Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 657)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz ( BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 4 wird nach der Angabe "Denkmäler" die Angabe "einschließlich der zu ihnen gehörenden menschlichen Gebeine, tierischen und sonstigen organischen Überreste" eingefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Landesamt für Denkmalpflege kennzeichnet in der Denkmalliste die Baudenkmäler, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, sowie die Bau- und Bodendenkmäler, für die es eine Zustimmung zu einem Denkmalpflegewerk erteilt hat."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
"Eine Neueintragung von Baudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers oder in besonders wichtigen Fällen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde."
ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.
b) Abs. 2
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.
wird aufgehoben.
Die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht zur Durchführung verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten Nutzungsart verpflichtet werden.
wird aufgehoben.
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "Erlaubnis." durch die Angabe "Erlaubnis, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Wer ein Baudenkmal, bei dem nur das Erscheinungsbild erhaltungswürdig ist, verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn sich diese Veränderung auf den Bestand oder das Erscheinungsbild auswirken kann."
b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:
"(2) Das Landesamt für Denkmalpflege kann regelmäßig wiederkehrenden oder längerfristig vorhersehbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmälern im Rahmen einer mehrjährigen maximal zehn Jahre umfassenden Unterlage zur Pflege (Denkmalpflegewerk) im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zustimmen. In diesen Fällen bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis für Maßnahmen in Durchführung des Denkmalpflegewerks.
(3) Erlaubnisfrei sind
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 4 und 5.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und die Angabe "1 bis 3" wird durch die Angabe "1, 4 und 5" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.
5. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe", Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Art. 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Bezirke können durch Rechtsverordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen. | "(2) Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend." |
d) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Erlaubnisfrei sind
e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe "und Abs. 2 Satz 2 gelten" wird durch die Angabe "gilt" ersetzt.
f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
h) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
6. Teil 4
Teil 4
Eingetragene bewegliche DenkmälerArt. 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist.
(2) Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
wird aufgehoben.
7. Teil 5 wird Teil 4.
8. Die Art. 11 bis 14 werden die Art. 10 bis 13.
9. Art. 15 wird Art. 14 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "Art. 6, 7 und 10 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 6 und 7" und die Angabe "Abs. 5 ist schriftlich" durch die Angabe "Abs. 6 ist in Textform" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird die Angabe "bis 4" jeweils durch die Angabe "und 3" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe "Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 6, 7 oder Art. 8 Abs. 2" ersetzt und die Angabe "und eingetragene bewegliche Denkmäler" wird gestrichen.
d) In Abs. 5 wird die Angabe "oder eingetragene bewegliche Denkmäler" gestrichen.
e) In Abs. 6 wird die Angabe "zwei Jahre" durch die Angabe "ein Jahr" ersetzt.
f) Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
"(7) Erlaubnisse, Zustimmungen und sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger, soweit in dem jeweiligen Bescheid nichts anderes bestimmt wird. Satz 1 gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer Erlaubnis, einer Zustimmung oder nach Erlass einer sonstigen Maßnahme nach diesem Gesetz an dem Denkmal erlangt haben."
g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
10. Art. 16 wird Art. 15 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals" gestrichen.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "und von eingetragenen beweglichen Denkmälern" gestrichen.
11. Art. 17 wird Art. 16 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
12. Teil 6 wird Teil 5.
13. Art. 18 wird Art. 17 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe "oder des eingetragenen beweglichen Denkmals" gestrichen.
15. Teil 7 wird Teil 6.
17. Teil 8 wird Teil 7.
18. Art. 21 wird Art. 20 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe "oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden können" gestrichen.
c) In Nr. 4 wird die Angabe "oder Art. 10 Abs. 2" gestrichen.
d) In Nr. 6 wird die Angabe "Art. 8 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 9 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
e) In Nr. 7 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.
19. Teil 9 wird Teil 8.
20. Art. 22 wird Art. 21 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 21 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt. | "Art. 21 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt." |
22. Art. 24 wird Art. 23 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "oder über eingetragene bewegliche Denkmäler" gestrichen.
24. Art. 26 wird Art. 25 und in Abs. 2 werden die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 7" und die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung
In Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 6 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 5" ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
In Art. 132 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes ( BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2027" ersetzt.
§ 4
Änderung der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung
In § 12 Abs. 2 der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16. September 2020 (GVBl. S. 570, BayRS 2210-1-1-15-WK), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2027" ersetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 3 und 4 am 31. Dezember 2025 in Kraft.
ID 253323
| ENDE |