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FLStrZV - Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz
- Brandenburg -
Vom 31. März 2005
(GVBl. II Nr. 09 vom 29.04.2005 S. 161; 12.09.2007 S. 309; 15.01.2015 Nr. 3; 24.10.2019 Nr. 88)
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.
(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des
§ 3 Zuständige Straßenbaubehörden
(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau-GmbH, Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.
§ 3a Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde
Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
§ 4 Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
§ 5 Übertragung von Ermächtigungen
Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen
werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.
§ 6 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.
§ 7 Entschädigung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern.
§ 8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg.
§ 9 Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes
Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
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