Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
- Bayern -
Vom 24. Mai 2022
(GVBl. Nr. 11 vom 14.06.2022 S.. 246)
Es verordnen auf Grund
die Bayerische Staatsregierung und
das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Gutachterausschussverordnung
Die Gutachterausschussverordnung ( BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 154 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird vor dem Wort "Gutachterausschussverordnung" das Wort "Bayerische" eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Bildung und" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. | "(1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte." |
5. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde" durch die Wörter "der Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
6. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. | "(3) Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. Eine wiederholte Berufung ist möglich." |
7. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort "Bodenrichtwerten" die Wörter "und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten" eingefügt, die Wörter "dem für die jeweilige Gemeinde zuständigen Gutachter" werden durch die Wörter "den Gutachtern" und das Wort "sowie" wird durch das Wort "und" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Einrichtung und Aufgaben der" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist die Kreisverwaltungsbehörde. | "(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet." |
9. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "eingerichtet und" gestrichen.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "zum Ende" durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres" durch die Wörter "Jahres ihrer Ermittlung" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und vor dem Wort "Ort" werden die Wörter "Art der Veröffentlichung sowie" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 5, das Wort "maßgeblich" wird durch das Wort "Maßgeblich" und die Wörter "des Werts" werden durch die Wörter "dieses Werts" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "1.650 Euro" durch die Angabe "2.450 Euro" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 200.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.700 Euro" durch die Angabe "2.600 Euro" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 300.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.800 Euro" durch die Angabe "2.700 Euro" ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 400.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.900 Euro" durch die Angabe "2.800 Euro" ersetzt.
ee) In Nr. 5 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 500.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.000 Euro" durch die Angabe "1.800 Euro" ersetzt.
ff) In Nr. 6 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "2.800 Euro" ersetzt.
gg) In Nr. 7 werden die Wörter "5.000 Euro zuzüglich 0,7 v.T. des Werts" durch die Wörter "3.200 Euro zuzüglich 1 v.T. des Werts" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die wertabhängige Gebühr kann um bis zu 50 v.H. erhöht werden, wenn die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht. | "Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern "mehrere Werte" das Wort ", Werte" eingefügt und das Wort "Viertel" wird durch das Wort "Drittel" ersetzt.
12. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "Zweiter Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bildung" durch die Wörter "Oberer Gutachterausschuss" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "besteht" ersetzt und das Wort "gebildet" wird gestrichen.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Wörter "zu Beginn seiner Amtsperiode" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "zum Zeitpunkt seiner Berufung" eingefügt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Besetzung im Einzelfall" durch das Wort "Beschlussfassung" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort "im" wird durch das Wort "Im" ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ", Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse mit dem Oberen Gutachterausschuss" gestrichen.
b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Daten der Wertermittlung" durch die Wörter "für die Wertermittlung erforderlichen Daten" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "erstellt" das Wort "mindestens" eingefügt und das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch das Wort "Immobilienmarktbericht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Grundstückmarktbericht" durch das Wort "Immobilienmarktbericht" ersetzt.
17. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "45 Euro" durch die Wörter "50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes" eingefügt. (Red.Anm.: Sinngemäß wurde die Angabe "45 Euro" ersetzt)
b) In Nr. 2 werden die Wörter "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" durch die Angabe "JVEG" ersetzt.
18. In § 23 werden die Wörter "Zweiten Teils" durch die Angabe "Teils 2" und die Wörter "Ersten Teils" durch die Angabe "Teils 1" ersetzt.
19. In der Überschrift des dritten Teils werden die Wörter "Dritter Teil" durch die Angabe "Teil 3" ersetzt.
20. Vor dem bisherigen § 24 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
21. Der bisherige § 24 wird § 25.
§ 2
Weitere Änderung der Gutachterausschussverordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Dem § 12 der Gutachterausschussverordnung ( BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informationssystem."
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 221199
| ENDE |