Änderungstext

Berichtigung der Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen SVBau - Sachverständigenverordnung Bau
Bekanntgabe der Indexzahl und des Stundensatzes

Vom 31. Oktober 2006
(AllMBl. Nr. 11 vom 27.11.2006 S. 427)
Gl.-Nr.: 2132.2-I


Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. Oktober 2006 (AllMBl S. 395) zum Vollzug der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau), Bekanntgabe der Indexzahl und des Stundensatzes, wird wie folgt berichtigt:

1. Der Satz:

"Für die Vereinbarung von Honoraren für Bescheinigungsaufträge, die ab 1. September 2004 vereinbart werden, gilt bis auf weiteres Folgendes:"

lautet richtig:

"Für die Vereinbarung von Honoraren für Bescheinigungsaufträge, die ab 1. November 2006 vereinbart werden, gilt bis auf weiteres Folgendes:".

2. Der Anhang der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 wird durch den Anhang dieser Bekanntmachung ersetzt.

Anhang
Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2000 = 100%

  Art der baulichen Anlage anrechenbare Kosten in EUR/m3
1. Wohngebäude 98
2. Wochenendhäuser 86
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132
4. Kindertageseinrichtungen 112
5. Hotels, Pensionen, Heime und Gaststätten 112
6. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter 112
7. Nrn. 8 und 9, Theater, Kinos Hallenbäder 121
8. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-,  
8.1 Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen und sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 16 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1 48
sonstige Bauart 40
8.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer 1 40
sonstige Bauart 33
8.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1 33
sonstige Bauart 26
9. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 74
10. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66
11. mehrgeschossige Verkaufsstätten 100
12. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 87
13. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72
14. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87
15. Tiefgaragen 134
16. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 35
17. Gewächshäuser  
17.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 26
17.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 16
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Zuschläge auf die anrechenbaren Kosten:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen 5 v.H.
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude 10 v.H.
- bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v.H.
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 22 Abs. 3 39 EUR/m2

Sonstiges: