|
Zulassungsgrundsätze für Brandschutz-Putzbekleidungen
(Fassung November 2001)
(DIBt Mitteilungen 33 Jahrgang Nr. 5 vom 18.10.2002 S. 158 )
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Zulassungsgrundsätze gelten für die Prüfung von Brandschutz-Putzbekleidungen, die als brandschutztechnisch notwendige Putzbekleidungen ohne Verwendung von Putzträgern (Rippenstreckmetall, Drahtgewebe o.ä.) auf Stahl- und/oder Betonbauteile zur Erhöhung der Feuerwiderstandsdauer aufgebracht werden 1.
1.2 Diese Zulassungsgrundsätze gelten nicht für Brandschutz-Putzbekleidungen auf Betonbauteilen ohne Putzträger, die die Anforderungen der DIN 4102-4, Abschnitt 3.1.5.3 erfüllen.
1.3 Diese Zulassungsgrundsätze enthalten die Bestimmungen zur Durchführung von Brandprüfungen an Stahl- und Betonbauteilen sowie zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der Dauerhaftigkeit bei Innen- und Außenanwendung.
2 Begriffe und Erläuterungen
2.1 Brandschutz-Putzbekleidungen sind Bekleidungen von Bauteilen, die durch ihre wärmedämmende Wirkung deren Feuerwiderstandsdauer erhöhen.
2.2 Diese Putzbekleidungen bestehen in der Regel aus der aus einer Trockenmischung hergestellten Mörtelschicht und dem Haftgrund.
Die Putzbekleidung wird in einer oder in mehreren Lagen (Arbeitsgängen) profilfolgend bis zur erforderlichen Gesamtdicke aufgespritzt.
2.3 Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen stets als System beurteilt werden. Die Brandprüfungen sind nach Abschnitt 5, ergänzende Prüfungen nach Abschnitt 6 durchzuführen.
3 Anwendungsbereich
3.1 Allgemeines
Die Brandschutz-Putzbekleidungen werden entsprechend ihrem vorgesehenen Anwendungsbereich und den sich daraus ergebenden Beanspruchungen zur Beurteilung ihrer Dauerhaftigkeit eingeteilt.
3.2 Brandschutz-Putzbekleidungen zur Innenanwendung
Brandschutz-Putzbekleidungen zur Innenanwendung dürfen nur dort eingesetzt werden, wo sie vor unmittelbaren Witterungseinflüssen geschützt sind.
Wird die Putzbekleidung bei Verwendung auf Stahlbauteilen ohne Korrosionsschutz auf die entrosteten Bauteile aufgebracht, sind diejenigen Anwendungsbereiche nicht zulässig, bei denen die Bauteile ständiger Nässe, oft auftretender und für längere Zeit anhaltender, sehr hoher Luftfeuchtigkeit (z.B. in Großküchen, Wäschereien, Feuchträumen von Hallenbädern, Viehställen) oder stark aggressiven Gasen ständig ausgesetzt sind. Soll die Brandschutz-Putzbekleidung auf Stahlbauteilen ohne Korrosionsschutz verwendet werden, so ist der Korrosionsschutz gesondert nachzuweisen.
3.3 Brandschutz-Putzbekleidungen zur Außenanwendung
Brandschutz-Putzbekleidungen zur Außenanwendung sind unmittelbaren Witterungseinflüssen wie z.B. Schlagregen, Spritzwasser und UV-Einstrahlung ausgesetzt.
3.4 Für Anwendungsbereiche mit speziellen Beanspruchungen, z.B. durch Tausalze, sind besondere Nachweise zu führen.
4 Anforderungen
4.1 Brandschutz-Putzbekleidungen auf Stahlbauteilen, Trapezblechdecken und Dächern aus Trapezblechen
Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen die Einstufung der damit versehenen Stahlbauteile in eine Feuerwiderstandsklasse (F 30, F 60, F 90, F 120, F 180) nach DIN 4102-22 ermöglichen.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Brandprüfungen nach DIN 4102-2 an bekleideten Stahlbauteilen, Trapezblechdecken und Dächern aus Trapezblechen entsprechend Abschnitt 5.3.1.2 bzw. 5.3.1.3 und 5.3.1.4 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen.
4.2 Brandschutz-Putzbekleidungen auf Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Bei Brandschutz-Putzbekleidungen auf Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton kann der nach DIN 4102-4 geforderte Achsabstand und der Bewehrung durch Aufspritzen von Brandschutz-Putzbekleidungen abgemindert werden. Diese Abminderung 3 ist möglich, wenn die Brandprüfungen nach DIN 4102-2 an bekleideten Betonbauteilen entsprechend Abschnitt 5.3.1.5 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen. Aus den Ergebnissen der Brandprüfungen ergibt sich, wie viel mm Normalbeton durch 1 mm Putz ersetzt werden können.
4.3 Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen dauerhaft wirksam bleiben.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Prüfungen des Alterungsverhaltens der Brandschutz-Putzbekleidungen gemäß Abschnitt 10 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen.
4.4 Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüfungen hinsichtlich des Verhaltens der Putzbekleidung gegenüber Chemikalien und bei Putzbekleidungen, deren Trockenmörtel andere als mineralische Bestandteile (z.B. Fasern aus Zellulose) enthalten, hinsichtlich des Brandverhaltens des Baustoffes und der Brauchbarkeit für den Anwendungsbereich (z.B. bei oft auftretender und für längere Zeit anhaltender, sehr hoher Luftfeuchtigkeit) erforderlich.
5 Brandprüfungen
5.1 Auswahl der Probekörper
5.1.1 Allgemeines
Alle Brandprüfungen an Stahl- und Betonbauteilen, die zur Beurteilung einer Brandschutz-Putzbekleidung dienen, sind bezüglich der Arten der Produkte mit identischem Aufbau durchzuführen.
5.1.2 Bauteilarten
Entsprechend dem vorgesehenen Anwendungsbereich der Brandschutz-Putzbekleidung sind Brandprüfungen durchzuführen an
Die Durchführung der Brandprüfungen an den bekleideten Bauteilen muss nach den Bestimmungen der Norm DIN 4102-2 erfolgen, soweit nachfolgend keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.
5.1.3 Stahlsorten
Die Probekörper sollen grundsätzlich aus Stählen der Stahlsorten S 235 oder S 355 nach DIN EN 10025 4 bestehen.
Die Trapezbleche sollen grundsätzlich aus kaltgezogenen Blechen bestehen, für die als Ausgangsmaterial Stahl der Sorte S 235 JR verwendet wurde.
5.1.4 Die Betonbauteile sollen grundsätzlich aus Normalbeton mindestens der Festigkeitsklasse B 25 nach DIN 1045 bestehen.
5.2 Vorbereitung der Probekörper
5.2.1 Stahlbauteile
Bei Brandprüfungen an Trägern soll jeweils ein Träger frei von Walzhaut, Flugrost und Schmutz mit Korrosionsschutzanstrich, ein zweiter strahlgereinigt ohne Korrosionsschutzanstrich versehen sein.
Auf den Stahluntergrund wird ein Korrosionsschutzmittel aus Zweikomponenten-Epoxidharz in einer Schichtdicke von ca. 50 µm aufgebracht. Dieses Korrosionsschutzmittel ist einheitlich für alle Prüfungen zu verwenden. Die Trocknungszeit des Korrosionsschutzmittels bis zum Auftragen des Haftgrundes muss mindestens 4 Wochen (bei Raumtemperatur) betragen.
Wenn ein anderes, nicht aus Zweikomponenten-Epoxidharz bestehendes Korrosionsschutzmittel aufgetragen wird, so sind die Haftfähigkeit auf dem Stahl und die Verträglichkeit mit der Brandschutz-Putzbekleidung durch Zusatzprüfungen entsprechend Abschnitt 7.3 nachzuweisen.
Falls die Brandschutz-Putzbekleidung auf verzinkten Stahlbauteilen verwendet werden soll, ist nachzuweisen, dass die Verzinkung mit der Putzbekleidung verträglich ist.
5.2.2 Betonbauteile
Bei der Herstellung der Betonbauteile ist eine nichtsaugende, glatte Schalung, z.B. Betonplan oder gleichwertige Schalung zu verwenden. Als Trennmittel ist eine Emulsion zu verwenden. Wird ein anderes Trennmittel verwendet, so ist eine zusätzliche Haftzugfestigkeitsprüfung entsprechend Abschnitt 7.3 erforderlich.
Nach dem Ausschalen ist die Stahlbetonplatte abzufegen und mindestens 3 Monate bzw. bis zur Ausgleichsfeuchte zu lagern.
5.2.3 Aufbringen des Haftgrundes
Vom Antragsteller ist der Haftgrund in der erforderlichen Dicke aufzuspritzen. Das Mischungsverhältnis der Komponenten ist von der Prüfstelle festzustellen. Die Austrocknungszeit, die in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur vor Aufbringen der Mörtelschicht der Putzbekleidung erforderlich ist, ist vom Hersteller anzugeben, beim Aufbringen der Putzbekleidung einzuhalten und von der Prüfstelle im Prüfzeugnis festzuhalten.
5.2.4 Aufbringen der Putzbekleidung
Vom Antragsteller ist die Putzbekleidung in einer Schicht oder in mehreren Schichten (Arbeitsgängen) in der jeweils erforderlichen Dicke aufzuspritzen.
Die in Abhängigkeit von den Umgebungstemperaturen (Mindest- und Maximaltemperaturen) erforderlichen Trocknungszeiten sind in Ergänzung zu DIN 18550-3 5 vom Hersteller anzugeben, beim Aufbringen der Putzbekleidung einzuhalten und von der Prüfstelle im Prüfzeugnis festzuhalten.
Wird die Putzbekleidung in mehreren Lagen aufgespritzt, so ist vom Hersteller anzugeben, nach welcher Zeit die nächste Lage aufgebracht werden kann bzw. muss. Dies ist von der Prüfstelle im Prüfzeugnis festzuhalten.
5.2.5 Messung von Rohdichten und Putzdicken
Die Putzbekleidung ist auf eine Platte mit Trennschicht praxisgerecht aufzuspritzen und die Rohdichte in Anlehnung an DIN 18555-3 6 zu bestimmen.
Die Bestimmung der Putzdicke ist mit einer Dickenlehre durchzuführen. Es ist die minimale und die maximale Dicke an den Messstellen entsprechend Anlage 1 festzustellen. Die Messpunkte sollen nicht unmittelbar auf den Thermoelementen liegen.
5.2.6 Trocknung der Probekörper
Die bekleideten Bauteil-Probekörper sind bis zur Durchführung der Brandprüfungen im geschlossenen Raum bei Raumklima (20 ± 10 °C) und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 - 75 % zu trocknen. Der Trocknungsgrad ist anhand von Vergleichskörpern zu bestimmen. Zum Zeitpunkt der Brandprüfung muss die Ausgleichsfeuchte erreicht sein.
5.3 Durchführung der Brandprüfungen
5.3.1 Auswahl der Probekörper
5.3.1.1 Allgemeines
Für jede Brandschutz-Putzbekleidung sind Brandprüfungen an bekleideten Bauteilen aller Bauteilarten nach Abschnitt 5.1.2 durchzuführen, auf denen die Anwendung des Produktes in der Praxis beabsichtigt ist.
5.3.1.2 Stahlbauteile
Die Grundprüfungen sind an Stahlträgern und ggf. an Stahlstützen durchzuführen. Weitere Anwendungsbereiche sind durch Zusatzprüfungen nachzuweisen.
Zur Festlegung der jeweils erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse für einen Profilbereich, der bis zum Verhältniswert 7 U/A = 300 m-1 reicht, und zu ihrer Abstufung nach U/A Bereichen sind Brandprüfungen an mehreren - mindestens jedoch an zwei - belasteten Probekörpern durchzuführen. Die Brandprüfungen sind mindestens mit der geringsten und der größten Bekleidungsdicke durchzuführen.
Das Profil mit dem größten Verhältniswert U/A ergibt sich aus dem vom Antragsteller beabsichtigten Anwendungsbereich; vorzugsweise ist hierfür der Grenzwert U/A = 300 m-1 zu wählen. Ist ein Anwendungsbereich mit einem größeren Verhältniswert als U/A = 300 m-1 beabsichtigt, ist eine Zusatzprüfung an einem unbelasteten Stützenabschnitt mit U/A > 300 m-1 erforderlich.
Bei der Ermittlung der Feuerwiderstandsdauer der Stahlprofile ist die jeweils mögliche Brandbeanspruchung des Bauteils (drei- bzw. vierseitig) zu berücksichtigen. Bei Stahlbauteilen mit dreiseitiger Brandbeanspruchung muss die nichtbeflammte Oberfläche des Bauteiles mit Porenbetonplatten abgedeckt sein.
Zusätzlich müssen verschiedene Kleinprüfkörper, d.h. Trägerabschnitte (dreiseitige Beanspruchung) und Stützenabschnitte (vierseitige Beanspruchung), in den Brandraum eingebracht werden, um das Erwärmungsverhalten in Abhängigkeit vom Profilfaktor und der Putzdicke bei Brandbeanspruchung zu ermitteln.
Die für die Brandprüfungen erforderliche Anzahl und Auswahl der Probekörper ist in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse entsprechend der Anlage 9 festzulegen.
Die Prüfaufbauten sind nach den Anlagen 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Temperatur-Messstellen sind entsprechend anzuordnen.
5.3.1.3 Trapezblech-Decken
Zur Festlegung der erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung auf Trapezblech-Decken in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse sind Brandprüfungen an mindestens zwei belasteten Deckenkonstruktionen aus Trapezblechprofilen mit der beflammten Fläche von mindestens 3000 mm (Breite) × 4000 mm (Länge)
durchzuführen.
Die Prüfaufbauten sind nach Anlage 5 vorzunehmen. Die Temperaturmessstellen sind entsprechend anzuordnen.
5.3.1.4 Dächer aus Trapezblechen
Zur Festlegung der erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung auf Dächern aus Trapezblechen in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse sind Brandprüfungen an mindestens zwei belasteten Dachkonstruktionen aus Trapezblechprofilen in der Größe von mindestens 4000 mm × 4000 mm
durchzuführen.
Die Prüfaufbauten sind nach Anlage 6 vorzunehmen. Die Temperatur-Messstellen sind entsprechend anzuordnen.
5.3.1.5 Betonbauteile
Bei Betonbauteilen ist die Prüfung an einer belasteten Stahlbetonplatte mindestens der Festigkeitsklasse B 25 der Größe 2500 mm × 970 mm × 80 mm durchzuführen. Als Längsbewehrung sind 6 ∅ 12 mm und am Rand jeweils 1 ∅ 10 mm sowie als Querbewehrung ∅ 6 mm, e = 200 mm, der Stahlgüte BSt 420/500 anzuordnen. Die Betondeckung soll i.M.. 10 mm, der Achsabstand 16 mm betragen.
Die Prüfung kann auch an einer belasteten Stahlbetonplatte mindestens der Festigkeitsklasse B 25 mit einer beflammten Fläche von mindestens 3000 mm (Breite) × 4000 mm (Länge) durchgeführt werden.
Die Längsbewehrung ist nach statischer Auslastung mit einem Achsabstand von u = 16 mm zu wählen.
Die Prüfaufbauten sind nach den Anlagen 7a und 7b vorzunehmen. Die Temperatur-Messstellen sind entsprechend anzuordnen.
5.3.2 Brandraumthermoelemente
Zur Messung der Brandraumtemperaturen sind Temperaturmessstellen vor der Oberfläche der Probekörper vorzusehen. Die Messstellen sollen mindestens 25 cm vor den Wänden der Brandkammer und in einem Abstand von 10 cm vor den Probekörpern angebracht werden. Die Anordnung der Temperaturmessstellen ist entsprechend CEN prV 1366-1 zu wählen.
5.3.3 Dauer der Brandprüfungen
Bei den Brandprüfungen an (belasteten) Bauteilen aus Stahl (Stützen, Biegeträger) werden die Probekörper nach Erreichen des Versagenskriteriums, z.B. Erreichen der maximal zulässigen Durchbiegungsgeschwindigkeit oder Stahltemperatur von 500 °C entlastet und weiter entsprechend der ETK beflammt, um maximale Stahltemperaturen an den Profilen zu erreichen.
Bei den Brandprüfungen an Bauteilen aus Beton bzw. Trapezblech ist das Verhalten der Putzbekleidung in Bezug auf die jeweilige Prüfdauer zu beobachten. Die Temperaturerhöhungen auf der dem Feuer abgekehrten Seite und in der Ebene zwischen Putz und Probekörper sowie am Blech bzw. der Bewehrung bis zum Erreichen einer Temperatur von 500 °C und die Verformungen der Probekörper sind dabei festzustellen.
6 Beurteilung und Auswertung der Prüfergebnisse
6.1 Stahlbauteile
Die Ergebnisse der Prüfungen an Bauteilen aus Stahl sind nach einem abgestimmten Auswerteverfahren 8 dahingehend auszuwerten, dass die erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung für die praktische Ausführung festgelegt werden.
Für jede Feuerwiderstandsklasse sind abgestuft für
die erforderlichen Mindestputzdicken anzugeben.
6.2 Trapezblech-Decken
Die Ergebnisse der Prüfungen an Deckenkonstruktionen aus Trapezblechprofilen sind dahingehend auszuwerten, dass die erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung in Abhängigkeit von der jeweiligen Feuerwiderstandsklasse festgelegt werden.
6.3 Dächer aus Trapezblech
Die Ergebnisse der Prüfungen an Dachkonstruktionen aus Trapezblechprofilen sind dahingehend auszuwerten, dass die erforderlichen Mindestdicken der Putzbekleidung in Abhängigkeit von der jeweiligen Feuerwiderstandsklasse festgelegt werden.
Die Prüfergebnisse gelten nur für die Wärmedämmung, mit der die Prüfung durchgeführt wurde.
6.4 Betonbauteile
Die Ergebnisse und Beobachtungen der Prüfungen an Betonbauteilen sind dahingehend auszuwerten, dass festgestellt wird, wie viele mm Normalbeton durch 1 mm Putzbekleidung ersetzt werden (siehe auch DIN 4102-4, Abschnitt 3.1.6).
6.5 Prüfzeugnis
Über die Durchführung der Brandprüfungen nach Abschnitt 5.3 ist von der Prüfstelle ein Prüfzeugnis auszustellen, das die Beschreibung der Probekörper und des Prüfaufbaues, die Ergebnisse der Prüfung und die Beobachtungen (Haftung während und nach der Brandprüfung, Rissbildung) bei den Versuchsabläufen enthält.
Insbesondere sind zum Aufbau der Probekörper
anzugeben bzw. zu beschreiben.
7. Begleitende Prüfungen und Festlegungen
Bei der Durchführung der Brandprüfungen an Brandschutz-Putzbekleidungen sind folgende begleitende Prüfungen und Festlegungen vorzunehmen und in einem Prüfzeugnis zu dokumentieren (siehe Prüfplan nach Anlage 11):
7.1 Baustoffuntersuchungen
7.2 Kleinbrandprüfungen (Prüfung als Grundlage für die Überwachung)
7.3 Untersuchungen zur Haftung
7.3.1 Für Putze auf Stahlbauteilen ist die Haftzugfestigkeit in Abziehversuchen an einer geputzten Stahlplatte 500 mm × 500 mm × 5 mm (gesandstrahlt, mit einem mit der Putzbekleidung verträglichen Korrosionsschutzanstrich versehen, bei biegesteifen Putzen (siehe Abschnitt 7.3.6) mit einem umlaufenden Rahmen aus Winkelstahl L 30 × 3 gemäß Anlage 8) zu bestimmen.
7.3.2 Für Putze auf Stahltrapezprofilen ist die Haftzugfestigkeit in Abziehversuchen an einem einseitig geputzten, ca. 800 mm × 800 mm großen Ausschnitt aus einer verzinkten Trapezprofiltafel zu bestimmen. Das Profil muss mindestens 110 mm breite, ungesickte Obergurte aufweisen. Die Prüfungen sind so durchzuführen, dass die Verformung des Trapezprofils unter der aufgebrachten Zugkraft die Spannungsverteilung in der Probe nicht wesentlich beeinflusst.
7.3.3 Die Bestimmung der Haftzugfestigkeit für Putze, die nur auf Betonbauteilen verwendet werden sollen, kann in Abziehversuchen an separaten 30 mm dicken Betonplatten 500 mm × 500 mm, hergestellt in Betoplan- oder Stahlschalung (Schalöl "Relax multi" der Firma Deitermann oder "Trennmittel 95" der Firma Woermann), durchgeführt werden. Als Putzdicke sind 25 mm zugrunde zu legen.
Damit können in der praktischen Anwendung die folgenden Trennmittel ohne weitere Nachweise verwendet werden:
Werden andere Trennmittel, z.B. Maße in mm Wachspasten, Wachslösungen oder Curings verwendet, ist eine ausreichende Haftung durch Eignungsprüfungen mit dem entsprechenden Trennmittel gesondert nachzuweisen.
7.3.4 Außerdem ist die Haftung der Putzbekleidung unter Belastung nach Brandprüfung an einer mit Korrosionsschutzanstrich, der mit der Putzbekleidung verträglich ist, beschichteten und mit Putz versehenen Stahlplatte ≥ 2500 mm × 5 mm visuell zu beurteilen. Als Kriterium gilt, dass der Putz nicht großflächig abfällt. Die visuellen Beobachtungen sind in das Prüfprotokoll aufzunehmen.
7.3.5 Die Probekörper sind über Kopf herzustellen. Sie sind vor der Prüfung im Raumklima (20 ± 5 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 - 75 % bis zur Gewichtskonstanz zu lagern.
7.3.6 Die Biegezugfestigkeit der Mörtelschicht bei biegesteifen oder faserbewehrten Putzen, die für die Verwendung auf Stahlbauteilen zugelassen sind, ist an Prismen der Größe 40 mm × 40 mm × 160 mm, herausgeschnitten aus einer auf eine Trennschicht (Haftzone = Biegezugzone) aufgespritzten Putzplatte, in Anlehnung an DIN EN 196-1 13 zu bestimmen. Ein Putz gilt als biegesteif, wenn er bei einer Durchbiegung bis zu 10 mm gebrochen ist.
7.3.7 Die Haftfähigkeit des Korrosionsschutzmittels auf dem Stahl und seine Verträglichkeit mit der Putzbekleidung ist zu prüfen, sofern ein anderes als aus Zweikomponenten-Epoxidharz bestehendes Korrosionsschutzmittel verwendet wird (z.B. durch Gitterschnittprüfung nach DIN EN ISO 2409 14, Verseifungstest mit 7,5 %iger Natronlauge).
8 Beurteilung der Haftzugfestigkeit von Brandschutz-Putzbekleidungen
Die Haftzugfestigkeit von Brandschutz-Putzbekleidungen ist an Probekörpern gemäß der Anlage 8 in Anlehnung an DIN 18555-6 15 zu ermitteln. Abweichend von DIN 18555-6 sollten
8.1 Um ein Abfallen des Putzes unter ungünstigen Bedingungen (Eigengewicht, Durchfeuchtung, mechanische Beanspruchung) auszuschließen, muss gelten:
βHZ > erf βHZ = 30 × γ × max ρ × (max d +Δd) . 10-6 N/mm2
Dabei bedeuten:
| βHZ: | Mittelwert der Haftzugfestigkeit aus mindestens 6 Einzelmessungen |
| 30 = ν ⋅ g: | wobei ν = 3 den Sicherheitsbeiwert zur Berücksichtigung der Ermüdung infolge dynamischer Einwirkungen gemäß DIN 4150 darstellt und g ≈ 10 m/s2 die Erdbeschleunigung ist |
| γ = 2 | Sicherheitsbeiwert zur Berücksichtigung von gelegentlichen größeren Durchfeuchtungen, von mechanischen Beanspruchungen usw. |
| max ρ = | maximale Rohdichte des Putzes einschließlich Haftgrund in kg/m3, d.h. mittlere Rohdichte ρ + maximale zulässige Abweichung nach oben |
| max d = | maximale Putzdicke in m |
| Δd = 0,02 m: | Zuschlag zur maximalen Putzdicke wegen möglicher Übermaße in der Praxis |
Im Prüfbericht sind außer dem Mittelwert der Haftzugfestigkeit auch die Einzelwerte anzugeben und die Bruchbilder zu charakterisieren.
8.2 Wenn bei den Erstprüfungen ein Mittelwert der Haftzugfestigkeit βHZ,EP > 2,5 × erf βHZ erreicht wurde, ist zur Gewährleistung einer gleichbleibenden Putzqualität bei den Überwachungsprüfungen anstelle von βHZ ≥ 0,4 × βHZ (siehe Abschnitt 8.1) zu fordern:
βHZ ≥ 0,4 × βHZ,EP
8.3 Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Putzhaftung muss gelten: Variationskoeffizient
V = s / βHZ ≤ 1,0
mit s = [Σ(βHZ - βHZ)2 / N-1]0,5: Standardabweichung
N ≥ 6 : Anzahl der Einzelmessungen
Falls von 6 Einzelwerten der Haftzugfestigkeit
(Anmerkung: Der kleinste endliche Messwert der Haftzugfestigkeit, der mit den Prüfgeräten festgestellt werden kann, beträgt 0,0007 N/mm2.)
8.4 Damit Hohlstellen, wie sie in Maße in mm der Praxis insbesondere in Randbereichen angetroffen werden, nicht zum Abfallen des Putzes führen, müssen biegesteife Putze eine Mindest-Biegezugfestigkeit aufweisen. Zu fordern ist
βBZ ≥ 3,5 ⋅ (max ρ /min d) ⋅ 10-6 N/mm 2
mit
| βBZ: | Biegezugfestigkeit des Putzes, ermittelt nach DIN EN 196-1, aber mit der Haftzone als Biegezugzone: |
| max ρ: | maximale Rohdichte nach Abschnitt 7.1 |
| max d : | minimale Putzdicke in m (min d = 0,01 m, auch wenn gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Putzdicken < 0,01 m zulässig sind) |
9 Zusätzliche Prüfungen bei Brandschutz-Putzbekleidungen für die Außenanwendung
9.1 Proben
Als Proben dienen Bleche der Abmessungen 500 mm × 500 mm × 5 mm aus dem Werkstoff S 235 JR nach DIN EN 10025-1 4.
Die Blechproben werden entsprechend der Verarbeitungsvorschrift des Herstellers der Brandschutz-Putzbekleidung vorbehandelt und beschichtet.
9.2 Probenhalter-Rahmen
Die Probenhalter-Rahmen werden aus verschweißten Stahl-U-Profilen gebildet. Sie können jeweils 2 Probeplatten aufnehmen, die mit dem über zwei Öffnungen durchgeleiteten Kühlwasser von der Rückseite her gekühlt werden. Das Kühlwasser wird in einem Thermostaten auf 23 °C gehalten (siehe Anlage 10).
9.3 Durchführung der Belastung
Die Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen (siehe Tabelle 1). Die Belastung durch Beregnung wird durch eine Auslagerung im Sprühnebel in Anlehnung an DIN 50021 16 simuliert. Anstelle der Natriumchloridlösung wird vollentsalztes Wasser verwendet.
| 1. Tag | 8h | Beregnung in Anlehnung an | DIN 5002116 |
| 16 h | Feuchtlagerung im Prüfklima 23/83-1 | DIN 5001517 | |
| 2. Tag | 8 h | Lagerung im Prüfklima 55/20-1; Probenkühlung ein | DIN 50015 |
| 16h | Warmfeuchtlagerung im Prüfklima 40/92-1 | ||
| 3. Tag | wie 2. Tag | ||
| 4. Tag | wie 2. Tag | ||
| 5. Tag | 8 h | Kühlung bei -10 °C; Probenkühlung aus Feuchtlagerung im Prüfklima 23/83-1 | DIN 50015 |
| 16h | |||
| 6. Tag | 24h | Feuchtlagerung im Prüfklima 23/83-1 | DIN 50015 |
| 7. Tag | wie 6. Tag |
Im Anschluss an die Belastung im Sprühnebelgerät werden die Proben im Klimaschrank einer Feuchtlagerung unterworfen. Am 2. Tag werden die Proben auf den Probenhalter-Rahmen befestigt und der Trocknung bzw. Warmfeuchtlagerung bei gleichzeitiger Kühlung der Probenrückseite ausgesetzt. Am 5. Tag werden die Proben demontiert und bei -10 °C gelagert.
Zum Abschluss der zyklischen Prüfung erfolgt eine weitere Feuchtlagerung.
9.4 Bewertung
Nach jeweils 5 und 10 Belastungszyklen werden an einer Probe Prüfungen der Haftzugfestigkeit durchgeführt.
Als Prüfergebnis wird der auf den Ausgangszustand bezogene Abfall der Haftzugfestigkeit angegeben. Bei signifikantem Abfall der Haftzugfestigkeit gilt die Prüfung als nicht bestanden.
10 Prüfungen zum Nachweis der Dauerhaftigkeit
10.1 Zum Nachweis der Dauerhaftigkeit sind für den jeweiligen Anwendungsbereich (Stahl, Beton, Trapezblech) mindestens je sechs (eine größere Anzahl wird empfohlen) beschichtete Probekörper gemäß Abschnitt 7.3 als Rückstellproben bei der fremdüberwachenden Stelle (für Innenanwendung unter Dach) auszulagern. Zur Kontrolle der Haftzugfestigkeit sind nach 2, 5 und 10 Jahren an diesen Rückstellproben Prüfungen nach Abschnitt 8.2 durchzuführen
Dabei dürfen die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Mindestwerte der Haftzugfestigkeit nicht unterschritten werden. Beim Auftreten von Adhäsionsbrüchen (Abrisse in der Fuge zwischen Untergrund und Haftgrund) ist anhand der bisherigen Prüfergebnisse zu untersuchen, ob sie auf eine zeitbedingte Erhöhung der Zugfestigkeit des Putzes (zulässig) oder auf eine Minderung der Haftzugfestigkeit des Haftgrundes (unzulässig) zurückzuführen sind.
10.2 Bei faserbewehrten Putzen sind zusätzlich 18 Prismen nach Abschnitt 7.3.6 herzustellen und wie in Abschnitt 10.1 zu lagern.
Faserbewehrte Putze gelten als alkaliresistent, wenn die Haftfestigkeit, geprüft an den Proben nach Abschnitt 10.1, und die Biegezugfestigkeit, geprüft an den Prismen, im Alter von 2, 5 und 10 Jahren keine signifikanten Änderungen erkennen lassen.
10.3 Über die Prüfungen sind Prüfberichte auszustellen, von denen je eine Ausfertigung dem Deutschen Institut für Bautechnik zuzustellen ist.
10.4 Außerdem ist je 1 Gebinde der jeweiligen Komponenten der Brandschutz-Putzbekleidung (Trockenmörtel, Haftvermittler) für ggf. erforderliche Untersuchungen - luftdicht (in Polyethylenfolie eingeschweißt) verschlossen - zu lagern.
_______________________________
1) Die detaillierte Rezeptur des Trockenmörtels der Brandschutz-Putzbekleidung und des Haftgrundes/Haftvermittlers sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim Deutschen Institut für Bautechnik zu hinterlegen.
Außerdem sind Identitätsmerkmale der Putzbekleidung nach einem beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Verfahren zu bestimmen.
2) DIN 4102-2: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
3) Die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen für Beton, Stahlbeton und Spannbeton bezüglich einzuhaltender Mindestbetondeckungen bleiben hiervon unberührt.
4) DIN EN 10025: Wärmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen
5) DIN 18550-3: Wärmedämmputzsysteme aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln und expandiertem Polystyrol (EPS) als Zuschlag
6) DIN 18555-3: Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Festmörtel; Bestimmung der Biegezugfestigkeit, Druckfestigkeit und Rohdichte
7) Für die Berechnung der Verhältniswerte U/A der Stahlprofile gelten die Bestimmungen der Norm DIN 4102-4
8) Das Auswerteverfahren wird beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt.
9) DIN 52110: Prüfung von Naturstein Bestimmung der Schüttdichte von Gesteinskörnungen
10) DIN EN 459-2: Baukalk; Teil 2: Prüfverfahren
11) Das Verfahren ist beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt.
12) DIN 4102-1: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
13) DIN EN 196-1: Prüfverfahren für Zement; Teil 1: Bestimmung der Festigkeit
14) DIN EN ISO 2409: Locke und Anstrichstoffe; Gitterschnittprüfung
15) DIN 18555-6: Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Festmörtel; Bestimmung der Haftzugfestigkeit
16) DIN 50021: Sprühnebelprüfung mit verschiedenen Natriumchlorid-Lösungen
17) DIN 50015: Klimate und ihre technische Anwendung; Konstante Prüfklimate
| Bestimmung der Schichtdicken, Mindestanzahl und Lage der Messpunkte | Anlage 1: |
| Prüfaufbau Stahlträger IPE 140 | Anlage 2a: |
| Prüfaufbau Stahlträger (gekuppelt) | Anlage 2b: |
| Prüfaufbau Trägerabschnitt | Anlage 2c: |
| Prüfbau Stütze, offener Querschnitt | Anlage 3a: |
| Prüfbau Stützenabschnitt, offener Querschnitt | Anlage 3b: |
| Prüfaufbau Rundstütze | Anlage 4a: |
| Prüfaufbau Rundstützenabschnitt | Anlage 4b: |
| Prüfaufbau Trapezblechdecken | Anlage 5: |
| Prüfaufbau Trapezblechdacher | Anlage 6: |
| Prüfaugbau Stahlbetondecken | Anlage 7a: |
| Prüfbau Stahlbetonträger | Anlage 7b: |
| Probekörper aus Stahl | Anlage 8: |
| Tabelle: Auswahl Probekörper (belastet und unbelastet) F 30 bis F 180 | Anlage 9: |
| Nachweis nach DIN 4102-2 | Geltungsbereich Zulassung | ||||||
| Zeile | Bauteil | Profil | U/A-Wert m-1 | Schichtdicke | Bauteil | Profil | |
| F 30 bis F 180 | |||||||
| 1a | dreiseitige Beflammung | ||||||
| Trägerpaar, belastet | IPE | 140 | 291 | Smax 180 | Träger, Stützen und Fachwerk stäbe1 | offen, I | |
| Trägerpaar, belastet | HEM | 220 | 77 | Smin 90 | |||
| Abschnitt, unbelastet | IPE | 140 | 291 | Smax 180 | |||
| Abschnitt, unbelastet | IPE | 400 | 153 | Smittel 30 | |||
| Abschnitt, unbelastet | HEM | 220 | 77 | Smin 90 | |||
| vierseitige Beflammung | |||||||
| Stützenst., unbelastet | HEM | 240 | 73 | Smin 180 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEB | 180 | 152 | Smittel 180 | |||
| Stützenst., unbelastet | IPE | 180 | 292 | Smax 180 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEM | 240 | 73 | Smin 120 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEB | 180 | 152 | Smittel 120 | |||
| Stützenst., unbelastet | IPE | 180 | 192 | Smax 120 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEM | 240 | 73 | Smin 30 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEB | 180 | 152 | Smittel 30 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEM | 240 | 73 | Smin 90 | |||
| Stützenst., unbelastet | HEB | 180 | 152 | Smittel 90 | |||
| Stützenst., unbelastet | IPE | 180 | 292 | Smax 90 | |||
| 1b | vierseitige Beflammung Profilstütze, belastet | HEM | 220 | 89 | Smin 90 | Stützen | offen, I |
| 1c | vierseitige Beflammung | ||||||
| Hohlstütze, belastet | 139,7 × 4,0 | 257 | Smax 90 | Stützen
Fachwerkstäbe | beliebig, I und 0 | ||
| Hohlstütze, belastet | 152,4 × 12,5 | 87 | Smin 90 | ||||
| Stützenst., unbelastet | 152,4 × 12,5 | 87 | Smin 90 | ||||
| Stützenst., unbelastet | 133,0 × 6,3 | 166 | Smittel 90 | ||||
| Stützenst., unbelastet | 139,7 × 4,0 | 257 | Smax 90 | ||||
| 1) wenn Träger und Stützen mit offenem Profil geprüft werden, ist die Schichtdicke des Trägers maßgebend | |||||||
| Probenhalter-Rahmen für die Außenbewitterung | Anlage 10: |
| Prüfplan für begleitende Prüfungen und Festlegungen | Anlage 11: |
| Zeile | Abschnitt | Prüfungsart | Proben | |
| Anzahl | Art/Größe [mm] | |||
| 1 | 5.2.5 | Messung von Rohdichten | 1 | Platte |
| 2 | 5.2.6 | Trocknung der Probekörper | 1 | Vergleichskörper |
| 3 | 7.1 | Trocken-Rohdichte der Mörtelschicht | 1 | |
| 4 | 7.1 | Schwindmaß | 3 | Prismen 40 × 40 × 160 |
| 5 | 7.2 | Kleinbrandprüfungen bei 15 mm Putzdicke | 2 | Stahlplatten 500 × 500 × 5 |
| bei 25 mm Putzdicke | 2 | Stahlplatten 500 × 500 × 5 | ||
| 6 | 7.2 | Bestimmung der Baustoffklasse 1 | ||
| 7 | 7.3.1 | Haftzugfestigkeit | 1 | Stahlplatte 2 500 × 500 × 5 |
| 8 | 7.3.2 | 1 | Stahltrapezprofil 2 800 × 800 | |
| 9 | 7.3.3 | 1 | Betonplatte 2 500 × 500 × 30 | |
| 10 | 7.3.6 | Biegezugfestigkeit | 3 | Prismen 40 × 40 × 160 |
| 11 | 7.3.7 | Haftfähigkeit des Korrosionsschutzes | 1 | Stahlplatte 3 200 × 100 × 5 |
| 1 2 | 9 | Außenanwendung | 2 | Bleche 500 × 500 × 5 |
| 13 | 10.1 | Nachweis der Dauerhaftigkeit Probekörper je nach Anwendungsbereich | 6(12) 4 | 500 × 500 × 5 |
| 14 | 10.2 | Alkaliresistenz 5 | 18 | Prismen 40 × 40 × 160 |
| 1) sofern brennbare Bestandteile enthalten sind 2) entsprechend den vorgesehenen Anwendungsbereichen 3) sofern anderer Korrosionsschutz als Zweikomponenten-Epoxydharz 4) bei Außenanwendung 5) bei faserbewehrten Putzen | ||||
| ENDE | |