Änderungstext

Änderung der Bayerischen Umlegungsrichtlinie
- Bayern -

Vom 16. April 2025
(BayMBl. Nr. 189 vom 30.04.2025)



§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Bayerische Umlegungsrichtlinie (BayUmlR) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 713) wird wie folgt geändert:

1. Der Nr. 2.5 wird folgender Satz 8 angefügt:

"Abweichend von Satz 3 kann die Anhörung auch mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen."

2. In Nr. 3.1.1 Satz 4 wird die Angabe "ersuchen" durch die Angabe "bitten" ersetzt.

3. Nr. 3.1.3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Werden Flurstücke nur teilweise einbezogen, ist bei den betroffenen Flurstücken im Umlegungsbeschluss ein entsprechender Hinweis anzubringen."

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

4. Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6

Die Bekanntmachung soll regelmäßig einen Hinweis auf die Internetseite der unteren Vermessungsbehörde mit dem zugänglich gemachten Inhalt der Bekanntmachung (Art. 27a BayVwVfG) enthalten.

wird aufgehoben.

b) Satz 7 wird Satz 6 und die Angabe "Sie" wird durch die Angabe "Die Bekanntmachung" ersetzt.

c) Folgender Satz 7 wird angefügt:

"Im Übrigen gilt Nr. 19.1."

5. In Nr. 3.3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder muss den Formvorgaben nach § 137 Abs. 2 GBO entsprechen." ersetzt.

6. Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die Bestandskarte ist zusätzlich im Internet zugänglich zu machen; hingegen werden die Teile des Bestandsverzeichnisses wegen Art. 27b Abs. 4 BayVwVfG regelmäßig nicht im Internet zugänglich gemacht."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO)" durch die Angabe "und zusätzlich im Internet bekannt zu machen (Nr. 19.1)" ersetzt.

c) Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 5 bis 9.

7. Nr. 6.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dadurch verringern sich die noch anfallenden Erschließungskosten um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB. "Dadurch verringert sich der noch anfallende Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 BauGB um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB, es verbleiben die Erschließungsbaukosten."

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Bei einer erschließungsflächenbeitragspflichtigen Zuteilung sind die Kosten für den Grunderwerb für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB in der Umlegung nicht zu berücksichtigen."

8. Der Nr. 8.2.1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Abweichend von Satz 2 kann die Erörterung auch nach Art. 27c BayVwVfG erfolgen."

9. In Nr. 8.2.5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder im Fall nach Nr. 8.2.1 Satz 7 den Beteiligten zu übermitteln." ersetzt.

10. Nr. 9.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Umlegungsstelle veranlasst bei der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 2 GO) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans. "Die Umlegungsstelle veranlasst die ortsübliche sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans."

b) In Satz 2 wird vor der Angabe "Bekanntmachung" die Angabe "ortsüblichen" eingefügt.

11. Nr. 9.4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Bekanntmachung" durch die Angabe "sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor der Angabe "Bekanntmachung" die Angabe "ortsüblichen" eingefügt.

12. In Nr. 9.4.6 Satz 1 wird vor der Angabe "Unanfechtbarkeit" die Angabe "Bekanntmachung der" eingefügt.

13. In Nr. 10.4 Satz 2 wird die Angabe "Bekanntmachung unterbleibt" durch die Angabe "sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet unterbleiben" ersetzt.

14. In Nr. 12.3 Buchst. b wird die Angabe "öffentliche" gestrichen.

15. In Nr. 14.1.6 Satz 2 wird die Angabe "öffentlichen" gestrichen.

16. Nr. 15.3 Satz 4

Eine förmliche Abgrenzung der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke kann zur Orientierung zweckmäßig sein.

wird aufgehoben.

17. Nr. 15.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erörterung kann schriftlich oder mündlich, in einfachen Fällen auch beim Vermessungs- und Abmarkungstermin, erfolgen. "Die Erörterung kann schriftlich, mündlich, in einfachen Fällen auch beim Vermessungs- und Abmarkungstermin oder nach Art. 27c BayVwVfG erfolgen."

18. In Nr. 16.2.2 Satz 1 wird die Angabe "Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit (Nr. 19.1)" durch die Angabe "sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1) des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit" ersetzt.

19. Nr. 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(Nr. 21)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "durch die Gemeinde" gestrichen und die Angabe "(Nr. 19.2) gegeben" durch die Angabe "gegeben (Nr. 19.2)" ersetzt.

20. Nr. 19.1.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bekanntmachungsverordnung sind zu beachten. Wird eine Übersichtskarte als Bestandteil der ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt, ist anzugeben wo und wann die Übersichtskarte eingesehen werden kann; dieser Umstand ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO). Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung soll gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf einer Internetseite der unteren Vermessungsbehörde veröffentlicht werden. "Die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV), der Bekanntmachung im Internet (Art. 27a BayVwVfG) und der Zugänglichmachung auszulegender Dokumente (Art. 27b BayVwVfG) sind zu beachten. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung ist gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf einer Internetseite der unteren Vermessungsbehörde als Umlegungsstelle zugänglich zu machen. Wird eine Übersichtskarte als Bestandteil der ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt, ist anzugeben wo und wann die Übersichtskarte eingesehen werden kann sowie im Internet zugänglich gemacht wird (Art. 27b Abs. 2 BayVwVfG); dieser Umstand ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich sowie zusätzlich im Internet bekannt zu machen."

21. Nr. 19.1.2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Für den Fall, dass Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO (Nr. 19.1.1 Satz 3) ausgelegt werden, beginnt die Frist nach Satz 1 erst nach der einwöchigen Ankündigung und Auslage in der Gemeinde. "Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung und der Zugänglichmachung der Bekanntmachung im Internet als bekanntgegeben (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG und Art. 27a BayVwVfG). Für den Fall, dass Unterlagen ausgelegt sowie im Internet zugänglich gemacht werden (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO und Art. 27b BayVwVfG), beginnt die Frist nach Satz 1 nicht vor der einwöchigen Ankündigung (Nr. 19.1.1 Satz 4)."

22. In Nr. 19.2.1 Satz 2 Satzteil nach Buchst. c wird die Angabe "dritten" durch die Angabe "vierten" ersetzt.

23. Nr. 22

22. Außerkrafttreten

Mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft:

  1. die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Vollzug des Baugesetzbuches; Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung und der Grenzregelung auf die Flurbereinigungsdirektion oder das staatliche Vermessungsamt vom 17. Februar 1988 (FMBl. S. 86, AllMBl. S. 298),
  2. die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien zur Umlegung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bei Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung auf die Flurbereinigungsdirektion oder das staatliche Vermessungsamt (Richtlinien für Umlegung und Grenzregelung - RUG) vom 26. November 1990 (FMBl. S. 386, AllMBl. 1991 S. 18).

wird aufgehoben.

24. In Anlage 2 Nr. 2.5 wird die Angabe "Umlegungsplan" durch die Angabe "Beschluss über die vereinfachte Umlegung" ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

ID 250936

ENDE