Änderungstext

Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2023
- Bayern -

Vom 1. Februar 2024
(BayMBl. Nr. 86 vom 21.02.2024)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 1. Februar 2024, Az. 31-4731.1-2-13

1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 206), wird wie folgt geändert:

1.1 In Nr. 22.3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Alt:

Haushaltsgröße

Grenzen für die Einkommensstufen

Stufe I
Euro

Stufe II
Euro

Stufe III
Euro

Einpersonenhaushalt 14.000 18.300 22.600
Zweipersonenhaushalt 22.000 28.250 34.500
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person 4.000 6.250 8.500
Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen 1.000 1.750 2.500

Neu:

Haushaltsgröße

Grenzen für die Einkommensstufen

Stufe I
Euro

Stufe II
Euro

Stufe III
Euro

Einpersonenhaushalt 17.500 22.900 28.300
Zweipersonenhaushalt 27.500 35.350 43.200
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person 5.000 7.850 10.700
Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen 1.300 2.250 3 200

1.2 In Nr. 34.1 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

alt neu
- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung. "- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 35)."

1.3 Nr. 45.10 wird wie folgt geändert:

1.3.1 Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

1.3.2 Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Beträgt die Überschreitung mehr als 75 v. H. des zum Lebensunterhalt notwendigen Mindestbetrages, soll die Bewilligungsstelle prüfen, ob eine Absenkung der zunächst festgesetzten Fördermittel in Betracht kommt."

1.4 In Nr. 47.2 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

alt neu
- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung. "- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 48.2)."

1.5 Nr. 48 wird wie folgt geändert:

1.5.1 Nr. 48.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Vorhaben, die der Förderempfänger selbst als Bauherr durchführt, ist der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) vorzulegen. Als Verwendungsnachweis dient eine Bestätigung der Bewilligungsstelle darüber, dass das geförderte Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des Darlehensvertrags erstellt wurde und bestimmungsgemäß belegt ist. "Bei Bauvorhaben, die der Förderempfänger selbst als Bauherr durchführt, ist der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach restloser Fertigstellung der Baumaßnahme ein einfacher Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) sowie ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) vorzulegen. Die Bewilligungsstelle bestätigt, dass das geförderte Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des Darlehensvertrags erstellt wurde und bestimmungsgemäß belegt ist."

1.5.2 In Nr. 48.2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Dazu hat der Förderempfänger der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung die Begleichung des Kaufpreises und aller angefallenen Nebenkosten (zum Beispiel Notar- und Grundbuchgebühren) anhand von Originalbelegen nachzuweisen. Für ausgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind Originalrechnungen von Fachbetrieben mit Zahlungsbelegen vorzulegen. "Dazu hat der Förderempfänger der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) vorzulegen. Originalbelege zur Begleichung des Kaufpreises und aller angefallenen Nebenkosten (zum Beispiel Notar- und Grundbuchgebühren) können stichprobenweise angefordert werden."

1.5.3 In Nr. 48.3 werden die Wörter "zehn Jahren nach Abschluss der baulichen Maßnahme" durch die Wörter "fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises" ersetzt.

1.6 In Nr. 55.1 Satz 1 wird das Wort "Fehlbedarfsfinanzierung" durch das Wort "Festbetragsfinanzierung" ersetzt.

1.7 Nr. 59 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der baulichen Maßnahme aufzubewahren. "Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren nach Erstellung der Schlussbestätigung durch die Bewilligungsstelle aufzubewahren."

2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

ID 240338


ENDE