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TL Gab-StB By II - Teil 1
Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau
Teil 1: Befüllmaterialien
- Bayern -
Ausgabe 2012
(AllMBl Nr. 7 vom 29.06.2012 S. 443)
1. Grundlagen
1.1 Allgemeines und Geltungsbereich
Gabionen sind mit Gesteinskörnungen (Befüllmaterialien) befüllte Drahtgitterkörbe. Sie werden auch als Steinkörbe, Drahtschotterbehälter oder Drahtschotterkästen bezeichnet. Von diesen Begriffen sollte aus Gründen einer eindeutigen Anwendung nicht Gebrauch gemacht werden.
Gabionen können vor Ort oder werkseitig, maschinell oder per Hand befüllt werden.
Anmerkung: Eine werkseitige maschinelle Befüllung ist im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit und eine höhere Lagerungsdichte zu bevorzugen.
Gabionen werden nach dem "Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen" zur Herstellung von Stützbauwerken oder Futtermauern verwendet. Zudem wird auf das "Merkblatt über Stützkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen und Gabionen" verwiesen.
Deutschlandweit einheitliche Anforderungen an die Befüllmaterialien für Gabionen liegen bislang nicht vor. Nachfolgend werden materialtechnische Eigenschaften und die dazugehörigen Prüfverfahren zur Beschreibung von Befüllmaterialien und deren Gütesicherung festgelegt.
Für die Befüllmaterialien gelten die TL Gestein-StB einschließlich der nachfolgend angegebenen Ausführungen.
Die Befüllmaterialien sind so herzustellen und zu lagern, dass sie gleich bleibende Eigenschaften aufweisen und die nachfolgend gestellten Anforderungen erfüllen.
Als Befüllmaterialien sind zu verwenden:
Diese Technischen Lieferbedingungen enthalten neben den Angaben nach Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB zusätzliche Festlegungen und Anforderungen an umweltrelevante Merkmale.
Anmerkung: Für Materialien zur Sichtflächengestaltung (z.B. Bruchsteine, Platten) müssen im Einzelfall in Übereinstimmung mit diesen TL Anforderungen festgelegt werden. Ggf. sind noch zusätzliche Anforderungen (z.B. Biegefestigkeit, visuelle Erscheinung) zu stellen.
Bei den Prüfverfahren nach den Europäischen Normen sind auch die Ergänzungen und Präzisierungen der TP Gestein-StB zu berücksichtigen.
Die nachfolgend angegebenen Grenzwerte und Toleranzen enthalten sowohl die Streuung durch die Probenahme, Probeteilung und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren (Präzision unter Vergleichsbedingungen) als auch die herstellungsbedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
1.2 Begriffsbestimmungen
Siehe Abschnitt 1.3.2 der TL Gestein-StB.
Grobkies ist eine Gesteinskörnung mit Kleinstkorn 32 mm und Größtkorn 63 mm. Sie kann gebrochen oder ungebrochen sein.
Schotter ist eine gebrochene Gesteinskörnung mit Kleinstkorn 32 mm und Größtkorn 63 mm sowie mindestens 90 M.-% gebrochenen Körnern und maximal 3 M.-% vollständig gerundeten Körnern.
Steine besitzen ein Kleinstkorn von 63 mm und ein Größtkorn von 250 mm. Sie können gebrochen oder ungebrochen sein.
Als "Schroppen" werden regional Lieferkörnungen aus gebrochenem Festgestein mit Kleinstkorn 56 mm und Größtkorn 250 mm bezeichnet. Im vorliegenden Anwendungsfall müssen "Schroppen" die Anforderungen dieser TL erfüllen.
2. Anforderungen
2.1 Allgemeines
Verwitterte und verunreinigte Anteile von Befüllmaterial müssen ausgesondert werden. Das Befüllmaterial muss ausreichend verwitterungsbeständig sein. Es darf keine Bestandteile in für die Verwitterungsbeständigkeit (Raumbeständigkeit) schädlichen Mengen enthalten, die quellen, zerfallen, sich lösen oder chemisch umsetzen können (z.B. mergelige und tonige Körner, bestimmte Ton- und Glimmermineralien, Pyrit, Markasit, Gips, Calcium- und Magnesiumoxid). Die Korngruppen/Lieferkörnungen dürfen keine groben Stoffe organischen Ursprungs, wie Holz oder Pflanzenreste, sowie Fremdstoffe, wie Metall oder Kunststoffe, in schädlichen Mengen enthalten.
Siehe auch Abschnitt 2.1 der TL Gestein-StB.
2.1.1 Stoffliche Kennzeichnung
Die gesteinskundlichen Merkmale der Befüllmaterialien sind nach DIN EN 932-3 zu bestimmen.
Siehe auch Abschnitt 2. 1.1 der TL Gestein-StB.
Anmerkung: Es wird grundsätzlich eine makroskopische Beschreibung durchgeführt. Die mikroskopische Beschreibung erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Bei Recycling-Baustoffen ist die stoffliche Zusammensetzung nach DIN EN 933-11 zu bestimmen. Die Sortenreinheit ist gegeben, wenn der Recycling-Baustoff aus mindestens 90 M.-% der angegebenen Stoffgruppe besteht und maximal 0,2 M.-% an Fremdstoffen enthält.
2.1.2 Rohdichte
Die Rohdichte der Befüllmaterialien ist nach DIN EN 1097-6, Anhang A, zu bestimmen und anzugeben.
Erfahrungswerte für Korngruppen/Lieferkörnungen zwischen 2 und 45 mm sind in Anhang A der TL Gestein-StB angegeben. Sie gelten nicht als Anforderungen.
Siehe auch Abschnitt 2.1.2 der TL Gestein-StB.
2.2 Abmessungen des Befüllmaterials
Die Abmessungen des zur Anwendung kommenden Befüllmaterials sind anzugeben. Die Korngruppe/Lieferkörnung (Größenklasse) ist so zu wählen, dass diese dem entsprechenden Anwendungsfall genügt. Der Kleinstkorndurchmesser muss größer als das 1,2-Fache des kleinsten Drahtabstandes der Maschen des Drahtgitterkorbes sein. Im Kernbereich oder an der Oberseite der Drahtgitterkörbe kann auch Befüllmaterial mit kleinerem Korndurchmesser verwendet werden.
2.2.1 Korngruppe/Lieferkörnung (Größenklasse)
Für das Befüllmaterial müssen Korngruppen/Lieferkörnungen (Größenklassen) unter Verwendung der in der Tabelle 1 genannten Siebgrößen festgelegt werden. Sie werden mittels unterer (d) und oberer (D) Siebgröße bezeichnet, ausgedrückt als d/D.
Tabelle 1: Siebgrößen zur Festlegung von Korngruppen/Lieferkörnungen
| DIN ISO 3310-2 | DIN EN 13383-2 | ||||||
| mm | |||||||
| 31,5 | 45 | 56 | 63 | 90 | 125 | 180 | 250 |
2.2.2 Korngrößenverteilung
Die Korngrößenverteilung wird nach DIN EN 933-1 bestimmt. Die Korngrößenverteilung muss mit den Anforderungen der Tabelle 2 übereinstimmen.
Anmerkung 1: Für den Kornbereich größer 63 mm erfolgt die Bestimmung sinngemäß nach DIN EN 933-1.
Anmerkung 2: Fußnote a) der Tabelle 2 der TL Gestein-StB ist sinngemäß anzuwenden.
Tabelle 2: Anforderungen an Überkorn und Unterkorn
| Überkorn | Unterkorn | ||
| D | 1,4D | d | d/2 |
| M.-% | |||
| 0-20 | 0 | 0-20 | 0-5 |
2.3 Gehalt an Feinanteilen
Der Gehalt an Feinanteilen wird nach DIN EN 933-1 bestimmt. Der Gehalt an Feinanteilen darf maximal 4 M.-% betragen.
2.4 Kornform
Die Kornform wird grundsätzlich nach DIN EN 933-4 bestimmt. Für den Kornbereich größer 63 mm erfolgt die Bestimmung mit der Messschieber-Methode nach DIN EN 13383-2, Abschnitt 7. Die Kornformkennzahl darf maximal 20 betragen.
Anmerkung: Die Kornform des Befüllmaterials hat Einfluss auf das Befüllen der Gabionen und auf die notwendige Lagerungsdichte innerhalb der Gabionen.
2.5 Anteil gebrochener Oberflächen
Der Anteil gebrochener Oberflächen ist nur bei Schotter aus gebrochenem Kies (Gesteinsart) nach DIN EN 933-5 zu bestimmen. Der Anteil an gebrochenen Körnern muss mindestens 90 M.-% und der Anteil an vollständig gerundeten Körnern darf maximal 3 M.-% betragen.
2.6 Widerstand gegen Zertrümmerung
Bei Grobkies wird der Widerstand gegen Zertrümmerung nach DIN 52112-2 (Schlagversuch) ermittelt. Der gesteinsabhängige Schotterschlagwert muss dem in TL Gestein-StB, Anhang A angegebenen Mindestwert entsprechen.
2.7 Druckfestigkeit
Bei Steinen wird die Druckfestigkeit nach DIN EN 1926 ermittelt. Dabei sind mindestens zehn Bohrkerne mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm und einem Verhältnis von Durchmesser zu Höhe von 1:1 zu untersuchen. Die Druckfestigkeit muss dem in Tabelle 3 angegebenen gesteinsabhängigen Mindestwert entsprechen.
Tabelle 3: Druckfestigkeit
| Gestein / Gesteinsgruppe | Mindestwert für die Druckfestigkeit /Din MPa |
| Granit, Granodiorit, Syenit Diorit, Gabbro Rhyolith , Rhyodazit, Trachyt, Phonolith, Mikrodiorit, Andesit Basalt, Melaphyr Diabas Grauwacke, Quarzit, Gangquarz, Quarz, quarzitisch gebundener Sandstein Gneis, Granulit, Amphibolit, Serpentinit | 120 |
| Basaltlava Dolomitstein, Kalkstein | 60 |
| Muschelkalk | 40 |
| Sandstein | 30 |
| Recycling-Baustoff Beton (einschl. Betonprodukte) | 25 |
2.8 Frostbeständigkeit
2.8.1 Wasseraufnahme
An die Wasseraufnahme als Kriterium für den Widerstand gegen Frostbeanspruchung wird keine Anforderung gestellt.
2.8.2 Widerstand gegen Frostbeanspruchung
Der Widerstand gegen Frostbeanspruchung unter Verwendung von Wasser als Prüfmedium wird nach DIN EN 1367-1 bestimmt.
2.8.2.1 Widerstand gegen Frostbeanspruchung - Grobkies
Bei Grobkies erfolgt die Prüfung an zehn Probekörpern mit einem Gewicht von jeweils mindestens 150 g.
Aus den Masseverlusten der einzelnen Probekörper ist der Mittelwert des Masseverlustes aller Probekörper zu bestimmen. Der Mittelwert des Masseverlustes darf maximal 1 M.-% betragen. Falls einer der geprüften Probekörper zerfällt oder der Mittelwert überschritten wird, sind einmalig zehn weitere Probekörper zu prüfen, die die Anforderungen erfüllen müssen.
2.8.2.2 Widerstand gegen Frostbeanspruchung - Steine
Bei Steinen erfolgt die Prüfung an zehn Bohrkernen mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm und einem Verhältnis von Durchmesser zu Höhe von 1:1 oder an zehn Handstücken mit einem Gewicht von jeweils mindestens 150 g.
Aus den Masseverlusten der einzelnen Probekörper ist der Mittelwert des Masseverlustes aller Probekörper zu bestimmen. Der Mittelwert des Masseverlustes darf maximal 1 M.-% betragen. Falls einer der geprüften Probekörper zerfällt oder der Mittelwert überschritten wird, sind einmalig zehn weitere Probekörper zu prüfen, die die Anforderungen erfüllen müssen.
2.8.3 Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung
Die Prüfung des Widerstands gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung unter Verwendung einer 1%igen NaCl-Lösung als Prüfmedium wird nach DIN EN 1367-6 bestimmt.
Anmerkung: Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nur für bestimmte Anwendungsbereiche (z.B. in unmittelbarer Nähe einer befahrenen Straße) der Befüllmaterialien erforderlich.
2.8.3.1 Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung - Grobkies
Bei Grobkies erfolgt die Prüfung an zehn Probekörpern mit einem Gewicht von jeweils mindestens 150 g.
Aus den Masseverlusten der einzelnen Probekörper ist der Mittelwert des Masseverlustes aller Probekörper zu bestimmen. Der Mittelwert des Masseverlustes darf maximal 8 M.-% betragen. Falls einer der geprüften Probekörper zerfällt oder der Mittelwert überschritten wird, sind einmalig zehn weitere Probekörper zu prüfen, die die Anforderungen erfüllen müssen.
2.8.3.2 Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung - Steine
Bei Steinen erfolgt die Prüfung an zehn Bohrkernen mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm und einem Verhältnis von Durchmesser zu Höhe von 1:1 oder an zehn Handstücken mit einem Gewicht von jeweils mindestens 150 g.
Aus den Masseverlusten der einzelnen Probekörper ist der Mittelwert des Masseverlustes aller Probekörper zu bestimmen. Der Mittelwert des Masseverlustes darf maximal 8 M.-% betragen. Falls einer der geprüften Probekörper zerfällt oder der Mittelwert überschritten wird, sind einmalig zehn weitere Probekörper zu prüfen, die die Anforderungen erfüllen müssen.
2.9 "Sonnenbrand" von Basalt
Wenn Anzeichen von "Sonnenbrand" vorliegen, ist die Prüfung in Anlehnung an DIN EN 1367-3 durchzuführen. Die Absplitterungen (Masseverlust) dürfen maximal 1 M.-% betragen. Die Zunahme des Schotterschlagwertes darf maximal 5 M.-% betragen.
Siehe auch Abschnitt 2.2.17 der TL Gestein-StB.
2.10 Umweltrelevante Merkmale
Bei ungebrauchten natürlichen Gesteinskörnungen ist die Umweltverträglichkeit grundsätzlich gegeben. Deswegen erübrigen sich weitere Nachweise, sofern kein Verdacht auf relevante Verunreinigungen besteht.
Neben den bautechnischen Eigenschaften sind beim Einsatz von Recycling-Baustoffen und industriellen Nebenprodukten die umwelttechnischen Aspekte an das Material und den Einbauort zu beachten.
Wird das Wasser, das am Fuße der Gabionen anfällt, insbesondere wenn die Gabionen bei großflächigen Wasseraustritten aus Böschungen als Flächendränage dienen, gesammelt und versickert, sind an den Ort und die Art der Versickerung (Behandlung) gegebenenfalls erhöhte Anforderungen zu stellen. Bei der Prüfung der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale sind die bauschutttypischen Parameter besonders zu beachten.
2.10.1 Sortenreine Recycling-Baustoffe
Bei sortenreinen Recycling-Baustoffen der Stoffgruppen Beton (einschl. Betonprodukte) oder gebrauchtes natürliches Gesteinsmaterial gelten die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By 05)" und der im Rahmen des Umweltpaktes Bayern erarbeitete Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen [/Bauschutt] in technischen Bauwerken (RC-Leitfaden)". Es sind nur Materialien und Einbauorte zulässig, die nach diesen Regelwerken für den offenen Einbau geeignet sind. Insbesondere dürfen hierbei die Richtwerte 1 (RW1) nicht überschritten werden.
2.10.2 Aufbereiteter Gleisschotter
Für aufbereiteten Gleisschotter gilt das LfU-Merkblatt Nr. 3/4.2 "Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter (Gleisschottermerkblatt)". Es ist nur Material zugelassen, das die Voraussetzungen für den eingeschränkten offenen Einbau einhält. Der aufbereitete Gleisschotter (nur die Grobfraktion oder hieraus hergestellte Fraktionen sind geeignet) muss die Z 1.1-Werte, in Verbindung mit den RW1-Werten so einhalten, wie im Abschnitt "Verwertung in technischen Bauwerken" des Gleisschottermerkblattes für den Einsatz im Straßenbau und technischen Bauwerken beschrieben. Als Anforderungen an den Einbauort gelten diejenigen für den offenen Einbau nach RC-Leitfaden bzw. ZTV wwG-StB By.
2.10.3 Industrielle Nebenprodukte
Industrielle Nebenprodukte müssen aus umwelttechnischer Sicht ebenso für einen offenen Einbau geeignet, in Bayern hierfür zugelassen sein und zusätzlich die ihnen zugeordneten Z 1.1-Werte einhalten. Dies stellt einen Ausnahmefall dar, da die jeweiligen Regelungen für die in Bayern anfallenden (und ausreichend grobkörnigen) industriellen Nebenprodukte einen offenen Einbau ausschließen. Vor dem Einsatz von industriellen Nebenprodukten in Gabionen ist eine Genehmigung nach Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige Behörde erforderlich. Als Anforderung an den Einbauort gelten dabei in der Regel die in der Technischen Regel für das jeweilige Material in LAGA M20 (1997) enthaltenen Vorgaben.
Die Gütesicherung besteht aus Eignungsnachweis (Erstprüfung und Betriebsbeurteilung) durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle (Bereich I 1) und einer Güteüberwachung. Sie hat nach den TL G SoB-StB zu erfolgen. Die Durchführung der Prüfungen ist in Tabelle 4 geregelt.
Die Güteüberwachung besteht aus werkseigener Produktionskontrolle (WPK) durch den Hersteller und einer Fremdüberwachung (Prüfungen nach Tabelle 4 und Beurteilung der WPK) durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle (Bereich I 2).
Werden für die Befüllmaterialien Körnungen verwendet, für die bereits eine WPK für Gesteinskörnungen für ungebundene Gemische (EN 13242), Wasserbausteine (EN 13383 - Teil 1) oder Gleisschotter (EN 13450) vorliegt, kann auf zusätzliche Prüfungen unter Verweis auf die vorhandene Konformitätserklärung für die vorgenannten Produkte verzichtet werden.
Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt die güteüberwachten Werke entsprechend den Regularien für die TL G SoB-StB bekannt.
Tabelle 4: Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung von Befüllmaterialien
| Prüfmerkmal | Erstprüfung | WPK | Fremdüberwachung |
| Stoffliche Kennzeichnung | x | -- | 1/3J |
| Rohdichte | x | -- | 2/J |
| Korngrößenverteilung | x | 1/w | 2/J |
| Gehalt an Feinanteilen | x | 1/w | 2/J |
| Kornform | x | 1/m | 2/J |
| Anteil gebrochener Oberflächen | x | 1/m | 2/J |
| Widerstand gegen Zertrümmerung | x | -- | 2/J |
| Druckfestigkeit | x | -- | 2/J |
| Widerstand gegen Frostbeanspruchung | x | -- | 1/2J* |
| Widerstand gegen Frost-Tausalz- Beanspruchung | x | -- | 1/2J* |
| "Sonnenbrand" von Basalt | x | -- | 2/J |
| Umweltrelevante Merkmale | x** | x** | x** |
| 1/J einmal im Jahr | 1/w | wöchentlich | T | täglich |
| 2/J zweimal im Jahr | 1/m | monatlich | ||
| 1/3J alle 3 Jahre | 1/2J | alle 2 Jahre; | ||
| * bei Kalkstein/Dolomitstein/Sandstein: | 1/J | |||
| ** Für RC-Baustoffe und Gleisschotter gelten die spezifischen Regelungen nach den ZTV wwG StB By 05, für Gleisschotter zusätzlich im noch das LfU-Merkblatt- Nr. 3/4.2; bei industriellen Nebenprodukten ist der Prüfumfang Einzelfall durch die örtlich zuständige Behörde zu prüfen. | ||||
| Kontrollprüfungen | Anhang A |
Der Auftraggeber (AG; Bauherr) behält sich vor, Kontrollprüfungen an den gelieferten Chargen durch eine RAP Stra anerkannte Prüfstelle (Bereich I 3 und I 4) durchführen zu lassen.
Die Probenahme für die Kontrollprüfung erfolgt im Auftrag des AG im Beisein des Auftragnehmers (AN) durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle. Die Auswahl der zu prüfenden Befüllmaterialien erfolgt in der Regel nach Augenschein und sollte repräsentativ sein.
Beispiel zur Bewertung der Verwitterungsbeständigkeit am Bauwerk:
An einer Sichtfläche eines Steinkorbes (Position neben einer befahrenen Straße, Tausalzeintrag ist gegeben) mit den Abmessungen 1 m x 1 m sind 80 Steine (Gesamtmasse ca. 400 kg) zu erkennen. Die durchschnittliche Masse eines Steins beträgt ca. 5 kg. Vier Einzelsteine (ca. 20 kg) weisen eine ungenügende Verwitterungsbeständigkeit auf. Zwei Steine sind vollständig zerfallen (100 % Masseverlust), ein Stein ist entlang einer Trennfläche in zwei ca. gleich große Teile zersprungen, ein Stein weist schichtweise Abblätterungen auf und besitzt noch ca. 50 % seines ursprünglichen Volumens. Der Masseverlust beträgt: 5 kg + 5 kg + 2,5 kg (der Zerfall in zwei gleich große Teile ist nicht zu berücksichtigen) = 12,5 kg bzw. es sind drei Steine mit ungenügender Verwitterungsbeständigkeit erkennbar. Zulässig beim Laborversuch nach Abschnitt 2.2.8.3 sind 8 M.-%. Dies entspricht im vorliegenden Fall maximal 32 kg Masseverlust oder dem vollständigen Zerfall von maximal sechs einzelnen Steinen. Die Bedingungen zur Bewertung einer ausreichenden Verwitterungsbeständigkeit sind erfüllt, es liegt kein Mangel vor.
| Technisches Regelwerk | Anhang B |
Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
Merkblatt über Stützkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen und Gabionen, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
TL Gestein-StB - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
TL Pflaster-StB - Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
TL G SoB-StB - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
TP Gestein-StB - Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
RAP Stra 10 - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005 - ZTV wwG-StB By 05
Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen [/Bauschutt] in technischen Bauwerken" des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (aktueller Stand: 15. Juni 2005) - "RC-Leitfaden"
LfU Merkblatt Nr. 3.4/2 "Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter (Gleisschottermerkblatt)", Bayerisches Landesamt für Umwelt (aktueller Stand: 1. August 2010)
LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln". HINWEIS: In Bayern eingeführt sind Teile des Standes vom 6. November 1997 ("LAGA M20 (1997)"), z.B. für Schlacken aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle oder Gießereisande und Schlacken aus Eisen- Stahl- und Tempergießereien; neuere Stände von "LAGA M20" sind nicht eingeführt.
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 9. Mai 2012 Az.: IID9-43434-001/11
Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau - Teil 1: Befüllmaterialien, Ausgabe 2012
9. Mai 2012
(AllMBl. Nr. 7 vom vom 29.06.2012 S. 443)
- TL Gab-StB By 11 - Teil 1 -Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau - Teil 1: Befüllmaterialien, Ausgabe 2012
Mit Bekanntmachung vom 22. Juni 2011 (AllMBl S. 419) wurden die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau - Teil 1: Befüllmaterialien, Ausgabe 2011 (TL Gab-StB By 11 - Teil 1) eingeführt. In den TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2011 waren keine Anforderungen für Recycling-Baustoffe und industrielle Nebenprodukte definiert. Die TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2011 wurden daher diesbezüglich überarbeitet. Die Regelungen zum Einsatz von Recycling-Baustoffen und industriellen Nebenprodukten wurden spezifiziert. Die nachfolgenden TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2012 wurden gemeinsam von Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erarbeitet und stehen unter http://www.stmi.bayern. de als pdf-Datei zur Verfügung.
Die TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2012 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2012 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
Die TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2012 ersetzen die TL Gab-StB By 11 - Teil 1, Ausgabe 2011. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Juni 2011 (AllMBl S. 419) wird aufgehoben.
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