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PV-Freiflächen - Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
-Bayern-
Vom 10. Dezember 2021
(Quelle: https://www.stmb.bayern.de)
Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Baurechtliche und landesplanerische Behandlung von PV-Freiflächenanlagen
1.1. Erfordernis der Bauleitplanung und des Baugenehmigungsverfahrens
PV-Freiflächenanlagen werden grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB) erfasst. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird in aller Regel ausscheiden, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde eine "Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - Sonnenenergie" darstellen. Dies stellt die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BauGB klar. Für die Festsetzung im Bebauungsplan bietet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) an. Im Bebauungsplan - wobei sich für derartige Projekte insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinn von § 12 BauGB eignet - können dabei nähere Regelungen z.B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen (z.B. Einzäunung) und auch über gesetzlich notwendige Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 23 Buchst. b) BauGB können auch Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des durch die PV-Freiflächenanlage erzeugten Stroms in Hinblick auf Größe und Speichermenge festgesetzt werden. Bei der Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen und gesetzlich notwendigen Ausgleichsflächen sind insbesondere die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht allerdings kein Rechtsanspruch ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es obliegt daher in jedem Einzelfall der Entscheidung der für die Planung zuständigen Stadt oder Gemeinde, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. In der Praxis geschieht dies oftmals auf Antrag eines Investors bzw. Grundstückeigentümers. Die Gemeinde ist aber an die Standortvorgaben nicht gebunden und sollte den Interessen des Betreibers stets gesamtheitliche Interessen gegenüberstellen. Eine Bauleitplanung sollte daher auch die Auswahlentscheidung für Standorte und Alternativen behandeln (vgl. hierzu nachfolgend unter Gl. Nr. 1.2.ff.).
Da kein Anspruch auf die Aufstellung besteht, kann die Gemeinde die Einleitung einer Bauleitplanung auch davon abhängig machen, dass ein Vorhaben mit einem bestimmten Bürgerbeteiligungsmodell oder einem bestimmten PPP-Modell zum Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gemacht wird.
Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Bauordnung ( BayBO) sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren - und zwar unabhängig von ihrer Fläche - verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht. Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO ergänzt hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren die allgemeine Vorschrift des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayBO. Diese sieht eine Verfahrensfreiheit für bestimmte Solarenergieanlagen auch außerhalb der in Art. 57 Abs. 2 BayBO beschriebenen Satzungen vor. Demnach sind Solarenergieanlagen in, auf und an Dach- und Außenwandflächen (ohne Größenbeschränkung) verfahrensfrei. Zudem sieht die Norm vor, dass Solarenergieanlagen gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m verfahrensfrei zulässig sind.
Im Übrigen findet, soweit die Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen in qualifizierten Bebauungsplänen im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB erfolgt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1, Abs. 3 BayBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren statt. Insoweit ist besonders darauf hinzuweisen, dass PV-Freiflächenanlagen unabhängig von ihrer Fläche keine Sonderbauten darstellen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist auch bei PV-Freiflächenanlagen eine Umweltprüfung durchzuführen. Werden Bebauungspläne aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Aufstellungsverfahren grundsätzlich als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt ( § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Genehmigung der eigentlichen Maßnahme kann unterbleiben, soweit der Gegenstand schon im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene des Bauleitplanungsverfahrens abgedeckt wurde; § 50 Abs. 3 UVPG ist insoweit nach der Rechtsprechung anwendbar. Da PV-Freiflächenanlagen in der Regel im Rahmen von qualifizierten oder vorhabenbezogenen B-Plänen nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB realisiert werden, dürfte die Umweltprüfung auf der Ebene der Bauleitplanung die einschlägigen Belange zumeist bereits erfassen.
1.2. Standortkonzepte
Insbesondere auch bei einer hohen Zahl von (zu erwartenden) Ansiedlungswünschen für PV-Freiflächenanlagen empfiehlt es sich für Gemeinden, städtebauliche Standortkonzepte zu erarbeiten und zu beschließen. Die Kommunen stehen insoweit vor der Herausforderung, den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Einklang mit der Beanspruchung von Landschafts- und Landwirtschaftsraum einer Gemeinde zu bringen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind Standortkonzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Sie bieten bei PV-Freiflächenanlagen damit sehr gute Steuerungsmöglichkeiten:
Mit einem Standortkonzept zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturhaushalts vor Beeinträchtigungen für das ganze Gemeindegebiet kann eine Gemeinde in diesem Prozess eine aktive, steuernde Rolle übernehmen (PV-Freiflächenanlagen haben regelmäßig eine überörtliche Wirkung; zu den gemeindeübergreifenden Steuerungsmöglichkeiten s. Gl. Nr. 1.5.). Dabei können nach eindeutigen und nachvollziehbaren fachlichen Kriterien geeignete Bereiche oder mögliche Standorte innerhalb des Gemeindegebiets festgelegt und im Flächennutzungsplan dargestellt werden.
Für die Erstellung des Standortkonzepts kommen unterschiedliche Vorgehensweisen in Frage: Soweit sich das Konzept auf die Steuerung der PV-Freiflächenanlagen beschränken soll empfiehlt sich ein Energiekonzept der Gemeinde (vgl. hierzu IMS vom 02.12.2011, Gl. Nr. 1; Planungshilfen p 20/21, S. 15 ff..; zum bayerischen Förderprogramm Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne und den für diese Fördermaßnahme geltenden Anforderungen vgl.: https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-energiekonzepte), das u.a. Energiebedarfe und -potentiale gegenüberstellt und Auskunft über den angestrebten Anteil der jeweiligen Energieart gibt. Dafür sind die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Landschaftsplans eine gute Grundlage. Falls kein aktueller Landschaftsplan vorliegt, kann dies ein Anlass sein, diesen aufzustellen.
1.3. Standortauswahl
Zur Ermittlung geeigneter Standorte empfiehlt sich sodann folgende Vorgehensweise zugrunde zu legen (s. auch Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des LfU (= Praxis-Leitfaden):
(1) Ausschluss grundsätzlich nicht geeigneter Standorte:
s. Nr. 1 der Anlage (Ausschlussflächen)
Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen naturschutzrechtliche Bestimmungen, gewichtige naturschutzfachliche Erwägungen oder anderweitige öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen.
Zu den Möglichkeiten des Hineinplanens in die Befreiungslage wird auf die Ausführungen unter Gl. Nr. 1.7. verwiesen.
(2) Ausschluss nicht geeigneter Restriktionsflächen
s. Nr. 2 der Anlage (Restriktionsflächen)
Dies sind Flächen, die für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen nur bedingt geeignet sind. Diese Flächen haben in der Regel eine große Bedeutung für Natur und Landschaft. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls darzulegen, ob und warum die mit der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft am konkreten Standort aus naturschutzrechtlicher- und fachlicher Sicht vertretbar sind. Das Ergebnis dieser Prüfung soll aktenmäßig dokumentiert werden.
(3) Geeignete Standorte
Nach Durchführung der Ausschlüsse nach (1) und (2) verbleiben die geeigneten Standorte. Diese sind insbesondere:
Die Gemeinde kann diese - weder zwingenden noch abschließenden - positiven Prämissen auch für einen Kriterienkatalog zur Standortauswahl heranziehen bzw. gewichten und ggf. zur Grundlage eines entsprechenden Klima- oder Standortkonzepts machen, das dann auch eine gewisse Selbstbindung der Gemeinde (entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) entfalten würde.
1.4. Gliederung des Standortkonzepts
Es bietet sich somit folgende Gliederung des Standortkonzepts an:
Um die Realisierbarkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - eines möglichst kostengünstigen Netzanschlusses geplanter größerer EEG-Anlagen frühzeitig abzuschätzen und um die bestehende Netzinfrastruktur bestmöglich zu nutzen, bietet es sich an, bereits bei der Ermittlung des Standortkonzepts die gegebenen Netzanschlusskapazitäten zu berücksichtigen. Eine erste Abschätzung zur Aufnahmefähigkeit des örtlichen Mittelspannungsverteilnetzes für EE-Anlagen kann hierfür im Energie-Atlas Bayern (https://www.energieatlas.bayern.de/karten-mobil/ unter dem Auswahlpunkt "Netze und konventionelle Energie") angezeigt werden, dies ersetzt jedoch keine Netzanschlussprüfung im konkreten Einzelfall. Für die Ermittlung der tatsächlich gegebenen Netzanschlusskapazitäten ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem/den örtlichen Verteilnetzbetreiber(n) notwendig.
Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan bestimmte Bereiche als "Angebotsflächen" für PV-Freiflächenanlagen darstellen und sich damit selbst binden ("agieren statt reagieren"). Zwar können damit - anders als bei Windenergieanlagen - PV-Freiflächenanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb dieser Bereiche nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen werden. Da die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aber regelmäßig einer Bauleitplanung bedarf, auf die kein Anspruch besteht, hat es die Gemeinde in der Hand, an ihren Planungszielen festzuhalten.
Mit diesem Standortkonzept kann eine Gemeinde auch die ansonsten für jeden Einzelfall obligatorische Suche und Bewertung von Standortalternativen (vgl. insbesondere die Vorgaben des BauGB für den Umweltbericht in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB) vorwegnehmen und damit den Planungsaufwand bei der Umsetzung der Konzeption minimieren. Sie kann mithilfe des Konzepts zudem der Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB gerecht werden. Demnach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sind die Möglichkeiten einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen; landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (vgl. auch Böden guter Bonität in der Anlage).
1.5. Interkommunale Entwicklungskonzepte
Von besonderer Bedeutung können in diesem Zusammenhang - insbesondere auch bei in der Relation zu Siedlungseinheiten sehr großen PV-Freiflächenanlagen - zwischen zwei oder mehreren Gemeinden abgestimmte, interkommunale Entwicklungskonzepte sein. Gegebenenfalls kann auch die Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne mit integrierten Landschaftsplänen in Betracht kommen (vgl. § 204 Abs. 1 BauGB und Kap. II 4.2 der Planungshilfen p 20/21, S. 43-44; hier auch zur Möglichkeit einer interkommunalen Vereinbarung über bestimmte Darstellungen in den Flächennutzungsplänen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB, die von größerer Praxisrelevanz sein könnte).
1.6. Vorgaben der Raumordnung
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen ( § 1 Abs. 4 BauGB). Grundsätze der Raumordnung sind bei nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Einschlägig bei PV-Freiflächenanlagen können insbesondere die Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Abschnitte 1.3 "Klimawandel", 5.4. "Land- und Forstwirtschaft", 6.2 "Erneuerbare Energien" und 7.1 "Natur und Landschaft" im Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP (GVBl. 2013, S. 550) sein:
In Abschnitt 1.3 ist folgender Grundsatz (G) einschlägig:
1.3.1 Klimaschutz
(G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch
In Abschnitt 5.4. können insbesondere folgende Grundsätze (G) einschlägig sein:
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(G) Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden.
(G) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Diesen Anforderungen kann insbesondere bei Planung und Realisierung sogenannter Agri-PV, die eine gleichzeitige Nutzung von Flächen für landwirtschaftliche Zwecke und die PV-Stromproduktion ermöglichen, Rechnung getragen werden.
In Abschnitt 6.2 können insbesondere folgendes Ziel (Z) und Grundsätze (G) einschlägig sein:
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
(Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
6.2.3 Photovoltaik
(G) In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden.
Um in den Regionen eine einheitliche Anwendung der Kriterien und Steuerung von PV-Freiflächenanlagen zu erreichen, können Regionale Planungsverbände PV-Freiflächenanlagen Steuerungskonzepte erstellen. Diese können unter regionsweit einheitlicher Anwendung tatsächlicher und planerischer Ausschluss- sowie Restriktionskriterien den Potenzialraum für PV-Freiflächenanlagen ermitteln. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen können als regionales Steuerungskonzept in die Regionalpläne übernommen und möglicherweise durch Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete Photovoltaik ergänzt werden. Solche Vorgaben auf regionaler Ebene erleichtern den Gemeinden zudem die Ersteinschätzung von Anfragen zur Errichtung raumbedeutsamer PV-Freiflächenanlagen.
(G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
Ein Standort ohne Vorbelastung ist daher mit dem Grundsatz regelmäßig nur dann vereinbar, wenn (a) geeignete vorbelastete Standorte nicht vorhanden sind, und (b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
In Abschnitt 7 können insbesondere folgende Grundsätze (G) relevant sein:
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche
(G) In freien Landschaftsbereichen sollen Infrastruktureinrichtungen möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
(G) Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke sollen insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden.
PV-Freiflächenanlagen können ihre Umgebung in Abhängigkeit von konstruktiver Ausführung und dem jeweiligen Standort mehr oder weniger stark optisch beeinträchtigen. Bodennahe, niedrige Modulanlagen sind dabei in der Regel einfacher in die Umgebung einzubinden als hohe Aufständerungen oder gar eigens als Modulträger errichtete Gebäude. Insbesondere in den Morgen- und Abendstunden ergibt sich durch steil aufragenden Elemente eine Fernwirkung. Im Rahmen der gemeindlichen Bebauungsplanung sind daher die einschlägigen Festsetzungsmöglichkeiten (z.B. Höhe der Module, Abstände, freizuhaltende Flächen, Gliederung in Teilflächen, Grüngliederungen, Einzäunung, Art und Maß der Eingrünung etc.) zur Sicherung einer bestmöglichen Einfügung sorgfältig zu prüfen und ggf. einzusetzen. Dabei sind auch die Anforderungen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (s. Gl. Nr. 1.9.) zu berücksichtigen.
Neben der Zulässigkeit des Standorts im Hinblick auf vorhandene Siedlungsstrukturen erfordert die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung, dass der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange, z.B. den Natur- und Bodenschutz, die Rohstoffsicherung oder die nachhaltige Landwirtschaft nicht beeinträchtigt. Es ist daher auch zu prüfen, ob weitere Ziele und Grundsätze des LEP und der Regionalpläne einschlägig sind.
Hinzuweisen ist auf die im Jahr 2019 eingeleitete Teilfortschreibung des LEP, durch welche sich Änderungen an den zitierten Festlegungen ergeben können sowie neue, relevante Festlegungen hinzutreten können. Diese sind ggf. auch während der Planaufstellung bereits als Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Landesplanerische Überprüfungen erfolgen i. d. R. im Rahmen des erforderlichen Bauleitplanverfahrens durch die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden, die als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Das Ergebnis wird in der landesplanerischen Stellungnahme mitgeteilt. In erheblich überörtlich raumbedeutsamen Einzelfällen (v.a. Vorhaben zu großflächigen PV-Freiflächenanlagen) kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich sein. Für Vorhaben, die die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage mit einer Fläche von 30 ha oder mehr zum Gegenstand haben, ist jedenfalls regelmäßig zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens eröffnet ist. Gleichwohl sind allerdings immer der zugrundeliegende Einzelfall und die konkreten Umstände (insbesondere die Bedeutsamkeit/Schutzwürdigkeit der Landschaft) entscheidend, weswegen auch unterhalb der genannten Flächengröße im Einzelfall der Anwendungsbereich eines Raumordnungsverfahrens eröffnet sein kann und ein solches Verfahren durchzuführen ist. Im Raumordnungsverfahren werden gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Bayer. Landesplanungsgesetz ( BayLplG) solche Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit auf ihre Raumverträglichkeit überprüft, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und ihre Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
1.7. Sonstige Anforderungen an die Bauleitplanung
Von besonderer Relevanz ist die bereits erläuterte Standortanalyse. Bauleitpläne für PV-Freiflächenanlagen müssen im Übrigen auf einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ( § 1 Abs. 7 BauGB) beruhen und dürfen nicht in Widerspruch zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebietsverordnungen) stehen. Insbesondere im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und bodenschutzfachlichen Anforderungen besteht im Einzelfall durch das Vorsehen geeigneter Vermeidungsmaßnahmen die Möglichkeit, einen Widerspruch aufzulösen.
Generell sind die allgemeinen Anforderungen nach §§ 1 und 1a BauGB zu berücksichtigen. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung - auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz - zu gewährleisten ( § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die den Belangen der Baukultur sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ebenso gerecht wird wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ( § 1 Abs. 6 Nr. 5, 7 BauGB). In den meisten Fällen empfiehlt es sich deshalb, dass die bauleitplanende Gemeinde frühzeitig mit den Fachbehörden (etwa soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder soweit Belange der Land- und Forstwirtschaft betroffen sind mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Kontakt aufnimmt und sich so über abwägungsrelevante Gesichtspunkte informiert.
Bei der Prüfung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist allerdings Folgendes zu berücksichtigen: Natur- bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände betreffen zwar - als Handlungsverbote - an sich nicht unmittelbar das Bauleitplanverfahren, sondern erst - nachgelagert - die konkrete Vorhabensrealisierung im Vollzug des Bauleitplans (z.B. im Baugenehmigungsverfahren).
Aus dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung ( § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hat die Rechtsprechung aber eine Prüfpflicht bereits im Stadium der Bauleitplanung dahingehend abgeleitet, ob dem späteren Planvollzug unüberwindbare (umweltrechtliche) Hindernisse entgegenstehen; solche Bauleitpläne wären nämlich "vollzugsunfähig" und damit unwirksam.
Solche Hindernisse sind dann nicht anzunehmen, wenn eine sog. Ausnahme- oder Befreiungslage vorliegt bzw. im Rahmen der Vorhabenverwirklichung geschaffen werden kann (sog."Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage"; s. hierzu: Planungshilfen p 20/21, S. 33 ff; dort auch zur - gesonderten - Behandlung von planungsfeststellungsersetzenden bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit jeweils höherem Konkretisierungsgrad). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Funktion einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) darin besteht, Lösungen für rechtliche Unausgewogenheiten zu bieten, die sich bei Normanwendung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben.
Eine naturschutzrechtliche Befreiung kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein atypischer Sonderfall vorliegt. Bei Konflikten mit Anordnungen in Schutzzonen von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten muss ebenfalls die mögliche Befreiungslage rechtzeitig wasserrechtlich geprüft werden (Siehe LfU - Merkblatt 1.2/8 Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten).
Für die sich aus der Anlage 1 ergebenden Verbotstatbestände sind die jeweiligen rechtlichen Folgerungen wiederum in den Planungshilfen p 20/21, S. 35 ff. im Einzelnen aufgeführt.
Zusammengefasst gilt Folgendes:
Zusammenfassend ist es für die kommunale Praxis insoweit geboten, unter möglichst frühzeitiger Beteiligung der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bauleitplanung möglich ist, also sichergestellt werden kann, dass der Bauleitplan nicht wegen eines arten- bzw. naturschutzrechtlichen Verbots vollzugsunfähig und damit unwirksam sein wird.
Gemäß § 1 Abs. 6. Ziff. 8e BauGB heißt es: "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit". Kommunen können eine Steuerungswirkung für EE-Anlagen ausüben und bei der Ausweisung von Flächen für Freiflächen PVA / WEA maximale Leistungen (z.B. durch die Begrenzung der ausgewiesenen Fläche) vorgeben, die errichtet / angeschlossen werden sollen. Größere Anschlussleistungen könnten mit einem Gebot für die Errichtung eines Batteriespeichers zur Reduktion der Einspeiseleistung verbunden werden. Dafür ist zunächst eine Abstimmung mit dem örtlichem VNB nötig, der integrierbare Leistung vorab der Verwaltung meldet, beispielsweise im Rahmen der Erarbeitung von Energienutzungsplänen.
1.8. Rückbau von PV-Freiflächenanlagen / Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nach heutigem Erkenntnisstand beträgt die Nutzungs- und Lebensdauer von PV-Freiflächenanlagen mindestens 20 Jahre. Ob und in welcher Form vergleichbare Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Standorten weitergeführt werden, wird vor dem Hintergrund der Entwicklung auf dem Energiesektor sowie im Hinblick auf die Herstellungskosten und die Ausgestaltung der künftigen Förderpolitik entschieden. Wenn ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb des Standortes dann nicht mehr gegeben ist, besteht die Gefahr, dass die PV-Freiflächenanlage nicht zurückgebaut wird.
Um den Rückbau einer PV-Freiflächenanlage rechtlich abzusichern kann sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB empfehlen. Die Gemeinde kann im begleitenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit Durchführungsvertrag die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage vereinbaren. Die Verpflichtung kann über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. Darüber hinaus bietet der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine Vielzahl weiterer Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. So ist die Gemeinde - im Gegensatz zur Angebotsplanung - nicht an den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden, sondern kann projektbezogen ergänzende Regelungen aufnehmen. Sie hat zudem die Möglichkeit, den Planungsaufwand und die Planungskosten für eine Maßnahme, die vorrangig den Interessen eines einzelnen Investors dient, diesem ganz oder teilweise zu übertragen. Die Planungshoheit bleibt jedoch auch in diesem Fall uneingeschränkt bei der Gemeinde. Das Ergebnis des notwendigen Bauleitplanverfahrens kann und darf durch vertragliche Regelungen nicht vorweggenommen werden (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vgl. i. ü. Planungshilfen für die Bauleitplanung p 20/21; Kap. I 2 Nr. 11, S. 11-12).
Rechtlich problematisch ist hingegen die Konstellation, eine Rückbauverpflichtung mittels zeitlicher Befristung der Festsetzungen im Bebauungsplan ( § 9 Abs. 2 BauGB) in Verbindung mit einer Duldungsverpflichtung ( § 179 Abs. 1 BauGB) durchsetzen zu wollen. Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans die zulässige Nutzung nur für eine - ggf. mit dem Anlagenbetreiber abgestimmte - Zeitdauer zugestanden und die von der Gemeinde gewünschte Folgenutzung festgesetzt werden. Aus befristeten Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB folgt eine Rückbauverpflichtung für den Investor jedoch nicht unmittelbar. Vielmehr bedarf es zur Durchsetzung einer gesonderten Anordnung (Duldungsverpflichtung nach § 179 Abs. 1 BauGB). In der Praxis erweist sich die hoheitliche Durchsetzung solcher Duldungsverpflichtungen aufgrund der grundsätzlich gegebenen Rechtschutzmöglichkeiten und ggf. der Entschädigungsproblematik (vgl. § 179 Abs. 3 BauGB) als durchaus schwierig. Es ist deshalb zu empfehlen, Rückbauverpflichtungen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Verbindung mit den begleitenden städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren (s.o.). Letztere sind auch im Vorgriff und Rahmen eines herkömmlichen (Angebots-) Bebauungsplans möglich. Die Möglichkeit städtebauliche Verträge zu schließen ist für Kommunen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht begrenzt. Auch die Möglichkeit Entsiegelung und Rückbau in derartigen Plänen vorzusehen, besteht grundsätzlich uneingeschränkt.
Für die Zeit nach dem erfolgten Rückbau einer PV-Freiflächenanlage kann bereits im Bebauungsplan eine Folgenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt werden. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für Flächennutzungspläne in § 5 BauGB. Doch ist § 5 Abs. 2 BauGB zum einen nicht abschließend formuliert und auch muss zum anderen hier eine entsprechende Darstellung über eine Folgenutzung bereits möglich sein, sonst könnte dem Entwicklungsgebot in Fällen einer Folgefestsetzung auf Bebauungsplanebene nicht entsprochen werden.
Bei einer dauerhaften Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage kann auch eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung durch entsprechende Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zwischen Kommune und Vorhabenträger sichergestellt werden (s.o.). Nach einem Rückbau der Anlage können die Flächen grundsätzlich (wieder) uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden. Aus agrarstruktureller Sicht sollte bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen, um den Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sicherzustellen und den Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering zu halten. Ausgehend von einer vor der PV-Nutzung praktizierten landwirtschaftliche Nutzung handelt es sich im Kern eben nicht um eine Folgenutzung, sondern um die Wiederaufnahme der ursprünglichen Bewirtschaftung. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist aus agrarstruktureller Sicht auf die Wiederaufnahme einer möglichst ungestörten landwirtschaftlichen Nutzung möglichst im Umfang der ursprünglich in Anspruch genommenen Fläche auszurichten. Es ist zudem ausgeschlossen, dass während der Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt (s. u.). Dieses ist nur dann einschlägig, wenn eine Fläche dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzt wird. Das Verbot setzt eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche voraus. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die vorrangig der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie dienen und bei denen Beweidung oder Mahd zur Pflege der Anlagefläche erfolgt (Ausnahme Agri-PV-Anlagen - weitere Ausführungen hierzu vgl. Gl. Nr. 3.3.) liegt eine solche landwirtschaftliche Nutzung nicht vor. Nach Entfernung der PV-Anlage von der Fläche kann diese daher frühestens nach einer mindestens fünfjährigen landwirtschaftlichen (Nach-)Nutzung als Wiese, Mähweide oder Weide fünf Jahren zu Dauergrünland im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG werden.
Für etwaige Folgenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten: so u. a. Bestimmungen zum Schutz bestimmter Landschaftsteile gemäß Art. 16 BayNatSchG sowie des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG. Insbesondere für den Fall, dass sich die Anlagenfläche zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG entwickelt hat, sind die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu beachten. Ferner können Bestimmungen des Artenschutzes (vgl. §§ 44 und 45 BNatSchG) relevant werden. Insbesondere für den Fall, dass sich während der Betriebsphase besonders oder streng geschützte Arten auf der Anlagenfläche ansiedeln, sind die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Im Einzelfall ist unter den naturschutzrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich. Daneben kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden. Diese gesetzlichen Vorgaben müssen im Hinblick auf die Folgenutzung der Fläche nach Rückbau einer PV-Freiflächenanlage beachtet werden.
1.9. Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung
a) Einleitung
Gemäß § 1a BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts und die dafür erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt.
Die folgenden Hinweise zur Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgen mit Blick auf die Fortschreibung des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Dieser versteht sich als Orientierungshilfe für eine fachlich und rechtlich abgesicherte, aber auch zügige Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Er wird den Gemeinden zur eigenverantwortlichen Anwendung empfohlen. Es steht ihnen aber auch frei, andere sachgerechte und nachvollziehbare Methoden anzuwenden. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Bewertungsverfahren fehlt, denn die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung ( BayKompV) vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) gelten mangels Regelungskompetenz Bayerns für die baurechtliche Eingriffsregelung nicht.
Durch die Fortschreibung des Leitfadens soll stärker als bisher die Qualität der Eingriffs- und Ausgleichsfläche und weniger die Quantität in Ansatz gebracht werden können. Zudem sollen Bewertungselemente der BayKompV für die baurechtliche Eingriffsregelung nutzbar gemacht werden, ohne aber die bisherige Struktur des Leitfadens grundsätzlich zu verändern. Der überarbeitete Leitfaden baut auf dem Leitfaden von 2003 auf.
Da die bauliche Nutzung durch PV-Freiflächenanlagen von einer Bebauung mit Gebäuden (einschl. deren Erschließung) deutlich abweicht, werden für die Bewältigung der Eingriffsregelung bei PV-Freiflächenanlagen spezifische Hinweise gegeben. Diese gelten ausschließlich für Bauleitplanverfahren zu PV-Freiflächenanlagen.
b) Vermeidung und Ausgleich Naturhaushalt
Vor der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden können. Vermeidungsmaßnahmen sind rechtlich verbindlich zu sichern (z.B. festgesetzt nach § 9 BauGB oder vertraglich vereinbart nach § 11 BauGB) und ihre positiven Wirkungen prognostisch quantifiziert und qualifiziert im Rahmen der Eingriffsregelung zu bewerten.
aa) Grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen
bb) Vermeidung durch ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen
Durch ökologisch hochwertige Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Anlagenfläche können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts minimiert werden. Werden die Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen im Optimalfall flächendeckend umgesetzt, können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts komplett vermieden werden.
Unter ökologisch hochwertig gestalteten und gepflegten PV-Freiflächenanlagen sind grundsätzlich Anlagen zu verstehen, auf denen ein extensiv genutztes, arten- und blütenreiches Grünland entwickelt und gepflegt wird, das sich in Arten- und Strukturausstattung am Biotoptyp "Mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland" (= BNT G212) orientiert (s. a. Gl. Nr. 1.8. zur Nachnutzung). Darüber hinaus sind ergänzende Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen erforderlich (s. c Vermeidung und Ausgleich Landschaftsbild).
Für die Entwicklung und Pflege von arten- und blütenreichem Grünland sind folgende Maßgaben zu beachten:
Die Erfolgsaussichten für die dauerhafte Etablierung und den Erhalt von extensiv genutztem, artenreichen Grünland hängt maßgeblich von den örtlichen Standortbedingungen sowie einer standortgerechten Pflege ab. Insbesondere kann sich eine arten- und blütenreiche Vegetation nur bei passender Nährstoffversorgungssituation einstellen. Bei Standorten, auf denen der Boden aufgrund der vorherigen Nutzung als Acker oder intensiv genutztes Grünland hohe Nährstoffvorräte besitzt, wird dies ggf. während der Entwicklungsphase zusätzliche Mahddurchgänge im Sinne von Schröpfschnitten erfordern.
Bei Einhaltung dieser Maßgaben und Umsetzung der genannten Maßnahmen kann, wenn der Ausgangszustand der Anlagenfläche gemäß Biotopwertliste als "intensiv genutzter Acker" (BNT A11 gemäß Biotopwertliste) und/oder "intensiv genutztes Grünland" (BNT G11 gemäß Biotopwertliste) einzuordnen ist, davon ausgegangen werden, dass i.d.R. keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbleiben. In diesen Fällen entsteht kein Ausgleichsbedarf.
cc) Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Können die Maßgaben dagegen nur teilweise eingehalten und die Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln und um die durch ökologischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen erreichbare Vermeidung zu reduzieren.
Die Bestimmung des rechnerisch ermittelbaren Ausgleichsbedarfs erfolgt nach der Methodik des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Hierfür sind folgende Größen relevant:
Folgende Definitionen gelten hierfür:
Eingriffsfläche = Geltungsbereich des Bebauungsplans
Ausgangszustand der Eingriffsfläche: Für die Bestimmung des Ausgangszustands der Eingriffsfläche sind die vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen (BNT) gemäß Biotopwertliste zu erfassen. Diese werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Eingriffsschwere = Maß der baulichen Nutzung = Beeinträchtigungsfaktor Für BNT geringer oder mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung: Beeinträchtigungsfaktor = Grundflächenzahl (= GRZ)
Für BNT hoher naturschutzfachlicher Bedeutung: Beeinträchtigungsfaktor = 1
Der rechnerisch ermittelbare Ausgleichsbedarf ergibt sich durch folgende Rechnung:
Eingriffsfläche x Wertpunkte BNT der Eingriffsfläche im Ausgangszustand x Beeinträchtigungsfaktor
Nach Feststellung des Ausgleichsbedarfs ist dieser gemäß der erreichbaren Vermeidung zu reduzieren. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bei PV-Freiflächenanlagen können in der Regel durch die vielfältigen Maßnahmen und Möglichkeiten weitestgehend vermieden werden. Dabei wird empfohlen, die technische Lösung für die Gestaltung der PV-Anlage, insbesondere mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und einer besseren Vereinbarkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Projektfläche, zu berücksichtigen und ggf. anzupassen.
Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass über den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf auch die Beeinträchtigungen der Funktionen der nicht flächenbezogenen Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume sowie der Schutzgüter biologische Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft mit abgedeckt werden.
Wenn in Abweichung vom Regelfall die Beeinträchtigung eines biotischen oder abiotischen Schutzguts nicht im erforderlichen Maß durch den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Arten und Lebensräume abgedeckt wird, ist für das jeweils konkret betroffene Schutzgut der zusätzliche Ausgleichsbedarf verbalargumentativ zu ermitteln.
dd) Ausgleichsmaßnahmen
Als Ausgleichsmaßnahmen, die sich innerhalb bzw. im direkten Umfeld der Anlagenfläche umsetzen lassen, kommen insbesondere in Betracht:
(1) Ausgleichsmaßnahmen zur Deckung des rechnerisch ermittelten Bedarfs (in Wertpunkten):
(2) Ausgleichsmaßnahmen zur Deckung des verbalargumentativ ermittelten Bedarfs:
c) Vermeidung und Ausgleich Landschaftsbild
aa) Grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund ihrer technischen Gestalt sind PV-Freiflächenanlagen landschaftsfremde Objekte, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die entscheidenden Kriterien für das Ausmaß an erheblichen Beeinträchtigungen sind der Wirkraum, der durch die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft (Fern- und Nahsicht) bestimmt wird und der naturschutzfachliche Wert des Schutzguts Landschaftsbild in diesem Wirkraum unter Einbezug etwaiger Vorbelastungen. Diese Beeinträchtigungen gilt es soweit wie möglich zu vermeiden, dafür ist die Standortwahl das zentrale Instrument. Grundsätzlich ist die Standortwahl daher unter Beachtung der ausschließenden bzw. einschränkenden Kriterien (s. Anlage) zu treffen. Eine aktive räumliche und planerische Steuerungsmöglichkeit können Kommunen durch Erarbeitung eines städtebaulichen Standort-/Entwicklungskonzepts (s. Rundschreiben Kap. 1.2 ff.) nutzen.
Zusätzlich sollten folgende Vermeidungsmaßnahmen in die Planung miteinbezogen werden:
Gelingt mangels vorhandener Landschaftsstrukturen die Einbindung der PV-Freiflächenanlage in die Landschaft nicht vollständig, können die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ggf. nicht vollständig vermieden werden und sind dann auszugleichen.
bb) Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild wird aufgrund der sehr spezifischen Eigenart dieses Schutzguts immer gesondert verbalargumentativ ermittelt.
Der Ausgleichsbedarf bemisst sich an Art und Umfang der beeinträchtigten Funktionen des Landschaftsbildes. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist.
cc) Ausgleichsmaßnahmen
Bei den PV-Freiflächenanlagen werden i.d.R. Maßnahmen benötigt, durch die die Neugestaltung des Landschaftsbildes an Ort und Stelle gelingt und eine entsprechende Einbindung der Anlage in die Landschaft sichert. Hierfür sind naturnahe Strukturelemente einzubringen:
Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Landschaftsbild können zugleich als Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Arten- und Lebensräume angerechnet werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere entsprechend LfU-Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen).
Die Frage, welcher Ausgleich letztlich festgesetzt wird, ist nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgrund einer umfassenden Abwägung zu entscheiden. Wenn und soweit sich die Maßnahmen außerhalb der Eingriffsregelung auch auf andere Belange auswirken, sind sie bei der Abwägung auch jener Belange zu berücksichtigen.
2. Energierechtliche und energiewirtschaftliche Fragestellungen
Für solche PV-Freiflächenanlagen, deren Betreiber eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 ( EEG) erhalten, sieht das EEG einen abschließenden Flächenkatalog vor. Einige der Erwägungen, die eine Gemeinde bei der Auswahl von Flächen für PV-Freiflächenanlagen leiten können, lagen auch der Ausgestaltung dieses Flächenkataloges zugrunde.
Betreiber von PV-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt haben nur dann gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Marktprämie, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segmentes ausgestellte Zahlungsberechtigung wirksam ist ( § 22 Abs. 3 EEG). Bei diesen Ausschreibungen können nur Gebote für PV-Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf einer der im Katalog des § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG genannten Flächen errichtet werden sollen. Gefördert werden können nach diesem Katalog unter anderem PV-Freiflächenanlagen auf einer Fläche,
Die Landesregierungen können zudem im Rahmen einer Rechtsverordnung festlegen, dass für ihr Landesgebiet Gebote für PV-Freiflächenanlagen berücksichtigt werden können, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen. Von dieser Möglichkeit hat die Bayerisches Staatsregierung Gebrauch gemacht und festgelegt, dass in Bayern pro Kalenderjahr maximal 200 PV-Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Rahmen der Ausschreibungen bezuschlagt werden können ( § 1 Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften - AVEn).
Betreiber von PV-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 Kilowatt benötigen für den Anspruch auf die Marktprämie bzw. eine Einspeisevergütung (bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt möglich) hingegen keinen Zuschlag bei den Ausschreibungen. Die Flächenkulisse richtet sich für diese Anlagen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EEG und entspricht zum großen Teil der Flächenkulisse für Anlagen mit einer installierten Leistung von über 750 Kilowatt. Die Öffnung auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten gilt für Anlagen bis einschließlich 750 Kilowatt allerdings nicht.
Auch sogenannte Agri-PV-Anlagen und schwimmende PV-Anlagen (s. Gl. Nr. 3.2 und Gl. Nr. 3.3) sowie Solaranlagen auf Parkplatzflächen (die aber in der Regel nicht im Außenbereich liegen werden) können nach dem EEG gefördert werden, soweit sie die Voraussetzungen der Flächenkulisse nach § 48 Abs. 1 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt) bzw. § 37 Abs. 1 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung über 750 Kilowatt) erfüllen. Für Anlagen über 750 Kilowatt bedarf es zudem eines Zuschlages im Rahmen der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segmentes (s. oben).
Darüber hinaus gehören "Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche", "Solaranlagen auf Gewässern" sowie "Solaranlagen auf Parkflächen" zu den besonderen Solaranlagen im Sinne von § 2 Nr. 1a Innovationsausschreibungsverordnung ( InnAusV), für die zum 1. April 2022 vorbehaltlich der noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung ein Sondervolumen von 150 Megawatt in den Innovationsausschreibungen vorgesehen ist und für die gemäß § 16 Abs. 2 InnAusV die Flächenkulisse gemäß § 37 EEG nicht anzuwenden ist. Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 15 InnAusV zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen festgelegt, die an diese besonderen Solaranlagen zu stellen sind ((ITBONN01D467-20210922145733 (bundesnetzagentur.de).
Gemäß § 6 Abs. 3 EEG dürfen vorbehaltlich der noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Vorschrift bei Freiflächenanlagen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG darf die Vereinbarung vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden. Welcher konkrete Zeitpunkt für den Beschluss des Bebauungsplans heranzuziehen ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen auf den Satzungsbeschluss abzustellen. Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ( § 6 Abs. 4 Satz 3 EEG) dürften nach diesen ersten Rechtsauffassungen zu diesem Zeitpunkt jedoch wohl zulässig sein.
3. Fragestellungen im Einzelfall
3.1. PV-Freiflächenanlagen auf Straßengrundstücken und neben Bundesautobahnen
3.2. Schwimmende PV-Freiflächenanlagen
Bei PV-Anlagen auf Gewässern werden Photovoltaikmodule auf schwimmenden Unterkonstruktionen montiert. Die Unterkonstruktionen werden mit dem Gewässerbett über eine Vertäuung verbunden, sodass sich die schwimmenden Module an die Bewegungen des Gewässers anpassen können. In Deutschland wurden bisher wenige Erfahrungen mit der neuen Technik gemacht. In Bayern sind in den vergangenen Jahren einige Pilotprojekte gestartet. Keine PV-Freiflächenanlagen in diesem Sinne sind kleine einzelne PV-Module, welche der Stromversorgung von Kleinverbrauchern z.B. auf Booten oder Messeinrichtungen dienen.
Die Besorgnis einer schädlichen Gewässerveränderung sowie dass keine sonstigen Belange maßgeblich negativ betroffen sind, muss durch geeignete Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass schwimmende Solarsysteme in folgenden Punkten potenzielle Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können:
Hierzu liegen allerdings noch keine Erfahrungen bzw. Untersuchungen über mittel- oder langfristige Auswirkungen vor. Daher sollte dem Betreiber ein betriebsbegleitendes Monitoring von gewässerrelevanten Umweltparametern auferlegt werden, welches im Detail mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen ist.
Alle bisher verwirklichten Anlagen haben gemeinsam, dass sie auf durch Nassauskiesung entstandenen Gewässern installiert wurden. Der Vorteil an diesen Gewässern ist, dass wenig Konfliktpotential mit anderen Nutzungsarten besteht. Diese Gewässer sind in der Regel auf Grund der mit einer laufenden Nassauskiesung verbundenen Gefahren keine Naherholungsorte. Darüber hinaus existieren hier meist die erforderliche elektrische Infrastruktur und ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Stromerzeuger und Stromverbrauch. Bei allen bisher gestarteten Projekten wird der erzeugte Strom direkt von den angrenzenden Betrieben verbraucht. Auf anderen Gewässern birgt eine Installation von schwimmenden PV-Anlagen hingegen ein Konfliktpotential mit Nutzungen und gewässerökologischen Anforderungen. Daher sollte der Betrieb von PV-Anlagen auf Auskiesungsseen beschränkt bleiben. Insbesondere bei Fließgewässern sind darüber hinaus die Belange wie Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses, Verklausungsproblematik, Treibholz, Wasserspiegelschwankungen oder Eisstau planerische Herausforderungen. Auch bei Staustufen bzw. Stauseen sind Auswirkungen auf die Sicherheit und den Betrieb der Anlagen (Wehre, Entnahmeanlagen, betriebliche Wasserspiegelschwankungen) im Genehmigungsverfahren mit zu betrachten. Die Nutzung als Naherholungs- und Badeort und auch die Fischerei werden, selbst bei Einzäunung der schwimmenden PV-Anlagen, nur schwer mit einer Stromgewinnung vom Wasser aus in Einklang zu bringen sein. Zudem sind PV-Anlagen auf Gewässern nach bisherigen Erkenntnissen wartungsintensiver als PV-Freiflächenanlagen auf dem Land, was höhere Stromproduktionskosten nach sich ziehen kann (zur Standorteignung für schwimmende PV-Anlagen s. Anlage).
Bei der Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen in Oberflächengewässer handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz - WHG (Einbringen fester Stoffe), der gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Ob die Errichtung der konkreten PV-Anlage erlaubnisfähig ist, unterliegt dem Prüfprogramm des § 12 WHG. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (insb. Naturschutzrecht, Baurecht) nicht eingehalten werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (in der Regel Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 63 Bayer. Wassergesetz - BayWG). Gegebenenfalls müsste auch ein bestehender Planfeststellungsbeschluss wieder aufgegriffen und im Hinblick auf die geänderte Zweckbestimmung angepasst werden.
Auf schwimmende PV-Anlagen ist das Bauplanungsrecht grundsätzlich anwendbar, welches im Rahmen der Erlaubnis geprüft wird. Der für die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB verwendete bauplanungsrechtliche Vorhabenbegriff nach § 29 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die jeweilige Anlage über eine feste und dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden verfügt und bodenrechtliche Relevanz aufweist. Die Verbindung mit dem Erdboden ergibt sich daraus, dass die Module mit dem Gewässerbett über eine Vertäuung verbunden sind. Eine bodenrechtliche Relevanz wird angenommen, wenn ein Belang des § 1 Abs. 6 BauGB berührt wird. In Bezug auf schwimmende PV-Anlagen kommen insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB in Betracht. Dass eine Wasserfläche von der Bauleitplanung erfasst wird, ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung. Hierfür sprechen insbesondere §§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und 9 Abs. 1 Nr. 16a) BauGB. Darüber hinaus sind von Grundstücken i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch Wassergrundstücke erfasst. §§ 29 ff. BauGB werden nach § 38 Satz 1 BauGB nicht angewendet, wenn ein Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung unter Beteiligung der Gemeinde durchgeführt wird. Bei schwimmenden Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit Nassabgrabungsbetrieben kommt hier insbesondere ein Planfeststellungsverfahren aus Anlass des Gewässerausbaus nach § 68 Abs. 1 WHG in Frage.
Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Vorhaben zu unterscheiden. In Betracht kommt, dass die schwimmende PV-Anlage einem ortsgebundenen Gewerbebetrieb, welcher nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert ist, dient. Der Begriff des "Dienens" ist erfüllt, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches das Vorhaben am selben Standort und mit gleichem Umfang durchführen würde. Zwischen der PV-Anlage und dem ortsgebundenen Betrieb ist ein räumlichfunktionaler Zusammenhang erforderlich. Im Hinblick auf PV-Anlagen verbietet sich grundsätzlich jede verallgemeinernde Betrachtungsweise i.S.v. strengen Grenzwerten. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Zu beachten sind unter anderem die Größe und Art des Betriebes, die Eignung des Vorhabens zum erstrebten Zweck, die Ortsüblichkeit derartiger Vorhaben, das Verhältnis der Kosten und Nutzen sowie der Standort des Vorhabens. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die erzeugte Energie in dem Betrieb tatsächlich verwendet wird. Es ist hierbei keine ausschließliche Eigennutzung erforderlich. Vielmehr kann ein untergeordneter Teil der gewonnenen Energie an Dritte oder in das öffentliche Netz abgegeben werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB keine Anwendung. Eine eigenständige Privilegierung der PV-Anlage scheidet bereits aufgrund des von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Tatbestandsmerkmals der Ortsgebundenheit regelmäßig aus. Für die Realisierung solcher PV-Anlagen im Außenbereich ist daher eine Bauleitplanung erforderlich.
3.3. Agri-PV-Anlagen
Gemäß dem in Gl. Nr. 2 erläuterten § 15 InnAusV hat die Bundesnetzagentur zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen festgelegt, die an besondere Solaranlagen im Rahmen der Innovationsausschreibung zu stellen sind. Die Innovationsausschreibung "Besondere Solaranlage" umfasst bei der Agri-PV sowohl Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche als auch bei Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen. Agri-PV-Anlagen müssen dabei gemäß dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Die Einhaltung des Standes der Technik ist insbesondere erbracht, wenn die Solaranlagen und der Nutzpflanzenanbau bzw. der Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen. Nach der DIN SPEC 91434 ist die Agri-PV als "die kombinierte Nutzung ein und derselben Landfläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Stromproduktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung" definiert. Eine Agri-PV-Anlage kann sowohl vertikal als auch horizontal verbaut werden. Vorteilhaft an diesen Anlagen ist, dass dadurch die Fläche doppelt verwendet werden kann und so die Flächennutzungseffizienz deutlich steigt. Zu berücksichtigen ist, dass bei Anlagen, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten haben, dann mit den Ausnahmen des § 27a Satz 1 EEG für die Dauer der Förderung keine Eigenversorgung mehr zulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Bewertung ist davon zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Genehmigungspflicht gelten keine Abweichungen zu den oben dargestellten Ausführungen. Problematisch ist die bauplanungsrechtliche Bewertung der Agri-PV-Anlagen im Hinblick auf die Privilegierung dieser Anlagen. Meist werden diese im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet. Dort stellt sich die Frage, ob die Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind. Sie könnten hierbei allenfalls unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB fallen. Ein besonderes Augenmerk ist dort auf den Begriff des "Dienens" zu richten. Der Begriff des "Dienens" ist nur dann erfüllt, wenn "ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb geprägt wird". Maßgeblich ist hierbei nicht allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Vorhabens. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob die Agri-PV-Anlage der landwirtschaftlichen Nutzung unter- und zugeordnet ist und somit von der privilegierten Nutzung "mitgezogen" wird. Die Frage der Unter- und Zuordnung ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Allgemein gilt: Je enger der Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und landwirtschaftsfremder Nutzung ist, desto eher liegt eine mitgezogene Privilegierung vor. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Nutzung der Fläche zur Stromerzeugung nur eine der Landwirtschaft untergeordnete Rolle einnimmt. Auch muss der durch die Agri-PV-Anlage erzeugte Strom überwiegend dem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen. Das Mitziehen eines Vorhabens soll namentlich keine Handhabe dafür bieten, einen landwirtschaftlichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen unabhängigen gewerblichkaufmännischen Betriebsteil zu erweitern. Sollte die Agri-PV-Anlagenicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sein, so empfiehlt sich die bereits erläuterte Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB.
3.4. PV-Freiflächenanlagen und Denkmalschutz
Flächen im Bereich von Bau- und Bodendenkmälern sind nicht von vornherein als Standorte für die Ansiedelung von PV-Freiflächenanlagen ungeeignet. Bei der Bauleitplanung sind nachfolgende Hinweise zu beachten. Wegen der Einschränkungen handelt es sich bei Standorten im Bereich von Bodendenkmälern um Restriktionsflächen i.S.d. Ziffer 2 der Anlage zum Rundschreiben.
3.5. PV-Freiflächenanlagen in Überschwemmungsgebieten
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete, wozu auch Sondergebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen zählen, in Bauleitplänen im Außenbereich untersagt ( § 78 Abs. 1 und 8 WHG).
Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann abweichend von diesem Verbot die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die strengen neun Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG kumulativ vorliegen. Eine hohe Hürde stellt dabei insbesondere die erste Ausnahmevoraussetzung dar, wonach keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können ( § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Bei dem Begriff der "Siedlungsentwicklung" handelt es sich um Aspekte aus unterschiedlichen Rechtsbereichen, die für die Auslegung herangezogen werden können. Die Siedlungs- bzw. Stadtentwicklung beschreibt alle Veränderungen der Siedlungs- bzw. Stadtstruktur. Dazu gehören neben Veränderungen im Bevölkerungsaufbau auch Beschäftigtenstrukturen, Arbeitsplätze, die räumliche Verteilung der Bevölkerung und vor allem die Flächennutzung. Dabei gibt es keinen Anspruch auf einen optimalen Standort und es ist auch die Möglichkeit einer Umwidmung zu prüfen. Zudem hat die Gemeinde darzulegen, dass ihr - unter Berücksichtigung der historischen, ökologischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Belange - eine ordnungsgemäße Siedlungsentwicklung nur im Überschwemmungsgebiet möglich ist.
Letztendlich entscheidend sind also die tatsächlichen Umstände vor Ort. Die Alternativenprüfung ist dabei für das gesamte Gemeindegebiet durchzuführen, nicht nur für einen Stadtteil. Denn die Vorschrift lässt den Zugriff auf ein Überschwemmungsgebiet nicht schon dann zu, wenn sich für ein bestimmtes Vorhaben kein außerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegener Alternativstandort findet, sondern stellt ausdrücklich auf die Siedlungsentwicklung als solche ab. Der Begriff der Siedlungsentwicklung ist nicht mit dem Begriff der Projekt- bzw. Vorhabenentwicklung gleichzusetzen.
Eine Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG ist also nur möglich, wenn etwa das gesamte oder nahezu gesamte Gemeindegebiet im Überschwemmungsgebiet liegt oder topografische Gründe zu einer Gemeindeentwicklung gerade im oder in einem Teil des Überschwemmungsgebiets in Betracht kommen.
Das Verbot der Bauleitplanung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und die Ausnahmevorschrift des § 78 Abs. 2 WHG gelten nur im Außenbereich. Für Gebiete, für die ein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht bzw. die im sog. Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, gilt dieses Verbot nicht, sondern nur erhöhte Anforderungen an die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ( § 78 Abs. 3 WHG). Das bedeutet aber auch: Wenn mit einem Bebauungsplan für eine Photovoltaik-Anlage erstmals Baurecht geschaffen wird und das Gebiet damit nicht mehr dem Außenbereich zugeordnet werden kann, ist das Gebiet für den Hochwasserschutz verloren und spätere Änderungen des Bebauungsplans sind relativ einfach nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 WHG möglich. § 78 WHG dient dem unmittelbaren Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und hat einen besonders hohen Stellenwert für die Sicherheit und Lebensqualität der Gesellschaft.
| Standorteignung | Anlage |
1. Grundsätzlich nicht geeignete Standorte (Ausschlussflächen):
2. Eingeschränkt geeignete Standorte (= Restriktionsflächen) (soweit nicht Ziffer 1 einschlägig):
_____
1) In der Regel werden der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen in diesen Gebieten bzw. auf diesen Flächen naturschutzrechtliche- und -fachliche Erwägungen entgegenstehen.
2) Vorhaben, bei denen gezielt Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Regeneration von Moorböden umgesetzt werden, sind auf solchen Flächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
| ENDE | |