Änderungstext
Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag vom 4. Mai 2006 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 04.07.2006 S. 99)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zu dem Vierten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages
Dem in Potsdam am 3. Mai 2006 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2a Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG". |
b) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2b Planerhaltung".
c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Rückwirkung".
2. § 2 Abs. 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Satzung wird von der Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht." |
3. § 2a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2a Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG
(1) Während der Aufstellung, Änderung und Fortschreibung eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Regionalplans auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Regionalplans angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Regionalplans und der Stellung des Regionalplans im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren. Mehrfachprüfungen sollen vermieden werden. Dazu können alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen. der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden. (2) Wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 durchgeführt oder kommt es zu geringfügigen Änderungen eines Regionalplans, ist eine Umweltprüfung im Sinne des Absatzes 1 entbehrlich, sofern nach den Kriterien der Anlage I1 zu diesem Gesetz (Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Ergänzung oder Änderung des Regionalplans aufzunehmen. (3) Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan entwickelt werden soll, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung sowie andere aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen können gemeinsam durchgeführt werden. (4) Ist eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchzuführen, so ist begleitend ein Umweltbericht zu erstellen, der ausgehend von den Kriterien der Anlage I zu diesem Gesetz (Anhang 1 der Richtlinie 2001/42/EG) die in den Prüfungsphasen gemäß Absatz 1 Satz 2 erarbeiteten Angaben dokumentiert. Er ist als gesonderter Teil in die Begründung des Regionalplans aufzunehmen. Spätestens vor der Bewertung der im Umweltbericht zu dokumentierenden voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabengebiet betroffen sein können, zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Rückäußerung zu beteiligen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall einmalig angemessen verlängert werden. (5) Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht den öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, zuzuleiten. Hierbei können auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Den zu beteiligenden öffentlichen Stellen ist eine Frist zur Stellungnahme von längstens drei Monaten einzuräumen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Ist die Beteiligung bereits gemäß § 2 Abs. 5 erforderlich, sind die Beteiligungsverfahren zu verbinden. Die den Beteiligten gemäß Satz 3 eingeräumte Frist bleibt unberührt. (6) Wird die Durchführung eines Regionalplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, so richtet sich das Beteiligungsverfahren für diesen Mitgliedstaat nach § 14j in Verbindung mit den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (7) Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Regionale Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen in den Hauptsatzungen der Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer von der Regionalen Planungsgemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist, die drei Monate ab Beginn der Auslegung nicht übersteigen soll, von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ein bestimmtes, direktes und persönliches Interesse an dem Entwurf des Regionalplans haben, vorgebracht werden können. (8) Bei der Abwägung gemäß § 2 Abs. 7 sind der Umweltbericht nach Absatz 4, die Stellungnahmen gemäß Absatz 5 sowie die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens gemäß Absatz 6 und 7 Satz 4 zu berücksichtigen. Die im Ergebnis des Abwägungsprozesses abschließend zu überarbeitende Begründung eines Regionalplans hat hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Absatz 6 durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt sind zu benennen. (9) Nach seinem In-Kraft-Treten ist ein Regionalplan mit der Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten, deren Gebiet vom Geltungsbereich des Plans umfasst wird, zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen und zusätzlich in das Internet unter der Adresse der Regionalen Planungsgemeinschaft einzustellen. Die Bekanntmachung des Regionalplans hat den Hinweis zu enthalten, an welchen Orten und unter welcher Internetadresse der Regionalplan und die Begründung, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen eingesehen werden können. (10) Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8a Abs. 10 des Landesplanungsvertrages entsprechend. (11) Die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltprüfung gilt für jeden Regionalplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 liegt. Die Verpflichtung gilt ebenfalls für jeden Regionalplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt und der nach dem 21. Juli 2006 ins Verfahren zum Beschluss der Satzung eingebracht wird." |
4. Der bisherige § 2a wird § 2b und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2b Planerhaltung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die Unvollständigkeit der Begründung eines Regionalplans ist unbeachtlich, es sei denn, es fehlen abwägungserhebliche Angaben in der die Umweltprüfung betreffenden Begründung." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Abwägungsmängel sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Soweit solche Abwägungsmängel sowie Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 oder 2 unbeachtlich sind, durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, entfaltet der Regionalplan bis zur Behebung beachtlicher Mängel keine Bindungswirkungen." |
5. In § 6 Abs. 3 Satz 3 3. Spiegelstrich wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 60" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: " § 2a Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend."
8. In § 15 Abs. 2 Satz 1 6. Spiegelstrich wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 60" ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Beteiligungsverfahren" die Wörter "nach Absatz 2, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Abs. 5 bis 7" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beteiligten" die Wörter "nach Satz 1, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Abs. 5" eingefügt.
10. Dem § 19 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: " § 2a Abs. 11 gilt entsprechend."
11. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Rückwirkung
§ 2b Abs. 2 und 3 ist auch auf Regionalpläne und Braunkohlen- und Sanierungspläne, die vor dem 5. Juli 2006 in Kraft getreten sind, anzuwenden."
12. Nach § 22 werden folgende Anlagen I und II angefügt:
"Anlage I
Informationen gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Satz 1 vorzulegen sind, umfassen
Anlage II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1
die Auswirkungen auf Gebiete und Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist."
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes
Das Brandenburgische Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 9) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 Satz 8
In der Region südlich von Berlin ist ein neuer Verkehrsflughafen vorzusehen.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Neufassung des Landesplanungsvertrages sowie
des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
Das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Landesplanungsvertrages und des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in den vom jeweiligen Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an geltenden Fassungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der in Artikel 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 bekannt zu geben.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).
ENDE