umwelt-online: Brandschutzleitfaden (4)
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| Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz | Anlage 10 |
1 Vorbemerkung
Die Richtlinien für den Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten wurden gemeinsam mit dem Verband für Schweißen e.V. (DVS) sowie dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) ausgearbeitet und aufgestellt.
2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinien erstreckt sich auf alle feuergefährlichen Arbeiten, wie z.B. Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, sowie Löten, Auftau- und Heißklebearbeiten, die außerhalb hierfür vorgesehener Werkstätten vorgenommen werden. Die Richtlinien ersetzen weder gesetzliche noch behördliche Regelungen (z.B. BGV A 1 Allgemeine Vorschriften und BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren) noch etwaige Sicherheitsvorschriften (z.B. VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten), die im Versicherungsvertrag vereinbart wurden, sondern ergänzen diese gegebenenfalls.
3 Allgemeines
Vor Aufnahme der feuergefährlichen Arbeiten sollte grundsätzlich geprüft werden, ob anstelle dieser Arbeiten so genannte kalte Verfahren (Sägen, Schrauben, Kaltkleben etc.) eingesetzt werden können. Der Einsatz von Schweiß-, Schneid-, Trennschleif-, Löt-, Auftau- und Heißklebegeräten, bei denen erhebliche Temperaturen auftreten, bedeutet regelmäßig eine enorme Brandgefahr. Brände werden vor allem verursacht durch
Besonders gefährlich sind Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken, die noch in einer Entfernung von 10 m und mehr von der Arbeitsstelle brennbare Stoffe entzünden können.
Bild 1 : Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten
In feuergefährdeten Bereichen dürfen feuergefährliche Arbeiten nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die über 18 Jahre alt sind.
4 Erlaubnisschein
Vor Aufnahme der feuergefährlichen Arbeiten ist eine schriftliche Genehmigung des auftraggebenden Unternehmers (Auftraggebers) oder eines Verantwortlichen des Auftraggebers einzuholen (VdS 2036 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten). Daneben sind auch die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen zu beachten.
5 Gefährdungsbereiche
Gefährdungsbereiche ergeben sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahren; sie sind in Tabelle 1 aufgeführt und in Bild 2 schematisch dargestellt.
Tabelle 1 - Gefährdungsbereiche
| Manuelle feuergefährliche Arbeiten | Seitlicher Radius Rnormal Arbeitshöhe < 2 m | Abstand (A)
nach oben |
| Löten, Heißkleben | 2 m | 2 m |
| Schweißen (Gas und Lichtbogen) | 7,5 m | 4 m |
| Brennschneiden (unabhängig vom Gasstrahldruck) | 10 m | 4 m |
| Trennschleifen | 6 m | 3,5 m |
| Anmerkung:
Arbeitshöhe
> 2 m:
Rgroß = Rnormal + 1 / 2 (H - 2 m) H = Höhe der Arbeitsstelle über der Ebene | ||
Bild 2 : Gefährdungsbereich
Bei Arbeitshöhen von über 2 m ist der seitliche Radius (R) aller Arbeitsverfahren pro zusätzlichem Meter Arbeitshöhe (H) um 0,5 m zu vergrößern.
6 Sicherheitsmaßnahmen - vor Beginn der Arbeiten -
Entfernung sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände und Stoffe - auch Staubablagerungen - aus dem Gefährdungsbereich; dieser kann sich auch auf angrenzende Räume erstrecken.
Hinweis: Insbesondere bei Arbeiten an Rohrleitungen, Wärmeölträgerleitungen, Stahlträgern und dgl. können infolge von Wärmeleitung brennbare Materialien in angrenzenden Räumen entzündet werden. Derartige Materialien sind deshalb vor Aufnahme der Arbeiten zu entfernen.
Aufstellung von Gasflaschen außerhalb des Gefährdungsbereichs.
Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen aus dem Gefährdungsbereich (bei Arbeiten an Rohrleitungen, Kesseln und Behältern).
Abdichtung der Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offenen Rohrleitungen, die vom Gefährdungsbereich in andere Räume führen, mit nichtbrennbaren Stoffen; geeignet sind z.B. Gips, Mörtel, feuchte Erde oder Lehm.
Auf keinen Fall dürfen Lappen, Papier oder andere brennbare Stoffe verwendet werden.
Abdeckung von unbeweglichen, aber brennbaren Gegenständen, die im Gefährdungsbereich vorhanden sind, z.B. Holzbalken und -wände, Fußböden, Maschinen und Kunststoffteile, mit Mineralfaserdecken und -platten oder ähnlichen Materialien.
Aufstellung eines Brandpostens mit geeignetem Löschgerät für die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, wenn sich im Gefährdungsbereich brennbare Stoffe befinden; geeignete Löschgeräte sind z.B. wassergefüllte Eimer oder ein angeschlossener Wasserschlauch - besser noch Feuerlöscher sowie Wandhydranten.
Überprüfung von Behältern auf früheren Inhalt; haben sie brennbare/explosionsfähige Stoffe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht mehr feststellbar, sind die Bild 8 Behälter zu reinigen und vor Beginn der Arbeiten mit Wasser zu füllen; anderenfalls müssen sie mit einem flammerstickenden Schutzgas, z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, gefüllt werden.
Information sowohl des Telefon mit den feuergefährlichen e Arbeiten Beauftragten als auch des Brandpostens über den Standort des nächstgelegenen Brandmelders und/oder Telefons samt Rufnummer.
Hinweis: Sofern kein betriebliches Verbot entgegensteht, empfiehlt sich - insbesondere bei exponierten Arbeitsstellen - der Einsatz eines Mobiltelefons.
Werden brandschutztechnische Anlagen (z.B. Feuerlösch- oder Brandmeldeanlagen) vorübergehend außer Betrieb gesetzt, sind sowohl die Feuerwehr als auch der Feuerversicherer (Gefahrerhöhung) davon in Kenntnis zu setzen. Erforderlichenfalls sind in Absprache brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
7 Sicherheitsmaßnahmen - während der Arbeiten -
Es ist stets unbedingt darauf zu achten, dass Flammen, Funken, Schmelztropfen, heiße Gase, Wärmeleitungen usw. keine brennbaren Gegenstände oder Stoffe gefährden oder entzünden.
8 Sicherheitsmaßnahmen - nach Abschluss der Arbeiten -
Viele Brände brechen erfahrungsgemäß erst mehrere Stunden nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten aus. Deshalb ist die nachträgliche gewissenhafte Kontrolle (mehrmals) besonders wichtig.
Dazu ist erforderlich, dass eine Brandwache
Hinweis: Wurden brandabschnittsbegrenzende Bauteile durchbrochen, müssen die entstandenen Öffnungen (ggf. zunächst provisorisch) mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abschottungsmitteln geschlossen werden. Je nach Situation vor Ort kann zusätzlich der Einsatz einer mobilen Brandmeldeanlage sinnvoll sein. Weitere Informationen sind beim Feuerversicherer erhältlich.
1) vgl. Michael Otte, s+s Report Nr. 4, August 1998
| Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten | Anlage 11 |
1 Allgemeines
Die Sicherheitsvorschriften 1 gelten für feuergefährliche Arbeiten, wie z.B. Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sowie Trennschleifen, Löten, Auftau- und Heißklebearbeiten, die außerhalb hierfür vorgesehener Werkstätten und Arbeitsplätze vorgenommen werden. Sie sind allen Verantwortlichen des Betriebes bekannt zu geben (z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragter).
Nach § 7 AFB (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung, VdS 100) kann, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein. Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung.
Vor Aufnahme feuergefährlicher Arbeiten ist grundsätzlich zu prüfen, ob an ihrer Stelle kalte Verfahren (z.B. Sägen, Schrauben, Kaltkleben) eingesetzt werden können.
In feuergefährdeten Bereichen dürfen feuergefährliche Arbeiten nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die über 18 Jahre alt sind.
2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
Der auftraggebende Unternehmer oder sein Beauftragter muss die feuergefährlichen Arbeiten schriftlich genehmigen (z.B. Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, VdS 2036). Darüber hinaus muss er sich vergewissern, dass auch die Beschäftigten anderer beteiligter Unternehmer hinsichtlich bestehender Gefahren angemessene Anweisungen erhalten haben.
Sämtliche beweglichen brennbaren Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, sind aus dem Gefährdungsbereich und - soweit notwendig - auch aus benachbarten Räumen zu entfernen. Unbewegliche brennbare Gegenstände sind mit nichtbrennbaren Materialien oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen.
Der Gefährdungsbereich umfasst einen halbkugelförmigen Raum mit seitlichem Radius von i. d. R. 10 m und einer Höhe von i. d. R. 4 m um die Arbeitsstelle herum. Geringere Abmessungen sind abhängig vom Arbeitsverfahren möglich. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus VdS 2008 - Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz.
Brennbare Umkleidungen und Isolierungen an Rohrleitungen, Kesseln und Behältern sind zu entfernen.
Befinden sich im Gefährdungsbereich brennbare Stoffe, die nicht entfernt oder geschützt werden können, muss während der Arbeiten ein Brandposten aufgestellt werden, der über geeignetes Löschgerät verfügt.
Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche, die vom Gefährdungsbereich in andere Räume führen, müssen mit nichtbrennbaren Materialien abgedichtet werden.
Behälter, an denen feuergefährliche Arbeiten durchgeführt werden, müssen auf ihren Inhalt hin überprüft werden. Haben sie brennbare oder explosionsfähige Stoffe enthalten oder ist der frühere Inhalt nicht mehr feststellbar, sind die Behälter vor Beginn der feuergefährlichen Arbeiten zu reinigen und mit Wasser oder einem flammenerstickenden Schutzgas zu füllen.
Sowohl die Ausführenden als auch der Brandposten haben sich über den Standort des nächsten Brandmelders und Telefons sowie über die Notrufnummer zu informieren. Geeignetes und funktionsfähiges Löschgerät ist bereitzustellen.
Werden brandschutztechnische Anlagen (z.B. Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen) vorübergehend außer Betrieb gesetzt, sind sowohl die Feuerwehr als auch der Feuerversicherer davon in Kenntnis zu setzen. Erforderlichenfalls sind in Absprache brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
3 Maßnahmen bei Durchführung der Arbeiten
Es ist darauf zu achten, dass brennbare Gegenstände oder Materialien nicht durch Flammen, Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch Wärmeleitung gefährdet bzw. entzündet werden.
Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung, gefährdete benachbarte Räume (daneben, darüber, darunter), Zwischendecken und ähnliche Hohlräume sind laufend zu kontrollieren.
Bauteile, die auf Grund von Wärmeleitung gefährdet sind, müssen mit Wasser gekühlt werden.
Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen und die Feuerwehr zu alarmieren; es sind unverzüglich Löschmaßnahmen einzuleiten.
4 Maßnahmen nach Abschluss der Arbeiten
Die Umgebung der Arbeitstelle einschließlich der benachbarten Räume ist mehrmals sorgfältig durch eine Brandwache auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren.
Die Kontrolle muss in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden so lange durchgeführt werden, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen (z.B. Brandgeruch) ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.
5 Sonstiges
Andere Sicherheitsbestimmungen, z.B.
bleiben unberührt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ( JarbSchG) ist zu beachten.
1) Die Sicherheitsvorschriften wurden in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" des Deutschen Verbandes für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. (DVS) aufgestellt.
VdS Schadenverhütung - VdS 2047 : 2004-04 (06) Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
| Mustervorschriften / Mustererlasse der ARGEBAU | Anlage 12 |
MBO-Begründung
Musterarchitektengesetz
Musterverordnungen
Bauvorlagenverordnung (MBauVorlVO)
Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO)
Feuerungsverordnung (M-FeuVO)
Garagenverordnung (MGarVO)
Hersteller- und Anwender-Verordnung (MHAVO)
Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung (M-PPVO)
Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung - Begründung
Prüfverordnung PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)
Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO)
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO)
Verkaufsstättenverordnung(MVkVO)
Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
Musterliste der Technischen Baubestimmungen Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (landesspezifische Fassung ist zu beachten)
Bauregelliste
Muster-Richtlinien / Verwaltungsvorschriften Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) - "Holzbaurichtlinie"
Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen ( MAutSchR)
Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen ( M-EltVTR)
Richtlinie über den Bau und über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (MFlBauVwV)
Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Systembodenrichtlinie
Schulbau-Richtlinie ( MSchulbauR)
Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
Industriebau-Richtlinie-Erläuterungen (ErlMIndBauRL)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR)
Lüftungsanlagen-Richtlinie ( M-LüAR)
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe ( LöRüRL)
DIN-Normen
DIN 1946 Lüftungstechnische Anlagen
DIN 1988 Trinkwasser-Leitungen in Grundstücken (sinngemäße Anwendung bei Einbau von Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen)
DIN 1988-6 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI) - Teil 6: Feuerlösch- und Brandschutzanlagen - Technische Regel des DVGW
DIN 2425 Beiblatt - Richtlinien für Pläne der Wasserversorgung im Brandschutz
DIN 3222 Überflurhydranten
DIN 3321 Unterflurhydranten
DIN 4066 Hinweisschilder
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 1 bis 22
DIN 4141-1 Lager im Bauwesen; Allgemeine Regelungen
DIN 4702 Kessel von Heizungsanlagen
DIN 4755 Ölfeuerungen in Heizungsanlagen
DIN 4787 Ölbrenner
DIN 4788 Gasbrenner
DIN 6609 Lager für flüssige Kraft- und Brennstoffe; Bau und Einrichtung
DIN 12.101 Anlagen zur Kontrolle von Rauch- und Wärmeströmungen
DIN 14.011 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen
DIN 14.011-3 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Technische Hilfeleistung einschließlich Umweltschutz
DIN 14.011-5 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Vorbeugender Brandschutz; Brandschutzeinrichtungen
DIN 14.034 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen
DIN 14.090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
DIN 14.095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14.096 Brandschutzordnung; Allgemeines und Regeln für das Erstellen
DIN 14.210 Löschwasserteiche
DIN 14.220 Löschwasserbrunnen
DIN 14.489 Sprinkleranlagen
DIN 14.493 Ortsfeste Schaumlöschanlagen
DIN 14.494 Sprühwasser-Löschanlagen; ortsfest, mit offenen Düsen
DIN 14.495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfalle
DIN 14.661 Feuerwehrwesen; Feuerwehr-Bedienfeld für Brandmeldeanlage
DIN 14.662 Feuerwehrwesen
DIN 14.675 Brandmeldeanlagen; Aufbau und Betrieb
DIN 14.676 Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung; Einbau, Betrieb und Instandhaltung
DIN 14.678 Nichtautomatische Brandmelder (Feuermelder) zur Anwendung in explosionsgefährdeten Betriebsstätten
DIN 18.017 Lüftung, Sammelschachtanlagen
DIN 18.089-1 Feuerschutzabschlüsse; Einlagen für Feuerschutztüren; Mineralfaserplatten; Begriff, Bezeichnung, Anforderungen, Prüfung
DIN 18.091 Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90
DIN 18.093 Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
DIN 18.095-1 Türen; Rauchschutztüren - Teil 1: Begriffe und Anforderungen
DIN 18.095-3 Rauchschutzabschlüsse - Teil 3: Anwendung von Prüfergebnissen
DIN 18.150 Baustoffe und Bauteile für Hausschornsteine
DIN 18.160 Teil 6: Feuerungsanlagen
DIN 18.230 Baulicher Brandschutz im Industriebau
DIN 18.232 Rauch- und Wärmefreihaltung
DIN 18.250 Schlösser - Einsteckschlösser für Feuerschutzabschlüsse
DIN 18.263-1 Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 1: Oben-Türschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder
DIN 18.263-4 Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb)
DIN 18.272 Feuerschutzabschlüsse; Bänder für Feuerschutztüren; Federband und Konstruktionsband
DIN 18.273 Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
Europäische Normen
DIN EN 54 Brandmeldeanlagen Teil 1 - 23, z.B.
Teil 1: Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen
Teil 2: Brandmelderzentralen
Teil 3: Feueralarmeinrichtungen - Akustische Signalgeber
DIN EN 671-2 / A1 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch
DIN EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 1363-2 Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 2: Alternative und ergänzende Verfahren
DIN EN 1364-1 Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile - Teil 1: Wände
DIN EN 1364-2 Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile -Teil 2: Unterdecken
DIN EN 1365-1 Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 1: Wände
DIN EN 1365-2 Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 2: Decken und Dächer
DIN EN 1365-3 Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 3: Balken
DIN EN 1365-4 Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 4: Stützen
DIN EN 1366-1 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 1: Leitungen
DIN EN 1366-7 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 7: Förderanlagen und ihre Abschlüsse
DIN EN 1366-8 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 8: Entrauchungsleitungen
DIN EN 12101-7 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 7: Entrauchungsleitungen
DIN EN 12101-8 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 8: Festlegungen für Entrauchungsklappen
DIN EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
DIN EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
| Informative Links | Anlage 13 |
Weiterführende Links hinsichtlich Vorschriften, Richtlinien, Planungshilfen
| Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 11.030 Berlin | Telefon +49 30 2008-0 Fax +49 30 2008-1920 http://www.BMVBS.de/ | - Brandschutzleitfaden (Download als pdf-Version) - Gesetze und Verordnungen - RBBAU |
| IS ARGEBAU Informationssystem Bauministerkonferenz | http://www.isargebau.de/ | - Mustergesetze und -verordnungen - Planungshilfen - Länder - Fachministerkonferenzen |
| Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 L 10.829 Berlin | Telefon +49 30 78.730-0 Fax +49 30 78.730-320 http://www.dibt.de/ | - Zulassungen - technische Baubestimmungen |
| Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. Postfach 1231 48.338 Altenberge | Telefon +49 2505 2468 Fax: +49 2505.991.636 http://www.vfdb.de/ | - Feuerwehrwesen - vielfältige Brandschutz-Links |
| VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Straße 174 50.735 Köln | Telefon +49.221 7766-0 http://www.vds.de/ | - umfangreiches technisches Regelwerk der deutschen Sachversicherer |
| DIN Deutsches Institut für Normung e. V. 10.772 Berlin | Telefon +49 30 2601-0 Fax +49 30 2601-1260 http://www.din.de/ | - Übersicht aktueller Normen |
| RANK Bau und Sicherheit GmbH 80.995 München Paul-Preuß-Straße 10 | Telefon +49 89 31.202.670 Fax +49 89 31.202.688 http://www.bauordnungen.de/ | - Übersicht der deutschen, österreichischen und schweizerischen Landesbauordnungen |
| VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut Merianstraße 28 63.069 Offenbach | Telefon +49 69 8306-0 Fax +49 69 8306-55 http://www.vde.com/vde | - Prüf- und Zertifizierungsinstitut für elektrotechnische Geräte und Systeme |
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Oberste Bauaufsichtsbehörden der Länder
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| Bayerisches Staatsministerium des Innern - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80.539 München Telefon +49 89 2192-0 http://www.stmi.bayern.de |
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| Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Kaiser-Friedrich-Straße 5 55.116 Mainz Telefon +49 6131 16-0 http://www.fm.rlp.de |
| Ministerium für Umwelt des Saarlandes - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Keplerstraße 18 Postfach 10 24 61 66.117 Saarbrücken Telefon +49.681.501-0 http://www.umwelt.saarland.de |
| Sächsisches Staatsministerium des Innern - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Wilhelm-Buck-Straße 2 01.097 Dresden Telefon +49.351.564-0 http://www.smi.sachsen.de |
| Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Turmschanzenstraße 30 39.114 Magdeburg Telefon +49.391.567-0 http://www.mbv.sachsenanhalt.de |
| Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Düsternbrooker Weg 92 24.105 Kiel Telefon +49.431.988-0 http://www.im.1andsh.de |
| Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr - Oberste Bauaufsichtsbehörde - Steigerstraße 24 99.096 Erfurt Telefon +49.361.379-0 http://www.thueringen.de/detmbv/index.html |
| Begriffe | Anlage 14 |
| Abschottung | => Feuerschutzabschluss für Öffnungen in Wänden und Decken mit Feuerwiderstand zur Durchführung von elektrischen Kabeln und Leitungen sowie Rohren aus brennbaren Baustoffen. Abschottungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. |
| Abstandfläche | Im Sinne des Bauordnungsrechts: Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden zu anderen oberirdischen Gebäuden, die von baulichen Anlagen u. a. aus Gründen des Brandschutzes freizuhalten sind. Hierdurch soll die Brandübertragung durch Wärmestrahlung von einem Gebäude zum anderen verhindert werden. |
| Abweichung | Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichung (in einigen Bundesländern sind auch noch die Begriffe "Ausnahme" und "Befreiung" geläufig) von Anforderungen der LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der MBO vereinbar sind. |
| Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung | Nach neuer Fassung der => Musterbauordnung ist eine a. b. Z. ein Nachweis für nicht geregelte => Bauprodukte über ihre Verwendbarkeit im Sinne der Anforderungen der Bauordnung für den Verwendungszweck. Die Zulassung wird vom DIBt auf der Grundlage von Prüfungen durch Sachverständige oder eine sachverständige Stelle erteilt. |
| Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | Ein Nachweis über die Verwendbarkeit von => Bauprodukten im Sinne der Anforderungen der Bauordnung, an die keine erheblichen Anforderungen für die Sicherheit oder Gesundheit gestellt werden oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden. Das Prüfzeugnis wird von einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Prüfstelle anerkannten Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft erteilt. |
| Anerkannte Regel der Technik | Aus öffentlich-rechtlicher Sicht gelten als anerkannte Regeln der Technik die von den Obersten Baubehörden durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen. |
| Aufenthaltsraum | Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. |
| Ausnahme | siehe => Abweichung |
| Bauart | Bauart ist das Zusammenfügen von => Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen z.B. Stahlbetonskelettbauart /-bauweise (siehe auch § 21 MBO). |
| Bauprodukte | B. sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. |
| Baustoffe Klasse A | Baustoffklasse mit der bauaufsichtlichen Bezeichnung => nichtbrennbare Baustoffe. Sie werden nach DIN 4102 Teil 1 unterteilt in die Klassen A1 und A2. Zur Klasse A1 gehören Baustoffe, die bei der Prüfung die Anforderungen der Klasse A2 und eine Ofenprüfung bestehen. Zur Klasse A2 gehören Baustoffe, die die Prüfungen im Brandschacht, die Prüfung der Rauchdichte, die Prüfung der Toxizität sowie die Heizwert- und die Wärmeentwicklungsprüfung oder die Ofenprüfung bestehen. |
| Baustoffe Klasse B | Baustoffklasse mit der bauaufsichtlichen Bezeichnung brennbare Baustoffe. Sie werden nach DIN 4102 Teil 1 unterteilt in die Klassen B1, B2 und B3. Zur Klasse B1 (bauaufsichtliche Bezeichnung => schwerentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die bei der Prüfung die Anforderungen der Klasse B2 und die Prüfung im Brandschacht bestehen. Zur Klasse B2 (bauaufsichtliche Bezeichnung => normalentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die bei den Prüfungen in einem Brennkasten die festgelegten Anforderungen bei einer Kantenbeflammung und Flächenbeflammung und Flächenbeflammung bestehen. Zur Klasse B3 (bauaufsichtliche Bezeichnung => leichtentflammbare Baustoffe) gehören Baustoffe, die weder in die Klasse B1 noch in die Klasse B2 einzuordnen sind. |
| Bauweise | Bauweise ist die Art der Anordnung von Gebäuden auf dem Grundstück, z.B. offene oder geschlossene Bauweise. (siehe auch § 22 BauVorlVO) |
| Befreiung | siehe => Abweichung |
| Beherbergungsstätten | B. sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind (siehe auch MbeVO). |
| Bestandschutz | Bestandschutz bedeutet, dass bestehende bauliche Anlagen stets nach den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Baurechtsbestimmungen zu beurteilen sind. Es kann verlangt werden, dass sie den derzeit geltenden Bestimmungen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist, oder wenn sie wesentlich geändert werden. |
| Brandabschnitt | Bereich, der von benachbarten Bereichen brandschutztechnisch so getrennt ist, dass eine Brandübertragung auf die Nachbarbereiche nicht oder erst nach einer bestimmten Branddauer möglich ist. Die Trennung kann durch Schutzabstände, Bauteile oder brandschutztechnische Einrichtungen erfolgen. Im bautechnischen Brandschutz ist der B. Teil eines Gebäudes, der gegenüber anderen Teilen desselben Gebäudes durch raumabschließende Bauteile (Wände, Decken, Türen) getrennt ist, die eine bestimmte => Feuerwiderstandsdauer aufweisen. |
| Brandbelastung | Wärme pro Flächeneinheit oder Rauminhalt, die sich beim vollständigen Verbrennen der vorhandenen Stoffe entwickeln kann. Ermittlung der Brandlast bei Industriebauten, z.B. nach DIN 18.230. |
| Brandgefahr | Die Brandgefahr ist die Möglichkeit, dass ein Brand entsteht oder sich ausbreitet. |
| Brandmelder | Objektgebundene Meldeanlage, die über eine Brandmeldezentrale einen Hauptmelder auslösen kann. Zu unterscheiden ist zwischen nichtautomatischen (z.B. Druckknopfmeldern) und automatischen Brandmeldeanlagen (z.B. Rauchmelder, Gasmelder, Flammenmelder). |
| Brandrisiko | Das Brandrisiko ergibt sich
|
| Brandschau / Brandverhütungsschau | In regelmäßigen Abständen durchzuführende brandschutztechnische Überprüfung baulicher Anlagen. (vgl. Teil 1 Ziff. 10 Regelm) |
| Brandschutzbeschichtung | Beschichtung zur Verlängerung der => Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen (dadurch kann die Zuordnung zu einer angestrebten => Feuerwiderstandsklasse erreicht werden). |
| Brandschutzordnung | (siehe auch DIN 14.096) Eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Eine normgerechte B. besteht aus den Teilen A, B und C. Teil A ist ein Aushang, der sich an alle Personen (z.B. Bewohner, Beschäftigte, Besucher) richtet, die sich in einer baulichen Anlage aufhalten. Teil B ist ein Schriftstück in Form von Merkblättern, Broschüren usw. für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (z.B. Bewohner, Beschäftigte), die sicht nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. Teil C ist ein Schriftstück für Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben übertragen sind, die über ihre allgemeinen Pflichten hinausgehen (z.B. Brandschutzbeauftragte, Personen mit Ordnungsfunktionen, Sicherheitsingenieure). |
| Brandschutzplan | Betriebliche Informationspläne, die die Gefahrenschwerpunkte und die für den Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungen aufzeigen. Brandschutzpläne, die auch von der Feuerwehr als Informationsquelle genutzt werden sollen, müssen den Anforderungen an Feuerwehrpläne entsprechen. |
| Brandsicherheitswache | (in einigen Bundesländern auch "Feuersicherheitswache" genannt) Eine Wache, die von der Feuerwehr gestellt wird, wenn ein erhöhtes => Brandrisiko besteht oder bei einem Brandausbruch eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist (z.B. in => Versammlungsstätten aufgrund von Rechtsvorschriften). |
| Brandwand | Wand zur Trennung oder Abgrenzung von => Brandabschnitten im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Sie ist dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenze sowie auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. B. müssen bauordnungsrechtlichen und genormten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Anwendung, => Feuerwiderstandsdauer und Standsicherheit (nach DIN 4102 Teil 3) genügen. |
| Bühne | Der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen. Bühnen gelten aufgrund ihrer Nutzung als brandgefährliche Räume, an die besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden müssen. |
| Dichtschließende Tür | Eine Tür, die als geringste abschottende Wirkung ein dichtes Schließen ermöglicht. Die Eigenschaft dichtschließend ist nur die Beschreibung eines bautechnischen Zustandes, der nicht auf eine bestandene Prüfung in einer Versuchsanordnung abstellt. Nach einer Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein Westfalen gelten Türen als dichtschließend, wenn sie mit stumpf eingeschlagenem oder gefälztem, vollwandigem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung versehen sind; Verglasungen in diesen Türen sind zulässig. |
| Druckbelüftung | Rauchschutz z.B. für innen liegende Treppenräume (=> Sicherheitstreppenraum) oder Aufzugsschächte unter Verwendung von Differenzdrücken, wobei der Luftdruck in den gesicherten Räumen höher ist als im Brandbereich bzw. Definition nach EN 12101 Teil 6. |
| Feuerbeständig | Bauausichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer => Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten. |
| Feuerhemmend | Bauausichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer => Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten. |
| Feuerschutzabschluss | Selbsttätig schließendes Bauteil (z.B. Tür, Klappe, Rollladen, Tor), das dazu bestimmt ist, im geschlossenen Zustand den Durchtritt eines Brandes durch Öffnungen in Wänden oder Decken über eine bestimmte Zeitdauer zu verhindern. |
| Feuerstätte | Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. |
| Feuerüberschlag | Ein Feuerüberschlag findet statt, wenn in einem brennenden Raum oder Geschoss die Fenster offen stehen oder durch die Brandwärme platzen und die aus den Öffnungen an der Fassade hochschlagenden Flammen von außen durch => ungeschützte Öffnungen in der Außenwand (Fenster) den Brand in das darüber liegende Geschoss übertragen. |
| Feuerüberschlagsweg | Der Feuerüberschlagsweg ist der senkrechte Abstand zwischen übereinander liegenden ungeschützten Öffnungen in der Außenwand. Er kann auch durch auskragende Bauteile vergrößert werden. |
| Feuerwehraufzug | Ständig betriebsbereiter Aufzug, der aufgrund seiner Anordnung und Ausführung weder durch Brandeinwirkung noch durch Rauch in seiner Funktion beeinträchtigt wird und der Feuerwehr im Bedarfsfall ausschließlich zur Verfügung steht. |
| Feuerwiderstandsdauer | Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil unter festgelegten Prüfbedingungen die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt (s. a. DIN 4102 Teil 2; DIN EN 13501-2). |
| Feuerwiderstandsklasse | Klassen (30, 60, 90, 120 oder 180 Minuten), in die Bauteile nach ihrer => Feuerwiderstandsdauer eingestuft werden (s. a. DIN 4102 Teil 2; DIN EN 13501-2). |
| Flächen für die Feuerwehr | Flächen für die Feuerwehr sind Zugänge und Durchgänge, Zufahrten - von der öffentlichen Verkehrsfläche auf das Grundstück, Durchfahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte und Bewegungsflächen. |
| Flammschutzmittel | Mittel, dass das Entflammen fester brennbarer Stoffe erschwert (dadurch kann die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden). |
| Flashover | (ungenau auch "Feuerübersprung" genannt) Brandphase, die dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem vom Brand nach der Entstehungsbrandphase betroffenen Raum nahezu alle brennbaren Stoffe gezündet werden und brennen. Der Flashover erklärt sich dadurch, dass in der Entstehungsbrandphase die Brandraumtemperatur bis zur Zündtemperatur der bisher noch nicht vom Brand erfassten brennbaren Stoffe ansteigt und sich unter gleichzeitig zunehmendem Sauerstoffmangel eine thermische Aufbereitung der brennbaren Stoffe auch größere Mengen brennbare Gase bilden. Bei Sauerstoffzutritt und -durchmischung kommt es zur schlagartigen Zündung. Der Flashover ereignet sich nicht zwangsläufig. |
| das Freie | Das Freie ist eine nicht überbaute Fläche auf dem Grundstück. Sie kann sich auch auf Teilen der baulichen Anlage befinden, z.B. Terrassen. |
| Gang | Ein festgelegter, zum Teil markierter oder durch geeignete technische Hilfsmittel begrenzter Verkehrsweg (auch Rettungsweg) in ausgedehnten Räumen und Hallen, der im Gegensatz zum Flur nicht durch Wände, Decken und Türen räumlich begrenzt ist (z.B. G. zwischen den Verkaufstischen im Verkaufsraum eines Geschäftshauses). Brandschutztechnisch existiert keine Trennung zwischen dem Raumvolumen des G. und dem des Raumes. |
| Garage | Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen. |
| Gaststätte | Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- und Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe. |
| Gebäude | Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. |
| Gebäude geringer Höhe | Gebäude, bei dem der Fußboden keines Geschosses mit => Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der => Geländeoberfläche liegt. |
| Gebäude mittlerer Höhe | Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines => Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der => Geländeoberfläche liegt. |
| Geländeoberfläche | Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im übrigen die natürliche Gebäudeoberfläche. |
| Geschäftshaus, Warenhaus | unter dem Begriff => Verkaufsstätte zusammengefasst (vgl. dort) |
| Grundsatz | Ein Grundsatz bedeutet zugleich immer: Es gibt Ausnahmen. "Bei Auslandsbauten des Bundes findet grundsätzlich das deutsche Baurecht Anwendung." z.B. bedeutet, dass in Ausnahmefällen auch das jeweilige nationale Landesrecht angewendet wird. |
| Harte Bedachung | Eine Dachhaut, die nach DIN 4102 Teil 7 widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ist. (Gegensatz: weiche Bedachung) |
| Hochfeuerhemmend | Bauausichtliche Bezeichnung für ein Bauteil mit einer => Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten |
| Hochhaus | Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines => Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der => Geländeoberfläche liegt. |
| Insbesondere | Beispielhafte Aufzählung; daneben existieren noch andere Begriffe, z.B. "insbesondere Leben oder Gesundheit": hieraus folgert, es bestehen - wenn auch nachrangig - noch andere Rechtsgüter, z.B. Umwelt, Eigentum, Besitz. |
| Leichtentflammbar | Als leichtentflammbar gelten Baustoffe, die bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1 den Kleinbrennertest nicht bestehen und mit der Baustoffklasse B 3 klassifiziert werden. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. |
| Muster | Damit nicht wegen der föderativen Gliederung Deutschlands 16 verschiedene Regelungen für den gleichen Sachverhalt getroffen werden, müssen sich die Bauordnungen der Länder (LBO) und die ergänzenden Bestimmungen (Verordnungen, Richtlinien) im wesentlichen auf Muster stützen (Musterbauordnung (MBO), Muster einer Verordnung über z.B. Bau und Betrieb von => Garagen (MGaV0) oder Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (MGhVO); Musterrichtlinien). Muster werden von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU erarbeitet und fortgeschrieben. |
| Nichtbrennbar | Ein Baustoff gilt als nichtbrennbar, wenn er bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1 die Klassifikation A 1 oder A 2 erreicht. |
| Normalentflammbar | Ein Baustoff gilt als normalentflammbar, wenn er bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1 die Klassifikation B 2 erreicht. Solche Baustoffe sind insbesondere Holz und Holzwerkstoffe. |
| Notleiter | (auch "Außenfeuerleiter" oder "Feuerleiter" genannt) Eine Einrichtung an einer baulichen Anlage, über die sich Menschen im Gefahrenfall retten können. Die N. besteht aus Leiterteil, Rückenschutz sowie Ausstiegs- und Wartepodest. Sie wird in der Regel an der Außenseite eines Gebäudes angebracht. Die N. muss nicht bis zum Erdboden geführt sein. Es genügt, wenn sie bis etwa 8 m über dem Erdboden geführt wird, damit sie mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann. Die N. ist kein Verkehrsweg und sie gilt nicht als => Rettungsweg im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Sie soll nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. |
| Notwendiger Flur | Flur, über den k Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen, jedoch nicht
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| Nutzungsabschnitte | N. sind aus brandschutztechnischer Sicht Raumeinheiten, die sich zur Nachbarschaft hin (z.B. hinsichtlich => Brandabschnitt, Brandbekämpfungsabschnitt, Entrauchungsabschnitt, Geschoss, Flure, Treppen, Lüftungsver- und -entsorgung, Installationsschacht, abgehängte Decken, unterschiedliche Brandlasten oder Nutzungen) unterscheiden und gesondert betrachtet werden können. Wirkungen und Anforderungen innerhalb von Abschnitten oder Gebäuden werden als interne, solche die von außen einwirken als externe bezeichnet. |
| Nutzungseinheiten | Nutzfläche mit definierter Größe (z.B. in NRW 400 m2) einer Wohnungs-, einer Büro- oder Verwaltungsnutzung in einem Geschoss |
| Oberirdisches Geschoss | Oberirdische Geschosse sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte => Geländeoberfläche hinausragen. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse. |
| Objektlöschanlage | Ortsfeste und teilbewegliche Löschanlage, durch die das Löschmittel gezielt in oder auf das Objekt abgegeben wird. |
| Ortsfeste Löschanlage | Ständig betriebsbereite Anlage, bei der aus einem ortsfest verlegten Rohrleitungssystem über geeignete Vorrichtungen Löschmittel abgegeben werden. Sie kann automatisch oder von Hand ausgelöst werden. |
| Rauchausbreitung | Räumliche Ausdehnung des bei einem Brand entstehenden Rauches. |
| Rauchschürze | Vorrichtung zur Begrenzung und Kanalisierung der seitlichen Ausbreitung von Rauch und heißen Brandgasen im Brandfall innerhalb eines Gebäudes entlang der Unterseite eines Daches, einer Decke oder eines Balkones. R. werden als Teil einer => Rauch- und Wärmeabzugsanlage verwendet, um Stauräume zu schaffen, aus denen Rauch und heiße Brandgase abgeführt werden können. Man unterscheidet feststehende und automatische R. sowie kanalisierende Schürzen. |
| Rauchschutztür | Selbstschließende Türen, die dazu bestimmt sind, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Sie behindern den Rauchdurchtritt so, dass der dahinter liegende Raum im Brandfall für eine Zeitspanne von etwa 10 Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann. R. bestehen im wesentlichen aus Zarge, Türflügeln, Schließmittel und Dichtungsmittel sowie gegebenenfalls Schließfolgeregler und Feststellanlagen. |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) | Anlage, die aus einem oder mehreren Rauchabzügen, Wärmeabzügen, maschinellen Rauchabzügen, Zuluftöffnungen sowie deren Betätigungs- und Steuerelementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Zubehör besteht; im Brandfall dient sie dem Rauch- und Wärmeabzug . |
| Raumlöschanlage | Ortsfeste und teilbewegliche Löschanlage, die durch das Einbringen eines Löschmittels einen Brand innerhalb eines Raumes löscht. |
| Rettungsgerät | Rettungsgeräte der Feuerwehr sind u. a. tragbare Leitern mit einer Rettungshöhe von 8 m und Hubrettungsgeräte mit einer Rettungshöhe von 23 m. |
| Rettungsweg | Ein in und außerhalb von baulichen Anlagen bauordnungsrechtlich notwendiger Verkehrsweg, über den sich Personen von ihren Aufenthaltsorten her selbst in Sicherheit bringen oder mit fremder Hilfe gerettet werden können. Die R. in baulichen Anlagen führen von den Aufenthaltsorten über möglichst kurze Wege nach außen ins Freie. Sie müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass alle darauf angewiesenen Personen in einer angemessenen Rettungsfrist ohne eigene Gefährdung in Sicherheit gelangen können. R. außerhalb baulicher Anlagen sind die dazu bestimmten Verkehrswege auf dem Grundstück, die von den Ausgängen der Gebäude zu einer öffentlichen Verkehrsfläche führen (z.B. Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten). Als R. oder Teile von R. im Gebäude gelten z.B. notwendige Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge, Rettungsbalkone, Laubengänge, Rettungstunnel. Aufgrund bauordnungsrechtlicher Anforderungen unterscheidet man den ersten R. und den zweiten R. |
| Rettungsweg, erster | Rettungsweg, an dessen Länge baurechtliche Anforderungen gestellt werden und der bei nicht ebenerdiger Lage über mindestens eine notwendige Treppe führt. |
| Rettungsweg, zweiter | Rettungsweg, an dessen Länge keine grundsätzlichen baurechtlichen Anforderungen gestellt werden und der bei nicht ebenerdiger Lage eine weitere notwendige Treppe oder eine mit => Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. |
| Rettungsweglänge | Die in Abhängigkeit von => Brandgefahr, der => Gebäudeart und => Gebäudenutzung festgelegte maximale Länge des Rettungsweges. Grundanforderung der MBO § 35: 35 m. |
| Schachtrisiko | Unkontrollierte Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Hohlräume, Durchbrüche, Schächte und Kanäle auf andere Geschosse oder => Brandabschnitte. Häufig Ursache für Totalschäden und Personenschäden. |
| Schwerentflammbar | Ein Baustoff gilt als schwerentflammbar, wenn er bei der Prüfung nach DIN 4102 Teil 1 die Klassifikation B 1 erreicht. |
| Sicherheitsschleuse | Sicherheitsschleusen sind Räume mit => feuerbeständigen Wänden, Decken und Fußböden aus => nichtbrennbaren Baustoffen sowie zwei selbstschließenden und => feuerhemmenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen sollen und mindestens drei Türbreiten voneinander entfernt sein sollen. Sicherheitsschleusen dienen der Verbindung von besonderen Räumen, mit Brandlast, mit Treppenräumen, mit Rettungswegen. Die dem Rettungsweg (Treppenraum) zugekehrte Tür kann auch eine => Rauchschutztür sein. |
| Sicherheitstreppenraum | Ein Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der S. gilt nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften als Ersatz für den zweiten Rettungsweg. S. werden insbesondere in Hochhäusern angewendet, weil dort wegen der großen Höhe der Geschosse über der => Geländeoberfläche der zweite Rettungsweg über => Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht mehr möglich ist. Man unterscheidet den außenliegenden S. an einem Schacht mit natürlicher Lüftung (Firetower). |
| Sonderbau | Vorhaben besonderer Art oder Nutzung, für das i. d. R. eine Sonderbauvorschrift gilt, z.B. Tiefgarage, Theater, Krankenhaus, => Hochhaus. |
| Sonderbauteil | Nach DIN 4102 Teil 2 Bauteil mit brandschutztechnischen Sonderanforderungen, wie z.B. Brandwände, Türen, Verglasungen, Lüftungsleitungen, Kabel- und Rohrabschottungen, Bedachungen. |
| Steigleitung | In baulichen Anlagen fest verlegte Förderleitung für Löschwasser . |
| Teilbewegliche Löschanlage | Nicht in allen Teilen ortsfest installierte Anlage; sie wird betriebsbereit durch die Zuführung eines Löschmittels und ggf. durch Zuschalten geeigneter Geräte. |
| Treppenraum | Der Treppenraum ist der Raum, in dem sich die notwendige Treppe befindet. Er ist der durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstand gesicherte vertikale Teil des Rettungsweges. |
| Ungeschützte Öffnung | Ungeschützte Öffnungen sind Öffnungen in Bauteilen, die nicht durch Feuerschutzabschlüsse gegen Brandübertragung geschützt sind, z.B. die Fenster in der Außenwand. |
| Verkaufsstätte | Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. |
| Versammlungsraum | Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen. |
| Versammlungsstätte | Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind. |
| Verwendbarkeitsnachweis | Bei ungeregelten => Bauprodukten Nachweis über ein => Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine => Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder über eine => Zustimmung im Einzelfall. Bei geregelten => Bauprodukten gilt der Nachweis durch Veröffentlichung in der Bauregelliste A als erbracht. Für eine => Bauart ist eine Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, wenn sie von technischen Baubestimmungen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik wesentlich abweicht oder solche Regeln nicht existieren. |
| Wandhydrant | Absperrbare Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtung an einer => Steigleitung "nass" oder "nass/trocken", an die ein Druckschlauch mit absperrbarem Strahlrohr betriebsbereit angekuppelt ist. |
| Zustimmung im Einzelfall | Bei einem nicht geregelten Bauprodukt (z.B. bei einer Abweichung von der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) und im konkreten Einzelfall - über die oberste Bauaufsichtsbehörde als => Verwendbarkeitsnachweis einzuholen. (Für => Bauprodukte, die ausschließlich nach dem BauPG oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde erklären, wenn Gefahren nicht zu erwarten sind, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.) |
*) Bezüglich der in diesem Leitfaden genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18), sind beachtet worden.
Arbeitskreis Brandschutzleitfaden
| Herr Branddirektor Dipl.-Ing. Barth | Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) |
| Herr Ass. d. B. Dipl.-Ing. Domscheid | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZdB) |
| Herr Dipl.-Ing. Herbster | Zentralverband Elektronik und Elektroindustrie (ZVEI) |
| Herr Isoliermeister Hüfner | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZdB) |
| Herr Dipl.-Ing. Jost | Eisenbahn Bundesamt (EBA) |
| Herr Dipl.-Ing. Kempen | Bund Deutscher Baumeister (BDB) |
| Herr Dipl.-Ing. Kimmerle | Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) |
| Herr Dipl.-Ing. Kirchner | Verband Beratender Ingenieure (VBI) |
| Herr Prof. Dr. Klingsch | Ordinariat für Baustofftechnologie und Brandschutz, Bergische Universität Wuppertal |
| Herr Dr. Krause | Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V. (bvfa) |
| Herr Dr.-Ing. Max | Arbeitsgemeinschaft Brandsicherheit (AGB) |
| Herr Dipl.-Ing. Mettlicki | Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) |
| Herr Dipl.-Ing. Schmitz | Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) |
| Herr GF Schmoldt | Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. |
| Herr o.Univ.-Prof. Dr. techn. Schneider | Institut für Baustofflehre, Bauphysik und Brandschutz, Technische Universität Wien |
| Herr Dipl.-Ing. Suffrian | Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) |
| Herr Dipl.-Ing. Uhlandt | Bundesarchitektenkammer (BAK) |
| Herr Dipl.-Ing. van Lier | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., vfdb Referat 1 |
| Herr Dr.-Ing. Wesche | Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz (IBMB), Materialprüfungsanstalt (MPA) |
| Herr Dr.-Ing. Wiese | Sachverständigenbüro Halfkann und Kirchner |
Vorwort zur 3. Auflage
Aufgrund der Auswertung der Anregungen und Bedenken aus den vergangenen Jahren wurde der Brandschutzleitfaden fortgeschrieben.
Nach wie vor versteht sich der Brandschutzleitfaden als Ratgeber bei Brandschutzplanungen durch die staatliche Bauverwaltung oder entsprechende Fachplaner und als Verständnishilfe für die Nutzer und Bedarfsträger zur Akzeptanz von Brandschutzmaßnahmen.
Ziel des Leitfadens ist es nicht, die materiellen Anforderungen der Bauordnungen zu beschreiben, sie zu umgehen oder prinzipiell alternative Methoden anzuwenden.
Unter diesen Prämissen wurde der Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes vom Arbeitskreis fachlich überarbeitet.
Als wesentliche Änderungen sind zu erwähnen:
Der Geltungsbereich wird von rein zivilen Baumaßnahmen des Bundes auch auf die Liegenschaften der Bundeswehr ausgeweitet.
Leider konnte einer der maßgeblichen Gestalter des ursprünglichen Leitfadens, der im Jahre 2000 verstorbene Professor Dr. Wolfram Becker, nicht an der Überarbeitung teilnehmen. Der Arbeitskreis ist sich sicher, dass die jetzt vorliegende Überarbeitung in seinem Sinne fortgeführt wurde und möchte ihn und sein Engagement für den Brandschutz an dieser Stelle besonders hervorheben.
| ENDE | |