umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Brandenburg (2)

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2.3 Zeitpunkt der Vorprüfung

Das Gesetz enthält keine Regelungen zum Zeitpunkt der Vorprüfung. Nach Auffassung der Gemeinden, die an dem zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel teilgenommen haben, sollte die Vorprüfung aber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen. Dieses ergibt sich auch daraus, dass der gegebenenfalls erforderliche Umweltbericht Bestandteil der Begründung wird und mit ihr am Aufstellungsverfahren frühzeitig beteiligt ist. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass entgegen dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP erforderlich ist, ist diese unbeschadet der Regelung des § 214 Abs. 1a Nr. 2 BauGB nachzuholen.

3 UVP-pflichtige Bebauungspläne - insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG

3.1 Vier Fallgruppen UVP-pflichtiger Bebauungspläne

Für die Pflicht zur Durchführung der UVP im Bebauungsplan-verfahren sind grundsätzlich vier verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), betreffen die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage.
    Beispiel:
    Einen konkret maßnahmenbezogenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Kraftwerk mit mehr als 200 MW Feuerungswärmeleistung - siehe Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
    Eine UVP muss in diesem Fall sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich die UVP im Bebauungsplanverfahren - entsprechend dem Planungsstand - vor allem auf die Standortfragen konzentrieren kann, während sich die UVP im Genehmigungsverfahren auf zusätzliche und andere - vor allem anlagenbezogene - erhebliche Umweltauswirkungen beschränken kann (§ 17 Satz 3 UVGP). In diesem Fall ist also eine zweistufige UVP durchzuführen.
  2. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG nennt darüber hinaus ausdrücklich solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
    Beispiel:
    Bei einer Bundesautobahn im Sinne von Nummer 14.3 der Anlage 1 zum UVPG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG).
    Hier ist die UVP einstufig im Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
  3. Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), können ferner auch Vorhaben betreffen, für die eine UVP im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Dies trifft bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Nummern 18 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG zu.
    Beispiel:
    Bebauungsplan für einen Hotelkomplex im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 300.
    In dem Beispiel wird im anschließenden Baugenehmigungsverfahren keine UVP durchgeführt. Auch hier handelt es sich um eine einstufige UVP.
    Speziell zu den zuletzt genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben enthält die Anlage 1 zum UVPG in den Nummern 18.1 bis 18.8 Regelungen. Diese unterwerfen solche Vorhaben einer UVP-Pflicht, für die Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufgestellt werden und die einen bestimmten Größenwert (siehe § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG) erreichen oder überschreiten. Diese Vorhaben sind in Spalte 1 der Anlage mit einem "X" gekennzeichnet. Unterhalb dieses Größenwertes bzw. generell, wenn Bebauungspläne in sonstigen Gebieten für bauplanungsrechtliche Vorhaben aufgestellt werden und ein jeweils in der Anlage 1 bestimmter Prüfwert (siehe § 3c Abs. 1 UVPG) erreicht oder überschritten wird, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorhaben sind in Spalte 2 der Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.
    Ein Bebauungsplan, der als Angebotsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet (§ 6 BauNVO)" festsetzt, ist nicht deshalb vorprüfungs- oder UVP-pflichtig, weil in seinem Geltungsbereich allgemein z.B. Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, die die Prüfwerte oder Größenwerte erreichen, wenn bei der Planaufstellung die Ansiedlung solcher oder anderer UVP-pflichtiger Betriebe nicht erkennbar ist. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG stellt nicht auf allgemeine Angebotspläne, sondern auf maßnahmebezogene Bebauungspläne für bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz ab. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Bebauungsplan für das Mischgebiet seinerseits die Prüf- oder Größenwerte für Städtebauprojekte erreicht (Nummer 18.7 der Anlage 1 zum UVPG), weil dieses Vorhaben mangels Griffigkeit der europarechtlichen Vorgaben als eine Art Auffangtatbestand konzipiert ist.
  4. UVP-Pflichten für Bebauungspläne können sich schließlich aus dem künftigen Landes-UVP-Gesetz ergeben, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet und voraussichtlich 2002 in Kraft tritt. Begründet ein Bebauungsplan die Zulässigkeit eines nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhabens oder ersetzt er den Planfeststellungsbeschluss für ein solches Vorhaben, ist bereits im Bebauungsplanverfahren eine UVP durchzuführen (Nummer 18.9 der Anlage 1 zum UVPG). Im ersten Fall handelt es sich um eine zweistufige UVP, im zweiten Fall um eine einstufige.

3.2 Bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG

Zu den bauplanungsrechtlichen Vorhaben, für die nach den

Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht begründet wird, gehören der:

  1. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.1). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder eine Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.1.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Bettenzahl von insgesamt 100 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 (Nummer 18.1.2). Feriendörfer unterliegen beispielsweise auch dann gegebenenfalls der UVP-Pflicht, wenn sie mit anderen Nutzungen (z.B. Wochenendhäusern) kombiniert werden. Maßgeblich ist allein, wie auch sinngemäß bei den anderen Vorhaben der Anlage 1, ob innerhalb des bauplanungsrechtlich festgesetzten Nutzungsspektrums konkrete Festsetzungen für cm gegebenenfalls UVP-pflichtiges Vorhaben getroffen werden und die sonstigen Merkmale und Größen- oder Leistungswerte für den jeweiligen Vorhabentyp erfüllt bzw. erreicht werden. Nicht unter Nummer 18.1 fallen Kurkliniken oder andere medizinische Einrichtungen, da sie nicht der Ferien- oder Fremdenbeherbergung dienen.
  2. Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.2). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Stellplatzzahl von 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.2.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt bei einer Stellplatzzahl von insgesamt 50 ein (Nummer 18.2.2).
  3. Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.3). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die Größe des Plangebiets 10 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.3.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein ab einer Größe von 4 ha (Nummer 18.3.2).
    Dabei werden vom Begriff des Freizeitparks vor allem kommerzielle Freizeitgroßeinrichtungen erfasst. Als Freizeitparks kommen danach (und hierauf nehmen auch die oben genannten "Schwellenwerte" Bezug) großflächige Freizeit- und Vergnügungsanlagen in Betracht, die in der Regel über mehrere stationäre Vergnügungseinrichtungen verfügen. Typischerweise wird das Angebot um Gastronomieeinrichtungen ergänzt.
  4. Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.4). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn der Parkplatz eine Fläche von 1 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.4.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall bei einer Fläche von 0,5 ha ein (Nummer 18.4.2).
    Von dem Begriff des Parkplatzes werden grundsätzlich nur zusammenhängende, oberirdisch angelegte Parkflächen erfasst, die gegebenenfalls auch überdacht sein können. Tiefgaragen, Parkhäuser und ähnliche Hochbauten fallen nicht unter diesen Begriff (können indessen als Bestandteil eines anderen UVP-pflichtigen Vorhabens, z.B. eines Städtebauprojekts oder eines Einkaufszentrums einem Vorhaben nach einer anderen Nummer der Anlage 1 zum UVPG zugehörig sein).
  5. Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.5). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der. Baunutzungsverordnung (BauNVO) (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.5.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall bei einer Fläche von 20.000 m2 ein (Nummer 18.5.2).
    Zum Begriff der Industriezone wird angemerkt, dass dieser Vorhabentyp zwar in der Regel als ein durch Industriegebiete geprägter Bereich verstanden werden kann, im Einzelfall kann eine Industriezone jedoch auch Gewerbe- oder Sondergebiete (z.B. Hafengebiete) einschließen. Insoweit ist auf die identischen Schwellenwerte für Städtebauprojekte hinzuweisen, die auf Grund ihres Charakters als "Auffangtatbestand" eine genaue begriffliche Unterscheidung zwischen Industriezonen auf der einen und Städtebauprojekten auf der anderen Seite für die Praxis entbehrlich machen.
  6. Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.6). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Geschossfläche von 5.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.6.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Geschossfläche von 1.200 m2 (Nummer 18.6.2).
    Die UVP-Pflicht setzt in diesem Fall nicht die vorherige Prüfung der Auswirkungen solcher Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO voraus, vielmehr wird ausschließlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verwiesen, um die dort vorgegebenen Begrifflichkeiten aufzugreifen. Sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine UVP erforderlich wird, sind jedoch die relevanten Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO in die Vorprüfung bzw. UVP einzubeziehen.
  7. Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.7). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.7.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Grundfläche von 20.000 m2 (Nummer 18.7.2).Werden im Außenbereich gelegene Wochenendgebiete (Datschengebiete) überplant, hängt die UVP-Pflicht davon ab, ob die über den vorhandenen Bestand hinaus ausgewiesenen Baurechte die genannten Werte erreichen (sofern nicht § 3b Abs. 3 in Verbindung mit § 3c UVPG greifen).Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand - auch mit Rücksicht auf die EG-rechtliche Unbestimmtheit des Begriffskonzipiert. Hiermit fallen alle Arten von baurechtlichen Vorhaben, insbesondere auch Siedlungserweiterungen für Wohnungsbau oder gewerbliche Zwecke in den Anwendungsbereich der UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht, sofern sie den Größenwert oder den Prüfwert erreichen. Dementsprechend fallen auch Bebauungspläne, in denen verschiedene Baugebiete ausgewiesen werden (z.B. Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete) unter diese Vorschrift.
    Auch bei Bebauungsplänen, die für sich genommen nicht unter den Auffangtatbestand für die Städtebauprojekte fallen, da die entsprechenden Prüf- bzw. Größenwerte für die zulässige Grundfläche nicht erreicht werden, ist darauf zu achten, ob sie gegebenenfalls einen anderen Tatbestand nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG erfüllen, beispielsweise weil unter anderem auch der Bau eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einem Freizeitpark schon für sich genommen den jeweiligen Prüf- bzw. Größenwert erreicht. Die Vorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung kann dann - unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Zusammenhangs mit dem anderen Vorhaben - auf z.B. den Parkplatz beschränkt werden.
  8. Bau eines Vorhabens der in den vorangegangenen Nummern genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (Nummer 18.8).
    Bei den in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben wird für die UVP-Pflicht bzw. die Vorprüfungspflicht neben der Größe im Wesentlichen an die Lage im Außenbereich als Standortfaktor angeknüpft. Nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG greift eine Vorprüfungspflicht auch für den Fall, wenn für den Bau solcher Anlage in sonstigen Gebieten, das heißt nach § 30 Abs. 1 und 2 bzw. § 34 BauGB, ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Auch wenn bei diesen Vorhaben der obere Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, ist zunächst nur eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
  9. Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsrichtlinien eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt (Nummer 18.9). Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Nummer 19 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.

4 Änderungen des Baugesetzbuches

4.1 Umweltbericht (§ 2a BauGB)

4.1.1 Funktion des Umweltberichts

Nach § 2a BauGB ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen ein Umweltbericht in die Planbegründung aufzunehmen. Innerhalb der dreistufigen Verfahrensabfolge der UVP (Ermittlung, Beschreibung, Bewertung; vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) übernimmt der Umweltbericht die Funktion der Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen. Deren Bewertung erfolgt in einem eigenen Teil der Planbegründung, der gegebenenfalls nach Abschluss der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB überarbeitet werden muss. Durch die Integration des Umweltberichtes in die nach § 9 Abs. 8 BauGB ohnehin erforderliche Planbegründung ergeben sich keine grundsätzlichen Abweichungen vom herkömmlichen Aufstellungsverfahren.

Der Umweltbericht trägt in vierfacher Hinsicht dem verfahrensrechtlichen Ansatz der UVP Rechnung: Um - erstens - eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen (§ 1 UVPG) sicherzustellen, ist der Umweltbericht gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung aufzunehmen. Er soll - zweitens - als Bestandteil der gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Entwurfsbegründung die Öffentlichkeit über die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens informieren und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung geben. Der Bericht wird - drittens - den Umweltbehörden als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB zur Kenntnis gegeben, damit die Entscheidung über den Bebauungsplan auf einer umweltfachlich gesicherten Informationsgrundlage getroffen wird. Viertens ist die in dem Umweltbericht enthaltene Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen zusammen mit der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB der Gemeindevertretung bei der abschließenden Entscheidung über den Bebauungsplan vorzulegen. Diese von anderen betroffenen Belangen getrennte Gesamtschau der nachteiligen Folgen des geplanten Vorhabens für die Umwelt dient dem wesentlichen Anliegen der UVP, durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Chance zu erhöhen, dass die Entscheidungsträger die Umweltauswirkungen der Planung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

In praktischer Hinsicht kann die Gemeinde die detaillierten Vorgaben in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB als eine Checkliste nutzen, wenn sie zu Beginn des Verfahrens den Umfang der Ermittlungen festlegt. Es ist zudem ratsam, den Umweltbericht in der Reihenfolge der Aufzählung in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu gliedern, da dieser der zeitlichen Abfolge des Planungsprozesses entspricht.

Die Regelung des § 2a BauGB führt zu einer klar strukturierten Aufnahme der berührten Umweltbelange in die Begründung zum Bebauungsplan. Es ist daher sinnvoll, sich auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen an diese Struktur anzulehnen.

4.1.2 Inhalt des Umweltberichts

4.1.2.1 Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Entscheidungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung geäußert und dabei unter anderem folgende Ausführungen gemacht:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, dass diese Belange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt." (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27/98, NVwZ 1999, 898)

"Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftliche Regelung enthält sich materieller Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Aus ihr gleichwohl materielle Entscheidungskriterien abzuleiten, ist schon deshalb nicht möglich, weil sie keinen Maßstab dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt. Insoweit ist sie ergebnisneutral. Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996,4 C 5.95, BVerwGE 100, 239, 243)

"UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz haben in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen zwar ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben und damit für der Planfeststellung bedürfende Vorhaben (und auch sonstige UVP-pflichtige Vorhaben) den Abwägungsvorgang (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) in bestimmter Weise neu strukturiert. Sie haben aber die Anforderungen an die in die Abwägung einzustellenden Belange materiellrechtlich nicht verschärft, etwa derart, dass Umweltbelange, die bisher - im konkreten Fall - als nicht abwägungserheblich anzusehen und deshalb zu vernachlässigen gewesen wären, nunmehr erheblich wären oder dass Umweltbelange kraft Gesetzes einen höheren Stellenwert, eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe oder gar Vorrang hätten." (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996,4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 377 f.)

Die Angaben, die im Umweltbericht zu machen sind, entsprechen dem umweltrelevanten Abwägungsmaterial, das auch im herkömmlichen Bebauungsplanverfahren ohne UVP zu ermitteln ist. Einen Unterschied weist hingegen die Form der Darstellung auf: Während sich im Verfahren ohne UVP die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB auf die wesentlichen Umweltauswirkungen beschränken darf, erfordert der Katalog des § 2a BauGB eine eingehende Darstellung der ohnehin zu ermittelnden Auswirkungen.

Der Umweltbericht ist ein eigenständiges Kapitel der Planbegründung mit dem in § 2a BauGB umschriebenen Inhalt. Die in der Praxis übliche Erstellung einer so genannten Umweltverträglichkeitsstudie oder -untersuchung durch einen eigens beauftragten Gutachter ist rechtlich nicht geboten. Der Umweltbericht kann vielmehr im Wesentlichen auf den ohnehin erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen zu verschiedenen umweltbezogenen Einzelfragen (z.B. Natur und Landschaft, Lärm) aufbauen. Aufgabe des Umweltberichtes ist es, diese Texte zu einer gebündelten Gesamtschau der Umweltauswirkungen zusammenzuführen. Dabei sind insbesondere die in den vorliegenden Fachgutachten und Stellungnahmen dargestellten Umweltauswirkungen in einem eigenen, geschlossenen Abschnitt des Umweltberichtes zu beschreiben (vgl. § 2a Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und auch von den Einzelgutachten möglicherweise übersehene

Wechselwirkungen zu überprüfen. Beides kann, soweit nicht bereits das Umweltamt der planenden Gemeinde oder das von ihr eingeschaltete Planungsbüro dazu in der Lage ist, extern vergeben werden. Dabei bietet es sich an, diese Kosten durch städtebaulichen Vertrag auf einen Investor zu übertragen. Nach alledem entspricht eine bloße Sammlung verschiedener Gutachten und Stellungnahmen nicht den unter 4.1.1 beschriebenen Funktionen des Umweltberichtes. Soweit innerhalb einer oben genannten Darstellung wegen einzelner Fragen auf Fachgutachten verwiesen wird, müssen diese allerdings als Anlagen Bestandteil des Umweltberichtes (und damit der Begründung) und mit diesem Gegenstand der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 BauGB sein.

Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8a Abs. 1 BNatSchG/ § 21 BNatSchGNeuregG, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB) erforderliche Bestandsaufnahme sowie die Prognose der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit in den Umweltbericht integriert.

4.1.2.2 Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB

§ 2a Abs. 1 und 2 BauGB enthält einen nicht abschließenden Katalog derjenigen Informationen, die im Umweltbericht enthalten sein müssen. Dabei darf die praktische Bedeutung der Unterscheidung zwischen den obligatorischen Mindestangaben (Absatz 1) und den unter einen ausdrücklichen Erforderlichkeitsvorbehalt gestellten weiteren Angaben (Absatz 2) nicht überschätzt werden. Denn einerseits können auch die Angaben nach Absatz 1 auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verlangt werden, wenn sie erforderlich sind, und andererseits gehören die Angaben nach Absatz 2, soweit sie im Einzelfall tatsächlich erforderlich sind, in aller Regel bereits zu den nach Absatz 1 notwendigen Ausführungen.

Im Einzelnen gilt für die Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB Folgendes:

Die Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben (Absatz 1 Nr. 1) soll den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit eine genaue Vorstellung von dem Vorhaben vermitteln. Genügt die in der Begründung zum Bebauungsplan ohnehin übliche Beschreibung des Vorhabens den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1, so kann der Umweltbericht auf den entsprechenden Abschnitt der Begründung verweisen. Absatz 1 Nr. 1 verlangt vor allem eine Darstellung der verschiedenen nach den jeweiligen Festsetzungen zulässigen Nutzungen, da diese entscheidend für die möglichen Umweltauswirkungen sind. Eine bloße wiederholende Aufzählung der Festsetzungen genügt nicht. Vielmehr muss sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Beschreibung daran orientieren, welche Umweltauswirkungen mit der jeweiligen Festsetzung verbunden sein können. Substantielle Ausführungen sind insbesondere zu den in Absatz 1 Nr. 1 ausdrücklich genannten Punkten notwendig. Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich zunächst aus der überplanten Gesamtfläche; darüber hinaus wird in aller Regel eine differenzierte Aufstellung der Flächen nach ihrem unterschiedlichen Nutzungsgrad erforderlich sein (Versiegelungen auf Grund der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der nach § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen; von Bebauung freizuhaltende Bereiche, soweit ihre Nutzung gegenüber dem ursprünglichen Zustand intensiviert wird). Auch wenn erforderliche Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere die verkehrliche Anbindung, nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, sind sie mit zumindest einer denkbaren Variante in die Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 1 aufzunehmen, da diese Maßnahmen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gehören. Die Erforderlichkeit des Vorhabens, also seine "Rechtfertigung", gehört hingegen nicht zu den rein umweltbezogenen Angaben nach § 2a BauGB.

Die Beschreibung der Umwelt (Absatz 1 Nr. 2) soll den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile zum Zeitpunkt der Planaufstellung darstellen, um davon ausgehend die Auswirkungen des Vorhabens (Absatz 1 Nr. 4) prognostizieren zu können. Sind unabhängig von dem geplanten Vorhaben wirtschaftliche, verkehrliche, technische oder sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des derzeitigen Zustandes führen können, ist der Zustand der Umwelt zu beschreiben, wie er sich bis zur Planverwirklichung darstellen wird. Gegenstand der Bestandsaufnahme sind die in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB aufgezählten Schutzgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. Der Begriff der Wechselwirkungen verdeutlicht den medienübergreifenden Ansatz der UVP der über den traditionellen sektoralen Schutz einzelner Umweltmedien hinausgeht und die Umwelt als ein vielfach vernetztes System versteht. Auch Vorbelastungen sind in diesem Abschnitt darzustellen.

Liegen Landschaftspläne (der Landschaftsplan [auf Flächennutzungsplan-Ebene] und/oder Grünordnungspläne [auf Bebauungsplan-Ebene]) vor, so enthalten diese bereits umfassende Bestandsaufnahmen und -bewertungen von Natur und Landschaft, die damit auch einen größeren Teil des UVP-relevanten Inhalts abdecken. Auch die Landschaftsplanung ist geprägt durch eine schutzgutübergreifende Betrachtung, die Wechselwirkungen einbezieht. Wird ein Grünordnungsplan zum Bebauungsplan erstellt, so kann auch dieser die Beschreibung der Umwelt im Rahmen des Umweltberichtes übernehmen, wenn sichergestellt ist, dass die UVP-Schutzgüter "Mensch" und "Kultur und sonstige Sachgüter" umfassend mit abgehandelt worden sind. Dieser Teil des Grünordnungsplanes muss dann Bestandteil des Umweltberichtes werden und dementsprechend am Bebauungsplanverfahren teilnehmen.

Was den Umfang der Beschreibung betrifft, ist Ausgangspunkt das mit der UVP verbundene Ziel einer umfassenden Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§ 1 Nr. 1 UVPG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Umwelt bis in die letzten mikrobiotischen Zusammenhänge vollständig beschrieben werden müsste. Der Anspruch einer umfassenden Beschreibung wird vielmehr in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:

Zunächst ist die Beschreibung, wie Absatz 1 Nr. 2 ausdrücklich betont, streng auf das konkrete Vorhaben und die mit diesem möglicherweise verbundenen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgerichtet. Gegenstand der UVP sind also nicht abstrakte ökologische Fragestellungen ohne Projektbezug. Umweltbestandteile, auf die das Vorhaben von vornherein keine erheblichen Auswirkungen haben kann, brauchen auch nicht detailliert beschrieben zu werden. Absatz 1 Nr. 2 stellt zudem hinsichtlich der Beschreibung auf den allgemeinen Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfmethoden ab. Die UVP ist demnach "kein Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten" (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 377). Dies betrifft insbesondere die gegenwärtig noch vielfach unerforschten Wechselwirkungen. Hierzu das Bundesverwaltungsgericht:

"Die UVP-Richtlinie gibt keine Aufschlüsse über Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien. Die UVP ersetzt auch nicht fehlende Umweltstandards ... Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Pflicht und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der UVP geschaffen hat, legt nicht schon den Grundstein für eine verbesserte Methodik der Ermittlung und der Bewertung von Umweltauswirkungen. Was auf diesem Felde die Wissenschaft (noch) nicht hergibt, vermag auch eine UVP nicht zu leisten. Von der Behörde kann nicht mehr verlangt werden, als dass sie die Annahmen zu Grunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a. a. O., S. 248)

In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Beschreibung der Umwelt auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens. Dieser wird zumindest hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen in aller Regel über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgehen. Der Einwirkungsbereich kann abhängig von der Art der Einwirkung (z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche) und dem betroffenen Schutzgut (z.B. Menschen, Natur und Landschaft) eine unterschiedliche Ausdehnung haben. Dementsprechend sind die nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben zur Bevölkerung zu differenzieren, die von den unterschiedlichen Umwelteinwirkungen betroffen sein kann. Anzugeben ist dabei insbesondere die jeweils betroffene Anzahl von Menschen. Zudem. sind Aussagen zu treffen zu der jeweiligen planungsrechtlichen Kategorie der betroffenen Gebiete sowie zu sonstigen Umständen, die Einfluss auf die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Bevölkerung haben (z.B. vorhandene Krankenhäuser).

Die Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen (Absatz 1 Nr. 3) steht in engem Zusammenhang mit der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 4: Sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten, so wirft dies die Frage nach möglichen. Umweltschutzmaßnahmen auf; andererseits brauchen nachteilige Auswirkungen, die auf Grund von vorgesehenen Schutzmaßnahmen vermieden werden, nicht detailliert beschrieben zu werden. Die Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 3 soll allerdings nur die von der Gemeinde tatsächlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens darstellen. Es geht somit an dieser Stelle nicht um Ausführungen zum materiellrechtlich erforderlichen Umfang solcher Maßnahmen, zu denen Absatz 1 Nr. 3 als verfahrensrechtliche Bestimmung keine Vorgaben enthält. Allerdings soll die Pflicht zur Beschreibung von Umweltschutzmaßnahmen die Gemeinde veranlassen, insbesondere über umweltschonendere Alternativen (vgl. unten zu Absatz 1 Nr. 5) frühzeitig nachzudenken.

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