Änderungstext

Verordnung zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Vom 13. September 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 29.09.2006 S. 748)

Gl.-Nr.: 2130-3-I


Es erlassen auf Grund

  1. von § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), die Bayerische Staatsregierung,
  2. von Art. 90 Abs. 8 und Art. 92 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998, S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2006 (GVBl. S. 120), das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 502), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

b) Die Überschrift des § 13 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde
  1. für die Zustimmung zur Verlängerung von Veränderungssperren nach § 17 Abs. 2 BauGB, soweit § 2 Absätze 6 und 7 nichts anderes bestimmt,
  2. für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB,
  3. für die Bestätigung als Sanierungs- und Entwicklungsträger nach § 158 Abs. 3 und § 167 Abs. 1 BauGB .
 "(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149. Abs. 4 Satz 1 BauGB."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.der im Anhang 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25. Januar 1994 (GVBl S. 25, BayRS 230-1-5-U) in der jeweils geltenden Fassung genannten kreisangehörigen Gemeinden der Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg.  "2. der kreisangehörigen Gemeinden der Stadt: und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß der Darstellung in Anhang 3 "Strukturkarte" der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08. August 2006 (GVBl. S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Abs. 3 werden nach der Klammerverweisung " (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)" das Komma und die Worte "Satzungen zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB) und Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB)" gestrichen.

c) In Abs. 4 werden die Worte "und Satzungen" gestrichen.

d) Abs. 6

(6) Die Zustimmung zur Verlängerung von Veränderungssperren (§ 17 Abs. 2 BauGB) und zur erneuten Inkraftsetzung von Veränderungssperren (§ 17 Abs. 3 BauGB) obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte den Landratsämtern.

wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 wird neuer Abs. 6.

e) In Abs. 6 (neu) wird die Angabe "in den Absätzen 1, 3, 5 und 6" ersetzt durch die Angabe "in den Abs. 1, 3 und 5" und die Angabe "gemäß den Absätzen 1 bis 6" ersetzt durch die Angabe "gemäß den Abs. 1 bis 5".

4. In § 6 erster Spiegelstrich werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd" durch die Worte "TÜV SD Industrie Service GmbH" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TUV Süd" durch die Worte "TÜV SUD Industrie Service GmbH" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Monatsgehalts" durch das Wort "Monatsgrundgehalts" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "dem Honorar" durch die Worte "der Gebühr" ersetzt.

6. In § 8 werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd" durch die Worte "TÜV SÜD Industrie Service GmbH" ersetzt.

7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

8. § 13 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.