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Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

- Bayern -

- Fassung April 2009 - Stand Juli 2019 -



Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf den Erläuterungen zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (M-VStättV), Fassung Juni 2005.

1. Konzeption und Inhalt der Versammlungsstättenverordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - M-VStättV) - Fassung Juni 2005 - der Bauministerkonferenz ARGEBAU (Text erhältlich im Internet unter http://www.isargebau.de - Mustervorschriften/Mustererlasse) in Landesrecht umgesetzt. Dabei wird die bayerische Rechtslage entsprechend berücksichtigt.

Die vorliegende Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) ersetzt die in Bayern bislang geltende Versammlungsstättenverordnung vom 17.12.1990. Für Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 200 Gastplätzen ist sie ferner die Nachfolgeregelung für die zum 31.12.2005 außer Kraft getretene Gaststättenbauverordnung (GastBauV). Für Betriebe unterhalb dieser Größenordnung genügen regelmäßig die Standardanforderungen der Bayerischen Bauordnung ( BayBO); bei Sonderbauten außerhalb des Anwendungsbereichs der VStättV (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) können die Bauaufsichtsbehörden einzelfallbezogen weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen erforderlich ist ( Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayBO; vgl. auch Tz. 2.4.8 der Vollzugshinweise zur BayBO 2008). Parallel dazu enthält die neue Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) die sicherheitstechnisch notwendigen Anforderungen an Beherbergungsstätten.

Soweit in der folgenden Erläuterung die Bezeichnung "VStättV a. F." benutzt wird, bezieht sie sich auf die VStättV vom Dezember 1990. Die Abkürzung der Kurzbezeichnung der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung - Fassung Juni 2005 - lautet entsprechend der von der Fachkommission Bauaufsicht verwendeten Systematik "M-VStättV".

Der Erlass der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

Durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 BayBO wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere Anforderungen oder Erleichterungen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Benutzung einer baulichen Anlage, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlage ergeben, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen (z.B. Bühnenbetriebe) einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

Durch Art. 80 Abs. 4 BayBO wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

Durch Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ( LStVG) wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
  2. Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
  3. die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.

Durch Art. 38 Abs. 3 LStVG wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
  2. Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
  3. Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Abs. 1 fallen,
  4. Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.

Die VStättV ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die BayBO, deren Bestimmungen durch die VStättV modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, zu denen die VStättV keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, gelten unverändert die Vorschriften der BayBO und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften.

Die VStättV verzichtet weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO konkretisieren.

Die VStättV a. F. war in Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und insgesamt 132 Paragraphen gegliedert. Obwohl zusätzliche Bau- und Betriebsvorschriften für Mehrzweckhallen und Sportstätten aufgenommen wurden, konnte der Umfang der Vorschriften der neuen VStättV um 83 Paragraphen auf nunmehr 49 Paragraphen reduziert werden. Dabei wurde darauf geachtet, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.

Die Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" und die daran geknüpften speziellen Anforderungen sind entfallen. Die VStättV regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Szenenflächen zunächst unabhängig davon, ob sich diese unmittelbar im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden. Erst für Bühnenhäuser mit Großbühnen gelten besondere Anforderungen. Auch die in der VStättV a. F. enthaltenen besonderen Regelungen für Filmvorführungen sind entfallen, da die früher bei Filmmaterial gegebenen Brand- und Explosionsgefahren wegen der Verwendung neuer, teils elektronischer Vorführtechniken nicht mehr bestehen.

Die Teile 1 (Allgemeine Vorschriften) und 2 (Allgemeine Bauvorschriften) gelten für alle Arten von Versammlungsstätten. Zum Teil 1 gehören der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen. Die Versammlungsstättenverordnung ist auf Versammlungsstätten einer bestimmten Größenordnung anzuwenden. Auf eine besondere Regelung für Warteflächen auf dem Grundstück (bisher § 3 VStättV a. F.) wurde verzichtet.

In Teil 2 wurden die Regelungen über Anforderungen an die Bauteile von Versammlungsstätten neu gefasst. Auf Sonderregelungen für unterschiedliche Typen von Versammlungsstätten wurde dabei weitgehend verzichtet. Da der Schwerpunkt der Regelungen auf einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätten liegt, konnten die Anforderungen an Bauteile abgemindert werden. Die Regelungen über technische Einrichtungen (Rauchabführung, Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen etc.) wurden gründlich überarbeitet; wobei die vorliegende Verordnung bei den Regelungen zu Rauchabführung und Feuerlöschanlagen vom Muster abweicht (vgl. Erläuterung zu §§ 16 und 19).

Insbesondere das Rettungswegesystem ist unter Berücksichtigung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen neu konzipiert worden und berücksichtigt auch die spezielle Betriebsform von Ausstellungen und Messen in Hallen. Neu aufgenommen wurden spezielle Regelungen für den neuen Bautypus multifunktionaler Mehrzweckhallen.

Teil 3 enthält die besonderen Bauvorschriften für Großbühnen und für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, insbesondere also für große Mehrzweckhallen und Sportstadien.

In Teil 4 sind die Betriebsvorschriften zusammengefasst. Die vier Abschnitte beziehen sich auf die Freihaltung der Rettungswege, die Brandverhütung, den Betrieb technischer Einrichtungen sowie die Anwesenheitspflichten sowie die Verantwortung und die Pflichten des Betreibers oder Veranstalters.

Teil 5 regelt die zusätzlich vorzulegenden Bauvorlagen.

Teil 6 regelt die für bestehende Versammlungsstätten erforderlichen Anpassungen. Teil 7 beinhaltet die Schlussvorschriften.

2. Begründung und Erläuterung im Einzelnen

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich
( §§ 1, 19 Abs. 3 VStättV a. F. sowie § 1 GastBauV a. F).

Der Anwendungsbereich umfasst den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit unterschiedlichen Nutzungsarten. Die Art der Versammlungsstätte lässt sich mit Hilfe der Begriffsbestimmungen in § 2 ermitteln. Um die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der verschiedenen Arten von Versammlungsstätten zu berücksichtigen, sind für die einzelnen Nutzungsarten verschiedene Besucherzahlen festgelegt worden. Die bisherige Abgrenzung der Versammlungsstätten, die der Verordnung unterworfen sind, hat sich bewährt und wurde daher im Wesentlichen beibehalten.

Der dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 4 VStättV a. F. entsprechende Abs. 1 Nr. 1 enthält die Grundregel des Anwendungsbereichs für Versammlungsstätten in Gebäuden. Für die Anwendung der VStättV auf Versammlungsstätten wird ein Schwellenwert von 200 Besuchern festgesetzt. Bei Überschreitung dieser Besucherzahl ist die VStättV anzuwenden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Versammlungsstätte mit oder ohne Szenenfläche handelt, stellt der Anwendungsbereich der Nr. 1 einheitlich nur noch auf die Besucherzahl von über 200 Besuchern ab.

Der Begriff "Besucher" entspricht im Wesentlichen dem Begriff "Zuschauer" oder "Zuhörer", also den an der Veranstaltung passiv beteiligten Personen. Personen, die über eine Eintrittskarte mit oder ohne Bezahlung Zutritt zur Veranstaltung haben, sind immer Besucher. Die an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung beteiligten Personen, wie Organisatoren, Darsteller, Orchestermitglieder, Ordnungsdienst, bühnentechnisches Personal, Service- und Küchenpersonal, zählen nicht zu den Besuchern. Zeitweise an Veranstaltungen aktiv beteiligte Besucher, so genannte "mitwirkende Zuschauer", z.B. vorübergehend zur Mitwirkung an einem Zauberkunststück auf die Bühne geholte Zuschauer, sind damit nicht "Mitwirkende" an der Veranstaltung, sondern bleiben "Besucher".

Die bisherige (schärfere) Regelung, wonach Versammlungsstätten mit Kleinbühnen oder Szenenflächen sowie Kinos bereits ab mehr als 100 Besucherplätzen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättV a. F.), wird aufgegeben. Aus heutiger Sicht erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus dem Vorhandensein einer Bühne oder Szenenfläche bereits regelmäßig auf ein höheres Gefahrenpotential zu schließen Auf die Anwendung auf Versammlungsstätten mit Szenenflächen schon ab 100 Besuchern wird daher verzichtet. Ferner gehen von den heute verwendeten Techniken der Filmvorführung nicht mehr die Brandgefahren aus, wie von alten Zelluloidfilmen. Auch auf die abgesenkte Einstiegsschwelle für Kinos wird daher verzichtet. Versammlungsstätten fallen somit generell erst bei Überschreiten des Schwellenwertes von 200 Besuchern unter Nr. 1 - unabhängig davon, ob sie eine Bühne oder Szenenfläche haben oder der Filmvorführung dienen.

In Abs. 1 Nr. 2 wird der Anwendungsbereich auf Versammlungsstätten im Freien gegenüber der VStättV a. F. modifiziert.

Die Begriffsdefinition folgt der gleich lautenden Definition der "Versammlungsstätten im Freien" als Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. b) BayBO. Durch die im Jahr 2012 vorgenommene Änderung sollten die vom Sonderbautatbestand und vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Versammlungsstätten im Freien von Veranstaltungen im Freien abgegrenzt werden. Danach fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Ausbildung der Besucherbereiche wie z.B. Freilichttheater oder Anlagen für den Rennsport unter diesen Begriff. Temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden von diesem Tatbestand nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen und Bühnen aufgestellt, handelt es sich in der Regel um fliegende Bauten.

Volksfeste im Sinn des § 60b der Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69a GewO, einschlägig. Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen in der Regel den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten.

Abs. 1 Nr. 3 ist redaktionell überarbeitet und entspricht im Wesentlichen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 3 VStättV a. F. für Sportstadien. Der Begriff Sportstadion ist in § 2 Abs. 12 definiert. Sportplätze ohne Besuchertribünen - was für zahlreiche Sportplätze kleiner Vereine zutrifft - fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich der VStättV, es sei denn, der Sportplatz wird z.B. auch als Freilichttheater genutzt. Die VStättV ist auf Sportstadien erst anzuwenden, wenn diese mehr als 5.000 Besucher fassen. Gegenüber der VStättV a. F. ist allerdings die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Sportstätten für Rasenspiele mit mehr als 15 Stehstufen ersatzlos gestrichen worden.

Die Bemessungsformel in Abs. 2 nimmt u. a. die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 2 VStättV a. F. auf. Die Bemessungsformel ist von Bedeutung

  1. für die Prüfung, ob eine Versammlungsstätte unter den Anwendungsbereich der VStättV fällt,
  2. für die (pauschale) Bemessung der lichten Breite der Rettungswege in allen ihren Teilen,
  3. für die Eröffnung des Anwendungsbereichs einer speziellen Regelung der VStättV.

Für alle Versammlungsräume mit Reihenbestuhlung und ohne Bestuhlung ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unter Berücksichtigung der nach Satz 2 nicht einzubeziehenden Flächen pauschal anzuwenden. In diesem Fall werden sowohl für Sitzplätze als auch für Stehplätze zwei Besucher je m2 angesetzt. Die so pauschal ermittelte Besucherzahl ist maßgebend für das Rettungswegkonzept. Da die Staffelung der Ausgangsbreiten nach § 7 in Schritten von jeweils 0,60 m erfolgt (was theoretisch einer Zahl von 100 Personen entspräche) genügt für den Zweck der Prüfung des Anwendungsbereichs ein pauschaler Ansatz.

Die Bemessungsregeln des Abs. 2 sind auch maßgeblich für die Prüfung, ob Gaststätten unter den Anwendungsbereich der VStättV fallen. Aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 folgt für Gaststätten mit Sitzplätzen - also für Schank- und Speisewirtschaften - zunächst, dass sie unter den Anwendungsbereich der VStättV fallen, wenn die Gasträume ohne den für Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m2 Grundfläche haben. Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken - sind nach Nr. 2 zu bemessen und fallen somit bereits ab 100 m2 Grundfläche unter den Anwendungsbereich der VStättV.

Eine Abweichung von der pauschalen Bemessungsformel nach Abs. 2 kann in Betracht kommen, wenn - z.B. aufgrund eines konkreten Bestuhlungsplans, der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird - nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Besucherzahl nicht mehr als 200 beträgt.

Die Zahl der konkret auf Grund der Bauvorlagen für die betreffende Versammlungsstätte genehmigten Besucher ergibt sich aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ( § 44 Abs. 3) und darf nicht überschritten werden (§ 32 Abs. 1). Betreiber von Mehrzweckhallen oder großen Sälen sollten sich bereits im Baugenehmigungsverfahren die verschiedenen Bestuhlungsalternativen genehmigen lassen, weil nachträgliche Änderungen des Bestuhlungsplans nur unter Berücksichtigung der durch den baulichen Bestand vorgegebenen Rettungswege möglich sind (vgl. auch Erläuterung zu § 7 Abs. 4 Satz 1).

Nr. 4 enthält eine besondere pauschale Bemessung für Ausstellungsräume in Ausstellungs- und Messehallen, aber auch in anderen Gebäuden, in denen einzelne Räume als Ausstellungsräume genutzt werden. Gegenüber der Regelung der Nr. 2 erfolgt eine Abminderung auf einen Besucher je m2. Ausstellungs- und Messehallen im Ausstellungsbetrieb sind überwiegend mit Ausstellungsständen auf Ausstellungsflächen (Legaldefinition siehe § 7 Abs. 5 Satz 1) belegt, die einen erheblichen Teil der Fläche in Anspruch nehmen. Werden Messe- oder Ausstellungshallen nicht nur für Ausstellungen sondern auch für andere Veranstaltungen genutzt, so sind dafür die Bemessungsregeln der Nr. 1 bzw. Nr. 2 anzuwenden. Da dies zu größeren erforderlichen Ausgangsbreiten der Rettungswege führt, ist es zweckmäßig, dies bereits bei der Planung der Hallen zu berücksichtigen.

Abs. 3 schränkt den Anwendungsbereich der VStättV ein.

Nach Nr. 1 fallen Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, nicht unter den Anwendungsbereich
der Verordnung. Damit sind Kirchen, Moscheen und andere dem Gottesdienst förmlich gewidmete Räume aus dem Anwendungsbereich der VStättV ausgenommen (sie sind ggf. Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 oder Nr. 7 BayBO).

Durch Nr. 2 werden nur Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Für Aulen oder Hallen (sofern sie als Versammlungsräume genutzt werden sollen) von allgemeinbildenden Schulen ist die VStättV hingegen anzuwenden, wenn diese Räume unter § 1 Abs. 1 fallen. Universitäten mit ihren Hörsälen und sonstigen Versammlungsräumen fallen in den Anwendungsbereich der VStättV.

Nach Nr. 3 sind in Museen lediglich die Ausstellungsräume aus dem Anwendungsbereich der VStättV ausgenommen. Im Übrigen ist die VStättV auf Museen anzuwenden, wenn das Museum über weitere Versammlungsräume im Sinn des § 2 Nr. 3 (z.B. Foyer als Versammlungsraum, Vortragssäle, Caféteria) verfügt, die zusammen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallen.

Nr. 4 nimmt die Fliegenden Bauten aus dem Anwendungsbereich der VStättV aus. Die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) wird an die Regelungen der VStättV angepasst.

Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass hinsichtlich der Brandschutzanforderungen die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile in Versammlungsstätten grundsätzlich wie diejenigen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 behandelt werden, soweit nicht in der VStättV ausdrücklich andere Regelungen getroffen sind. Satz 2 schließt bestimmte Erleichterungen der BayBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007) bei Versammlungsstätten aus. Der VStättV liegt wegen der besonderen Risiken in Versammlungsstätten ein von der BayBO abweichendes Brandschutzkonzept zugrunde. Eine Typisierung nach Gebäudeklassen in Abhängigkeit von der Größe der Nutzungseinheiten wäre nicht sachgerecht. Bei der Risikobetrachtung wird primär auf die Zahl der Besucher und die Größe der Versammlungsräume abgestellt.

Die Regelung des Abs. 5 beinhaltet eine "Gleichwertigkeitsklausel". Sie stellt sicher, dass Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die in einem der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt sind, im Geltungsbereich der VStättV verwendet werden dürfen und sichert den freien Warenverkehr gemäß Art. 28 bis 30 des EG-Vertrages. Voraussetzung für eine Verwendung derartiger, in einem anderen Vertragsstaat hergestellter Bauprodukte ist, dass die Bauprodukte das nach der BayBO und den Vorschriften aufgrund der BayBO geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreichen. Der Nachweis der Verwendbarkeit der in anderen Vertragstaaten produzierten Bauprodukte erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über Bauprodukte, insbesondere nach den Regelungen des Bauproduktengesetzes und Art. 15 ff. BayBO.

Zu § 2 Begriffe
( § 2 VStättV a. F).

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sind in diesem Paragraphen wichtige Begriffe definiert, die im Text der Verordnung mehrfach verwendet werden. Der überwiegende Teil der Begriffsbestimmungen bezieht sich auf Theater, Mehrzweckhallen und Studios.

Die Definition des Begriffs "Versammlungsstätte" in Abs. 1 wurde im Wesentlichen beibehalten. Die Formulierung stellt klar, dass das wesentliche Begriffsmerkmal die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen in einer baulichen Anlage ist. Nach wie vor ist die Durchführung von Veranstaltungen ein Definitionskriterium, allerdings zählen nun auch Schank- und Speisewirtschaften zu den Versammlungsstätten - unabhängig davon, ob in ihnen Veranstaltungen durchgeführt werden oder nicht. Das Wort "insbesondere" macht ferner deutlich, dass die Aufzählung, welche Arten von Veranstaltungen typischerweise in einer Versammlungsstätte in Betracht kommen, nur beispielhaft und nicht abschließend ist.

Abs. 2 definiert den Begriff der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" analog zur "erdgeschossigen Verkaufsstätte" nach § 2 Abs. 2 der Verkaufsstättenverordnung (VkV). Da für erdgeschossige Versammlungsstätten unabhängig von der Höhe des Geschosses wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Baustoffe zugelassen werden, ist eine Definition des Begriffs erforderlich. Die Erleichterung des 2. Halbsatzes begünstigt alle Technikgeschosse. Dazu gehören die Geschosse, die der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen und von Feuerungsanlagen dienen, sowie die Geschosse mit speziellen veranstaltungstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Die Definition der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" kann auch auf einen durch eine feuerbeständige durchgehende Trennwand in der Bauart einer Brandwand gebildeten, erdgeschossigen Gebäudeteil (Brandabschnitt) gesondert angewendet werden.

Abs. 3 dient lediglich der Klarstellung, dass auch die dort genannten Räume grundsätzlich Versammlungsräume sind. Produktionsstätten für Hörfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen fallen nur dann unter den Begriff Versammlungsraum, wenn bei der Produktion Besucher anwesend sein können; dies ergibt sich aus der Definition des Abs. 7. Foyers in Versammlungsstätten sind definitionsgemäß immer Versammlungsräume; eine Differenzierung nach der tatsächlich vorgesehenen bestimmungsgemäßen Nutzung erfolgt allerdings bei der Anforderung des § 19 Abs. 3 nach automatischen Feuerlöschanlagen (s. dort). Foyers in anders genutzten Gebäuden sind nur dann Versammlungsräume, wenn sie für Veranstaltungen genutzt werden sollen.

Die Begriffsbestimmung der Szenenfläche nach Abs. 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 VStättV a. F. Eine Unterscheidung nach der Lage der Szenenfläche vor und hinter einer Bühnenöffnung fällt weg. Flächen für Darbietungen, die nicht mehr als 20 m2 Grundfläche belegen, gelten nicht als Szenenflächen. Diese Bagatellgrenze ist insbesondere für Kleinkunst- oder Musikveranstaltungen im Gaststättenbereich gedacht.

Abs. 5 fasst die für traditionelle Theatergebäude wesentlichen Definitionen zusammen und unterscheidet zwischen dem Zuschauerhaus in Nr. 1 und dem für Zuschauer regelmäßig nicht zugänglichen Bühnenhaus in Nr. 2. Nr. 4 stellt klar, dass es sich bei einer Bühne im bauordnungsrechtlichen Sinn um einen Raum und nicht um eine Fläche handelt und dass Ober-, Unterbühne sowie alle Bühnenerweiterungen, wie Seiten- und Hinterbühnen, zu diesem Raum gehören.

Nr. 5 enthält den neu definierten Begriff der "Großbühne". Die bisherigen Begriffe der Klein-, Mittel- und Vollbühne ( § 2 Abs. 4 VStättV a. F.) sind entfallen. Bislang dienten zwei Merkmale zur Unterscheidung: die Bühnenfläche und die Lage der Decke des Bühnenhauses über der Bühnenöffnung. Kleinbühnen waren auf 100 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften keinen Schnürboden haben. Mittelbühnen waren auf 150 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften eine in der Höhe begrenzte Obermaschinerie haben. Vollbühnen waren alle Bühnen, die nicht der Definition einer Klein- oder Mittelbühne entsprachen.

Hat die Bühne mehr als 200 m2 Bühnenfläche oder eine Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe oder eine begehbare Unterbühne, dann handelt es sich um eine Großbühne. Nur für diese Großbühnen schreibt § 22 Abs. 1 ein eigenes Bühnenhaus vor.

Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" sowie durch die neu gefasste Definition des Begriffs "Großbühne" wird der Bestandschutz für bestehende Bühnen nicht berührt. Insbesondere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen", die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen, die Grenzen des Bestandsschutzes überschreitenden baulichen Änderungen an bestehenden Mittelbühnen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzustufen ist.

Nach § 46 Abs. 2 sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten die Betriebsvorschriften der (novellierten) Verordnung entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die Anforderungen des § 40 an die Anwesenheit bestimmter "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" ist allerdings für bestehende Versammlungsstätten mit einer "Mittelbühne" nach VStättV a. F., die nach der neu gefasste Definition nun zur "Großbühne" wird, ebenfalls von Bestandsschutz auszugehen, da sich allein aus der neu gefassten Definition der "Großbühne" kein anderes (oder neues) Gefahrenpotenzial für die Bühnen in bestehenden Gebäuden ergibt.

Nr. 6 definiert den Begriff der Unterbühne und stellt klar, dass es sich dabei um den unter dem Bühnenboden liegenden begehbaren Teil des Bühnenraums handelt. Der Raum unter dem hölzernen Bühnenboden erfüllt nur dann den Begriff einer Unterbühne, wenn er in aufrechter Körperhaltung begehbar, also mindestens 2 m hoch und zur Aufnahme einer Untermaschinerie, also der technischen Einrichtungen zur Bewegung der Hubpodien, Drehbühnen und Bühnenklappen, geeignet ist. Darauf, ob in dem Raum tatsächlich eine Untermaschinerie installiert ist, kommt es nicht an. Ist der Raum unter dem Bühnenboden nicht begehbar, erfüllt er nicht den Begriff einer Unterbühne. So sind hydraulische Hubeinrichtungen in einem Konzertsaal, mit deren Hilfe einzelne Segmente der Szenenfläche in der Höhe verstellt werden können, dann nicht als Unterbühne zu bewerten, wenn der Raum unter diesen Segmenten zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist. Ist der Raum unter dem Bühnenboden durch eine Decke im Sinn des § 4 Abs. 1 vom Bühnenraum abgetrennt, handelt es sich nicht um eine "Unterbühne", sondern um einen Raum unter der Bühne. Der Raum zwischen dem Boden eines im Versammlungsraum aufgestellten Podiums und dem Boden des Versammlungsraums erfüllt nicht den Begriff einer Unterbühne.

Nr. 7 definiert die Oberbühne; das ist der über dem oberen Abschluss der Bühnenöffnung liegende begehbare Teilraum der Bühne, der z.B. der Aufnahme der Scheinwerferinstallation und des Schnürbodens dient. Darauf, ob diese Technik im Einzelfall installiert ist, kommt es nicht an.

Der Begriff der Mehrzweckhalle nach Abs. 6 stellt sowohl auf die (objektive) Eignung als auch auf die (subjektive) Bestimmung der Halle für unterschiedliche Veranstaltungsarten ab. Für Hallen, bei denen nach ihrer Zweckbestimmung eine bestimmte Art von Veranstaltung deutlich überwiegt (wie z.B. Messe- und Ausstellungshallen), können auf der Basis eines objektbezogenen Brandschutz- und Sicherheitskonzepts Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO insbesondere auch von der Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Gebäude in Betracht kommen. Die Definition macht deutlich, dass eine Halle immer eine Überdachung voraussetzt. Auch eine Versammlungsstätte, deren Überdachung ganz oder teilweise geöffnet werden kann, erfüllt den Begriff der Mehrzweckhalle und nicht den Begriff einer Versammlungsstätte im Freien oder eines Sportstadions. Bei mehrfachen Nutzungsmöglichkeiten ist schon hinsichtlich der baulichen Anforderungen auf die Nutzung abzustellen, von der die größten Gefährdungen ausgehen können.

Zu den neuen Begriffsbestimmungen gehört in Abs. 8 auch das "Foyer" als wichtiger Gebäudeteil eines Theaters oder einer Mehrzweckhalle. Foyers werden in der Regel als Empfangs- und Pausenräume genutzt und dienen zugleich der Erschließung der übrigen Versammlungsräume. Da Foyers mit den notwendigen Fluren ein Erschließungs- und Rettungswegsystem bilden, gelten ähnlich hohe Anforderungen wie an notwendige Flure. Da Foyers auch multifunktional genutzt werden können, sind sie zugleich auch Versammlungsräume im Sinne des Abs. 3.

Im Vergleich zur alten Fassung sind in den Begriffsbestimmungen der Abs. 9 bis 11 ferner die Unterscheidungsmerkmale für Requisiten, Ausstattungen und Ausschmückungen neu aufgenommen worden. Soweit die VStättV Begriffe nicht eigenständig definiert, werden die theatertechnischen Begriffe im Sinn der Begriffsbestimmungen der DIN 56920: 1979-07 Theatertechnik - Blatt 1 bis 3 - und der Unfallverhütungsvorschriften verwendet. Die Begriffe "Requisiten" und "Ausstattungen" im Sinn VStättV sind auf die Szenenflächen beschränkt.

Die bestimmungsgemäße Einrichtung eines Versammlungsraumes (wie Möbel, Fenstervorhänge, Tischdecken, Sitzkissen) fällt nicht unter die Begriffe "Requisiten" oder "Ausstattungen". Die VStättV stellt damit Anforderungen an diese nur auf Szenenflächen. Außerhalb von Szenenflächen bestehen Anforderungen an einzelne Einrichtungsgegenstände nur dann, wenn diese in der VStättV ausdrücklich benannt sind (so in § 33 Abs. 2).

Der Begriff "Ausschmückungen" umfasst auch Dekorationsgegenstände außerhalb der Szenenflächen.

Abs. 12 definiert den Begriff "Sportstadion".

Die Begriffsbestimmungen der Abs. 13 und 14 betreffen sowohl Sportstadien als auch Mehrzweckhallen und Versammlungsstätten im Freien. Der Begriff "Tribüne", der neu aufgenommen wurde, ist insbesondere für Sportstadien und Mehrzweckhallen von Bedeutung. Er ist auf die Begriffsbestimmung für ortsveränderliche Tribünen der Richtlinien über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten ( FlBauR) abgestimmt. Der Begriff "Innenbereich" wurde in Abs. 14 neu definiert, da er sowohl für die Beurteilung der Rettungswege als auch für die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Bedeutung ist.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Höhenlage

Zu § 3 Versammlungsräume in Kellergeschossen
( § 9 VStättV a. F).

Die Regelung entspricht § 9 Abs. 1 VStättV a. F. und wird - abweichend von der M-VStättV, die auf diese Anforderung verzichtet - beibehalten. Die Flucht von Personen über notwendige Treppen muss aus Kellergeschossen von unten nach oben erfolgen und stellt damit eine wesentlich höhere körperliche Belastung dar, als die Flucht aus Obergeschossen von oben nach unten.

Dieser Belastung wird durch § 3 Nr. 1 der vorliegenden Verordnung eine zumutbare obere Grenze gesetzt. Soll diese Grenze im Einzelfall überschritten werden, bedarf dies der Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO und ist - mit entsprechender Begründung bzw. unter Angabe geeigneter Kompensationsmaßnahmen - bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

§ 3 Nr. 2 schließt Bühnen und Szenenflächen mit mehr als 100 m2 - also Räume mit großer Grundfläche und hohen Brandlasten - in Kellergeschossen aufgrund der dort schwieriger durchzuführenden Brandbekämpfung aus. Im Gegenzug kann auf die Forderung der Musterverordnung nach automatischen Feuerlöschanlagen in Kellergeschossen aus § 19 Abs. 6 M-VStättV verzichtet werden (s. unten).

Abschnitt 2
Bauteile und Baustoffe

Zu § 4 Wände, Decken, Dächer
( §§ 16, 17, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 bis 4, 45, 46, 87 und 88 VStättV a. F. sowie §§ 5 und 6 GastBauV a. F).

§ 4 fasst die Anforderungen an die Bauteile unabhängig von der Größe und der Art der Versammlungsstätte zusammen. Die bisher in den einzelnen Abschnitten für unterschiedliche Versammlungsstätten besonders geregelten Anforderungen an Trenn- und Umfassungswände entfallen bis auf die in § 22 Abs. 2 besonders geregelte Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus der Großbühne.

Um zu vermeiden, dass sich durch den Einschub des in der M-VStättV nicht enthaltenen § 3 "Versammlungsräume in Kellergeschossen" die Nummerierung aller nachfolgenden Paragraphen gegenüber denen der M-VStättV ändert, werden die Anforderungen aus § 3 "Bauteile" (Abs. 1 bis 7) und § 4 "Dächer" (Abs. 1 bis 3) der M-VStättV in der vorliegenden Verordnung in einem § 4 "Wände, Decken, Dächer" (Abs. 1 bis 10) zusammengefasst.

Während die BayBO eine Feuerbeständigkeit tragender Bauteile erst für Gebäude der Gebäudeklasse 5 verlangt, schreibt Abs. 1 dies für alle Versammlungsstätten mit mehreren Geschossen vor; insoweit sind die Anforderungen wegen der vielen an der Veranstaltung beteiligten Personen aus Gründen des Personenschutzes verschärft. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, wie sie die BayBO für alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 zulässt, kommen nur für erdgeschossige Versammlungsstätten in Betracht. Die Anforderung feuerhemmend lässt sich bei den für Hallenbauten verwendeten Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen z.B. durch einen entsprechenden Schutzanstrich erfüllen. Besteht eine Versammlungsstätte z.B. aus einem erdgeschossigen Zuschauerhaus mit Foyer und Zuschauerraum und einem davon durch eine feuerbeständige Trennwand abgeteilten mehrgeschossigen Bühnenhaus, so genügt für den erdgeschossigen Teil eine feuerhemmende Bauausführung, wogegen der mehrgeschossige Teil feuerbeständig ausgeführt sein muss.

Satz 2 regelt eine weitere Erleichterung für erdgeschossige Versammlungsstätten unter der Voraussetzung, dass diese mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind. In diesem Fall können tragende und aussteifende Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und aus brennbaren Baustoffen verwendet werden. Auf die in der VStättV a. F. enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von "Ausnahmen" für erdgeschossige Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 Personen und ohne Bühnen konnte im Hinblick auf die nach der BayBO generell bestehende Möglichkeit der Zulassung von Abweichungen unter Berücksichtung des jeweiligen Schutzziels ( Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) verzichtet werden.

Die Regelung des Abs. 2 beinhaltet eine gegenüber Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBO höhere Anforderung. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBO bleibt unberührt.

Die Anforderungen des bisherigen § 16 VStättV a. F. an Trennwände werden nun in den allgemeinen Teil, hier in § 4 Abs. 3 übernommen. Satz 1 regelt das Erfordernis von Trennwänden bei Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen grundsätzlich der Anforderung an die Tragkonstruktion entsprechen; bei erdgeschossigen gesprinklerten Versammlungsstätten müssen sie jedoch mindestens feuerhemmend sein. Für die Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus einer Großbühne ist § 22 Abs. 2 zu beachten.

Die Anforderungen an Trennwände und Decken von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr ergeben sich für die Trennwände bereits aus Art. 27 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 BayBO und für Decken aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBO. Ferner sind ggf. die speziellen Anforderungen an technische Betriebsräume zu beachten ( EltBauV, FeuV). Abs. 4 ergänzt diese Bestimmungen der BayBO und stellt klar, dass auch die dort genannten Betriebsräume in einer Versammlungsstätte den Räumen mit erhöhter Brandgefahr zuzurechnen sind. Im Hinblick auf die für Bühnen erforderlichen technischen Einrichtungen ( §§ 14 bis 21 und bei Großbühnen zusätzlich § § 22 bis 25) entfallen die erschwerenden Regelungen der § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 sowie § 45 Abs. 1 und 5 VStättV a. F.

Die VStättV enthält keine Sonderregelung gegenüber der Regelung für Brandwände nach Art. 28 BayBO. Auch für Versammlungsstätten gilt damit die Bildung von Brandabschnitten durch innere Brandwände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO unmittelbar. Müssen etwa Zuschauerraum oder Versammlungsraum aus betrieblichen Gründen eine größere Ausdehnung als 40 m haben, so ist dies als Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO zu beantragen und zu beurteilen.

Die Anforderung eines fugendichten Fußbodens in Abs. 5 Satz 1 verhindert, dass sich in dem regelmäßig nicht zugänglichen Raum unter dem Fußboden der Szenenfläche Staub und Materialien ansammeln, die sich leicht entzünden lassen. Die Regelung des Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 35 Abs. 3 VStättV a. F. Auf die Forderung der Unzugänglichkeit von Hohlräumen unter der Bühne wurde verzichtet.

Die Regelung des Abs. 6 stellt Anforderungen an häufig vorkommende veränderbare Einbauten in Versammlungsräume, die nicht zu den tragenden Bauteilen des Gebäudes selbst gehören. Veränderbare Einbauten sind Tribünen oder Podien, die für eine variable Nutzung ständig im Gebäude bereitgehalten oder auch vorübergehend eingebracht werden. Werden Tribünen oder Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einem Versammlungsraum errichtet, werden sie dadurch zum veränderbaren Einbau und müssen etwaige zusätzliche Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten erfüllen. Die Anforderung "nichtbrennbar" richtet sich nur an die Unterkonstruktion der Fußböden, nicht an die Fußböden selbst. Für kleinere Podien bis zu 20 m2 greift die Erleichterung des Halbsatz 2.

Messestände, die als veränderbare Einbauten in Versammlungsräume eingebracht werden, werden von der Regelung nicht erfasst.

Tribünen, die fest mit dem Gebäude verbunden und damit Bestandteil des Gebäudes sind, wie Emporen oder Ränge, fallen nicht unter den Begriff Einbauten; diese Bauteile des Gebäudes müssen feuerbeständig sein, da es sich dann um eine weitere Geschossebene der Versammlungsstätte handelt, für die Abs. 1 Satz 1 gilt. Über die Zulässigkeit einer auf Dauer in eine Versammlungsstätte eingebaute Empore aus Holz oder als Holz/Stahlkonstruktion ist nicht unter Anwendung des Abs. 6 zu entscheiden, sondern als Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Abweichung ( Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Die Regelung des Abs. 7 ist wegen der besonderen Beanspruchung begehbarer veränderbarer Einbauten durch dynamische Belastungen erforderlich. Dies ist regelmäßig bei Tribünen und Podien gegeben und kann auch bei Messeständen in Betracht kommen. Da Tribünen, Podien oder Messestände nur dann von den Anforderungen an das Gebäude erfasst werden, wenn sie fester Bestandteil des Gebäudes sind, müssen sie in diesem Fall in die Anforderungen an die Standsicherheit ausdrücklich einbezogen werden. Die Regelung stellt daher klar, dass die erhöhten Anforderungen aus dynamischer Belastung für alle Tribünen und Podien unabhängig davon gelten, ob sie fest oder nicht fest eingebaut sind. Die DIN 1055 ist als Technische Baubestimmung eingeführt und in diesem Fall anzuwenden.

Abs. 8 verlangt für die Feuerwiderstandsfähigkeit des Dachtragwerks als oberem Raumabschluss zunächst generell die Qualität feuerhemmend. Wegen des Einsatzes der Feuerwehr ist ein völliger Verzicht auf eine Feuerwiderstandsfähigkeit (wie bei den tragenden Bauteilen nach Abs. 1) nur bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen vertretbar. Auch hier wurde auf die in der VStättV a. F. enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von "Ausnahmen" für bestimmte Fallgestaltungen im Hinblick auf Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO verzichtet.

Abs. 9 regelt abweichend von der BayBO die erhöhte Anforderung an die Bedachung, wenn das Dach den oberen Raumabschluss bildet. Das damit verbundene Schutzziel, die Verhinderung einer schnellen Brandweiterleitung über das Dach und einer großflächigen Verrauchung, kommt insbesondere bei ausgedehnten Gebäuden zum Tragen. Satz 2 legt daher die Einstiegsschwelle für diese erhöhte Anforderung fest auf Gebäude, bei denen die Grundfläche der Versammlungsräume insgesamt mehr als 1.000 m2 beträgt.

Abs. 10 enthält besondere Vorschriften für lichtdurchlässige Bedachungen. Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 entspricht insoweit der Regelung des Art. 30 Abs. 3 Nr. 2 BayBO. Satz 2 beinhaltet abweichend davon eine Erleichterung für Versammlungsstätten mit automatischer Feuerlöschanlage und lässt in diesem Fall auch eine weiche Bedachung zu. Die Zulässigkeit von Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen, wie z.B. Lichtkuppeln oder Oberlichte ergibt sich aus Art. 30 Abs. 4 Nr. 1 BayBO.

Zu § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge und Sitze
( § 18 VStättV a. F. sowie § 7 GastBauV a. F).

Die BayBO stellt nur in notwendigen Treppenräumen ( Art. 33 Abs. 5 BayBO) und notwendigen Fluren ( Art. 34 Abs. 6 BayBO) Anforderungen an Bekleidung, Unterdecken und Dämmstoffe. Bei Versammlungsstätten ist es jedoch erforderlich, auch in den Versammlungsräumen und Aufenthaltsräumen derartige Anforderungen zu stellen. Die Begriffe Wand- und Deckenbekleidungen sind materialneutral und beschreiben nur eine Bauart. Dazu gehören auch textile Wand- und Deckenbespannungen, nicht jedoch unmittelbar auf die Wand oder Decke aufgebrachte, sehr dünne textile oder andere Beschichtungen (z.B. Farbanstriche oder Tapeten).

Nach Abs. 1 dürfen nur noch Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, da nur dadurch eine unbemerkte Brandweiterleitung hinter der Bekleidung wirksam ausgeschlossen werden kann (Konsequenz aus der Auswertung des Flughafenbrandes Düsseldorf). Eine besondere Erschwernis entsteht dadurch nicht.

Während Abs. 2 für Wandbekleidungen schwerentflammbare Baustoffe zulässt, bestimmt Abs. 3, dass abgehängte Decken und Deckenbekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen (z.B. Nut- und Feder-Verbund) als Erleichterung zulässig. Diese Anforderung hat den Zweck, eine Kaminwirkung hinter oder über der Holzbekleidung wirksam zu unterbinden. Die Erleichterungen für Holzbekleidungen gelten nur für gewachsenes Holz, nicht für künstlich hergestellte Holzverbundwerkstoffe wie Spanplatten, OSB-Platten, Laminate oder vergleichbare Bauprodukte. Mit Holzverbundwerkstoffen kann die grundsätzliche Anforderung der Schwerentflammbarkeit nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 erfüllt werden, da ausreichend zugelassene Bauprodukte auf dem Markt sind.

Für die Wandbekleidungen in den Rettungswegen schreibt Abs. 4 nichtbrennbare Baustoffe vor.

Abs. 5 verlangt, dass Unterdecken und Bekleidungen, die schwerentflammbar sein dürfen, nicht brennend abtropfen.

Da die Unterkonstruktionen nicht einsehbar sind, müssen sie nach Abs. 6 zur Vermeidung von Brandweiterleitung wie die Dämmstoffe nach Abs. 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche gilt diese Anforderung nicht; zwar sind die Brandgefahren grundsätzlich die Gleichen wie bei größeren Räumen, jedoch sind die Ausgänge aus dem Raum auf kurzem Weg erreichbar. Diese Erleichterung greift insbesondere bei Gaststätten mit kleinen Gasträumen. Da die Führung von Leitungen hinter Bekleidungen und über Unterdecken aus brennbaren Baustoffen brandschutztechnischer Vorkehrungen bedarf, werden die Anforderungen an die Führung von Leitungsanlagen durch die des Satzes 2 erweitert, der an die Leitungsführung hinter Wandbekleidungen und über Unterdecken in Versammlungsräumen spezielle Anforderungen stellt. Für die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile ist § 1 Abs. 4 zu beachten.

Abs. 7 differenziert die Anforderungen an das Brandverhalten von Bodenbelägen in Rettungswegen. Satz 2 betrifft auch die Foyers, durch die nach § 6 Abs. 3 Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen geführt werden.

Abs. 8 übernimmt die Regelung des § 33 Abs. 2 M-VStättV (in § 33 der vorliegenden Verordnung ist sie folglich gestrichen). Da bei einer Größenordnung von mehr als 5.000 Besucherplätzen nicht mehr von mobilen sondern von fest eingebauten Sitzen auszugehen ist, wird die Anforderung in der vorliegenden Verordnung den thematisch verwandten Bauvorschriften des § 5 zugeordnet. Sie ist damit aus der Anwendungspflicht des § 46 Abs. 2 auf bestehende Versammlungsstätten ausgenommen.

Abschnitt 3
Rettungswege

Zu § 6 Führung der Rettungswege
( §§ 19 Abs. 1, 21 bis 23, 40, 51 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 VStättV a. F. sowie §§ 9 und 10 GastBauV a. F).

Abs. 1 regelt in Satz 1 den Grundsatz, dass Rettungswege immer ins Freie führen müssen. Der Rettungsweg im Freien muss immer an der öffentlichen Verkehrsfläche enden; Rettungswege aus der Versammlungsstätte dürfen nicht in gefangene Innenhöfe ohne unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Bei Versammlungsstätten auf ausgedehnten Betriebsgeländen mit großen Freiflächen kommt auch die Einrichtung von günstig gelegenen Sammelplätzen in Betracht. Im Hinblick auf die nach Abs. 6 erforderliche Kennzeichnung der Rettungswege wird in diesen Fällen eine Kennzeichnung der Rettungswege bis zu den Sammelplätzen sowie der Sammelplätze selbst in aller Regel ausreichen. Satz 2 benennt die Teile der Versammlungsstätte, die zum Rettungsweg gehören und somit der Bemessungsvorschrift des § 7 unterliegen. Balkone und Dachterrassen, die keine direkte Verbindung über notwendige Treppen auf das Grundstück haben und nur angeleitert werden können, sind in Versammlungsstätten als Rettungsweg nicht zulässig.

Abweichend von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO schreibt Abs. 2 für Versammlungsstätten zwingend zwei bauliche Rettungswege vor. Satz 2 stellt klar, dass auch in Versammlungsstätten die beiden Rettungswege jeweils innerhalb einer Geschossebene über denselben Flur verlaufen dürfen. Satz 3 betrifft sowohl den ersten als auch den zweiten baulichen Rettungsweg mit der Folge, dass auch Außentreppen als nicht eingehauste notwendige Treppen zulässig sind.

Abs. 3 lässt die Führung von Rettungswegen über Gänge und Treppen durch eine Halle oder ein Foyer zu Ausgängen ins Freie zu, wenn das betreffende Geschoss jeweils mindestens einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat, der nicht durch die Halle bzw. das Foyer führt. Abs. 3 ermöglicht abweichend von Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 BayBO die offene Führung von Rettungswegen durch eine Halle oder ein Foyer. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Gänge und Stufengänge im Versammlungsraum sowie dessen Ausgänge Bestandteil der Rettungswege sind, ist immer eine Gesamtbetrachtung des Verlaufs des Rettungsweges vom jeweiligen Versammlungsraum bis ins Freie erforderlich.

Sind beispielsweise für einen im ersten Obergeschoss liegenden Versammlungsraum zwei bauliche Rettungswege erforderlich, müssen grundsätzlich beide Rettungswege unmittelbar ins Freie oder über notwendige Flure oder notwendige Treppenhäuser ins Freie geführt werden. Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit, (nur) einen der beiden Rettungswege aus dem Versammlungsraum unmittelbar (bzw. über einen notwendigen Flur oder einen notwendigen Treppenraum), den anderen Rettungsweg durch ein Foyer oder eine Halle ins Freie zu führen. Diese Art der Rettungswegführung ist vertretbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass eine Verrauchung im Foyer und damit die Unbenutzbarkeit von Gängen oder Treppen, die sich offen in diesem Foyer befinden, in den Obergeschossen bemerkt wird und dann in jedem Geschoss immer noch mindestens ein weiterer, vom Brandereignis nicht betroffener (baulicher) Rettungsweg zur Verfügung steht. Die Anzahl der weiteren Rettungswege hängt von der Zahl der Besucherplätze der jeweiligen Geschosse ab; für die Kapazität der Rettungswege ist ein Nachweis nach § 7 Abs. 4 zu führen. Eine solche durch ein Foyer geführte Treppe muss im Übrigen die Anforderungen an eine notwendige Treppe erfüllen. Die Erleichterung des Abs. 3 wird ferner durch die Vorschrift des Abs. 4 eingeschränkt.

Unabhängig von Abs. 3 schreibt Abs. 4 zwingend gesonderte Rettungswege für Geschosse mit mehr als 800 Besucherplätzen vor. Zweck der Regelung ist die getrennte Führung der Personenströme aus verschiedenen Geschossen zu den Ausgängen ins Freie oder auf eine gemeinsame Ausgangsebene. Die getrennte Führung dieser Rettungswege durch einen Raum (notwendiger Treppenraum oder ein Foyer nach Abs. 3), z.B. als Schachteltreppe nach § 8 Abs. 1 Satz 2, ist möglich. In der Ausgangsebene müssen die insgesamt erforderlichen Rettungswegsbreiten ins Freie uneingeschränkt vorhanden sein. Eine Trennung der Personenströme in der Ausgangsebene, z.B. durch Abschrankungen, ist nicht erforderlich.

Abs. 5 fordert zwei Ausgänge erst für Versammlungsräume von mehr als 100 m2 Grundfläche und stellt insoweit eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 21 Abs. 1 VStättV a. F. dar. Für sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche gilt die gleiche Anforderung, da in Versammlungsstätten bei Räumen dieser Größe eine Nutzung durch eine größere Personenzahl unterstellt wird (z.B. bei Proberäumen). Im Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 bedeutet dies, dass für Aufenthaltsräume mit bis zu 100 m2 Grundfläche eine Türe mit 0,90 m Breite genügt. Sind mindestens zwei Ausgänge erforderlich, sind die Fluchtwege aus dem Versammlungsraum so zu optimieren, dass sie möglicht in entgegengesetzte Richtung führen. Die Formulierung "möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge" stellt gegenüber § 21 Abs. 1 VStättV a. F. ("günstig gelegene") klar, dass ein objektiver Maßstab an die Beurteilung der Lage der Ausgänge anzulegen ist. Die schärfere Formulierung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die VStättV längere Rettungswege im Versammlungsraum zulässt als bisher.

Die Regelung des Abs. 6 ist bei Versammlungsstätten, wo von vielen und ortsunkundigen Besuchern auszugehen ist, grundsätzlich erforderlich. Die Beleuchtung der Sicherheitszeichen ist in § 15 geregelt. Die Ausführung der Rettungszeichen ergibt sich aus DIN 4844 Teil 1 bzw. aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.

Zu § 7 Bemessung der Rettungswege
( § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 VStättV a. F. sowie § 9 GastBauV a. F).

Die Vorschriften über die Bemessung der Rettungswege werden gegenüber der VStättV a. F. neu gefasst und im Ergebnis erleichtert. Die Regelung des Abs. 1 entspricht der Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 VStättV a. F., die von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang jedoch nur eine Weglänge von maximal 25 m zuließ.

Die bayerische Verordnung weicht hier von der M-VStättV, Fassung Juni 2005, ab, die - in Abhängigkeit von der Höhe des Raums jeweils über der "zu entrauchenden Ebene" - eine Rettungsweglänge von bis zu 60 m im Raum gestattet. Da in § 16 der bayerischen Verordnung aber auf den nach MVStättV-2005 erforderlichen Nachweis einer "raucharmen Schicht" bezogen auf die jeweils "zu entrauchende Ebene" zugunsten einer Pauschalbemessung verzichtet wird (vgl. Erläuterung zu § 16), entfällt im Gegenzug auch die (regelmäßige) Verlängerung der Rettungswege, die eine gemäß § 16 MVStättV-2005 "zu entrauchende Ebene" voraussetzt. Durch den Wegfall dieses Zusammenhangs wird auch klargestellt, dass die in § 16 der bayerischen Verordnung geforderten Maßnahmen zur Rauchableitung nicht der Selbstrettung von Personen dienen, sondern ausschließlich der Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung.

Die somit nach § 7 Abs. 1 zulässige Entfernung von höchstens 30 m bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum ist bereits eine Erleichterung gegenüber § 21 Abs. 1 Satz 2 VStättV a. F. Soll auch diese Entfernung im Einzelfall noch überschritten werden, bedarf es hierfür der Gestattung einer entsprechenden Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wobei keine Bedenken bestehen, eine Überschreitung der Rettungsweglänge im Raum bis zu der nach M-VStättV-2005 zulässigen Größenordnung durch die Errichtung von Rauchabzugsanlagen nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 M-VStättV zu kompensieren.

Die Regelung des Abs. 2 Satz 1 entspricht der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 VStättV a. F. Satz 2
entspricht der Regelung des § 44 Abs. 5 VStättV a. F. und reduziert gegenüber dieser die Breite des Ganges auf 1,20 m. Dies entspricht der Mindestbreite der Rettungswege nach Abs. 4. Bestehende Züge für Rundhorizonte, die bei bisherigen Mittelbühnen einen Gang von 1 m freihalten, haben Bestandsschutz. Bei der Aufstellung von Dekorationen muss die Neuregelung jedoch beachtet werden.

Abs. 3 regelt die Rettungsweglänge im notwendigen Flur oder Foyer nunmehr im allgemeinen Teil der VStättV. Die Regelung entspricht § 22 Abs. 1 Satz 2 VStättV a. F. und stellt gegenüber § 51 Abs. 4 Satz 1 VStättV a. F. eine Erleichterung dar.

Abs. 4 Satz 1 regelt dass die Rettungswegbreiten immer nach der größtmöglichen Personenzahl der Versammlungsstätte, also der Besucher und der Beschäftigten, zu berechnen ist. Dabei ist zunächst eine raumbezogene Betrachtung vorzunehmen. Die sich daraus für die Ausgänge ergebenden Rettungswegbreiten sind für die sich anschließenden notwendigen Flure und notwendigen Treppen beizubehalten. Eine Abweichung von der so errechneten Rettungswegbreite kann dann in Betracht kommen, wenn der Bauherr/Betreiber die Anzahl der Besucher entsprechend begrenzt und dies z.B. durch einen konkreten Bestuhlungsplan nachweist (vgl. auch Erläuterung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3). Dabei sollte sich der Bauherr/Betreiber darüber im Klaren sein, dass diese Beschränkung der Besucherzahl durch die Genehmigung des Bestuhlungsplans (oder die Festsetzung einer geeigneten Nebenbestimmung) Bestandteil der Baugenehmigung wird und von ihm im Betrieb zu beachten ist.

Die in Abs. 4 geregelte Mindestbreite von 1,20 m basiert auf der Überlegung, dass für eine Person (in der Regel) eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist und dass jeweils zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg nebeneinander nutzen können. Das Ausgangsmodul beträgt danach mindestens 2 x 0,60 m.

Die Abs. 4 zu Grunde liegende Modulbetrachtung entspricht wissenschaftlichen Untersuchungen und hydraulischen Modellen z.B. von Predtetschenski und Milinski (Predtetschenski, M.M. und Milinski, A.I, Personenströme in Gebäuden, Staatsverlag der DDR, Berlin 1971) und ist durch Versuche in der Praxis bestätigt worden. § 7 Abs. 4 ordnet je 200 Personen eine Mindestbreite von 1,20 m zu. Bei Einhaltung der Bemessungsregeln und der sonstigen Anforderungen an die Rettungswege wird eine ausreichend schnelle Räumung unterstellt.

Im Hinblick auf die im Juli 2014 von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz beschlossene geänderte Fassung der MVStättVO bestehen regelmäßig keine Bedenken dagegen, eine Abweichung von der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 4 VStättV (Staffelungen bei der Rettungswegbreite in Schritten von 0,60 m) zuzulassen, also für die Bemessung der Rettungswegbreite auch die Bildung arithmetischer Mittelwerte zu gestatten, und dies mit dem ersatzlosen Verzicht auf diese Anforderung in der 2014 geänderten Musterverordnung zu begründen.

Bei der Bemessung der Rettungswege in den für Besucher zugänglichen Bereichen von Versammlungsstätten ist die sich aus der Berechnung nach § 1 Abs. 2 ergebende Besucherzahl heranzuziehen. Ein besonderer Zuschlag für das Personal (z.B. Ordnungs- oder Servicekräfte) erfolgt für diesen Besucherbereich nicht. Sind in Versammlungsräumen den Besuchern nicht zugängliche Szenenflächen eingerichtet, wie z.B. ein Podium im Konzertsaal, so sind die für die darauf agierenden Mitwirkenden erforderlichen Rettungswege gesondert zu ermitteln; für Bühnen und Bühnenhäuser gilt das Gleiche.

Aus Abs. 4 Satz 2 ergibt sich unmittelbar das Verbot der Einengung der erforderlichen Rettungswegbreite. Das Freihalten der Rettungswegbreiten ist als Betriebsvorschrift in § 31 Abs. 2 geregelt.

Mit der Bemessungsvorschrift des Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 werden die Versammlungsstätten im Freien und die nicht überdachten Sportstadien gegenüber der Regelung der Nr. 2 deutlich begünstigt. Diese Begünstigung nach Nr. 1 erfasst in Sportstadien nur die Rettungswege von den Tribünen und aus dem Innenbereich. Die Rettungswege von Aufenthaltsräumen im Gebäudeinnern fallen dagegen unter Nr. 2. Die neuen bautechnischen und architektonischen Entwicklungen führen dazu, dass Sportstadien mit beweglichen Dächern vollständig überdacht und damit Mehrzeckhallen werden. Ein Beispiel ist das in der Stadt Gelsenkirchen errichtete Sportstadion "Arena auf Schalke". Soweit bei Veranstaltungen das Dach über dem Spielfeld komplett geöffnet ist und nur die Tribünen überdacht sind, führt dies zur Anwendung der Bemessungsregel der Nr. 1, soweit Veranstaltungen in der geschlossenen Halle stattfinden, führt dies zur Anwendung der Bemessungsregel der Nr. 2. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung über die Breite der erforderlichen Rettungswege zu entscheiden ist, können diese in einem solchen Fall nur nach Nr. 2 bemessen werden. Für die die Tribünen umgebenden geschlossenen Aufenthaltsräume ist stets Nr. 2 anzuwenden.

Die Tatsache, dass derartige Dächer im Brandfall aufgefahren werden können - was z.B. bei dem neuen Sportstadion in Gelsenkirchen ca. 30 Minuten in Anspruch nimmt - rechtfertigt nicht, die geschlossene Halle hinsichtlich der Bemessung der Rettungswege als Versammlungsstätte im Freien zu behandeln. Eine Bemessung der Rettungswege von den Tribünen und dem Innenbereich nach Nr. 1 käme allenfalls dann in Betracht, wenn technisch und rechtlich gesichert wäre, dass die Versammlungsstätte nur bei voll geöffnetem Dach genutzt wird und das Dach nur noch die Tribünen überdeckt. In Betracht kommt jedoch die Nutzung eines Teils der Besucherplätze bei geschlossenem Dach, wenn für die zu nutzenden Teilbereiche durch einen besonderen Bestuhlungsplan nachgewiesen wird, dass die zugehörigen Rettungswege nach Nr. 2 bemessen sind. So kann z.B. ein Sportstadion, dessen Rettungswege nach Nr. 1 bemessen sind, bei geschlossenem Dach mit einer Veranstaltung mit Besucherplätzen ausschließlich im Innenbereich belegt werden, wenn die für diesen Bereich erforderlichen Rettungswege der Anforderung der Nr. 2 entsprechen.

Die Sätze 5 und 6 sehen nur für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen sowie für die Rettungswege im Bühnenhaus und von Arbeitsgalerien eine Erleichterung vor. Die Erleichterung betrifft die Rettungswege im gesamten Verlauf. Satz 7 stellt klar, dass die Anforderungen des Art. 48 Abs. 4 BayBO an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude zusätzlich zu beachten sind.

Die Erleichterung des Satz 5 für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen ist wegen der kurzen Entfernung bis zum Ausgang vertretbar. In Versammlungsräumen mit mehr als 100 m2 Grundfläche und nicht mehr als 200 Besucherplätzen reichen somit zwei Ausgänge mit je 0,90 m Breite aus. Auch in diesen Fall wird die Zahl der Besucherplätze nach § 1 Abs. 2 ermittelt. Dies bedeutet, dass bei einem Gastraum einer Speisegaststätte mit Sitzplätzen an Tischen zwei Ausgänge mit 0,90 m Breite ausreichen, wenn die den Besuchern zugängliche Fläche im Gastraum 200 m2 nicht überschreitet. Bei dem Gastraum einer Diskothek mit Stehplätzen reichen zwei Ausgänge mit 0,90 m Breite nur bei einer den Besuchern zugängliche Fläche im Gastraum von nicht mehr als 100 m2.

Für Ausstellungshallen sieht Abs. 5 ein besonderes Rettungswegkonzept vor, das den Bedürfnissen der Messe- und Ausstellungsbetreiber entspricht. Die auf der maximal 30 m tiefen Ausstellungsfläche zulässige Rettungsweglänge von 20 m wird bei Ausstellungshallen, die den Anforderungen des Abs. 5 entsprechen, nicht auf die Länge des Rettungsweges nach Abs. 1 von 30 m angerechnet. Satz 1 definiert den Begriff der "Ausstellungsfläche" als den Teil der Hallengrundfläche, auf denen Ausstellungsstände aufgestellt werden dürfen. In Ausstellungshallen wird die Ausstellungsfläche durch die als Rettungswege dienenden Gänge begrenzt. Die Geschossebenen mehrgeschossiger Ausstellungsstände sind daher nicht Ausstellungsfläche im Sinn dieser Definition. Die Definition gilt nicht nur speziell für Messe- und Ausstellungshallen, sondern in gleicher Weise für Ausstellungen in Mehrzweckhallen. Die nach Satz 2 zulässige zusätzliche Rettungsweglänge von 20 m ist von jeder Stelle auf der Ausstellungsfläche aus einzuhalten, also auch von jeder Stelle auf der oberen Ebene eines mehrgeschossigen Ausstellungsstandes. Im Ergebnis darf die Rettungsweglänge 50 m betragen, wovon mindestens 30 m auf Gängen nach Satz 1 zu führen sind. Bei mehrgeschossigen Ausstellungsständen empfiehlt es sich, die Rettungsweglängen dadurch zu optimieren, dass die Treppen möglichst nahe an einem Gang und die mehrgeschossigen Ausstellungsstände möglichst nahe an einem Ausgang aus dem Versammlungsraum angeordnet werden.

Der Teil des Rettungsweges, der sich nicht mehr in der Halle befindet, jedoch einen notwendigen Flur im Gebäude darstellt, wird dabei nicht mit einbezogen. Dies ergibt sich daraus, dass sich Abs. 1 und 5 nur auf die Rettungsweglänge im Versammlungsraum beziehen und Abs. 3 die maximale zulässige Rettungsweglänge auf einem notwendigen Flur auf 30 m beschränkt.

Abs. 6 regelt, dass die Entfernungen nach den Abs. 1 bis 3 und 5 jeweils in der Lauflinie zu messen sind. Zweck der Regelung ist es, die in einem Raum tatsächlich zurückzulegenden Wege zu erfassen und zu begrenzen.

Zu § 8 Treppen
( § 23 VStättV a. F. sowie § 11 GastBauV a. F).

Die Anforderung, dass notwendige Treppen auch in Versammlungsstätten grundsätzlich in einem notwendigen Treppenraum liegen müssen, ergibt sich bereits aus Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO und bedarf daher hier keiner eigenständigen Regelung.

In Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BayBO werden allerdings bestimmte Fallgestaltungen, die auch bei Versammlungsstätten vorkommen können, von der Notwendigkeit eines Treppenraums freigestellt. Nachdem diese Erleichterung jedoch nicht für Versammlungsstätten (zumindest nicht generell) gelten soll, muss ihre Anwendung in § 8 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung zunächst grundsätzlich ausgeschlossen werden. Demgegenüber stellt § 6 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung eine Spezialregelung dar, die eine Rettungswegführung auch über offene Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen gestattet - unter der Voraussetzung, dass noch ein zweiter, unabhängiger baulicher Rettungsweg zur Verfügung steht.

Schachteltreppen - das sind mehrere, jeweils verschiedene Geschosse erschließende Treppen in einem gemeinsamen Treppenraum ( § 8 Abs. 2 Satz 2) - waren nach der bisherigen Regelung des § 23 VStättV a. F. nicht vorgesehen. Sie werden nun ausdrücklich zugelassen, weil z.B. die Vorschrift des § 6 Abs. 4 nur den Zweck hat, die Personenströme über getrennte Rettungswege geschossweise zu steuern. Die Frage des Raucheintritts in den notwendigen Treppenraum ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen, da die Anzahl der Öffnungen zu den Geschossen gleich ist. Die gleichzeitige Führung des ersten und des zweiten Rettungsweges aus einem Geschoss in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist damit jedoch nicht gemeint; dies würde bedingen, dass der fragliche Treppenraum die Anforderung des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBO erfüllt, also als Sicherheitstreppenraum ausgebildet ist.

Abweichend von Abs. 2 Satz 1 verzichtet Satz 2 bei notwendigen Treppen in Treppenräumen und bei Außentreppen auf die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Treppe, verlangt aber, dass sie nichtbrennbar sind. Werden die Rettungswege von begehbaren Flächen veränderbarer Einbauten über Treppen geführt, so müssen diese die Anforderungen an notwendige Treppen erfüllen. Für diesen Fall enthält Satz 3 eine Erleichterung. Analog zur Regelung des § 4 Abs. 6 gilt Abs. 2 nicht für Messestände.

Zweck der Regelung des Abs. 3 ist es, die sichere Begehbarkeit der Treppen im Fall einer Räumung zu gewährleisten sowie die Personenströme zu ordnen und auf mehrere Treppen zu lenken. Der Begriff "lichte Breite" entspricht dem Begriff der "nutzbaren Treppenlaufbreite" in DIN 18065.

Abs. 4 und 5 mögen im Hinblick auf die Anforderungen der DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude entbehrlich erscheinen, die Regelungen dienen jedoch nicht nur der Barrierefreiheit, sondern sind speziell in Versammlungsstätten auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Das gilt auch für Abs. 6.

Zu § 9 Türen und Tore
( §§ 21, 24 und 52 VStättV a. F. sowie § 11 Abs. 3 und § 12 GastBauV a. F)

Die VStättV verzichtet darauf, Sicherheitsschleusen ( §§ 51, 56 VStättV a. F.) zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus sowie zwischen notwendigen Treppenräumen für Besucher und Betriebsräumen im Keller vorzuschreiben.

Abs. 1 und 2 beschreiben die Anforderungen an die Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden von Versammlungsstätten. Für die Türen in der Trennwand zwischen Zuschauer- und Bühnenhaus einer Großbühne gilt jedoch die Spezialregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2.

Die Regelung fasst die bisher auch im besonderen Teil enthaltenen Vorschriften über die Anforderungen an Türen und Tore im allgemeinen Teil zusammen. Gegenüber den bisherigen Anforderungen der § 45 Abs. 5 und § 49 Abs. 3 VStättV a. F. werden die Anforderungen von feuerbeständig auf feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend erleichtert. Die Abminderung ist auch für die Tore zwischen Bühne und Bühnenerweiterung bei Großbühnen vertretbar, weil Großbühnen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben müssen.

Abs. 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen des § 24 Abs. 3 bis 5 VStättV a. F. (und finden sich entsprechend in § 15 Abs. 3 bis 5 VkV). Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die Anforderung an ein leichtes Öffnen der Türen nur während des Aufenthalts von Personen im Gebäude gilt und auch nur die Türen in den Gebäudebereichen betrifft, in denen sich die Personen tatsächlich aufhalten. Damit wird bei Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen oder Gebäudeabschnitten ein abschnittsweiser Betrieb ermöglicht. Es müssen nicht ständig alle Türen in allen Rettungswegen der Versammlungsstätte jederzeit geöffnet werden können, sondern nur die Türen der (mindestens beiden) Rettungswege, die dem jeweils betriebenen Versammlungsraum oder Gebäudeabschnitt zugeordnet sind. Zentrale Entriegelungen sind nur zulässig, wenn sie die individuelle Entriegelung nicht ausschließen, sondern überla gem. Elektrische Verriegelungssysteme, mit denen auch die Türen in Rettungswegen verriegelt werden dürfen, sind in der "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen" (EltVTR, Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 6.19) geregelt. Automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen, sind in der "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen" (AutSchR, Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 6.18) geregelt.

Abs. 6 berücksichtigt das Interesse der Veranstalter an einer Eingangskontrolle. Drehtüren, Drehkreuze, insbesondere aber die neuen, durch elektronische Kontrollsysteme gesteuerten Drehkreuze, erfordern eine Regelung, die dafür Sorge trägt, dass die Funktion der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 4
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher

Zu § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
( §§ 13, 14, 15 und 94 VStättV a. F).

In § 10 werden die bisher an verschiedenen Stellen der VStättV a. F. enthaltenen Regelungen zusammengefasst. Abs. 1 Satz 1 entspricht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 VStättV a. F. Satz 2 ist erforderlich, weil Gaststätten in den Anwendungsbereich der VStättV aufgenommen sind, eine feste Bestuhlung aber dem Nutzungszweck der gastronomischen Bereiche widerspricht. Zugleich übernimmt Satz 2 die bisherige Regelung des § 14 Abs. 4 VStättV a. F. für Logen in Form einer weiteren Erleichterung, indem nun bis zu 20 Sitzplätze ohne feste Bestuhlung zugelassen werden.

Abs. 2 enthält die Standardanforderung an die Sitzplatzbereiche, die bei Versammlungsstätten mit Großveranstaltungen aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Die Anforderung entspricht den Vorschriften des DFB für Bundesligaspiele.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 VStättV a. F.

Die Blockbildung nach Abs. 4 ist aus Sicherheitsgründen erforderlich. Sie entspricht den Anforderungen des DFB für Bundesligaspiele. Ein Gang vor der ersten Sitzreihe eines Blocks ist nicht zwingend vorgeschrieben, da dies insbesondere bei Stufenreihen nicht praxisgerecht wäre.

Abs. 5 beinhaltet gegenüber der bisherigen Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 VStättV a. F. eine Verschärfung. Die geringfügige Erhöhung der Anforderung dient der schnelleren Evakuierung und unterstützt die höheren Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen. Die Blockbildung steht im direkten Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 27 bis 30. Eine gute Zugänglichkeit der einzelnen Besucherplätze unterstützt auch neuzeitliche Veranstaltungskonzepte, die zulassen, dass Besucher während der Veranstaltung den Platz verlassen können. Die Regelung greift nicht in den Bestandsschutz ein. Der bloße Austausch von Stühlen unter Beibehaltung des genehmigten Bestuhlungsplanes berührt nicht den Bestandsschutz.

Aus § 7 Abs. 4 ergibt sich eine Mindestbreite der Stufengänge und Ausgänge von 1,20 m. Bezogen auf eine Blockbildung von je zehn Sitzen beiderseits eines 1,20 m breiten Stufenganges ergeben sich somit zehn zulässige Reihen (2 x 10 x 10 = 200 Besucherplätze). Soll die Höchstzahl von 30 Reihen ausgeschöpft werden, bedeutet dies bei einer Gesamtzahl von 600 Besucherplätzen im Block, dass der Stufengang und der Ausgang jeweils 3,60 m breit sein müssen; alternativ wäre, bei Beibehaltung der Rettungswegbreite von 1,20 m, für jeweils zehn Reihen ein zusätzlicher Ausgang von 1,20 m Breite durch ein Mundloch erforderlich.

Satz 3 ist eine Sonderregelung insbesondere für Theater und entspricht der Regelung des bisherigen § 14 Abs. 3 VStättV a. F. Diese Sonderregelung ist nur anwendbar, wenn in einem Versammlungsraum zwischen den beiden an den Seitenwänden geführten Seitengängen die Sitze in nur einem Block angeordnet sind.

Abs. 6 entspricht der bisherigen Regelung des § 15 VStättV a. F. Satz 1 bringt zugleich für Gaststätten eine Erleichterung gegenüber § 8 Abs. 2 der früheren GastBauV. Die Regelung ist als Bauvorschrift gefasst, weil es um die Aufteilung der Flächen und die Anordnung der Rettungswege geht. Die Verlängerung des Weges zwischen den Tischen von 5 auf 10 m ist unter dem Gesichtspunkt vertretbar, dass zugleich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgeschrieben ist, damit eine Durchgangsbreite von ca. 50 cm gesichert ist. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht unter Beachtung des mit der Begrenzung der Rettungswege verfolgten Schutzzieles die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge.

Die Regelung des Abs. 7 ist erforderlich, um Versammlungsräume und damit auch die Versammlungsstätte für die auf die Benutzung von Rollstühlen angewiesenen Besucher zugänglich zu machen. Geeignet sind diese Plätze nur, wenn die Sichtbeziehung zur Szenenfläche oder Sportfläche ohne Beeinträchtigung möglich ist. Damit sind Plätze hinter sichtbehindernden Abschrankungen, Stützen oder Pfeilern oder unmittelbar vor erhöhten Podien ausgeschlossen. Für überdachte Tribünen von z.B. Sportstadien gilt die Regelung des Abs. 7, für nicht überdachte Tribünen greift Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayBO unmittelbar, wobei die Bemessung entsprechend Abs. 7 Satz 1 einen Anhalt bieten kann.

Die Regelung des Abs. 8 entspricht der Vorschrift des bisherigen § 20 Abs. 2 VStättV a. F. Die Bemessung wird an die Werte der DIN 18065 angepasst. Die farbige Kennzeichnung der Rettungswege in großen Versammlungsstätten dient der Erkennbarkeit und der Durchsetzung der Betriebsvorschrift des § 31 Abs. 2. Sind Stufengänge in Versammlungsräumen und auf Tribünen sehr steil, können die Verkehrssicherungsanforderungen an Treppen in Betracht kommen. Statt Handläufen können Haltebügel erforderlich werden.

Zu § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
( §§ 11, 16, 61 Abs. 2, §§ 82 bis 86 VStättV a. F).

§ 11 fasst die bisherige Bestimmung über die Umwehrung nach § 11 VStättV a. F. und die Regelung über Abschrankungen in den §§ 82 bis 86 VStättV a. F. zusammen und ergänzt die Bestimmungen des Art. 36 BayBO. Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO schreibt grundsätzlich die Umwehrung begehbarer Flächen gegenüber unmittelbar angrenzenden und mehr als 0,5 m tiefer liegenden Flächen vor; es sei denn, dass eine Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Bei Bühnen ist dies auf der dem Zuschauer zugewandte Seite der Fall.

Die Regelung des Abs. 4 ist auf die Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen beschränkt. In den nur für Beschäftigte der Versammlungsstätte zugänglichen Bereichen, wie der Bühne, reichen die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen aus.

Welche Schutzvorrichtungen nach Abs. 6 erforderlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt im Wesentlichen von der Art der Gefährdung ab. So ist bei Fußballspielen in der Regel nur eine Sicherung des Bereichs hinter dem Tor in der Breite des Strafraumes erforderlich. Satz 2 stellt klar, dass Besucher auch durch schwebende Lasten nicht gefährdet werden dürfen.

Zu § 12 Toilettenräume
( §§ 33, 39, 49 und 63 VStättV a. F. sowie § 19 GastBauV a. F).

Die Regelung des Abs. 1 orientiert sich an der Bestimmung des bisherigen § 19 der früheren GastBauV. Die Aufnahme in die VStättV erfolgt, weil gerade bei einem großen Personenkreis derartige Regelungen aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Da die BayBO zu Toiletten keine detaillierten Anforderungen enthält, bedarf es für den Sonderbau "Versammlungsstätte" einer speziellen Regelung. Da sich die bisher vorgeschriebene Anzahl von Toilettenbecken bei Großveranstaltungen als nicht ausreichend erwiesen hat, werden hier höhere Werte festgesetzt. Die Regelungen der Sätze 4 und 5 ermöglichen eine flexible Handhabung nach der Art der Veranstaltung, bei Messeveranstaltungen und vergleichbaren Großveranstaltungen, insbesondere bei temporären Versammlungsstätten im Freien. Bei Großveranstaltungen im Freien müssen gegebenenfalls mobile Toiletten eingerichtet werden.

Abs. 2 konkretisiert Art. 48 Abs. 4 BayBO für Versammlungsstätten.

Zu § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung

Die neue Regelung stellt nicht nur auf "Schwerbehinderte" oder "Benutzer von Rollstühlen" ab, sondern allgemein auf Menschen mit Behinderung im Sinn des Art. 2 Abs. 10 BayBO.

Die Regelung des § 13 sieht eine von der Bemessung der notwendigen Kfz-Stellplätze unabhängige, feste Bemessung der Kfz-Stellplätze für Menschen mit Behinderung vor. Da die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze nach GaStellV je nach der Art der Versammlungsstätte differiert (für Versammlungsstätten, für Sportstätten und für Gaststätten), ist es nicht zweckmäßig, die Anzahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung an die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze zu binden. Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung ist damit gleichbleibend, auch wenn die Stellplatzanforderungen im Übrigen, etwa auf Grund einer Stellplatzbeschränkungssatzung, reduziert wären oder wenn ganz auf Stellplätze verzichtet würde.

Abschnitt 5
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

Zu § 14 - Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
( § 103 VStättV a. F. sowie § 15 Abs. 5 GastBauV a. F).

Abs. 1 bezeichnet alle sicherheitstechnischen Anlagen, für die eine Sicherheitsstromversorgung gefordert wird. Sie soll eine Stromversorgung der sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen bei Stromausfall - aus welcher Ursache auch immer - sicherstellen. Die konkrete Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlage richtet sich nach den einschlägigen technischen Regeln. Von einer Aufnahme der Aufzüge mit Brandfallsteuerung nach § 20 Abs. 4 sowie der Feuerschutzabschlüsse in die Regelung des Abs. 1 wurde abgesehen, weil sich die Sicherheitsstromversorgung für die Aufzüge mit Brandfallsteuerung sowie die Feuerschutzabschlüsse unmittelbar aus den dafür geltenden technischen Regeln oder Zulassungen ergibt.

Abs. 2 stellt klar, dass der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen entsprechende Installationsschächte und -kanäle sowie Abschottungen auch für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen anzuwenden sind. Die Vorhaltung dieser baulichen Vorkehrungen ermöglicht die flexible Nutzung bei wechselnden Veranstaltungen. Kabeldurchführungen durch Brandwände können z.B. durch Brandschutzkissen abgeschottet werden. Es ist nicht zulässig, Kabel vorübergehend durch Brand- oder Rauchschutztüren zu verlegen und dadurch deren Schutzfunktion zu beeinträchtigen.

Abs. 3 stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 105 VStättV a. F. dar. Im Hinblick auf die heutige Steuer- und Regelungstechnik sind die scharfen Anforderungen des § 105 VStättV a. F. nicht mehr erforderlich. Abs. 3 ist daher auf den Zweck beschränkt, zum einen den Schutz der Besucher bei im Versammlungsraum aufgestellten elektrischen Schaltanlagen zu gewährleisten und zum anderen eine Manipulation von Schaltanlagen, wie Verteiler, Dimmer und andere Sicherungs- und Steuerungseinrichtungen, durch unberechtigte Besucher auszuschließen. Im Übrigen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Blitzschutzanlagen nach Abs. 4 sind erforderlich, weil Versammlungsstätten zu den baulichen Anlagen im Sinn des Art. 44 BayBO gehören, bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann. Die Regelung dient der Vermeidung von Brand und von schweren Schäden an sicherheitstechnischen Einrichtungen. Sie dient damit zugleich der Vorbeugung von Panik bei Massenveranstaltungen.

Zu § 15 Sicherheitsbeleuchtung
( § 104 VStättV a. F. sowie § 15 Abs.1 bis 4 GastBauV a. F).

Die Regelung entspricht sinngemäß dem bisherigen § 104 VStättV a. F. Der Text wurde gestrafft und redaktionell überarbeitet. Abs. 1 ist schutzzielorientiert formuliert. Eine spezielle Regelung der Beleuchtungsstärken ist nicht erforderlich, weil sich dies im Einzelnen aus der entsprechenden technischen Regel ergibt. Im Übrigen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Zu § 16 Rauchableitung
( §§ 27, 38 und 48 VStättV a. F. sowie § 14 GastBauV a. F).

Die Vorschrift über die Rauchableitung wurde gegenüber den bisherigen Regelungen gestrafft, schutzzielorientiert formuliert und an der Gesamtkonzeption des Brandschutzes ausgerichtet. Die Rauchableitung ist erforderlich, um den Einsatz der Feuerwehr zu unterstützen.

Der Personenschutz wird im Brandfall - wie auch bei der VkV - insbesondere durch die Schaffung der Möglichkeit zu einer schnellen Räumung der Versammlungsstätte verwirklicht. Demzufolge liegt der Schwerpunkt auf dem Schutz, der Anordnung, der Bemessung und der Führung der Rettungswege, dem Sicherheitskonzept und dem Ordnungsdienst (siehe § 43).

Abs. 1 verlangt zunächst allgemein, dass Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen (hier also ohne flächenbezogene Einstiegsschwelle), Bühnen und notwendige Treppenräume entraucht werden können.

Im Hinblick auf die konkreten Anforderungen an die Entrauchung in Abs. 2 und 3 weicht die bayerische Verordnung von der M-VStättV-2005 ab.

Die Anforderungen der M-VStättV-2005 gestatten eine pauschale Bemessung der erforderlichen Rauchableitungsöffnungen im Verhältnis zur Fläche des jeweiligen Raumes nur für Versammlungsräume mit bis zu 1.000 m2 Grundfläche. Für größere Räume sowie für Bühnen verlangt die Musterverordnung-2005 den Nachweis einer "raucharmen Schicht" von mindestens 2,50 m Höhe auf allen zu entrauchenden Ebenen bzw. in Höhe der Bühnenöffnung.

Die bayerische Verordnung verzichtet auf die Forderung nach einer "raucharmen Schicht" und gestattet eine pauschale Bemessung der Rauchableitungsöffnungen sowohl für Versammlungsräume mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche als auch für Bühnen. Maßgeblich für diese Abweichung gegenüber der Musterverordnung-2005 sind folgende Gründe:

Der Nachweis einer "raucharmen Schicht" von bestimmter Höhe kann derzeit durch Bemessung nach der DIN 18232-2 oder durch Methoden des Brandschutzingenieurwesens geführt werden.

Die DIN 18232-2:2007-11 enthält Tabellen und Berechnungsverfahren für die Dimensionierung raucharmer Schichten, ist allerdings fachlich umstritten und wird auch von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) abgelehnt. Insbesondere die nach wie vor unterschiedlichen Schutzzieldefinitionen, die mit dem Begriff "raucharme Schicht" verbunden sind - gemäß Erläuterung zu § 16 M-VStättV-2005 ist sie erforderlich, um einen sicheren und wirkungsvollen Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen, gemäß Abschnitt 5.3 der DIN 18232-2 dient sie u. a. dafür, dass es den Nutzern von Gebäuden ermöglicht wird, sich in Sicherheit zu bringen - lassen befürchten, dass eine entsprechende bauordnungsrechtliche Forderung Irritationen auslösen würde. Da der "raucharmen Schicht" nach DIN 18232-2 ein höherwertiges Schutzziel zu Grunde liegt als dem bauordnungsrechtlichen Begriff - hier dient die "raucharme Schicht" ausschließlich der Unterstützung der Feuerwehr, während die Flucht von Personen durch Anforderungen an Führung und Bemessung der Rettungswege geregelt wird - kann ein Nachweis nach dieser Norm bauordnungsrechtlich nicht verlangt werden.

Abgesehen von der DIN 18232-2 als technischer Regel ist der Nachweis einer "raucharmen Schicht" auch mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens möglich. Diese Methoden können angewendet werden, um etwa im Einzelfall einen Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO fachtechnisch zu begründen, ihre Anwendung kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bauordnungsrechtlich nicht regelmäßig verlangt werden.

Aus diesen Gründen wird in der bayerischen Verordnung auf den Begriff "raucharme Schicht" und den ihm als Bezug zu Grunde liegenden Begriff "zu entrauchende Ebene" sowie auf entsprechende Nachweise durchgehend verzichtet (vgl. auch Erläuterung zu § 7 Abs. 2). Stattdessen wird die pauschale Bemessung von Rauchableitungsöffnungen auch für Versammlungsräume mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m2 ermöglicht. Für Bühnen werden die pauschalen Bemessungsregeln nach den bisherigen § 38 Abs. 1 und § 48 Abs.1 VStättV a. F. beibehalten.

Durch die Fassung des § 16 Abs. 3 Satz 3 der bayerischen Verordnung wird ferner das den Maßnahmen zur Rauchableitung bauordnungsrechtlich zu Grunde liegende Schutzziel - Ermöglichung einer wirksamen Brandbekämpfung - bereits im Verordnungstext klargestellt.

Abs. 4 entspricht der bisherigen Regelung und schreibt Rauchableitungsöffnungen für Treppenräume unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Höhe der Gebäude vor.

Abs. 5 regelt die Anordnung der Rauchableitungsöffnungen. Sätze 1 bis 3 entsprechen hinsichtlich der Anordnung den bisher in den §§ 27, 38 und 48 VStättV a. F. enthaltenen Bestimmungen. Satz 4 ergänzt die Bestimmung des Abs. 3 hinsichtlich der Lage der für die Rauchableitung mit berücksichtigten Fenster. Die für die Entrauchung maßgeblichen Fenster- oder Türflächen dürfen in den Nachweis der Bemessung somit nur einbezogen werden, wenn oder soweit sie im oberen Drittel der jeweiligen Geschossebene angeordnet sind.

Abs. 6 entspricht der Regelung des § 48 Abs. 5 VStättV a. F. (350 Pa == 35 kp/m2). Die automatische Auslösung durch Temperaturmelder ist auf Grund der heutigen Steuer- und Regelungstechnik möglich.

Abs. 7 ermöglicht es, die maschinellen Lüftungsanlagen, die die Anforderungen an Rauchabzugsanlagen erfüllen, auch als Rauchabzugsanlagen zu betreiben.

Abs. 8 und 9 entsprechen den bisherigen Regelungen. Die Anforderung des Abs. 8 Satz 1 erfordert lediglich, dass die einzelnen Fenster vom jeweiligen Fußboden aus geöffnet werden können. Fenster und Türen, die nach Abs. 5 angerechnet werden können, fallen nicht unter den Begriff "Rauchabzugsanlage". Eine zentrale Bedienungsvorrichtung für Fenster und Türen ist nicht erforderlich. Die Ergänzung des Abs. 8 Satz 3, den die M-VStättV nicht kennt, entspricht den Vorschriften der bisherigen § 38 Abs. 4 und § 48 Abs. 5 Satz 1 VStättV a. F. Die Beibehaltung dieser Anforderung - dass die Bedienvorrichtungen für Rauchableitungsöffnungen oder Rauchabzugsanlagen von Bühnen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bühnenraums angeordnet sein müssen - wird aufgrund der gerade bei Bühnen oft schwierig durchzuführenden Brandbekämpfung für notwendig erachtet.

Zu § 17 Heizungs- und Lüftungsanlagen
( §§ 25, 26 und 53 VStättV a. F. sowie § 13 GastBauV a. F).

Die Feuerungsverordnung (FeuV) erfasst nur Feuerstätten im Sinn des Art. 2 Abs. 9 BayBO, also ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Dazu gehören auch gasbetriebene Heizstrahler (z.B. Hellstrahler). Heizungsanlagen, in denen keine Verbrennung stattfindet (z.B. elektrische Heizanlagen oder Strahler) werden zwar von der FeuV nicht erfasst, unterfallen jedoch § 17 Abs. 1, da dieser nicht auf die Art der Wärmeerzeugung abstellt.

In Versammlungsstätten sind wegen des Personenschutzes und wegen der Vermeidung von Brandgefahren für alle Heizungsanlagen unabhängig von der Art der Wärmeerzeugung ausreichende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Abs. 1 benennt die Schutzziele. Für die Installation von Heizungsanlagen bestehen allgemein anerkannte Regeln der Technik. So ist z.B. für Gas-Hellstrahler das DVGW-Arbeitsblatt G 638-1 einschlägig. Für Feuerungsanlagen gelten zusätzlich die Vorschriften der FeuV.

Abs. 2 regelt die Anforderungen an die Lüftung. Die Grundanforderung, dass ein Aufenthaltsraum durch Fenster oder raumlufttechnische Anlagen belüftet werden können muss, ergibt sich bereits aus Art. 45 Abs. 2 BayBO. § 17 Abs. 2 stellt jedoch klar, dass Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche eine mechanische Lüftungsanlage haben müssen.

Soll bei Versammlungsräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 im Einzelfall auf eine nach § 17 Abs. 2 erforderliche Lüftungsanlage verzichtet werden, so ist darüber durch Zulassung einer Abweichung ( Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) zu entscheiden. Wegen der durch Art. 45 BayBO und § 17 Abs. 2 verfolgten Schutzziele kommt dies z.B. dann in Betracht, wenn ein ausreichender Luftwechsel durch Fenster (oder andere Öffnungen) nachgewiesen wird.

Bei der Bemessung der Lüftungsanlage können die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstätten-Richtlinie " ASR 5 Lüftungstechnische Anlagen" sowie die DIN EN 13779 zu Grunde gelegt werden. Halten sich im Versammlungsraum regelmäßig nur Besucher auf - wie z.B. in einem Kinosaal - sind nur die bauaufsichtlichen Anforderungen des § 17 Abs. 2 zu erfüllen. Halten sich im Versammlungsraum überwiegend Arbeitnehmer auf - wie z.B. auf der Bühne -, so überlagern sich die bauaufsichtliche Mindestanforderung des § 17 Abs. 2 und die speziell für Arbeitsstätten geltenden Anforderungen der ASR 5. Gesonderte Regelungen für Orchestergraben und Regieräume sind entbehrlich, da sich hierfür die Anforderungen aus der ASR 5 ergeben.

Zu § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
( § 40 Abs. 2, §§ 43, 51 Abs. 13 - 14, §§ 54, 60 Abs. 3, §§ 80 und 81 VStättV a. F).

§ 18 fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättV a. F. verteilten und stark differenzierten Bestimmungen zusammen und ist aus Gründen der Übersichtlichkeit auf das unabdingbar Notwendige gestrafft. Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass es ausreicht, wenn von Arbeitsgalerien die Rettungswege des Raumes erreichbar sind, in denen sich die Arbeitsgalerie befindet. Für Arbeitsgalerien der Hauptbühne gelten dagegen die strengeren Anforderungen des Satzes 2. Die Regelung entspricht der der VStättV a. F. Abs. 3 regelt insbesondere den Schutz der Besucher vor herabfallenden Gegenständen. Für die Bühnen und Szenenflächen sind die Sicherheitsbelange ausreichend durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger abgedeckt.

Zu § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
( §§ 8, 28, 34, 42, 54 und 62 VStättV a. F. sowie § 16 GastBauV a. F).

Die Regelung fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättV a. F. verteilten Bestimmungen zusammen. Für Großbühnen gelten zusätzlich die besonderen Bauvorschriften der § § 22 bis 25.

Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Abs. 1 sowie für Wandhydranten nach Abs. 2 ergibt sich aus den einschlägigen Regeln bzw. der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle.

In Abs. 3 weicht die bayerische Verordnung von den Anforderungen der M-VStättV ab. Die Anforderung des § 19 Abs. 3 M-VStättV nach automatischen Feuerlöschanlagen würde regelmäßig alle Versammlungsstätten erfassen, bei denen die Addition der Grundflächen der Versammlungsräume mehr als 3.600 m2 ergibt - auch dann, wenn die Anforderung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nach inneren Brandwänden in Abständen von höchstens 40 m erfüllt wird. Dies wird aus sicherheitstechnischen Gründen nicht für notwendig erachtet. Die Forderung nach automatischen Feuerlöschanlagen kann in Betracht kommen als Kompensation für eine Überschreitung der nach BayBO erforderlichen Brandabschnittsgrößen (dann aber auch in Fällen, bei denen die Grundfläche der Versammlungsräume insgesamt weniger als 3.600 m2 beträgt). Werden jedoch die nach BayBO erforderlichen Brandabschnittsgrößen sowie die nach BayBO und der vorliegenden Verordnung geltenden Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen eingehalten, besteht bauordnungsrechtlich keine Notwendigkeit, zusätzlich regelmäßig automatische Feuerlöschanlagen zu fordern.

Die Ergänzung in Abs. 3 der vorliegenden Verordnung, dass automatische Feuerlöschanlagen in Foyers oder Hallen dann nicht erforderlich sind, wenn diese nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungsraum genutzt zu werden, dient im Wesentlichen der Klarstellung. Nach der Definition des § 2 Abs. 3 sind Foyers von Versammlungsstätten Versammlungsräume. Für sie werden insofern bereits definitionsgemäß höhere Brandlasten und eine größere Brandentstehungsgefahr unterstellt als etwa für reine Verkehrsflächen. Führen Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen durch diese Räume, ist die Forderung nach einer automatischen Feuerlöschanlage gerechtfertigt. Durch den ergänzenden Halbsatz soll klargestellt werden, dass diese Forderung nicht gilt, wenn ein Foyer oder eine Halle im konkreten Fall bestimmungsgemäß nicht als Versammlungsraum (sondern etwa nur als Verkehrsfläche) genutzt werden soll und daher eine erhöhte Brandgefahr nicht zu unterstellen ist.

§ 8 VStättV a. F. machte bisher die Höhenlage von Versammlungsräumen von der Anzahl der Personen abhängig. Da die Rettungswege ausreichend im § 7 geregelt sind, wird in Abs. 4 die Zulässigkeit von Versammlungsräumen über 22 m Höhe ( Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO) nicht mehr von der Anzahl der zu rettenden Personen abhängig gemacht. Bisher waren Versammlungsräume über 22 m Höhenlage nur mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 400 Personen zulässig. Diese Einschränkung ist nicht notwendig, wenn eine Brandausbreitung im gesamten Gebäude durch automatische Feuerlöschanlagen verhindert wird. Die Ausführung und Bemessung der Sprinkleranlagen kann sich an allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren. Die Regelung stellt für Versammlungsräume unter 400 Personen Fassungsvermögen eine Verschärfung dar. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, insbesondere von Versammlungsräumen in Hochhäusern, ist eine Sprinklerung des Gebäudes in diesem Fall gerechtfertigt.

Auf § 19 Abs. 6 M-VStättV-2005, der für Versammlungsräume in Kellergeschossen automatische Feuerlöschanlagen verlangt, wird in der bayerischen Verordnung verzichtet. Durch automatische Feuerlöschanlagen kann zwar die Brandbekämpfung wesentlich verbessert werden, die Problematik der Rettungswegführung aus Kellergeschossen (über Treppen von unten nach oben) wird dadurch jedoch nicht berührt. Der damit verbundenen körperlichen Belastung wird durch die Regelung des § 3 der vorliegenden Verordnung in Nr. 1 eine zumutbare obere Grenze gesetzt. Da in § 3 Nr. 2 auch die Größe der in Kellergeschossen zulässigen Bühnen begrenzt wird, ist die Forderung nach automatischen Feuerlöschanlagen entbehrlich.

Abs. 5 bestimmt, dass offene Küchen und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 30 m2 Grundfläche durch automatische Feuerlöschanlagen zu schützen sind. Zweck der Regelung ist es, die von diesen Einrichtungen ausgehenden Brandgefahren zu minimieren. Geeignet sind speziell für Küchenbrände (z.B. einem Friteusenbrand) entwickelte Kleinlöschanlagen. Kleinlöschanlagen sind geeignet, den technischen Aufwand deutlich zu verrin gem.

Abs. 6 ist z.B. auch im Hinblick auf die gängige Praxis, in Messehallen mehrgeschossige Ausstellungsstände aufzubauen, erforderlich. Da durch eine eingezogene (flächige) Zwischendecke die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage der Halle auf den Bereich oberhalb der Zwischendecke beschränkt ist, muss der Bereich unterhalb der Zwischendecke dann gesondert geschützt werden.

Zu § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
( §§ 28, 42, 54 und 62 VStättV a. F. sowie § 16 GastBauV a. F).

Abs. 1 bis 3 stellen eine Zusammenfassung der bisher über mehrere Vorschriften verteilten Bestimmungen dar. Für Großbühnen gilt zusätzlich § 24. Auch bei Ausstattung mit automatischen Feuerlöschanlagen kann auf zwingend vorgeschriebene automatische Brandmeldeanlagen nicht verzichtet werden, da die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen verschiedenen Schutzzielen dienen. Automatische Feuerlöschanlagen werden zumeist temperaturgesteuert und sprechen damit später an als Rauchmelder. In der Praxis wird die Druckleitung von Feuerlöschanlagen zur Vermeidung von Fehlauslösungen häufig trocken gehalten und erst aufgrund der Auslösung der Brandmeldeanlage mit Löschwasser beaufschlagt.

Die bisherigen Regelungen der VStättV a. F. sahen Alarmierungsanlagen nur für die Alarmierung der Betriebsangehörigen bzw. Mitwirkenden vor. Für den Zweck der Evakuierung des Gebäudes im Gefahrenfall kommt es im Wesentlichen auch auf eine Alarmierung der Besucher an.

Die Brandfallsteuerung der Aufzüge nach Abs. 4 stellt sicher, dass die Aufzüge im Brandfall automatisch im Erdgeschoss, beziehungsweise in der Ausgangsebene, außer Betrieb genommen werden und dabei kein verrauchtes Geschoss angefahren wird. Sollte die Brandmeldung aus dem Erdgeschoss erfolgt sein, ist das nächstgelegene Geschoss anzufahren.

Auf die Regelung des Abs. 5 M-VStättV-2005 wird in der bayerischen Verordnung verzichtet. Die Weiterleitung von Brandmeldungen bauordnungsrechtlich notwendiger Brandmeldeanlagen ist in Bayern allgemein geregelt. Einer eigenständigen Regelung, wie sie die M-VStättV enthält, bedarf es daher nicht. Auf eine Regelung zur Vermeidung von Falschalarmen wird verzichtet.

Zu § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
( §§ 32, 39, 49 und 50 VStättV a. F).

Die Regelung fasst die über mehrere Vorschriften verteilten Bestimmungen der VStättV a. F. zusammen. Die Anforderungen der Abs. 1 bis 4 sind bauliche Voraussetzung für die Betriebsvorschriften des § 34 und dienen zusammen mit § 4 Abs. 4 dem vorbeugenden Brandschutz.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

Zu § 22 Bühnenhaus
(§§ 44 und 45 VStättV a. F).

Abs. 1 entspricht § 44 Abs. 1 VStättV a. F., Abs. 2 § 45 Abs. 1 VStättV a. F. Für die Bauteile des Bühnenhauses im Übrigen gelten künftig nur noch die Anforderungen des allgemeinen Teils, insbesondere des § 4. Die Trennwand mit Schutzvorhang ersetzt die an sich zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus erforderliche Brandwand, die aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss. Auf das bisherige Erfordernis des § 45 Abs. 2 VStättV a. F., dass die weiteren Öffnungen in dieser Trennwand Sicherheitsschleusen haben müssen, wird verzichtet; die Verschlüsse dieser Öffnungen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

Zu § 23 Schutzvorhang
( § 55 VStättV a. F).

Die Trennwand nach § 22 Abs. 2 mit Schutzvorhang nach § 23 ist Brandwandersatz. Zweck des Schutzvorhangs ist es, im Brandfall die Bühnenöffnung schnell zu schließen und so das Bühnenhaus vom Zuschauerhaus abzuschotten und eine Brandausbreitung zu verhindern. Die Widerstandsfähigkeit gegen seitlichen Druck ist erforderlich, damit der Schutzvorhang einem durch einen Brand bewirkten Überdruck jeweils auf Seiten der Bühne oder des Zuschauerraums standhält. Die von verschiedenen Herstellern angebotenen textilen, nichtbrennbaren Schutzvorhänge werden dieser Anforderung nicht gerecht.

Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 55 VStättV a. F. Der Druck von 450 Pascal entspricht dem bisher geltenden Wert von 45 kp/m2 bzw. 0,45 kN/m2. Es handelt sich dabei um die den Standsicherheitsnachweisen für den Schutzvorhang und seine Aufhängung zu Grunde zu legende Lastannahme. Die Widerstandsfähigkeit des Schutzvorhangs und seiner Aufhängung ist rechnerisch nachzuweisen.

Für Bühnen, die nach der bisherigen Regelung den Mittelbühnen zugeordnet waren und die nach der neuen Klassifizierung des § 2 Abs. 5 Nr. 5 nun Großbühnen sind, besteht keine Verpflichtung zur Nachrüstung (vgl. § 46 Abs. 1 und 2 sowie Erläuterung zu § 2).

Zu § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(§§ 54 und 55 VStättV a. F).

Abs. 1 beinhaltet keine grundsätzliche Änderung. Die Bezeichnungen Regenanlage und Berieselungsanlage sind veraltete Bezeichnungen für Sprühwasserlöschanlagen. Die gesamte Großbühne einschließlich der laut Begriffsbestimmungen zugehörigen Teilräume muss in den Wirkungsbereich der Sprühwasserlöschanlage einbezogen werden. Die neuen Steuertechniken ermöglichen dabei brandschutztechnisch wesentlich effektivere Lösungen bei geringerem Aufwand. Infolge der verbesserten sicherheitstechnischen Einrichtungen können die Anforderungen an Bauteile, z.B. an Wände und Abschlüsse von Bühnenerweiterungen, reduziert werden.

Für die nach Abs. 2 erforderlichen Auslösestellen sind Abs. 5 sowie § 25 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 zu beachten. Während des Betriebs der Bühne kann die Automatik nach § 36 Abs. 2 außer Betrieb genommen werden. Die technischen Anforderungen der Sprühwasserlöschanlagen, die Einzelheiten der Auslösung und die mögliche Schaltung in Gruppen ergeben sich aus DIN 14494. Eine Sprinkleranlage an Stelle einer Sprühwasserlöschanlage würde nicht ausreichen, weil sie wegen der Auslösung nur einzelner Sprinklerköpfe nicht die Löschwasserleistung hat, um einen Entstehungsbrand auf der Bühne und im Schnürbodenbereich wirksam zu bekämpfen.

Zu den Räumen mit besonderen Brandgefahren nach Abs. 4 gehören auch die in § 4 Abs. 4 genannten Werkstätten, Magazine und Lagerräume.

Zu § 25 Platz für die Brandsicherheitswache
( § 44 Abs. 4 und § 54 Abs. 7 VStättV a. F)

Ein (besonderer) Platz für eine Brandsicherheitswache ist weiterhin nur für Großbühnen erforderlich. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

Zu § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste

Abs. 1 und 2 ergänzen § 20. Die Erkenntnisse über Gefahrensituationen bei Großveranstaltungen zeigen, dass insbesondere einer schnellen Information der Besucher eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Polizei muss ebenfalls ein Raum für die Einsatzleitung zur Verfügung gestellt werden. Dieser Raum muss, wie der Raum für die Lautsprecherzentrale, einen guten Überblick über die Besucherbereiche ermöglichen, um den Eintritt gefährlicher Situationen so früh wie möglich zu erkennen. Der Raum für die Feuerwehr ist zweckmäßigerweise unmittelbar bei der Brandmelder- und Alarmzentrale einzurichten. Die Lautsprecherzentrale und die Einsatzräume für Polizei und Rettungsdienste bilden insgesamt ein Einsatzzentrum für die Koordinierung der Einsätze im Gefahrenfall.

Die Anforderungen entsprechen den Empfehlungen des Nationalen Konzepts "Sport und Sicherheit" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes. Die Anforderungen berücksichtigen ferner die "Europäische Konvention über Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen".

Da bei komplexen und ausgedehnten Gebäudestrukturen, insbesondere in Massivbauweise, die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechenden technischen Anlagen (Umsetzer) kompensiert werden. Dies ist in Abs. 3 geregelt. In jedem Fall ist eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von der Bauweise und Gebäudestruktur erforderlich.

Die Forderung des Abs. 4 nach einem Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst korrespondiert mit den Regelungen des § 38 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 und soll die rechtzeitige medizinische Hilfeleistung bei Großveranstaltungen sicherstellen. Eine weitergehende Regelung über die Mindestgröße der Räume ist nicht erforderlich; darüber ist im konkreten Einzelfall im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der betreffenden Behörden zu entscheiden.

Zu § 27 Abschrankungen und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

Die Anforderungen des Abs. 1 an Spielfeldräume und Rettungstore sind gleichlautend im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Regionalligaspielen (siehe Beschluss des DFB-Vorstandes vom 17. September 1999)" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Zur Entlastung des Tribünenbereichs bei Panikverhalten der Zuschauer müssen in diesen Zäunen Tore, die den Stufengängen der Tribünen zugeordnet sind, eingebaut werden. Es handelt sich hierbei nicht um normale Notausgangstüren im Verlauf von Rettungswegen, die über Panikverschlüsse von den Besuchern selbst geöffnet werden können. Diese Türen dürfen nur auf Weisung der Einsatzleitung oder des Ordnungsdienstleiters im Gefahrenfall vom Innenraum aus oder zentral geöffnet werden. Die weiteren Anforderungen dienen zur Sicherstellung der Funktion dieser Tore.

In Abs. 2 werden bauliche Maßnahmen zur Trennung von Personengruppen gefordert. Erfahrungsgemäß bilden die gewalttätigen oder gewaltgeneigten Besucher Gruppen, die sich vorwiegend in den Stehplatzbereichen aufhalten. Durch gezielten Kartenverkauf wird versucht, die Fans der Gast- und der Heimmannschaft in möglichst weit voneinander entfernt liegenden Tribünenbereichen, in der Regel in beiden Kurvenbereichen, unterzubringen. Durch diese Anordnung der geforderten Abtrennungen ist das "Wandern" dieser Besuchergruppen - und damit die Gefahr der Konfrontation - kontrollierbar oder zu verhindern. Diese Maßnahme - welche in der überwiegenden Anzahl der bestehenden Stadien bereits ausgeführt ist - hat sich als wirksames Mittel gegen Ausschreitungen bewährt und eine erhebliche Reduzierung der eingesetzten Polizeikräfte ermöglicht. Zur wirksamen Kontrolle gegen eine Überfüllung von Tribünenbereichen ist eine Unterteilung in Blöcke von höchstens 2.500 Plätzen erforderlich. Diese Kontrolle erfordert darüber hinaus eine entsprechende Ausbildung der Blockzugänge. Auch diese Regelung einer Blockbildung in Stehplatzbereichen entspricht den Standards des Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und der Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Ähnliche Anforderungen an die Trennung von Fangruppen enthält die "ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen" (ABl. EG 2002 Nr. C 22 S. 01).

Abschrankungen zwischen Zuschauerbereich und Innenbereich sowie zwischen den Zuschauerblöcken in Stehplatzbereich sind nach Abs. 3 im Einzelfall nicht erforderlich, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen in dem auf Grund einer Sicherheitsanalyse erarbeiteten Sicherheitskonzept in Abstimmung mit den für die Sicherheit oder Ordnung verantwortlichen Behörden, insbesondere der Polizei, nachgewiesen und festgelegt und der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Siehe dazu auch die Anlagen 1 und 2 der oben genannten ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001.

Zu § 28 Wellenbrecher

Die Vorschrift berücksichtigt die Erkenntnisse und Erfahrungen des Deutschen Fußball-Bundes über die Anordnung und Beschaffenheit von Wellenbrechern in Stehplatzbereichen und hat sich bereits in den Stadionanlagen, die den Richtlinien des DFB entsprechend umgebaut wurden, bewährt.

Zu § 29 Abschrankungen von Stehplätzen vor Szenenflächen

Für den Fall, dass sich in einer Versammlungsstätte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen vor der Szenenfläche Stehplätze befinden, verlangt Abs. 1 eine Abschrankung vor der Szenenfläche. Die Regelung betrifft vor allem Veranstaltungen in großen Freilichttheatern, aber auch in den Innenbereichen von Stadien oder großen Mehrzweckhallen. Bei Veranstaltungen im Freien greift die Regelung nur, wenn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 eröffnet ist. Insbesondere bei Konzerten oder dem Auftritt bekannter Künstler versuchen viele Innenraumbesucher in den unmittelbaren Bühnenvorfeldbereich zu gelangen. Die Ordnungskräfte sind im Allgemeinen nicht in der Lage, diese Bereiche abzusichern. Daher ist es mittlerweile üblich - viele Veranstalter fordern dies sogar in ihren Bühnenanweisungen - diese Bereiche durch mobile Abschrankungen zu sichern. Die Anforderung dient der Steuerung der Besucherströme im Bereich unmittelbar vor der Bühne oder Szenenfläche und soll damit Panikverhalten bei Massenveranstaltungen entgegenwirken. Sie erleichtert den Ordnungsdiensten und den zuständigen Behörden die Durchsetzung entsprechender Maßnahmen.

Die in Abs. 2 enthaltene Forderung der Anordnung von mehreren Abschrankungen hintereinander ist für Großveranstaltungen mit vielen Personen vorgeschrieben. Die Erfahrungen bei Großkonzerten haben gezeigt, dass sie insbesondere notwendig sind, wenn viele Kinder und jugendliche Besucher zu erwarten sind. Sie dient der Blockbildung in der Nähe der Szenenfläche. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese Besuchergruppen nicht durch zu großen Druck gegen die Absperrungen gefährdet werden und sich die Besucher im Gefahrenfall zu den seitlichen Ausgängen retten können. In der Vergangenheit ist dies bereits des Öfteren bei solchen Anlässen eingetreten; so sind am 28. Juni 1997 bei einem Rockkonzert im Rheinstadion in Düsseldorf und im Sommer 2000 bei einem Rockkonzert in Dänemark Personen bei einer Panik zu Tode gekommen. Abs. 2 schreibt zumindest zwei gesondert abgeschrankte Besucherbereiche vor. Die dafür nach Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabmessungen sind zwingend einzuhalten. Die Zahl der zulässigen Stehplätze für Besucher in den Innenbereichen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu bemessen. Diese Blockbildung hat den Effekt, dass dann, wenn die Besucher zur vorderen Abschrankung drängen, um näher am Geschehen zu sein, zugleich im rückwärtigen Blockbereich eine Ausdünnung stattfindet, die den für Sicherheit und Ordnung Zuständigen und den Rettungskräften zu Gute kommt.

Zu § 30 Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen

Durch die in Abs. 1 geforderte Umfriedung der Stadionanlagen soll das Eindringen unberechtigter Personen unter Umgehung der Sicherheitskontrollen an den Eingängen unterbunden werden. Die geforderte Höhe von 2,20 m erschwert das Übersteigen der Umfriedung.

Abs. 2 erfordert aus Sicherheitsgründen eine Kanalisierung der Personenströme in der Weise, dass jeweils nur eine Person die Kontrolle passieren kann. Damit wird eine effektive Kontrolle der Besucher an den Eingängen auf Zugangsberechtigung und den Besitz unerlaubter Gegenstände ermöglicht. Dies entspricht den Forderungen im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Dabei ist zu beachten, dass derartige Einrichtungen nach § 9 Abs. 5 die Funktion der Rettungswege nicht beeinträchtigen dürfen.

Eine mit Abs. 3 vergleichbare Forderung enthalten auch die entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Die Rettung verletzter Personen - auch aus den unteren Tribünenbereichen - erfordert die Einfahrmöglichkeit von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen in den Innenraum. Im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" ist eine Zufahrt zum Innenraum von mindestens 6 m Breite und 3,50 m Höhe gefordert, welche im Zweirichtungsverkehr genutzt werden kann.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

Zu § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
( §§ 107, 108 VStättV a. F. sowie § 22 GastBauV a. F).

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften. Alle Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Die Hinweisschilder nach Abs. 1 Satz 2 müssen sowohl auf den Zweck nach Satz 1 als auch auf die Verpflichtung, diese "frei zu halten", hinweisen.

Die Kennzeichnungspflicht für die Rettungswege in der Versammlungsstätte ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 6. Die Verpflichtung des Abs. 2, Rettungswege in der Versammlungsstätte frei zu halten, bezieht sich auf die nach § 7 erforderlichen Rettungswegbreiten. In als Rettungsweg dienenden Fluren oder Hallen dürfen Gegenstände aufgestellt werden, z.B. Ausstellungsvitrinen, wenn die erforderliche Rettungswegbreite dadurch nicht eingeschränkt wird, eine möglichst gerade Führung des Rettungsweges erhalten bleibt und die Anforderungen an den Brandschutz nicht unterlaufen werden.

Die Betriebsvorschrift des Abs. 3 ergänzt die Bauvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 und betrifft jeweils die in Betrieb befindlichen Räume der Versammlungsstätte und die diesen Räumen zugeordneten Rettungswege. Eine Außentür, die während des Betriebes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 nur von innen geöffnet werden kann, erfüllt damit die Anforderung des Abs. 3. Die Nichtbeachtung dieser Betriebsvorschrift ist wegen ihrer Bedeutung für die Personensicherheit nach § 48 mit Bußgeld bewehrt.

Zu § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
( § 120 VStättV a. F. sowie § 25 Abs. 1 GastBauV a. F).

Nach Abs. 1 darf die maximale Anzahl der genehmigten Besucherplätze nicht überschritten werden. Für jede Anordnung einer Bestuhlungsvariante ist ein Plan mit der maximalen Besucherzahl ausreichend. Sollen genehmigte Bestuhlungsvarianten so geändert werden, dass die Anzahl der Besucherplätze nicht erhöh wird und kein grundsätzlich anderer Verlauf der Rettungswege entsteht (z.B. bei Herausnahme von Tischen und/oder Stühlen aus einer genehmigten Bestuhlungsvariante oder Verbreiterung von Gängen), ist die Vorlage eines neuen Bestuhlungsplans nicht erforderlich. Auch eine Kombination von genehmigten Bestuhlungen für unterschiedliche Bereiche eines Versammlungsraumes erfordert keine neue Genehmigung. Die Integration einzelner Möblierungsbestandteile in eine genehmigte Bestuhlungsvariante (z.B. Podeste, Laufwege, etc.) bedarf keiner erneuten Vorlage zur Genehmigung, wenn dadurch kein grundsätzlich anderer Verlauf der Rettungswege entsteht und die erforderliche Rettungswegbreite nicht beeinträchtigt wird. Abs. 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 120 Satz 1 VStättV a. F.

Die Probleme des Staudrucks vor Szenenflächen können auch bei weniger als 5.000 Stehplätzen auftreten und hängen nicht nur von der Zahl der Personen, sondern wesentlich auch von der Art der Veranstaltung ab. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Jugendlichen oder Fangruppen kann es daher erforderlich sein, blockbildende Abschrankungen anzuordnen. Abs. 3 regelt daher die entsprechende Anwendung des § 29 als Betriebsvorschrift.

Abschnitt 2
Brandverhütung

Zu § 33 Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
( §§ 32, 36, 37, 47, 60, 109 VStättV a. F. sowie § 23 GastBauV a. F).

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der VStättV a. F. und des § 23 Abs. 1 der früheren GastBauV und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Begriffe "Ausstattungen", "Requisiten" und "Ausschmückungen" sind in § 2 Abs. 9 bis 11 definiert.

Während das Brandverhalten von Bauprodukten einschließlich der Nachweisführung in Art. 15 bis 23 BayBO in Verbindung mit der als Technische Baubestimmungen eingeführten Normenreihe DIN 4102 geregelt ist, bestehen keine bauaufsichtlichen Regelungen hinsichtlich der Materialien, die keine Bauprodukte im Sinn des Art. 2 Abs. 11 BayBO i. V. m. Art. 15 bis 23 BayBO sind. Schreibt die BayBO oder eine Sonderbauverordnung für Materialien, die keine Baustoffe sind, den Nachweis eines bestimmten Brandverhaltens vor, so führt dies zur Frage, wie hinsichtlich dieser nicht bauaufsichtlich geregelten Materialien die unbestimmten Rechtsbegriffe "nicht brennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" auszulegen sind. Erforderlich ist eine entsprechende Anwendung dieser Begriffe mit der Folge, dass die Materialien im Hinblick auf diese Anforderungen wie Baustoffe zu behandeln sind. Für diese Materialien ist somit die Klassifizierung des Brandverhaltens zunächst ebenfalls nach den in der DIN 4102-1 für die jeweilige Baustoffklasse vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen und die Eigenschaft durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen.

Soweit das Brandverhalten für bestimmte Materialien, die nicht Baustoffe im Sinn des Art. 2 Abs. 11 BayBO i. V. m. Art. 15 bis 23 BayBO sind, in speziellen für diese Materialien geltenden Normen klassifiziert ist, können Nachweise auch nach diesen Normen erfolgen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese Normen hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens mit den Baustoffklassen der DIN 4102-1 gleichwertig sind. Der Nachweis wird durch ein Prüfzeugnis einer nach Art. 23 BayBO anerkannten Prüfstelle geführt.

Für den Nachweis des Brandverhaltens von Stoffen, die nicht als Bauprodukte gelten, hat das Deutschen Institut für Bautechnik Hinweise veröffentlicht (s. Mitteilungen des DIBt, Heft 3/1997).

Zu § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
( § 109 VStättV a. F).

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Anforderung des Abs. 2 an den Abschluss von Bühnenerweiterungen ist gegenüber der bisherigen Bestimmung des § 109 Abs. 1 Satz 2 VStättV a. F., die einen Brandschutzabschluss zur Bühne vorsieht, abgemindert.

Für die Anforderung "dichtschließend" ist kein Nachweis nach DIN 18095 erforderlich. Die Abminderung gegenüber der bisherigen Vorschrift ist auch bei Großbühnen vertretbar, da diese eine automatische Sprühwasserlöschanlage für die gesamte Bühne haben müssen. Diese bezieht auch die Bühnenerweiterung mit ein. Das Verbot des Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung. Für die durch Darbietungen oder schwebende Lasten über den Besucherplätzen entstehende Gefahrenlage ist § 11 Abs. 6 Satz 2 zu beachten; dies trifft z.B. zu, wenn Besucherplätze auf Bühnen angeordnet werden und die Darstellung im Zuschauerraum stattfindet. Hinsichtlich der Aufbewahrung pyrotechnischer Stoffe nach Abs. 4 sind auch die einschlägigen Bestimmungen des Sprengstoffrechts zu beachten. Im Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung sind deren Regelungen zu beachten.

Zu § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
( §§ 58 und 110 VStättV a. F)

§ 35 beschränkt den veranstaltungsbedingten Umgang mit offenen Feuer und pyrotechnischen Gegenständen. Die Beheizung der Versammlungsstätten wird davon nicht erfasst.

Die Vorschriften wurden in erheblichem Umfang reduziert. Das Rauchverbot nach Abs. 1 und das Verbot nach Abs. 2, offenes Feuer zu verwenden, wurden auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß beschränkt. Diese Verbote gelten dann nicht, wenn die entsprechenden Handlungen "in der Veranstaltung begründet" sind, wenn also die Veranstaltung diese Handlungen vorsieht (z.B. das Rauchen eines Schauspielers in seiner Rolle). Eine "Begründung" dafür, dass die Handlung überhaupt vorgesehen ist, ist damit nicht gemeint. Der Umgang mit pyrotechnischen Mitteln ist bundeseinheitlich im Sprengstoffgesetz geregelt. § 23 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Nov. 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1991 (BGBl. I S. 179) bestimmt, dass die Verwendung pyrotechnischer Effekte in Versammlungsstätten der vorherigen Erprobung und Genehmigung durch die Brandschutzdienststelle und der Sicherheitsbehörde bedarf, und regelt ferner den fachkundigen Nachweis. Der Begriff der Kücheneinrichtung nach Abs. 3 ist nicht auf die Verwendung in der Küche beschränkt; danach sind auch z.B. Warmhalteeinrichtungen und Rechauds, die der Zubereitung von Speisen im Versammlungsraum selbst dienen, erfasst.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

Zu § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
( § 113 Abs. 4 VStättV a. F)

Abs. 1 entspricht der Regelung des § 113 Abs. 4 VStättV a. F. Abs. 2 lässt zu, dass die Sprühwasserlöschanlage während des Betriebs der Bühne unter der Aufsicht der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Handbetrieb umgeschaltet werden kann.

Da z.B. der zulässige Umgang mit pyrotechnischen Mitteln (genehmigtes Indoor-Feuerwerk) die automatische Brandmeldeanlage auslösen und damit einen Falschalarm verursachen kann, ist es nach Abs. 3 zulässig, die Brandmeldeanlage in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr auf Handbetrieb mit nichtautomatischen Brandmeldern umzuschalten.

Nach Abs. 4 kann die Sicherheitsbeleuchtung in Abhängigkeit von dem Aufenthalt von Personen in den jeweiligen Räumen geschaltet werden. Dies kann z.B. durch Schaltungstechnik, wie Bewegungsmelder, erreicht werden. Gegenüber der bisherigen Regelung, die einen Dauerbetrieb erforderlich machte, stellt dies eine Erleichterung dar.

Zu § 37 Laseranlagen

Die Regelung ist neu und beinhaltet eine Anpassung an den Stand der Beleuchtungstechnik. Die Anforderungen an Laseranlagen ergeben sich aus der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 56912:1999-04 "Showlaser und Showlaseranlagen" sowie aus den einschlägigen Regeln der Unfallversicherer (DGUV). Da die Unfallverhütungsvorschriften nur die Beschäftigten erfassen, ist eine Erstreckung der im Umgang mit Laseranlagen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften auf den Schutz der Besucher erforderlich.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

Zu § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
( §§ 114 und 125 VStättV a. F. sowie § 21 GastBauV a. F).

Die Regelung konkretisiert die bisherigen Vorschriften der §§ 114 und 125 VStättV a. F. und passt sie an die zeitgemäßen Sicherheitsbedürfnisse, insbesondere bei Großveranstaltungen in Versammlungsstätten an. Da Großveranstaltungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen, kommt der Beachtung der Bauvorschriften wie der Betriebsvorschriften besondere Bedeutung zu, um konkreten Gefährdungen schon im Ansatz vorzubeugen. Die Nichtbeachtung des § 38 ist daher auch nach § 48 mit einem Bußgeld bewehrt.

Die sicherheitsrechtliche Verantwortung trifft nach Abs. 1 grundsätzlich den Betreiber. Die Verantwortlichkeit ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- ebenso wie der Betriebsvorschriften. Abs. 2 regelt die Anwesenheitspflicht des Betreibers. Dieser kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen. Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss er sich also zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das gleiche gilt für einen Veranstalter, der eine juristische Person ist. Die Anwesenheitspflicht "während des Betriebs" bezieht sich auf den "bestimmungsgemäßen Betrieb" der Versammlungsstätte, also auf die Durchführung einer Veranstaltung vor Besuchern, nicht jedoch auf den "sonstigen Betrieb" (z.B. Probe, Training o. ä.).

Ein besonderer Schwerpunkt der Betreiberpflichten ergibt sich aus Abs. 4. Da der Betrieb einer Versammlungsstätte nur bei einwandfrei funktionierenden Sicherheitseinrichtungen zulässig ist, ist der Betrieb einzustellen, wenn diese Anlagen nicht betriebsfähig sind. Auch dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt hier Bedeutung zu, da er nach § 40 Abs. 1 unter Anderem gewährleisten muss, dass die Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen durch die jeweiligen bühnentechnischen Einrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Die Regelung des Abs. 5 ermöglicht es dem Betreiber, die genannten Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf einen Veranstalter zu übertragen, der dann (mitverantwortlich ist für die Verpflichtungen, die er vertraglich übernommen hat. In diesem Zusammenhang wurde auch die Vorschrift des § 48 (über Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen) an den entsprechenden Stellen so gefasst, dass auch der Veranstalter ausdrücklich als möglicher Adressat bauaufsichtlicher Maßnahmen genannt wird. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt allerdings unberührt.

Zu § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
( § 115 VStättV a. F)

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" anerkannten Abschlüsse an. Eine Differenzierung nach Fachrichtungen (Bühne, Beleuchtung oder Halle) ist aufgrund einschlägiger Änderungen im Bundesrecht entfallen.

Satz 1 Nr. 2 stellt den dort genannten Personenkreis hinsichtlich der Tätigkeit als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik den geprüften Meistern für Veranstaltungstechnik gleich. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt es aus bauaufsichtlicher Sicht auf den fachübergreifenden Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den Berufs- und arbeitspädagogischen Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nicht an. Eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung reicht dafür aus. Nr. 2 macht den Beruf damit für Seiteneinsteiger zugänglich.

Satz 1 Nr. 3 regelt den Zugang speziell für Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik; Diplomingenieure anderer Fachrichtungen können nur nach Nr. 1 oder 2 anerkannt werden. Für die Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik ist nach Abschluss der Diplomprüfung eine einschlägige Berufserfahrung unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zum Erhalt des Befähigungszeugnisses nachzuweisen. Eine bloße Bescheinung der Dauer der Berufserfahrung reicht nicht aus, es sind durch den Arbeitgeber (z.B. Betriebsleiter oder Technischen Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit nachzuweisen.

Satz 1 Nrn. 4 und 5 sind besitzstandswahrende Regelungen, wobei die vorliegende Verordnung sich insofern von der M-VStättV unterscheidet, als sie die Personen, die die Tätigkeit als technische Fachkraft bislang ohne Befähigungszeugnis ausüben durften (und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben) eigenständig in Nr. 5 erfasst und nicht mit den Personen, die nach den bislang geltenden Vorschriften ein Befähigungszeugnis erworben haben, in Nr. 4 zusammenfasst.

Nach der in Bayern bislang geltenden Rechtslage des § 115 Abs. 1 bis 3 VStättV a. F. konnte die Anwesenheitspflicht in bestimmten Fallgestaltungen mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde von Fachkräften ohne Befähigungszeugnis wahrgenommen werden: Ein Befähigungszeugnis mussten nach § 115 Abs. 3 VStättV a. F. nur die Theater- und Beleuchtungsmeister haben; die Anwesenheit dieser Meister während des Bühnenbetriebs wurde durch § 115 Abs. 1 VStättV a. F. regelmäßig nur für Vollbühnen vorgeschrieben, während bei Mittelbühnen, Kleinbühnen und Szenenflächen - je nach Bestimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde - auch "sonstige Fachkräfte" die Anwesenheitspflicht wahrnehmen durften. Diese Personen - meist feste Mitarbeiter in einem bestimmten Gebäude, die mit den dortigen Einrichtungen gut vertraut sind - sollen ihre Tätigkeit auch weiterhin ausüben dürfen und nicht dem Zwang unterworfen werden, sich beruflich nachzuqualifizieren. Nicht beabsichtigt ist jedoch, sie mit Personen nach den Nrn. 1 bis 4 (die auf der Basis geltender Vorschriften bereits einen Befähigungsnachweis erworben haben) derart gleichzustellen, dass sie ebenso, wie diese "auf Antrag" (also ohne Nachweis oder Prüfung) ein Befähigungszeugnis von den Industrie- und Handelskammern erhalten, wie nun in § 39 Abs. 1 Satz 2 geregelt. In Bayern werden Befähigungszeugnisse nach Satz 2 derzeit von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, sowie von der Industrie- und Handelskammer für Mittelfranken, Nürnberg, ausgestellt.

Abs. 2 regelt die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend den Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG sowie 2001/19/EG den in § 39 genannten Ausbildungen gleichgestellt. So können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (z.B. im Theaterwesen insbesondere Österreichs oder der Schweiz) dann die Aufgaben eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister der Wirtschaft als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Für Personen mit ausländischen Studienabschlüssen ist Nr. 3 anwendbar, wenn der Studienabschluss als dem Diplomingenieur der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung nach Nr. 2 unterziehen. Wollen Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausreichende Kenntnisse der für Versammlungsstätten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften haben.

Zu § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 115, 119 VStättV a. F).

Die Vorschrift knüpft an die bisherigen Regelungen an. Abs. 1 umreißt die Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Verantwortlichen müssen nicht nur mit den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen vertraut sein, sondern auch mit den sonstigen technischen Einrichtungen. Insbesondere betrifft dies die für den Betrieb einer Versammlungsstätte erforderliche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung nach den §§ 14 bis 20 sowie der §§ 23 und 24. Die Pflicht, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser technischen Einrichtungen während des Betriebs zu gewährleisten, bedeutet nicht, dass der Verantwortliche die volle Verantwortung für alle sicherheitstechnischen Einrichtungen trägt. Für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Einrichtungen sind in erster Linie der Betreiber und dessen jeweils fachlich Beauftragter verantwortlich. Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit bedeutet jedoch, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik die in seiner unmittelbaren Verantwortung stehenden bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen so betreiben muss, dass dadurch die sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht außer Funktion gesetzt werden. Die Gewährleistungspflicht bedeutet im Übrigen, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik den Abbruch der Veranstaltung veranlassen muss, wenn er nicht sofort behebbare Sicherheitsmängel feststellt, die zu einer Gefährdung von Personen führen können. Die Regelung korrespondiert insoweit mit der des § 38 Abs. 1 und 4.

Die Anforderung nach der Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik setzt voraus, dass die bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtungen, deren Aufbau, Abbau und Betrieb einer Überwachung durch speziell geschulte Fachkräfte bedarf, überhaupt vorhanden sind oder zum Einsatz kommen sollen. Dies wird für die in § 40 genannten Gebäude unterstellt, wobei differenziert wird zwischen

  1. Gebäuden mit Großbühne bzw. Szenenfläche von mehr als 200 m2 und Mehrzweckhallen für mehr als 5.000 Besucher einerseits (die Anforderung für diesen Fall ergibt sich zunächst aus Abs. 3, eine Erleichterung davon aus Abs. 5 Satz 1)
    und
  2. Gebäuden mit einer Bühne/Szenenfläche von mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 und Mehrzweckhallen für bis zu 5.000 Besucher andererseits (die - bereits reduzierte - Anforderung für diesen Fall ergibt sich zunächst aus Abs. 4, eine nochmalige Erleichterung davon aus Abs. 5 Satz 2).

In Gebäuden, die zwar Versammlungsstätten sind, weil in ihnen Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen aber diese bühnen-, beleuchtungs- oder studiotechnischen Einrichtungen nicht vorhanden sind (und auch nicht zum Einsatz kommen sollen), gilt diese Anforderung nicht. Sollen etwa in einer Sporthalle (z.B. der Sporthalle einer Schule, die auch von Vereinen genutzt wird) regelmäßig sportliche Veranstaltungen (Punktspiele, Turniere etc.) vor mehr als 200 Besuchern durchgeführt werden, fällt die Halle zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dadurch allein greifen jedoch noch nicht die Anforderungen des § 40 VStättV. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich in der Halle eine Bühne/Szenenfläche befindet (oder aufgebaut werden soll) oder wenn in der Halle nicht nur sportliche Veranstaltungen sondern (regelmäßig) auch Veranstaltungen verschiedenster Art (Konzerte, Theater, Shows etc.) durchgeführt werden sollen, wenn es sich also eigentlich um eine Mehrzweckhalle handelt.

Abs. 2 regelt die Gesamtverantwortung des vom Betreiber eingesetzten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für den Auf- und Abbau und die Wartungsarbeiten an den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen sowie bei technischen Proben. Leitung und Beaufsichtigung erfordern keine ständige Anwesenheit vor Ort, sie erfordern jedoch, dass der Verantwortliche bei schwierigen Arbeiten die Leitung und Aufsicht selbst wahrnimmt und sich ansonsten von der sicherheitsrechtlich ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überzeugt, also z.B. eine Abnahme durchführt.

Abs. 3 regelt generell die Anwesenheitspflicht bei bestimmten Veranstaltungen in größeren Versammlungsstätten mit besonderen Gefährdungssituationen.

Abs. 4 beinhaltet eine Erleichterung für kleine Bühnen und Szenenflächen und greift auf das neu geschaffene Berufsbild der Fachkraft für Veranstaltungstechnik zurück. Die Ausbildung für die in Abs. 4 als Verantwortlicher bei kleinen Bühnen zugelassene Fachkraft für Veranstaltungstechnik ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2999) neu geregelt worden. Die frühere Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) ist seit dem 1. August 2002 außer Kraft. Voraussetzung für die eigenständige Übernahme der Verantwortung bei einer kleinen Bühne ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Fachkraft unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Der dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung steht eine dreijährige fachspezifische Berufserfahrung vor Beginn der Ausbildung (als ergänzende Qualifizierung) gleich. So kann z.B. eine Fachkraft mit einem technischen Berufsabschluss als Geselle, der bereits eine entsprechende fachspezifische Berufserfahrung als Beleuchter oder Bühnenhandwerker in einer Veranstaltungsstätte besitzt, über diese Ausbildung die zusätzliche Qualifikation erwerben und unmittelbar nach Ablegung der Prüfung entsprechend eingesetzt werden.

Abs. 5 stellt es dem Betreiber anheim, bei Veranstaltungen ohne Gefahrenpotenzial auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu verzichten und lediglich eine aufsichtführende Person zu beauftragen. Abs. 5 regelt die Randbedingungen, unter denen dies zulässig ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

Satz 1 regelt die Ausnahme von der Anwesenheitspflicht nach Abs. 3 und zählt die jeweiligen Voraussetzungen auf, unter denen Aufgaben auf einer Großbühne (oder in einer Mehrzweckhalle mit mehr als 5.000 Besucherplätzen) statt von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik von einer Fachkraft wahrgenommen werden dürfen.

Satz 2 regelt die Ausnahme von der Anwesenheitspflicht nach Abs. 4 - der seinerseits bereits eine Erleichterung gegenüber der sich aus Abs. 3 ergebenden Anwesenheitspflicht darstellt - und zählt die jeweiligen Voraussetzungen auf, unter denen Aufgaben nach Abs. 4 statt von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden dürfen.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 sowie des Satzes 2 Nr. 1 sind zu beachten, da die bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte besondere Gefahrenquellen darstellen können. Sind derartige bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte im betreffenden Versammlungsraum nicht vorhanden, dann erfüllt dies ebenfalls die Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 sowie des Satzes 2 Nr. 1 (von dem, was nicht vorhanden ist, kann keine Gefahr ausgehen).

Die aufsichtführende Person nach Abs. 5 Satz 2 kann auch die Person sein, die nach § 38 Abs. 2 ohnehin während des Betriebs anwesend sein muss.

Abs. 6 regelt die für jede erste Aufführung erforderliche technische Probe. Bei Gastspielveranstaltungen ist die technische Probe an jedem neuen Spielort durchzuführen; diese wiederholten technischen Proben bei Gastspielveranstaltungen entfallen nach § 45 Abs. 2 Satz 2, wenn ein auf Grund der ersten technischen Probe für die Veranstaltung ausgestelltes Gastspielprüfbuch vorgelegt wird.

Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
( § 116 VStättV a. F).

Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 116 VStättV a. F. Die Verpflichtung, ggf. eine Brandsicherheitswache einzurichten, ist nach Abs. 1 dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten.

Für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche ist durch Abs. 2 unabhängig von der Art der Veranstaltung oder einer besonderen Gefahrenlage zunächst grundsätzlich eine auf Kosten des Betreibers durch die Feuerwehr gestellte Brandsicherheitswache vorgeschrieben.

Von dieser sich aus Abs. 2 Satz 1 ergebenden Grundregel (dass die Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr gestellt wird) lässt Satz 3 eine Ausnahme zu. Die Brandsicherheitswache kann danach von Selbsthilfekräften des Betreibers, z.B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Die Regelung schließt nicht aus, dass der Betreiber sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen kann. Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht auch im Zusammenhang mit der weiteren Erleichterung des § 45 (Gastspielprüfbuch).

Abs. 3 schreibt für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besuchern eine Anzeigepflicht bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde vor, damit diese die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen organisieren und gegebenenfalls auch Auflagen an den Betreiber oder Veranstalter erlassen kann.

Zu § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
( § 118 VStättV a. F. sowie § 25 GastBauV a. F).

Die Regelung ergänzt diejenige des bisherigen § 118 VStättV a. F. und orientiert sich dabei an § 27 der VkV. Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne sollen den Anforderungen der DIN 14095:1998-08 und DIN 14096-1 bis 3:2000-01 entsprechen.

Zu § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
( § 117 VStättV a. F).

Die Forderungen in dieser Vorschrift tragen den speziellen Gegebenheiten in Mehrzweckhallen und Sportstadien und Versammlungsstätten im Freien bei der Abwicklung von Veranstaltungen unterschiedlichster Art Rechnung.

Abs. 1 legt dem Betreiber daher die Verpflichtung auf, abhängig von der Art der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen schreibt Abs. 2 dies zwingend vor. Bei diesen großen Versammlungsstätten ist ein Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten herzustellen. Im Sicherheitskonzept können, unabhängig von allgemeinen Regelungen, die speziellen örtlichen Verhältnisse der Mehrzweckhalle sowohl in bautechnischer als auch in betrieblicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die Mitwirkung der Behörden soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden und Festsetzungen - z.B. die Anzahl der erforderlichen Ordnungskräfte - sich an den sicherheitsrechtlichen Bedürfnissen ausrichten und unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen getroffen werden. Dem geforderten Ordnungsdienst kommt bei der Abwicklung von Veranstaltungen - und hierbei insbesondere Sportveranstaltungen - eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Leitung des Ordnungsdienstes nach Abs. 3 sollte stets einer fachlich qualifizierten Person mit entsprechender Erfahrung übertragen werden.

Die Anforderungen des Abs. 4 sollen sicher stellen, dass die Ordnungskräfte an den wichtigen Stellen eingesetzt werden. Gleich lautende Empfehlungen sind im Nationalen Konzept für "Sport und Sicherheit" und in den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen

Zu § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
( §§ 120 und 126 VStättV a. F. sowie § 26 GastBauV a. F).

Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV). In Abs. 2 wird klargestellt, dass in den Bauvorlagen für Versammlungsstätten Angaben zu den unter Nrn. 1 bis 7. genannten Einrichtungen stets enthalten sein müssen. Die Vorschrift konkretisiert insoweit § 11 Abs. 2 BauVorlV, wonach zusätzliche Angaben (nur) verlangt werden, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.

Abs. 3 regelt, dass die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege in einem eigenen Plan (Bestuhlungs- und Rettungswegeplan) darzustellen sind. Für verschiedene Anordnungen (z.B. Reihenbestuhlung, Bestuhlung an Tischen, "parlamentarische" Bestuhlung) ist jeweils ein eigener Plan erforderlich. Soll in bestehenden Versammlungsstätten eine neue Anordnung der Bestuhlung erfolgen und wird daher ein neuer Bestuhlungsplan zur Genehmigung vorgelegt, so müssen im Hinblick auf den Bestandsschutz die Ausgangsbreiten dann nicht neu ermittelt (und die vorhandenen Ausgänge nicht nachgerüstet oder im Gegenzug die Personenanzahl reduziert) werden, wenn die nach altem Recht zulässige (oder genehmigte) Anzahl der Personen nicht überschritten wird. Für jede Anordnung ist die Genehmigung der maximalen Besucherzahl ausreichend. Die Vorlage eines neuen Bestuhlungsplans wird regelmäßig dann erforderlich sein, wenn die genehmigte maximale Besucherzahl überschritten oder die genehmigte Anordnung der Bestuhlung so geändert werden soll, dass sich daraus ein anderer Verlauf der Rettungswege ergibt. Sollen dagegen genehmigte Bestuhlungsvarianten so geändert werden, dass die Anzahl der Besucherplätze nicht erhöht wird und keine grundsätzlich andere Wegeführung entsteht (z.B. bei Herausnahme von Tischen und/oder Stühlen aus einer genehmigten Bestuhlungsvariante oder Verbreiterung von Gängen), ist die Vorlage eines neuen Bestuhlungsplans nicht erforderlich. Auch eine Kombination von genehmigten Bestuhlungen für unterschiedliche Bereiche eines Veranstaltungsraumes erfordert keine neue Genehmigung.

Im Regelfall, auf den die Vorschriften der VStättV zugeschnitten sind - die genehmigungspflichtige Errichtung oder Änderung von Versammlungsstätten -, gehört der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan zu den Bauvorlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) und muss nach Art. 61 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) von einem für das Vorhaben bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Davon wird auch auszugehen sein, wenn in einem bestehenden Versammlungsraum durch eine Änderung der Bestuhlung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Sofern sich durch eine neu beabsichtigte Bestuhlung und Rettungswegführung an den Grundlagen der bestehenden Baugenehmigung und des genehmigten oder bescheinigten Brandschutznachweises nichts ändert (wenn es z.B. nur um eine andere Art/Anordnung der Bestuhlung und Wegeführung geht), bestehen allerdings keine Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 BauVorlV: Die hier eröffnete Möglichkeit eines Verzichts auf einzelne Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise kann sich auch auf formale Qualifikationskriterien für den Ersteller erstrecken. Dies im konkreten Fall zu entscheiden, ist dem Ermessen der für das Vorhaben zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorbehalten

Zu § 45 Gastspielprüfbuch

Die Regelung ist neu in die M-VStättV-2005 aufgenommen worden und wird in die bayerische Verordnung übernommen. Sie soll für wiederkehrende Gastspielveranstaltungen mit eigenem, gleich bleibendem Szenenaufbau den Vollzug erleichtern. In einem Gastspielprüfbuch trägt der Produzent alle wichtigen, gefährlichen, sicherheitsrelevanten Punkte des Szenenaufbaues ein. Die Eintragungen werden durch Grundriss- und Schnittpläne mit Lastangaben ergänzt. Der Szenenaufbau wird von der für den ersten Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und abgenommen. Die Richtigkeit, Übereinstimmung und Abnahme wird im Gastspielprüfbuch bescheinigt. Legt ein Veranstalter bei Gastspielen in anderen Orten ein solches Gastspielprüfbuch vor, dann kann auf eine erneute Abnahme verzichtet werden, wenn der Szenenaufbau der genehmigten Version entspricht.

Die Formulierung des Abs. 1 stellt dem Veranstalter anheim, ein Gastspielprüfbuch zu beantragen. Es besteht keine Verpflichtung. Liegt ein Gastspielprüfbuch nicht vor, so ist ggf. eine technische Probe nach Maßgabe des § 40 Abs. 6 durchzuführen.

Durch Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass Anforderungen (an den Szenenaufbau), die sich möglicherweise aus den örtlichen Verhältnissen des jeweiligen Spielortes ergeben, von der Erteilung eines Gastspielprüfbuchs (das stets nur den Szenenaufbau in sich behandelt) nicht berührt werden. Die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde am jeweiligen Spielort, etwaige Anforderungen aus Gründen der Sicherheit zu stellen, werden insoweit durch die Vorlage eines erteilten Gastspielprüfbuchs nicht eingeschränkt.

Der Aufbau und die Systematik des Gastspielprüfbuchs orientieren sich an dem Prüfbuch für fliegende Bauten. Dementsprechend werden in Abs. 3 Satz 2 für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung eines Gastspielprüfbuchs die Vorlage einer Bescheinigung verlangt, die beiden Stellen als sachverständige Stellen benannt, die in Bayern mit der Erteilung der Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten betraut sind - die TÜV Industrie Service GmbH, München, und die die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

Zu § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
( §§ 124, 127 VStättV a. F. sowie § 28 GastBauV a. F).

Soweit Versammlungsstätten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Das gilt auch für Gebäude, die erstmals der Verordnung unterfallen, wie z.B. große Gaststätten oder Messe- und Ausstellungshallen. Eine spätere Änderung der BayBO oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird (zum Bestandsschutz s. auch Erläuterung zu § 2 Abs. 5 und zu § 44 Absatz 3). Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus § 46 VStättV ergibt.

Abs. 1 bestimmt zunächst, ab welcher Größenordnung für bestehende Versammlungsstätten eine Anpassung verlangt wird, gibt ein einheitliches Intervall für die Anpassung vor und benennt konkret die einzelnen Vorschriften, für die (allein) eine Anpassungspflicht besteht.

Abs. 2 bestimmt, dass in bestehenden Versammlungsstätten grundsätzlich die Betriebsvorschriften des Teils 4 ( §§ 31 bis 43) sowie die konkret genannten drei Einzelvorschriften anzuwenden sind (unverrückbare Befestigung in Reihen angeordneter Sitzplätze nach § 10 Abs. 1; Unzugänglichkeit elektrischer Schaltanlagen für Besucher nach § 14 Abs. 3 und Freihalten des Wirkungsbereichs automatischer Feuerlöschanlagen nach § 19 Abs. 6). Soweit für bestehende Gebäude in der Baugenehmigung konkrete Auflagen zum Betrieb enthalten sind, gelten diese Bestimmungen weiter.

Abs. 3 verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden zu einer wiederkehrenden Überprüfung der Versammlungsstätten in einem Intervall von höchstens drei Jahren. Die wiederkehrenden Prüfungen für die technischen Einrichtungen (Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie für Sicherheitsstromversorgungsanlagen) sind auch für Versammlungsstätten in § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) vorgeschrieben. Durch Satz 4 wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Überprüfung bestehender Versammlungsstätten durch die Bauaufsichtsbehörden nicht auf bauliche Anlagen erstreckt, die im Verantwortungsbereich einer Baudienstelle des Bundes, des Landes oder eines Bezirkes im Sinn des Art. 73 Abs. 3 BayBO liegen.

Zu § 47 Vorübergehende Verwendung von Räumen
( § 128 VStättV a. F).

Aus der Anhörung zum ersten Entwurf der bayerischen Verordnung ging hervor, dass eine Regelung für die vorübergehende Verwendung von Räumen (analog dem bisherigen § 128 VStättV a. F.), die in der M-VStättV nicht enthalten ist, aus sicherheitstechnischen Gründen auch weiterhin für erforderlich gehalten wird. Sollen Veranstaltungen vor vielen Besuchern in Räumen stattfinden, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen und die bislang auch nicht als Versammlungsraum genehmigt waren, muss die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und über die Machbarkeit des Vorhabens - ggf. unter Festsetzung bestimmter Auflagen - im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden.

Der neu aufgenommene § 47 der Verordnung entspricht daher im Grundsatz dem bisherigen § 128 VStättV a. F. - allerdings mit dem Unterschied, dass aus rechtssystematischen Gründen von einem förmlichen Genehmigungserfordernis Abstand genommen wird. Betreiber oder Veranstalter sind jedoch verpflichtet, ihr Vorhaben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, woraufhin diese die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Beschränkung des bisherigen § 128 Satz 1 VStättV a. F. auf "Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen" wird nicht beibehalten, da sie heute nicht mehr sachgerecht erscheint; Kriterium für die Anwendung ist allerdings nach wie vor die Durchführung einer Veranstaltung. Die Einstiegsschwelle wird derjenigen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 angeglichen und somit gegenüber der bisherigen Fassung erhöht (auf mehr als 200 Besucher). Die Anzeige nach § 47 ist unabhängig von der Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ( LStVG). Durch Satz 3 wird - analog § 46 Abs. 3 Satz 4 - die Zuständigkeit der Baudienststellen des Bundes, des Landes oder eines Bezirkes für die ihnen übertragenen Aufgaben klargestellt.

Teil 7
Schlussvorschriften

Zu § 48 Ordnungswidrigkeiten
( § 129 VStättV a. F).

Die Regelung passt die bisherigen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten an die neuen Regelungen an.

Zu § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
( § 132 VStättV a. F. sowie § 31 GastBauV a. F).

Die ursprünglich in Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen zum Außerkrafttreten der vor 2008 geltenden VStättV (vom 17. Dezember 1990) sowie die Übergangsregelungen für Vorhaben, deren Bauantragstellung in die Übergangszeit fiel, wurden durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts vom 8. April 2013 (GVBl Nr. 7/2013, S. 174 ff.) aufgehoben.

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