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Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan
- Bayern -

Vom 11. März 2021
(Quelle: https://www.stmb.bayern.de)


Ein Merkblatt für Städte und Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, Planer und Projektträger, Bürgerinnen und Bürger

1. Warum ein Bebauungsplan für Windenergieanlagen?

1.1. 10 H-Regelung und Bauleitplanung der Gemeinden

Seit Inkrafttreten der 10 H-Regelung am 21. November 2014 sind Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich nur noch dann privilegiert zulässig, wenn sie einen Abstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebieten einhalten ( Art. 82 Abs. 1 Bayerische Bauordnung -BayBO-). Allerdings können die Städte und Gemeinden im Wege der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an den 10 H-Abstand gebunden zu sein ( Art. 82 Abs. 1 BayBO regelt nur die Frage der Privilegierung von Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich).

Die Städte und Gemeinden tragen somit eine besondere Verantwortung für den weiteren Ausbau der Windenergie. Als Planungshilfe stellt das Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen" die wesentlichen Informationen und Hinweise zum bauplanungsrechtlichen Ausbau der Windenergie zusammen.

1.2. Repowering-Bebauungsplan

Die Bauleitplanung kommt auch als Instrument für das sog. Repowering von Windenergieanlagen in Betracht, also den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 10 H-Regelung zur Anwendung, s. insoweit auch die Gesetzesbegründung zur 10 H-Regelung, LT-Drs. 17/2137, S. 6).

Das Thema Repowering wird in den kommenden Jahren zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) - und damit meist auch die Rentabilität dieser Anlagen - endet. Da viele der bestehenden Anlagen die 10 H-Regelung nicht einhalten würden und damit das - auch höhengleiche und standortidentische - Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen. Wie nachfolgend näher dargestellt, könnten hier örtliche Gegebenheiten, die Für und Wider des Repowering streiten, am besten berücksichtigt werden. Die gilt insbesondere für die Akzeptanz vor Ort, die bei einen bereits bestehenden "eingeführten" Windenergieanlagen häufig deutlich höher ist (als bei der Neuerrichtung), was auch dem Repowering zugutekommen kann.

Ein derartiger Repowering-Bebauungsplan kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen - die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können - innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden, § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 Baugesetzbuch -BauGB- (zu den einzelnen Festsetzungsoptionen beim Repowering-Bebauungsplan s. nachfolgend 4.4).

Es ist daher insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass

im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.

Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere WEA (z.B. mit 1 MW Nennleistung) durch ein modernes, leistungsstarke und höheres WEA (z.B. mit 4-5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= "Eins für drei"; in der Regel sind die moderne WEA dann auch leiser als die Alt-Anlage - auch dies kann ggf. verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für Repowering-Bebauungspläne bzw. die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden.

1.3. Vorteile eines Bebauungsplans für Gemeinden, Behörden, Projektträger und Bürger

Die Bauleitplanung stellt das geeignete Mittel dar, um unter Beteiligung der Planer und Projektträger sowie der betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Städten und Gemeinden die Förderung der Windenergie im Spannungsverhältnis von Energiewende und Schutz der Bevölkerung mit der nötigen Akzeptanz zu ermöglichen.

Allgemein gilt, dass die geordnete Entwicklung von Windenergieanlagen über den Weg der Bauleitplanung Vorteile bringt für Städte und Gemeinden, Planer und Projektträger sowie Bürgerinnen und Bürger - völlig unabhängig von einer etwaigen Erforderlichkeit im Hinblick auf die 10 H-Regelung:

  1. Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen werden die Bürgerinnen und Bürger der planenden Gemeinde sowie die betroffenen Nachbargemeinden intensiv beteiligt. Das Verfahren ist transparent; die wesentlichen Informationen sind für alle Beteiligten zugänglich. Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen kann zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids gemacht werden ( Art. 18a GO).
  2. Über den Weg der Bauleitplanung wird Planungssicherheit geschaffen. Klare planerische Standortzuweisungen für Windenergieanlagen erlauben eine sachlich und rechtlich tragfähige Beurteilung durch die jeweiligen Fachbehörden. Insbesondere das Landschaftsbild, der Immissions- sowie der Natur- und Artenschutz im näheren Umfeld können ohne eine klare Festlegung der Flächen für Windenergieanlagen nur bruchstückhaft berücksichtigt werden.
  3. Die geplante Standortfestlegung verhindert die (ungewollte) gegenseitige Beeinflussung von Windenergieanlagen im Einzelfall. So ist bei einer nicht abgestimmten Genehmigungspraxis nicht ausgeschlossen, dass nachträglich hinzugekommene Windenergieanlagen die Wirtschaftlichkeit bislang in Betrieb genommener Anlagen beeinträchtigen oder gar statische Probleme, z.B. durch Wirbelschleppen, hervorrufen können. Durch spezielle Windgutachten können bereits im Vorfeld der Planungen die konkreten topographischen Verhältnisse des Standorts geprüft werden.

2. Arten von Bebauungsplänen, Verfahren

2.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB

Städte und Gemeinden können auf die Möglichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB zurückzugreifen:

  1. Von besonderer Bedeutung bei der Planung von Windenergieanlagen ist insbesondere die Prüfung von Natur- und Artenschutz. Im Falle des zeitlichen Auseinanderfallens der verschiedenen Planungsstufen einerseits und der Genehmigungsverfahren andererseits sind natur- und artenschutzrechtliche Untersuchungsergebnisse häufig nicht mehr aktuell. Aufwändige wie auch kostenintensive Nachuntersuchungen sind die Folge. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es möglich, dass die Bauleitplanung - Vorhabens- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und Bebauungsplan - sowie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren weitgehend parallel bzw. zumindest zeitnah fertiggestellt bzw. durchgeführt werden. Im Rahmen solch weitgehend parallellaufender Verfahren ergeben sich entsprechende Synergieeffekte, z.B. durch die Möglichkeit des Verweises auf aktuelle Gutachten.
  2. Der Bau und der Rückbau von Windenergieanlagen stellt einen Eingriff in das Schutzgut Boden dar. Daher sind in der Planung und im Genehmigungsverfahren Vorsorgeanforderungen zum Schutz des Bodens festzulegen. So müssen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass es nicht zu Stoffeinträgen und Verdichtungen im Rahmen des Baus (z.B. durch das Anlegen von Fahrstraßen und witterungsabhängiges Bauen) und Rückbaus von Windenergieanlagen (z.B. durch ein Zersägen der Rotorblätter vor Ort) getroffen werden. Hierfür eignet sich in besonderem Maße die Beteiligung einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung.
  3. Der Rückbau der Windenergieanlagen nach dauerhafter Aufgabe ihrer Nutzung sowie die Beseitigung der Bodenversiegelung sollen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan - vergleichbar § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB für privilegierte Vorhaben im Außenbereich - vorab festgelegt werden. Auf diese Weise lässt sich erreichen, dass das Landschaftsbild nicht durch aufgegebene Vorhaben dauerhaft gestört und der Boden dauerhaft beeinträchtigt wird.
  4. Zeit- und Kostenaufwand werden von den Städten und Gemeinden mit Blick auf ein konkretes Projekt investiert. Auch können beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Planungs- und Erschließungskosten (teilweise) dem Projektträger auferlegt werden, wobei dessen Kosten bei möglichst parallellaufender Verfahrensgestaltung (s.o.) wiederum überschaubar bleiben.
  5. Planungsrechtlich kann die Konzentration auf einen bestimmten Vorhabenträger für ein bestimmtes Konzept erfolgen. Ein Wechsel innerhalb des abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans bedürfte der Zustimmung der planenden Stadt oder Gemeinde.

2.1.1 Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

Die Alternative zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der sog. Angebots-Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB:

  1. Die Gemeinde kann (Sonder-)Gebiete für Anlagen festsetzen, die der Windenergie dienen ( § 11 Abs. 2 BauNVO). Ein solcher Angebotsplan kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die geplante Fläche von einer bereits bekannten oder möglichen Vielzahl von Projektträgern genutzt werden soll. Konkrete Windenergieanlagen werden in diesem Fall nicht vorab festgelegt.
  2. Empfohlen wird jedoch ein entsprechendes Anlagenkonzept. Eine Ansiedlung von Windenergieanlagen nach dem "Windhundprinzip" führt weder zu sinnvollen noch zu nachvollziehbaren Ergebnissen.
  3. Auch bei einer Angebotsbebauungsplanung sind Kostenübernahmevereinbarungen möglich ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 BauGB).

2.2. Verfahren

Zu einer entsprechenden Bauleitplanung ist die Gemeinde aufgrund des BauGB unmittelbar befugt. Die Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, über Bebauungspläne Baurecht für Windenergieanlagen zu schaffen, § 1 Abs. 3 BauGB.

  1. Hinsichtlich der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, dem Verhältnis zu anderen Planungen und der Sicherung der Bauleitplanung ist auf die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung zu verweisen, die allgemeine Hinweise hierzu geben (abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de).
  2. Eine ganz besondere Bedeutung bei der kommunalen Planung von Windenergieanlagen besitzt die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ( §§ 3, 4 BauGB). Häufig spalten Windprojekte die Gemeinde in Befürworter und Gegner. Der Kreis der Betroffenen ist angesichts der durchschnittlichen Höhe der Windenergieanlagen zudem relativ groß. Auf die Bedeutung einer akzeptablen Lösung wird hingewiesen: Im Idealfall verwirklicht sich in der Bauleitplanung ein "Konsens vor Ort". Das Angebot der finanziellen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ("Bürgerwindpark") kann überzeugend wirken. Im Übrigen gibt es keinen Anspruch des Einzelnen, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben. Als Unterstützung bei der Erarbeitung eines maßgeschneiderten Beteiligungskonzeptes, hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr 2019 den Leitfaden "Bürgerbeteiligung im Städtebau" herausgegeben. Er dient bayerischen Städten und Gemeinden als Hilfestellung und Nachschlagewerk und geht auf ihre jeweiligen Bedürfnisse, unabhängig von Größe und Region, ein. Die Kommunen werden bei der Erstellung ihres individuellen Konzeptes durch eine Vorgehensweise in sieben Schritten begleitet. Weitere Informationen können Sie der Webseite www.buergerbeteiligungstaedtebau.bayern.de
  3. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist das interkommunale Abstimmungsgebot ( § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) mit tatsächlich betroffenen Nachbargemeinden zu beachten. Das Einbinden der Nachbargemeinde ist als Abwägungsmaterial zu dokumentieren. Alternative Konzepte sind zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen. Ein Zustimmungserfordernis der Nachbargemeinde besteht jedoch nicht.
  4. Die Begründung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan (siehe § 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 8 BauGB) ist bei der kommunalen Planung von Windenergieanlagen angesichts der vielfältigen und häufig gegensätzlichen Interessen der Beteiligten von besonderer Wichtigkeit. Betroffene Bürgerinnen und Bürger, Planer und Projektträger sowie Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange müssen in die Lage versetzt werden, zu der konkreten Planung fundiert Stellung zu nehmen. Inhalt und Wortlaut der Begründung werden aber auch herangezogen, um im Rahmen einer - gegebenenfalls gerichtlichen - Kontrolle den Abwägungsvorgang der Gemeinde überprüfen zu können.

2.3. Informelle Planungen und Konzepte

Es ist zumeist zweckmäßig, die Planungsvorstellungen in informellen Plänen vorzubereiten und je nach Bedarf durch die Bauleitplanung zu konkretisieren. Ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB muss in der nachfolgenden Bauleitplanung berücksichtigt werden. Über solche Pläne können effiziente Möglichkeiten ermittelt und die Entwicklung zielgerichtet gesteuert werden. Die Bürgerschaft wird in den Planungsprozess eingebunden. Gerade bei der komplexen Aufgabe, die gemeindliche Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen, ist es sinnvoll, ein kommunales Energiekonzept, z.B. Energienutzungspläne, aufzustellen. Entsprechende Konzepte können durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert werden. Näheres zur Erstellung von Energiekonzepten und -nutzungsplänen findet sich im Energie-Atlas Bayern (https://www.energieatlas.bayern.de/kommunen/energienutzungsplan.html).

2.4. Interkommunale Planungen

Eine interkommunale Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden ist sinnvoll, wenn Eignungsflächen, Standorte und Gebiete für Versorgungsnetze aneinandergrenzen oder sich überlappen können. Bei großräumigen Zusammenhängen geht dies auch auf regionaler Ebene, für Landkreise oder Planungsregionen, mit übergreifenden Konzepten, die wiederum Grundlage für Festlegungen in Regional- und Bauleitplänen sein können. Zudem bieten sich aus wirtschaftlicher Sicht folgende Vorteile einer interkommunalen Planung:

Die Möglichkeit benachbarter Gemeinden, eine gemeinsame Flächennutzungsplanung aufzustellen, ist in § 204 BauGB vorgesehen. Hingegen ist ein interkommunaler Bebauungsplan nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. In Betracht kommt aber - wie z.B. bei interkommunalen Gewerbeparks - die Bildung eines entsprechenden Zweckverbandes (siehe allgemein auch https://www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komzusammenarbeit/bereicheundbeispiele/index.php). Zudem können sich Gemeinden zu einem Planungsverband zusammenschließen und eine gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung verfolgen ( § 205 BauGB).

3. Zu berücksichtigende Belange bei Windenergieanlagen

3.1. Konfliktbewältigungsgebot

Nach dem Konfliktbewältigungsgebot ( § 1 Abs. 7 BauGB) sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Je nach Konkretisierungsgrad der Planung, nach der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Belange sowie den möglichen Festsetzungs- und Darstellungsalternativen haben die Gemeinden bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens einen Großteil der gegenständlichen Themenbereiche abzuarbeiten und einer Lösung zuzuführen. Auch hier zeigt sich wieder der Vorteil weitgehend paralleler Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergievorhaben.

3.2. Belange im Einzelnen

Hinsichtlich der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigenden Belange wird auf den Bayerischen Windenergie-Erlass (BayWEE, abrufbar unter http://www.stmwi.bayern.de/energie-rohstoffe/erneuerbare-energien/windenergie/) und auf die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung verwiesen, die weitergehende Ausführungen enthalten. An dieser Stelle darf zusammengefasst auf Folgendes hingewiesen werden:

3.2.1. Regionalplanung

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern verpflichtet die Regionalen Planungsverbände, in den Regionalplänen regionsweite Steuerungskonzepte mit Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie auszuweisen (LEP 6.2.2). Daneben können sog. Vorbehalts- und Ausschlussgebiete ausgewiesen werden.

  1. Die Festlegung eines Vorranggebiets ( Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG) bewirkt, dass
    in diesem Gebiet andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen werden, soweit diese mit dem Belang der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. In einem Vorbehaltsgebiet ( Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayLplG) wird der Windenergienutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Aus einer solchen Festlegung kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete unzulässig wäre. Stattdessen kann die Regionalplanung sog. Ausschlussgebiete ( Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG) festsetzen, in denen die Windenergienutzung aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht in Betracht kommt, z.B. wegen ziviler oder militärischer Luftverkehrsanlagen, Richtfunkstrecken, Tiefflugkorridoren, Trinkwasserschutzgebieten, empfindlicher Bereiche von Grundwassereinzugsgebieten öffentlicher Wassergewinnungsanlagen, Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, Schutz des Landschaftsbilds, Denkmalschutz.
  2. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das heißt, dass im Rahmen der Aufstellung von kommunalen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die regionalplanerischen Vorrang- und Ausschlussgebiete zu beachten sind. Mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind allerdings noch keine Aussagen zur - unbegrenzt höhenbezogenen - Zulässigkeit von einzelnen Windenergieanlagen verbunden. Erst im Wege der kommunalen Bauleitplanung schaffen die Städte und Gemeinden Baurecht für Windenergieanlagen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an den 10 H-Abstand gebunden zu sein.

3.2.2. Immissionsschutz

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind bereits im Rahmen der Bauleitplanung insbesondere akustische und optischbedrängende Wirkungen von Windenergieanlagen zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) dient für Lärmimmissionen als Grundlage; Sachverständigengutachten sind empfehlenswert.

3.2.3. Erschließung

Um die Anlagenteile einer Windenergieanlage zum vorgesehenen Standort transportieren zu können, werden Anträge auf zeitweise Errichtung von neuen Baustellen- bzw. Behelfsabfahrten nicht selten sein. Im Übrigen sollten hier, wie auch für die erforderliche Wartung der Anlagen, möglichst bestehende Zufahrten genutzt werden. Zusammenhängende Ackerflächen der Landwirtschaft sind nach Möglichkeit zu achten. Möglichst schonend ist auch der Anschluss an die Stromnetze zu erschließen.

3.2.4. Straßenrecht

Die Belange der Straße sind in Planungsverfahren für Windenergieanlagen abzuwägen. Bei Bundesfern-, Staats- und Kreisstraßen sind die straßenrechtlichen Anbauverbote und -beschränkungen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes und Art. 23 und 24 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu beachten. Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone sind von Windenergieanlagen einschließlich ihres Rotors freizuhalten. Auch bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, für die keine gesetzlichen Anbauverbote oder -beschränkungen gelten, können Mindestabstände erforderlich sein. Im Einzelfall können sich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch weitergehende Anforderungen ergeben, z.B. bezüglich Ablenkungsgefahr oder Eiswurf.

3.2.5. Luftverkehrsrecht

Luftverkehrsrechtliche Abwägungsgesichtspunkte stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund einer Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs. Das Luftverkehrsgesetz erhebt je nach Standort - Flächen innerhalb oder außerhalb von Bauschutzbereichen sowie im Bereich von Flugsicherungseinrichtungen - und Höhe von Windenergieanlagen - über oder unter 100 m - unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen. Die zivilen Luftfahrtbehörden sind hier Ansprechpartner, bei militärischen Flugplätzen liegt die Zuständigkeit bei den Dienststellen der Bundeswehr.

3.2.6. Naturschutz

Das Naturschutzrecht steht in bestimmten Fällen Eingriffen in Natur und Landschaft entgegen oder macht sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig. So hat der BayWEE generelle Ausschlussgebiete (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, Alpenplan Zone C ) sowie regelmäßige Ausschlussgebiete (europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete) definiert; zudem sind sonstige, besonders sensibel zu behandelnde Gebiete (Pflegezonen der Biosphärenreservate, Naturparke, Gebiete nach dem Grünen Band etc.) im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Überplanung solcher Bereiche bedarf einer besonders hohen Planrechtfertigung und sollte daher unterbleiben.

Daneben enthält das Naturschutzrecht verschiedentlich gesetzliche Verbote, die im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind. Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind regelmäßig die artenschutzrechtlichen Verbote von besonderer Bedeutung ( § 44 BNatSchG). Anders als bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und dem europarechtlichen Gebietsschutz (siehe § 1a Abs. 3 und 4 BauGB) regelt das Baugesetzbuch nicht, wie die artenschutzrechtlichen Verbote zu behandeln sind. Nach ständiger Rechtsprechung (zum Folgenden siehe BVerwG 25.08.1997, 4 NB 12.07) betreffen solche Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen, erst die Realisierung des konkreten Vorhabens, nicht bereits die Bauleitplanung. Die zwei Ebenen der Bauleitplanung und der Vorhabenzulassung sind danach grundsätzlich getrennt zu betrachten. Allerdings sind Bauleitpläne, deren Vollzug nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen, nicht "städtebaulich erforderlich" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich, aber auch ausreichend ist daher eine Prognose, ob die vorgesehenen Darstellungen und Festsetzungen im späteren Planvollzug auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Solche Hindernisse bestehen immer dann nicht, wenn eine sog. Ausnahme- oder Befreiungslage vorliegt bzw. ein Rahmen für die der Vorhabenverwirklichung geschaffen werden kann (sog. Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage).

Bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (vgl. hierzu u.a. BayVGH, Urt. v. 30.03.2010 - 8 N 09.1861 u. a.) und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist jedoch wegen des regelmäßig hohen Konkretisierungsgrads der Vorhabenplanung: eine vollständige Problembewältigung auf Planungsebene erforderlich. Insbesondere wenn im Rahmen eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, der auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugeschnitten ist und konkrete Festsetzungen zu Standort und Höhe der Windenergieanlagen enthält, die artenschutzrechtliche Prüfung umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen soll, unterliegt die planende Gemeinde im Hinblick auf die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen der planerischen Abwägung denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde (BayVGH, U.v. 17.07.2020, 15 N 19.1377). Insoweit kommt der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zentrale Bedeutung zu.

Bei nicht europarechtlich geschützten Arten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1, 2 BNatSchG nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, § 44 Abs. 5 Satz BNatSchG. Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfolgt hier ausschließlich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung ( § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB) und damit in der bauplanungsrechtlichen Abwägung. Abweichendes gilt für europarechtlich besonders geschützte Arten, deren Betroffenheit keiner Abwägungsentscheidung zugänglich ist (besonderer Artenschutz).

Für derartige europarechtlich geschützte Tierarten im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gelten betreffend von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1, 2 BNatSchG, allerdings modifiziert.

Es liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen:

  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht (Nach ständiger Rechtsprechung: Tatbestand des Tötungsverbots nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für geschützte Tiere in signifikanter Weise erhöht, also nicht in einem Risikobereich verbleibt, der dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar ist, Opfer eines Naturgeschehens zu werden - grundlegend BVerwG 09.07.2008, 9 A 14.07) und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
  2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
  3. das Verbot des Entnehmens, der Beschädigung oder der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich können bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht ( § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) festgelegt werden, die die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion gewährleisten (sog. CEF-Maßnahmen). Solche Maßnahmen können u. U. mit anderen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kombiniert werden (Multifunktionalität).

Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG 21.11.2013, 7 C 40.11; zur Bedeutung der Vorgaben des BayWEE siehe BayVGH 18.06.2014, 22 B 13.1358: antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, von dem nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf). Die Behörde hat insoweit eine auf Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis gestützte plausible Einschätzung über die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Arten vorzunehmen (BVerfG 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14).

3.2.7. Orts- und Landschaftsbild

Soweit durch Windenergieanlagen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist in der Bauleitplanung auch über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ( § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB). Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Planabwägung: Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild wird geprüft und mit den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen abgewogen ( § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild kann aufgrund der Höhe der Windenergieanlagen regelmäßig nicht durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB tatsächlich ausgeglichen werden ( § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Im Einzelfall sollte die planende Gemeinde erwägen, ob und inwieweit der Eingriff über tatsächliche Ersatzmaßnahmen ( § 200a BauGB) zur Aufwertung des Landschaftsbildes aufgegriffen werden kann.

Soweit ein Ausgleich oder Ersatz für den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild im Rahmen kommunaler Planungshoheit als nicht möglich angesehen wird, muss dieses Kompensationsdefizit im Rahmen der Abwägung bewältigt werden. Ergebnis kann auch sein, dass die mit der Planung verfolgten Belange die des Erhalts des Orts- und Landschaftsbildes überwiegen. Dies muss in der Begründung der Gemeinde entsprechend nachvollzogen werden können.

Die Festlegung von Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ist bei Bauleitplanungen nach derzeit aktueller Rechtslage ( § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) nicht vorgesehen.

Im Wege der Novellierung des BauGB - "Baulandmobilisierungsgesetz" (voraussichtlich 2020) stehen aber Überlegungen an, Ersatzgeldzahlungen nach § 1a Abs. 3 BauGB künftig zu ermöglichen. Sich diesbezüglich abzeichnende Änderungen der Rechtslage sind zu verfolgen.

3.2.8. Deutscher Wetterdienst

Die Wetterbeobachtung mit den daraus entwickelten klimatologischen Winddaten und -karten durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) stellen eine wichtige Grundlage bereits für die planenden Städte und Gemeinden beim Identifizieren geeigneter Flächen für Windenergieanlagen im Rahmen entsprechender Bauleitplanverfahren dar. Im Sinne eines zügigen und zielführenden Verfahrensablaufs wird den Kommunen empfohlen, den DWD möglichst frühzeitig einzubinden.

3.2.9. Richtfunk

Windenergieanlagen können in Abhängigkeit vom Aufstellungsort und der baulichtechnischen Ausführung Richtfunkstrecken stören. Die Gemeinde sollte bei ihren Planungen daher auch darauf achten, dass bestehende Richtfunkverbindungen nicht gestört werden. Informationen erteilt die Bundesnetzagentur, Referat 226/Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin, militärische Richtfunkstrecken sind über das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr abzuklären.

3.2.10. Erdbebenmessstation

Zur Vermeidung von Auswirkungen des Betriebs von Windenergieanlagen auf bestehende Erdbebenmessstationen sind Abstandsflächen einzuhalten (siehe hierzu Ziffer 7.3.4 im Windenergie-Erlass Bayern).

3.2.11. Bodenschutz und Trinkwasserschutz

Als Belange des Natur- und Umweltschutzes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere auch deren Auswirkungen auf den Boden zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen, vgl. dazu die Planungshilfen für die Bauleitplanung (www.bestellen.bayern.de) und die Broschüre "Das Schutzgut Boden in der Planung - Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren" (link einfügen). Vorgaben zum Trinkwasserschutz finden sich im Merkblatt "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_128.pdf).

3.2.12. Waldrecht

Der Bebauungsplan ersetzt nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG die waldrechtliche Rodungserlaubnis, soweit in ihm die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen wird. Für diese Fälle ist bereits im Bebauungsplanverfahren eine abschließende materiellrechtliche Prüfung der waldrechtlichen Voraussetzungen, maßgeblich des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG, erforderlich. Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt der Gemeinde im Einzelfall mit, welche Waldflächen und welche Waldfunktionen in welchem Ausmaß betroffen sind, sowie ob und welche waldrechtliche Kompensation erforderlich ist.

Bei temporär in Anspruch genommenen Waldflächen liegt je nach Auswirkung (Freiflächen-Klima etc.) ggf. ein Kahlhieb vor, der im Schutzwald gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 BayWaldG erlaubnispflichtig ist. Eine solche Erlaubnis wird durch den Bebauungsplan nicht ersetzt und ist separat beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.

3.2.13. Denkmalschutz

Die Belange des Denkmalschutzes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen ausdrücklich als abwägungsrelevanter Gesichtspunkt zu berücksichtigen ( § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Windenergieanlagen können sich auf Denkmäler generell negativ auswirken, besonders empfindlich sind die landschaftsprägenden Denkmäler. Das Landesamt für Denkmalpflege hat die relevanten Denkmäler nachrichtlich definiert und gekennzeichnet - sie sind im Energie-Atlas Bayern einsehbar (https://www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/gebietskulisse_wind/denkmaeler.html).

Baudenkmäler sind in der Regel indirekt in ihrem Nähebereich betroffen, Bodendenkmäler möglicherweise auch in ihrer Substanz und zwar nicht nur durch die Standorte der Windkraftanlagen selbst, sondern auch durch die nötigen Leitungstrassen und Zuwegungen. Die Gemeinden sind gehalten, das Landesamt für Denkmalpflege frühzeitig bei Projektabsichten in der Nähe von Denkmälern zu beteiligen, um denkmalrelevante Auswirkungen einschätzen und etwaige Beeinträchtigungen bereits auf Planungsebene vermeiden oder vermindern zu können.

3.3. Abwägungsentscheidung

Für die Abwägungsentscheidung sind die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen ( § 1 Abs. 7 BauGB). Dies gilt insbesondere auch für die Belange von betroffenen Nachbargemeinden (siehe bereits Nr. 2.3. Buchst. c). Im Rahmen der Planungshoheit sollte erkennbar und nachvollziehbar sein, warum die Gemeinde den von ihr bestimmten Standort für Windenergieanlagen geplant hat und welche Konsequenzen daraus zu erwarten sind (z.B. optisch bedrängende Wirkung oder immissionsschutzrechtliche Belastungen).

4. Festsetzungen im Bebauungsplan

Die möglichen Festsetzungen im Bebauungsplan richten sich nach § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan immer festzulegen, § 9 Abs. 7 BauGB (hierzu 5.1.). Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens die Festsetzungen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB (unter 5.2.) sowie ggf. ergänzende Festsetzungen (siehe 5.3.). Im Rahmen des Vorhabens- und Erschließungsplans, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, ist die Gemeinde nicht an § 9 BauGB gebunden (hierzu 5.4.).

4.1. Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ( § 9 Abs. 7 BauGB) muss im Einzelfall definiert werden. Er hängt auch bei der Planung von Windenergieanlagen stark von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Es kommt auf die verfügbare Fläche in der Gemeinde an.

Zur Berechnung des Flächenbedarfs einer Windenergieanlage wird im Energie-Atlas Bayern im Mischpult "Energiemix Bayern vor Ort" ein Faktor von 5 ha pro Megawatt installierter Leistung angesetzt (https://www.energieatlas.bayern.de/file/pdf/1232/Berechnungsweise.pdf). Demnach benötigt eine moderne Onshore-Windenergieanlage der 4-5 MW-Klasse eine Fläche von 15 ha.

Weiterhin ist für die Planung entscheidend, ob einzelne Windenergieanlagen oder mehrere Anlagen als Teil eines Windparks errichtet werden sollen. Durch die Anordnung von mehreren Anlagen in einem Windpark ergeben sich je nach Rotordurchmesser der Anlage und je nach Standort unterschiedlich starke Umgebungsturbulenzen. Entsprechend ausreichende Abstandsbereiche zur nächsten Windenergieanlage sind einzuhalten. Gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ist die Turbulenzerhöhung infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen zu untersuchen, wenn der Abstand zur benachbarten Windenergieanlage kleiner als acht Rotordurchmesser beträgt (DIBt 2012: Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, In: Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Berlin). Ein solch eng gestaffelter Abstand ist typisch für Binnenstandorte. In der Praxis haben sich Abstände zwischen Windenergieanlagen von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung bewährt.

Werden auf einem Gemeindegebiet räumlich voneinander getrennte Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, so sollten im Hinblick auf die erforderliche Einzelfallbetrachtung mehrere gesonderte Bebauungspläne beschlossen werden. Verfahrensrechtlich lassen sich die Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt sinnvollerweise parallel durchführen.

4.2. Mindestfestsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans

Ein qualifizierter Bebauungsplan ( § 30 Abs. 1 BauGB) verlangt im Hinblick auf den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB mindestens Festsetzungen über folgende Punkte:

a) Art der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Sonderbaufläche "Wind", § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO, oder Sondergebiet "Wind", § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO; ggf. ergänzend Festsetzung von Anlagen, z.B. neben Windenergieanlagen Nebenanlagen für die Errichtung und den Betrieb, Leitungen
b) Maß der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gesamthöhe (Nabenhöhe zzgl. Rotorradius) als Höchstmaß statt konkreter zwingender Festsetzung, jeweils einschließlich Bestimmung der unteren (z.B. Schnittpunkt Mastmittelpunkt mit Oberkante des Fundaments) und oberen (für Gesamthöhe: oberste Spitze des vertikal stehenden Rotorblattes) Bezugspunkte, §§ 16, 18 BauNVO; ggf. Anlagenhöhe der Nebengebäude

Grundflächenzahl oder maximal zulässige Grundfläche, §§ 16, 19 BauNVO

ggf. zulässige Grundflächenüberschreitung

c) Überbaubare Grundstücksfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Baugrenzen für Standorte der Windenergieanlagen, § 23 BauNVO; ggf. Baugrenzen für Nebenanlagen

denkbar über Standortkoordinaten der Windenergieanlagen (Gauß-Krüger-Koordinatensystem), ggf. mit Toleranz (Radius)

ggf. zulässige Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche

d) Verkehrsflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB öffentliche oder private Erschließungsstraßen oder -wege, ggf. innerhalb des Windparks, erforderliche Beschaffenheit der Erschließungsflächen

Durch die Standortfestlegung und die Festlegung der maximalen Höhe der Windenergieanlagen - ggf. gestaffelt nach Höhenklassen - wird letztlich der Abstand zu Wohngebieten, insbesondere auch im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen, im Bebauungsplan festgelegt (unabhängig von der 10 H-Regelung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, die im Rahmen der Bauleitplanung gerade nicht gilt).

4.3. Ergänzende Festsetzungen

Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 BauGB für die Flächen für Windenergieanlagen sinnvoll sein. Denkbar sind beispielsweise folgende Festsetzungen:

a) Flächen für Nebenanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Nebenanlagen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen
b) Maße der Tiefe der Abstandsflächen abweichend vom Bauordnungsrecht, § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Häufig entbehrlich bei Festsetzung von Baugrenzen
c) Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Zeitfenster für Baumaßnahmen, Abschaltzeiträume, Rückbau von Zuwegungen und Lagerflächen, Beteiligung einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung oder erforderliche Vorgaben für die Gestaltung (Anzahl und Form der Rotorblätter, Art und Farbgebung des Mastes) etc.
d) Maßnahmen zur Eingriffsminimierung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, § 1a Abs. 3 BauGB Kompensationsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen der Natur
e) Schutzvorkehrungen bei schädlichen Umwelteinwirkungen, § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Vorkehrungen zum Schutz des Luftverkehrs, z.B. bedarfsgerechte (synchronisierte) Befeuerung oder Kennzeichnung

Vorkehrungen gegen Eiswurf, z.B. Beheizung der Rotorblätter und Abschaltautomatik

Vorkehrungen gegen Schattenwurf, z.B. Abschaltautomatik bei Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer

Vorkehrungen gegen den Disko-Effekt, z.B. Beschichtung der Rotorblätter

f) Versorgungsflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Flächen für elektrische Anlagen, insbesondere zur Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom

Einzelfallprüfung zur Notwendigkeit eines Umspannwerkes (regelmäßig ab ca. 10 MW bei Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes)

g) Versorgungsleitungen, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Leitungen, die in, auf oder über öffentliche Flächen ohne entsprechende Berechtigung verlaufen oder Leitungen, die durch private Grundstücke gehen (insoweit Kombination mit Geh- und Fahrtrechten belastenden Flächen, § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB.

4.4. Festsetzungen für Repowering-Bebauungsplan

Im Sinne eines sog. Repowering (s. hierzu bereits oben 1.2.) kann für im Bebauungsplan bezeichnete (bestehende) Windenergieanlagen der Rückbau innerhalb einer festgelegten angemessenen Frist festgesetzt werden. Die Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten (neuen) Windenergieanlagen kann von einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die bestehenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Plan- bzw. Gemeindegebiets belegen sein, § 249 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Es ist insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass

im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.

Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere WEA (z.B. mit 1 MW Nennleistung) durch ein modernes, leistungsstarke und höheres WEA (z.B. mit 4-5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= "Eins für drei"; in der Regel sind die moderne WEA dann auch leiser als die Alt-Anlage - auch dies kann ggf. verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für Repowering-Bebauungspläne bzw. die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden.

Für die restlichen Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans - abseits der Flächen für Windenergievorhaben - können Vorgaben gemacht werden, z.B. Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, oder Flächen für die Landwirtschaft und Wald, § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB.

4.5. Weitere Regelungen durch örtliche Bauvorschriften

Weitere Regelungen sind auch über örtliche Bauvorschriften denkbar ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO). Solche Regelungen können auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein ( Art. 81 Abs. 2 BayBO). Eine Regelung zur abweichenden Tiefe von Abstandsflächen ( Art. 6 Abs. 7 BayBO) wird häufig entbehrlich sein, wenn der Bebauungsplan selbst Baugrenzen festsetzt (s. o.). Denkbar sind beispielsweise örtliche Bauvorschriften im Zusammenhang mit Werbeanlagen ( Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

4.6. Vorhabens- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, kann die Gemeinde als Rechtsgrundlage auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wählen (s. oben 2.1.1.). Das Instrument des § 12 BauGB verbindet Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den v o m Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung" (abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de).

Durch den direkten Vorhabenbezug des Plans besteht keine Bindung an den sonst für Bebauungspläne abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ( § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Als Festsetzungen kommen abhängig vom jeweiligen Einzelfall etwa auch in Betracht: Rückbau und Folgenutzung der Windenergieanlage (nach dauerhafter Aufgabe der Windenergienutzung) und Schallschutz (Verpflichtungen, die über das nach Immissionsschutzrecht erforderliche Maß hinausgehen, z.B. Monitoring, Betriebseinschränkungen oder Festlegung eines maximalen immissionsrelevanten Schallleistungspegels).

4.7. Grünordnungsplan

Sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind von der Gemeinde ein Landschaftsplan nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und ein Grünordnungsplan nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) aufzustellen. Allgemeine Erläuterungen hierzu finden sich in den vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung.

4.8. Umweltbericht

Um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu erleichtern, wird grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt ( § 2 Abs. 4 BauGB). So sollen gerade auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne für Windenergieanlagen dazu beitragen, einerseits dem Klimaschutz und der Klimaanpassung im Lichte der Energiewende gerecht zu werden, andererseits aber auch eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie das Orts- und Landschaftsbild in der Gemeinde baukulturell zu erhalten. Allgemeine Erläuterungen zum Umweltbericht finden sich in den vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten "Planungshilfen für die Bauleitplanung".

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