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Hinweise zu Brandschutzanforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder
- Bayern -
Vom 28.08.2009
(Bayerisches Staatsministerium des Innern vom 28.08.2009)
Az.: IIB7-4115.062-002/09
Diese Hinweise betreffen Brandschutzanforderungen an Kindergärten und Kinderkrippen (nachfolgend als Kindertageseinrichtung bezeichnet). Sie ersetzen die Hinweise des IMS vom 25.04.1997.
Begriffe, Einstufung
1.1 nach SGB VIII/ BayKiBiG
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für- einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und gefördert werden ( § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) werden folgende Tageseinrichtungen für Kinder unterschieden:
Kindertageseinrichtungen bedürfen einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Kindertagespflege wird von einer Tagespflegeperson außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate in ihrem Haushalt oder- in anderen geeigneten Räumlichkeiten geleistet ( § 22 Abs. 1 Satz 2 u. 3, 43 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Zur Tagespflege zählt auch die sogenannte Grolltagespflege, bei der mindestens 2 Tagespflegepersonen in geeigneten Räumlichkeiten bis zu 10 Kinder gleichzeitig betreuen.
Tagespflegepersonen bedürfen einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
1.2 nach BayBO
Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Tageseinrichtungen für Kinder ohne weitere Differenzierung "Sonderbauten". Damit werden alle Arten der nach dem SGB VIII erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen erfasst. Für Kindertageseinrichtungen ist im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob weitergehende Brandschutzanforderungen zu stellen sind (Art. 54 Abs. 3 BayB0). Hierfür sollen diese Hinweise eine Arbeitshilfe bieten.
Räume, in denen eine Tagespflege für Kinder mit bis zu 10 Kindern durchgeführt wird, sind keine Kindertageseinrichtung (s. 1.1) und damit keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 BayBO. Für diese Räume sind über die Anforderungen der BayBO hinaus keine weitergehenden Brandschutzanforderungen veranlasst.
Rettungswegführung
2.1 Allgemeines
Aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur Verfügung stehen; innerhalb des Geschosses dürfen beide Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen. Aus einem Obergeschoss einer. Kindertageseinrichtung ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen, sonst ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. Nachfolgend werden für häufig vorkommende Raumanordnungen in Kindertageseinrichtungen mögliche Rettungswegführungen beschrieben.
2.2 Erdgeschossige Einrichtungen
2.2.1 Mit notwendigem Flur
Die Einrichtung weist einen notwendigen Flur auf, der den Anforderungen des Art. 34 BayBO entspricht (offene Garderoben an Wandhaken sind unschädlich). Der erste Rettungsweg führt über den. notwendigen Flur zu einem Ausgang ins Freie. Der zweite Rettungsweg kann auch über den notwendigen Flur zu einem anderen Ausgang ins Freie oder über geeignete Fenster aus den Gruppenräumen ins Freie führen. Fenster sind z.B. geeignet, wenn die Räume möglichst ebenerdig liegen und die Fenster uneingeschränkt offenbar sind.
2.2.2 Mit "Spielflur
Der Flur wird nicht nur als Verkehrsfläche sondern auch in der Art eines Gruppen- oder Spielraums genutzt und entsprechend ausgestattet, so dass er nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen "notwendigen Flur" entspricht. Dieser Flur enthält Brandlasten und Brandentstehungsgefahren. Einer der Rettungswege, nicht jedoch auch der weitere Rettungsweg aus den Gruppenräumen, darf über diesen "Spielflur" führen. Erforderlich ist ein weiterer Ausgang ins Freie, der unabhängig vom "Spielflur" erreichbar ist. Mögliche Lösungen dafür sind unmittelbare Ausgänge aus den Gruppenräumen ins Freie oder ein anderer vom Spielflur unabhängiger Weg zu einem Ausgang ins Freie, ggf. auch über Verbindungen von Raum zu Raum.
2.3 Gruppenräume im Obergeschoss
2.3.1 Rettungswegführung innerhalb des Geschosses
Auch innerhalb des Obergeschosses dürfen beide Rettungswege über einen notwendigen Flur, nicht jedoch beide über einen Spielflur führen (wie. 2.2.1 und 2.2.2). Sind die Flure beider Geschosse einer zweigeschossigen Kindertageseinrichtung über Deckenöffnungen miteinander verbunden, z.B. für eine Verbindungstreppe, so haben sie einen gemeinsamen Luftraum, der im Brandfall schneller zur Verrauchung der Flure in beiden Geschossen führen kann. Auch in diesem Fall muss in jedem Geschoss einer der beiden Rettungswege aus jedem Geschoss unabhängig von dem Luftraum der Flure/Spielflure erreicht werden können. Der andere Rettungsweg kann jeweils über die Flurflächen einschließlich Verbindungstreppe führen, auch wenn die Flächen als Spielflur genutzt werden.
2.3.2 Zweiter baulicher Rettungsweg aus einem Obergeschoss
In der Regel wird der zweite Rettungsweg aus dem Geschoss einer Kindertageseinrichtung, das nicht zu ebener Erde liegt, baulich herzustellen sein (weitere notwendige Treppe). Aus einem ersten Obergeschoss ist anstelle einer weiteren Treppe auch eine verkehrssichere Rutsche vertretbar, wenn zusätzlich die Erreichbarkeit dieses Geschosses über Rettungsgeräte der Feuerwehr gegeben ist. Werden die Räume jedoch als Kinderkrippe benutzt, ist davon auszugehen, dass die Kinder einzeln getragen werden müssen; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in diesem Fall beide Rettungswege aus dem Geschoss als Treppen auszubilden, so dass sie vom Betreuungspersonal wiederholt - also in beiden Richtungen - begangen werden können.
3 Ausgänge, Türen im Verlauf von Rettungswegen
Das Rettungswegkonzept einer Kindertagesstätte darf nicht unterstellen, dass die Rettungswege im Fluchtfall von den Kindern allein und ohne Hilfe Erwachsener benutzt werden. Beim Auftreten einer Gefahr werden Kinder immer auf die Hilfe Erwachsener angewiesen sein. Auch im Brandfall obliegt es grundsätzlich dem Betreuungspersonal, dafür Sorge zu tragen, dass die ihm anvertrauten Kinder schnell das Gebäude verlassen. Vor diesem Hintergrund kann akzeptiert werden, dass Ausgangstüren einer Kindertageseinrichtung so ausgerüstet werden, dass sie zwar von Erwachsenen, nicht jedoch von Kindern jederzeit geöffnet werden können, damit Kinder nicht unbeaufsichtigt das Gebäude - z.B. auf die öffentliche Verkehrsfläche - verlassen.
4 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
In der Regel sind keine weitergehenden Anforderungen an Bauteile oder Baustoffe als nach Art. 24 ff. BayBO veranlasst. Ist eine Kindertageseinrichtung als Gebäude der Gebäudeklasse 1 einzustufen, sollten jedoch die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens, feuerhemmend sein.
5 Alarmierung und Betrieb
Werden die bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen eingehalten, ist eine automatische Brandmeldeanlage in der Regel nicht erforderlich. Die Notrufübertragung durch Telefon von einer dem Personal jederzeit zugänglichen Stelle aus muss möglich sein.
Dem Bauherrn/Betreiber einer Kindertageseinrichtung wird die Installation von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 (je nach Größe der Kindertageseinrichtung ggf. auch funkvernetzt) empfohlen, um eine möglichst frühzeitige Erkennung von Rauch und eine interne Alarmierung zu bewirken. Die Errichtung einer Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern nach DIN 14675 kann ggf. in Betracht kommen als Kompensation für Abweichungen von baulichen Brandschutzanforderungen - ihr Auslösen muss dann auch eine interne Alarmierungseinrichtung aktivieren, deren Alarmsignal im gesamten Nutzungsbereich zu hören ist.
Für Kindertageseinrichtungen ist eine Brandschutzordnung auszuarbeiten.
Sie muss dem Betreuungspersonal bekannt sein.
Mit den Kindern muss das Verhalten im Brandfall und die Gebäudeevakuierung geübt werden.
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