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BbgEESG - Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 27. November 2025
(GVBl. I Nr. 26 vom 27.11.2025, 18.12.2025 Nr. 29 25)
Ersetzt das " BbgWindAbgG - Windenergieanlagenabgabengesetz" und das " BbgPVAbgG - Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz"
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zahlungspflichtige Betreiber
(1) Betreiber von Windenergieanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigt und nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurden, sind zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.
(2) Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigt und nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, auf Flächen im Geltungsbereich eines Braunkohlen- oder Sanierungsplanes im Sinne des Gesetzes zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.
(3) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sind Windenergieanlagen, die in den Ausschreibungsrunden nach § 28 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bezuschlagt worden sind und nach Absatz 2 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich ein Megawatt installierter Leistung.
§ 2 Ausgestaltung und Höhe der Sonderabgabe
(1) Die Sonderabgabe ist jährlich für die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage an anspruchsberechtigte Gemeinden zu zahlen.
(2) Die Höhe der Sonderabgabe beträgt
(3) Die laufende Zahlung hat ab dem Inbetriebnahmejahr jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Bei Bruchteilen der installierten Leistung ist die Sonderabgabe anteilig zu zahlen. Die Sonderabgabe nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 ist für das Inbetrieb- und Außerbetriebnahmejahr anteilig zu zahlen.
(4) Anspruchsberechtigte Gemeinden nach § 3 und zahlungspflichtige Betreiber nach § 1 können Vorausleistungen der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu erbringenden Zahlungen in schriftlicher Form vereinbaren. Der Vorauszahlungszeitraum darf zehn Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres nicht überschreiten. Ein Rückzahlungsanspruch, bezogen auf die im Voraus gezahlte Sonderabgabe, besteht nicht.
§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden 25
(1) Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg,
(2) Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt. Maßgeblich ist der Anteil des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises nach Absatz 1 Nummer 1. Anteilige Zahlungen an anspruchsberechtigte Gemeinden unterhalb des Betrages von 50 Euro pro Jahr sind nicht an diese auszuzahlen, sondern werden auf die übrigen anspruchsberechtigten Gemeinden aufgeteilt und an diese, gemäß deren Flächenanteile, ausgezahlt. Für Photovoltaikanlagen bemisst sich der Anspruch der jeweiligen Gemeinde nach der auf ihrer Gemarkung installierten Leistung der Anlage.
(3) Die Betreiber der zahlungspflichtigen Anlagen sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Gemeinden und die Höhe der anteiligen Ansprüche zu ermitteln. Auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinden haben die Betreiber die ordnungsgemäße Berechnung der Anspruchshöhe in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Die Einnahmen aus der Sonderabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg nicht erfasst.
§ 4 Zweckbindung
(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Sonderabgabe zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihren Gemeindegebieten zu verwenden. Die Mittel sind im Sinne des § 22b Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen.
(2) Zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
(3) Bei der Verwendung der Mittel soll für die Einwohnerinnen und Einwohner ein erkennbarer Bezug zu den aus der Nutzung erneuerbarer Energien generierten Einnahmen hergestellt werden. Die Maßnahmen sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen.
(4) Über die Verwendung der Mittel aus der Sonderabgabe ist in geeigneter Weise öffentlich zu informieren.
§ 5 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 6 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 5 ist das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (28.11.2025) in Kraft. Gleichzeitig treten das Windenergieanlagenabgabengesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 30) und das Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 3) außer Kraft.
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