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GebOVerm - Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
- Bayern -

Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160; [....]; 22.07.2014 S. 286; 17.07.2015 S. 243; 28.11.2016 S. 376; 26.03.2019 S. 98; 30.11.2022 S. 738; 15.06.2026 S. 311 26)
GL.-Nr.: 2013-2-9-F



Überschrift geändert 26

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 20131-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich 26

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

  1. Katastervermessungen zur
    1. Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen
      (Grenzfeststellungen),
    2. Fortführung des Liegenschaftskatasters
      (Fortführungsvermessungen),
  2. Katasterneuvermessungen,
  3. Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
  4. Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
  5. Sachverständigentätigkeit,
  6. Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand 26

(1) Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 65 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 90 Euro.

§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen) 26

(1) Für Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes ( BayFiG). Gebühren nach Satz 1 gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. Die Gebühren betragen für

1. Grenzpunkte

a) für den 1. Grenzpunkt 330 Euro,
b) für den 2. bis 30. Grenzpunkt je 100 Euro,
c) für den 31. bis 100. Grenzpunkt je 80 Euro,
d) für alle weiteren Grenzpunkte je 65 Euro,

2. Flurstücke

a) für das 1. Flurstück 470 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 200 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 100 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 60 Euro.

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.

(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

1. für das erste Flurstück 50 Euro,
2. für alle weiteren Flurstücke je 10 Euro.

Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben, wenn die Verschmelzung von Flurstücken in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgt, oder wenn die Verschmelzung in Zusammenhang mit einer beantragten Zerlegungsvermessung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zerlegungsvermessung erfolgt.

(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.

(8) Sofern mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen und die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden, kann die Gebührenberechnung nach Abs. 2 zusammengefasst wie für einen Einzelantrag erfolgen.

§ 4 Wertfaktoren 26

(1) Die Gebühren nach den §§ 3, 7 und 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) je m2 im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:


Nr. Bodenwert je m2 Wertfaktor
1. bis

5 Euro

0,8
2. über 5 Euro bis 25 Euro 1,0
3. über 25 Euro bis 50 Euro 1,3
4. über 50 Euro bis 200 Euro 1,7
5. über 200 Euro bis 500 Euro 2,0
6. über 500 Euro bis 2.500 Euro 2,5
7. über 2.500 Euro bis 4.000 Euro 3,5

8.

über

4.000 Euro

4,0.

Betroffene Flurstücke bei Zerlegungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. Bei Katasterneuvermessungen wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.

(2) Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen und bei Abmarkungen nach Art. 10 BayFiG, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ( BayStrWG) mit dem Wertfaktor Nr. 1. Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.

§ 5 Dringlichkeitszuschlag

Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.

§ 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen 26

(1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.

(2) Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:


Nr. Baukosten Gebühr
1. bis 25.000 Euro 140 Euro
2. über 25.000 Euro bis 125.000 Euro 360 Euro
3. über 125.000 Euro bis 300.000 Euro 710 Euro
4. über 300.000 Euro bis 500.000 Euro 1.100 Euro
5. über 500.000 Euro bis 1 Mio Euro 1.600 Euro
6. über 1 Mio Euro bis 2,5 Mio Euro 2.310 Euro
7. über 2,5 Mio Euro bis 5 Mio Euro 3.130 Euro

8. über

5 Mio Euro

bis 50 Mio Euro

je weitere angefangene 2,5 Mio Euro zusätzlich 3.100 Euro

9.

über 50 Mio Euro

je weitere angefangene 5 Mio Euro zusätzlich 2.100 Euro.

Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt, gebührenfrei. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach § 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) werden Gebühren in Höhe von 30 Euro je Flurstück, höchstens 300 Euro je Antrag erhoben.

(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.

§ 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen 26

Für Katasterneuvermessungen wird eine Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. Die Gebühr nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 für festgestellte alte Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke wird um 50 % ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt 5.000 Euro.

§ 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen 26

(1) Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. Die Gebühr beträgt

1. für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung
a) für das 1. Flurstück 1.600 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 500 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 440 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 380 Euro,
2. zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens
a) für die ersten drei Ordnungsnummern 2.410 Euro,
b) für die 4. bis 10. Ordnungsnummer je 790 Euro.
c) für die 11. bis 30. Ordnungsnummer je 630 Euro.
d) für alle weiteren Ordnungsnummern je 570 Euro.

Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.

(2) Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.

(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB bemisst sich nach den §§ 2 und 4.

(4) Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.

§ 9 Gebühren in besonderen Fällen 26

(1) Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.

(3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.

(4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.

§ 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 26

(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis ( Anlage).

(2) Für die Einräumung eines Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (externe Nutzung) sind grundsätzlich Gebühren zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber. Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. Das Staatsministerium legt Art und Umfang der zulässigen externen Nutzung in Nutzungsbedingungen fest. Für Datensätze oder Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis ( Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden, gelten Standardlizenzen.

(3) Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

(4) Das Staatsministerium kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.

§ 11 Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

  1. Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
  2. Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 Euro übersteigt,
  3. Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
  4. anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
  5. die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2) Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 Euro betragen. Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 12 Befreiung, Erstattungsverzicht 26

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:

  1. für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
  2. für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
  3. für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
  4. für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
  5. für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.

(2) Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, finden auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 13 Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

  1. wer die Leistung beantragt hat,
  2. wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
  3. wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
  4. wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
  5. wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
  6. ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 16 Übergangsvorschrift 26 26

Für Anträge nach den §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, werden die Gebühren nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet, sofern die Leistung bis zum 31. Dezember 2027 beendet wird. Wurde die Abmarkung bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, zurückgestellt, werden die Gebühren für die Nachholung der Abmarkung unabhängig von der Beendigung der Leistung nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.

§ 17 In-Kraft-Treten 26

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

.

GebVz - Gebührenverzeichnis Anlage 26
(zu § 10 Abs. 1 und 2 Satz 6)

Teil A:
Nutzungsrecht, Abrechnungsparameter

1. Digitale Geobasisdaten

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht sowie ein einfaches externes Nutzungsrecht für den Lizenznehmer verbunden. Interne Nutzung ist die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch und die Einstellung in ein internes Informationssystem. Einfache externe Nutzung ist die unentgeltliche Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe im Zusammen hang mit eigenen Aufgaben des Lizenznehmers ohne das Recht zum Wieder- oder Weiterverkauf oder die Unterlizenzierung an Dritte. Für personenbezogene Daten gelten Einschränkungen. Details werden in den Nutzungsbedingungen nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) festgelegt. Für kostenfrei bereitgestellte Daten werden offene Standardlizenzen verwendet. Die angegebenen Basisbeträge werden in Abhängigkeit von der Informationsmenge mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor nach Nr. 1.1.1 oder Nr. 1.1.2 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge addiert. Sofern nicht anders angegeben, sind die Regelungen nach den Nrn. 1.2 bis 1.5 anzuwenden.

1.1 Ermäßigungsfaktor - Mengenstaffel

1.1.1 Flächengröße

Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße je Produkt.

Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] Faktor
bis einschließlich 500 1,0
über

bis

500

5.000

0,5
über

bis

5.000

25.000

0,25
über

bis

25.000

50.000

0,125
über 50.000 0,0625

1.1.2 Objektanzahl

Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl je Produkt.

Informationsmenge Objekt [Anzahl] Faktor
bis einschließlich 1.000 1,0
von

bis

1.001

10.000

0,5
von

bis

10.001

100.000

0,25
von

bis

100.001

1.000 000

0,125
ab 1.000 001 0,0625

1.2 Mindestbetrag

Für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach Nr. 7 wird ein Mindestbetrag erhoben:

Bereitstellungsform

Mindestbetrag
Automatisierter Abruf über eine Online-Anwendung 20,00 Euro je Produkt
In allen übrigen Fällen 100,00 Euro je Auftrag 1

1.3 Aktualisierung

Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten nach Nr. 7 werden pro Jahr 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben.

1.4 Vereinbarung zur laufenden Nutzung aktualisierter Geobasisdaten

Bei Abschluss einer Vereinbarung über Bereitstellung und Lizenzierung der Nutzung aktualisierter Geobasisdaten nach Nr. 7 mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr in Höhe von 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben. Die Gebühr für den Erstbezug ist damit abgegolten. Das Nutzungsrecht gilt für die Laufzeit der Vereinbarung. Das Vereinbarungsgebiet umfasst grundsätzlich mindestens das Gebiet einer Gemeinde. Die quartalsweise Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten in einem Standardformat, die Nutzung von verfügbaren Download-, Geodatendiensten und Anwendungsprogrammierschnittstellen für die jeweils lizenzierten Geobasisdaten sowie Rechte zur externen Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe) von Geobasisdaten können ohne weitere Gebührenerhebung eingeschlossen werden.

1.5 Verbundene Unternehmen

Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über die Bereitstellung und Lizenzierung aktualisierter Geobasisdaten durch privatrechtliche Unternehmen (Lizenznehmer), kann diese Vereinbarung auf verbundene privatrechtliche Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes erweitert werden. Es werden dann Gebühren in Höhe von 200 % der durch den Lizenznehmer zu entrichtenden Beträge erhoben.

2. Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten

2.1 Abruf über rasterbasierte Darstellungsdienste 2

Es gelten besondere Nutzungsbedingungen. Eine dauerhafte Datenspeicherung, insbesondere durch Download oder Caching ist ausgeschlossen. Es werden pro Jahr 5 % der Gebühren nach den Nrn. 1.1 und 7 für den Erstbezug der Daten des Vereinbarungsgebiets erhoben. Individuelle Vereinbarungen mit Abrechnung auf der Grundlage von Schätzungen des Nutzungsverhaltens sind für den besonderen Fall eines sehr geringen Nutzungsumfangs möglich. Die Mindestgebühren betragen 1.000,00 Euro pro Jahr.

2.2 Abruf über Downloaddienste 3

Es gelten die Nutzungsbedingungen für die abgerufenen Datensätze. Eine dauerhafte Datenspeicherung ist erlaubt. Es werden Gebühren nach den Nrn. 1 und 7 für den Bezug der Daten des Vereinbarungsgebiets erhoben. Individuelle Vereinbarungen mit Abrechnung auf der Grundlage von Schätzungen des Nutzungsverhaltens sind für den besonderen Fall eines sehr geringen Nutzungsumfangs möglich. Die Mindestgebühren betragen 3.000,00 Euro pro Jahr.

2.3 Nutzerverwaltung

Für die Nutzerverwaltung werden je registrierten Nutzer pro Jahr 50,00 Euro erhoben.

3. Mehrfertigungen

Für Mehrfertigungen von analogen Auszügen werden jeweils 30 % der Gebühren für die Erstfertigung erhoben.

4. Bezug von kostenfreien Produkten

Werden kostenfreie Produkte nicht über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste bezogen, fallen mindestens Gebühren nach Nr. 1.2 Buchst. b an. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

5. Sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung, beispielsweise der Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden, der Kostenbekanntmachung (KBek) sowie der Gebühren- und Preisliste (GebPL) für Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung, genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

Teil B:
Gebühren für Auskünfte, Auszüge und Daten aus dem Liegenschaftskataster

6. Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht sowie ein einfaches externes Nutzungsrecht nach Nr. 1 ( Teil A) für den Lizenznehmer verbunden. Für personenbezogene Daten gelten Einschränkungen. Details werden in den Nutzungsbedingungen nach § 10 Abs. 2 GebOVerm festgelegt.

Nr. Auszug Gebühr
6.1 Flurkarte (auch in Kombinationsprodukten)
6.1.1 Abgabe über Kundenservice 4
- bis einschließlich DIN A3 25,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 48,00 Euro
6.1.2 Abruf über digitales Abrufverfahren 20,00 Euro
6.2 Flurstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
6.2.1 Abgabe über Kundenservice 4
- 1. Flurstück 25,00 Euro
- Jedes weitere Flurstück 10,00 Euro
6.2.2 Abruf über digitales Abrufverfahren
- je Flurstück 10,00 Euro
6.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis
(auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
6.3.1 Abgabe über Kundenservice 4
- 1. Flurstück 25,00 Euro
- Jedes weitere Flurstück 10,00 Euro
6.3.2 Abruf über digitales Abrufverfahren
- je Flurstück 10,00 Euro
6.4 Bestandsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
- je Buchungsblatt 25,00 Euro
6.5 Katasterauszug zur Bauvorlage
- je Auszug mit bis zu 6 unterschiedlichen Flurkarten
bis einschließlich DIN A3
48,00 Euro
6.6 Auszug aus dem Fischwasserkataster
- je Auszug 48,00 Euro
6.7 Bestandsnachweis für das Jagdkataster 5
Digitale Präsentations- oder Textausgabe
- Erstabgabe 180,00 Euro
- Aktualisierung 50,00 Euro
Analoge Abgabe
- zusätzlich je Abgabe 50,00 Euro
6.8 Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)
- bis zu fünf Maßzahlen (inklusive Flurkarte bis einschließlich DIN A3) 48,00 Euro
- je weitere angefangene fünf Maßzahlen 20,00 Euro
6.9 Vermessungsrisse
- bis einschließlich DIN A3 25,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 48,00 Euro
6.10 Planungskarte 1:5.000 (auch in Kombinationsprodukten)
- bis einschließlich DIN A3 25,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 48,00 Euro

7. Digitale Geobasisdaten

Nr. Datensatz Gebühr
7.1 ALKIS-Daten
(Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem)
7.1.1 Flurstücke
- je Flurstück 1,80 Euro
- bayernweit 970.000,00 Euro
7.1.2 Verwaltungsgebiete

bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei
7.1.3 Tatsächliche Nutzung (TN)

bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei
7.1.4 Bodenschätzung (BoSch)
- je Objekt 0,60 Euro
- bayernweit 95.000,00 Euro
7.1.5 Angaben zum Eigentum
- je Buchungsblatt 1,80 Euro
- bayernweit 600.000,00 Euro
7.1.6 ALKIS-Komplettabgabe
7.1.6.1 ohne Angaben zum Eigentum
- je Flurstück 2,90 Euro
- bayernweit 1.350 000,00 Euro
7.1.6.2 mit Angaben zum Eigentum
- je Flurstück 3,90 Euro
- bayernweit 1.700 000,00 Euro
7.1.7 Jagdbare Flurstücke für das Jagdkataster

(Nur in Verbindung mit Nr. 6.7, Format Shapefile) für das Gebiet einer Jagdgenossenschaft, pauschal je Datenabgabe

60,00 Euro
7.1.8 ALKIS-Auszüge als digitale Textausgaben
7.1.8.1 Eigentumssachdaten
- je Flurstück 1,20 Euro
7.1.8.2 Punktkoordinaten (u. a. von Grenzpunkten und Katasterfestpunkten)
- je Objekt 0,15 Euro
7.2 Hauskoordinaten
- je Objekt 0,15 Euro6)
- bayernweit 27.000,00 Euro 6
7.3 Flurstückskoordinaten
- je Objekt 0,15 Euro
- bayernweit 35.000,00 Euro
7.4 Hausumringe

bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei 7
7.5 Dreidimensionales Gebäudemodell

bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei 7
7.6 Digitaler Auszug aus dem Fischwasserkataster
- je Fischereirechtsfläche 10,00 Euro
7.7 ALKIS-Rasterdaten
7.7.1 Parzellarkarte

bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei
7.7.2 Flurkarte
- je km2 20,00 Euro
- bayernweit 220.000,00 Euro
7.7.3 Planungskarte 1:5.000
- je km2 10,00 Euro
- bayernweit 110.000,00 Euro
7.7.4 Bodenschätzung

Nutzung nur über Darstellungsdienst

- bayernweit 33.000,00 Euro
7.8 Flurstücksinformationen Bayern (FS-BY)

Es gelten besondere Nutzungsbedingungen. Keine Anwendung der Nrn. 1.3 und 1.4.

- bayernweit, pro Jahr 56.000,00 Euro
7.9 Landnutzung

Bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste

kostenfrei

8. Online-Anwendungen

Nr. Produkt Gebühr
8.1 BayernAtlas-plus

Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.

- pro angefangenem Kalendermonat 40,00 Euro
8.2 Ortssuchdienst

Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.

- bayernweit, pro Jahr 1.500,00 Euro 8
8.3 Flurstückssuchdienst

Ohne Übermittlung der Flurstücksgeometrie.

Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.

- bayernweit, pro Jahr 3.000,00 Euro

9. Mündliche und schriftliche Auskünfte, Kopien und amtliche Beglaubigung


Nr. Produkt/Leistung Gebühr
9.1 Einsicht in Unterlagen des Liegenschaftskatasters und mündliche Auskünfte daraus
- bis 15 Minuten kostenfrei 9
9.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster und amtliche Bescheinigungen

- Auskunft über die Lage eines Gebäudes in Bezug auf die Grundstücksgrenze (ohne Katastervermessung im Außendienst)

- Bescheinigung für den Vollzug des § 1025 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) oder für den Vollzug des § 1026 BGB

- Amtlicher Katasterauszug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung

- Weitere Auskünfte und Bescheinigungen

100,00 Euro 10
9.3 Fertigung digitaler oder analoger Kopien von Dokumenten des Liegenschaftskatasters
- je 10 Seiten, bis DIN A3 25 Euro 11
9.4 Amtliche Beglaubigung von Dokumenten des Liegenschaftskatasters
- je Dokument, zusätzlich zur Gebühr nach den Nrn. 6 und 9 15 Euro
___
1) Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 60 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

2) Rasterbasierte Darstellungsdienste (z.B. Web Map Service) ermöglichen es, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.

3) Downloaddienste (z.B. Web Feature Service, Web Coverage Service, Web Map Service mit Erlaubnis der Speicherung, Anwendungsprogrammierschnittstellen) ermöglichen es, Original-Datensätze in Raster- und Vektorformaten abzurufen.

4) Auch sofern digitale Antragstellung (BayernID oder Unternehmenskonto) erfolgt.

5) Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 120 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

6) zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz

7) Bei Offline-Bereitstellung gemäß Nr. 1.2 Buchst. b zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz

8) zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz

9) Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 15 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

10) Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 60 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

11) Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 30 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

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