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DBauV - Digitale Bauantragsverordnung
Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen
- Bayern -
Vom 2. Februar 2021
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2021 S. 26; 07.07.2021 S. 474 21 21a i.K.; 24.08.2021 S. 569 21b 21c i.K.; 28.01.2022 S. 46 22, 22a, i.K.; 03.06.2022 S. 297 22b; 13.09.2022 S. 628 22c; 10.10.2022 S. 644 22d 22e i.K; 09.12.2022 S. 753 22f; 05.01.2023 S. 12 23; 01.02.2023 S. 63 23a; 08.03.2023 S. 106 23b1, 23b2; 27.04.2023 S. 224 23c; 02.06.2023 S. 297 23d; 03.07.2023 S. 484 umwelt-online.de/preview/231574" target="_blank"> 23e; 02.08.2023 S. 545 23f; 02.10.2023 S. 594 23g; 06.11.2023 S. 615 23h; 30.12.2023 S. 640 23i; 11.01.2024 S. 23 24; 06.02.2024 S. 42 24a; 04.03.2024 S. 55 24b; 02.05.2024 S. 88 24c; 06.06.2024 S. 158 24d; 01.07.2024 S. 277 24e; 02.08.2024 S. 405 umwelt-online.de/preview/242057" target="_blank"> 24f; 30.08.2024 S. 461 umwelt-online.de/preview/242284" target="_blank"> 24g; 04.10.2024 S. 536 24h; 27.11.2024 S. 592 24i; 18.12.2024 S. 2 25; 20.01.2025 S. 52 25a; 06.03.2025 S. 74 umwelt-online.de/preview/250771" target="_top"> 25b; 18.06.2025 S. 229 25c; 19.08.2025 S. 470 25d; 24.11.2025 S. 607 25e; 08.01.2026 S. 41 umwelt-online.de/preview/260257" target="_blank"> 26)
Gl.-Nr.: 2132-1-24-B
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich 21 21a 21b 21c 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 23 23a 23b1 23b2 23c 23d umwelt-online.de/preview/231574" target="_blank"> 23e 23f 23g 23h 23i 24 24a 24b 24c 24d 24e umwelt-online.de/preview/242284" target="_blank"> 24g 24h 24i 25 25a umwelt-online.de/preview/250771" target="_top"> 25b 25c 25d 25e umwelt-online.de/preview/260257" target="_blank"> 26
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden. Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird.
(2) Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich folgender unterer Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden:
Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden wahrnehmen:
(3) Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen:
§ 2 Digitale Einreichung, Authentifizierung
(1) Es können digital eingereicht werden:
Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.
(2) Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen. Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.
Teil 2
Bauaufsichtliches Verfahren
§ 3 Abstandsflächen, Abstände
Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 4 Entwurfsverfasser und Fachplaner
Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
§ 5 Anzeige der Beseitigung
Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.
§ 6 Genehmigungsfreistellung
Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist. Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.
§ 7 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.
Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.
§ 9 Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung 22c 25
Abweichend von Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO genügt die Zustellung einer angemessen maßstäblich verkleinerten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung der Bauvorlagen, wenn der Antragsteller die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält. Auf der Papierfassung ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt.
§ 10 Vorbescheid
Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.
(1) Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen digital eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Assistenten in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Assistenten digital eingereicht werden. Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg oder in einem Online-Assistenten erfolgen. Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen.
(2) Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. § 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV findet keine Anwendung.
(3) § 1 Abs. 3 BauVorlV findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden. § 2 BauVorlV findet keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 Satz 3 in Papierform eingereichte Bauvorlagen sind einfach einzureichen.
(4) Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlV findet keine Anwendung.
(5) Die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 BauVorlV werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.
Teil 3
Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
§ 12 Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.
Abweichend von § 14 Satz 1 BauVorlV gelten für den Abgrabungsplan nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
§ 14a (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
| ENDE | |