestellt".

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Rutschhemmung von Bodenbelägen

Wenn diese Leistung bestimmt wird, soll der Rutschwiderstand fertiggestellter Bodenbeläge gemäß der entsprechenden Norm für das spezifizierte Produkt des Bodenbelags erklärt werden.

6.4.2 Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze

Die ETA soll Einzelheiten und Maße der Änderungen in der Ebene und den Fallhöhen enthalten einschließlich Einzelheiten über Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Absturzsicherungen und Geländer.

6.4.3 Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung einschließlich Stoßfestigkeit

Die Stoßfestigkeit kann normalerweise unter definierten Bedingungen als zulässig erklärt und nicht quantifiziert werden. Jede Beschränkung bezüglich des vorgesehenen Verwendungszwecks soll in der ETA angegeben werden.

Wenn Wandkonstruktionen gemäß EOTA TR 001 geprüft wurden und/oder Böden und Dach gemäß EN 1195, soll die ermittelte Stoßfestigkeit in der ETA angegeben werden.

Die kleinste akzeptierte Stoßfestigkeit sollte normalerweise 100 Nm für den Aufprall weicher Körper mit dem 50 kg Sack betragen und 10 Nm für den Aufprall harter Körper mit der 1 kg Stahlkugel, wenn der vorgesehene Verwendungszweck Raumzellen für Gebäude von Wohngebäuden, Bürogebäuden usw. ist. Allerdings verlangen einzelstaatliche Bauvorschriften in einigen Mitgliedstaaten eine Mindeststoßfestigkeit von 900 Nm für Außenwände.

Es soll auf Anhang A des Technischen Berichts Nr. 001 der EOTA verwiesen werden, um die Eignung von Außen- und Innenwänden für besondere Anwendungen in Bezug auf ihre Stoßfestigkeit zu bestimmen.

Wurde die Beständigkeit der Konstruktion gegenüber exzentrischen Lasten durch Prüfung ermittelt, wie beispielsweise jene, die durch Befestigungen auferlegt wurden, soll dies unter Berücksichtigung von Tabelle 7 der ETAG 003 erklärt werden.

6.5 Schallschutz

Die Leistung der Schalldämmung von Gebäudeelementen soll in der ETA als geschätzter Wert für die Luftschalldämmung und den Geräuschpegel des Aufpralls, der in fertiggestellten Gebäuden zu erwarten ist, angegeben werden. Die Leistung soll gemäß den Bezeichnungen in EN ISO 717 spezifiziert werden und sollten vorzugsweise wie nachstehend angegeben werden. Andere Bezeichnungen für die Leistung der Schalldämmung, die in EN ISO 717 genannt werden, können in der Zulassung hinzugefügt werden, um den Nachweisverfahren gemäß nationalen Bauregelungen, die auf solchen Bezeichnungen beruhen, zu entsprechen.

6.5.1 Luftschalldämmung

Die entsprechende Luftschalldämmung zwischen Räumen, von Fassaden und/oder Dächern, soll in der ETA als gewichtetes scheinbares Schalldämmmaß R'w gemäß EN ISO 717-1 angegeben werden.

Andere Bezeichnungen für die Leistung der Schalldämmung, die in EN ISO 717-1 genannt werden, können in der Zulassung hinzugefügt werden, um den Nachweisverfahren gemäß nationalen Bauregelungen, die auf solchen Bezeichnungen beruhen, zu entsprechen.

6.5.2 Trittschalldämmung

Die Trittschalldämmung für Böden soll in der ETA als gewichteter, normalisierter Schalldruckpegel L'n w des Körperschalls (Bandbreite 1/3 Oktave) gemäß EN ISO 717-2 angegeben werden.

Andere Bezeichnungen für die Leistung der Schalldämmung, die in EN ISO 717-2 genannt werden, können in der Zulassung hinzugefügt werden, um den Nachweisverfahren gemäß nationalen Bauregelungen, die auf solchen Bezeichnungen beruhen, zu entsprechen.

6.5.3 Schallabsorption

Der Schallabsorptionskoeffizient von inneren Oberflächen soll angegeben werden.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Werte für den Wärmedurchlasswiderstand für die Hauptteile der Raumzelle für Gebäude sollen als Gesamt-Wärmedurchlasswiderstand Rt in m2K/W einschließlich der Oberflächenwiderstände erklärt werden. Der Wärmedurchlasswiderstand soll ein Mittelwert sein für die Hauptteile einschließlich der Auswirkung von Kopfbolzen, Gebälk, Platten usw., die auf einer Durchschnittslänge in Bezug auf 1 m2 des Teils des Gebäudes beruhen. Der Wärmedurchlasswiderstand von Fenstern und Türen in der Außenhülle, die in der Raumzelle mit enthalten sind, soll getrennt auch mit dem Begriff m2K/W erklärt werden.

Der entsprechende Wärmedurchlasswiderstand soll spezifizierter werden als der korrigierte Wärmedurchlasswiderstand Uc = 1/Rt + ΔU, wobei der Korrekturbegriff  ΔU gemäß EN ISO 6946 berechnet wird.

Sind wichtige Wärmebrücken vorhanden, soll, zusätzlich zum normalen Wärmedurchlasswiderstand L´n, ihr Wärmedurchlasswiderstand in Einheiten von W/m2K erklärt werden. Falls relevant, soll die potentielle Gefahr einer Oberflächenkondensation wegen dieser Wärmebrücken in der ETA angegeben werden (siehe 4.3.1).

6.6.2 Luftdurchlässigkeit

Quantifizierte nationale Gebäuderegelungen bezüglich Luftdurchlässigkeit hängen mit der Energiewirtschaft in den Mitgliedstaaten zusammen, obgleich es keine quantifizierten Anforderungen geben kann, die mit der Gesundheit und der Auswirkung auf das Raumklima zusammenhängen. Anforderungen an die Gesamtluftdurchlässigkeit hängen mit dem fertiggestellten Gebäude und nicht mit den getrennten Gebäudeteilen zusammen.

Die Erklärung des Grads an Luftdurchlässigkeit erfolgt normalerweise in qualitativen Begriffen, d. h. die Raumzelle liefert in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck angemessene Luftdichtigkeit einschließlich klimatischer Zonen unter Berücksichtigung der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, der Gefahr von kalter Zugluft, wie in 4.6.2 erwähnt und die Gefahr der Kondensation innerhalb der Konstruktion, wie in 4.3.2 erwähnt. Wenn eine Raumzelle für den Verwendungszweck in Gebäuden in gewissen Regionen als unangemessen bewertet wird, sollen die Beschränkungen beim vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig in der ETA angegeben werden.

6.6.3 Thermische Trägheit

Für relevante Komponenten sollen die Angaben bezüglich:

als Mittel für den Tragwerksplaner zur Berechnung der projektabhängigen thermischen Trägheit des Gebäudes gemäß EN 832 (oder prEN 13790) erklärt werden.

6.7 Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Für Produkte, die durch Normen abgedeckt werden, auf die in 5.7 verwiesen wird, kann die Dauerhaftigkeit durch Verweis auf diese Normen erklärt werden. Es kann notwendig sein, in der ETA die Grundlage, auf der das Material zugelassen wurde, zusammenzufassen und Einzelheiten über zusätzliche, unterstützende Beweise und Verwendungserfahrungen anzugeben; Einzelheiten, die von der Zulassungsstelle in den Akten behalten werden sollen. In den Fällen, in denen die Bezugsnorm Nutzungskategorien beschreibt, sollten diese mit den Bedingungen je nach Notwendigkeit zitiert werden.

Für Produkte, die nicht durch Normen abgedeckt werden, ist es notwendig Angaben zu machen - in der ETA zusammengefasst - über die zufriedenstellende Leistung des Produkts, beispielsweise Erfahrung im Gebrauch unter ähnlichen Bedingungen. Abermals sollen Einzelheiten von der Zulassungsstelle in den Akten behalten werden.

6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Maximale Verformungen bei Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit, die beim Nachweis von Tragfähigkeiten, die
mit der wesentlichen Anforderung Nummer 1 verbunden sind, angewandt werden, sollen in der ETA erklärt werden, wenn dies für die Gebrauchstauglichkeit relevant ist oder um mögliche einzelstaatliche Anforderungen zu erfüllen. Wenn relevant, sollen die Verformungen und andere Anforderungen der Gebrauchstauglichkeit in Übereinstimmung mit den im entsprechenden Eurocode angegebenen Regeln erklärt werden.

In anderen Fällen, beispielsweise, es gibt keinen entsprechenden Eurocode, sollten Werte für Verformung unter Bemessungslasten auf folgende Standardwerte begrenzt werden:

Die Verformungskriterien sollten während Transport und Einbau nicht überschritten werden.

6.7.3 Identifizierung

Die angemessenen Identifizierungsparameter sollen in der ETA angegeben werden. Siehe auch 9.1.3.

7 Annahmen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude bewertet wird

7.0 Allgemeines

Dieses Kapitel legt die Annahmen und Empfehlungen für Entwurf, Bemessung, Einbau und Ausführung, Verpackung, Transport und Lagerung, Verwendung, Wartung und Instandsetzung dar, unter denen die Bewertung der Brauchbarkeit gemäß ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und insofern, als sie einen Einfluss auf die Bewertung oder auf die Produkte haben).

7.1 Entwurf und Bemessung des Bauwerks

7.1.1 Lokale Bauordnungen

Normalerweise sollte eine Spezifikation relevanter Anforderungen hinsichtlich Feuerwiderstand und Brandverhalten, Leistung der Schalldämmung, Leistung der Wärmedämmung und Belüftungsvorschriften für jede Lieferung als Grundlage für die Herstellung der Gebäudezellen ausgearbeitet werden.

Der Entwurfs- und Bemessungsprozess (einschließlich der Genehmigung ausführlicher Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen usw.) sollen den in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren entsprechen, in denen das Gebäude errichtet werden soll. Eine ETA für eine vorgefertigte Raumzelle für Gebäude ändert diesen Prozess in keiner Weise.

Gegebenenfalls können die angegebenen Werte der Wärmeleitfähigkeit aufgrund des Feuchtegehalts, der Alterung und der Temperatur der unterschiedlichen Baustoffe als Folge der Bedingungen im Bauwerk gemäß des Verfahrens in der EN ISO 10456 (Kapitel 6) korrigiert werden.

7.1.2 Tragwerksentwurf

Die Auswahl einer vorgefertigten Raumzelle für Gebäude für eine spezielle Anwendung sollte auf der Basis eines spezifischen Tragwerksentwurfs für das Gebäude (das Bauwerk) gemacht werden, in der Lage dort wo das Gebäude verwendet werden soll unter der Annahme, dass für die Gebäudezelle, die in Übereinstimmung mit einer ETA sein soll, der Tragwerksentwurf innerhalb des Bereichs liegt, der durch die ETA abgedeckt wird. Der Tragwerksentwurf sollte bestätigen, dass - gemäß den tragenden Anforderungen an das Bauwerk - die auferlegten Einwirkungen die Tragfähigkeit der vorgefertigten Raumzellen oder Kombinationen derer nicht übersteigen. Der Tragwerksentwurf sollte Spezifikationen aller Windlastverankerungen und anderen zusätzlichen baulichen Anlagen umfassen, wenn diese nicht ein Teil des vorgefertigten Gebäudes sind, aber unentbehrlich für die Brauchbarkeit des Bauwerks.

7.1.3 Unterkonstruktion

Die maximal erforderlichen Toleranzen der Maße der Unterkonstruktion, der Nivellierung und der maximal erlaubten Setzungsunterschiede sollten für die vorgefertigten Raumzellen für Gebäude bewertet und in der ETA spezifiziert werden.

Entsprechend sollten die Anforderungen für Dampfsperren bzw. sonstige Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit aus dem Unterbau festgelegt werden, um die Dauerhaftigkeit der Bauelemente und die Gesundheit von Bewohnern sicherzustellen. Diese Anforderungen und diejenigen für den Schutz gegen Radon müssen in Bezug auf jedes Gebäude berücksichtigt werden.

7.1.4 Belüftung

Es sollte angenommen werden, dass Gebäude so entworfen und bemessen werden, um angemessene Luftwechselzahlen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck zu haben.

7.1.5 Regenwasseranlagen

Es ist am Tragwerksplaner des Bauwerks sicherzustellen, dass Dachzubehör (Wasserablaufrinnen und Fallrohre), die als Teil der Raumzelle für Gebäude geliefert werden, für die Anwendung hinsichtlich des Bereichs von Dächern und den Wetterbedingungen geeignet sind, die in dem Gebiet vorherrschen, in dem das Gebäude errichtet werden soll.

7.2 Transport und Lagerung

Instruktionen für Transport und Lagerung (wenn vorübergehende Lagerung auf der Baustelle erforderlich ist) der Raumzelle für Gebäude sollten vom Inhaber der ETA erhältlich sein und von der Zulassungsstelle bewertet werden. Insbesondere sollten die Instruktionen Anforderungen bezüglich der Handhabung der Ausrüstung und der Transportsysteme beinhalten und Verfahren und Anforderungen zum Schutz der Raumzellen) vor Witterungseinflüssen und mechanischem Schaden während des Transports. Auf diese Instruktionen sollte in der ETA verwiesen werden.

7.3 Ausführung der Bauwerke

Allgemeine Anweisungen für den Einbau der Raumzellen für Gebäude in das Bauwerk sollten vom ETA-Inhaber erhältlich sein und von der Zulassungsstelle bewertet werden. Die Anweisungen sollten alle wichtigen Aspekte, die sich auf die Baustellenarbeit beziehen, erfassen, wie zum Beispiel:

Als Ergänzung zu den allgemeinen Anweisungen, den speziellen Anweisungen, die besondere Aspekte in Bezug auf jedes individuelle Gebäudeprojekt beschreiben (z.B. spezielle Krananforderungen, Positionen der Heberiemen usw.) sollten normalerweise geliefert werden. Auf die Einbauanweisungen der Raumzellen sollte in der ETA verwiesen werden.

Das fertiggestellte Gebäude (Bauwerk) soll den in den Mitgliedstaaten geltenden Gebäudevorschriften (Regelungen über die Bauwerke) entsprechen, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren zum Beweis der Übereinstimmung mit den Bauregelungen sollen auch von der für den Vorgang verantwortlichen Organisation befolgt werden. Eine ETA für eine vorgefertigte Raumzelle für Gebäude ändert dieses Verfahren in keiner Weise.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Es wird normalerweise angenommen, dass einige regelmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erforderlich sein werden, um die Leistung zu erhalten und die geschätzte Nutzungsdauer des Gebäudes zu erreichen. Art und Häufigkeit dieser Instandhaltung sollten spezifiziert werden und Teil der Bewertung sein.

7.5 Verlagerung

Werden Raumzellen so entworfen und bemessen, dass sie verlagert werden können, ist dies in der ETA anzugeben und bei der Bewertung zu berücksichtigen. Es wird angenommen, dass während des Umlagerungsprozesses es erforderlich sein wird, kleinere Einzelteile zu ersetzen, wie beispielsweise Dichtungen und Schrauben usw. In der ETA sollte angegeben werden, ob andere Einzelteile, wie zum Beispiel Fassadenbekleidungen, wiederverwendbar sind.

Es wird angenommen, dass vor dem Abbau zur Verlegung das Gebäude auf den baulichen Zustand geprüft wird, um zu gewährleisten, dass eine Verschlechterung, wie beispielsweise Korrosion der Bauteile, nicht in dem Maße stattgefunden hat, dass Reparaturen oder besondere Vorkehrungen vor der Umlagerung nötig sind. Dies wird besonders dann relevant, wenn ein Gebäude spät während seiner Nutzungsdauer verlagert werden soll.

Es ist wahrscheinlich, dass von einem Gebäude verlangt wird, die Anforderungen in dem Gebiet, in das es verlagert werden soll, erfüllt. Es muss jedoch zugegeben werden, dass die Raumzellen nicht mehr in neuem Zustand sind und die Zeit, für die weiterhin Vorschriften zu erfüllen sind, könnten auf den Rest der Lebensdauer begrenzt werden.

Abschnitt 3
Konformitätsbescheinigung

8 Beurteilung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

8.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß Entscheidung 2003/728/EG der Europäischen Kommission 5 gilt das System/die Systeme der Konformitätsbescheinigung, die in der Tabelle 6 aufgeführt ist/sind:

Tabelle 6 - System der Konformitätsbescheinigung, das für die vorgefertigten Raumzellen für Gebäude gilt

Produkt(e) Vorgesehene(r)
Verwendungszweck(e)
Stufe(n) oder Klasse(n) System(e) der
Konformitätsbescheinigung
Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude in Bauwerken alle 1

Das oben aufgeführte System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert:

System 1: Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. werkseigene Produktionskontrolle;
    2. zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    3. Erstprüfung des Produkts;
    4. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
    5. laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Anmerkung: Zusätzlich im Falle des Systems 1 der Konformitätsbescheinigung soll der Hersteller eine Konformitätserklärung des Produkts vornehmen.

8.2 Aufgaben und Verantwortung des Herstellers und der notifizierten Stellen

8.2.1 Aufgaben des Herstellers - Kontrollplan für WPK

Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude können unter Anwendung einer großen Bandbreite verschiedener Materialien und Bemessungskonzepten hergestellt werden ( Abschnitt 5.1). Daher ist es nicht möglich, die Einwirkungen genau vorzuschreiben, die bei der Herstellung der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude für die WPK im Bescheinigungsverfahren unternommen werden. Tabelle 7 zeigt einen typischen Kontrollplan.

Die Zulassungsstelle und der ETA-Antragsteller sollen einen Kontrollplan für den Typ der zu berücksichtigenden vorgefertigten Raumzelle für Gebäude festlegen. Der Zweck dieses Prüfplans ist sicherzustellen, dass die Produktspezifikation durch direkte oder indirekte Verfahren im Vergleich zu der in der ETA abgedeckten, unter Beachtung normaler Toleranzen der Materialeigenschaften unverändert bleibt, und dass der Herstellungsprozess und die Leistung der Raumzelle in Bezug auf alle geltenden wesentlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers entspricht.

Tabelle 7 - Typischer Kontrollplan für die Herstellung von vorgefertigten Raumzellen

Gegenstand/Art der Kontrolle Versuchs- oder
Kontrolleverfahren
Kriterien, wenn überhaupt Mindestanzahl
der Probestücke
Mindesthäufigkeit der Kontrolle
Eigenschaften der tragenden Komponenten
Tragende Profile, Gerüst usw. Siehe prEN 1090-1
Tragende Verbindungen Dokumentiertes Firmenverfahren Übereinstimmend mit Zulassungsstelle 1 Übereinstimmend mit Zulassungsstelle
Eigenschaften der Kern-/Wärmedämmmaterialien
Rezeptur - Erklärung des Lieferanten - Jede Lieferung
Dichte
(in situ nur Schaumstoffe)
Dokumentiertes Firmenverfahren - 3 1 pro Schicht
Eigenschaften der Materialien für Vorderseiten
Materialanforderungen - Erklärung des Lieferanten - Jede Lieferung
Dicke Geeignete geeichte Messgeräte Übereinstimmung mit ETA-Spezifikation 3 Jede Lieferung
Zugfestigkeit Dokumentiertes Firmenverfahren
Eigenschaften der Klebmittel/Klebeverbindungen (falls relevant)
Umfang (verteilt) Dokumentiertes Firmenverfahren Erklärung des Zulassungsinhabers - Durchgehend
Dichte oder Viskosität EN 542 oder EN 12092 Erklärung des Zulassungsinhabers - 1 pro Schicht
Werkstattbedingungen (z.B. Temperatur) Geeignete geeichte Messgeräte Gemäß Klebstoffanbieter - Durchgehend
Zugfestigkeit der
Klebeverbindung
Dokumentiertes Firmenverfahren Erklärung des Zulassungsinhabers - 1 pro Schicht
Eigenschaften der Platten
Abmessungen - Dicke, Höhe, Breite, Rechtwinkligkeit und Ebenheit, wenn zutreffend Geeignete geeichte Messgeräte Übereinstimmung mit ETA-Spezifikation 1 1 pro Schicht
Druck- und Zugfestigkeit Dokumentiertes Firmen- verfahren 3 1 alle 5 Schichten
Schubfestigkeit Dokumentiertes Firmen- verfahren 1 1 alle 10 Schichten
Eigenschaften der zusammengefügten Raumzelle
Abdichtung der Anschlüsse - Sichtkontrolle 1 Jede Raumzelle
Richtige Funktion von Türen und Fenstern (wo relevant) - Sichtkontrolle 1 Jede Raumzelle
Ähnliche Eigenschaften, wie zwischen Zulassungsinhaber und Zulassungsstelle vereinbart - - - -

8.2.2 Aufgaben der notifizierten Stellen

Die Eckdaten der Maßnahmen, die im Prozess der Konformitätsbescheinigung durch die notifizierte Stelle (Stellen) für die vorgefertigten Raumzellen für Gebäude durchgeführt werden müssen, sind in Tabelle 8 aufgeführt.

Tabelle 8 - Prüfplan für die notifizierte Stelle für die vorgefertigten Raumzellen - Eckdaten

Tabelle 8a - Erstprüfung des Produkts

Wenn * Zulassungsprüfungen gefordert worden sind, werden die Prüfungen von der notifizierten Stelle oder unter ihrer Verantwortung vorgenommen (wobei ein Teil von einem unabhängigen Labor oder vom Hersteller in Gegenwart der Zulassungsstelle durchgeführt werden kann).

Die Zulassungsstelle hat als Teil des Zulassungsverfahrens der ETA die Ergebnisse dieser Prüfungen beurteilt.

Die Überprüfung der Berechnung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von Bauteilen und Baustoffen ist auch Teil der Erstprüfung.

Die während des Zulassungsprozesses vorgenommenen Prüfungen und Überprüfungen der Berechnungen sollten für die Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.

Die folgende Tabelle zeigt solche Prüfungen und Kriterien, die mit den Eigenschaften des Gegenstandes einer Erstprüfung zusammenhängen.

Eigenschaften der vorgefertigten
Raumzellen für Gebäude
Abschnitte der ETAG, die sich auf die
Versuche/Beurteilungen und Kriterien beziehen
Wesentliche Anforderung Nummer 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 5.1 und 6.1
Wesentliche Anforderung Nummer 2 Brandverhalten 5.2.1 und 6.2.1
Feuerwiderstandsfähigkeit 5.2.2 und 6.2.2
Eigenschaften der vorgefertigten
Raumzellen für Gebäude
Abschnitte der ETAG, die sich auf die
Versuche/Beurteilungen und Kriterien beziehen
Brandabschnittsbildung Dieser Kennwert kann nur in Bezug auf die spezifischen Abmessungen des Bauwerkes festgelegt werden. Die Erstprüfung sollte sich auf die Befunde der Produktbemessung und Produktspezifikation stützen.
Wesentliche Anforderung Nummer 3 Dampfdurchlässigkeit 5.3.1 und 6.3.1
Wasserdichtigkeit 5.3.2 und 6.3.2
Angemerkt sei, dass eine Beurteilung gestattet ist und deshalb sollte sich die Erstprüfung auf die Befunde der Produktbemessung und Produktspezifikation stützen.
Feuchtebeständigkeit 5.3.1 und 6.3.1
Abgabe gefährlicher Stoffe 5.3.3 und 6.3.3
Die Erstprüfung sollte sich auf die Befunde der Produktbemessung und Produktspezifikation stützen.
Wesentliche Anforderung Nummer 4 Rutschhemmung von Böden 5.4.1 und 6.4.1, wo die Produktspezifikation einen Bodenbelag einschließt
Stoßfestigkeit 5.4.3 und 6.4.3
Auf Höhenunterschiede zurückzuführende oder plötzliche Stürze 5.4.2 und 6.4.2
Die Erstprüfung sollte sich auf die Befunde der Produktbemessung und Produktspezifikation stützen.
Beständigkeit gegenüber exzentrischer Belastung 5.4.3 und 6.4.3
Wesentliche Anforderung Nummer 5 Luftschalldämmung 5.5.1 und 6.5.1
Schallabsorption 5.5.2 und 6.5.2
Trittschalldämmung 5.5.3 und 6.5.3
Wesentliche Anforderung Nummer 6 Wärmedurchlasswiderstand 5.6.1 und 6.6.1
Luftdurchlässigkeit 5.6.2 und 6.6.2
Thermische Trägheit 5.6.3 und 6.6.3

Unten stehende Tabelle 8b dient notifizierten Stellen, die an der Erstprüfung und der laufenden Überwachung der Produktion der Bauelemente beteiligt sind, als Leitfaden.

Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Im Rahmen der Erstinspektion des Werkes erfolgt die Identifizierung und Dokumentation der Art des Herstellungsprozesses und der werkseigenen Produktionskontrolle für die Produkte. Das soll die notifizierte Stelle/Überwachungsstelle in die Lage versetzen, die Einhaltung der Vorschriften der ETA zu bewerten und eine Basis für die Identifizierung möglicher Änderungen während der Überwachung zu schaffen.

Bei der ersten Begehung eines neuen Produktionsstandorts durch eine notifizierte Stelle oder wenn eine neue Produktionsstraße innerhalb eines bestehenden Werkes errichtet wird, hat die notifizierte Stelle sicherzustellen, dass die Produktspezifikationen der ETA entsprechen, d. h. dass die Ergebnisse der Erstprüfungen (Zulassungsprüfungen) für den neuen Standort oder die neue Produktionsstraße gültig bleiben. Dies bedeutet, dass allgemeine Baustoffe mit denselben Spezifikationen vorzusehen sind. Produkte/Bauteile, die auf der Grundlage einer bestimmten Erklärung des Herstellers angenommen wurden, sind von diesem Hersteller oder seinem Vertreter weiterhin zu liefern und wenn eine Berechnung die Grundlage für die Erstprüfung bildet, dann ist dieselbe Methode anzuwenden.

Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (VVPK)

Die Überwachung des Herstellungsprozesses umfasst das Prüfen der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle zur Gewährleistung einer fortlaufenden Einhaltung der Vorschriften der ETA sowie der Identifizierung von Änderungen durch Vergleich der bei der Erstprüfung bzw. der letzten oder vorherigen Inspektion gewonnenen Daten.

Inspektionsbesuche sollten üblicherweise mindestens zweimal pro Jahr stattfinden.

Tabelle 8b - Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
(In den Fragen bezieht sich der Text in Kursivschrift auf die laufende Überwachung)

Zu berücksichtigende Fragen Erstprüfung Laufende
Überwachung
01 Für welche Arten von Bauelementen wurde eine werkseigene Produktionskontrolle eingerichtet? X X
02 Wurde für diese Bauelemente eine ETA ausgestellt? X
03 Wurde die Zulassungsprüfung als Erstprüfung eingestuft? X
04 Unterhält der ETA-Inhaber hinsichtlich der technischen Spezifikation ein Qualitätssicherungssystem und, falls ja, ist dies durch ein gültiges Zertifikat und von wem nachgewiesen? X
05 Ist die werkseigene Produktionskontrolle für die zu zertifizierenden Produkte Teil des Qualitätssicherungssystems? X
06 Arbeitet der ETA-Inhaber nach einem Qualitätssicherungssystem, das die werkseigene Produktionskontrolle der zertifizierten Produkte einschließt, und liegt ein gültiges Zertifikat vor? X
07 Hat sich die Produktion und/oder die ETA seit der letzten laufenden Überwachung geändert? Falls ja, hat der ETA-Inhaber die Dokumentation entsprechend aktualisiert? X
08 Hat der ETA-Inhaber direkte Kontrolle über die benötigten Maschinen und Anlagen für die Produktion der zu zertifizierenden Produkte, oder liegen die wichtigsten Elemente der Produktion hinsichtlich der wesentlichen Merkmale in der Hand von Subunternehmern vor Ort oder an anderer Stelle? X
09 Erfolgt die Instandhaltung der Maschinen, Anlagen und Messinstrumente ordnungsgemäß, regelmäßig und dokumentiert, und ist diese Dokumentation

aktuell (wie bisher)?

X X
10 Ist das am Herstellungsprozess beteiligte Personal für den Betrieb und die Instandhaltung der Produktionseinrichtungen ausreichend qualifiziert und ausgebildet (wie bisher)? X X
11 Wurde das an der Produktion beteiligte Personal identifiziert? X
12 Gab es seit der Erstprüfung bzw. der letzten laufenden Überwachung Änderungen bei dem an der Produktion beteiligten Personal? X
13 Werden alle Prozesse und Vorgehensweisen der Produktion in regelmäßigen Abständen oder fortlaufend (automatisch) dokumentiert (wie bisher)? X X
14 Wie ist die Dokumentation organisiert? X
15 Gab es seit der Erstprüfung bzw. der letzten laufenden Überwachung Änderungen bei der Art der Aufzeichnung oder Dokumentierung? X
16 Verfügt der ETA-Inhaber für die zu zertifizierenden Produkte über ein System zur Dokumentation der Produktionsprozesse vom Einkauf bzw. der Lieferung der Grundmaterialien bis zur Lagerung und Auslieferung der fertigen Produkte

(wie bisher)?

X X
17 Ist die Verfolgbarkeit der Bauelemente und Einzelmaterialien gewährleistet (wie bisher)? X X
18 Ist eine Inspektion des zugelieferten Materials erfolgt (wie vorher), und, wenn ja, wie und in welchen Abständen? X X
19 Haben sich die Vorschriften für die Beschaffung der Grundmaterialien und/oder die Lieferanten geändert? X
20 Gibt es ein Zertifikat für Rohmaterialien oder Bauteile, die auf freiwilliger Basis zertifiziert werden, und sind die Prüf-/Laborberichte verfügbar (wie bisher)? X X
21 Welche Merkmale der Produkte werden im Rahmen des Produktionsprozesses und/oder bei den Endprodukten geprüft und aufgezeichnet bzw. anderweitig dokumentiert? X
22 Entsprechen die Art, das Ausmaß und die Häufigkeit der werkseigenen Produktionskontrolle den Vorschriften der ETA und des dokumentierten Systems? X
23 Welche Prüfverfahren und -vorrichtungen werden verwendet? X
24 Wurden bei Verwendung von Ersatzwerten für Merkmale entsprechende Messungen durchgeführt und dokumentiert, die die Prüfverfahren und die verwendeten Geräte mit der technischen Spezifikation verknüpfen? X
25 Entsprechen die Art, das Ausmaß und die Häufigkeit der werkseigenen Produktionskontrolle noch den Vorschriften der ETA? X
26 Wurden an den Prüfverfahren und/oder den Prüfvorrichtungen Änderungen vorgenommen? Falls ja, wurden entsprechende Vergleichsmessungen durchgeführt und dokumentiert? X
27 Korrelieren die Ergebnisse dieser Prüfungen (noch) mit den in der technischen Spezifikation für die Erstprüfung und das Prüfen zu Überwachungszwecken in der werkseigenen Produktionskontrolle angegebenen Anforderungen? X X
28 Werden die Prüfvorrichtungen regelmäßig und ordnungsgemäß instand gehalten und geeicht (wie bisher), damit eine gleich bleibende Genauigkeit der im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und ihrer Überwachung durchgeführten Prüfungen gewährleistet ist? X X

8.3 CE-Kennzeichnung und Begleitinformation

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 6 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" in der in der Richtlinie festgeschriebenen Form, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle, wenn zutreffend. Für Produkte, die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG bezeichnet sind, soll die Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle für die vorgefertigten Raumzellen für Gebäude nach dem System 1 angegeben werden.

Die CE-Kennzeichnung der vorgefertigten Raumzellen für Gebäude sollen folgende Angaben begleiten:

Beispiel der CE-Kennzeichnung und der Begleitinformation

CE

1234

Buchstaben "CE"

Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle

Unternehmen
Straße 1, Stadt, Land

04

1234-BPR-0321

Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche Organisation).

die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde

Nummer des EG-Konformitätszertifikats

ETA-04/2135
ETAG 023
Nummer der ETA
Nummer der ETAG
Nutzungskategorie 3 Typ/vorgesehener Verwendungszweck/Merkmale)/deklarierter Wert und/oder Klassen gemäß Abschnitte)
der ETA

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Die ETA

9.1.1 Format

Im ETA-Format (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 236 vom 27.08.1997) ist der Inhalt im Allgemeinen festgelegt.

In Abschnitt 11.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETA aufgenommen werden:

"In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."

"Die ETA wird für das Produkt/den Bausatz auf der Grundlage von abgestimmten Daten/Angaben erteilt, die bei der Zulassungsstelle (Name), welche die ETA erteilt hat, hinterlegt sind und die das beurteilte und bewertete Produkt bzw. den Bausatz identifizieren.

Änderungen des Produktes/Produktionsablaufs/Bausatzes, die dazu führen können, dass die hinterlegten Daten/ Angaben nicht mehr zutreffen, sind der (Name der Zulassungsstelle) vor Einführung der Änderungen anzuzeigen. Die (Name der Zulassungsstelle), welche die ETA erteilt hat, wird entscheiden, ob solche Änderungen Einfluss auf die ETA und damit auf die Gültigkeit der auf der Grundlage der ETA erfolgten CE-Kennzeichnung haben, und wenn ja, ob eine weitere Beurteilung und/oder Änderungen an der ETA erforderlich sind."

9.1.2 Geltungsbereich

Im Abschnitt , Geltungsbereich der ETA` sollen die Raumzellen deutlich beschrieben werden, der vorgesehene Verwendungszweck, das Entwurfs- und Bemessungssystem (siehe Abbildungen 1, 2 und 3) und die Regeln dafür und die Einschränkungen der Gruppe von Raumzellen in einem vollendeten Bauwerk - z.B. maximale Anzahl von Geschossen, maximale und minimale Anzahl nebeneinander, zulässige Auskragung der oberen Geschosse usw., die mit den betroffenen Raumzellen in Zusammenhang stehen. Es sollen Einzelheiten der Verbindungsregeln zwischen den bewerteten Raumzellen angegeben werden, die mit der Fähigkeit des vollendeten Bauwerks, aus denen es gebaut ist, zusammenhängen, damit alle relevanten, geregelten Anforderungen erfüllt sind.

Der Geltungsbereich soll auch verdeutlichen, ob solche Bauteile, wie z.B. Bekleidungen, Treppen, Dächer (siehe 2.1 für nähere Einzelheiten), die Teil der Raumzellen sind, in die ETA einbezogen werden sollen.

Bauprodukte, die zusammen mit den Raumzellen geliefert werden können, die jedoch von der Zulassungsstelle nicht bewertet worden sind (Zusatzbauteile), sollen von den in der ETA abgedeckten deutlich getrennt werden.

9.1.3 Identifizierung der Bauteile

Die ETA soll Informationen und/oder Verweise über die in der Zellenkonstruktion verwendeten Bauteile und Materialien enthalten, die eine Feststellung ermöglichen, dass die in Verkehr befindlichen Produkte oder die Produkte, die in Verkehr gebracht werden, mit dem zugelassenen und in der ETA beschriebenen Produkt übereinstimmen (z.B. bei der Bescheinigung der Konformität [siehe Kapitel 8], Marktüberwachung oder Untersuchung von Beschwerden oder Unfällen).

Wenn solche Angaben/Verweise vertraulicher Natur sind, so sind sie den von der Zulassungsstelle verwalteten ETA-Unterlagen sowie, falls notwendig, den einschlägigen Unterlagen beteiligter notifizierter Stellen beizufügen.

Diese Angaben/Verweise werden auch bei jeder Erneuerung der ETA zu Hilfe genommen. Art, Umfang und Bandbreite der Angaben richten sich nach den Abschnitten zur Identifizierung in Kapitel 5 dieser ETAG.

9.1.4 Produktmerkmale

Die Leistungsmerkmale der Raumzellen, die mit den Anforderungen und den Nachweis- und Beurteilungsverfahren nach Kapiteln 4, 5 und 6 zusammenhängen, sind eindeutig festzulegen. Umfasst ein Produkt Konstruktionsoptionen, wie z.B. eine Reihe von Standardabmessungen (Wärmedämmdicken, lasttragende Bauwerksteile usw.), empfiehlt es sich, die Produktmerkmale in Tabellenform zu präsentieren. Die spätere Annahme wird die Identifizierung der Zellen auf der Baustelle, die durch eine ETA abgedeckt sind und CE-Kennzeichnung tragen sollen, erleichtern.

9.1.5 Zeichnungen

Das ETA-Dokument muss Schnittzeichnungen der Raumzellen) enthalten, mit dem Zweck, den allgemeinen Aufbau der Raumzelle zu veranschaulichen, d. h. Tragwerkssystem und lasttragende Bauteile, Dämmschichten, Bekleidungen usw. Spezifikationen der Baustoffe können ebenfalls direkt aus diesen Zeichnungen der Zelle hervorgehen.

Auf Verlangen des Herstellers können einige Bemessungsdetails durch Verwendung neutraler Teile in den Zeichnungen vertraulich gehalten werden, vorausgesetzt, die Zulassungsstelle ist nicht der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu notwendigen Angaben im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Produkts und die von der notifizierten Stelle ausgeführte Bewertung der Konformität steht.

Außerdem ist die Raumzelle durch einen Satz Konstruktionsdetails nach 9.2 zu beschreiben. Diese Zeichnungen sind offizieller Bestandteil der Zulassung, werden aber in den Belegen und nicht in der ETA selbst vorgelegt.

9.1.6 Montagedetails

In der ETA sind besondere Voraussetzungen für die Details für den Zusammenbau des Gebäudes aufzuführen, die die Zulassungsstelle als besonders wichtig erachtet. Das können Anforderungen sein hinsichtlich der Unterkonstruktion (Stufen, Toleranzen usw.), der Fertigstellung von Fugen auf der Baustelle, Windsicherungsverankerungen, Dachverstrebungen usw. (siehe auch 7.3).

Auf die Montageanweisungen des Herstellers ist zu verweisen.

9.1.7 Geschätzte Nutzungsdauer

Die geschätzte Mindestnutzungsdauer der Raumzellen ist anzugeben und die Nutzung aller Bauteile mit kürzerer Nutzungsdauer ist zu beachten.

9.1.8 Instandhaltung

In der ETA sind die grundlegenden Instandhaltungsmaßnahmen, die zum Erreichen der Mindestnutzungsdauer der Raumzellen und des zusammengesetzten Gebäudes erforderlich sind, zu beschreiben (siehe auch 7.4).

9.2 Belege

Ein Satz Zeichnungen mit den wesentlichen Konstruktionsdetails der Raumzellen ist als offizieller Teil der ETA in Form eines Beleges anzuhängen. Dieses Dokument soll die notwendige detaillierte Beschreibung der Raumzellen liefern einschließlich der Montagedetails auf der Baustelle und der Bedingungen für den Einbau der Raumzellen in das Bauwerk.

Der Satz Konstruktionsdetails beschreibt die allgemeine Bemessung der Raumzellen, einschließlich der Verbindungen in den Zellen, d. h. zwischen den Platten und der Verbindungen zwischen den Raumzellen, wenn sie in einem Bauwerk montiert sind. Die Detailzeichnungen bilden die notwendige Dokumentation für die Beurteilung aller Leistungsanforderungen nach Kapitel 4 einschließlich Wetterbeständigkeit und Luftdurchlässigkeit.

Es sind nur die wesentlichsten Konstruktionsdetails, die im direkten Bezug zu den Hauptgebäudeteilen stehen und die als werkseitig entworfene Standarddetails für die Raumzellen gelten, aufzunehmen.

9.3 Zusätzliche Angaben

In der ETA ist anzugeben, ob der zugelassenen Stelle für die Konformitätsbescheinigung zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Informationen vorgelegt werden müssen oder nicht.

.

 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen Anhang A

1 Bauwerke und Bauprodukte

1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (oft nur "Werke" genannt) (GD 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)

1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)


Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile und Komponenten von vorgefertigten Systemen oder Anlagen ein.)

1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass

1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind). Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den Verwendungszweck im Sinne der BPR.

1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenbau, Einbau usw.

1.6 Bausatz (Leitpapier C der Europäischen Kommission)

Bauprodukt, das aus mindestens zwei verschiedenen Komponenten besteht, die zusammengefügt werden müssen, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. (Für die Zwecke der vorliegenden ETAG in Kapitel 2 "Geltungsbereich" genauer erläutert sowie in dem im Vorwort wiedergegebene kursive Textdarstellung aus dem Mandat.)

2 Leistungen

2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))

Bedeutet, dass die Produkte solche Produktmerkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenbau, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.

2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkungen).

2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Artikel 3 Absatz 1).

2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)

Leistung (Eigenschaft) ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Nach Möglichkeit sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich) sowie Auswertung von Baustellenerfahrungen und Nachweisen sind zusammen mit Erfüllungskriterien entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen oder in entsprechenden, in solchen Spezifikationen enthaltenen Hinweisen anzugeben.

2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)

Nutzungsbedingungen des Bauwerks, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.

2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistungen), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20 (2) a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

3 ETAG-Format

3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)

Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.

3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksbemessungen heißen hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung".

3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der jeweiligen Produkte.

Spezifikationen können auch für den Zweck des Nachweises bestimmter Bemessungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und für die Konformitätsbescheinigung formuliert werden.

4 Nutzungsdauer

4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.

4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit eines Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.

5 Konformität

5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

5.2 Identifizierung (eines Produkts)


Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen

6.1 Zulassungsstellen

Eine Stelle, die nach Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen in (einem) bestimmten Bauproduktbereichen) benannt wurde. All diese Stellen müssen Mitglied der nach Anhang 11.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.

6.2 Zugelassene Stelle **

Eine Stelle, die nach Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Durchführung spezifischer Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte (Zertifizierungsstelle, Überwachungsstelle oder Prüfstelle) ernannt worden ist. All diese Stellen sind automatisch Mitglied in der Gruppe der benannten Stellen.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:

AC: Bescheinigung der Konformität
CEC: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
CEN: Europäisches Komitee für Normung
CPD: Bauproduktenrichtlinie (BPR)
EC: Europäische Kommission
EFTA: Europäische Freihandelsassoziation
EN: Europäische Norm
FPC: Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
ID: Grundlagendokumente der BPR (GD)
ISO: Internationale Organisation für Normung
SCC: Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der Europäischen Kommission

Hinsichtlich der Zulassung:

EOTA: Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: Europäische technische Zulassung
ETAG: Leitlinie für die europäische technische Zulassung
TB: Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Europäische Union für das Agrément im Bauwesen

Allgemeines:

TC: Technisches Komitee
WG: Arbeitsgruppe

.

Liste der Bezugsdokumente Anhang B

Nachweis der Tragfähigkeit

EN 1990 Eurocode: Basis of Structural Design

EN 1991 Eurocode 1: Actions on Structures

Die relevanten materialindividuellen Eurocodes sind:

EN 1998: Eurocode 8: Design of structures for earthquake resistance

EN 380:1993 Timber structures - Test methods - General principles for static load testing

EN 594:1995 Timber structures - Test methods - Racking strength and stiffness of timber frame wall panels

EN 595:1995 Timber structures - Test methods - Test of trusses for the determination of strength and deformation behaviour

EN 596:1995 Timber structures - Test methods - Soft body impact test of timber framed walls EN 789:1996 Timber structures - Test methods - Mechanical properties of wood based panels

EN 1095:1997 Timber structures - Product requirements for prefabricated trusses using punched metal plate fasteners EN 1195:1997 Timber structures - Test methods - Performance of structural floor decking


prEN 12871:Woodbased panels. Structural roof decking on joists.

EOTA Technical Report XXX - Interpretation of results of structural tests (Under preparation with CEN TC 250) Nachweis des Feuerwiderstands und des Brandverhaltens

Eurocode 1: Basis for design and actions on structures - Part 2-2: Actions on structures - Actions on structures exposed to fire

Eurocode 5: Design of timber structures - Part 1-2: General rules - Structural fire design EN 1363-1:1999 Fire resistance tests - Part 1: General requirements

EN ISO 9239-1 Reaction to fire tests for floorings - Part 1: Determination of the burning behaviour using a radiant heat source

EN 13501 Fire classification of construction products and building elements Part 1 Classification using data from reaction to fire tests


Part 2 Classification using data from fire resistance tests, excluding ventilation services (prEN)Part 5 Classification using data from external fire exposure tests on roofs Nachweis des Widerstands gegen Wetterauswirkungen

EN 1027 Windows and doors - Water tightness - Test method


prEN 12155 Curtain walling - Water tightness - Laboratory test under static pressure


prEN 12865-1 Hygrothermal performance of buildings - Determination of resistance to driving rain under pulsating air pressure - Part 1: External wall systems

Nachweis des Wasserdampfwiderstands

EN 12524:2000 Building materials and products. Hygrothermal properties. Tabulated design values EN ISO 12572:1997 Determination of Water Vapour Transmission Properties

EN ISO 13788 Hygrothermal performance of building components and building elements - Infernal surface temperature to avoid critical surface humidity and interstitial condensation - Calculation methods

Nachweis der Nutzungssicherheit

EOTA Technical Report TR 001 Feb 2003 Determination of impact resistance of panels and panel assemblies EN 1195 Timber structures - Test methods - performance of structural floor decking

Nachweis der Schalldämmleistung

EN ISO 140 Acoustics - Measurement of sound insulation in buildings and of building elements

EN ISO 354 Acoustics - Measurement of sound absorption in a reverberation room

EN ISO 717/EN 20717 Part 1 and 2 Acoustics - Rating of sound insulation in buildings and of building elements

EN 12354-1 Building acoustics - Estimation of acoustic performance of buildings from the performance of elements

Nachweis des Wärmeschutzes

EN 832 Thermal performance of buildings - Calculation of energy use for heating - Residential buildings

EN ISO 6946:1996 Building components and building elements - Thermal resistance and thermal transmittance - Calculation method

EN ISO 8990:1996 Thermal insulation - Determination of steadystate thermal transmission properties - Calibrated and guarded hot box.

EN 10077-1 Thermal performance of windows, doors and shutters - Calculation of thermal transmittance - Part 1: Simplified method


prEN 10077-2

EN ISO 10211-1:1995 Thermal bridges in building construction - Heat flows and surface temperatures - Part 1: General calculation methods


prEN ISO 10211-2 Thermal bridges in building construction - Heat flows and surface temperatures - Part 2: Linear thermal bridges

EN 10456:1999 Thermal insulation - Building materials and components - Determination of declared values and design thermal values

EN 12524 Building materials and products - Hygrothermal properties - Tabulated design values

EN ISO 13788 Hygrothermal performance of building components and building elements - Internal surface temperature to avoid critical surface humidity and interstitial condensation - Calculation methods

Nachweis der Luftdichtigkeit

EN 1026:2000 Windows and doors - Air permeability - Test method

EN 12114:2000 Thermal performance of buildings. Air permeability of building components and building elements. Laboratory test methods

EN 13829 Thermal insulation - Determination air permeability of buildings - Fan pressurisation method (ISO 9972:1996, modified)

Nachweis der Dauerhaftigkeit

EN 335 Hazard classes of wood and woodbased products against biological attack: EN 335 -1:1992 Classification of hazard classes

EN 335-2:1992 Guide to the application of hazard classes to solid wood EN 335-3:1995 Application to woodbased panels

EN 350-1:1995 Durability of wood and wood based products - Preservativetreated solid wood - Part 1: Classification of preservative penetration and retention

EN 350-2:1994 Durability of wood and wood based products - Natural durability of solid wood - Part 2: Guide to natural durability and treatability of selected wood species of importance in Europe

EN 594:1995 Timber structures. Test methods. Racking strength and stiffness of timberframed wall panels EN 607 Eaves gutters and fittings made of PVC-U - Definitions, requirements and testing

EN 1462 Brackets for eaves gutters - requirements and testing

EN 612 Eaves gutters with bead stiffened fronts and rainwater pipes with seamed joints made of metal sheet EN 743:1994 Plastics piping and ducting systems. Thermoplastic pipes. Determination of longitudinal reversion EN 1396 Aluminium and aluminium alloys - Coil coated sheet and strip for general applications - Specifications

EN 1607:1997 Thermal insulating products for building applications - Determination of tensile strength perpendicular to faces

EN 10088-1:1995 List of stainless steels

EN 10169:1996 Continuously organically coated (Coil coated) steel flat products - General information (Definitions, materials, tolerances, test methods)

EN ISO 10590:1997 Building construction. Sealants. Determination of adhesion/cohesion properties at maintained extension after immersion in water

ISO 11431:1993 Building construction. Determination of adhesion/cohesion after exposure to artificial light through glass

ISO 11600:1993 Building construction. Sealants. Classification and requirements

EN ISO 12944 Paints and varnishes. Corrosion protection of steel structures by protective paint systems

EN 12365-1 Building hardware - Gaskets and weatherstripping for doors, windows, shutters and curtain walling - Part 1: Performance requirements and classification

EN 13245-1 Plastics-Unplasticised polyvinyl) chloride((PVC-U) profiles for building applications - Part 1: Designation of light coloured profiles


Part 2: Profiles for internal and external wall and ceiling finishes Part 3: Designation of coloured profiles

EN 14351 Windows and external pedestrian doors. Product standard prEN 14509 Metal faced sandwich panels

EN ISO 14713:1999 Protection against corrosion of iron and steel in structures. Zinc and aluminium coatings. Guidelines.

Harmonisierte Normen für vorgegossenen Beton

EN 1168, Precast concrete products - Hollow core slabs

EN 13225, Precast concrete products - Linear structural elements EN 13963, Precast concrete products - Special roof elements

EN 13747, Precast concrete products - Floor plates for floor systems EN 13978, Precast concrete products - Precast concrete gerages EN 13224, Precast concrete products - Ribbed floor elements


prEN 14843, Precast concrete products - Stairs


prEN 14992, Precast concrete products - Wall elements: Product properties and performance


prEN 15037-1, Precast concrete products - Beamandblock floor systems - Part 1: Beams


prEN 15037-2, Precast concrete products - Beamandblock floor systems - Part 2: Concrete blocks Verschiedenes

ETAG 003 Internal Partition Kits

ETAG 008 Prefabricated stair kits

ETAG 016 Composite Lightweight Panels

ETAG 017 Vetures

ETAG 021 Cold storage Premises Kits - Part 2: Cold Storage Building Envelope and Building Kits

ETAG 022 Watertight coverings for bathrooms

EOTA Guidance Document 004 The Provisions of Data for Assessments Leading to ETA

.

Prüfspezifikation zum Nachweis des Widerstands gegen vertikale Lasten Anhang C

C.1 Zweck

Der Zweck dieser Versuche besteht darin, die konstruktive Eignung der einzelnen Raumzellen, wenn sie der einheitlich verteilten Last ausgesetzt sind, zu bestimmen.

C.2 Probestück

Ein Standard-Probestück ist für jeden einzelnen Typ des Moduls bis zur maximalen Größe konstruiert. Probestücke jeden Typs sind zu prüfen. In der Regel umfasst dies

  1. eine Zelle mit vier Außenwänden, Fußboden und Dach und
  2. eine Zelle mit zwei Außenwänden und zwei Innenwänden, Fußboden und Decke und
  3. eine Zelle mit zwei Außenwänden und zwei Innenwänden, Fußboden und Dach.

Wenn mehrere unterschiedliche Lastkapazitäten der Zellen abzudecken sind, sollen die Typen getestet werden, die zur Aufnahme der maximalen und minimalen Belastbarkeit bestimmt sind. In jedem der Fälle soll das Bauwerk die Komponente der maximal zugelassenen Spanne einschließen.

Berechnungen und Spezifikationen sollen jeder Zelle beigefügt werden und den Bemessungswert für jede untersuchte Eigenschaft bezeichnen. Alle Daten für die Identifizierung jeglicher Material- und Lastfaktoren, die zur Ableitung der bei der Bemessung verwendeten Werte und Annahmen verwendet werden.

C.3 Charakterisierung

Die detaillierte Spezifikation und die Protokolle der Qualitätskontrolle der Raumzelle sollen mit der Raumzelle geliefert und die Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Spezifikationen durchgeführt werden. Diese Kontrollen sollen beinhalten:

C.4 Verfahren

  1. Die Raumzelle soll in Übereinstimmung mit Anweisungen des Antragstellers eingebaut werden, jedoch mit der Gewährleistung, dass die Stützen an der Unterseite am günstigsten Standort/Abstand geliefert werden, der durch den Entwurf und die Bemessung erlaubt sind.
  2. Die Zelle soll auf einer festen Unterlage angebracht und die Stützen derart angepasst werden, dass sie die maximale Abweichung, die der Antragsteller der ETA als zulässig betrachtet, ermöglicht.
  3. Versuch am Boden - Es sollen Bestimmungen getroffen werden, die die Anwendung von einheitlich verteilter Last entweder auf dem gesamten Fußbodenbereich der Raumzelle oder, für die Situation der mehrfachen Spannweite, die schlechteste Belastungskonfiguration (d. h. nur Kragprofil oder nur zentrale Spannweite) ermöglichen. In der Regel umfasst dies die Lieferung einer wasserdichten Membrane innerhalb der Raumzelle, die sich bis zu den Wänden erstreckt, sodass die Last durch das Füllen des Bereiches mit Wasser angewandt werden kann. Eine provisorische Innenwand kann für die Unterstützung der wasserdichten Membrane erforderlich sein, wenn die Zelle nur zum Teil belastet ist.
  4. Messuhren oder Messfühler mit einer Genauigkeit von 0,1 mm sollen an den Standorten aufgestellt werden, an denen die maximale Durchbiegung zu erwarten ist und sowohl die vertikale Durchbiegung als auch die horizontale Bewegung umfassen.
  5. Last soll in vier gleichen Einzelproben aufgetragen werden bis zu der angegebenen Bemessungslast (Gebrauchstauglichkeit der Fußbodenlast).
  6. Protokollieren jeglicher Beobachtungen hinsichtlich Bewegung, Knarren, lokaler Schaden usw.
    Die Buchstaben e und f sollen wiederholt werden, damit andere Belastungsfälle erfasst werden, wenn es nicht offensichtlich ist, welche Belastungsfälle die schlechtesten Ergebnisse liefern.
  7. Versuch am Dach - Bestimmungen sollen gemacht werden, die die Anwendung der einheitlich verteilten Last auf dem ganzen Raumzellenbereich ermöglichen. In der Regel erfordert dies die Anwendung einer wasserdichten Membrane über dem Dach mit Überzug-Umfassungsmauern, die das Aufbringen der erforderlichen Wassertiefe auf das Dach ermöglichen.
  8. Messuhren oder Messfühler mit einer Genauigkeit von 0,1 mm sollen an den Standorten aufgestellt werden, an denen die maximale Durchbiegung zu erwarten ist und sowohl die vertikale Durchbiegung als auch die horizontale Bewegung umfassen.
  9. Last soll in vier gleichen Einzelproben aufgetragen werden bis zu der angegebenen Bemessungslast (Gebrauchstauglichkeit der Dachlast).
  10. Protokollieren jeglicher Beobachtungen hinsichtlich Bewegung, Knarren, lokaler Schaden usw. Anmerkung: Für den folgenden abschließenden Versagensversuch ist es notwendig, nur die komplette Belastungssituation zu prüfen.
  11. Das Dach soll in diesem Fall der allmählich größeren Last ausgesetzt werden, bis die maximale Versuchslast (siehe Abschnitt 5.1.3.2.2) erreicht ist und jegliche Beobachtungen oder Schäden sollten aufgezeichnet werden.
  12. Untersuchung der Zellen und Protokollieren aller Zeichen des dauerhaften Schadens.
  13. Der Boden soll dann der allmählich größeren Last ausgesetzt werden, bis die maximale Versuchslast (siehe Abschnitt 5.1.3.2.2) erreicht ist und jegliche Beobachtungen oder Schäden sollten aufgezeichnet werden.
  14. Untersuchung der Zellen und Protokollieren aller Zeichen des dauerhaften Schadens.
  15. Der Versuch kann erweitert werden, damit die Fähigkeit der Zelle, die Belastung von den oberen Zellen auszuhalten, erfasst wird. In solchen Fällen soll die Last auf die Zelle an dem Entwurfs- und Bemessungskonzept angemessenen Standort aufgebracht und der Wert in Übereinstimmung mit den für Böden und Dächern dargestellten Grundsätzen berechnet werden.

C.5 Zusätzliche Versuche

Es ist notwendig festzustellen, dass der Sicherheitsfaktor für die Verbindungen zwischen den Bauteilen nicht schlechter ist als der Wert, der bei der Bemessung der Verbindungen nach den Berechnungen eines entsprechenden Eurocode angewandt wird.

Wenn die Berechnungen zum Nachweis der Übereinstimmung mit dem entsprechenden Eurocode nicht durchgeführt werden können, sollten Versuche zur Ermittlung des Grenzzustandes der Festigkeit der beim Aufbau der Zelle erwarteten Versagensart durchgeführt werden. Solche Versuche sollen nachweisen, dass die Verbindungen über einen entsprechenden Sicherheitsfaktor der berechneten Werte verfügen.

Zum Beispiel kann die maximale Bemessungslast für die Verbindung zwischen zwei Stahlgliedern unter Anwendung normaler Bolzen und normaler Lochgrößen durch Anwendung des Eurocode bewertet werden. Wenn jedoch die Verbindung zwischen zwei dünnen Gliedern besteht und eine eingepresste Vertiefung die Schubmöglichkeit übersteigt, sind die Versuche notwendig.

Solche Versuche sollten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der EN 1990 eingerichtet und durchgeführt werden.

Mindestens drei Versuche sind in der Regel notwendig, um die charakteristischen Werte ableiten zu können, die bei der entsprechenden Herstellung einen ausreichenden Grenzzustand des Versagenswiderstands ableiten.

.

Versuchsspezifikation für den Nachweis der Scheibenwirkung von Elementen der Raumzellen für Gebäude Anhang D

D.1 Zweck

Zweck dieses Versuchs ist die Bestimmung der Scheibenwirkung bei den senkrecht ausgerichteten Wandelementen einer Raumzelle für Gebäude.

D.2 Prinzip

Durch das Prüfverfahren wird der Widerstand gegen die Scheibenbeanspruchung von Scheiben oder von vertikalen Wandelementen ermittelt, die sowohl vertikale als auch horizontale Verformungen in Scheibenebene hervorrufen kann.

In diesem Prüfverfahren ist die Scheibe in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Herstellers an dem Untergrund
befestigt und es wird gewährleistet, dass die Versuchsergebnisse dem Verhalten im normalen Gebrauch entsprechen.

D.3 Referenzen

Das Prüfverfahren ist aus den folgenden Bezugsdokumenten abgeleitet:

D.4 Definitionen

Wandscheiben-Tragfähigkeit:

Tragfähigkeit einer Scheibe gegen eine horizontale Beanspruchung in Scheibenebene.

Wandscheiben-Steifigkeit:

berechnete Scheibensteifigkeit, bei einer Belastung mit ca. 40 % ihrer Scheibentragfähigkeit.

D.5 Symbole

F aufgebrachte Scheibenbelastung, in N;
Fmax maximale Scheibenbelastung, in N;
Fmax,est geschätzte maximale Scheibenbelastung, in N;
Fy aufgebrachte vertikale Last, in N;
R Scheibensteifigkeit, in N/mm;
v Verformung der Platte, in mm.

D.6 Probestück

Das Probestück soll die maximale Größe und das maximale Gewicht der in der ETA enthaltenen Komponente haben. Ein Beispiel zeigt Abbildung D.1.

Anmerkungen:

  1. Typische Probestücke sind 2,4 m x 2,4 m Platten oder Platten mit Gewicht und Höhe der Raumzelle.
  2. Typische Plattentypen für Raumzellen, die einem Versuch unterzogen werden sollen, beinhalten:

Abbildung D.1: Details der Versuchsplatten (Beispiel)

Bild

Schlüssel
1 Oberschiene der Platte
2 Hinterbolzen
3 Zentraler Bolzen
4 Zwei 1200 mm breite Ebenen, die an dem zentralen Bolzen gebunden sind
5 Dazwischenliegende Bolzen
6 Lenkbolzen7 Hinterschiene

D.7 Anzahl der Versuche

Der Versuch soll an einem Versuchsaufbau durchgeführt werden, der die ungünstigste Anwendung repräsentiert, es sei denn, verschiedene Aufbauten sind in der ETA erfasst, je nach dem vorgesehenen Verwendungszweck, und der ETA-Antragsteller verlangt für jeden unterschiedliche Leistungen. Dennoch soll nach Möglichkeit mehr als ein Tragwerk mit den gleichen Bemessungen und der gleichen Belastungsordnung getestet werden, um die Beurteilung wahrscheinlicher Schwankungen in der Leistung zu ermöglichen.

Bei der Beurteilung der Schnittstelle (Verbindung) zwischen Platten oder Wandelementen sollten zwei Versuche durchgeführt werden, d.h. ein Versuch mit einer Platte (für den Fall, dass die Platten miteinander nicht verbunden sind) und ein Versuch mit zwei Platten (für den Fall, dass die Platten miteinander verbunden sind).

Anmerkung 1: Unterschiedliche Platten sollten für jeden Zustand vertikaler Last getestet werden (siehe D.12.2 und D.12.3). In der Regel ist es ausreichend, die maximalen und minimalen Zustände der vertikalen Last, die für die Bemessung der Platte angemessen ist, zu testen.

Anmerkung 2: Die Anzahl der getesteten Platten wird von der Veränderlichkeit der Materialien und von der Herstellung abhängen sowie der erforderlichen Aussagewahrscheinlichkeit und von der Anzahl der anzuwendenden Belastungszustände.

D.8 Charakterisierung

Die detaillierte Spezifikation der Platte oder des Elements soll geliefert werden sowie auch die Tests zum Nachweis der Übereinstimmung mit der Spezifikation. Diese Tests umfassen:

Anmerkung: Nachweisende Beschreibungsdaten sind nicht notwendig, wenn die Probenahme von der Zulassungsstelle durchgeführt wurde; zumindest sollte aber der Prüfbericht diese Information liefern (wenn zutreffend).

D.9 Vorbereitung der Prüfkörper

Die Konditionierung der Probe soll aufgezeichnet werden. Die Dauer der Konditionierung soll zwischen dem ETA-Antragsteller und der Zulassungsstelle vereinbart werden, um die Endnutzungsbedingungen zu repräsentieren.

Der Versuch soll unter Laborbedingungen durchgeführt werden.

D.10 Prüfapparat

D.10.1 Lastgerät

Der Prüfapparat soll der schematischen Darstellung in Abbildung D.2 entsprechen sowie den detaillierten nachfolgend festgelegten Spezifikationen oder ähnlich.

Der Prüfapparat soll in der Lage sein, unabhängig voneinander sowohl die Scheibenbelastung F als auch die vertikale Last F, aufzubringen. Die Lastaufbringung soll so durchgeführt werden, dass kein signifikanter Widerstand gegen Bewegung in der Platte verursacht wird.

Das Gerät soll in der Lage sein, die Lasten F und F, mit einer Genauigkeit von ± 3 % der angewandten Last oder bei Lasten mit weniger als 0,1 x Fmax,est mit einer Genauigkeit von ± 0,3 % Fmax,est kontinuierlich aufzuzeichnen. Die Plattenverschiebungen sollen auf 0,1 mm genau gemessen werden.

Nach Bedarf soll eine Metallumhüllung verwendet werden um zu verhindern, dass nur der Kern oder die Beschichtung der Verbundplatte oder Teile der bemessenen Plattenfugen belastet werden und nicht charakteristische lokale Verformungen hervorgerufen werden.

D.10.2 Durchbiegungsumformer

Der Durchbiegungsumformer ist an den Durchbiegungsbildschirm wie in Abbildung D.2 dargestellt befestigt.

Abbildung D.2: Prüfapparat

Bild

Schlüssel
1 Kopfrippe
2 Basis der Prüfeinrichtung
3 seitliche Abstützungen, die so ausgeführt sind, dass die Bewegung der Tafel innerhalb der Ebene nicht behindert wird
4 Hauptlasteinleitungspunkt, der bei Verwendung eines festen Lastangriffspunktes maximal 100 mm Scheibenverformung zulässt
5 Scheibenbelastung (F) oben an der Platte aufgebracht oder auf der an der Tafel und der Kopfrippe befestigten Metallplatte
6 Vertikale Last gleichmäßig auf alle Rippen (oder ähnlich) verteilt und so angewandt, dass die Scheibenverschiebung der Tafel nicht behindert wird
7 Befestigungssystem nach den Anweisungen des Herstellers
8 Holzstopfen von ähnlichem Abschnitt wie die Platte

D.11 Versuchsaufbau

D.11.1 Plattenaufbau oder Wandelement

Der Plattenaufbau besteht entweder aus einer Platte in Fällen, wo benachbarte Platten nicht verfalzt sind, oder aus zwei Platten. Der Aufbau soll nach Installationsspezifikationen des ETA-Antragstellers montiert werden, mit Bezug auf den Verwendungszweck, sodass der Versuchsaufbau den Endnutzungsbedingungen so weit wie möglich entspricht.

Die Art, nach der die Bauteile miteinander und an den Boden befestigt werden, soll in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Antragstellers erfolgen und die aktuellen Nutzungsbedingungen reproduzieren, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Art und der Position der Befestigungen und der Abstand zwischen ihnen.

Wenn die Spezifikationen des ETA-Antragstellers mehr als einen möglichen Endnutzungsaufbau zulassen, sollte die Zulassungsstelle wenigstens einen Versuch an dem Aufbau durchführen, der den wenigsten Aufwand erfordert.

Grundsätzlich soll für die Verbundplatten der am wenigsten aufwändige Aufbau Folgender sein:

D.11.2 Basisrahmen und Belastungsrahmen

Die Basis des Versuchsaufbaus soll eine flache Unterlage für die Versuchsplatte bieten. Die Basis soll ausreichend biegesteif sein, damit sie während des Versuchs nicht deformiert wird. Eine biegefeste Bezugsebene (unabhängig von der Prüfeinrichtung) soll zur Messung der Plattenverformungen bereitgestellt werden.

D.11.3 Aufbau der Versuchsplatte

Der Hauptbinder soll starr an der Oberschiene der Platte oder oben auf der Platte aufgebracht werden. Die Querschnittabmessungen und die Position sollen eine stabile Schnittstelle zwischen den Lasten und der Platte liefern und die freie Bewegung der Platte, die während des Versuchs auf den Oberflächen ummantelt ist, ermöglichen. Seiteneinspannungen sollen durch den Hauptbinder geliefert sein, sodass der Kopf oder die Oberfläche der Platte nur in Plattenebene abgelenkt werden.

D.12 Versuchsverfahren

D.12.1 Allgemeines

Die vertikalen Lasten Fv sollen in den Standorten zweckmäßig den Plattenabmessungen in der Regel über den Rippen, wie es in Abbildung D.2 dargelegt ist (oder ähnlich verteilt), aufgebracht werden. Das Aufbringverfahren der vertikalen Lasten soll Wandscheibenverschiebungen über 100 mm ermöglichen.

Bei der Verwendung , (2 ± 0,5) mm/min betragen. Für Belastung über 0,4 x Fmax,est soll diese Belastungsrate (4 ± 1) mm/min betragen. Die Plattenverschiebung soll an den Punkten A, B und C (siehe Abbildung D.2) beobachtet werden. Die Verformung v soll wie die Verschiebung an A minus Verschiebung an B entnommen werden. Über die Verschiebung an C soll gesondert berichtet werden. Das in Abbildung D.3 dargestellte Verfahren zur Aufbringung der Verwindungslast soll angewandt werden.

D.12.2 Vertikale Vorlast

In einigen Fällen, wenn z.B. die bei Steifigkeits- oder Festigkeitsversuchen aufzubringenden vertikalen Lasten F, kleiner als 1 kN pro Bolzen (oder ähnlich) sind, ist ein vertikaler Vorlastzyklus erforderlich. Das Verfahren ist bei der Anwendung der vertikalen Vorlast von 1 kN ± 10 % durchzuführen. Diese Lasten sollen für (120 ± 10) s aufrechterhalten, danach gelöst werden, und die Platte darf vor dem weiteren Verfahren ein Minimum von (300 ± 10) s erreichen.

Abbildung D.3: Diagramm - Zeit-Verwindungslast

Bild

Schlüssel
1 Festigkeitsversuch
2 Lastspiel der Steifigkeit
3 Stabilisierendes Lastspiel

Abbildung D.4: Typische Verwindung verglichen mit Verformungskurve

Bild

D.12.3 Stabilisierendes Lastspiel

Die vertikale Last F, soll an den Kopfbalken an den Bolzenpositionen aufgebracht werden (oder ähnlich), wie in Abbildung D.2 dargestellt, und während des gesamten Zyklus konstant gehalten werden. Die Verwindungslast F soll dann aufgebracht und bis 0,1 x Fmax,est erhöht werden und für (120 ± 10) s aufrechterhalten werden. Dann soll sie entnommen werden und die Platte erhält vor dem weiteren Versuch eine Erholungszeit von (600 ± 300) s.

D.12.4 Lastspiel der Steifigkeit

Das Aufrechterhalten der vertikalen Last Fy, die im stabilisierenden Lastspiel aufgebracht wurde. Die Verwindungslast F soll dann aufgebracht und bis zu 0,4 x Fmax,est erhöht werden und für (120 ± 10) s aufrechterhalten werden. Dann wird sie entnommen und die Platte erhält vor dem weiteren Versuch eine Erholungszeit von (600 ± 300) s. Die Verformungen v01 bis v10 und die entsprechenden Verwindungslasten F1 bis F10 sollen aufgezeichnet werden (siehe Abbildung D.4).

D.12.5 Festigkeitsversuch

Das Aufrechterhalten der vertikalen Last Fv, die im stabilisierenden Lastspiel aufgebracht wurde. Die Verwindungslast F = 0,4 x Fmax,est soll dann aufgebracht und für (300 ± 10) s aufrechterhalten werden. Die Verwindungslast F soll dann erhöht werden, bis Fmax erreicht ist. Die Verwindungslast soll nach der oben spezifizierten Rate aufgebracht werden (siehe D.12.1).

Anmerkung 1: Die Belastungsgeschwindigkeit soll sicherstellen, dass 90 % der Verwindungslast Fmax innerhalb (300 ± 120) s erreicht wird. Es wird die Durchschnittszeit dieser Belastung von etwa 300 s empfohlen.

Anmerkung 2: Siehe D.12.2 für die Beschreibung der Beziehung wischen Fmax,est und Fmax.

Fmax ist erreicht, wenn entweder:

Die Verformungen v20 und v40 und die entsprechenden Verwindungslasten sollen aufgezeichnet werden (siehe Abbildung D.4).

Anmerkung 3: Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Platte bei der ersten Reduzierung der Verwindungslast gänzlich zusammenbricht; für die Platten ist es normal, die Lastreduzierung aushalten zu können, wenn einzelne Befestigungen beim Wiederverteilen der Last auf die verbleibenden Befestigungen versagen.

D.12.6 Angaben der Ergebnisse

Die Versuchsergebnisse sollen enthalten:

  1. Verwindungssteifigkeit der Platte, die unter Verwendung folgender Gleichung berechnet wird

    R = 0,5 x ((F4 - F1)/(v04 - v01) + (F24 - F21)/(v24 - v21))

    wobei:

    F1 ist die Verwindungslast von 0,1 x Fmax,est, in N, und v01 ist die Verformung, in mm, und

    F4 ist die Verwindungslast von 0,4 x Fmax,est in N, und v04 ist die Verformung, in mm, wie bei dem Steifigkeitsversuch festgelegt;

    F21 ist die Verwindungslast von 0,1 x - Fmax,est, in N, und v21 ist die Verformung, in mm und

    F24 ist die Verwindungslast von 0,4 X Fmax,est in N, und v24 ist die Verformung, in mm, wie bei dem Steifigkeitsversuch festgelegt;

  2. Verwindungsfestigkeit, ausgedrückt als Wert der maximalen Verwindungslast Fmax, wie bei dem Steifigkeitsversuch festgelegt;
  3. Vertikale Last F, die gesamte vertikale Last, und der nominale Abstand der Bolzen (wenn zutreffend);
  4. Ein Protokoll der Verschiebung auf C (siehe Abbildung D.2).

Anmerkung:
Die geschätzte maximale Verwindungslast Fmax,est soll auf der Basis von Erfahrung, Berechnung oder einleitenden Versuchen festgelegt werden. Wenn Fmax,est bei mehr als 20 % von einem Mittelwert von Fmax abweicht, die bei allen ähnlichen Versuchen erreicht wurde, soll der Wert R für diesen Test abgelehnt werden.

D.13 Prüfbericht

Der Prüfbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Referenz auf diese EOTA ETA-Leitlinie, Anhang D
  2. Name des Prüflabors
  3. Name des ETA-Antragstellers (und Herstellers des Produktes, wenn unterschiedlich)
  4. Datum der Prüfung
  5. Beschreibung der Versuchsinstrumente
  6. Identifizierung der getesteten Produkte (Bezeichnung, Abmessungen und alle relevanten Identifizierungsmerkmale, z.B. Feuchtigkeitsgehalt der Holzberahmung und Umhüllungsmaterial)
  7. Identifizierung der/des getesteten Prüfkörper/s (Abmessungen, Form usw.) und Referenzen zu deren Kennzeichnung (gegebenenfalls)
  8. Oberflächenaufbau (z.B. glatt, mit Profil, strukturiert usw.)
  9. Beschreibung der Konditionierung und der Vorbereitung des Prüfkörpers (gegebenenfalls)
  10. Der Grad des Aufbringens der Last
  11. Beschreibung der Versuchsbedingungen (Temperatur und RF)
  12. Versuchslasten, die während der Versuche erreicht wurden gemeinsam mit den entsprechenden Verformungen an allen Messungspositionen; die vertikalen Lasten F" aufgebracht in der Verwindungsfestigkeit und in den Steifigkeitsversuchen
  13. Werte von R und Fmax und die Umstände, unter denen -Fmax auftrat
  14. Zwischenraum zwischen den Blechen in der Platte (gegebenenfalls)
  15. Richtung der größeren Festigkeit des Umhüllungsmaterials
  16. Spezifikation der mechanischen Befestigungen (einschließlich Korrosionsschutz) und deren Menge und Positionierung
  17. Jede Abweichung in der Plattenkonstruktion von der in Abbildung D.1 gezeigten
  18. Beschreibung der Methode der Plattenbelastung und des Messens von Plattenverformungen
  19. Art und Lage des Versagens, einschließlich der Versagen, die mit der Scheibenwirkung der Platte nicht im Zusammenhang stehen (z.B. Versagen der Verbindung zum Untergrund)

1) Die Bezeichnung ,vorgefertigt' kennzeichnet, dass die gefertigten Produkte mittels industrieller Serienproduktion oder mittels Serienproduktion ähnlichen Prozessen gefertigt werden. Mit ,Ähnlich' in diesem Zusammenhang ist die Herstellung auf der Grundlage eines vorher entworfenen bzw. bemessenen Systems zu verstehen

2) Betonfertigteile sollten, wo zutreffend, unter Berücksichtigung harmonisierter Normen beurteilt werden. Eine Liste dieser Normen (kein Anspruch auf Vollständigkeit) ist als Empfehlung im Anhang B enthalten. Wenn solche Komponenten nur als Bauteil einer Baugruppe bemessen werden, ist nachfolgend eine CE-Kennzeichnung dieser Bauteile nicht zulässig.

3) ETAG Nr. 21 verweist auf relevante Abschnitte dieser ETAG, um die Bewertung solcher Raumzellen zu ermöglichen.

4) Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

5) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 262/34 vom 14.10.2003 [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen:1]

6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30.08.1993 [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen: 2]

*) Hierbei ist anzumerken, dass der Inhaber der ETA in einigen Fällen die Option "Keine Leistung festgestellt" ausgewählt hat und eine Erstprüfung für diese Aspekte nicht erforderlich oder möglich ist.

**) Wird auch als "benannte Stelle" bezeichnet.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen