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BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz
- Bayern -
Vom 25. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 29.06.2012 S. 254; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 470 15; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 675 20; 23.07.2024 S. 257 24; 26.03.2026 S. 75 26; 23.04.2026 S. 190 26a)
Gl.-Nr.: 230-1-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung
(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
(4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen 26
Im Sinn dieses Gesetzes sind
Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
Bei
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.
Art. 4 Zielabweichungsverfahren 26
(1) Ist in einem Planungs- oder Genehmigungsverfahren ein Zielverstoß festgestellt, soll die zuständige Behörde im Einzelfall in einem besonderen Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die fachlich berührten öffentlichen Stellen der entsprechenden Verwaltungsstufe, die betroffenen Gemeinden und Regionalen Planungsverbände sind anzuhören. Darüber hinaus ist im Falle der beantragten Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung das Einvernehmen des betroffenen Regionalen Planungsverbands erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG).
(2) Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet, im Übrigen die oberste Landesplanungsbehörde. Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die gemäß Art. 3 die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Darüber hinaus sind auch antragsbefugt Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach Art. 3 Abs. 2 zu beurteilen ist.
Teil 2
Materielle Planungsvorgaben
Art. 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung
(1) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten.
(2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
Art. 6 Grundsätze der Raumordnung 20 24 26a
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des Leitziels nach Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
Teil 3
Organisation der Landesplanung
Art. 7 Landesplanungsbehörden 14 20
Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.
Art. 8 Regionale Planungsverbände 20 26
(1) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen. Das Recht des jeweiligen Mitglieds, die Aufgabe selbst wahrzunehmen, bleibt hiervon unberührt, soweit dies der Aufgabenwahrnehmung des Regionalen Planungsverbands nicht widerspricht.
(2) Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des § 13 Abs. 4 ROG aufstellen.
(3) Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1. Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört.
(4) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.
(1) Die Verbandssatzung muss die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Einer Genehmigung der Verbandssatzung durch die höhere Landesplanungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) bedarf es nicht. Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus. Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus.
(2) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen Gründen von der höheren Landesplanungsbehörde geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 10 Organe der Regionalen Planungsverbände 20 26
(1) Organe der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann außerdem einen Regionalen Planungsbeirat vorsehen.
(2) In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand mit Wirkung zum 1. Januar des übernächsten Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entsprechende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl. In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 kann die Verbandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts treffen. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 KommZG ist nicht anzuwenden.
(3) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen.
(4) Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. Der Planungsausschuss setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.
(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für
Art. 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände
(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.
(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
Art. 12 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände, Verordnungsermächtigung 26
Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
Art. 13 Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung 14 20 26
Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
Art. 14 Landesentwicklungsprogramm, Verordnungsermächtigung 26 26
(vorherige Änderungen Art. 14 bis 31.03.2026 20)
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm darf enthalten
(3) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde ausgearbeitet. Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Art. 15 Regionalpläne 26 26
(vorherige Änderungen Art. 15 bis 31.03.2026 20)
(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne dürfen enthalten
(3) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans.
Teil 4
Raumordnungspläne
Art. 16 Grundlagen 20 26 26
(vorherige Änderungen Art. 16 bis 31.03.2026 15 20)
(1) Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten Festlegungen.
(2) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,
Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt. Ein oder mehrere Ausschlussgebiete dürfen nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten und nur festgelegt werden, wenn der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird. Diese Festlegungen müssen auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts erfolgen. Dabei ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich.
(3) In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.
(5) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.
(6) Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.
Art. 17 Umweltprüfung 20 26 26
(vorherige Änderungen Art. 17 bis 31.03.2026 20)
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf
hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Die für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständige Stelle
Behörden nach Satz 1 sind beim Landesentwicklungsprogramm die jeweiligen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die jeweiligen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.
(4) Von der Erstellung des Umweltberichts soll bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist nach Anhörung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.
(5) Der Umweltbericht soll bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
Art. 18 Beteiligungsverfahren 15 20 26 26
(vorherige Änderungen Art. 18 bis 31.03.2026 15 20)
(1) Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu wird der Entwurf des Raumordnungsplans für sechs Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht. Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert oder verkürzt werden. Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.
(2) Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 1 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
Für das Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend. Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms ist zusätzlich auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde ist für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm, der Regionale Planungsverband für das Beteiligungsverfahren zum Regionalplan zuständig. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 5 durch die regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämter und kreisfreien Gemeinden.
(4) Bei einer geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans soll die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß dem Umweltbericht nach Art. 17 haben wird und keine erhebliche Auswirkung auf Dritte zu erwarten ist. Für das Beteiligungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 entsprechend.
(5) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach den Abs. 1 bis 4 geändert, ist dieses Verfahren erneut durchzuführen. Stellungnahmen dürfen nur zu den Änderungen abgegeben werden. Die Veröffentlichungsfrist soll angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung soll auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder keine bestehenden verstärkt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren abgesehen werden.
(6) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. Wird der Entwurf eines außerbayerischen Raumordnungsplans mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband abgestimmt, beteiligen die höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen dieses Raumordnungsplans zu erwarten sind, die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 entsprechend, soweit Vorgaben der außerbayerischen Stelle nicht entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Stelle, mit der der außerbayerische Raumordnungsplan abgestimmt wird, besteht. Soweit auch die im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 17 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit diese auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. In der Abwägung sind auch
zu berücksichtigen.
Art. 20 Bekanntmachung und Einstellung ins Internet 15 20 26 26
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch die Staatsregierung, der Regionalplan durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde bekanntgemacht.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden zusätzlich mit der Begründung zu den Festlegungen ins Internet einzustellen und zur Einsichtnahme vorzuhalten. Hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
Art. 21 Planerhaltung 26 26
(vorherige Änderungen Art. 23 bis 31.03.2026 20)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn diese aus Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm entwickelt worden sind, die wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Veröffentlichung des Regionalplans für unwirksam erklärt werden.
(3) Für die Abwägung nach Art. 19 ist die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben. Werden in einem Raumordnungsplan ein oder mehrere Ausschlussgebiete in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern der vorrangigen Nutzung oder Funktion durch die übrigen Vorranggebiete substanziell Raum verschafft wird.
(4) Bei Anwendung des Art. 17 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3:
(5) Wenn folgende Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten seit Veröffentlichung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich:
Die Mängel sind beim Landesentwicklungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband geltend zu machen. In der Veröffentlichung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Teil 5
Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Art. 22 Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung, Zuständigkeit 20 26 26
(1) Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(2) Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.
Art. 23 Durchführung und Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung 15 26 26
(1) Der Vorhabenträger legt der höheren Landesplanungsbehörde in einem elektronischen Format die Unterlagen vor, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung entscheiden zu können. Die höhere Landesplanungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung oder einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung. Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben
Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung.
(2) Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind die für eine Bewertung der überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vom Vorhabenträger bei der höheren Landesplanungsbehörde einzureichen. Soll eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen, die für das Trägerverfahren notwendig sind, vom Vorhabenträger auch bei der höheren Landesplanungsbehörde vorzulegen. Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.
(3) Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dazu werden die Unterlagen für vier Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht; die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist für dieses Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Gleiches gilt für Bund und Länder, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Angaben für die Interessen des Bundes oder des Landes nachteilig sein können oder diese nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die höhere Landesplanungsbehörde kann jedoch die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen verlangen, die das Vorhaben und dessen Auswirkungen ohne Preisgabe von Geheimnissen beschreiben. Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können auf Verlangen der in Abs. 2 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 3 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Beteiligung gemäß den Abs. 3 und 4 kann auch dadurch erfolgen, dass die höhere Landesplanungsbehörde die in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, die für eine Raumverträglichkeitsprüfung erheblich sind, heranzieht (vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung).
(6) Die höhere Landesplanungsbehörde schließt die Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in dem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme ab und übermittelt diese dem Vorhabenträger und im Fall der vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung auch der für das andere Verfahren zuständigen Behörde. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden. In diesem Fall soll die höhere Landesplanungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung zügig abschließen und der zuständigen Behörde sowie dem Vorhabenträger ihre landesplanerische Beurteilung zuleiten. Die landesplanerische Beurteilung wird im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist bekanntzumachen. Die zuständige Behörde soll die Erkenntnisse aus der Raumverträglichkeitsprüfung nutzen und die landesplanerische Beurteilung auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in ihre Entscheidung einbeziehen.
(7) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die im nachfolgenden Verfahren getroffene Entscheidung überprüft werden.
Art. 24 Landesplanerische Stellungnahme 26 26
(vorherige Änderungen Art. 24 bis 31.03.2026 20)
Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.
Art. 25 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen 15 26 26
(vorherige Änderungen Art. 24 bis 31.03.2026 15)
(1) Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts bis zu zwei Jahren befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Zuständig für die Untersagung bei ausschließlich in einem Regionalplan festgelegten oder in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet. Im Übrigen ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig.
(4) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.
(5) Anfechtungsklagen gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.
Art. 26 Raumordnerische Zusammenarbeit 15 26 26
Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
Teil 6
Sonstige Vorschriften
Art. 27 Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Verwertung 26 26
Die in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und Personen des Privatrechts sind zu unverzüglicher Mitteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegenüber den betroffenen höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. Die Landesplanungsbehörden verwerten Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Raumbeobachtung.
Art. 28 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden 26 26
(vorherige Änderungen Art. 28 bis 31.03.2026 15)
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Bei Anpassung ausschließlich an Ziele eines Regionalplans ist die höhere Landesplanungsbehörde zuständig.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.
(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Art. 29 Verwaltungskosten 26 26
Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.
Teil 7 26
Sonderregelungen und Schlussbestimmungen
Art. 30 Vorrang des Staatsvertrages 26 26
Die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W) in der jeweils geltenden Fassung haben Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes, soweit die Bestimmungen des Staatsvertrags von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
Art. 31 Sonderregelung für Windenergie an Land 26 26
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung.
Art. 32 Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes 20 26 26
(vorherige Änderungen Art. 32 bis 31.03.2026 20)
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Art. 33 Übergangsbestimmungen 26 26
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den Art. 14 und 15, für die vor dem 1. April 2026 das Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(2) Raumverträglichkeitsprüfungen nach Art. 22, für die die Unterlagen gemäß Art. 23 Abs. 2 vor dem 1. April 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(3) Vor dem 1. April 2026 beantragte Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(4) Auf Raumordnungspläne, die vor dem 1. April 2026 in Kraft getreten sind, ist Art. 21 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen findet auf diese Art. 23 Abs. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Art. 34 Inkrafttreten 15 20 26 26
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
| Anlage 1 26 (zu Art. 17 Abs. 2 Satz 2) |
Der Umweltbericht nach Art. 15 besteht aus
| Anlage 2 20 26 (zu Art. 17 Abs. 4 Satz 1) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:
| ENDE | |