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GebOVerm - Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
- Bayern -

Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160; [....]; 22.07.2014 S. 286; 17.07.2015 S. 243; 28.11.2016 S. 376; 26.03.2019 S. 98; 30.11.2022 S. 738)
GL.-Nr.: 2013-2-9-F



Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 20131-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

  1. Katastervermessungen zur
    1. Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen
      (Grenzfeststellungen),
    2. Fortführung des Liegenschaftskatasters
      (Fortführungsvermessungen),
  2. Katasterneuvermessungen,
  3. Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
  4. Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
  5. Sachverständigentätigkeit,
  6. sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand

(1) Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 50Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 70Euro.

§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)

(1) Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Sie gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. Die Gebühren betragen für

1. Grenzpunkte

a) für den 1. Grenzpunkt 260 Euro,
b) für den 2. bis 30. Grenzpunkt je 85 Euro,
c) für den 31. bis 100. Grenzpunkt je 70 Euro,
d) für alle weiteren Grenzpunkte je 60 Euro,

2. Flurstücke

a) für das 1. Flurstück 410 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 170 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 90 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 55 Euro.

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 Euro erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. 3Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 - ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 -, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

1. für das 1. bis 10. Flurstück je 40 Euro,
2. für das 11. bis 30. Flurstück je 20 Euro,
3. für alle weiteren Flurstücke je 10 Euro.

Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.

(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.

(8) Mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie

  1. in einem örtlichen Zusammenhang stehen und
  2. die Arbeiten im Außen- und im Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.

§ 4 Wertfaktoren

(1) Die Gebühren nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:


Nr. Bodenwert je m2 Wertfaktor
1. bis

5 Euro

0,8
2. über 5 Euro bis 25 Euro 1,0
3. über 25 Euro bis 50 Euro 1,3
4. über 50 Euro bis 200 Euro 1,7
5. über 200 Euro bis 500 Euro 2,0
6. über 500 Euro bis 2.500 Euro 2,5
7. über 2.500 Euro bis 4.000 Euro 3,5

8.

über

4.000 Euro

4,0.

Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. Bei Katasterneuvermessungen in bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.

(2) Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1. Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.

§ 5 Dringlichkeitszuschlag

Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.

§ 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen

(1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.

(2) Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:


Nr. Baukosten Gebühr
1. bis 25.000 Euro 130 Euro
2. über 25.000 Euro bis 125.000 Euro 330 Euro
3. über 125.000 Euro bis 300.000 Euro 650 Euro
4. über 300.000 Euro bis 500.000 Euro 990 Euro
5. über 500.000 Euro bis 1 Mio Euro 1.450 Euro
6. über 1 Mio Euro bis 2,5 Mio Euro 2.100 Euro
7. über 2,5 Mio Euro bis 5 Mio Euro 2.850 Euro

8. über

5 Mio Euro

bis 50 Mio Euro

je weitere angefangene 2,5 Mio Euro zusätzlich 1.400 Euro

9.

über 50 Mio Euro

je weitere angefangene 2,5 Mio Euro zusätzlich 950 Euro.

Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt.

(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.

§ 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der beteiligten Flurstücke. Sie beträgt 120 Euro je Flurstück. Die Mindestgebühr beträgt 3.000 Euro.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich ( § 35 des Baugesetzbuchs - BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. Die Mindestgebühr beträgt 3.000 Euro.

(3) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.

§ 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen

(1) Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. Die Gebühr beträgt

1. für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung
a) für das 1. Flurstück 1.300 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 435 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 380 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 330 Euro,
2. zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens
a) für die ersten drei Ordnungsnummern 2.100 Euro,
b) für die 4. bis 10. Ordnungsnummer je 690 Euro.
c) für die 11. bis 30. Ordnungsnummer je 550 Euro.
d) für alle weiteren Ordnungsnummern je 500 Euro.

Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.

(2) Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.

(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB beträgt 10 % der Gebühr nach Abs. 1.

(4) Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.

§ 9 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.

(3) Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG sind mit Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 abzurechnen.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.

§ 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis ( Anlage).

(2) Für das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind Gebühren zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber; Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis ( Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden

(3) Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.

§ 11 Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

  1. Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
  2. Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 Euro übersteigt,
  3. Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
  4. anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
  5. die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2) Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 Euro betragen. Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 12 Befreiung, Erstattungsverzicht

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:

  1. für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
  2. für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
  3. für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
  4. für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
  5. für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.

(2) Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 Euro bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 Euro bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 13 Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

  1. wer die Leistung beantragt hat,
  2. wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
  3. wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
  4. wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
  5. wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
  6. ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

.

GebVz - Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4)

Teil A:
Allgemeine Abrechnungsparameter

1. Digitale Geobasisdaten

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht für den Lizenznehmer verbunden. Interne Nutzung ist die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch und die Einstellung in ein internes Informationssystem. Für kostenfrei bereitgestellte Daten werden offene Standardlizenzen verwendet.

Die angegebenen Basisbeträge werden in Abhängigkeit von der Informationsmenge mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor nach Nr. 1.1.1 oder Nr. 1.1.2 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge addiert. Sofern nicht anders angegeben, sind die Regelungen nach den Nrn. 1.2 bis 1.5 anzuwenden.

1.1 Ermäßigungsfaktor - Mengenstaffel

1.1.1 Flächengröße

Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße je Produkt.


Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] Faktor
bis einschließlich 500 1,0
von 501 0,5
bis 5.000
von 5.001 0,25
bis 25.000
von 25.001 0,125
bis 50.000
ab 50.001 0,0625

1.1.2 Objektanzahl

Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl je Produkt.


Informationsmenge Objekt [Anzahl] Faktor
bis einschließlich 1.000 1,0
von 1.001 0,5
bis 10.000
von 10.001 0,25
bis 100.000
von 100.001 0,125
bis 1.000 000
ab 1.000 001 0,0625

1.2 Mindestbetrag

Für die Bereitstellung von Geobasisdaten wird ein Mindestbetrag erhoben:


Bereitstellungsform Mindestbetrag
a) Automatisierter Abruf über eine Online-Anwendung 10,00 Euro je Produkt
b) In allen übrigen Fällen 50,00 Euro je Auftrag 1

1.3 Aktualisierung

Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten werden pro Jahr 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben.

1.4 Vereinbarung zur laufenden Nutzung aktualisierter Geobasisdaten

Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten wird für jedes Jahr der Nutzung eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben. Die Gebühr für den Erstbezug ist damit abgegolten. Das Nutzungsrecht gilt für die Laufzeit der Vereinbarung. Das Vereinbarungsgebiet umfasst grundsätzlich mindestens das Gebiet einer Gemeinde.

Die quartalsweise Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten in einem Standardformat, die Nutzung von verfügbaren Download-, Geodatendiensten und Anwendungsprogrammierschnittstellen für die jeweils lizenzierten Geobasisdaten sowie Rechte zur externen Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe) von Geobasisdaten können ohne weitere Gebührenerhebung eingeschlossen werden.

1.5 Verbundene Unternehmen

Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über die Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten durch privatrechtliche Unternehmen (Lizenznehmer), kann diese Vereinbarung auf verbundene privatrechtliche Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes erweitert werden. Für das erste, zweite und dritte einbezogene Unternehmen werden jeweils 50 % der vom Lizenznehmer zu entrichtenden Beträge erhoben. Für das vierte und jedes weitere Unternehmen werden darüber hinaus keine zusätzlichen Beträge erhoben.

2. Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten

2.1 Nutzungsabhängiger Tarif mit jährlicher Abrechnung

2.1.1 Abruf von Rasterdaten

Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Die Daten werden nach der Anzahl der abgerufenen Pixel abgerechnet.


Informationsmenge Basisbetrag
je 1 Million Pixel [MPx] 0,10 Euro

Der Basisbetrag ermäßigt sich nach der abgerufenen Pixelmenge.


Informationsmenge [MPx] Faktor
bis einschließlich 1.000 1,0
von 1.001 0,5

bis

10.000
von 10.001 0,25
bis 100.000
von 100.001 0,125
bis 1.000 000
von 1.000 001 0,0625
bis 10.000 000
von 10.000 001 0,03125
bis 100.000 000
ab 100.000 001 0,015625

2.1.2 Abruf von Vektordaten

Für die abgerufenen Objekte werden 100 % des Betrags für den Erstbezug erhoben.

2.1.3 Nutzungsabhängiger Pauschaltarif

Die Wahl dieses Tarifs erfordert eine mindestens zweijährige Vertragsbindung. Der Betrag für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf Geobasisdaten wird im ersten Nutzungsjahr auf der Grundlage des vom Nutzer dargelegten Nutzungsumfangs festgelegt. Der Betrag für die Folgejahre richtet sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.

2.2 Pauschaltarif für ein vereinbartes Gebiet mit jährlicher Abrechnung

2.2.1 Abruf von Rasterdaten

Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Es werden 3 % des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben.

2.2.2 Abruf von Vektordaten

Für die abgerufenen Objekte werden 30 % des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben.

2.3 Nutzerverwaltung

Für die Nutzerverwaltung werden je registriertem Nutzer pro Jahr 50,00 Euro berechnet.

3. Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben von Geobasisdaten

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, dürfen analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Für Mehrfertigungen von analogen Auszügen werden jeweils 30 % des Betrags für die Erstfertigung berechnet.

4. Bezug von kostenfreien Produkten

Werden kostenfreie Produkte nicht über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste bezogen, fallen mindestens Gebühren nach Nr. 1.2 Buchst. b an. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

5. Sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

Teil B:
Gebühren für Daten des Liegenschaftskatasters


Nr. Auszug Gebühr
6. Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben
6.1 Flurkarte (auch in Kombinationsprodukten)
- bis einschließlich DIN A3 15,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 36,00 Euro
6.2 Flurstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
- je Flurstück 8,00 Euro
- ab dem 11. Flurstück 4,00 Euro
6.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
6.3.1 Analoger Auszug
- je Flurstück 8,00 Euro
- ab dem 11. Flurstück 4,00 Euro
6.3.2 Abruf über automatisiertes Abrufverfahren
- je Flurstück 4,00 Euro
6.4 Grundstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
- je Grundstück 8,00 Euro
6.5 Bestandsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
- je Buchungsblatt 15,00 Euro
6.6 Katasterauszug zur Bauvorlage
- je Auszug mit bis zu 2 Flurkarten bis einschließlich DIN A3 36,00 Euro
6.7 Auszug aus dem Fischwasserkataster
- je Auszug 20,00 Euro
6.8 Bestandsnachweis für das Jagdkataster
- Erstabgabe 180,00 Euro
- Aktualisierung 50,00 Euro
6.9 Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)
- bis zu fünf Maßzahlen (inklusive Flurkarte bis einschließlich DIN A3) 30,00 Euro
- je weitere angefangene fünf Maßzahlen 15,00 Euro
6.10 Vermessungsrisse
- bis einschließlich DIN A3 20,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 40,00 Euro
6.11 Planungskarte 1:5.000 (auch in Kombinationsprodukten)
- bis einschließlich DIN A3 20,00 Euro
- bis einschließlich DIN A1 40,00 Euro
7. Digitale Geobasisdaten
7.1 ALKIS-Daten (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem)
7.1.1 Flurstücke
- je Flurstück 1,80 Euro
- bayernweit 970 000,00 Euro
7.1.2 Verwaltungsgebiete
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.3 Tatsächliche Nutzung (TN)
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.4 Bodenschätzung (BoSch)
- je Objekt 0,60 Euro
- bayernweit 95.000,00 Euro
7.1.5 Angaben zum Eigentum
- je Buchungsblatt 1,80 Euro
- bayernweit 600 000,00 Euro
7.1.6 ALKIS-Komplettabgabe
7.1.6.1 ohne Angaben zum Eigentum
- je Flurstück 2,90 Euro
- bayernweit 1.350000,00 Euro
7.1.6.2 mit Angaben zum Eigentum
- je Flurstück 3,90 Euro
- bayernweit 1.700 000,00 Euro
7.1.7 Jagdbare Flurstücke für das Jagdkataster (Nur in Verbindung mit Nr. 6.8) für das Gebiet einer Jagdgenossenschaft, pauschal 45,00 Euro
7.1.8 ALKIS-Auszüge als digitale Textausgaben
7.1.8.1 Flurstückssachdaten
- je Flurstück 1,20 Euro
7.1.8.2 Eigentumssachdaten
- je Flurstück 1,20 Euro
7.1.8.3 Punktkoordinaten (u. a. von Grenzpunkten und Katasterfestpunkten)
- je Objekt 0,15 Euro
7.2 Hauskoordinaten
- je Objekt 0,15 Euro 2
- bayernweit 27.000,00 Euro 2
7.3 Flurstückskoordinaten
- je Objekt 0,15 Euro
- bayernweit 35.000,00 Euro
7.4 Hausumringe
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei 3
7.5 Dreidimensionales Gebäudemodell
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei 3
7.6 Digitaler Auszug aus dem Fischwasserkataster
- je Fischereirechtsfläche 3,60 Euro
7.7 ALKIS-Rasterdaten
7.7.1 Parzellarkarte
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.7.2 Flurkarte
- je km2 20,00 Euro
- bayernweit 220.000,00 Euro
7.7.3 Planungskarte 1:5.000
- je km2 10,00 Euro
- bayernweit 110 000,00 Euro
7.7.4 Bodenschätzung
- je km2 3,00 Euro
- bayernweit 33.000,00 Euro
8. Online-Anwendungen
8.1 BayernAtlasplus
Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.
- pro angefangenem Kalendermonat 40,00 Euro 2
8.2 Ortssuchdienst
- Interne Nutzung in Geoanwendungen des Lizenznehmers, die nur die Darstellung der Geobasisdaten erlauben und eine Speicherung oder Weiterverwendung ausschließen, pro Jahr 480,00 Euro 2
- Externe Nutzung in öffentlich zugänglichen Geoanwendungen des Lizenznehmers, die für den Endnutzer nur die Darstellung der Geobasisdaten erlauben und eine Speicherung oder Weiterverwendung ausschließen (beinhaltet die interne Nutzung), pro Jahr 960,00 Euro 2

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1) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 30 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.

2) [Amtl. Anm.:] Zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.

3) [Amtl. Anm.:] Bei Offline-Bereitstellung gemäß Nr. 1.2 Buchst. b zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.

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