Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
Vom 19. Juli 2013
(GVBl. II vom 24.07.2013 Nr. 59)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
Die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55) wird wie folgt geändert:
§ 11 ÜbergangsregelungFür öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden die Gebühren nach den bisherigen Bestimmungen erhoben.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift "Allgemeine Regelung:" wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die in der Örtlichkeit unmittelbar zusammenhängende Fläche in einem Eigentum, die eine wirtschaftliche Einheit bildet."
b) Nach Nummer 3 wird das Wort "Inhaltsverzeichnis:" eingefügt.
c) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Nummer 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: "1.3 Ausfertigungen und Beglaubigungen".
bb) Die Angabe zu Nummer 5.3 wird gestrichen.
d) Die Tarifstellen werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "1.3 | Ausfertigung und Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, soweit nicht in einer anderen Tarifstelle dieser Verordnung enthalten,
je Seite | 2". |
bb) Die Tarifstelle 2.1 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen
Allgemeine Regelung Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigung von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt | "Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung:
|
cc) In der Tarifstelle 2.1.5 wird in der Spalte Gegentand die Angabe "(ALKIS)" gestrichen.
dd) Die Tarifstelle 2.1.6
für Auszüge als Bestandsübersicht, je Auszug (ALB)
wird aufgehoben.
ee) Die Tarifstelle 2.2 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ausfertigung von Vermessungsunterlagen
Allgemeine Regelung:
| "Ausfertigung von Vermessungsunterlagen
Allgemeine Regelung: 1. Vemessungsunterlagen werden antragsbezogen zur Verwendung innerhalb von zwei Jahren für öffentliche Leistungen nach Tarifstelle 4 beiehungsweise 'Tarifstelle 5 ausgefertigt und abgerechnet. 2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen ermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung auf einem Grundsück, für eine Einmessung einer baulichen Anlage, für eine Infrastrukturanlage, für ein Bodenordnungsverfahren oder für eine Passpunkt erforderlich sind. |
ff) Die Tarifstelle 2.2.1
2.2.1 für mehrere aufeinander aufbauende, gleichzeitig beantragte Tätigkeiten nach Tarifstellen 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 oder Tarifstelle 5, auf bis zu 3 Antragsflurstücken 225 je weiteres Antragsflurstück 10
wird aufgehoben.
gg) In der Tarifstelle 2.2.3 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "eine Tätigkeit" durch die Wörter "gleichartige Tätigkeiten" ersetzt und nach der Angabe "Tarifstelle 4.2" wird ein Komma eingefügt.
hh) Die Tarifstellen 2.2.4 und 2.2.5 werden wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand Gebühr
Euro |
| 2.2.4 | für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.6 oder Tarifstelle 5. 1,
bis zu 3 Flurstücke 175 je weiteres Flurstück 10 |
| 2.2.5 | für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5,
bis zu 3 Flurstücke 100 je weiteres Flurstück 10". |
ii) Die Tarifstelle 2.2.8 wird wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "2.2.8 | für die Verwendung der erteilten Vermessungsunterlagen
- nach den Tarifstellen 2.2.3 bis 2.2.4 auf dem Grund- stück für eine weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 oder Tarifstelle 5 oder - nach Tarifstelle 2.2.5 auf dem Grundstück für eine weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1, 4.4 oder Tarifstelle 4.5 oder - nach Tarifstelle 2.2.2 für eine weitere öffentliche Leistung nach Tarifstelle 4. 1, je weiteren Verwendungszweck beziehungsweise je weitere öffentliche Leistung | 60". |
jj) Nach der Tarifstelle 2.2.9 wird folgende Tarifstelle 2.2. 10 eingefügt:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "2.2.10 | Für die Aktualisierung von Vermessungsunterlagen um zwei weitere Jahre nach der Erstausfertigung, wenn ihre Benutzung über zwei Jahre hinaus fachlich begründet ist, je weitere zwei Jahre | 60". |
kk) Die Tarifstelle 2.3 wird wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "2.3 | Zusammenstellung von Auszügen für Vermessungen auf dem Grundstück, die nicht in Tarifstelle 4 beziehungsweise Tarifstelle 5 genannt sind, bis zu 3 Flurstücke | 100 |
| je weiteres Flurstück | 40". |
ll) In der Tarifstelle 4 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Allgemeine Regelung:
| "Allgemeine Regelung:
|
mm) In der Tarifstelle 4.1 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung Nummer 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Sind mehrere bauliche Anlagen auf ein und demselben Grundstück gleichzeitig einzumessen, so wird deren Gesamtwert angesetzt. | "1. Die Gebühr ist nach dem Wert für jede bauliche Anlage oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses einzeln festzusetzen. Bei einem Wohngebäude oder einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenhaus mit jeweils einer Wohneinheit (Eigenheim), gegebenenfalls mit einer Einliegerwohnung, ist bei gleichzeitiger Einmessung zu dem Wert des Eigenheims der Wert der dazugehörigen Nebengebäude zu addieren; der Gebührentarif bemisst sich hier nach dem ermittelten Gesamtwert." |
nn) In der Tarifstelle 4.1.4 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe "1.000 000 Euro" durch die Angabe "800.000 Euro" ersetzt.
oo) Nach der Tarifstelle 4.1.4 wird folgende Tarifstelle 4.1.5 eingefügt:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "4.1.5 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 800.000 Euro bis 1.000 000 Euro | 1 250". |
pp) Die bisherige Tarifstelle 4.1.5 wird Tarifstelle 4.1.6 und in der Spalte Gebühr wird dem Wort "Quadratwurzel" die Angabe "1,25fache der" vorangestellt.
qq) In der Tarifstelle 4.2 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Allgemeine Regelung:
Anzurechnen sind:
Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt mindestens 100 m. | "Allgemeine Regelung:
Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 m. Lücken von über 100 m unterbrechen den Zusammenhang." |
rr) In der Tarifstelle 4.2.1 werden in der Spalte Gebühr die Angabe "120" durch die Angabe "150" und die Angabe "15" durch die Angabe "16" ersetzt.
ss) Die Tarifstellen 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.6.1 und 4.6.2 werden wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "4.3 | Erfassen von Geobasisdaten an anderen Flurstücken Allgemeine Regelung:
Nicht anzurechnen sind: bestehende Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden. |
| 4.3.1 | Grenzfeststellung - je Grundstück einmalig (Sockelbetrag) | 700 |
| zuzüglich je angefangenen Meter Grenzlänge | ||
| - bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 | 5 | |
| - bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 | 8 | |
| - bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 | 9 | |
| - bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 | 10 | |
| - bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2 | 11 |
| 4.3.2 | zuzüglich für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen | 30 |
| 4.4 | Grenzzeugnis | |
| Allgemeine Regelung:
1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge der beantragten Grenze in Ansatz zu bringen. 2. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 oder Tarifstelle 4.5 oder Tarifstellen 4.3 und 4.5 auf einem Grundstück ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen. 3. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht. 4. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. 5. Die Grenzlänge zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 m anrechenbar | ||
| je Grundstück | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.3.1 | |
| 4.5 | Abmarkung | |
| Allgemeine Regelung:
1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag, eine anliegende Grenzlänge und die auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Abmarkung zweier Grenzpunkte einer gemeinsamen Grenze ist die Länge dieser Grenze mit maximal 500 m anrechenbar. Bei der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die anliegende Grenzlänge mit mindestens 15 m und mit maximal 75 m anzurechnen. 2. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht. 3. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. 4. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen. |
|
je Grundstück | 90 % der Gebühr nach Tst. 4.3 | |
| 4.6 | Sonderungen
Allgemeine Regelung:
| |
| 4.6.1 | je Infrastrukturanlage | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.2 |
| 4.6.2 | je Grundstück | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.3.1". |
tt) In der Tarifstelle 5.1 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Allgemeine Regelung
| "Allgemeine Regelung:
|
uu) Die Tarifstelle 5.1.2 wird wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "5.1.2 | Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans
| 700". |
vv) Die Tarifstelle 5.3
5.3 Erfassen, Dokumentieren und Beurkunden von Tatbeständen an Grund und Boden, die nicht in den Tarifstellen 4 oder 5.1 bis 5.2 genannt sind Zeitgebühr
wird aufgehoben.
ww) In der Tarifstelle 7 wird in der Spalte Gegenstand der Allgemeinen Regelung Nummer 4 folgender Satz angefügt:
"Für ein Flurstück, welches keiner Kategorie direkt zugeordnet werden kann, ist die Bodenwertstufe anzuhalten, die für das angrenzende Flurstück der Infrastrukturanlage zutreffend ist."
xx) Die Tarifstelle 7.2 wird wie folgt gefasst:
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "7.2 | Entstehung neuer Flurstücke (auch Infrastrukturanlagen und Bodenordnungsverfahren)
je Flurstück
je Flurstück
je Flurstück
je Flurstück
je Flurstück | 100.160 170.180 190". |
yy) In der Tarifstelle 7.3 wird in der Spalte Gegenstand das Wort "Liegenschaftsvermessungsverfahren" durch das Wort "Grundstück" ersetzt.
zz) In der Tarifstelle 9 werden in der Spalte Gegenstand das Komma und die Wörter "wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.