Änderungstext

Erstes Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 605)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 23. September 2024 (GVBl. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 18 wird folgender Art. 19 eingefügt:

"Art. 19
Gesundheitliche Eignung

Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festzustellen. Im Falle einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung gilt Art. 67 Abs. 1 und 2 entsprechend, wobei die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung verwendet werden dürfen. Im Falle einer Selbstauskunft ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin oder einen Arzt oder eine Ärztin zulässig."

2. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "der Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen sowie der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in den obersten Landesbehörden," gestrichen.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der Leiter und Leiterinnen sowie der stellvertretenden Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung B eingestuft sind, und "2. der Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 5 eingestuft sind, und".

c) In Nr. 3 wird die Angabe "B 4" durch die Angabe "B 7" ersetzt.

d) Im Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter "; Art. 46 findet keine Anwendung" gestrichen.

3. Art. 46

Art. 46 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für die Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter und Leiterinnen von Behörden oder Teilen von Behörden fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten und Beamtinnen durch Satzung oder Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die zunächst auf Probe vergeben werden. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre; Art. 25 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten oder der Beamtin die leitende oder eine vergleichbare Funktion nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Zeiten in einer vergleichbar oder höher bewerteten Funktion, welche der Beamte oder die Beamtin unmittelbar vor der Übertragung eines Amtes in leitender Funktion wahrgenommen hat, werden auf die Dauer der Probezeit angerechnet. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Art. 46 findet keine Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Art. 45 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 13 gelten entsprechend.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten oder der Beamtin das Amt nach Abs. 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten oder der Beamtin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Art. 45 Abs. 10 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

4. Art. 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Auf Verlangen des Amtsarztes oder der Amtsärztin hat sich der Beamte oder die Beamtin zudem einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5. In Art. 81 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" ersetzt.

6. Art. 82 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und Nr. 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
  1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
  2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
  3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
"2. die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10.000 Euro im Kalenderjahr,"

bb) Satz 2

Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder eine Genehmigung nach Art. 81 Abs. 3 zu versagen wäre." ersetzt.

7. In Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "sowie der Unentgeltlichkeit nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" gestrichen.

8. In Art. 88 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe "Nr. 2" die Wörter "in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

9. Art. 90

Art. 90 Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

(1) Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit kann in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge _

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

10. Art. 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder "3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder".

b) In Abs. 3 wird vor der Angabe "Abs." das Wort "Die" eingefügt und die Wörter "deren Ämter nach Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die" werden durch die Wörter "die entweder in der Besoldungsordnung B oder" ersetzt.

11. Art. 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. "Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten."

b) In Satz 3 werden die Wörter "nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

c) In Satz 4 werden nach der Angabe "Art. 90 Abs. 1 Nr. 2" die Wörter "in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

12. In Art. 108 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden" durch die Wörter "besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind" ersetzt.

13. In Art. 113 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

14. Art. 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1

1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

wird aufgehoben.

b) Die Nrn. 2 bis 7 werden die Nrn. 1 bis 6.

15. In Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Art. 89 oder 90" jeweils durch die Wörter "Art. 90 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89" ersetzt.

16. Nach Art. 145 wird folgender Art. 146 eingefügt:

"Art. 146 Übergangsregelung zu Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit und auf Probe

(1) Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und denen das übertragene Amt mangels Erfassung durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(2) Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 46 Abs. 1 in einer bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist und denen das übertragene Amt nach Entfallen der entsprechenden Vorschrift ab 1. Januar 2025 unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen."

§ 2
Änderung des HföD-Gesetzes

Art. 6 Abs. 1 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter "zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes)" gestrichen.

2. Satz 4 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 wird aufgehoben.

2. In Art. 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "der Art. 45 und 46" durch die Angabe "des Art. 45" ersetzt.

3. Art. 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird im Rahmen einer positiven Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 in der nach Art. 56 Abs. 4 verwendbaren periodischen Beurteilung zuerkannt."

4. In Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf," durch die Wörter "nach Art. 56 Abs. 4 verwendbaren periodischen Beurteilung" ersetzt.

5. Art. 56 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In Art. 57 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Angabe "18 Monate" ersetzt.

7. Art. 69 wird aufgehoben.

8. Art. 70 Abs. 8 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

In § 31 Abs. 6 Satz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

§ 5
Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90, BayRS 2030-2-20-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter", bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "AZV" durch die Angabe "BayAzV" ersetzt.

§ 6
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung ( BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5

(5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. Als unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag nicht übersteigt. Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet.

und § 7

§ 7 Allgemeine Genehmigung

(1) Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt den in  § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit gelten darüber hinaus als allgemein genehmigt, wenn davon ausgegangen werden kann, daß nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet und ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht vorliegt.

(2) Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. In die Anzeige sind die in § 6 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Beendigung der Nebentätigkeit. Soweit Nebentätigkeiten im Sinn des Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gilt diese für jeweils weitere fünf Jahre als allgemein genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(5) In Verwaltungsvorschriften (§ 20) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.

werden aufgehoben.

2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt," durch die Wörter "handelt, die während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen," ersetzt.

b) Satz 3

Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

§ 7
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ( UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. einer Beurlaubung gemäß Art. 89 oder Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder "3. einer Beurlaubung gemäß Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder gemäß Art. 89 BayBG, oder".

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nicht eingebrachter Erholungsurlaub kann mit Ausnahme des Zusatzurlaubs auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. "Nicht eingebrachter Erholungsurlaub wird mit Ausnahme des Zusatzurlaubs angespart."

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. "Für eine Kurmaßnahme, für die Beihilfe gewährt wird, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn unter Beachtung der dienstlichen Belange gewährt."

b) In Satz 2 werden die Wörter "den Beihilfevorschriften" durch die Wörter "dem Beihilferecht" ersetzt.

§ 8
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) und durch die §§ 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "auf Probe und" gestrichen.

b) In Abs. 1 werden die Wörter "auf Probe und" sowie die Angabe "und 46" gestrichen.

2. In Art. 103 Abs. 12 Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. 2 BayBG" die Wörter "in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

§ 9
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 83 Abs. 5 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

"Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen mit Verwendungseinkommen wird die Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ab der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit dem Faktor 1,5 vervielfacht. Satz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden."

2. Art. 114e wird aufgehoben.

§ 10
Änderung des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes

Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes ( BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Der Oberste Rechnungshof ist außer in Bezug auf seine eigene Verwaltungsführung keine informationspflichtige Stelle."

§ 11
Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung

Die Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung ( GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 639) geändert worden ist, wird durch die aus dem Anhang ersichtliche Fassung ersetzt.

§ 12
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
"4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,"

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden nach der Angabe "800 m2" die Wörter", bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2.000 m2," eingefügt.

bb) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2, "8. Gaststätten
  1. mit mehr als 60 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie nicht ausschließlich erdgeschossig sind,
  2. mit mehr als 100 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie ausschließlich erdgeschossig sind, oder
  3. mit mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien,"

cc) Nach Nr. 8 werden die folgenden Nrn. 9 und 10 eingefügt:

"9. Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,

10. Spielhallen mit mehr als 150 m2,".

dd) Die bisherigen Nrn. 9 bis 14 werden die Nrn. 11 bis 16.

ee) Die bisherige Nr. 15

15. Camping- und Wochenendplätze,

wird aufgehoben.

ff) Die bisherigen Nrn. 16 bis 20 werden die Nrn. 17 bis 21.

2. Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Soweit die Flächen nach Satz 1 zulässigerweise anders verwendet werden, ist eine Bodenversiegelung möglichst zu vermeiden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. Art. 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Gebäudeklassen 1 bis 3" durch die Angabe "Gebäudeklasse 3" ersetzt.

b) In Abs. 10 wird nach der Angabe "Abs. 6" die Angabe "Satz 1 Nr. 2" eingefügt.

4. Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "nicht dachparallel installierte Solaranlagen," gestrichen.

b) In Nr. 2 werden die Wörter "dachparallel installierte" gestrichen.

5. Art. 44a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder § 52 Abs. 1 GEG unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen nach § 35 GEG oder Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG errichtet und betrieben werden. "(6) Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien des Gebäudeenergiegesetzes unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen oder Anlagen für Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet und betrieben werden, mit denen mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden."

6. Dem Art. 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) In Beherbergungsstätten, die keine Sonderbauten sind, müssen Schlafräume jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

7. Dem Art. 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Sollen bestandsgeschützte Gebäude zur Schaffung von Wohnraum erstmals um nicht mehr als ein Geschoss aufgestockt werden, so sind auf bestehende Bauteile die Art. 25 bis 29 und 32 bis 34 nicht anzuwenden. Im Bereich der Aufstockung gelten die Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse. In den Wänden notwendiger Treppenräume müssen Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Soweit bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr.1 vorhanden sind, ist an oberster Stelle eine Öffnung nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 zu schaffen. Der zweite Rettungsweg nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 ist nachzuweisen."

8. In Art. 48 Abs. 2 Satz 4 wird vor dem Wort "Stellplätze" das Wort "notwendige" gestrichen.

9. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. g werden die Wörter "und einer Tiefe bis zu 3 m" gestrichen.

bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a Doppelbuchst. bb werden vor dem Wort "gebäudeunabhängig" die Wörter "die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind, im Übrigen" eingefügt.

bbb) In Buchst. b wird die Angabe "10 m" durch die Angabe "15 m" ersetzt.

cc) In Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb wird die Angabe "10 m3" durch die Angabe "30 m3" ersetzt.

dd) In Nr. 6 Buchst. f werden die Wörter "ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen," gestrichen.

ee) In Nr. 10 Buchst. a werden die Wörter "mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3" gestrichen.

ff) Nr. 11 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. c

c. zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden,

wird aufgehoben.

bbb) Die Buchst. d bis f werden die Buchst. c bis e.

gg) Nr. 12 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden nach dem Wort "Werbeanlagen" die Wörter "am Ort der Leistungserbringung," eingefügt.

bbb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) Warenautomaten, "b) Waren- und Geldautomaten,"

ccc) In Buchst. g werden die Wörter "durch Bebauungsplan festgesetzten" gestrichen.

hh) In Nr. 13 Buchst. e werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "wie Zelte, Bühnen und Tribünen" und nach dem Wort "Volksfesten" das Wort ", Vereinsfesten" eingefügt.

ii) Nr. 15 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b werden die Wörter "mit einer Fläche bis zu 300 m2" gestrichen.

bbb) In Buchst. c werden die Wörter "im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 1" gestrichen.

ccc) In Buchst. d wird die Angabe "40 m2" durch die Angabe "100 m2" ersetzt.

jj) Nr. 16 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden die Wörter "mit einer Fläche bis zu 50 m2" durch die Wörter ", soweit sie nicht Gebäude sind" ersetzt.

bbb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2,5 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m, "b) Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich technischer Nebenanlagen,"

ccc) Buchst. e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, "e) Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,"

kk) In Nr. 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ll) Folgende Nr. 18 wird angefügt:

"18. Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden."

b) Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze, "7. Spiel- und Bolzplätze,"

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 werden die Angabe "10 m3" durch die Angabe "30 m3" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

"3. Instandsetzungsarbeiten."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "sowie Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 Nr. 3" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. 2" die Wörter "sowie Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 Nr. 3" eingefügt.

d) In Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "kommen" die Wörter", wobei andere öffentlicherechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist," eingefügt.

e) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Dachgeschossausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen, Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung."

10. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Die Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.

11. In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Monate beträgt" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

12. Art. 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird die Angabe "75 m2" durch die Wörter "200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m" ersetzt.

bb) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nr. 7 wird angefügt:

"7. Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Höhe der betretbaren Fläche bis zu 1 m."

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Für erdgeschossige Zelte, betretbare Verkaufsstände, Tribünen und Podien ohne Überdachung, die nach Abs. 3 Nr. 4 und 7 keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen, kann auf An trag eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden."

c) Abs. 4 wird Abs. 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prüfbuch anzulegen. "Für jeden fliegenden Bau, für den eine Ausführungsgenehmigung erteilt wird, ist ein Prüfbuch anzulegen."

d) Abs. 5 wird Abs. 6.

e) Abs. 6 wird Abs. 7 und die Angabe "Abs. 1 bis 5" wird durch die Angabe "Abs. 1 bis 6" ersetzt.

13. Art. 73a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 3 und 4

Sie wird befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

wird aufgehoben.

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Für typengenehmigte Gebäude finden Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung."

14. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nr. 14 wird angefügt:

"14. entgegen Art. 57 Abs. 7 einen Dachgeschossausbau im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 oder eine Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt."

15. Dem Art. 81 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Örtliche Bauvorschriften stehen einem Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 nicht entgegen."

§ 13
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze "Art. 7 Begrünung".

b) Abs. 3

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Art. 47 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.

wird aufgehoben.

2. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Abs. 3 Nr. 3 erheblich erschwert oder verhindert würde. "(1) Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechts träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern."

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. "Wird eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 fest gelegt, ist diese Zahl maßgeblich."

c) Die Abs. 3 und 4

(3) Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch

  1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,
  2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder
  3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung notwendiger Stellplätze zu verwenden für

  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,
  2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,
  3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

werden aufgehoben.

3. Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nrn. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Art. 7 Abs. 3),

4. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur, der Anrechnung von Fahrradstellplätzen auf die Zahl notwendiger Stellplätze sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,

"3. über die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten, sowie die Lage des Spielplatzes, die Art der Erfüllung einschließlich der Ablöse dieser Pflicht; soweit die Pflicht auch für Gebäude gilt, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, ist ein Recht des Bauherrn auf Ablöse dieser Pflicht vorzusehen, wobei der Ablösebetrag 5.000 Euro je abzulösenden Spielplatz nicht übersteigen darf; mit der Ablöse vereinnahmte Geldbeträge hat die Gemeinde für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden,

4. über

  1. die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Errichtung von Anlagen herzustellen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
  2. die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist; ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden,
  3. eine im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 geringere Zahl von Stellplätzen sowie die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks oder die Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag); im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung

oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

5. über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert,"

b) In Nr. 6 Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nr. 7

7. in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.

wird aufgehoben.

4. Art. 83 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erlassen worden sind. "(5) Satzungen, die auf Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in einer der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, mit Ausnahme von Satzungen, die die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen regeln, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 7 jeweils in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort, wenn sie die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder durch Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs nach Art. 81 Abs. 2 erlassen worden sind. Im Übrigen treten Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft."

§ 14
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz ( BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe; Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

2. In Art. 48 Abs. 1 Satz 3 werden vor der Angabe "BayBG" die Wörter "des Bayerischen Beamtengesetzes -" eingefügt.

3. In Art. 56 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BayBG" durch die Angabe "Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BayBG" ersetzt.

4. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Beurlaubung nach den Art. 89 und 90 BayBG, "1. Beurlaubung nach den Art. 89 und 90 BayBG, letzterer in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung,"

§ 15
Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes

Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz ( BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 8 Abs. 2 Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. 2" die Wörter "in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

2. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
  1. von mindestens einem Jahr und höchstens sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, der Richter oder die Richterin einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und auf Grund außergewöhnlichen Bewerberüberhangs ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Für Nebentätigkeiten gilt Art. 90 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayBG entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

3. In Art. 22 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Bewerberin" die Wörter "bei einer Verhältniswahl" eingefügt.

4. In Art. 31 Satz 2 wird die Angabe "Art. 73 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "Art. 73 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4" ersetzt.

§ 16
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

In Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, wird die Angabe", 90" gestrichen.

§ 17
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern ( BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 8 wird folgender Art. 8a eingefügt:

"Art. 8a
Festsetzung landesweit einheitlicher Tarife

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung für das gesamte Staatsgebiet allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erlassen. Soweit es von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist es zuständige Behörde im Sinn dieser Verordnung. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere Regierungen zu übertragen."

2. In Art. 9 Abs. 4 wird die Angabe "des Art. 47 Abs. 4 Nr. 3" gestrichen.

§ 18
Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ( VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 Satz 2 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" durch die Angabe "Zivilprozessordnung (ZPO)" ersetzt.

2. In Art. 16 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 4 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" jeweils durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

3. In Art. 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "eintausendfünfhundert Euro" durch die Angabe "3.000 Euro" ersetzt.

4. Art. 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Prozeßkostenhilfe" durch das Wort "Prozesskostenhilfe" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" und das Wort "Prozeßkostenhilfe" durch das Wort "Prozesskostenhilfe" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Prozeßkostenhilfe" durch das Wort "Prozesskostenhilfe" ersetzt.

5. In Art. 30 Abs. 1 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

( 2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1. § 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,

2. die §§ 11 und 13 am 1. Oktober 2025.

(3) Die Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anhang
(zu § 11)

Anlage
(zu § 20)

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon für Besucher in %
1. Wohngebäude
1.1 Gebäude mit Wohnungen 2 Stellplätze je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze
1.2 Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 20 Betten, mindestens 2 Stellplätze 75
1.3 Studentenwohnheime 1 Stellplatz je 5 Betten 10
1.4 Schwestern-/ Pflegerwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u. ä. 1 Stellplatz je 4 Betten 10
1.5 Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u. ä. 1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze 50
1.6 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 2 Stellplätze 10
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stellplatz je 40 m2 NUF 1 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs- räume, Arztpraxen und dergl.) 1 Stellplatz, je 30 m2 NUF 1, mindestens 3 Stellplätze 75
3. Verkaufsstätten
3.1 Läden 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens 2 Stellplätze je Laden 75
3.2 Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzel- handelsbetrieben) 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr 75
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 90
4.3 Kirchen 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze 90
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche -
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze -
5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenflächen -
5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze -
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen -
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze -
5.8 Tennisplätze, Squashanlagen o. ä. ohne Besucherplätze 2 Stellplätze je Spielfeld -
5.9 Tennisplätze, Squashanlagen o. ä. mit Besucherplätzen 2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze -
5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage -
5.11 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn -
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stellplatz je 5 Boote -
5.13 Fitnesscenter 1 Stellplatz je 40 m2 Sportfläche -
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stellplatz je 10 m2 Gastfläche 75
6.2 Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten 1 Stellplatz je 20 m2 NUF 1, mindestens 3 Stellplätze 90
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stellplatz je 6 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nrn. 6.1 oder 6.2 75
6.4 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 15 Betten 75
7. Krankenanstalten
7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 4 Betten 60
7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 6 Betten 60
7.3 Sanatorien, Kuranstalten,
Anstalten für langfristig Kranke
1 Stellplatz je 4 Betten 25
7.4 Ambulanzen 1 Stellplatz je 30 m2 NUF 1, mindestens 3 Stellplätze 75
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stellplatz je Klasse, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre 10
8.2 Hochschulen 1 Stellplatz je 10 Studierende -
8.3 Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder 1 Stellplatz je 30 Kinder, mindestens 2 Stellplätze -
8.4 Tageseinrichtungen bis zu 12 Kinder 1 Stellplatz --
8.5 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze -
8.6 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. 1 Stellplatz je 10 Auszubildende -
9. Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stellplatz je 70 m2 NUF 1 oder je 3 Beschäftigte 10
9.2 Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze 1 Stellplatz je 100 m2 NUF 1 oder je 3 Beschäftigte -
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstellen Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Nr. 3.1 (ohne Besucheranteil) -
9.5 Automatische Kfz-Waschanlagen 5 Stellplätze je Waschanlage 2 -
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten -
10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 1.500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze -
1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

2) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

ID: 243229


ENDE