Änderungstext
Viertes Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -
Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 75)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
In § 37 Abs. 2 Satzteil nach Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 28 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
(5) Die Bayerische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über die Tätigkeit der Kommissionen Bericht.
wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
In Art. 12 Abs. 3 Satz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch Art. 12a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird die Angabe "und bei weiteren schulischen Impfberatungen" gestrichen.
§ 4
Änderung der Schulgesundheitspflegeverordnung
§ 10 Abs. 1 der Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
"(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch."
§ 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
§ 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
2. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen. | "(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 83 Abs. 9 BayBO sind den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen." |
§ 6
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657), durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) und durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2, | "4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und a) Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 oder b) Teilen von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2," |
b) In Abs. 4 Nr. 21 wird die Angabe "19" durch die Angabe "20" ersetzt.
2. Art. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Zustimmung kann außer in den Fällen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 auch erteilt werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind. | "Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist." |
3. Art. 53 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überträgt leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung
einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB. | "Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überträgt leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
cc) Die Sätze 5 und 6
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der unteren Bauaufsichtsbehörde kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn diese Verletzung darauf beruht, dass eine sachliche Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wegen Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans nicht begründet war; das gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtskräftig festgestellt war. Art. 46 BayVwVfG bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, dass an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 1 Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auch sonstige Bedienstete, beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder konstruktiver Ingenieurbau erworben haben.
wird aufgehoben.
bb) Satz 5 wird Satz 4.
4. Art. 57 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
12. folgende Werbeanlagen:
| "12. folgende Werbeanlagen:
sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden," |
b) In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "öffentliche-rechtliche" durch die Angabe "öffentlich-rechtliche" ersetzt.
5. In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
6. In Art. 67 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 oder 4 VwGO" durch die Angabe "Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)" ersetzt.
7. In Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe "Art. 14" durch die Angabe "Art. 16" ersetzt.
8. Dem Art. 83 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Eine bis zum Ablauf des 31. März 2026 erfolgte Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf des 31. März 2031 fort. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist Art. 53 Abs. 2 Satz 5 und 6 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
§ 7
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
Das Bayerische Landesplanungsgesetz ( BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 17" durch die Angabe "Art. 19" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird die Angabe "des Raumordnungsverfahrens" durch die Angabe "der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
c) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
"5. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die in einem Planentwurf enthalten sind, für den ein Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde;".
d) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 6 und 7.
e) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe "Art. 19 und 21" durch die Angabe "Art. 14 und 15" ersetzt.
f) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
2. Art. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 4 Zielabweichungsverfahren
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband. Die Zulassung der Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung obliegt der für die Verbindlicherklärung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 zuständigen höheren Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden sind, der nächsthöheren Verwaltungsstufe sowie im Einvernehmen mit dem Regionalen Planungsverband und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden; Satz 1 gilt entsprechend. (2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben. | "Art. 4 Zielabweichungsverfahren
(1) Ist in einem Planungs- oder Genehmigungsverfahren ein Zielverstoß festgestellt, soll die zuständige Behörde im Einzelfall in einem besonderen Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die fachlich berührten öffentlichen Stellen der entsprechenden Verwaltungsstufe, die betroffenen Gemeinden und Regionalen Planungsverbände sind anzuhören. Darüber hinaus ist im Falle der beantragten Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung das Einvernehmen des betroffenen Regionalen Planungsverbands erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). (2) Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet, im Übrigen die oberste Landesplanungsbehörde. Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die gemäß Art. 3 die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Darüber hinaus sind auch antragsbefugt Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach Art. 3 Abs. 2 zu beurteilen ist." |
3. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das Recht des jeweiligen Mitglieds, die Aufgabe selbst wahrzunehmen, bleibt hiervon unberührt, soweit dies der Aufgabenwahrnehmung des Regionalen Planungsverbands nicht widerspricht."
b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 19" durch die Angabe "Art. 14" ersetzt.
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Regelung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung umlagenrelevant ist. | "Einer Genehmigung der Verbandssatzung durch die höhere Landesplanungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) bedarf es nicht." |
bb) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus."
b) Abs. 2
(2) Der Erlass der Verbandssatzung und deren Änderungen sind der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder erklärt, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird.
wird aufgehoben.
c) Abs. 3 wird Abs. 2.
5. In Art. 10 Abs. 2 Satz 11 wird die Angabe "des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)" durch die Angabe "KommZG" ersetzt.
6. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe ", Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt" durch die Angabe "regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung" ersetzt.
7. Art. 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 13 Landesplanungsbeirat
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat; den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Die oberste Landesplanungsbehörde beruft die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen der Ökologie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bayerns. 3Sie kann Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen. (2) Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen. Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 1 Satz 2, die Rechtsstellung der Mitglieder und die Entschädigung der Sachverständigen, regelt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung. | "Art. 13 Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung." |
8. Nach Art. 13 werden die folgenden Art. 14 und 15 eingefügt:
"Art. 14 Landesentwicklungsprogramm, Verordnungsermächtigung
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm darf enthalten
(3) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde ausgearbeitet. Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Art. 15 Regionalpläne
(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne dürfen enthalten
(3) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans."
9. Der bisherige Art. 14 wird Art. 16 und Abs. 2 wie folgt geändert:
a) Satz 2
Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG) können nicht festgelegt werden.
wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird Satz 2.
c) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
"Ein oder mehrere Ausschlussgebiete dürfen nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten und nur festgelegt werden, wenn der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird. Diese Festlegungen müssen auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts erfolgen. Dabei ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich."
10. Der bisherige Art. 15 wird Art. 17 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 17 Umweltbericht | "Art. 17 Umweltprüfung". |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen. | "(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen." |
c) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "unter Beteiligung" durch die Angabe "nach Anhörung" ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "kann" durch die Angabe "soll" ersetzt und die Angabe "unter Berücksichtigung" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "unter Beteiligung" durch die Angabe "nach Anhörung" ersetzt.
e) In Abs. 5 wird die Angabe "kann" durch die Angabe "soll" ersetzt.
11. Der bisherige Art. 16 wird Art. 18 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 18 Beteiligungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:
Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms sind zusätzlich auch die kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Bayern zu beteiligen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. (2) Im Rahmen der Beteiligung zum Landesentwicklungsprogramm wird der Entwurf mindestens einen Monat lang von der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt und in das Internet eingestellt. Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind vorher bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 zu Beteiligenden erhalten eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine entsprechende Information ist in die Hinweise nach Satz 3 aufzunehmen. (3) Im Rahmen der Beteiligung zu Regionalplänen wird der Entwurf mindestens einen Monat lang
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den in Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu Beteiligenden erhalten vom zuständigen Regionalen Planungsverband eine gesonderte Mitteilung. Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. Wird ein Raumordnungsplan außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband (beteiligte Stellen) abgestimmt, ist zur Beteiligung der Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen unverzüglich bei den höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Internet einzustellen. Für die Dauer der Auslegung gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle nicht entgegenstehen; Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind. Sofern im Rahmen der Umweltprüfung erstellte Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist dieser nach §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche sonstige Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen. (6) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 bis 5 geändert, sind diese Verfahren erneut durchzuführen. Werden durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
Stellungnahmen können nur zu den Änderungen abgegeben werden. Die Frist nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder bestehende verstärkt, kann von der erneuten Durchführung der Verfahren nach den Abs. 1 bis 6 abgesehen werden. | "Art. 18 Beteiligungsverfahren
(1) Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu wird der Entwurf des Raumordnungsplans für sechs Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht. Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert oder verkürzt werden. Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. (2) Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 1 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
Für das Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend. Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms ist zusätzlich auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben. (3) Die oberste Landesplanungsbehörde ist für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm, der Regionale Planungsverband für das Beteiligungsverfahren zum Regionalplan zuständig. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 5 durch die regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämter und kreisfreien Gemeinden. (4) Bei einer geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans soll die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß dem Umweltbericht nach Art. 17 haben wird und keine erhebliche Auswirkung auf Dritte zu erwarten ist. Für das Beteiligungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 entsprechend. (5) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach den Abs. 1 bis 4 geändert, ist dieses Verfahren erneut durchzuführen. Stellungnahmen dürfen nur zu den Änderungen abgegeben werden. Die Veröffentlichungsfrist soll angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung soll auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder keine bestehenden verstärkt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren abgesehen werden. (6) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. Wird der Entwurf eines außerbayerischen Raumordnungsplans mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband abgestimmt, beteiligen die höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen dieses Raumordnungsplans zu erwarten sind, die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 entsprechend, soweit Vorgaben der außerbayerischen Stelle nicht entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Stelle, mit der der außerbayerische Raumordnungsplan abgestimmt wird, besteht. Soweit auch die im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 17 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
12. Der bisherige Art. 17 wird Art. 19 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "die Belange" durch die Angabe "diese" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Angabe "Art. 20" durch die Angabe "Art. 14" sowie die Angabe "Art. 22" durch die Angabe "Art. 15" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 16" durch die Angabe "Art. 18" ersetzt.
13. Der bisherige Art. 18 wird Art. 20 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 20 Bekanntgabe
Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
| "Art. 20 Bekanntmachung und Einstellung ins Internet
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch die Staatsregierung, der Regionalplan durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde bekanntgemacht. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden zusätzlich mit der Begründung zu den Festlegungen ins Internet einzustellen und zur Einsichtnahme vorzuhalten. Hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
|
14. Die bisherigen Art. 19 bis 22
Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält
Art. 20 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist anzuhören.
(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Art. 21 Inhalt der Regionalpläne
(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne enthalten
Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne(1) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als Rechtsverordnung beschlossen und auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzuweisen. Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden.
(2) Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, der nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Festlegungen die angestrebte räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der Festlegungen selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 14 bis 18 gelten entsprechend.
(3) Über den Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen.
werden aufgehoben.
15. Art. 23 wird Art. 21 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Angabe "Art. 16" durch die Angabe "Art. 18" sowie die Angabe "einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgt ist" durch die Angabe "Einzelne der nach Art. 18 Abs. 2 zu Beteiligenden nicht oder fehlerhaft beteiligt worden sind" ersetzt.
bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Vorschriften des Art. 14 Abs. 4 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder | "2. die Vorschrift des Art. 16 Abs. 4 über die Begründung der Festlegungen im Raumordnungsplan sowie in seinen Entwürfen verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder". |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1
1. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Landesentwicklungsprogramm verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Landesentwicklungsprogramm ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder
wird aufgehoben.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "2." gestrichen.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 17" durch die Angabe "Art. 19" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Werden in einem Raumordnungsplan ein oder mehrere Ausschlussgebiete in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern der vorrangigen Nutzung oder Funktion durch die übrigen Vorranggebiete substanziell Raum verschafft wird."
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 17" sowie die Angabe "Art. 18" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 2" ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 15" jeweils durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.
e) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "eines Jahres" durch die Angabe "von sechs Monaten" ersetzt.
bb) Nr. 2
2. eine unter Berücksichtigung von Abs. 2 Nr. 1 beachtliche Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1,
wird aufgehoben.
cc) Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe "nach Abs. 3 beachtliche Mängel" wird durch die Angabe "ein nach Abs. 3 beachtlicher Mangel" ersetzt.
dd) Nr. 4 wird Nr. 3.
f) Abs. 7
(7) Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbindlicherklärung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 bis 6 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
16. Die Art. 24 und 25 werden die Art. 22 und 23 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 24 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren
(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. (2) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des Umweltschutzes, zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. § 49 Abs. 1 UVPG findet keine Anwendung. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternativen. Die nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständige Landesplanungsbehörde kann beim Träger des Vorhabens darauf hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen eingeführt werden. Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt. (3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben
Art. 25 Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren (1) Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind die höheren Landesplanungsbehörden zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung des Raumordnungsverfahrens. (2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. (3) Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Angaben zu beschränken, die notwendig sind, um die Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:
Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben. (4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:
Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können die in Abs. 3 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr. 6 einschränken oder ausschließen. (5) Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen für einen angemessenen Zeitraum von höchstens einem Monat
Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 zu Beteiligenden erhalten von der höheren Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht. Die Gemeinden leiten die bei ihnen vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. (6) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. Die Öffentlichkeit ist von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und durch Einstellung in das Internet zu unterrichten. | "Art. 22 Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung, Zuständigkeit
(1) Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt. (2) Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. Art. 23 Durchführung und Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung (1) Der Vorhabenträger legt der höheren Landesplanungsbehörde in einem elektronischen Format die Unterlagen vor, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung entscheiden zu können. Die höhere Landesplanungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung oder einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung. Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben
Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung. (2) Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind die für eine Bewertung der überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vom Vorhabenträger bei der höheren Landesplanungsbehörde einzureichen. Soll eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen, die für das Trägerverfahren notwendig sind, vom Vorhabenträger auch bei der höheren Landesplanungsbehörde vorzulegen. Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben. (3) Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dazu werden die Unterlagen für vier Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht; die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist für dieses Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Gleiches gilt für Bund und Länder, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Angaben für die Interessen des Bundes oder des Landes nachteilig sein können oder diese nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die höhere Landesplanungsbehörde kann jedoch die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen verlangen, die das Vorhaben und dessen Auswirkungen ohne Preisgabe von Geheimnissen beschreiben. Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können auf Verlangen der in Abs. 2 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt oder ausgeschlossen werden. (4) Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 3 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die Beteiligung gemäß den Abs. 3 und 4 kann auch dadurch erfolgen, dass die höhere Landesplanungsbehörde die in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, die für eine Raumverträglichkeitsprüfung erheblich sind, heranzieht (vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung). (6) Die höhere Landesplanungsbehörde schließt die Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in dem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme ab und übermittelt diese dem Vorhabenträger und im Fall der vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung auch der für das andere Verfahren zuständigen Behörde. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden. In diesem Fall soll die höhere Landesplanungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung zügig abschließen und der zuständigen Behörde sowie dem Vorhabenträger ihre landesplanerische Beurteilung zuleiten. Die landesplanerische Beurteilung wird im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist bekanntzumachen. Die zuständige Behörde soll die Erkenntnisse aus der Raumverträglichkeitsprüfung nutzen und die landesplanerische Beurteilung auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in ihre Entscheidung einbeziehen. (7) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die im nachfolgenden Verfahren getroffene Entscheidung überprüft werden." |
Art. 26 Vereinfachtes RaumordnungsverfahrenVorhaben nach Art. 24 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. Die Beteiligung nach Art. 25 Abs. 4 erfolgt, indem die für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden, herangezogen werden.
wird aufgehoben.
18. Art. 27 wird Art. 24 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 27 Landesplanerische Stellungnahme
Wird kein Raumordnungsverfahren durchgeführt, werden in Bauleitplan- und Zulassungsverfahren landesplanerische Stellungnahmen von der höheren Landesplanungsbehörde abgegeben. | "Art. 24 Landesplanerische Stellungnahme
Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab." |
19. Art. 28 wird Art. 25 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Angabe "oberste Landesplanungsbehörde kann" durch die Angabe "Landesplanungsbehörden können" ersetzt sowie nach der Angabe "Art. 3" die Angabe "Abs. 1" und nach der Angabe "öffentlichen Stellen" die Angabe "und Personen des Privatrechts" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1, die Angabe "oberste Landesplanungsbehörde kann" wird durch die Angabe "Landesplanungsbehörden können" ersetzt, nach der Angabe "Art. 3" wird die Angabe "Abs. 1" und nach der Angabe "öffentlichen Stellen" wird die Angabe "und Personen des Privatrechts bis zu zwei Jahren" eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden."
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Untersagung erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt. | "(3) Zuständig für die Untersagung bei ausschließlich in einem Regionalplan festgelegten oder in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet. Im Übrigen ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig." |
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören."
e) Die Abs. 5 und 6
(5) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.(6) Die Dauer der Untersagung nach Abs. 2 beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
werden aufgehoben.
f) Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 5 und 6.
21. Art. 30 wird Art. 27 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 27 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und die Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. (2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. (3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit. | "Art. 27 Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Verwertung
Die in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und Personen des Privatrechts sind zu unverzüglicher Mitteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegenüber den betroffenen höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. Die Landesplanungsbehörden verwerten Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Raumbeobachtung." |
Art. 31 RaumbeobachtungDie Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.
Art. 32 Unterrichtung des Landtags
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag jeweils zur Mitte der Wahlperiode über wesentliche raumbedeutsame Entwicklungen im Freistaat Bayern.
werden aufgehoben.
23. Art. 33 wird Art. 28 und Abs. 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. | "(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Bei Anpassung ausschließlich an Ziele eines Regionalplans ist die höhere Landesplanungsbehörde zuständig." |
24. Art. 34 wird Art. 29 und in Satz 2 wird die Angabe "erhebt die oberste Landesplanungsbehörde" durch die Angabe "werden" ersetzt sowie nach der Angabe "Auslagen" wird die Angabe "erhoben" eingefügt.
25. Die Überschrift des Teils 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 7 Schlussbestimmungen | "Teil 7 Sonderregelungen und Schlussbestimmungen". |
26. Nach der Überschrift des Teils 7 werden die folgenden Art. 30 und 31 eingefügt:
"Art. 30 Vorrang des Staatsvertrages
Die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W) in der jeweils geltenden Fassung haben Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes, soweit die Bestimmungen des Staatsvertrags von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
Art. 31 Sonderregelung für Windenergie an Land
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung."
27. Art. 35 wird Art. 32 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 32 Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung. | "Art. 32 Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt." |
28. Art. 36 wird Art. 33 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 36 Übergangsbestimmungen
Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem in Art. 37 genannten Zeitpunkt geltenden Rechts aufgestellt worden sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung unbeachtlich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. In der 18. Wahlperiode ist der Bericht abweichend von Art. 32 im Jahr 2019 nach Maßgabe der zu Beginn dieser Wahlperiode geltenden Fassung dieses Gesetzes vorzulegen. | "Art. 33 Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den Art. 14 und 15, für die vor dem 1. April 2026 das Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. (2) Raumverträglichkeitsprüfungen nach Art. 22, für die die Unterlagen gemäß Art. 23 Abs. 2 vor dem 1. April 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. (3) Vor dem 1. April 2026 beantragte Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. (4) Auf Raumordnungspläne, die vor dem 1. April 2026 in Kraft getreten sind, ist Art. 21 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen findet auf diese Art. 23 Abs. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung." |
30. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "(zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2)" wird durch die Angabe "(zu Art. 17 Abs. 2 Satz 2)" ersetzt.
b) In Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.
31. In Anlage 2 wird die Angabe "(zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1)" durch die Angabe "(zu Art. 17 Abs. 4 Satz 1)" ersetzt.
§ 8
Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsausführungsgesetz ( AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 8 Zuständigkeit der AmtsgerichteDie Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars.
und 29
Art. 29 Öffentliche LastenÖffentliche Lasten des Grundstücks sind bei einem landwirtschaftlichen Grundstück auch die Beiträge für Tierlebensversicherung und Schlachtviehversicherung, die für die Versicherung des zum Zubehör gehörenden Viehs an die Bayerische Tierseuchenkasse zu entrichten sind.
werden aufgehoben.
2. In Art. 32 wird die Angabe "Girozentrale" gestrichen.
3. In Art. 34 Satz 1 wird die Angabe "die Kostenordnung" durch die Angabe "das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" ersetzt.
4. Art. 35 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 35 Mitteilung an das Nachlassgericht
(1) Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium über die Ausführung der Mitteilungen allgemeine Anordnungen treffen. Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht als Nachlassgericht zuständig, hat es die Todesanzeige an das Nachlassgericht abzugeben. (2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. (3) Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlassgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen. | "Art. 35 Mitteilung an das Nachlassgericht bei Sterbefällen außerhalb des Bundesgebietes
Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben." |
Art. 38 Zuständigkeit für die Vermittlung der Auseinandersetzung(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 FamFG sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, andernfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 363, 365 bis 370 FamFG dem Amtsgericht zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozessordnungerfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
39,
Art. 39 Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse und ähnlicher Bescheinigungen(1) Hat das Nachlassgericht einen Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist der Notar, welcher die Auseinandersetzung vermittelt hat, auch für die Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse zuständig. Andernfalls ist für die Erteilung der Zeugnisse nur das Nachlassgericht zuständig.
(2) Für die Ausstellung der nach den Gesetzen über das Bundesschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines Landes beizubringenden Bescheinigung, dass der Rechtsnachfolger über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, ist auch der Notar zuständig, vor dem die Auseinandersetzung erfolgt ist.
Art. 43 Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und TeilrentenschuldbriefeZur Herstellung von Teilhypothekenbriefen, Teilgrundschuldbriefen und Teilrentenschuldbriefen sind die bayerischen Gerichte nur als Grundbuchämter zuständig.
und 51
Art. 51 BeratungshilfeHilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Beratungshilfegesetzes nicht aufgeführt sind. Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.
werden aufgehoben.
6. In Art. 53 Abs. 1 wird nach der Angabe "Rechtsverordnung" die Angabe "von der Regelung des § 2 Abs. 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) Gebrauch zu machen und" eingefügt.
7. Art. 66 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Für Erbfälle, die vor dem 1. Oktober 1902 eingetreten sind, bleiben die im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls geltenden Gesetze maßgebend.
wird aufgehoben.
b) Die Abs. 2 bis 6 werden die Abs. 1 bis 5.
8. Art. 67 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut wird die Angabe "1)" gestrichen.
b) Fußnote "1)" wird aufgehoben.
§ 9
Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes
Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J), das zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und die Angabe "Absätzen 1 und 2" wird durch die Angabe "Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen" ersetzt.
2. Satz 2
Der Präsident des Oberlandesgerichts München kann weitere Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter den Voraussetzungen des Art. 22 AGGVG einrichten und anerkennen.
wird aufgehoben.
§ 10
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes ( BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
2. Die Sätze 2 und 3
Auf Verlangen der Fachaufsichtsbehörde nehmen die Träger an landes- und bundesweiten Datenerhebungen teil oder erstatten ihr einen Qualitätsbericht. Die inhaltlichen Anforderungen und die Häufigkeit des Qualitätsberichts nach Satz 2 legt die Fachaufsichtsbehörde fest.
werden aufgehoben.
§ 11
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Das Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926, BayRS 707-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 317 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 19 wird aufgehoben.
§ 12
Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. Mai 2025 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung" durch die Angabe "Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)" ersetzt.
§ 13
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Art. 15 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1083, BayRS 763-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2019 (GVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "Satz 1 VersoG" durch die Angabe "Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" jeweils gestrichen.
§ 15
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 3a Bericht zur Lage der Natur
(zu § 6 BNatSchG)Die oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur). Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinne des Art. 1a vorzulegen.
wird aufgehoben.
2. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Die oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird Abs. 3.
§ 16
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes ( BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 und § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Der oder die Beauftragte
| "(3) Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig und
|
§ 17
Änderung des Bayerischen Lobbyregistergesetzes
Art. 7 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes ( BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 386, BayRS 1100-7-I), das durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1
(1) Der Landtag veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 30. September 2023 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.
wird aufgehoben.
2. In Abs. 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.
§ 18
Änderung des Bayerischen Beauftragtengesetzes
Art. 2 des Bayerischen Beauftragtengesetzes (BayBeauftrG) vom 25. März 2019 (GVBl. S. 58, BayRS 1102-12-S) wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 19
Änderung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Das Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-2-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 11 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "(LRAuszG)" angefügt.
2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 20
Änderung des HföD-Gesetzes
Art. 15 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 21
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. In Art. 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "im Bayerischen Staatsanzeiger" gestrichen.
§ 22
Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
Das Bayerische Gleichstellungsgesetz ( BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 21 Berichtspflichten(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
wird aufgehoben.
Art. 23 Aufsichtspflichten(1) Dieses Gesetz wird auf Grundlage der nächsten zwei Berichte gemäß Art. 21, die nach dem 16. Juli 2025 dem Landtag vorgelegt werden, mit dem Ziel der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit evaluiert. Das Gesetz oder einzelne Vorschriften können aufgehoben werden, wenn gesetzliche Vorschriften zur Zielsetzung des Gesetzes nach Art. 2 nicht mehr erforderlich sind.
(2) Stellen sich bei der Evaluation nach Abs. 1 Maßnahmen dieses Gesetzes als nicht wirksam heraus, können einzelne Regelungen auch ohne Erreichung der Ziele aus Art. 2 aufgehoben werden.
wird aufgehoben.
§ 23
Änderung des Bayerischen Pflegendengesetzes
In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Pflegendengesetzes (BayPfleG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird die Angabe "und diesen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, zu evaluieren" gestrichen.
§ 24
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Art. 4 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ( BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist,
Art. 4 PsychiatrieberichterstattungDie Staatsregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre über die Situation der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung in Bayern. Der Bericht soll epidemiologische Basisdaten bezogen auf die Wohnbevölkerung Bayerns enthalten sowie die bestehende ambulante, stationäre und komplementäre Versorgungslandschaft abbilden und Veränderungen deutlich machen.
wird aufgehoben.
§ 25
Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes
Art. 9 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 656, BayRS 2129-5-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist,
Art. 9 KlimaberichtDer Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet den Ministerrat alle jährlich über
- die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,
- Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 und
- den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5.
Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.
wird aufgehoben.
§ 26
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz ( BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Für diese Bewertungen sollen sie in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen.
wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe "und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2" wird gestrichen.
c) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
2. In Art. 31 Abs. 8 Halbsatz 2 wird die Angabe "und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 22 Abs. 1 einschließt" gestrichen.
3. Art. 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nrn. 3 und 4
3. berichtet der Dekanin oder dem Dekan regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,4. erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
werden aufgehoben.
b) Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 3 und 4.
4. Art. 84 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4
Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag.
wird aufgehoben.
b) Satz 5 wird Satz 4.
§ 27
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Art. 17 Satz 3 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 259) geändert worden ist,
Die Entscheidung über eine Verlängerung des in Satz 1 genannten Geltungszeitraums erfolgt auf der Grundlage einer spätestens ein Jahr vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums durchzuführenden Evaluation.
wird aufgehoben.
§ 28
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Art. 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes ( BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 4
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
wird aufgehoben.
2. Abs. 5 wird Abs. 4 und nach der Angabe "Staatsministerium" wird die Angabe "für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)" eingefügt.
§ 29
Änderung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 213 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 30
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Art. 14 Abs. 5 und Art. 14a Abs. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, werden aufgehoben.
§ 31
Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz ( BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 wird die Angabe ", " am Ende durch die Angabe "und" ersetzt.
b) Nr. 5
5. dem Bericht des Staatsministeriums zur Erwachsenenbildung nach Art. 12 Abs. 1 und
wird aufgehoben.
c) Nr. 6 wird Nr. 5.
2. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Das Staatsministerium soll zu Beginn einer jeden Legislaturperiode dem Landtag über die zurückliegende und die geplante Bildungsarbeit sowie die Förderung in der Erwachsenenbildung Bayerns berichten.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(2)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Angabe "ihrerseits" und die Angabe "jeweils rechtzeitig vorher" gestrichen.
§ 32
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
Art. 21 Abs. 9 des Bayerischen Rundfunkgesetzes ( BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 448) geändert worden ist,
(9) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.
wird aufgehoben.
§ 33
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Art. 20 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 9
(9) Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist.
wird aufgehoben.
2. Abs. 10 wird Abs. 9.
§ 34
Änderung des Staatsforstengesetzes
Art. 6 Abs. 4 des Staatsforstengesetzes (StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138, BayRS 7902-0-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 78 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 35
Änderung des Bayerischen Waldgesetzes
Art. 25 des Bayerischen Waldgesetzes ( BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 693) geändert worden ist,
Art. 25 Bericht der StaatsregierungDie Staatsregierung berichtet im Rahmen des Agrarberichts dem Landtag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft im Freistaat Bayern sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen.
wird aufgehoben.
§ 36
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
In § 6 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 729) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
§ 37
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz ( BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern, der Zentralen Abrechnungsstelle und der obersten Rettungsdienstbehörde.
wird aufgehoben.
b) Satz 4 wird Satz 3.
2. Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
wird aufgehoben.
§ 38
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern ( BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "dem Stand der Technik und" gestrichen.
Art. 17 Schienennahverkehrsplan(1) Die Vorgaben für die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs sowie der dafür zur Verfügung stehende Finanzrahmen werden in einem Schienennahverkehrsplan festgelegt. Der Schienennahverkehrsplan wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, nfrastruktur, Verkehr und Technologie erstellt, von der Staatsregierung beschlossen und ist alle zwei Jahre fortzuschreiben. Dem Landtag ist Bericht zu erstatten.
(2) Der Schienennahverkehrsplan enthält
- eine Darstellung des Ist-Zustands des Schienenpersonennahverkehrs und der Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
- Zielvorgaben für die künftige Erschließung des Staatsgebiets mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen, für Verbesserungen des Schienenpersonennahverkehrs durch kürzere Fahrzeiten und verbesserte Fahrplanangebote sowie für eine dichtere Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
- eine Analyse festgestellter Schwachstellen und Vorschläge für deren Beseitigung,
- verkehrliche Forderungen und Vorstellungen für eine verbesserte Infrastruktur im Bereich des Fahrwegs und der Schnittstellen zwischen SPNV, ÖPNV und den verschiedenen Formen des Individualverkehrs sowie für Ausbaumaßnahmen, die von der Deutschen Bahn AG, den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und anderen Trägern des Schienennetzes erwartet werden.
(3) Im Schienennahverkehrsplan werden die für die Abdeckung des Defizits im Schienenpersonennahverkehr und für andere Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung stehende jährlichen Finanzmittel festgelegt. Dabei ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang Finanzmittel nach §§ 5 und 8 RegG für Investitionsvorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden sollen.
wird aufgehoben.
3. Art. 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Das Nähere regelt der Schienennahverkehrsplan (Art. 17).
wird aufgehoben.
§ 39
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
In Art. 113b Abs. 9 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird die Angabe "nach dem jeweils neuesten Stand der Technik" gestrichen.
§ 40
Änderung der Landeswahlordnung
§ 88 der Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2023 (GVBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Staatsanzeiger" durch die Angabe "Bayerischen Ministerialblatt" ersetzt.
3. In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "nach aktuellem Stand der Technik" gestrichen.
§ 41
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" jeweils gestrichen.
2. Art. 33 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 33 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden. | "Art. 33 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden." |
§ 42
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz ( PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 27 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei der Verwertung von Datenträgern ist sicherzustellen, dass zuvor personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend gelöscht wurden. | "Personenbezogene Daten sind vor der Verwertung von Datenträgern zu löschen." |
2. In Art. 42 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
3. In Art. 45 Abs. 1 Satz 5 und Art. 48 Abs. 7 wird die Angabe "entsprechend dem Stand der Technik" jeweils gestrichen.
4. Art. 100 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 100 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden. | "Art. 100 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden." |
§ 43
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
In Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes ( POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird vor der Angabe "kommunikationstechnischen" die Angabe "polizeilich anforderungsgerecht nutzbaren" eingefügt und die Angabe "nach dem Stand der Technik" wird gestrichen.
§ 44
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
In Art. 104 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird die Angabe "entsprechend dem Stand der Technik" durch die Angabe "ausreichend" ersetzt.
§ 45
Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes
Das Bayerische Digitalgesetz ( BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Sicherheit des Nutzerkontos wird nach dem Stand der Technik gewährleistet. | "Für das Nutzerkonto ist angemessene Sicherheit zu gewährleisten." |
2. In Art. 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
3. In Art. 39 Abs. 1 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik und" durch die Angabe "mit" ersetzt.
4. In Art. 48 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik ist" durch die Angabe "ist ausreichend" ersetzt.
§ 46
Änderung der Bayerischen Digitalverordnung
§ 1 der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2025 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 47
Änderung der Meldedatenverordnung
Die Meldedatenverordnung ( MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2025 (GVBl. S. 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "nach dem jeweiligen Stand der Technik" jeweils durch die Angabe "angemessen" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
§ 48
Änderung der Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister
Die Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) vom 16. Juli 2013 (GVBl. S. 468, BayRS 211-5-I), die durch § 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik" durch die Angabe "anlassgerecht zu verschlüsseln" ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist in geeigneter Weise zu verschlüsseln." |
§ 49
Änderung der Krebsregisterverordnung
In § 12 Abs. 1 der Krebsregisterverordnung (BayKRegV) vom 26. März 2018 (GVBl. S. 201, BayRS 2126-12-1-G) wird die Angabe "dem jeweiligen Stand der Technik und" gestrichen.
§ 50
Änderung der Bestattungsverordnung
In § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 48 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe "nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen" durch die Angabe "keine unangemessenen" ersetzt.
§ 51
Änderung des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen
Art. 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 304, BayRS 2129-1-9-U) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1
1. Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben,
wird aufgehoben.
2. Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.
§ 52
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz ( BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 3 Abs. 6 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
2. In Art. 29 Nr. 3 wird die Angabe "Art. 31 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 27 Abs. 2" ersetzt.
§ 53
Änderung der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern
Die Anlage zur Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern ( AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 578, BayRS 2129-2-10-U) wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt I Nr. 1 Spiegelstrich 2 und Abschnitt II Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" jeweils gestrichen.
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1.2.1 Satz 3 wird die Angabe "dem Stand der Technik" durch die Angabe "angemessen" ersetzt.
b) In Nr. 2.5 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
3. In Abschnitt IV Nr. 7 wird die Angabe ", die der Fortentwicklung des Stands der Technik dienen," durch die Angabe "für die Entwicklung neuer Technologien" ersetzt.
§ 54
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2025 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird die Angabe "an den Stand der Technik angepasste" durch die Angabe "dem Rettungszweck entsprechende" ersetzt.
§ 55
Änderung der Arbeits- und Sozialgerichtlichen eAkten-Verordnung
§ 4 Abs. 2 der Arbeits- und Sozialgerichtlichen eAkten-Verordnung (eAktV ArbSozG) vom 13. April 2023 (GVBl. S. 190, BayRS 32-2-A), die durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl. S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht." |
§ 56
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) vom 5. Januar 2023 (GVBl. S. 13, BayRS 34-6-I) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält." |
§ 57
Änderung der Finanzgerichtlichen eAkten-Verordnung
In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Finanzgerichtlichen eAkten-Verordnung (eAktFGV) vom 29. Juli 2019 (GVBl. S. 548, BayRS 35-2-F), die durch Verordnung vom 21. November 2025 (GVBl. S. 606) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "nach dem Stand der Technik" gestrichen.
§ 58
Änderung der Bayerischen Bergverordnung
In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 322 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig" gestrichen.
§ 59
Änderung der Bayerischen IVU-Abwasser-Verordnung
Die Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung ( IVUAbwV) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 1066, BayRS 753-1-20-U), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" und die Angabe "dem neuesten Stand" gestrichen.
b) Satz 2
Die Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn
wird aufgehoben.
§ 9 Vorhandene Benutzungen und IndirekteinleitungenBis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus IVU-Anlagen den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG entsprechen.
wird aufgehoben.
3. § 17 wird § 9 und in der Überschrift wird die Angabe "In-Kraft-Treten" durch die Angabe "Inkrafttreten" ersetzt.
§ 60
Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
In Art. 29 Satz 2 Nr. 13 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird die Angabe "nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen" durch die Angabe "für eine risikoangemessene Betriebssicherheit notwendigen" ersetzt.
§ 61
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 66 bis 74)" durch die Angabe "(Art. 67 bis 74)" ersetzt.
2. In Art. 58 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67)" durch die Angabe "Nr. 4 (mit Ausnahme des Art. 67)" ersetzt.
3. Art. 66 wird aufgehoben.
4. In Art. 67 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe "soll" die Angabe "mindestens 400 Euro betragen und" eingefügt.
5. Art. 68 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsprämie nach Art. 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. Satz 1 gilt nicht bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin eine Leistungsprämie gewährt wird." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Leistungsbezügen" durch die Angabe "Leistungsprämien" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "eines Leistungsbezugs" durch die Angabe "einer Leistungsprämie" ersetzt.
6. In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d wird die Angabe "Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und" gestrichen.
7. Dem Art. 108 wird folgender Abs. 15 angefügt:
"(15) Beamte und Beamtinnen, die für Dezember 2026 eine Leistungsstufe erhalten haben, wird die Stufe unter den Maßgaben des Art. 66 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weitergewährt."
§ 62
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "und 66" gestrichen.
2. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Entscheidungen" durch die Angabe "Entscheidung" ersetzt und die Angabe "und Art. 66 Abs. 2 des" gestrichen.
b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "der Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Art. 66 Abs. 2" durch die Angabe "des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt.
3. Abs. 2 wird aufgehoben.
4. Die Abs. 3 bis 7 werden die Abs. 2 bis 6.
§ 63
Änderung der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In § 7 Abs. 2 Satz 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2024 (GVBl. S. 485) geändert worden ist, wird die Angabe "von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und" gestrichen.
§ 64
Änderung der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 8 der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, den Behördenleitungen für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle." |
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
3. Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 65
Änderung der StMWK-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der StMWK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-WKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26, BayRS 2030-3-4-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 197) geändert worden ist, wird die Angabe "Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67" durch die Angabe "Leistungsprämien nach Art. 67" ersetzt.
§ 66
Änderung der StMFH-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 7 Abs. 5 der StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2024 (GVBl. S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(5) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen." |
§ 67
Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (ZustV-WM) vom 11. Juli 2011 (GVBl. S. 384, BayRS 2030-3-6-1-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 78 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67" durch die Angabe "Leistungsprämien nach Art. 67" ersetzt.
§ 68
Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (ZustV-LM) vom 9. August 2011 (GVBl. S. 443, BayRS 2030-3-7-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 14 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Leistungsbezügen" durch die Angabe "Leistungsprämien" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe "Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68" durch die Angabe "Leistungsprämien nach den Art. 67 und 68" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Leistungsbezügen" durch die Angabe "Leistungsprämien" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe "Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68" durch die Angabe "Leistungsprämien nach den Art. 67 und 68" ersetzt.
§ 69
Änderung der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (ZustV-AM) vom 15. September 2005 (GVBl. S. 494, BayRS 2030-3-8-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 15 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend." |
§ 70
Änderung der StMUV-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 10 der StMUV-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-UM) vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 238, BayRS 2030-3-9-1-U) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "Leistungsbezüge" durch die Angabe "Leistungsprämien" ersetzt.
2. Im Wortlaut wird die Angabe "Leistungsbezügen" durch die Angabe "Leistungsprämien" ersetzt.
§ 71
Änderung der StMGP-Zuständigkeitsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In § 7 Abs. 1 der StMGP-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-GM) vom 11. September 2015 (GVBl. S. 347, BayRS 2030-3-10-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67" durch die Angabe "Leistungsprämien nach Art. 67" ersetzt.
§ 72
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S.665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "oder eine Leistungsstufe erhalten" gestrichen.
2. In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "weder" durch die Angabe "nicht" ersetzt und die Angabe "noch eine Leistungsstufe erhalten" wird gestrichen.
§ 73
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
In Art. 83 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird die Angabe "Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG" durch die Angabe "Leistungsprämien im öffentlichen Dienst im Sinn des Art. 67 BayBesG" ersetzt.
§ 74
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 61 bis 73 am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID 260850
| ENDE |