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Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes.
Repowering-Bebauungsplan
- Bayern -
Vom 11. März 2021
(Quelle: https://www.stmb.bayern.de)
Ein Merkblatt für Städte und Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, Planer und Projektträger, Bürgerinnen und Bürger
1. Warum ein Bebauungsplan für Windenergieanlagen?
1.1. 10 H-Regelung und Bauleitplanung der Gemeinden
Seit Inkrafttreten der 10 H-Regelung am 21. November 2014 sind Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich nur noch dann privilegiert zulässig, wenn sie einen Abstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebieten einhalten ( Art. 82 Abs. 1 Bayerische Bauordnung -BayBO-). Allerdings können die Städte und Gemeinden im Wege der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an den 10 H-Abstand gebunden zu sein ( Art. 82 Abs. 1 BayBO regelt nur die Frage der Privilegierung von Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich).
Die Städte und Gemeinden tragen somit eine besondere Verantwortung für den weiteren Ausbau der Windenergie. Als Planungshilfe stellt das Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen" die wesentlichen Informationen und Hinweise zum bauplanungsrechtlichen Ausbau der Windenergie zusammen.
1.2. Repowering-Bebauungsplan
Die Bauleitplanung kommt auch als Instrument für das sog. Repowering von Windenergieanlagen in Betracht, also den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 10 H-Regelung zur Anwendung, s. insoweit auch die Gesetzesbegründung zur 10 H-Regelung, LT-Drs. 17/2137, S. 6).
Das Thema Repowering wird in den kommenden Jahren zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) - und damit meist auch die Rentabilität dieser Anlagen - endet. Da viele der bestehenden Anlagen die 10 H-Regelung nicht einhalten würden und damit das - auch höhengleiche und standortidentische - Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen. Wie nachfolgend näher dargestellt, könnten hier örtliche Gegebenheiten, die Für und Wider des Repowering streiten, am besten berücksichtigt werden. Die gilt insbesondere für die Akzeptanz vor Ort, die bei einen bereits bestehenden "eingeführten" Windenergieanlagen häufig deutlich höher ist (als bei der Neuerrichtung), was auch dem Repowering zugutekommen kann.
Ein derartiger Repowering-Bebauungsplan kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen - die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können - innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden, § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 Baugesetzbuch -BauGB- (zu den einzelnen Festsetzungsoptionen beim Repowering-Bebauungsplan s. nachfolgend 4.4).
Es ist daher insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass
im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.
Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere WEA (z.B. mit 1 MW Nennleistung) durch ein modernes, leistungsstarke und höheres WEA (z.B. mit 4-5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= "Eins für drei"; in der Regel sind die moderne WEA dann auch leiser als die Alt-Anlage - auch dies kann ggf. verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für Repowering-Bebauungspläne bzw. die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden.
1.3. Vorteile eines Bebauungsplans für Gemeinden, Behörden, Projektträger und Bürger
Die Bauleitplanung stellt das geeignete Mittel dar, um unter Beteiligung der Planer und Projektträger sowie der betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Städten und Gemeinden die Förderung der Windenergie im Spannungsverhältnis von Energiewende und Schutz der Bevölkerung mit der nötigen Akzeptanz zu ermöglichen.
Allgemein gilt, dass die geordnete Entwicklung von Windenergieanlagen über den Weg der Bauleitplanung Vorteile bringt für Städte und Gemeinden, Planer und Projektträger sowie Bürgerinnen und Bürger - völlig unabhängig von einer etwaigen Erforderlichkeit im Hinblick auf die 10 H-Regelung:
2. Arten von Bebauungsplänen, Verfahren
2.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB
Städte und Gemeinden können auf die Möglichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB zurückzugreifen:
2.1.1 Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB
Die Alternative zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der sog. Angebots-Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB:
2.2. Verfahren
Zu einer entsprechenden Bauleitplanung ist die Gemeinde aufgrund des BauGB unmittelbar befugt. Die Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, über Bebauungspläne Baurecht für Windenergieanlagen zu schaffen, § 1 Abs. 3 BauGB.
2.3. Informelle Planungen und Konzepte
Es ist zumeist zweckmäßig, die Planungsvorstellungen in informellen Plänen vorzubereiten und je nach Bedarf durch die Bauleitplanung zu konkretisieren. Ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB muss in der nachfolgenden Bauleitplanung berücksichtigt werden. Über solche Pläne können effiziente Möglichkeiten ermittelt und die Entwicklung zielgerichtet gesteuert werden. Die Bürgerschaft wird in den Planungsprozess eingebunden. Gerade bei der komplexen Aufgabe, die gemeindliche Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen, ist es sinnvoll, ein kommunales Energiekonzept, z.B. Energienutzungspläne, aufzustellen. Entsprechende Konzepte können durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert werden. Näheres zur Erstellung von Energiekonzepten und -nutzungsplänen findet sich im Energie-Atlas Bayern (https://www.energieatlas.bayern.de/kommunen/energienutzungsplan.html).
2.4. Interkommunale Planungen
Eine interkommunale Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden ist sinnvoll, wenn Eignungsflächen, Standorte und Gebiete für Versorgungsnetze aneinandergrenzen oder sich überlappen können. Bei großräumigen Zusammenhängen geht dies auch auf regionaler Ebene, für Landkreise oder Planungsregionen, mit übergreifenden Konzepten, die wiederum Grundlage für Festlegungen in Regional- und Bauleitplänen sein können. Zudem bieten sich aus wirtschaftlicher Sicht folgende Vorteile einer interkommunalen Planung:
Die Möglichkeit benachbarter Gemeinden, eine gemeinsame Flächennutzungsplanung aufzustellen, ist in § 204 BauGB vorgesehen. Hingegen ist ein interkommunaler Bebauungsplan nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. In Betracht kommt aber - wie z.B. bei interkommunalen Gewerbeparks - die Bildung eines entsprechenden Zweckverbandes (siehe allgemein auch https://www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komzusammenarbeit/bereicheundbeispiele/index.php). Zudem können sich Gemeinden zu einem Planungsverband zusammenschließen und eine gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung verfolgen ( § 205 BauGB).
3. Zu berücksichtigende Belange bei Windenergieanlagen
3.1. Konfliktbewältigungsgebot
Nach dem Konfliktbewältigungsgebot ( § 1 Abs. 7 BauGB) sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Je nach Konkretisierungsgrad der Planung, nach der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Belange sowie den möglichen Festsetzungs- und Darstellungsalternativen haben die Gemeinden bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens einen Großteil der gegenständlichen Themenbereiche abzuarbeiten und einer Lösung zuzuführen. Auch hier zeigt sich wieder der Vorteil weitgehend paralleler Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergievorhaben.
3.2. Belange im Einzelnen
Hinsichtlich der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigenden Belange wird auf den Bayerischen Windenergie-Erlass (BayWEE, abrufbar unter http://www.stmwi.bayern.de/energie-rohstoffe/erneuerbare-energien/windenergie/) und auf die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung verwiesen, die weitergehende Ausführungen enthalten. An dieser Stelle darf zusammengefasst auf Folgendes hingewiesen werden:
3.2.1. Regionalplanung
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern verpflichtet die Regionalen Planungsverbände, in den Regionalplänen regionsweite Steuerungskonzepte mit Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie auszuweisen (LEP 6.2.2). Daneben können sog. Vorbehalts- und Ausschlussgebiete ausgewiesen werden.
3.2.2. Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind bereits im Rahmen der Bauleitplanung insbesondere akustische und optischbedrängende Wirkungen von Windenergieanlagen zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Dabei sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) dient für Lärmimmissionen als Grundlage; Sachverständigengutachten sind empfehlenswert.
3.2.3. Erschließung
Um die Anlagenteile einer Windenergieanlage zum vorgesehenen Standort transportieren zu können, werden Anträge auf zeitweise Errichtung von neuen Baustellen- bzw. Behelfsabfahrten nicht selten sein. Im Übrigen sollten hier, wie auch für die erforderliche Wartung der Anlagen, möglichst bestehende Zufahrten genutzt werden. Zusammenhängende Ackerflächen der Landwirtschaft sind nach Möglichkeit zu achten. Möglichst schonend ist auch der Anschluss an die Stromnetze zu erschließen.
3.2.4. Straßenrecht
Die Belange der Straße sind in Planungsverfahren für Windenergieanlagen abzuwägen. Bei Bundesfern-, Staats- und Kreisstraßen sind die straßenrechtlichen Anbauverbote und -beschränkungen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes und Art. 23 und 24 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu beachten. Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone sind von Windenergieanlagen einschließlich ihres Rotors freizuhalten. Auch bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, für die keine gesetzlichen Anbauverbote oder -beschränkungen gelten, können Mindestabstände erforderlich sein. Im Einzelfall können sich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch weitergehende Anforderungen ergeben, z.B. bezüglich Ablenkungsgefahr oder Eiswurf.
3.2.5. Luftverkehrsrecht
Luftverkehrsrechtliche Abwägungsgesichtspunkte stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund einer Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs. Das Luftverkehrsgesetz erhebt je nach Standort - Flächen innerhalb oder außerhalb von Bauschutzbereichen sowie im Bereich von Flugsicherungseinrichtungen - und Höhe von Windenergieanlagen - über oder unter 100 m - unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen. Die zivilen Luftfahrtbehörden sind hier Ansprechpartner, bei militärischen Flugplätzen liegt die Zuständigkeit bei den Dienststellen der Bundeswehr.
3.2.6. Naturschutz
Das Naturschutzrecht steht in bestimmten Fällen Eingriffen in Natur und Landschaft entgegen oder macht sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig. So hat der BayWEE generelle Ausschlussgebiete (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, Alpenplan Zone C ) sowie regelmäßige Ausschlussgebiete (europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete) definiert; zudem sind sonstige, besonders sensibel zu behandelnde Gebiete (Pflegezonen der Biosphärenreservate, Naturparke, Gebiete nach dem Grünen Band etc.) im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Überplanung solcher Bereiche bedarf einer besonders hohen Planrechtfertigung und sollte daher unterbleiben.
Daneben enthält das Naturschutzrecht verschiedentlich gesetzliche Verbote, die im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind. Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind regelmäßig die artenschutzrechtlichen Verbote von besonderer Bedeutung ( § 44 BNatSchG). Anders als bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und dem europarechtlichen Gebietsschutz (siehe § 1a Abs. 3 und 4 BauGB) regelt das Baugesetzbuch nicht, wie die artenschutzrechtlichen Verbote zu behandeln sind. Nach ständiger Rechtsprechung (zum Folgenden siehe BVerwG 25.08.1997, 4 NB 12.07) betreffen solche Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen, erst die Realisierung des konkreten Vorhabens, nicht bereits die Bauleitplanung. Die zwei Ebenen der Bauleitplanung und der Vorhabenzulassung sind danach grundsätzlich getrennt zu betrachten. Allerdings sind Bauleitpläne, deren Vollzug nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen, nicht "städtebaulich erforderlich" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich, aber auch ausreichend ist daher eine Prognose, ob die vorgesehenen Darstellungen und Festsetzungen im späteren Planvollzug auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Solche Hindernisse bestehen immer dann nicht, wenn eine sog. Ausnahme- oder Befreiungslage vorliegt bzw. ein Rahmen für die der Vorhabenverwirklichung geschaffen werden kann (sog. Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage).
Bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (vgl. hierzu u.a. BayVGH, Urt. v. 30.03.2010 - 8 N 09.1861 u. a.) und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist jedoch wegen des regelmäßig hohen Konkretisierungsgrads der Vorhabenplanung: eine vollständige Problembewältigung auf Planungsebene erforderlich. Insbesondere wenn im Rahmen eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, der auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugeschnitten ist und konkrete Festsetzungen zu Standort und Höhe der Windenergieanlagen enthält, die artenschutzrechtliche Prüfung umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen soll, unterliegt die planende Gemeinde im Hinblick auf die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen der planerischen Abwägung denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde (BayVGH, U.v. 17.07.2020, 15 N 19.1377). Insoweit kommt der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zentrale Bedeutung zu.
Bei nicht europarechtlich geschützten Arten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1, 2 BNatSchG nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, § 44 Abs. 5 Satz BNatSchG. Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfolgt hier ausschließlich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung ( § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB) und damit in der bauplanungsrechtlichen Abwägung. Abweichendes gilt für europarechtlich besonders geschützte Arten, deren Betroffenheit keiner Abwägungsentscheidung zugänglich ist (besonderer Artenschutz).
Für derartige europarechtlich geschützte Tierarten im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gelten betreffend von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1, 2 BNatSchG, allerdings modifiziert.
Es liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen:
Soweit erforderlich können bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht ( § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) festgelegt werden, die die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion gewährleisten (sog. CEF-Maßnahmen). Solche Maßnahmen können u. U. mit anderen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kombiniert werden (Multifunktionalität).
Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG 21.11.2013, 7 C 40.11; zur Bedeutung der Vorgaben des BayWEE siehe BayVGH 18.06.2014, 22 B 13.1358: antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, von dem nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf). Die Behörde hat insoweit eine auf Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis gestützte plausible Einschätzung über die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Arten vorzunehmen (BVerfG 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14).
3.2.7. Orts- und Landschaftsbild
Soweit durch Windenergieanlagen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist in der Bauleitplanung auch über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ( § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB). Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Planabwägung: Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild wird geprüft und mit den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen abgewogen ( § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild kann aufgrund der Höhe der Windenergieanlagen regelmäßig nicht durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB tatsächlich ausgeglichen werden ( § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Im Einzelfall sollte die planende Gemeinde erwägen, ob und inwieweit der Eingriff über tatsächliche Ersatzmaßnahmen ( § 200a BauGB) zur Aufwertung des Landschaftsbildes aufgegriffen werden kann.
Soweit ein Ausgleich oder Ersatz für den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild im Rahmen kommunaler Planungshoheit als nicht möglich angesehen wird, muss dieses Kompensationsdefizit im Rahmen der Abwägung bewältigt werden. Ergebnis kann auch sein, dass die mit der Planung verfolgten Belange die des Erhalts des Orts- und Landschaftsbildes überwiegen. Dies muss in der Begründung der Gemeinde entsprechend nachvollzogen werden können.
Die Festlegung von Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ist bei Bauleitplanungen nach derzeit aktueller Rechtslage ( § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) nicht vorgesehen.
Im Wege der Novellierung des BauGB - "Baulandmobilisierungsgesetz" (voraussichtlich 2020) stehen aber Überlegungen an, Ersatzgeldzahlungen nach § 1a Abs. 3 BauGB künftig zu ermöglichen. Sich diesbezüglich abzeichnende Änderungen der Rechtslage sind zu verfolgen.
3.2.8. Deutscher Wetterdienst
Die Wetterbeobachtung mit den daraus entwickelten klimatologischen Winddaten und -karten durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) stellen eine wichtige Grundlage bereits für die planenden Städte und Gemeinden beim Identifizieren geeigneter Flächen für Windenergieanlagen im Rahmen entsprechender Bauleitplanverfahren dar. Im Sinne eines zügigen und zielführenden Verfahrensablaufs wird den Kommunen empfohlen, den DWD möglichst frühzeitig einzubinden.
3.2.9. Richtfunk
Windenergieanlagen können in Abhängigkeit vom Aufstellungsort und der baulichtechnischen Ausführung Richtfunkstrecken stören. Die Gemeinde sollte bei ihren Planungen daher auch darauf achten, dass bestehende Richtfunkverbindungen nicht gestört werden. Informationen erteilt die Bundesnetzagentur, Referat 226/Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin, militärische Richtfunkstrecken sind über das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr abzuklären.
3.2.10. Erdbebenmessstation
Zur Vermeidung von Auswirkungen des Betriebs von Windenergieanlagen auf bestehende Erdbebenmessstationen sind Abstandsflächen einzuhalten (siehe hierzu Ziffer 7.3.4 im Windenergie-Erlass Bayern).
3.2.11. Bodenschutz und Trinkwasserschutz
Als Belange des Natur- und Umweltschutzes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere auch deren Auswirkungen auf den Boden zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen, vgl. dazu die Planungshilfen für die Bauleitplanung (www.bestellen.bayern.de) und die Broschüre "Das Schutzgut Boden in der Planung - Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren" (link einfügen). Vorgaben zum Trinkwasserschutz finden sich im Merkblatt "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_128.pdf).
3.2.12. Waldrecht
Der Bebauungsplan ersetzt nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG die waldrechtliche Rodungserlaubnis, soweit in ihm die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen wird. Für diese Fälle ist bereits im Bebauungsplanverfahren eine abschließende materiellrechtliche Prüfung der waldrechtlichen Voraussetzungen, maßgeblich des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG, erforderlich. Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt der Gemeinde im Einzelfall mit, welche Waldflächen und welche Waldfunktionen in welchem Ausmaß betroffen sind, sowie ob und welche waldrechtliche Kompensation erforderlich ist.
Bei temporär in Anspruch genommenen Waldflächen liegt je nach Auswirkung (Freiflächen-Klima etc.) ggf. ein Kahlhieb vor, der im Schutzwald gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 BayWaldG erlaubnispflichtig ist. Eine solche Erlaubnis wird durch den Bebauungsplan nicht ersetzt und ist separat beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.
3.2.13. Denkmalschutz
Die Belange des Denkmalschutzes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen ausdrücklich als abwägungsrelevanter Gesichtspunkt zu berücksichtigen ( § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Windenergieanlagen können sich auf Denkmäler generell negativ auswirken, besonders empfindlich sind die landschaftsprägenden Denkmäler. Das Landesamt für Denkmalpflege hat die relevanten Denkmäler nachrichtlich definiert und gekennzeichnet - sie sind im Energie-Atlas Bayern einsehbar (https://www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/gebietskulisse_wind/denkmaeler.html).
Baudenkmäler sind in der Regel indirekt in ihrem Nähebereich betroffen, Bodendenkmäler möglicherweise auch in ihrer Substanz und zwar nicht nur durch die Standorte der Windkraftanlagen selbst, sondern auch durch die nötigen Leitungstrassen und Zuwegungen. Die Gemeinden sind gehalten, das Landesamt für Denkmalpflege frühzeitig bei Projektabsichten in der Nähe von Denkmälern zu beteiligen, um denkmalrelevante Auswirkungen einschätzen und etwaige Beeinträchtigungen bereits auf Planungsebene vermeiden oder vermindern zu können.
3.3. Abwägungsentscheidung
Für die Abwägungsentscheidung sind die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen ( § 1 Abs. 7 BauGB). Dies gilt insbesondere auch für die Belange von betroffenen Nachbargemeinden (siehe bereits Nr. 2.3. Buchst. c). Im Rahmen der Planungshoheit sollte erkennbar und nachvollziehbar sein, warum die Gemeinde den von ihr bestimmten Standort für Windenergieanlagen geplant hat und welche Konsequenzen daraus zu erwarten sind (z.B. optisch bedrängende Wirkung oder immissionsschutzrechtliche Belastungen).
4. Festsetzungen im Bebauungsplan
Die möglichen Festsetzungen im Bebauungsplan richten sich nach § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan immer festzulegen, § 9 Abs. 7 BauGB (hierzu 5.1.). Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens die Festsetzungen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB (unter 5.2.) sowie ggf. ergänzende Festsetzungen (siehe 5.3.). Im Rahmen des Vorhabens- und Erschließungsplans, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, ist die Gemeinde nicht an § 9 BauGB gebunden (hierzu 5.4.).
4.1. Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ( § 9 Abs. 7 BauGB) muss im Einzelfall definiert werden. Er hängt auch bei der Planung von Windenergieanlagen stark von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Es kommt auf die verfügbare Fläche in der Gemeinde an.
Zur Berechnung des Flächenbedarfs einer Windenergieanlage wird im Energie-Atlas Bayern im Mischpult "Energiemix Bayern vor Ort" ein Faktor von 5 ha pro Megawatt installierter Leistung angesetzt (https://www.energieatlas.bayern.de/file/pdf/1232/Berechnungsweise.pdf). Demnach benötigt eine moderne Onshore-Windenergieanlage der 4-5 MW-Klasse eine Fläche von 15 ha.
Weiterhin ist für die Planung entscheidend, ob einzelne Windenergieanlagen oder mehrere Anlagen als Teil eines Windparks errichtet werden sollen. Durch die Anordnung von mehreren Anlagen in einem Windpark ergeben sich je nach Rotordurchmesser der Anlage und je nach Standort unterschiedlich starke Umgebungsturbulenzen. Entsprechend ausreichende Abstandsbereiche zur nächsten Windenergieanlage sind einzuhalten. Gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ist die Turbulenzerhöhung infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen zu untersuchen, wenn der Abstand zur benachbarten Windenergieanlage kleiner als acht Rotordurchmesser beträgt (DIBt 2012: Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, In: Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Berlin). Ein solch eng gestaffelter Abstand ist typisch für Binnenstandorte. In der Praxis haben sich Abstände zwischen Windenergieanlagen von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung bewährt.
Werden auf einem Gemeindegebiet räumlich voneinander getrennte Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, so sollten im Hinblick auf die erforderliche Einzelfallbetrachtung mehrere gesonderte Bebauungspläne beschlossen werden. Verfahrensrechtlich lassen sich die Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt sinnvollerweise parallel durchführen.
4.2. Mindestfestsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans
Ein qualifizierter Bebauungsplan ( § 30 Abs. 1 BauGB) verlangt im Hinblick auf den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB mindestens Festsetzungen über folgende Punkte:
| a) | Art der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB | Sonderbaufläche "Wind", § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO, oder Sondergebiet "Wind", § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO; ggf. ergänzend Festsetzung von Anlagen, z.B. neben Windenergieanlagen Nebenanlagen für die Errichtung und den Betrieb, Leitungen |
| b) | Maß der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB | Gesamthöhe (Nabenhöhe zzgl.
Rotorradius) als Höchstmaß statt konkreter zwingender Festsetzung, jeweils einschließlich Bestimmung der unteren (z.B. Schnittpunkt Mastmittelpunkt mit Oberkante des Fundaments) und oberen (für Gesamthöhe: oberste Spitze des vertikal stehenden Rotorblattes) Bezugspunkte, §§ 16, 18 BauNVO; ggf. Anlagenhöhe der Nebengebäude
Grundflächenzahl oder maximal zulässige Grundfläche, §§ 16, 19 BauNVO ggf. zulässige Grundflächenüberschreitung |
| c) | Überbaubare Grundstücksfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB | Baugrenzen für Standorte der Windenergieanlagen, § 23 BauNVO; ggf. Baugrenzen für Nebenanlagen
denkbar über Standortkoordinaten der Windenergieanlagen (Gauß-Krüger-Koordinatensystem), ggf. mit Toleranz (Radius) ggf. zulässige Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche |
| d) | Verkehrsflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB | öffentliche oder private Erschließungsstraßen oder -wege, ggf. innerhalb des Windparks, erforderliche Beschaffenheit der Erschließungsflächen |
Durch die Standortfestlegung und die Festlegung der maximalen Höhe der Windenergieanlagen - ggf. gestaffelt nach Höhenklassen - wird letztlich der Abstand zu Wohngebieten, insbesondere auch im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen, im Bebauungsplan festgelegt (unabhängig von der 10 H-Regelung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, die im Rahmen der Bauleitplanung gerade nicht gilt).
4.3. Ergänzende Festsetzungen
Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 BauGB für die Flächen für Windenergieanlagen sinnvoll sein. Denkbar sind beispielsweise folgende Festsetzungen:
| a) | Flächen für Nebenanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 | Nebenanlagen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen |
| b) | Maße der Tiefe der Abstandsflächen abweichend vom Bauordnungsrecht, § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB | Häufig entbehrlich bei Festsetzung von Baugrenzen |
| c) | Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB | Zeitfenster für Baumaßnahmen, Abschaltzeiträume, Rückbau von Zuwegungen und Lagerflächen, Beteiligung einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung oder erforderliche Vorgaben für die Gestaltung (Anzahl und Form der Rotorblätter, Art und Farbgebung des Mastes) etc. |
| d) | Maßnahmen zur Eingriffsminimierung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, § 1a Abs. 3 BauGB | Kompensationsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen der Natur |
| e) | Schutzvorkehrungen bei schädlichen Umwelteinwirkungen, § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB | Vorkehrungen zum Schutz des Luftverkehrs, z.B. bedarfsgerechte (synchronisierte) Befeuerung oder Kennzeichnung
Vorkehrungen gegen Eiswurf, z.B. Beheizung der Rotorblätter und Abschaltautomatik Vorkehrungen gegen Schattenwurf, z.B. Abschaltautomatik bei Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer Vorkehrungen gegen den Disko-Effekt, z.B. Beschichtung der Rotorblätter |
| f) | Versorgungsflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB | Flächen für elektrische Anlagen, insbesondere zur Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom
Einzelfallprüfung zur Notwendigkeit eines Umspannwerkes (regelmäßig ab ca. 10 MW bei Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes) |
| g) | Versorgungsleitungen, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB | Leitungen, die in, auf oder über öffentliche Flächen ohne entsprechende Berechtigung verlaufen oder Leitungen, die durch private Grundstücke gehen (insoweit Kombination mit Geh- und Fahrtrechten belastenden Flächen, § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. |
4.4. Festsetzungen für Repowering-Bebauungsplan
Im Sinne eines sog. Repowering (s. hierzu bereits oben 1.2.) kann für im Bebauungsplan bezeichnete (bestehende) Windenergieanlagen der Rückbau innerhalb einer festgelegten angemessenen Frist festgesetzt werden. Die Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten (neuen) Windenergieanlagen kann von einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die bestehenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Plan- bzw. Gemeindegebiets belegen sein, § 249 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
Es ist insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass
im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann.
Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere WEA (z.B. mit 1 MW Nennleistung) durch ein modernes, leistungsstarke und höheres WEA (z.B. mit 4-5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= "Eins für drei"; in der Regel sind die moderne WEA dann auch leiser als die Alt-Anlage - auch dies kann ggf. verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für Repowering-Bebauungspläne bzw. die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden.
Für die restlichen Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans - abseits der Flächen für Windenergievorhaben - können Vorgaben gemacht werden, z.B. Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, oder Flächen für die Landwirtschaft und Wald, § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB.
4.5. Weitere Regelungen durch örtliche Bauvorschriften
Weitere Regelungen sind auch über örtliche Bauvorschriften denkbar ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO). Solche Regelungen können auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein ( Art. 81 Abs. 2 BayBO). Eine Regelung zur abweichenden Tiefe von Abstandsflächen ( Art. 6 Abs. 7 BayBO) wird häufig entbehrlich sein, wenn der Bebauungsplan selbst Baugrenzen festsetzt (s. o.). Denkbar sind beispielsweise örtliche Bauvorschriften im Zusammenhang mit Werbeanlagen ( Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).
4.6. Vorhabens- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, kann die Gemeinde als Rechtsgrundlage auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wählen (s. oben 2.1.1.). Das Instrument des § 12 BauGB verbindet Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den v o m Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung" (abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de).
Durch den direkten Vorhabenbezug des Plans besteht keine Bindung an den sonst für Bebauungspläne abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ( § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Als Festsetzungen kommen abhängig vom jeweiligen Einzelfall etwa auch in Betracht: Rückbau und Folgenutzung der Windenergieanlage (nach dauerhafter Aufgabe der Windenergienutzung) und Schallschutz (Verpflichtungen, die über das nach Immissionsschutzrecht erforderliche Maß hinausgehen, z.B. Monitoring, Betriebseinschränkungen oder Festlegung eines maximalen immissionsrelevanten Schallleistungspegels).
4.7. Grünordnungsplan
Sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind von der Gemeinde ein Landschaftsplan nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und ein Grünordnungsplan nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) aufzustellen. Allgemeine Erläuterungen hierzu finden sich in den vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten Planungshilfen für die Bauleitplanung.
4.8. Umweltbericht
Um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu erleichtern, wird grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt ( § 2 Abs. 4 BauGB). So sollen gerade auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne für Windenergieanlagen dazu beitragen, einerseits dem Klimaschutz und der Klimaanpassung im Lichte der Energiewende gerecht zu werden, andererseits aber auch eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie das Orts- und Landschaftsbild in der Gemeinde baukulturell zu erhalten.
Allgemeine Erläuterungen zum Umweltbericht finden sich in den vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichten "Planungshilfen für die Bauleitplanung".
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