Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter
- Bayern -

Vom 18. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2024 S. 2)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Digitale Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2024 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3

§ 8 Satz 1 bis 3, §§ 9, 10 und § 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.

wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3

Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung.

werden aufgehoben.

b) In Satz 4 wird die Satznummerierung "4" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entscheidung frühestens drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

4. § 13

§ 13 Genehmigungsverfahren

Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

5. § 14 wird § 13.

6. § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen

c) Satz 2

§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F), die durch § 1 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 16. Januar 2025 außer Kraft.

ID: 250092


ENDE