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Bau- und Prüfgrundsätze für Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) zum Einbau in feuerwiderstandsfähigen Unterdecken
- Fassung Juni 1988 -
(Mitteilungen des IfBt Heft 6/1988)
Vorbemerkung
Nach den Vorschriften der Landesbauordnungen 1 müssen Lüftungsanlagen in bestimmten Gebäuden und Lüftungsanlagen. die Brandwände überbrücken, so hergestellt sein, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
1 Geltungsbereich
Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen), von deren Beschaffenheit in Verbindung mit öffnungslosen Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen die Erfüllung vorgenannter Anforderungen während der Feuerwiderstandsdauer abhängt. Der lichte Querschnitt des Anschlußstutzens für die Lüftungsleitung darf nicht größer als 800 cm2 sein. Die Absperrvorrichtungen sind zum Einbau in Unterdecken bestimmt, die als selbständiges Bauteil den Anforderungen einer Feuerwiderstandsdauer bei Brandbeanspruchung von oben und unten genügen. Die Unterdeckenausschnittsfläche zum Einbau der Absperrvorrichtungen darf nicht größer als 1.0 m2 sein.
2 Einteilung der Absperrvorrichtungen
Die Absperrvorrichtungen werden nach der Feuerwiderstandsklasse klassifiziert in Absperrvorrichtungen der Widerstandsklasse K 30 U, K 60 U oder K 90 U. Die Widerstandsklasse muß der Feuerwiderstandsdauer der zu verwendenden Unterdecken entsprechen.
3 Anforderungen
Die Baustoffe, insbesondere Lager, Gelenke und Federn. müssen alterungsbeständig und korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sein. Bei Absperrvorrichtungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 U müssen Gehäuse und Absperrelement (Absperrklappe) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sofern die Absperrvorrichtungen mit lüftungstechnischen Einbauten (z.B. Gitter. Lamellen) versehen werden sollen, müssen diese einen Abstand von 5 mm zu den inneren Gehäuseflächen haben.
SAbsperrvorrichtungen müssen gegenüber mechanischer Beanspruchung (z.B. Transport. Einbau. Wartung und gewöhnliche Gebäudenutzung) widerstandsfähig sein. Innere Besichtigung, Wartung und Reinigung müssen im eingebauten Zustand ohne Entfernung der anschließenden Lüftungsleitung oder Unterdeckenbauteile möglich sein; dies gilt auch für Absperrvorrichtungen mit außenliegender Auslöseeinrichtung. Absperrvorrichtungen müssen dauerhaft funktionsfähig und so ausgebildet sein, daß Ablagerungen (Staub oder Verschmutzung) die Funktion nicht beeinträchtigen können. Für den Einbau, die Wartung und die Reinigung ist vom Hersteller eine Anweisung beizubringen.
Die Absperrvorrichtungen müssen Abhängungen haben, die etwa in Höhe der angrenzenden Unterdeckenkonstruktion angeordnet sind. Die statische Auslastung der Abhängungen muß so gering sein, daß eine rechnerische Spannung von 6 N/mm2 nicht überschritten wird. Beim Versuch nach Abschnitt 4.2 dürfen an den Absperrvorrichtungen keine wesentlichen Beschädigungen auftreten; insbesondere dürfen die Dichtheit und die übrigen brandschutztechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
Die Absperrvorrichtungen müssen Vorkehrungen (z.B. Kompensatoren) zum Ausgleich der Längendehnung der anschließenden Lüftungsleitung bzw. der Verformung der verwendeten Unterdecke haben. Die Lüftungsleitungen müssen über diese Vorkehrungen angeschlossen werden können.
Die Absperrvorrichtungen müssen Schließvorrichtungen haben, die die Absperrklappen nach Funktion der Auslöseeinrichtung durch in der Absperrvorrichtung dauerhaft gespeicherte Energie bei jedem Betriebszustand der Lüftungsanlage - auch bei Strömungsgeschwindigkeiten von 10 m/s im Anschlußquerschnitt - selbsttätig und sicher in die Schließstellung bringen. Die Schließvorrichtungen dürfen auch Vorrichtungen zur Betätigung von Hand haben. Außerdem muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der nach Einbau der Absperrvorrichtung die Schließenergie von außen eingetragen und gleichzeitig oder danach die Absperrklappe in Offenstellung gebracht werden kann. Die Absperrvorrichtungen müssen leicht, sicher und so dicht schließen, daß beim Versuch nach Abschnitt 4.3 ein Luftvolumenstrom von 10m3/Stunde bei einer Druckdifferenz von 200 PA nicht überschritten wird.
Absperrvorrichtungen müssen dauerhaft zuverlässige temperaturgesteuerte Auslöseeinrichtungen haben, die die Schließvorrichtung nach Ausbruch eines Brandes in dem Geschoß oder Brandabschnitt, aus dem Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden dürfen, betätigen Bei Beschädigung der Auslöseeinrichtung muß diese die Schließvorrichtung betätigen. Bei den Versuchen nach Abschnitt 4.5.2 bzw. 4.5.3 müssen die Absperrvorrichtungen jeweils innerhalb von 1 Minute nach Versuchsbeginn schließen.
Temperaturgesteuerte Auslöseeinrichtungen müssen auslösen, während die Temperatur gleichmäßig innerhalb von 4 Minuten von 20 auf 100 °C ansteigt; bei einer gleichbleibenden Temperatur von 65 °C dürfen sie jedoch nicht vor Ablauf einer Stunde auslösen. Dabei ist vorausgesetzt, daß die Luft die Auslöseeinrichtung mit einer mittleren Geschwindigkeit von 1 m/s umströmt. Während dieser Zeit ist die Auslöseeinrichtung in Richtung des Auslösevorgangs mit der doppelten Kraft der im geplanten Betriebs zustand auftretenden Kraft zu belasten.
Temperaturgesteuerte Absperrvorrichtungen für höhere Betriebstemperaturen als 65 °C 2 müssen spätestens bei 140 °C auslösen, während die Temperatur bei 20 °C beginnend gleichmäßig pro Minute um 20K ansteigt. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Luft die Auslöseeinrichtung mit einer mittleren Geschwindigkeit von 1 m/s umströmt. Bei 90 °C darf die Auslöseeinrichtung während acht Stunden nicht auslösen. Während dieser Zeit ist die Auslöseeinrichtung in Richtung des Auslösevorgangs mit der doppelten Kraft der im geplanten Betriebszustand auftretenden Kraft zu belasten.
Wirkt die Auslöseeinrichtung aufgrund einer anderen Brandkenngröße, so ist nachzuweisen, daß mit den gewählten Schwellenwerten eine Übertragung von Feuer und Rauch durch Lüftungsleitungen verhindert wird.
Während der angestrebten Feuerwiderstandsdauer muß der Durchgang von Feuer und Rauch im Bereich der Absperrvorrichtungen sowie im Bereich der angrenzenden Unterdecken verhindert bleiben (siehe DIN 4102 Teil 2).
Die Temperaturerhöhung auf der vom Feuer abgekehrten Seite darf während der angestrebten Feuerwiderstandsdauer im Mittel nicht mehr als 140 K. an keiner Stelle der Absperrvorrichtung mehr als 180 K betragen. Für den Versuch nach Abschnitt 4.5.2 gilt dies auch für die anschließende Leitung.
4 Prüfungen
Die Probekörper sind auf Einhaltung der Bau- und Prüfgrundsätze und auf Übereinstimmung mit den Angaben in den vorgelegten Zeichnungen zu prüfen. Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe von Absperrvorrichtungen gilt DIN 4102 Teil 1 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe: Begriffe. Anforderungen und Prüfungen-. Die Prüfungen des Korrosionswiderstandes und der Alterungsbeständigkeit der Bauteile der Absperrvorrichtungen richten sich nach den Baustoffen und dem Einfluß der Korrosion oder Alterung auf die Funktionssicherheit der Absperrvorrichtungen. Die Anweisung des Herstellers zum Einbau. zur Wartung und zur Reinigung der Absperrvorrichtungen wird aufgrund praktischer Ausführungen durch die Prüfstelle beurteilt. Die Verschmutzungsanfälligkeit wird nicht geprüft; die Prüfstelle teilt hierzu jedoch besondere Beobachtungen und Bedenken im Prüfbericht mit. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird die Einhaltung der Baugrundsätze im übrigen durch Inaugenscheinnahme oder erforderlichenfalls aufgrund von allgemein anerkannten Prüfverfahren festgestellt.
4.1 Reihenfolge der Prüfungen. Auswahl der Probekörper
Die Prüfungen sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:
Für jeden der Brandversuche nach Abschnitt 4.5.2 bzw. 4.5.3 sind 2 Probekörper in der für die Praxis vorgesehenen Ausführung zu verwenden. Werden die Absperrvorrichtungen in mehreren Größen hergestellt, so ist jeweils einer der beiden Probekörper in der größten und der andere in der kleinsten Abmessung zu wählen. Die Funktionsprüfungen und die Dichtheitsprüfungen sind an jedem der Probekörper durchzuführen, die auch dem Brandversuch unterzogen werden.
4.2 Funktionsprüfung
Absperrvorrichtungen mit mechanischen Schließvorrichtungen sind 50 x zu betätigen. Wenn die Absperrvorrichtungen mit einem Handhebel ausgerüstet sind, ist dieser hierzu zu verwenden. Bei Absperrvorrichtungen ohne Handauslösung sind andere geeignete Methoden anzuwenden, um die Funktionssicherheit beurteilen zu können. Absperrvorrichtungen mit lüftungstechnischer Funktion sind im eingebauten Zustand 10.000 x zu prüfen.
4.3 Dichtheitsprüfung
Zur Prüfung der Dichtheit Ist der Anschlußquerschnitt des Gehäuses zu verschließen. Bei geschlossener Absperrvorrichtung wird
Die durch die geschlossene Absperrvorrichtung strömenden Luftmengen (m3/h) sind jeweils bei einem Differenzdruck von 200 PA zu bestimmen.
4.4 Prüfung der Auslöseeinrichtung
Die Brauchbarkeit der temperaturgesteuerten Auslöseeinrichtung - unabhängig von der Einbaustelle - wird nach den Angaben des Abschnitts 3 festgestellt.
4.5 Brandversuch
4.5.1 Einbau
Der Einbau der Absperrvorrichtungen erfolgt entsprechend den Bildern 1 und 2 in einer 2 m x 4 m großen Unterdecke aus plattenförmigen Baustoffen. Für die antragsgemäße Auswahl der Unterdecken gilt Tabelle 1.
| Unterdecke | Bauart | Feuerwiderstands- klasse | Beanspruchung von | Hersteller - Arbeitsblatt | Prüfzeugnis Nr./ Prüfstelle |
| A | Einlege Konstruktion | F 30 | unten/oben | Promat 420.42 | 230525480-1 MPA NRW |
| B | Einlege Konstruktion | F 90 | unten | Promat 420.52 | 230590080 MPA NRW |
| C | Einlege Konstruktion | F 90 | oben | Promat 420.60 | 841106 TU BS |
| D | verschraubt/ verspachtelt | F 30 | unten/oben | Promat 420.40 / 420.41 | 230489175-1 / 230526080 MPA NRW |
| E | verschraubt/ verspachtelt | F 90 | unten | Promat 420.50 | 230654076-1 MPA NRW |
| F | verschraubt/ verspachtelt | F 90 | oben | Promat 420.51 | 230650178-1 MPA NRW |
Die Befestigung der Absperrvorrichtungen an der Rohdecke bzw. der Anschluß der Unterdecke an die Absperrvorrichtungen müssen dabei praxisgerecht erfolgen. An die Absperrvorrichtungen werden Leitungen aus Stahlblech (Ø entsprechend dem Anschlußstutzen) angeschlossen. Diese Leitungen werden im Bereich der Ofenwand in 2 m Abstand von der Absperrvorrichtung starr (unverschieblich) befestigt. Zwischen die Leitung und die Absperrvorrichtung ist der zur Absperrvorrichtung gehörige Kompensator zum Ausgleich der Längendehnung der angrenzenden Leitung einzubauen. Die angeschlossene Leitung kann je nach Erfordernis (Angabe des Antragstellers) ganz oder teilweise mit einer Dämmschicht versehen werden.
Bei Beanspruchung der Deckenunterseite wird an die Leitung ein Ventilator angeschlossen, der bei geschlossener Absperrvorrichtung einen Unterdruck von 300 PA erzeugen kann.
4.5.2 Versuchsdurchführung bei Brandbeanspruchung der Unterseite der Decke
Vor Beginn des Brandversuchs wird die Absperrvorrichtung geschlossen und der Ventilator so eingestellt. daß im Innern der Leitung ein Unterdruck von 300 PA herrscht. Anschließend wird die Absperrvorrichtung geöffnet und der Brandversuch begonnen. Die Brandbeanspruchung erfolgt entsprechend DIN 4102 Teil 2. Der Ventilator wird so nachreguliert, daß der Differenzdruck von 300 PA eingehalten wird.
4.5.3 Versuchsdurchführung bei Brandbeanspruchung der Oberseite der Decke
Bild 1: Brandbeanspruchung von der Deckenunterseite
Versuchsanordnung für Brandversuche nach Abschnitt 4.5.2 in einem Brandversuchsstand
| (Traverse, sofern die lüftungstechnischen Einbauten so befestigt werden) | ||
| Meßorte 1 bis 8 | gegenüberliegend für Mittelwerte 140 K |
| Meßorte 9 bis 13 | gleichmäßig auf dem äußeren Umfang verteilt für Mittelwerte 140 K |
| Meßorte 14 bis 17 | gleichmäßig auf dem äußeren Umfang verteilt. 15 mm von der Unterdecke entfernt für 180 K |
| Meßorte 18 bis 21 | auf der Oberfläche der Unterdecke im Abstand von 15 mm von der äußeren Oberfläche der Absperrvorrichtung gleichmäßig verteilt für Grenzwerte 180 K |
Die Versuchsdurchführung hierzu entspricht DIN 4102 Teil 2. Der Versuch wird mit geöffneter Absperrvorrichtung begonnen.
5 Prüfzeugnis
Für das Prüfzeugnis gilt DIN 4102 Teil 6.
Bild 2: Brandbeanspruchung von der Oberseite
Versuchsanordnung für Brandversuche nach Abschnitt 4.5.3 in einem Brandversuchsstand
| Im übrigen können vor der Prüfstelle weitere Meßorte an weiteren kritischen Stellen angeordnet werden. |
Abdeckblech aus Stahl in der Abmessung vorgesehener lüftungstechnischer Einbauten. 1 mm dick und an der Absperrvorrichtung praxisgerecht befestigt.
1) Entsprechend § 37 Abs. Musterbauordnung
2) Absperrvorrichtungen mit diesen Auslöseeinrichtungen erhalten im Prüfbescheid eine Verwendungsbeschränkung für Warmluftheizungen.
| ENDE | |