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ETAG 026 - Teil 5: Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

Fassung Februar 2011

Vom 18. Mai 2012
(eBAnz. vom 13.07.2012 B2)


Siehe Fn.: *

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Urheberrecht: EOTA

Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTA erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten.

Vorwort

Diese ETA-Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe "Lineare Spalten" der WG 11.01/04 "Produkte zum Aufhalten eines Feuers und zum Abdichten gegen Feuer" erarbeitet.

Diese ETA-Leitlinie 026 - Teil 5 "Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung" ist zusammen mit der ETA-Leitlinie 026 "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall", Teil 1 - "Allgemeines" zu verwenden. Es wird dieselbe Nummerierung der Abschnitte wie in Teil 1 - "Allgemeines" verwendet. Wenn ein Abschnitt nicht aufgeführt ist, gilt der Text von Teil 1 - "Allgemeines" ohne Änderung.

Wenn es sich bei dem Produkt um ein reaktives Produkt oder um einen Bausatz handelt, der ein reaktives Produkt enthält, ist auch dieser Teil zusammen mit dem Technischen Bericht 024 der EOTA zu verwenden.

1 Geltungsbereich der Leitlinie

1.1 Definition des Bauprodukts

Diese ETA-Leitlinie, Teil 5 "Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung", ist zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines" zu verwenden, um europäische technische Zulassungen für Produkte auszustellen, die für die Verwendung als nicht Last tragende, vertikal oder horizontal ausgerichtete Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung vorgesehen sind, die so entworfen und bemessen sind, dass sie eine Abgrenzung des Feuers innerhalb eines verborgenen Raums oder am Rand liefern.

Beispiele für verborgene Räume sind:

Ein Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung besteht entweder aus einem einzelnen Produkt, einem Bausatz oder einer Kombination aus anderen auf der Baustelle zusammengesetzten Produkten.

Dieser Teil der ETAG soll nicht für die Bewertung von Abdichtungen verwendet werden, die die Ausbreitung von Feuer (und/oder heißem Rauch) zwischen Elementen oder Bauteilen verhindern oder begrenzen bzw. die Unversehrtheit und Isolierleistung eines oder mehrerer im Brandfall raumabschließender Elemente an linearen Unterbrechungen aufrechterhalten sollen. Solche Produkte sind in Teil 3 "Linienförmige Fugenabdichtungen" dieser ETAG erfasst.

In Bezug auf Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung, die tragende Durchdringungen oder Durchdringungen zur Instandhaltung enthalten, siehe auch Teil 2 dieser ETAG. Er enthält Angaben zur Prüfung und Bewertung der Abschottungen. Das genannte Dokument ist als Basis für die Bewertung von Abschottungen mit Vorrichtungen für die Durchdringung durch tragende Bauteile zu verwenden. Einzelheiten dazu finden Sie unter 2.4.2.

Das Testen von Brandschutzprodukten zur Hohlraumabdichtung in Fassadenbekleidungssystemen erfordert einen "Fassadenbrand"-Test, der noch nicht harmonisiert wurde und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Teils der ETAG liegt.

Tabelle 1-1: Beispiele für Produkte, die zur Verwendung als Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung vorgesehen sind:

Produkt Typische Anwendungen 1
Flexible Gewebe/Vorhänge Unterteilung von Hohlräumen im Dach und Hohlräume über abgehängten Decken
Bretter Wie oben für Gewebe
Platten Unterteilung von Räumen unterhalb gehobener Böden für Zugänge
Streifen - passive oder reaktive Schließen von Hohlräumen in Wänden

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung können unter unterschiedlichen Umgebungsbedingungen verwendet werden, aber definitionsgemäß werden sie nie vollständig beansprucht. Deshalb sind nur folgende Verwendungskategorien relevant. Sie basieren auf allgemeinen Grundsätzen, die in Teil 1 - "Allgemeines" spezifiziert sind. Folgende Verwendungskategorien gibt es:

Typ Z1: Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung zur Verwendung im Inneren von Gebäuden (einschließlich Temperaturen unter 0 °C) in Bereichen mit hoher Feuchtigkeit. 2

Typ Z2: Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung zur Verwendung im Inneren von Gebäuden (Temperaturen über 0 °C) in Bereichen mit anderen Feuchtigkeitsklassen als Z1.

Die einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Verwendungskategorien werden in Abschnitt 2.4.12 angegeben.

*Die Angabe der Verwendungskategorie Z1 soll ggf. Temperaturgrenzen umfassen, z.B. Typ Z1 (- 5/+60)°C, in Übereinstimmung mit den Regeln im Technischen Bericht 024 der EOTA, Tabellen 4-1 und 4-2.

Anmerkung: Produkte, die Anforderungen für Typ Z1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für Z2. Die Beständigkeit des Produkts gegenüber oben nicht aufgeführten Umwelteinflüssen wird in diesem Teil der ETA-Leitlinie nicht behandelt (siehe 2.4.12.1.1) und kann gegebenenfalls auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden. Die Zulassungsstelle soll eine geeignete Beweisgrundlage für die Beurteilung erhalten und Einzelheiten in der ETA darlegen.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Vorschriften sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind bzw. auf die in dieser ETA-Leitlinie Bezug genommen wird, wurden auf der Basis der angenommenen Nutzungsdauer des Brandschutzproduktes zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen bzw. zum Aufhalten von Feuer im Brandfall von 25 Jahren bei Einbau in das Bauwerk verfasst, vorausgesetzt, dass der Einbau, die Nutzung und die Instandhaltung des Brandschutzproduktes zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen bzw. zum Aufhalten von Feuer im Brandfall vorschriftsmäßig erfolgen (siehe 4.4). Wenn es sich beim Produkt jedoch um ein reaktives Material handelt oder das Produkt ein reaktives Material enthält, beträgt die angenommene Nutzungsdauer je nach verfügbaren Nachweisen 10 bzw. 25 Jahre. Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.

Zusätzliche Annahmen sind in Teil 1 - "Allgemeines" enthalten.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETAG erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen. 3

Die Angaben zur Nutzungsdauer des Bauprodukts können nicht als Garantie des Herstellers des Produkts oder seines Vertreters bzw. der die ETA erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Orientierungswert für die Auswahl der geeigneten Produkte hinsichtlich der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu verstehen (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie

Zur Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "Common terms used in Guidelines for European technical approval". Das Dokument finden Sie auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere, in diesem Teil der ETA-Leitlinie verwendete Begriffe

1.4.2.1 Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung

Ein nicht Last tragendes vertikal oder horizontal ausgerichtetes Element, das so entworfen und bemessen ist, dass es eine Abtrennung bei Feuer innerhalb oder am Rand eines verborgenen Raums (Hohlraum) liefert. Nach Anforderungen der Mitgliedstaaten kann die Isolationsklasse bei Null liegen, weniger oder gleich der Integritätsklasse sein.

1.4.2.2 Verborgener Raum

Ein Raum in einem Gebäude, der für die Bewohner in der Regel nicht zugänglich ist, in dem die Entwicklung und/oder Ausbreitung von Feuer möglich ist.

1.5 Verfahren bei wesentlicher Abweichung von der Leitlinie

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2 Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck"

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Produktmerkmale sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Es gelten die in Teil 1 - "Allgemeines", Tabelle 1, aufgeführten Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Beurteilungskriterien, die für die Brauchbarkeit von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall für den in 1.2 genannten Verwendungszweck relevant sind, außer, wo sie im Folgenden verändert und angegeben sind.

Tabelle 1: Produktmerkmale sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Nr. Produktmerkmal Option
"Keine Leistung festgelegt"
Nachweis- und Beurteilungsverfahren Ausdruck der Produktleistung
Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Ohne
Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz
1 Brandverhalten Zulässig:
Klasse F nach EN 13501-1
2.4.1 Klassen A1 - F nach EN 13501 -1 17
2 Feuerwiderstand

4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb von Bauwerken

Nicht zulässig 2.4.2 Klassifizierung nach EN 13501-2
Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3 Luftdurchlässigkeit (Stoffeigenschaft) Zulässig 2.4.3 Deklarierter Wert
4 Wasserdurchlässigkeit (Stoffeigenschaft) Für diese Produkte nicht relevant - -
5 Abgabe gefährlicher Stoffe Nicht zulässig 2.4.5 Angabe der gefährlichen Stoffe oder "Keine gefährlichen Stoffe" 4
Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit
6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Zulässig 2.4.6 Siehe 2.4.6
7 Stoß-/Verschiebungsfestigkeit Zulässig 2.4.7
8 Verklebung 18 und 20 Zulässig 2.4.8 Siehe 2.4.8
Wesentliche Anforderung 5: Schallschutz
9 Luftschalldämmung Zulässig 2.4.9 Einzelzahlangabe
Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
10 Thermische Eigenschaften Zulässig 2.4.10 Deklarierter Wert
11 Wasserdampfdurchlässigkeit 19 Zulässig 2.4.11 Deklarierter Wert
Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck 20
12 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit Nicht zulässig 2.4.12 Verwendungskategorie in Bezug auf Umgebungsbedingungen

2.4 Produktmerkmale, die für die Brauchbarkeit relevant sind

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Fall 1: Normalfall

Siehe dazu Teil 1 - "Allgemeines".

Wenn das Prüfprogramm für eine bestimmte Klasse eine Prüfung nach EN 13823 (SBI) erfordert, ist das in Anhang A.1 beschriebene Montage- und Befestigungsverfahren anzuwenden.

Fall 2: Produkte, die die Anforderungen an die Brandverhaltensklasse A1 ohne die Notwendigkeit einer Prüfung erfüllen Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Fall 3: Produkte, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert sind

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.1.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Das Produkt ist nach EN 13501-1 zu klassifizieren.

2.4.2 Feuerwiderstand

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Ein für das System repräsentativer Aufbau, für das das Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung durch Einbau oder Installation zum Einsatz kommen soll, ist gemäß dem Technischen Bericht 031 der EOTA zu prüfen und zu dokumentieren. Die Prüfkonfiguration ist auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks des Produkts zu bestimmen.

Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung mit Vorrichtungen für die Durchdringung zur Instandhaltung sind zusätzlich unter Bezugnahme auf ETAG 026-2 zu prüfen. Je nach Konfiguration des Produkts muss das Produkt sowohl bei den Brandprüfungen als auch in der Praxis die Abdichtung gegen die Durchdringung oder die tragende Konstruktion bilden. Ein Beispiel für ein solches Produkt, das die tragende Konstruktion bildet, wäre der Fall, in dem es z.B. eine dämmschichtbildende Manschette umfasst.

2.4.2.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Produkte mit Wärmedämmmerkmalen, die ihrer Integrität gleich sind (z.B. EI 30), können in Übereinstimmung mit EN 13501-2 als nicht Last tragende Elemente klassifiziert werden.

Produkte mit Wärmedämmklassen, die niedriger sind als Integritätsklassen, können nur unter Verwendung von kombinierten Klassen eingestuft werden, wie beispielsweise E30 und (zusätzlich) EI 15 (30 Minuten Integrität und 15 Minuten Dämmung).

Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung mit Vorrichtungen für die Durchdringung zur Instandhaltung sind zusätzlich unter Bezugnahme auf ETAG 026-2 zu beurteilen.

2.4.3 Luftdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Wenn ein Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung vorgibt, einen spezifischen Widerstand gegen Luftströmung zu haben, sollen die in EN 1026 beschriebenen Grundsätze der Prüfmethode angewandt werden. Die in der Norm beschriebene Fensterprobe ist durch eine geeignete Probe des Brandschutzprodukts zur Hohlraumabdichtung zu ersetzen.

Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Versuchsergebnis der Luftdurchlässigkeit des Stoffes soll als bereichsspezifische Leckrate mit der Einheit m3 h-1 m-2 dargestellt werden.

Anmerkung: Dies ist eine Abweichung von EN 1026.

2.4.4 Wasserdurchlässigkeit

Für diese Produkte nicht relevant.

2.4.5 Abgabe gefährlicher Stoffe

2.4.5.1 Nachweisverfahren Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.5.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2.4.6.1 Nachweisverfahren Siehe Abschnitt 2.4.7.1.

Anmerkung: Es wird angenommen, dass die Stoßfestigkeitsprüfung sowohl statische als auch dynamische Lasten einschließt.

2.4.6.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren Siehe Abschnitt 2.4.7.2.

2.4.7 Stoß-/Verschiebungsfestigkeit

2.4.7.1 Nachweisverfahren

Wenn die Ermittlung der Festigkeit gegenüber Stößen gefordert wird, sollen Prüfungen nach Technischem Bericht 001 der EOTA (EOTA TR 001) verwendet werden, sofern Folgendes gegeben ist:

Wenn die Hohlraumabdichtung für eine Breite von mehr als 150 mm bis maximal 400 mm bemessen ist, gelten die in Abschnitt 3 des Technischen Berichts 001 der EOTA beschriebenen Verfahren. Bei Breiten über 400 mm gilt ebenfalls Abschnitt 2 des Technischen Berichts 001 der EOTA sowie folgende Regelungen:

Größe und Art des Prüfkörpers für die Stoßfestigkeit sollen die gleichen sein wie die im Geltungsbereich der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit, bis zu einem Maximum von 3 m x 3 m. Die Probe soll ggf. eine Fuge enthalten. Der Prüfkörper ist mit den im System des ETA-Antragstellers vorgesehenen Befestigungen auf einem ausreichend steifen Rahmen zu montieren.

Es ist zulässig, mit derselben Probe sowohl die Nutzungssicherheit als auch die Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen.

2.4.7.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Die Art der Zone, für die das Produkt unter Verweis auf den Technischen Bericht 001 der EOTA (EOTA TR 001) geeignet ist, ist in der ETA zusammen mit den maximalen Abmessungen des Brandschutzproduktes zur Hohlraumabdichtung und der Art des verwendeten Stoßkörpers anzugeben.

2.4.8 Verklebung (einschließlich sonstiger Arten der Befestigung zugänglicher Produkte)

2.4.8.1 Nachweisverfahren

Bei größeren als den in Abschnitt 2.4.7.1 beschriebenen Produkten ist die Verklebung bzw. andere Form der Befestigung (z.B. mechanisch) von Nachweisen und/oder Prüfungen nach Abschnitt 2.4.7 abgedeckt.

Bei Produkten in kleinen Hohlräumen wie z.B. in Wänden, die normalerweise nicht auf Stoßfestigkeit geprüft werden müssen, ist nachzuweisen, dass der zur Fixierung des Produkts verwendete Klebstoff unter Nicht-Brandbedingungen eine angemessene Leistung aufweist. Die Leistungsmerkmale für Klebstoffe sind gemäß europäischen technischen Spezifikationen (z.B. EN) für die betreffenden Klebstoffe nachzuweisen:

Wenn sich solche europäische technische Spezifikationen nicht auf die erforderlichen Aspekte der Leistung beziehen, kann auf ETAG 018-4, Abschnitt 5.4, Bezug genommen werden, in dem entsprechende Nachweisverfahren behandelt werden.

Der Klebstoff ist nur dann den angegebenen Nachweisverfahren zu unterwerfen, wenn die entsprechenden Merkmale
für die betrachtete Anwendung sowie für ihre Eignung für den/die vorgesehenen Verwendungszweck(e) relevant sind.

2.4.8.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.2 und, sofern relevant, ETAG 018-4.

2.4.9 Luftschalldämmung

2.4.9.1 Nachweisverfahren

Wenn zur Ermittlung einer Einzahl-Angabe eine Prüfung erforderlich ist, ist diese nach EN ISO 140-10 durchzuführen.

Wenn der Versuch zeigen soll, dass die akustischen Eigenschaften der Bauelemente, die im Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung enthalten sind, nicht beeinträchtigt werden, ist eine Prüfung nach EN ISO 140-3 durchzuführen.

2.4.9.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Die gemessene Luftschalldämmung wird als eine Einzahl-Angabe Rw, Dn,w nach EN ISO 717-1 ausgedrückt.

2.4.10 Wärmedurchlasswiderstand

2.4.10.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.10.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.11 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.11.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Anmerkung: Die Wasserdampfdurchlässigkeit wird als Stoffeigenschaft betrachtet. Zweck dieses Versuchs ist es nicht, den Schwund des Wasserdampfes an der Schnittstelle des Brandschutzproduktes zur Hohlraumabdichtung und der stützenden Konstruktion zu zeigen.

2.4.11.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.12 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

2.4.12.1 Nachweisverfahren

2.4.12.1.1 Allgemeines

Es gibt zwei Gruppen von Materialien für Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung:

Für die Bewertung eines einzelnen Produktes kann die Berücksichtigung der Stoffe beider Arten erforderlich sein.

Wenn das Produkt für die Verwendung in Umgebungsbedingungen vorgesehen ist, die nicht unter Z1 und Z2 fallen, z.B. saure, alkalische oder salzhaltige Bedingungen, sind weitere Nachweise oder Prüfungen entsprechend den Vorgaben der Zulassungsstelle erforderlich.

2.4.12.1.2 Dauerhaftigkeit von Materialien, die von einer Norm abgedeckt werden

2.4.12.1.2.1 Mineralwolle

Mineralwolle, die den Anforderungen von EN 13162 bzw. EN 14303 entspricht, erfüllt die Anforderungen der Dauerhaftigkeit für die Verwendungskategorien Z1 und Z2.

2.4.12.1.2.2 Gipskartonplatten

Gipskartonplatten, die den Anforderungen von EN 520 entsprechen, erfüllen die Anforderungen der Dauerhaftigkeit für die Verwendungskategorie Z2.

2.4.12.1.3 Materialien, die nicht von einer Norm abgedeckt sind

2.4.12.1.3.1 Allgemeines

Das Prinzip der Dauerhaftigkeitsprüfungen ist es, geeignete physikalisch-chemische oder technologische Eigenschaften des Produkts auszuwählen und zu überprüfen, ob sich diese Eigenschaften nach Beanspruchung des Produkts durch definierte Bedingungen verändert haben.

2.4.12.1.3.2 Folgende Eigenschaften sind zu beurteilen:

Zur Bestimmung der relevanten Eigenschaften in Abhängigkeit von der Art der Beschaffenheit des Produkts ist ein Einzelfallkonzept zu verfolgen. Beispiele für Eigenschaften, die ausgewählt werden können, sind Beschaffenheit (z.B. Blasenbildung, Rissbildung), Dichte, Dicke und mechanische Eigenschaften.

2.4.12.1.4 Verträglichkeit von Bestandteilen und Materialien

Die Zulassungsstelle soll Entwurf und Bemessung des Produkts untersuchen und unter Verwendung bewährter Prinzipien die Eignung von miteinander in Berührung kommenden Materialien beurteilen. Es ist unmöglich, alle möglichen Risikobereiche vorzuschreiben, aber diese Bereiche umfassen die Möglichkeit von Bimetallkorrosion, die Auswirkungen von zu viel Lack usw.

2.4.12.2 Beurteilungs- und Bewertungsverfahren

2.4.12.2.1 Materialien/Produkte, die durch eine Norm abgedeckt sind

Wenn das Material bzw. Produkt die in den Normen, auf die verwiesen wird, enthaltenen relevanten Anforderungen erfüllt, gilt es als dauerhaft.

2.4.12.2.2 Materialien/Produkte, die nicht durch eine Norm abgedeckt sind

Grundsätzlich darf die beurteilte Eigenschaft keine Veränderung aufweisen, um eine positive Beurteilung der Dauerhaftigkeit zu erhalten. Da die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der meisten Prüfverfahren zum Bestimmen von relevanten Eigenschaften jedoch unbekannt sind, gilt eine Abweichung der Mittelwerte der beurteilten Eigenschaft vor und nach Beanspruchung von nicht mehr als 15 % als positives Ergebnis der Beurteilung der Dauerhaftigkeit.

Im Fall von hoher Streuung bei den Ergebnissen der Prüfverfahren kann als Alternative ein statistischer Ansatz unter Verwendung einer geeignet hohen Zahl an Prüfkörpern herangezogen werden, um zu zeigen, dass der Mittelwert der Eigenschaft nach Beanspruchung vom Mittelwert vor Beanspruchung nicht abweicht.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

Die wichtigsten der vom Hersteller vom Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen bzw. zum Aufhalten von Feuer im Brandfall im Prozess der Konformitätsbescheinigung zu ergreifenden Maßnahmen sind in Teil 1 - "Allgemeines" und in Tabelle 3 aufgeführt.

Die Alternativen zur Umsetzung sind:

Tabelle 3: Prüfplan für den Hersteller; Eckdaten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung
(Produkt, Rohstoff/Bestandteil, Komponente - betreffendes Merkmal angeben)
Prüf- oder Kontrollverfahren Mindestanzahl an Prüfkörpern 5 Mindesthäufigkeit der Prüfungen 6
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Tabelle 3.1 Platten
Tabelle 3.1.1 Kalksilikatplatten
1 Siehe ETAG 018, Teil 4
Tabelle 3.1.2 Mineralwolle
Mineralwolle, die nach EN 14303 bzw. EN 13162 gefertigt wird 7
1 siehe EN 13162
2 Rohdichte B.5.2.1 - 1/b
3 "Schmelzpunkt" B.7 - 1/Lieferung
Mineralwolle, die nicht nach EN 13162 bzw. EN 14303 gefertigt wird
1 Rohdichte B.5.2.1 - 1/b
2 "Schmelzpunkt" B.7 - 1/Lieferung
3 Siehe EN 13162, Anhang B 8
Tabelle 3.1.3 Gipskartonplatten
1 Siehe EN 520 9
2 Dichte B.5.2.2 - 1/b
Tabelle 3.1.4 Andere Platten als Kalksilikat, Mineralwolle und Gipskartonplatten
1 TGA oder DTA B.2 - 1/b
2 Gehalt an nichtflüchtigen Bestandteilen B.3 - 1/b
3 Gewichtsverlust bei Erhitzen (Aschegehalt) B.4 - 1/b
4 Abmessungen B.8 - 1/b
5 Rohdichte B.5.2.2 - 1/b
Tabelle 3.2 Gewebe
1 Gewebeart 1/b (deklariert)
2 Abmessungen B.8 1/b
3 Reißfestigkeit des Gewebes B.5.1.1 1/b (deklariert)
4 Flächengewicht des Gewebes 1/b (deklariert)
5 Reißfestigkeit der Gewebenähte (sofern relevant) Es ist eines der unter B.5.1.2 genannten Verfahren zu verwenden 1/b (deklariert)
Tabelle 3.3 Sonstige Komponenten, z.B. Befestigungen
1 Abmessungen B.8 1/b
2 Weitere Eigenschaften, die zwischen der notifizierten Stelle und dem Hersteller zu vereinbaren sind - - 1/b (deklariert)

3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stellen

Die wichtigsten Maßnahmen, die im Prozess der Konformitätsbescheinigung für Produkte zum Aufhalten von Feuer und/oder zum Abdichten gegen Feuer von der (den) notifizierte(n) Stelle(n) durchgeführt werden müssen, sind in Tabelle 4 aufgeführt.

3.2.2.1 Erstprüfung des Produkts (ITT)

Direkte Prüfungen in Zusammenhang mit den im Mandat aufgelisteten Eigenschaften (Feuerwiderstand, mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Haftung, Stoß-/Verschiebungsfestigkeit, Abgabe gefährlicher Stoffe) werden bereits im Rahmen der Zulassungsprüfungen durchgeführt und müssen in der Regel für die Erstprüfung des Produkts nicht wiederholt werden. Je nach Grad, in dem die für die Zulassungsprüfungen verwendeten Prüfkörper repräsentativ sind, sind für das unter den Bedingungen der gegenwärtigen Fertigung produzierte Produkt (z.B. wenn Prototypen verwendet wurden), unter Umständen einige bestätigende Prüfungen aus der Liste in Tabelle 4 durchzuführen.

3.2.2.2 Erstprüfung des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Die relevanten Eigenschaften sind in Tabelle 4 aufgelistet.

3.2.2.3 Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Die relevanten Eigenschaften sind in Tabelle 4 aufgelistet. Die Überwachung ist mit einer Mindesthäufigkeit von zweimal pro Jahr durchzuführen.

Tabelle 4: Prüfplan für die notifizierte Stelle (Stellen); Eckdaten

Nr. Gegenstand/Art
der Prüfung
Prüf- oder
Kontrollverfahren
Kriterien, sofern
vorhanden
Mindestanzahl der
Prüfkörper
Mindesthäufigkeit der Prüfungen
Erstprüfung des Produkts (ITT)

Siehe 2.4.1 bis 2.4.12 und Tabelle 5.
Die Zulassungsprüfungen sind für die Erstprüfung des Produkts geeignet.

Erstprüfung des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Siehe Teil 1 - "Allgemeines" und Tabelle 3 in diesem Teil.

Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Siehe Teil 1 - "Allgemeines" und Tabelle 3 in diesem Teil.

3.2.3 Spezielle Kontroll- und Prüfverfahren für die Bewertung

Siehe Anhang B.

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitangaben

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Beispiel für die CE-Kennzeichnung und die Begleitangabe:

Druck- und Lokalversion

1234

CE-Kennzeichnung

Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle

Unternehmen XX

Straße 1, Stadt

Land

07

1234-CPD-0321

Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verwantwortliche juristische Person) oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

Die Letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Nummer des EG-Konformitätszertifikats

ETA-Nr. 07/2135

ETAG 026- Teil 5

Produktname

Brandschutzprodukt zur Holraumabdichtung

Verwenudngskategorie

Nummer der ETA

EATAG-Nummer und Handelsname des Produkts

Bezeichnung des Produkts (YYY); Verweis auf die ETA;
Verwenudngskategorie

Sonstige relevante Merkmale, siehe spezielle ETA

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Produkts

Keine speziellen Festlegungen.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Produkts

Allgemeine Hinweise siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Wenn ein Bauteil des Produkts im Anlieferungszustand eine begrenzte Lagerungsfähigkeit hat, soll der Hersteller eindeutige Hinweise zu dieser Lagerungsfähigkeit geben und gegebenenfalls zu Einschränkungen hinsichtlich der Lagerungsbedingungen (z.B. Temperatur, Feuchtigkeit).

4.3 Einbau des Produkts in das Bauwerk - Begleitangaben zum Produkt

Der Hersteller soll Angaben vorlegen zu:

4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

Es wird angenommen, dass der Hersteller Angaben zur Vorgehensweise bei Reparatur für den Einbauenden liefert, wenn dies während der Lebensdauer des Produkts vorgesehen wird.

4.5 Zusatzteile

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

5 Identifizierung des Bauprodukts

5.1 Mittel der Identifizierung

Alle Bestandteile der Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind gemäß Abschnitt 5 von Teil 1 dieser Leitlinie - "Allgemeines" eindeutig zu identifizieren. So weit dies möglich ist, ist zum Identifizieren der Bestandteile eine harmonisierte europäische technische Spezifikation zu verwenden. Wenn das Produkt ein reaktives Material ist, ist der Technische Bericht 024 der EOTA "Reactive Products" zu berücksichtigen. Bezüglich Produkten, die von keiner harmonisierten europäischen technischen Spezifikation und auch nicht von dem Technischen Bericht der EOTA'Reactive Products" erfasst werden, siehe Teil 1 - "Allgemeines" sowie die folgenden Hinweise:

Wenn die Option "Fingerprinting" verwendet wird, sind für die meisten Produkte eine Fourier-Transform-IR-Spektroskopie (FTIR) und zusätzlich eine thermogravimetrische Analyse (TGA) bzw. eine Differenzthermoanalyse (DTA) die geeigneten Verfahren. 10

Alternativ oder zusätzlich dazu kann der Antragsteller oder eine dritte Partei auf dessen Anforderung hin der EOTA-Stelle für Identifizierungszwecke die Formel zugänglich machen.

Zum Prüfen der physikalischen Eigenschaften sind die in Tabelle 5 aufgeführten Eigenschaften je nach Art des Produktes zu bestimmen. Die angegebenen Prüfverfahren sind lediglich Empfehlungen.

Zeichnungen sind insbesondere für solche Produkte hilfreich, die geformt werden oder aus geformten Bestandteilen bestehen, wie z.B. Manschetten, Systemraster/Kabelkästen, bzw. für Produkte, die durch eine bestimmte geometrische Form oder bestimmte Abmessungen usw. gekennzeichnet sind.

In vielen Fällen sind die genannten Optionen zu kombinieren, um alle notwendigen Aspekte abzudecken.

Tabelle 5: Zur Prüfung der Produktidentität herangezogene Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Kriterien

Nr. Produktmerkmal Nachweisverfahren
Tabelle 5.1 Platten
Tabelle 5.1.1 Kalksilikatplatten
1 Siehe ETAG 018, Teil 4
Tabelle 5.1.2 Platten aus Mineralwolle 11
Mineralwollplatten, die nach EN 14303 bzw. EN 13162 7 gefertigt werden
1 siehe EN 13162 oder EN 14303
2 Rohdichte B.5.2.1
3 "Schmelzpunkt" Es ist ein Verfahren aus B.7 auszuwählen.
Mineralwollplatten, die nicht nach EN 13162 bzw. EN 14303 gefertigt werden
1 Rohdichte B.5.2.1
2 "Schmelzpunkt" Es ist ein Verfahren aus B.7 auszuwählen.
3 Siehe EN 13162, Anhang B
Tabelle 5.1.3 Gipskartonplatten
1 Siehe EN 520
2 Dichte EN 520
Tabelle 5.1.4 Andere Platten als Kalksilikat-, Mineralwoll- und Gipskartonplatten
1 TGA oder DTA B.2
2 Gehalt an nichtflüchtigen Bestandteilen B.3
3 Gewichtsverlust bei Erhitzen (Aschegehalt) B.4
4 Abmessungen B.8
5 Rohdichte B.5.2.2
Tabelle 5.2 Streifen, komprimierbare (einschließlich Verbundmaterial, beschichtet, imprägniert - passive oder reaktive)
1 Abmessungen (einschließlich Kaschierung usw.)

B.8

2 Dichte nach der Kaschierung/Imprägnierung (Grad der Imprägnierung) usw. (falls erforderlich)

B.5.4

3 Entspannungsverhältnis (falls erforderlich) EOTA TR 024, Abschnitt 3.1.11
Tabelle 5.3 Gewebe
1 Art des Stoffes/der Stoffe Spezifikation/Zeichnungen
2 Abmessungen B.8/Zeichnungen
3 Reißfestigkeit des Gewebes B.5.1.1
4 Flächengewicht des Gewebes B.5.3
5 Reißfestigkeit der Gewebenähte (sofern relevant) Es ist eines der unter B.5.1.2 genannten Verfahren zu
verwenden.
6 Imprägnierung/flammhemmendes Mittel (Maß per Fläche des Gewebes)

5.2 Produktmerkmale, die für die Identifizierungsprüfung relevant sind

Siehe Tabellen 5.1 bis 5.3 sowie die zugehörigen Nachweisverfahren in Anhang B, auf die in den Tabellen verwiesen wird.

6 Muster für auf der Grundlage der Leitlinie erteilten ETAs

Auf der Basis dieser Leitlinie herausgegebene europäische technische Zulassungen müssen der im Addendum der Leitlinie angegebenen Muster-ETA entsprechen.

7 Bezugsdokumente

Dieser fünfte Teil der ETA-Leitlinie enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Angabe des Ausgabejahres. Die Veröffentlichungen, auf die verwiesen wird, werden an den entsprechenden Stellen im Text erwähnt und sind nachstehend aufgeführt. Bei Hinweisen auf Bezugsdokumente mit Angabe des Ausgabejahres gelten Ergänzungen an oder Überarbeitungen von diesen Veröffentlichungen für diese Leitlinie nur dann, wenn sie durch Ergänzung oder Überarbeitung aufgenommen worden sind. Bei Bezugsdokumenten ohne Datumsangabe gilt die letzte Überarbeitung der Veröffentlichung, auf die Bezug genommen wird.

Weitere Hinweise zu den Bedingungen für die Aktualisierung siehe Teil 1 - "Allgemeines"- Vorwort.

7.1 Dokumente der Europäischen Kommission

Entscheidung der Kommission 96/603/EG Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A'Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/61 1/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind
Entscheidung der Kommission 2000/605/EG Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A'Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/61 1/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind
Entscheidung der Kommission 2003/424/EG Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/61 1/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind

7.2 Produktspezifikationen

ETAG 026, Teil 1 Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall - Teil 1 - "Allgemeines"
ETAG 026, Teil 2 Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall - Teil 2 - "Abschottungen"
ETAG 018, Teil 4 Produkte und Bausätze aus verformbaren und nicht verformbaren Brandschutzplatten und aus Brandschutzmatten
EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation
EN 520 Gipsplatten. Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren
EN 14303:2010 Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie. Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW). Spezifikation

7.3 Prüfverfahren und Klassifizierungsnormen

EN ISO140-3 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messungen bei niedrigen Frequenzen im Prüfstand
EN ISO140-10 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 10: Messung der Luftschalldämmung von kleinen Bauteilen in Prüfständen
EN ISO 717-1 Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung
EN 1026 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Prüfverfahren
EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte
EN ISO3219 Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand - Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle
EN ISO3251 Beschichtungsstoffe und Kunststoffe - Bestimmung des Gehaltes an nichtflüchtigen Anteilen
EN ISO 3451 Kunststoffe - Bestimmung der Asche - Teil 1: Allgemeine Grundlagen
EN ISO11925 Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Teil 2: Entzündbarkeit bei direkter Flammeneinwirkung
EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
EN ISO13788 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinneren - Berechnungsverfahren
EN 13823:2002-02 Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen
EN ISO13934-1 Textilien - - Zugeigenschaften von textilen Flächengebilden - Teil 1: Bestimmung der Höchstzugkraft und Höchstzugkraft-Dehnung mit dem Streifen-Zugversuch
EN ISO13935 Textilien - Zugversuche an Nähten in textilen Flächengebilden und Konfektionstextilien
Teil 1: Bestimmung der Höchstzugkraft von Nähten mit dem Streifen-Zugversuch
Teil 2: Bestimmung der Höchstzugkraft von Nähten mit dem Grab-Zugversuch
EN 29073 Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 1: Bestimmung der flächenbezogenen Masse

7.4 Sonstige Bezugsdokumente

Technischer Bericht 001 der EOTA: Determination of impact resistance of panels and panel assemblies
Technischer Bericht 024 der EOTA: Characterisation, Aspects of Durability and Factory Production Control for Reactive Materials, Components and Products
Technischer Bericht 031 der EOTA: Fire Resistance Tests for Cavity Barriers

.

Montage- und Befestigungsverfahren für die Brandverhaltensprüfungen Anhang A

A.1 Prüfungen gemäß EN 13823 (SBI)

Das Produkt ist in einer Anlage zu testen, die für praktische Verwendung repräsentativ ist und alle Komponenten umfasst. Die Dicke der einzelnen Komponenten des Brandschutzproduktes zur Hohlraumabdichtung soll für die Installation in der Praxis repräsentativ sein. Die maximale, in EN 13823 angegebene Dicke von 200 mm kann reduziert werden, sofern nach der Prüfung eine nicht angegriffene Dicke des Produkts oder des die Oberfläche bildenden Bestandteils von mindestens 10 mm verbleibt.

In Bezug auf die Größe der Probe wird die in Abbildung A.1 gezeigte Standardkonfiguration verwendet. Wo kein seitliches Ausbreiten von Flammen außerhalb des von der langen Seite der Probe abgedeckten Bereichs erwartet wird, kann alternativ die in Abbildung A.2 gezeigte Konfiguration verwendet werden. Wenn in einer Prüfung mit einer Konfiguration gemäß A.2 ein seitliches Ausbreiten von Flammen außerhalb dieses Bereichs beobachtet wird, ist die Prüfung mit der Standardkonfiguration gemäß A.1 zu wiederholen.

Abbildung A.1: Standardkonfiguration

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Abbildung A.2: Konfiguration, wenn kein seitliches Ausbreiten der Flammen außerhalb des vom linken Flügel der Probe abgedeckten Bereichs erwartet wird

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Bei Verwendung der Konfiguration gemäß Abbildung A.2 soll der Teil des Flügels, der nicht vom Prüfmaterial abgedeckt ist, aus einer Kalziumsilikatplatte bestehen.

A.2 Prüfungengemäß ENISO 11925-2(Einflammentest)

Die Standardgröße der Probe (250 x 90 x max. 60 mm) ist wann immer möglich zu verwenden, z.B. bei Abflachung des Produkts oder wenn das Produkt auf die erforderliche Größe zugeschnitten wird.

Anmerkung: Beim Prüfkörper mit einer Schnittfläche soll diese Fläche nicht als der Flamme ausgesetzte Prüfoberfläche verwendet werden.

Ermöglicht es die Geometrie oder Beschaffenheit des Produkts nicht, die Standardgröße des Prüfkörpers zu verwenden, gelten folgende Regeln:

Nach EN ISO 11925-2 ist Kantenbeflammung nur dann erforderlich, wenn die Kante in der Praxis ungeschützt ist (Hervorragen von der Oberfläche). Bei Brandschutzprodukten zur Hohlraumabdichtung ist dies in der Regel nicht der Fall.

.

Prüfverfahren Anhang B

B.1 IR (Infrarot-Spektroskopie)

Die Prüfung ist gemäß Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes durchzuführen. Bei Verwendung als Identifizierungsverfahren siehe auch den Technischen Bericht 024 der EOTA, Anhang C.3 (Fingerprint-Verfahren).

B.2 Thermoanalytische Verfahren

B.2.1 Thermogravimetrische Analyse (TGA)

Siehe Technischen Bericht 024 der EOTA, Anhang C.2.

Wenn das Verfahren für "Fingerprinting" verwendet wird, muss die/das festgelegte Aufheizgeschwindigkeit, Größe des Prüfkörpers, Material des Tiegels, Spülgas verwendet werden.

B.2.2 DTA (Differenz-Thermo-Kalorimetrie)

Anmerkung: Dieses Verfahren ist für schaumschichtbildende Materialien weniger geeignet als die TGA, insbesondere für den Zweck des "Fingerprinting".

B.3 Gehalt an nichtflüchtigen Bestandteilen

Prüfung gemäß EN ISO 3251.

Der für die Identifizierung erklärte Wert soll der Mittelwert von mindestens drei Proben sein.

B.4 Gewichtsverlust bei Erhitzen (Aschegehalt)

Prüfung gemäß EN ISO 3451-1, wobei folgende Bedingungen gelten: Da der Gewichtsverlust bei Erhitzen ein Materialmerkmal darstellt, sollten nach Möglichkeit Schutzfolien oder Beschichtungen entfernt werden. Wenn das Produkt mit einer Schutzfolie oder Beschichtung geprüft wird, sollte dies festgehalten werden, um die Konsistenz mit zukünftigen Prüfungen sicherzustellen.

Anmerkung: Die Norm wurde für Kunststoffe verfasst, andere Materialien können aber in Anlehnung an die Norm ebenfalls geprüft werden.

Der für die Identifizierung erklärte Wert soll der Mittelwert von mindestens drei Proben sein.

B.5 Mechanische Eigenschaften

B.5.1 Reißfestigkeit

B.5.1.1 Gewebe

Prüfung gemäß EN ISO 13934-1.

B.5.1.2 Naht

Prüfung gemäß EN ISO 13935-1 bzw. EN ISO 13935-2. In der ETA ist das verwendete Verfahren anzugeben.

B.5.2 Dichte

B.5.2.1 Mineralwolle

Prüfung gemäß EN 1602.

B.5.2.2 Andere Platten als Kalksilikat-, Mineralwoll- und Gipskartonplatten

Je nach Art des Produkts ist das Verfahren auf Fallbasis zu bestimmen.

B.5.3 Flächengewicht der Gewebe

Prüfung gemäß EN 29073-1.

B.5.4 Vorgefertigte, schaumbasierte Produkte

Die Dichte wird aus dem Gewicht und Volumen der Probe errechnet. Das Gewicht der Probe ist mit einer Waage zu messen, deren Messgenauigkeit 0,1 g beträgt. Die Abmessungen können auf den nächsten Millimeter gerundet bestimmt werden, wobei für Produkte mit gleichmäßiger Form ein Stahllineal verwendet oder das Volumen mit Hilfe einer Wasserverdrängungstechnik ermittelt wird.

B.6 Sichtprüfung

Das Aussehen des Produkts ist auf Änderungen in der Farbe, Struktur, Form usw. sowie auf Risse, Sprünge usw. zu prüfen. Wenn sich Änderungen am Aussehen nicht in den Ergebnissen der Untersuchung anderer Eigenschaften (siehe 2.4.12.1.3.2) niederschlagen, sind mögliche Folgen der Änderungen am Aussehen auf Fallbasis zu bewerten.

B.7 Verhalten von Mineralwolle bei hoher Temperatur (zur Identifizierung und WPK)

B.7.1 Visuelle Methode zur Bestimmung des "Schmelzpunkts"

Eine Probe der Mineralwolle ist in einem Muffelofen bei 550 ± 10 °C vorzubehandeln, bis das organische Bindemittel
verdampft ist. Aus der vorbehandelten Probe werden 10 x 10 x 10 mm große Würfel des Prüfkörpers geschnitten.

Die Würfel des Prüfkörpers werden in einen bis zu ca. 30 Grad unter der voraussichtlichen Schmelztemperatur vorgeheizten Rohrofen mit einem Innendurchmesser von 25 mm eingelegt. Dies erfolgt, indem der Prüfkörper auf eine passende Halterung gelegt wird (z.B. ein Metall- oder Keramikstift oder -spachtel), die außerhalb des Rohrofens gehalten wird. Der Prüfkörper wird langsam in die Mitte des Ofens bewegt, wo sich ein Temperatursensor befindet.

Der Prüfkörper wird 10 Minuten lang in dieser Position gehalten. Danach wird der Prüfkörper vorsichtig aus dem Ofen entfernt und untersucht, um zu bestimmen, ob er geschmolzen ist. Die Ofentemperatur wird notiert.

Wenn der Prüfkörper unverändert ist, wird die Ofentemperatur auf 10 Grad erhöht und dann gewartet, dass die Temperatur stabil bleibt. Anschließend wird der Versuch mit einem neuen Prüfkörper wiederholt.

Wenn der Prüfkörper geschmolzen ist, wird die Temperatur auf 10 Grad gesenkt und die Messung mit einem neuen Prüfkörper wiederholt. Die Temperatur, bei der die Wolle schmilzt, wird als "Schmelzpunkt" bezeichnet.

Der Innendurchmesser des Rohrofens und die Abmessungen des Prüfkörpers können geändert werden, solange deren Verhältnis konstant bleibt.

Abbildung: Vorbereitung des Versuchs für B.7.1

Druck- und Lokalversion

B.7.2 Jedes thermoanalytische Verfahren kann verwendet werden, z.B. DTA oder TGA

B.8 Abmessungen

B.8.1 Dicke

Die Dicke von Produkten wie Bleche, Streifen, Gewebe usw. wird mit Hilfe eines geeigneten Messwerkzeugs auf die nächsten 0,1 mm gerundet an 5 Stellen der Probe bestimmt. Die Mindestgröße des Prüfkörpers beträgt 10 x 10 cm, Gewebestreifen haben eine Mindestlänge von 50 cm.

B.8.2 Weitere Maße

Die Maße sind mittels einer geeigneten Lehre auf eine Genauigkeit von 0,5 % zu ermitteln.

.

Muster für auf der Grundlage der ETAG 026 (Teil 5) erteilten ETAs Addendum

Deckblatt der ETA
gemäß Dokument 5.1 (neue ETA), Dokument 5.2 (geänderte ETA) oder
Dokument 5.3 (ETA mit verlängerter Gültigkeitsdauer), je nach Sachlage.

Seite 2 der ETA
mit Kopfzeile Seite 2 der ETA-xx/xxxx, erteilt am TT.MM.JJJJ [Gültigkeit verlängert am TT.MM.JJJJ]

I. Rechtsgrundlagen und Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese europäische technische Zulassung wird von ... (Name der Zulassungsstelle) erteilt gemäß:
  2. Die ... (Name der Zulassungsstelle) ist ermächtigt nachzuprüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Nachprüfung kann vor Ort in der (den) Produktionsstätte(n) erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.
  3. Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die /auf Seite 1/im Kontext/ dieser europäischen technischen Zulassung (Nichtzutreffendes bitte streichen) genannten Herstellwerke übertragen werden.
  4. Die ... (Name der Zulassungsstelle) kann diese europäische technische Zulassung widerrufen, insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG.
  5. Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung der ... (Name der Zulassungsstelle) kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden.
  6. Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer(n) Amtssprache(n) erteilt. Diese Fassung(en) entspricht (entsprechen) der in der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen.

Seite 3 sowie nachfolgende Seiten der ETA
mit Kopfzeile Seite ... der ETA-xx/xxxx, erteilt am TT.MM.JJJJ [Gültigkeit verlängert am TT.MM.JJJJ]

II. Besondere Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung

1 Beschreibung des Produkts/der Produkte und des Verwendungszwecks

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

(Spezifischer Text: Beschreibung des Brandschutzproduktes zur Hohlraumabdichtung (z.B. Entwurf und Bemessung, Details zu Materialien und Abmessungen (z. B maximale Größe und Mindestdicke, Schichtdicke des Bandes, ...), Details bezüglich zulässiger Befestigungsmittel oder geforderter Rahmenwerke), Montageanleitungen für das Produkt (z.B. Reihenfolge der Arbeitsschritte), Details zu zulässigen Varianten/Änderungen, sofern vorhanden

1.2 Verwendungszweck

(Spezifischer Text: Beschreibung des Typs und der Dicke der Elemente, in welchen das Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung eingebaut werden darf, sowie der Verwendungskategorie, ...)

Die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung beruhen auf einer angenommenen Nutzungsdauer der/ des ... (Bezeichnung des Produkts) von ... Jahren. Die Angaben über die Nutzungsdauer können nicht als Garantie des Herstellers ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der richtigen Produkte im Hinblick auf die erwartete wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten.

2 Merkmale des Produkts/der Produkte und Nachweisverfahren

... (Spezifischer Text)

In der ETA muss unmissverständlich die geprüfte Baugruppe unter Angabe der verwendeten Komponenten (z.B. Stützkonstruktion, mechanische Befestigungen usw.), der Abmessungen bzw. des Größenbereichs, der Konfiguration usw. angegeben sein.

Der Anwendungsbereich ist unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter anzugeben, z.B. Abmessungen des Brandschutzprodukts zur Hohlraumabdichtung, die Verwendungsbedingungen in Bezug auf die Umgebungsbedingungen (z.B. Verwendung in trockenen Innenräumen), das Verfahren der Vorbereitung der Stützkonstruktion vor Einbau des Produkts usw.

Folgende Aussagen können in die ETA aufgenommen werden:

Allgemeines:

"Andere Teile oder Stützkonstruktionen dürfen das Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung nur durchdringen, wenn sie entsprechend geschützt sind."

"Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass nicht auf Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung getreten werden kann bzw. diese keinen Kräften ausgesetzt sind, die über dem Grenzwert aus den Stoßprüfungen liegen (z.B. durch entsprechende Abdeckung)."

Spezifische Festlegungen:

2.[ ] Emission gefährlicher Stoffe oder Strahlen

... (Spezifischer Text)

Anmerkung: In Ergänzung zu den spezifischen Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können die Produkte im Geltungsbereich dieser Zulassung weiteren Anforderungen unterliegen (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen ggf. diese Anforderungen ebenfalls eingehalten werden.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß Entscheidung ... (Nummer) der Europäischen Kommission 16 ist das System 1 der Konformitätsbescheinigung anzuwenden. Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert: System 1: Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle aufgrund von:

(a) Aufgaben des Herstellers:

(1) werkseigener Produktionskontrolle
(2) zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle:

(3) Erstprüfung des Produkts (oder, im Normalfall, Validierung der Zulassungsprüfungen)
(4) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
(5) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

3.2 Zuständigkeiten

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten, einschließlich der Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen. Die werkseigene Produktionskontrolle hat sicherzustellen, dass das Produkt dieser europäischen technischen Zulassung genügt.

Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe/Rohstoffe/Bestandteile (Nichtzutreffendes streichen) verwenden, die in der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung aufgeführt sind.

Die werkseigene Produktionskontrolle muss dem "Kontrollplan vom ... (Datum) für die am ... (Datum) erteilte europäische technische Zulassung ETA-... (Nummer)", der Teil der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist, genügen. Der "Kontrollplan" ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betriebenen werkseigenen Produktionskontrollsystem festgelegt und bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt.

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind festzuhalten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des "Kontrollplans" auszuwerten.

3.2.1.2 Sonstige Aufgaben des Herstellers

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

Zusätzliche Angaben

Der Hersteller hat ein technisches Datenblatt und eine Installationsanleitung mit mindestens folgenden Angaben beizulegen:

Technisches Datenblatt: - Anwendungsbereich:

Installationsanleitung:

Der Hersteller hat zur Durchführung der Maßnahmen nach Abschnitt 3.3 auf der Grundlage eines Vertrags eine Stelle/ Stellen einzuschalten, die für die Aufgaben nach Abschnitt 3.1 für den Bereich der ... (Produktbezeichnung) zugelassen ist/sind. Hierfür hat der Hersteller der zugelassenen Stelle/den zugelassenen Stellen den "Kontrollplan" nach den Abschnitten 3.2.1.1 und 3.2.2 vorzulegen.

Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung abzugeben mit der Aussage, dass das Bauprodukt mit den Bestimmungen der am ... (Datum) erteilten europäischen technischen Zulassung ... (Nummer) übereinstimmt.

3.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stellen

Die zugelassene Stelle hat/zugelassenen Stellen haben die folgenden Aufgaben durchzuführen: - Erstprüfung des Produkts

Dies hat gemäß den im "Kontrollplan vom ... (Datum) für die am ... (Datum) erteilte europäische technische Zulassung ETA -... (Nummer)" zu erfolgen.

Die zugelassene Stelle hat/zugelassenen Stellen haben die wesentlichen Punkte ihrer oben angeführten Maßnahmen
festzuhalten und die erzielten Ergebnisse und die Schlussfolgerungen in einem schriftlichen Bericht zu dokumentieren.

Die vom Hersteller eingeschaltete zugelassene Zertifizierungsstelle hat ein EG-Konformitätszertifikat mit der Aussage zu erteilen, dass das Produkt mit den Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Wenn die Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung und des zugehörigen Kontrollplans nicht mehr erfüllt sind, hat die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurückzuziehen und unverzüglich die ... (Name der Zulassungsstelle) zu informieren.

3.3 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ... (auf dem Produkt selbst - ggf. ist anzugeben, wo auf dem Produkt - auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren, z.B. der EG-Konformitätserklärung) anzubringen. Hinter den Buchstaben "CE" sind ggf. die Kennnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle anzugeben sowie die folgenden zusätzlichen Angaben zu machen:

Druck- und Lokalversion

1234

"CE"-Kennzeichnung

Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle

Unternehmen XX

Straße 1, Stadt

Land

07

1234-CPD-0321

Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verwantwortliche juristische Person) oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

Die Letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Nummer des EG-Konformitätszertifikats

ETA-Nr. 07/2135

ETAG 026- Teil 5

Produktname

Brandschutzprodukt zur Holraumabdichtung

Verwenudngskategorie Y2 (-5/+70)°C

Nummer der ETA

Nummer der ETA-Leitlinie

Bezeichnung des Produkts (YYY); Verweis auf die ETA;
Verwenudngskategorie

Sonstige relevante Merkmale, siehe spezielle ETA

... (Wenn der Inhalt der CE-Kennzeichnung und der Begleitangaben nicht für alle unter die ETA fallenden Produkte identisch ist, müssen gemäß den Regelungen der ETAG für alle möglichen Fälle Beispiele für die CE-Kennzeichnung und die Begleitangaben gegeben werden.

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts/der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck positiv beurteilt wurde

4.1 Herstellung

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

Die europäische technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter Daten und Informationen erteilt, die bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt sind und der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung der ... (Name der Zulassungsstelle) mitzuteilen. Die ... (Name der Zulassungsstelle) wird darüber entscheiden, ob sich solche Änderungen auf die Zulassung und folglich die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung aufgrund der Zulassung auswirken oder nicht und ggf. feststellen, ob eine zusätzliche Beurteilung oder eine Änderung der Zulassung erforderlich ist.

4.2 Einbau

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

5 Vorgaben für den Hersteller

5.1 Verpackung, Transport und Lagerung

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

5.2 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

.

Beschreibung des Produkts/der Produkte Anhang 1

... (Spezifischer Text und/oder Zeichnungen, soweit erforderlich)

... (Weitere Anhänge, sofern erforderlich)

1) Liste nicht vollständig

2) Diese Verwendungen gelten für Feuchtigkeitsklasse 5 in Innenräumen gemäß EN ISO 13788.

3) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in ein bestimmtes Bauwerk eingebauten Produkts wird von den Umgebungsbedingungen, denen dieses Bauwerk ausgesetzt ist, sowie den speziellen Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Instandhaltung dieses Bauwerks bestimmt und kann sich außerhalb des Geltungsbereichs dieser Leitlinie befinden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer ist.

4) EU-Datenbank siehe: www.Europa.eu.int/comm/enterprise/construction/internal/dangsub/dangmain.htm

5) Ein Prüfkörper gilt in der Regel als ausreichend. Die endgültige Anzahl der Prüfkörper ist in der ETA bzw. den Begleitdokumenten festzulegen.

6) Die angegebenen Abkürzungen drücken die Häufigkeit von Prüfungen aus: 1/b = einmal pro Los, 1/10b = einmal pro 10 Lose, 1/6m = einmal alle 6 Monate, 1/h = einmal pro Stunde, cert = Konformitätserklärung/-zeugnis vom Lieferanten des Teils/der Teile Los:
bei kontinuierlicher Herstellung ist die Häufigkeit durch die EOTA-Stelle auf den Einzelfall bezogen zu definieren, je nach Besonderheiten des Herstellungsvorganges und Grad des genutzten Qualitätsmanagementsystems;
bei diskontinuierlicher Herstellung: Ein Los ist die bestimmte Menge des zu einem Zeitpunkt hergestellten Materials unter Anwendung des gleichen Verfahrens und der gleichen Herstellungsbedingungen.

7) Produkte, die nach EN 13162 oder EN 14303 gefertigt werden, können zur Verwendung als Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung geeignet sein. Für dieses Anwendungsgebiet sind jedoch Schmelzpunkt und Dichte relevante Eigenschaften, die nicht von EN 13162 bzw. EN 14303 abgedeckt sind.

8) Folgende Eigenschaften gelten nicht als wesentlich für die Leistung der Feuerwiderstandsfähigkeit: Wärmedurchlasswiderstand- Wärmeleitfähigkeit, Zugfestigkeit parallel zu Flächen, Druckbeanspruchung bzw. -festigkeit, Zugfestigkeit senkrecht zu Flächen, Punktlast, Druckstandfestigkeit, kurz- und langfristige Wasseraufnahme, Wasserdampfdurchlässigkeit, dynamische Steifigkeit, Dicke dL, Dicke dB und Luftströmungswiderstand.

9) Bei Komponenten, die gemäß einer harmonisierten technischen Spezifikation für die Verwendung als Brandschutzprodukt zur Hohlraumabdichtung hergestellt wurden, hat die Zulassungsstelle zu prüfen, ob der Hersteller der Komponente alle beurteilten Merkmale deklariert (und für sie eine werkseigene Produktionskontrolle unterhält). Diese Prüfung wird durch einen Vertrag zwischen Zulassungsstelle und Hersteller geregelt, der für die Verwendung der Komponente im Produkt gilt.

10) Für das Identifizierender einzelnen Bestandteile eines Produkts gibt es drei Möglichkeiten: per "Fingerprinting" (Kombination von TGA/DTAund IR); durch Hinterlegung der Zusammensetzung und Formel oder durch Nachweis physikalischer Eigenschaften). Letzteres kann eine Kombination aus TGA oder DTA plus Aschegehalt/Gehalt an nichtflüchtigen Bestandteilen und Dichte bzw. anderen Verfahren umfassen.

11) "Platte" schließt auch Matten und Blöcke ein.

12) ABl. EG L 40 vom 11.02.1989 S. 12

13) ABl. EG L 220 vom 30.08.1993 S. 1

14) ABl. EU L 284 vom 31.10.2003 S. 1

15) ABl. EG L 17 vom 20.01.1994 S. 34

16) ABl. EG L ... /... (Nummer) vom ... (Tag/Monat/Jahr)

17) In dieser ETAG heißt "Klassifizierung nach EN 13501-1" Prüfung und Klassifizierung nach EN 13501-1 oder Klassifizierung A1 nach Entscheidung 96/603/EWG in geänderter Fassung oder einer relevanten CWFT-Entscheidung gemäß Klarstellung im Vorwort von EN 13501-1:2007. [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen: 4]

18) Dieses Merkmal wird der Einfachheit halber unter der wesentlichen Anforderung 4 behandelt, steht aber auch in Zusammenhang mit anderen wesentlichen Anforderungen, insbesondere der wesentlichen Anforderung 2. [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen:*]

19) Dieses Merkmal bezieht sich auch auf die wesentliche Anforderung 3. [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen:**]

20) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang 1, Satz 1 und 2), die nicht unter die wesentlichen Anforderungen 1 bis 6 fallen; sie werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet. [in der englischen Originalfassung hat diese Fußnote das Fußnotenzeichen:***]

Bekanntmachung der Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall
ETAG 026, Teil 5, Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung

Vom 18. Mai 2012
(eBAnz. vom 13.07.2012 B2)

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes ( BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Aufgrund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin.

Erstellt in Übereinstimmung mit Anhang II der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie).

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