Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung
Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2009 S. 17)
2230-1-1-3-UK
Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Die Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl S. 896), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
b) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 9. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum | "9. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum". |
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 8. Fachraum für Informatik und Textverarbeitung | "8. Fachraum für Informationstechnologie". |
b) Nrn. 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| 10. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum
11. Räume für Hauswirtschaft | "10. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum
11. Räume für Haushalt und Ernährung". |
c) In Nr. 13 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Na 3 wird das Wort "Mehrzweckraum" durch das Wort "Mehrzweckräume" ersetzt.
b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Fachräume mit Vorbereitungsräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht | "4. Lehrsäle/Übungssäle für Physik, Chemie und Biologie". |
c) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. Fachraum für Kunsterziehung und Technisches Zeichnen | "5. Fachräume für Kunsterziehung und Werken". |
d) Nr. 6
6. Werkraum
wird gestrichen.
e) Die bisherigen Nr. 7 bis 10 werden Nrn. 6 bis 9 und erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. Fachraum für Textilarbeit
8. Fachraum für Hauswirtschaft 9. Musiksaal 10. Informatikraum | "6. Fachräume für Textiles Gestalten
7. Fachräume für Haushalt und Ernährung 8. Musiksäle mit Instrumentarium 9. Fachräume für Informationstechnologie". |
f) Nr. 11
11. Vorbereitungs-, Lehrmittel-, Sammlungs- und Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche
wird gestrichen.
g) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 10.
h) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 11 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 13. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte | "11. Räume für Moderne Medien und Fotolabor". |
i) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 12.
j) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 13: vor dem Wort "Werkstatt" wird die Abkürzung "z.B." eingefügt.
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Zahl "11" durch die Worte "10 bzw. 11" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Jahrgangsstufen" die Worte "11 und 12 bzw." eingefügt.
c) In Nr. 4 wird das Wort "Kollegiaten" durch die Worte "Schüler der Qualifikationsphase" ersetzt.
d) Nr. 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Kunsterziehung (Werkräume) und Textilarbeit | "7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Natur und Technik sowie Kunsterziehung (Werkräume)". |
e) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 9. Räume für Sprachlabor, Fotolabor und Informatik sowie bei Sozialwissenschaftlichen Gymnasien für Hauswirtschaft | "9. Räume für Moderne Medien, Fotolabor und Informatik". |
f) In Nr. 11 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Klassenraum je Klasse (je 6 m2 bei Körperbehinderten, je 5 m2 bei Sinnesgeschädigten, Geistigbehinderten und Verhaltensgestörten, je 4 m2 bei anderen Behinderten) | "1. Klassenraum je Klasse (je 6 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, je 5 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Hören, dem Förderschwerpunkt Sehen, dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, je 4 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Sprache oder dem Förderschwerpunkt Lernen) 1". |
b) In Nr. 6 wird das Wort "Textilarbeit" durch die Worte "Textiles Gestalten" ersetzt.
c) In Nr. 7 werden das Wort "Informatikraum" durch die Worte "Fachraum für Informationstechnologie" und die Fußnotennummerierung "3" durch die Fußnotennummerierung "4" ersetzt.
d) Nr. 12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 12.Pausenraum (bei Geistigbehinderten, Körperbehinderten und Verhaltensgestörten 1 m2 je Behinderten) | "12. Pausenraum (bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 1 m2 je Schüler)". |
e) In Nr. 14 werden vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." und nach dem Klammerzusatz ein Semikolon eingefügt sowie das Wort "Zusätzlich" durch das Wort "zusätzlich" ersetzt.
f) In Nr. 15 werden die Worte "Schulen für Geistigbehinderte" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung" ersetzt.
g) In Nr. 16 werden die Worte "Schulen für Körperbehinderte und Geistigbehinderte" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung" ersetzt.
h) In Nr. 17 werden die Worte "Schulen für Körperbehinderte" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung" ersetzt und nach dem Wort "Ergotherapie" ein Schlusspunkt angefügt.
i) Nach dem Wort "Einrichtungen" wird das Wort "ist" durch die Worte "sind folgende Räume" ersetzt.
j) In Nr. 7 wird vor dem Wort "Pflegeraum" die Abkürzung "z.B." eingefügt und nach dem Klammerzusatz ein Schlusspunkt angefügt.
k) In Fußnote "1" werden die Worte "Berufsschulen für Behinderte" durch die Worte "Berufsschuten zur sonderpädagogischen Förderung" ersetzt.
l) In Fußnote "3" werden die Worte "Schulen für Geistigbehinderte" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung" ersetzt.
m) In Fußnote "6" werden die Worte "Schulen für Geistigbehinderte" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung" ersetzt.
6. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Betriebsräume" die Worte "(ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)" eingefügt.
b) In Nr. 4 werden die Worte "Schulen für Körperbehinderte und bei Schulen zur individuellen Lebensbewältigung" durch die Worte "Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.