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ÜEA - Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei und Musterverträge für Anlagen zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Brandmeldeanlagen
- Bayern -
Vom 14. August 2009
(AllMBl. Nr. 10 vom 29.09.2009 S. 295)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I
An die Regierungen
die Präsidien der Bayerischen Polizei das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
nachrichtlich
an die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
1. Novellierung der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Die ÜEA-Richtlinie wurde vom Unterausschuss Informations- und Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" überarbeitet. Der Bund und die Länder haben die überarbeitete ÜEA-Richtlinie mit Stand August 2007 am 20. November 2007 verabschiedet und den Ländern die Einführung empfohlen.
Die Zusatzbestimmungen des Staatsministeriums des Innern zur Richtlinie, ebenfalls geändert und abgedruckt in Anhang 1, sind zu beachten.
2. Musterverträge
Der "Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizei", letzter Stand Januar 2002, wurde überarbeitet; aktuell ist der Stand Juli 2009 (siehe Anhang 2).
Der "Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei", zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15. März 2007 (AllMBl S. 220), wurde ebenfalls überarbeitet; aktuell ist der Stand Juli 2009 (siehe Anhang 3).
Die beiden Vertragsmuster sind bei Abschluss von neuen Verträgen sofort, bei laufenden Verträgen bei fälliger Vertragsverlängerung, anzuwenden.
3. Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei
Bis zur Inbetriebnahme einer Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist in ihrem Leitstellenbereich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 "Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz" (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Nr. 3 der Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), zu verfahren.
Bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist alternativ zur Aufschaltung auf die Polizei für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder angeordneten Brandmeldeanlagen auch die Aufschaltung auf bestimmte private Wach- und Sicherheitsdienste zugelassen. Einzelheiten hierzu enthält das Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 20. Oktober 2006 Az.: IIB7-4112.429-004/06, "Bauaufsichtliche Behandlung von Brandmeldeanlagen, Anforderungen an die Alarmübertragung". Eine weitere Alternative wurde unter der Voraussetzung zugelassen, dass es sich um eine möglichst kurzzeitige Übergangslösung handelt. Diese pragmatische Übergangslösung kann in bestimmten Rettungsleitstellen geschaffen werden, wenn die Rettungsdienstalarmierung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die für die Feuerwehralarmierung zuständigen Aufgabenträger errichten formal eine Feuerwehreinsatzzentrale, die sich des Personals, der Räume und der technischen Ausstattung der Rettungsleitstelle bedient. Die Feuerwehreinsatzzentrale erhält von der Polizeieinsatzzentrale das bewertete Meldebild und alarmiert dann die Feuerwehren (siehe Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 10. April 2008 Az.: ID3-2282.10-207).
Ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) und die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005, "Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung - ABek)" (AllMBl S. 540) anzuwenden. Danach sind Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ILSG, Nr. 2.3.7 ABek).
4. Bezugsquellen
Die ÜEA-Richtlinie mit Anhängen kann beim Bayerischen Landeskriminalamt und bei den Präsidien der Bayerischen Landespolizei eingesehen werden.
Daneben ist die bundeseinheitliche ÜEA-Richtlinie in das Intranet der Bayerischen Polizei "Landesangebot/ Logistik/Information und Kommunikation/Technik/Fernmelde- und Funkwesen" und in das Internet unter der Adresse http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/polizei/sicherheitstipps/detail/08473/ als Download-File eingestellt.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. März 2007 (AllMBl S. 220) außer Kraft.
| Länderspezifische Zusatzbestimmungen | Anhang 1 |
Zusatzbestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Stand August 2007
1. Zuständigkeiten
1.1 Die Präsidien der Bayerischen Landespolizei erteilen bzw. widerrufen die Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei. Sie schließen die erforderlichen Konzessionsverträge gemäß Mustervertrag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern mit den Fachfirmen und sorgen für die einheitliche Anwendung der "ÜEA-Richtlinie" in ihrem Zuständigkeitsbereich.
1.2 Das Bayerische Landeskriminalamt koordiniert die landeseinheitliche Umsetzung der Richtlinie, erstellt technische Hinweise zur Abnahme von ÜEA und fördert das Zusammenwirken von kriminalpolizeilicher Beratung und technischer Abnahme. Übergangsweise kann diese Aufgabe an einen anderen Polizeiverband übertragen werden.
2. Abnahme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜEA) bzw. Brandmeldeanlagen (BMA)
2.1 Die Abnahmen führen ausschließlich dafür speziell unterwiesene Kräfte aus den Bereichen IuK-Technik bzw. Kriminalprävention der örtlich zuständigen Polizeipräsidien durch.
2.2 Die vom Bayerischen Landeskriminalamt in Zusammenarbeit mit den Polizeipräsidien erstellten Abnahmehinweise, die ggf. bundesweite Empfehlungen berücksichtigen, sind zu beachten.
2.3 Vor Anschluss einer BMA wird von den Fachkräften der Polizei die Funktion und Zulässigkeit der Alarmübertragung geprüft. Werden ausschließlich manuelle Melder eingesetzt, erfolgt zusätzlich eine Überprüfung der BMA im Rahmen der entsprechenden EN/DIN/VDE-Vorschriften.
Bei BMA mit automatischen Meldern ist die normengemäße Installation und Funktionsfähigkeit der Anlage durch ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch ein Installationsattest einer vom VdS anerkannten Errichterfirma nachzuweisen.
3. Entgelte und Kosten
3.1 Entgelt für die Abnahme
Die Abnahme der ÜEA bzw. BMA erfolgt nach § 8 Abs. 1 der Konzessionsverträge (vgl. die Musterverträge in Anhang 2 und 3) auf Kosten der Konzessionsfirma. Für die eingesetzten Fachkräfte der Polizei sind hierfür in Rechnung zu stellen:
3.2 Monatliches Entgelt
Zur Abgeltung des polizeilichen Aufwands für die Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Brandmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei haben die Konzessionsfirmen ein monatliches Entgelt pro angeschlossenem Teilnehmer in Höhe von derzeit 2,00 Euro zu zahlen (vgl. die Musterverträge in Anhang 2 und 3).
3.3 Kosten für Einsätze bei Falschalarmen
Hinsichtlich des Vollzugs des Kostengesetzes für Einsätze der Polizei bei Falschalarmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Brandmeldeanlagen gelten die Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) in der jeweils gültigen Fassung.
| Anhang 2 Stand: Juli 2009 |
Vertrag
(Muster)
für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizei
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium ..................,
im Folgenden "Staat" genannt,
und der Firma ..................,
nachstehend "Firma" genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Der Staat gestattet der Firma, in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums ................... eine Alarmempfangsstelle (AS-POL) zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen gemäß der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) - im Folgenden "Richtlinie" - in der jeweils gültigen Fassung einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben und Teilnehmer im Schutzbereich des Polizeipräsidiums ................... an diese anzuschalten.
(2) Die Richtlinie ist Bestandteil dieses Vertrages. Zudem sind auf Verlangen des Staates alle gemäß Leistungsverzeichnis der Konzessionsvergabe für die Berechtigung zur Aufschaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen privater Betreiber bei der Polizei vom 31. Mai 2007 festgelegten Leistungsanforderungen zu verwirklichen.
(3) Als Alarmempfangsstelle werden alle technischen Einrichtungen (Empfangszentrale mit Anzeige- und Bedieneinrichtung) bezeichnet, die benötigt werden, um Überfall- und Einbruchmeldungen über zugelassene Übertragungsmedien/-verfahren zu empfangen, zu decodieren und weiterzuverarbeiten.
(4) Die für den Betrieb der jeweils vorhandenen Alarmempfangsstelle notwendigen Anzeige- und Bedienelemente sind in eine gemeinsame übersichtliche Bedien- und Anzeigeeinrichtung (BE) zu integrieren. Zudem ist eine Schnittstelle zu einem Einsatzleitrechner (ELR) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Anschluss von Teilnehmern bedarf für jeden Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Staates. Sind die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für die Anschlussberechtigung entfallen, so kann der Staat im Einzelfall den Anschluss von Teilnehmern widerrufen.
(6) Die Alarmempfangseinrichtung, deren Betrieb und Instandhaltung muss den gültigen Vorschriften (z.B. EN/DIN/VDE) entsprechen.
(7) Die Firma ist verpflichtet, auch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen, die von anderen Firmen aus dem Bereich der Gefahrenmeldetechnik (Fremdfirmen) erstellt werden, anzuschließen, wenn die Anlagen ihren sachlich gerechtfertigten Forderungen und der Richtlinie entsprechen.
§ 2
Soweit für den Einbau und den Betrieb der Alarmempfangseinrichtung Genehmigungen von Behörden oder Dritten erforderlich sind, ist deren Einholung Sache der Firma.
§ 3
Die Firma trägt alle entstehenden Kosten für Einbau, Unterhaltung, Betrieb, Änderung, Verlegung oder Abbau der Alarmempfangsstelle (§ 1 Abs. 3), soweit in § 4 nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch, wenn die Verlegung oder der Abbau der Alarmempfangsstelle aus organisatorischen Gründen notwendig wird. Die Firma hat in diesem Fall den ursprünglichen Zustand des bisherigen Aufstellungsortes auf ihre Kosten wieder herzustellen.
§ 4
(1) Der Staat bestimmt den Aufstellungsort für Empfangszentrale (EZ) und Bedien-/Anzeigeeinrichtung (BE) der Alarmempfangsstelle (§ 1 Abs. 3).
(2) Die Bedien- und Anzeigeeinrichtung wird auf die Dauer dieses Vertrages durch Polizeiangehörige bedient. Testmeldungen (z.B. Revisionsalarme) sind grundsätzlich über die Notruf- und Serviceleitstelle der Firma abzuwickeln.
(3) Die Firma errichtet, betreibt und unterhält bei Bedarf eine Bildübertragungsanlage (BÜA) und schaltet Teilnehmer aus dem Schutzbereich des Polizeipräsidiums ............... auf (optional).
(4) Die Firma errichtet, betreibt und unterhält bei Bedarf eine Alarmübertragungsanlage (AÜA) für erhöhte Sicherheit (z.B. CDM oder Nachfolgetechnik) und schaltet Teilnehmer aus dem Schutzbereich des Polizeipräsidiums ............... auf (optional).
(5) Den Platz für die Alarmempfangseinrichtung sowie den Strom für den Betrieb der Alarmempfangsstelle stellt die Polizei zur Verfügung.
(6) Neben den Abnahmekosten gemäß § 8 Abs. 1 zahlt die Firma zur Abgeltung des polizeilichen Aufwandes ein Entgelt in Höhe von derzeit 2,00 Euro monatlich pro angeschlossenem Teilnehmer an den Staat. Der Staat kann das Entgelt den wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.
(7) Das Entgelt ist halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober zu entrichten. Für die Berechnung des Entgeltes werden die an den Stichtagen 1. Februar bzw. 1. August angeschlossenen Teilnehmer zugrunde gelegt. Änderungen der Anschlusszahlen zwischen diesen Terminen werden erst zum jeweils nächsten Stichtag berücksichtigt.
(8) Nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erhebende Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen bleiben unberührt.
§ 5
(1) Der Staat unterrichtet die Firma unverzüglich über Störungen, die an der Alarmempfangsstelle angezeigt werden.
(2) Die Firma sorgt dafür, dass ein Instandsetzungsdienst jederzeit fernmündlich erreichbar ist, der die Beseitigung von Störungen unverzüglich beginnt.
(3) Die laufende Instandhaltung der Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bei den Teilnehmern (gemäß EN/DIN/VDE-Vorschriften) muss durch einen entsprechenden Instandhaltungsvertrag sichergestellt sein.
§ 6
(1) Ob die allgemeinen Bedingungen der Firma gegenüber den Teilnehmern angemessen sind, unterliegt der Prüfung und Genehmigung durch den Staat.
(2) Ändern sich während der Vertragsdauer die wirtschaftlichen Verhältnisse und werden dadurch die genehmigten Bedingungen offenbar unangemessen, so kann der Staat eine Abänderung der Bedingungen verlangen.
§ 7
Wegen vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Falschalarme kann der Staat im Benehmen mit der Firma über den Teilnehmer eine zeitlich begrenzte, im Wiederholungsfalle eine unbegrenzte Sperre des Anschlusses verhängen.
§ 8
(1) Bevor eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage an die Alarmempfangseinrichtung angeschaltet wird, überprüft sie der Staat auf Kosten der Firma auf Brauchbarkeit und Betriebssicherheit unter Beachtung der einschlägigen Normen. Bei Erweiterungen und Änderungen entscheidet der Staat, ob eine erneute Abnahme der Anlage erforderlich ist.
(2) Die für die Bearbeitung der Alarme notwendigen Unterlagen (z.B. Einsatzdatei) stellt die Firma unentgeltlich zur Verfügung. Zu- und Abgänge sowie Änderungen für die Einsatzunterlagen wird die Firma dem Staat unverzüglich schriftlich mitteilen.
(3) Die Firma wird die Teilnehmer in den mit ihnen abzuschließenden Verträgen verpflichten, jede Änderung baulicher Art und Änderungen in der Raumaufteilung des gesicherten Objektes durch Beigabe entsprechender Skizzen sowie jede Änderung bei den Verantwortlichen (Person, Anschrift, Telekommunikationsnummer) unverzüglich und unaufgefordert dem Staat schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Polizei benennt der Firma als Rückfallebene für den Ausfall der zuständigen Einsatzzentrale der Polizei ersatzweise zu alarmierende Polizeidienststellen. Die Firma führt in ihren Unterlagen für das zu sichernde Objekt eine weitere Dienststelle, die im Notfall (gemäß Notfallkonzept der Polizei) zu alarmieren ist. Weitere Details zur konkreten Umsetzung sind lokal zwischen der Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) der Firma und der regionalen Einsatzzentrale zu regeln.
§ 9
Der Staat kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn
§ 10
Dieser Vertrag wird auf acht Jahre abgeschlossen, gerechnet vom Beginn des Jahres, das auf seine Unterzeichnung folgt.
Er verlängert sich um je drei Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Fristablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Nach Beendigung dieses Vertrages ist die Firma berechtigt und auf Verlangen des Staates auch verpflichtet, die Einrichtungen bei der Einsatzzentrale auf ihre Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wieder herzustellen.
Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle bisherigen zwischen dem Staat für den Schutzbereich des Polizeipräsidiums ............... und der Firma abgeschlossenen Verträge aufgelöst.
§ 11
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand ......................... vereinbart.
| ..............................., den ................ | ..............................., den ............... |
| ........................................................ (Firma) | ........................................................ (Polizeidienststelle) |
| Anhang 3 Stand: Juli 2009 |
Vertrag
(Muster)
für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium ..................,
im Folgenden "Staat" genannt,
und der Firma ..................,
nachstehend "Firma" genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Der Staat gestattet der Firma, in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums ................... eine Alarmempfangsstelle (AS-POL) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen gemäß der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) - im Folgenden "Richtlinie" - in der jeweils gültigen Fassung einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben und Teilnehmer im Schutzbereich des Polizeipräsidiums ................... an diese anzuschalten.
(2) Die Richtlinie ist Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Als Alarmempfangsstelle werden alle technischen Einrichtungen (Empfangszentrale mit Anzeige- und Bedieneinrichtung) bezeichnet, die benötigt werden, um Brandmeldungen über zugelassene Übertragungsmedien/-verfahren zu empfangen, zu decodieren und weiterzuverarbeiten.
(4) Die für den Betrieb der jeweils vorhandenen Alarmempfangsstelle notwendigen Anzeige- und Bedienelemente sind in eine gemeinsame übersichtliche Bedien- und Anzeigeeinrichtung (BE) zu integrieren. Zudem ist eine Schnittstelle zu einem Einsatzleitrechner (ELR) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Anschluss von Teilnehmern bedarf für jeden Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Staates. Sind die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für die Anschlussberechtigung entfallen, so kann der Staat im Einzelfall den Anschluss von Teilnehmern widerrufen.
(6) Die Alarmempfangseinrichtung, deren Betrieb und Instandhaltung muss den gültigen Vorschriften (z.B. EN/DIN/VDE) entsprechen.
(7) Die Firma ist verpflichtet, auch Brandmeldeanlagen, die von anderen Firmen der Gefahrenmeldetechnik (Fremdfirmen) erstellt werden, anzuschließen, wenn die Anlagen ihren sachlich gerechtfertigten Forderungen und der Richtlinie entsprechen.
§ 2
Soweit für den Einbau und den Betrieb der Alarmempfangseinrichtung Genehmigungen von Behörden oder Dritten erforderlich sind, ist deren Einholung Sache der Firma.
§ 3
Die Firma trägt alle entstehenden Kosten für Einbau, Unterhaltung, Betrieb, Änderung, Verlegung oder Abbau der Alarmempfangsstelle (§ 1 Abs. 3), soweit in § 4 nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch, wenn die Verlegung oder der Abbau der Alarmempfangsstelle aus organisatorischen Gründen notwendig wird. Die Firma hat in diesem Fall den ursprünglichen Zustand des bisherigen Aufstellungsortes auf ihre Kosten wieder herzustellen.
§ 4
(1) Der Staat bestimmt den Aufstellungsort für Empfangszentrale (EZ) und Bedien-/Anzeigeeinrichtung (BE) der Alarmempfangsstelle (§ 1 Abs. 3).
(2) Die Bedien- und Anzeigeeinrichtung wird auf die Dauer dieses Vertrages durch Polizeiangehörige bedient. Testmeldungen (z.B. Revisionsalarme) sind grundsätzlich über die Notruf- und Serviceleitstelle der Firma abzuwickeln.
(3) Den Platz für die Alarmempfangseinrichtung sowie den Strom für den Betrieb der Alarmempfangsstelle stellt die Polizei zur Verfügung.
(4) Neben den Abnahmekosten gem. § 8 Abs. 1 zahlt die Firma zur Abgeltung des polizeilichen Aufwandes ein Entgelt in Höhe von derzeit 2,00 Euro monatlich pro angeschlossenem Teilnehmer an den Staat. Der Staat kann das Entgelt den wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.
(5) Das Entgelt ist halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober zu entrichten. Für die Berechnung des Entgeltes werden die an den Stichtagen 1. Februar bzw. 1. August angeschlossenen Teilnehmer zugrunde gelegt. Änderungen der Anschlusszahlen zwischen diesen Terminen werden erst zum jeweils nächsten Stichtag berücksichtigt.
(6) Nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erhebende Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen bleiben unberührt.
§ 5
(1) Der Staat unterrichtet die Firma unverzüglich über Störungen, die an der Alarmempfangsstelle angezeigt werden.
(2) Die Firma sorgt dafür, dass ein Instandsetzungsdienst jederzeit fernmündlich erreichbar ist, der die Beseitigung von Störungen unverzüglich beginnt.
(3) Die laufende Instandhaltung der Brandmeldeanlagen bei den Teilnehmern (gem. EN/DIN/VDE-Vorschriften) muss durch einen entsprechenden Instandhaltungsvertrag sichergestellt sein.
§ 6
(1) Ob die allgemeinen Bedingungen der Firma gegenüber den Teilnehmern angemessen sind, unterliegt der Prüfung und Genehmigung durch den Staat.
(2) Ändern sich während der Vertragsdauer die wirtschaftlichen Verhältnisse und werden dadurch die genehmigten Bedingungen offenbar unangemessen, so kann der Staat eine Abänderung der Bedingungen verlangen.
§ 7
Wegen vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Falschalarme kann der Staat im Benehmen mit der Firma über den Teilnehmer eine zeitlich begrenzte, im Wiederholungsfalle eine unbegrenzte Sperre des Anschlusses verhängen. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Brandmeldeanlage eingerichtet werden muss.
§ 8
(1) Bevor eine Brandmeldeanlage an die Alarmempfangseinrichtung angeschaltet wird, überprüft ein Beauftragter des Staates auf Kosten der Firma die Funktion und Zulässigkeit der Alarmübertragung. Werden ausschließlich manuelle Melder eingesetzt, erfolgt zusätzlich eine Überprüfung der Brandmeldeanlage im Rahmen der entsprechenden EN/DIN/VDE-Vorschriften.
Bei Brandmeldeanlagen mit automatischen Meldern ist die normengemäße Installation und Funktionsfähigkeit der Anlage durch ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch ein Installationsattest einer vom VdS anerkannten Errichterfirma nachzuweisen.
Bei Erweiterungen und Änderungen entscheidet der Staat, ob eine erneute Abnahme der Anlage erforderlich ist.
(2) Die für die Bearbeitung der Alarme notwendigen Unterlagen (z.B. Einsatzdatei) stellt die Firma unentgeltlich zur Verfügung. Zu- und Abgänge sowie Änderungen für die Einsatzunterlagen wird die Firma dem Staat unverzüglich schriftlich mitteilen.
(3) Die Firma wird die Teilnehmer in den mit ihnen abzuschließenden Verträgen verpflichten, jede Änderung baulicher Art und Änderungen in der Raumaufteilung des gesicherten Objektes durch Beigabe entsprechender Skizzen sowie jede Änderung bei den Verantwortlichen (Person, Anschrift, Telekommunikationsnummer) unverzüglich und unaufgefordert dem Staat schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Polizei benennt der Firma als Rückfallebene für den Ausfall der zuständigen Einsatzzentrale der Polizei ersatzweise zu alarmierende Polizeidienststellen. Die Firma führt in ihren Unterlagen für das zu sichernde Objekt eine weitere Dienststelle, die im Notfall (gemäß Notfallkonzept der Polizei) zu alarmieren ist. Weitere Details zur konkreten Umsetzung sind lokal zwischen der Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) der Firma und der regionalen Einsatzzentrale zu regeln.
§ 9
Der Staat kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn
§ 10
Dieser Vertrag wird auf ein Jahr abgeschlossen, gerechnet vom Beginn des Jahres, das auf seine Unterzeichnung folgt.
Er verlängert sich um je sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Fristablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Nach Beendigung dieses Vertrages ist die Firma berechtigt und auf Verlangen des Staates auch verpflichtet, die Einrichtungen bei der Einsatzzentrale auf ihre Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wieder herzustellen.
§ 11
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand vereinbart.
| ..............................., den ................ | ..............................., den ............... |
| ........................................................ (Firma) | ........................................................ (Polizeidienststelle) |
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