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DIN 18025- 2 - Barrierefreie Wohnungen Planungsgrundlagen

Stand 12/1992


Veröffentlicht: StAnz. He Nr. 11 vom 14.03.1994 S. 849

1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Norm gilt für die Planung. Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Wohnheimen. Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen und Wohnheimen. Sie gilt sinngemäß - entsprechend dem individuellen Bedarf - für die Planung. Ausführung und Einrichtung von barrierefreien Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen, Eigentumswohnanlagen und Eigenheime. Die Wohnungen müssen für alle Menschen nutzbar sein.

Die Bewohner müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. Das gilt insbesondere für

Planungsgrundlagen für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer siehe DIN 16025 Teil 1.

Die in den Anmerkungen enthaltenen Empfehlungen sind besonders zu vereinbaren.

2 Begriffe

2.1 Einrichtungen

Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Wohnungsnutzer eingebracht werden. (Aus: DIN 18022/11.89)

2.2 Bewegungsflächen

Bewegungsflächen sind die zur Nutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen. Ihre Sicherstellung erfolgt durch Einhalten der notwendigen Abstände. (Aus: DIN 18022/11.89)

Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.

Die Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.

3 Maße der Bewegungsflächen

3.1 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:

3.2 Bewegungsflächen, 150 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:

3.3 Bewegungsfläche, 150 cm tief

Anmerkung: Bei einem Teil der zu den Wohnungen gehörenden Kraftfahrzeugstellplätzen sollte vor der Längsseite des Kraftfahrzeuges eine 150 cm tiefe Bewegungsfläche vorgesehen werden.

3.4 Bewegungsfläche, 120 cm breit und 120 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit und 120 cm tief sein:

3.5 Bewegungsflächen, 120 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit sein:

3.6 Bewegungsfläche, 90 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 90 cm tief sein:

4 Türen

Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.

Hauseingangs-, Wohnungseingangs- und Fahrschachttüren müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.

Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen.

Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Untere Türanschläge und -schwellen siehe Abschnitt 52. Anmerkungen: Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben.

Im Bedarfsfall sollten Türen mit Schließhilfen ausgestattet werden können.

5 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe, Treppe

5.1 Stufenlose Erreichbarkeit

Der Hauseingang und eine Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein, es sei denn, nachweislich zwingende Grunde lassen dies nicht zu.

Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder durch eine Rampe stufenlos erreichbar sein.

Anmerkung: Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage sollten stufenlos erreichbar sein.

5.2 Untere Türanschläge und -schwellen

Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technischunbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.

(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

5.3 Aufzug

Der Fahrkorb des Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen:

Bei Bedarf muß der Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet werden können.

BedienungsTABLEau und Haltestangen siehe Bilder 5 bis 8. Für ein zusätzliches senkrechtes BedienungsTABLEau gilt DIN 15325.

Bewegungsflächen vor den Fahrschachttüren siehe Abschnitt 3.1.

Lichte Breite der Fahrschachttüren siehe Abschnitt 4 und Bild 1.

Anmerkung:
Im Fahrkorb sollte gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung angebracht werden. (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

5.4 Rampe

Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.

An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen (siehe Bilder 2, 3 und 4).

Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern siehe Abschnitte 3.1 und 3.5. (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

5.5 Treppe

An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Handläufe müssen In 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig und deutlich erkennbar zu machen, z.B. durch taktile Hilfen an den Handläufen.

In Mehrfamilienhäusern müssen taktile Geschoß- und Wegebezeichnungen die Orientierung sicherstellen.

Treppe und Treppenpodest müssen ausreichend belichtet bzw. beleuchtet und deutlich erkennbar sein, z.B. durch Farb- und Materialwechsel. Die Trittstufen müssen durch taktiles Material erkennbar sein.

Stufenunterschneidungen sind unzulässig.

Anmerkung:
Der Treppenlauf sollte nicht gewendelt sein.

6 Besondere Anforderungen an Küche, Sanitärraum, zusätzliche Wohnfläche und Freisitz

6.1 Küche

Herd, Arbeitsplatte und Spüle müssen für die Belange des Nutzers. in die Ihm entsprechende Arbeitshöhe montiert werden können.

Zusätzlich gilt DIN 18 022.

Bewegungsflächen vor Kücheneinrichtungen siehe Abschnitt 3.4.

Anmerkungen:
Herd, Arbeitsplatte und Spüle sollten nebeneinander mit Beinfreiraum angeordnet werden können.
Die Spüle sollte mit Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ausgestattet werden.

6.2 Sanitärraum (Bad, WC)

Der Sanitärraum (Bad. WC) ist mit einem stufenlos begehbaren Duschplatz auszustatten.

Anmerkung:
Das nachträgliche Aufstellen einer Badewanne im Bereich des Duschplatzes sollte möglich sein.

Unter dem Waschtisch muß Beinfreiraum vorhanden sein; ein Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorzusehen.

Zusätzlich gilt DIN 18022.

Besondere Anforderungen an die Sanitärraumtür siehe Abschnitte 4 und 12.

Bewegungsfläche siehe Abschnitt 3.4.

6.3 Zusätzliche Wohnfläche

Für z.B. Kleinwüchsige, Blinde und Sehbehinderte ist bei Bedarf eine zusätzliche Wohnfläche vorzusehen. Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich hierdurch im Regelfall um 15 m2. 1

6.4 Freisitz

Anmerkung:
Jeder Wohnung sollte ein mindestens 4,5 m2 großer Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet werden.

Bewegungsfläche auf dem Freisitz siehe Abschnitt 3.1. (Aus: DIN 18 025 Teil 1/12.92)

7 Wände, Brüstungen und Fenster

Wände der Küche sind tragfähig auszubilden.

Anmerkungen:
Brüstungen in mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung und von Freisitzen sollten ab 60 cm Höhe .durchsichtig sein. Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoß sollten einbruchhemmend ausgeführt werden. Schwingflügelfenster sind unzulässig.

8 Bodenbeläge

Bodenbeläge im Gebäude müssen reflexionsarm, rutschhemmend und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

Hauptwege (z.B. zu Hauseingang, Garage, Müllsammelbehälter) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos begehbar sein; das Längsgefälle darf 3% und das Quergefälle 2% nicht überschreiten.

Anmerkung:
Bodenbeläge in den Verkehrsbereichen sollten als Orientierungshilfe innerhalb und außerhalb des Gebäudes in der Beschaffenheit ihrer Oberfläche und in der Farbe kontrastreich wechseln (siehe auch Abschnitt 5.5).

9 Raumtemperatur

Die Heizung von Wohnungen und gemeinschaftlich zu nutzenden Aufenthaltsräumen ist für eine Raumtemperatur nach DIN 4701 Teil 2 zu bemessen.

Die Beheizung muß je nach. individuellem Bedarf ganzjährig möglich sein, z.B. durch eine Zusatzheizung. (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

10 Beleuchtung

Anmerkung:
Beleuchtung mit künstlichem Licht höherer Beleuchtungsstärke sollte nach dem Bedarf Sehbehinderter möglich sein.

11 Fernmeldeanlagen

In der Wohnung ist zur Haustür eine Gegensprechanlage mit Türöffner vorzusehen.

Fernsprechanschluß muß vorhanden sein. (Aus: DIN 18 025 Teil 1/12.92)

12 Bedienungsvorrichtungen

Bedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter. häufig benutzte Steckdosen, Taster, Türdrücker, Öffner von Fenstertüren, Bedienungselemente automatischer Türen) sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Schalter außerhalb von Wohnungen sind durch abtastbare Markierungen und Farbkontraste zu kennzeichnen.

Heizkörperventile müssen in einer Höhe zwischen 40 cm und 85 cm bedient werden können. Namensschilder an Hauseingangs- und Wohnungseingangstüren sollen mit taktil erfaßbarer, aufgesetzter Schrift versehen sein.

Die Tür des Sanitärraumes muß abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.

Bild 1. Lichte Maße des Aufzugsfahrkorbs und Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Druck- und Lokalversion

Bild 2. Rampe (Rampenlänge > 600 cm) (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

B ild 3. Rampe, Längsdarstellung (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Bild 4. Rampe, Querdarstellung
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Bild 5. Höhenlage und Ansicht des BedienungsTABLEaus
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Bild 6. Tiefenlage des BedienungsTABLEaus
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

 

Bild 7. Querschnitt des horizontal angeordneten BedienungsTABLEaus
und der Haltestange (Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Bild 8. Anordnung der Taster auf dem BedienungsTABLEau, Schrift und Tasterrand erhaben.
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)

Zitierte Normen und andere Unterlagen

DIN 4701 Teil 2 Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden; Tabellen, Bilder. Algorithmen
DIN 15 325 Aufzüge; Bedienungs-, Signalelemente und Zubehör; ISO 4190-5, Ausgabe 1987 modifiziert
DIN 18 022 Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau; Planungsgrundlagen
DIN 18025 Teil 1 Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen

Wohnungsbau.. und Familienheimgesetz - II (WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.1990 (BGBl. I. 1990 Nr. 42 S.1730-1756), zu beziehen DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DITR), Postfach 1107,1000 Berlin 30. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S.972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1990 (BGBl. I S. 1277). Zu beziehen durch: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DITR), Postfach 1107,1000 Berlin 30,

Weitere Normen

DIN 15306 Aufzüge; Personenaufzüge für Wohngebäude; Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
DIN 15309 Aufzüge; Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge; Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
DIN 18022 Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau; Planungsgrundlagen
DIN 18 024 Teil 1 Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen; Straßen, Plätze und Wege
DIN 18024 Teil 2 Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen; Öffentlich zugängige Gebäude
DIN 18064 Treppen; Begriffe

Frühere Ausgaben
DIN 18025 Teil 2: 07.74

Änderungen

Gegenüber der Ausgabe Juli 1974 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Internationale Patentklassifikation

EO4H 1/00

________
1) Siehe § 39 Abs. 2 Zweites ,Wohnungsbaugesetz und § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz

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