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MietbegrenzV - Mietpreisbegrenzungsverordnung
Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung

- Brandenburg -

Vom 8. Juni 2021
(GVBl. II Nr. 61 vom 15.06.2021 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gebiete

Gemeinden im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete ( § 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, sind:


Gemeinde
Kreisfreie Stadt Potsdam
In den Landkreisen
Barnim Panketal
Dahme-Spreewald Eichwalde
Schulzendorf
Havelland Falkensee
Märkisch- oderland Hoppegarten

Neuenhagen bei Berlin

Oberhavel Birkenwerder
Glienicke/Nordbahn
Hohen Neuendorf
Mühlenbecker Land
Oder-Spree Gosen-Neu Zittau
Schöneiche bei Berlin
Woltersdorf
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow
Stahnsdorf
Teltow
Teltow-Fläming Blankenfelde-Mahlow
Großbeeren

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Anlage 1

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Anlage 2


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Legende Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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