Änderungstext

Drittes Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -

Vom 25. Juli 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2025 S. 254)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz ( KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 4 und 5 wird

Ist für eine Amtshandlung ein digitales Verfahren eröffnet, kann für die Gebühr, die im Kostenverzeichnis festgelegt wird, eine Ermäßigung vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.

aufgehoben.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Bei Gebühren für Amtshandlungen, die neben einem weitgehend analogen auch in einem digitalen oder automatisierten Verfahren ergehen können, gilt bei Nutzung des digitalen oder automatisierten Verfahrens:

  1. die Gebühr kann im Einzelfall um bis zu 100 Euro ermäßigt werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale oder automatisierte Verfahren verringert;
  2. die Gebühr kann in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 für das digitale oder automatisierte Verfahren niedriger festgesetzt werden als die nach den Abs. 2 bis 5 festgelegte Gebühr, insbesondere wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale oder automatisierte Verfahren verringert."

2. In Art. 20 Abs. 3 wird die Angabe "5 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe "5 Abs. 2 bis 7" ersetzt.

3. In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 4 und 5," gestrichen und die Angabe "Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe "Abs. 3, 5, 6 und 7" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Das Bayerische Datenschutzgesetz ( BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Art. 39a und 39b

Art. 39a Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit des Landesbeauftragten nach Art. 33a Abs. 4 der Verfassung und des Präsidenten des Landesamts nach Art. 15 Abs. 3 wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Amtszeit aller Mitglieder der Datenschutzkommission nach Art. 17 endet zu dem in Art. 33 Abs. 2 BayDSG in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtags bestimmten Frist.

Art 39b Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(nicht dargestellt)

werden aufgehoben.

2. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 treten außer Kraft:

  1. das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Presse in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2250-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2005 (GVBl. S. 303) geändert worden ist,
  3. § 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl. S. 488),
  4. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 903),
  5. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 50),
  6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 609),
  7. Art. 10 Abs. 2 des Dritten Verwaltungsreformgesetzes (3. VwReformG) vom 23. November 2001 (GVBl. S. 734),
  8. Art. 9 Nr. 2, Art. 11 Nr. 8, Art. 14, 17, 19 des 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (2. VerwModG) vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
  9. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 49).

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Art. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2

Lärmaktionspläne der Gemeinde bedürfen des Einvernehmens der Regierung.

wird aufgehoben.

2. Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe "sowie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt," angefügt.

bb) Der Nr. 4 wird folgender Buchst. d angefügt:

"d) Brennstoffzellen in räumlich funktionalem Zusammenhang mit bestehenden Energieerzeugungsanlagen,".

cc) In Nr. 18 wird nach der Angabe "Dachgauben" die Angabe "und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude" eingefügt und die Angabe "Dachkonstruktion" wird durch die Angabe "Konstruktion" ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Angabe "Dachgeschossausbauten" durch die Angabe "Ausbauten" ersetzt.

2. In Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 wird die Angabe "Dachgeschossausbau" durch die Angabe "Ausbau" ersetzt.

§ 5
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung

(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)

In Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe "Dachgeschossen" die Angabe ", der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude" eingefügt.

§ 6
Änderung der Verordnung über die Feuerbeschau

Die Verordnung über die Feuerbeschau ( FBV) vom 5. Juni 1999 (GVBl. S. 270, BayRS 215-2-4-I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Mai 2019 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Gegenstände der Feuerbeschau

Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.

" § 2 Gegenstände der Feuerbeschau

Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen."

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Sie können insbesondere anordnen, dass

  1. brennbare Stoffe in bestimmten Räumen nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen gelagert oder verwendet werden dürfen,
  2. bestimmte Gefahrenquellen zu beseitigen sind,
  3. geeignete organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind.

wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird Satz 1 und die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" durch die Angabe "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 12. Dezember 1980 (BayRS 215-2-4-1) außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 7
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (AkadPolBiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 200 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Sie hat ihren Sitz in Tutzing."

§ 8
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 44 wird folgender Art. 44a eingefügt:

"Art. 44a Verzicht auf Verwendungsnachweise, Stichproben

(1) Bei einer Projektförderung aus Landesmitteln, deren Zuwendungsbetrag 10.000 Euro nicht übersteigt und die nach Ablauf des 30. Juni 2025 gewährt wird, muss ein Verwendungsnachweis nur erbracht werden, wenn die zuständige Stelle diesen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, verlangt hat. Die zuständige Stelle hat einen Verwendungsnachweis nach Satz 1 zu verlangen

  1. bei Anhaltspunkten für eine nicht zweckentsprechende Verwendung sowie
  2. darüber hinaus in mindestens 10 % der Fälle, in denen im jeweiligen Kalenderjahr eine gleichartige Zuwendung gewährt wurde, nach Maßgabe des Zufallsprinzips.

Ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung in den nach Satz 2 bestimmten Fällen ganz oder teilweise nicht nachgewiesen, ist der Zuwendungsbescheid ohne Rücksicht auf die Höhe des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils in vollem Umfang zu widerrufen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger anzeigt, dass er die Zuwendung nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt hat.

(2) Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse gilt Abs. 1 bis zu einem Zuwendungsbetrag von 100.000 Euro."

2. Art. 117 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe", Außerkrafttreten" angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Art. 44a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft."

c) Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

§ 9
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Art. 35 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" die Angabe "(UVPG)" eingefügt.

b) In Nr. 1 wird die Angabe "15 ha" durch die Angabe "20 ha" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie sich auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. "Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie in einem engen Zusammenhang gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG stehen."

3. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Flächen auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden."

4. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "7,5 ha" durch die Angabe "10 ha" ersetzt.

5. Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

§ 10
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Das Bayerische Naturschutzgesetz ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. "Die Erlaubnispflicht für Skipisten gilt für Skipisten von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG von mehr als 5 ha Fläche oder wenn die Skipiste ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1.800 m üNN verwirklicht werden soll; bezüglich der Änderung oder Erweiterung einer Skipiste gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend."

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe "10 ha" durch die Angabe "20 ha", die Angabe "5 ha" durch die Angabe "10 ha" und die Angabe "Fünften Teils Abschnitt III" durch die Angabe "Art. 78a" ersetzt.

2. Art. 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Für Handlungen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope 1 ha oder mehr beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

den in Satz 1 genannten Schwellenwert erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist.

"(6) Für Handlungen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, richtet sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). 2Abweichend von Nr. 17.3.3 der Anlage 1 zum UVPG findet eine standortbezogene Vorprüfung nicht statt."

§ 11
Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes

Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz ( BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 370 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "oder" am Ende durch die Angabe "und" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "1000 m bei Schleppliften oder 2500 m bei den übrigen Seilbahnen" durch die Angabe "3.000 m" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die nach Abs. 1 Satz 2 genehmigungsbedürftigen Änderungen der Seilbahn ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird. Dies gilt nicht für Änderungen einer Seilbahn, wenn dadurch weder eine Personenbeförderungskapazität von 1000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppliften oder 2200 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschritten wird noch die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und Bergstation mehr als 1000 m bei Schleppliften oder 2500 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt. "(3) Bei einer Änderung oder Erweiterung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erfüllt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist."

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über den Sitz der Akademie für Politische Bildung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-1-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung und
  2. die Bayerische Luftreinhalteverordnung ( BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 Verordnung vom 2. August 2022 (GVBl. S. 490) geändert worden ist.


ID 251778

ENDE