UnschZG - Unschädlichkeitszeugnisgesetz
Vom 18. Juni 1998
(GVBl. S. 301; 08.08.2003 S. 512; 09.11.2012 S. 534; 23.02.2016 S. 14 16 30.11.2016 S. 318 16a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 403-2-J
Nachfolgend geregelt im 12. Abschnitt AGBGB
(1) Wird eine Teilfläche eines Grundstücks, das insbesondere mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten belastet ist, veräußert, so wird das Trennstück ohne Einwilligung der Berechtigten von den Belastungen frei, wenn von dem Amtsgericht, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, festgestellt ist, daß die Veräußerung für die Berechtigten unschädlich ist. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinn dieses Gesetzes als ein Grundstück.
(2) Abs. 1 ist auf das Wohnungs- und Teileigentum, auf die Einräumung oder Übertragung eines Sondernutzungsrechts sowie auf grundstücksgleiche Rechte entsprechend anzuwenden.
(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die durch die Veräußerung des Trennstücks entstehende Minderung des Umfangs und des Werts des Grundstücks im Verhältnis zu dem Umfang und dem Wert des übrigen Teils eine geringe ist; sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die Wertminderung durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird.
(2) Wird das Trennstück zu einem öffentlichen Zweck unentgeltlich abgetreten, so wird auf die Wertminderung die Werterhöhung angerechnet, die sich aus der dem öffentlichen Zweck dienenden Anlage ergibt.
Die Vorschriften in Art. 1 und Art. 2 sind auf Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entsprechend anwendbar, soweit die Unschädlichkeit ohne die Notwendigkeit einer Wertausgleichung mit Sicherheit festgestellt werden kann oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(1) Bei der Ausgleichung der Wertminderung müssen die Rechte der Berechtigten auf das andere Grundstück erstreckt werden.
(2) Im Fall der unentgeltlichen Abtretung zu einem öffentlichen Zweck muß mit der Ausführung der den Wert des Grundstücks erhöhenden Anlage begonnen sein.
(1) Zu dem Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit ist jeder berechtigt, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
(2) Der Antragsteller hat
(3) Im Fall des Art. 2 Abs. 2 ist die auf die Wertminderung anzurechnende Werterhöhung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben und glaubhaft zu machen, daß mit der Ausführung der Anlage begonnen ist.
Vor der Feststellung der Unschädlichkeit sind die Berechtigten zu hören, wenn die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen insbesondere im Hinblick auf den Sicherungszweck nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Wird von der Anhörung abgesehen, so ist § 12 FGG anzuwenden.
(1) Das Amtsgericht hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen über den Antrag Beschluß zu fassen.
(2) Der Beschluß, durch welchen die Unschädlichkeit festgestellt wird (Unschädlichkeitszeugnis), hat, soweit die Ausgleichung durch ein Grundstück erfolgen soll, die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe der Belastungen zu enthalten, welche den auf das Grundstück zu erstreckenden Rechten im Rang vorgehen dürfen. Die Angabe von Grunddienstbarkeiten, die nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Eintragung nicht bedürfen, ist nicht erforderlich.
(3) Im Fall des Art. 3 Abs. 2 ist anzugeben, daß mit der Ausführung der Anlage begonnen ist.
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn die Berechtigten von dem Amtsgericht aufgefordert worden sind, innerhalb einer Frist von einem Monat etwaige Einwände zu erheben, solche bis zum Ablauf der Frist aber nicht vorgetragen werden.
(2) Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte angemeldet und auf Verlangen des Amtsgerichts glaubhaft gemacht sind.
(1) Die gerichtliche Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 muss die Mitteilung, dass die Feststellung der Unschädlichkeit bevorsteht, die Angabe der Größe des Trennstücks und des Betrags der Wertminderung enthalten.
(2) Ist die Mitteilung an einen Berechtigten nicht tunlich, so ist die an ihn zu richtende Aufforderung an die Gerichtstafel anzuheften und einmal in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt einzurücken. Das gleiche gilt, wenn ein Berechtigter gestorben und der Erbe dem Amtsgericht nicht bekannt ist. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen seit der Einrückung.
(3) In dem Unschädlichkeitszeugnis sind die Berechtigten zu bezeichnen, denen gegenüber die Ausgleichung der Wertminderung nicht erforderlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit kann nicht im Weg der Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Wirksamkeit des Unschädlichkeitszeugnisses tritt in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 nicht vor der Erstreckung der Rechte auf das andere Grundstück ein.
(2) Im Fall des Art. 6 ist das Unschädlichkeitszeugnis nur wirksam, wenn die Unschädlichkeit ohne Ausgleichung gegenüber allen Berechtigten festgestellt ist, welche zur Zeit der lastenfreien Abschreibung des Trennstücks im Grundbuch eingetragen sind.
Wird das Trennstück von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld befreit, so ist zur lastenfreien Abschreibung des Trennstücks die Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs und bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, die Vorlegung der Urkunde nicht erforderlich.
(1) Ist das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet, das sich nicht auf den Fall der ersten Veräußerung beschränkt, so finden auf die Befreiung des Trennstücks von dem Vorkaufsrecht die Vorschriften der Art. 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
(2) Erfolgt die Veräußerung des Trennstücks im Weg des Verkaufs, so darf die Unschädlichkeit erst festgestellt werden, wenn der Berechtigte von dem ihm für diesen Veräußerungsfall zustehenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.
Art. 14 (aufgehoben)
Die Vorschriften der Art. 1 bis 14 finden auf die Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechts entsprechende Anwendung.
Art. 16 (aufgehoben)
(1) Soll zum Ersatz eines abgebrannten Gebäudes auf einem anderen Grundstück ein Gebäude errichtet werden, so wird die Entschädigungssumme von den Rechten der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger ohne Einwilligung der Gläubiger frei, wenn von dem Amtsgericht, bei welchem das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird, festgestellt ist, daß der Wiederaufbau auf dem anderen Grundstück für die Gläubiger unschädlich ist.
(2) Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die Rechte der Gläubiger in der bestehenden Rangordnung sich auf das andere Grundstück erstrecken oder auf dieses erstreckt werden. Ist das Grundstück mit Rechten belastet, welche den Rechten der Gläubiger im Rang vorgehen, so darf die Feststellung erfolgen, wenn die vorgehenden Belastungen durch den Wert, den das Grundstück als Baustelle hat, offenbar gedeckt werden.
(3) Die Vorschriften der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1 u finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Anspruch auf die Entschädigung für die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benützung eines Grundstücks, der Teilfläche eines solchen oder eines Zubehörstücks, Beschränkung des Eigentums oder Entziehung oder Beschränkung eines Rechts der in Art. 15 bezeichneten Art wird von den Rechten Dritter frei, wenn von dem in Art. 1 bezeichneten Gericht festgestellt ist, daß die Befreiung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Die Befreiung des Anspruchs steht der Aufhebung eines Rechts der in Art. 15 bezeichneten Art gleich.
(1) Das Verfahren ist gebührenfrei, wenn die Veräußerung oder die Aufhebung eines Rechts unentgeltlich zu einem öffentlichen Zweck erfolgt.
(2) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird eine doppelte Gebühr erhoben, mindestens 126 Euro. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, so wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens 31,50 Euro.
(3) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.
(4) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
(5) Im Übrigen sind die für Gerichte geltende Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie die §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts und Notarkostengesetzes ( GNotKG) entsprechend anzuwenden.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sic nach Anlage 2 Tabelle B des GNotKG.
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