Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung

Vom 19. Juli 2013
(GVBl. II vom 24.07.2013 Nr. 59)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

Artikel 1

Die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55) wird wie folgt geändert:

1. § 11

§ 11 Übergangsregelung

Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden die Gebühren nach den bisherigen Bestimmungen erhoben.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift "Allgemeine Regelung:" wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die in der Örtlichkeit unmittelbar zusammenhängende Fläche in einem Eigentum, die eine wirtschaftliche Einheit bildet."

b) Nach Nummer 3 wird das Wort "Inhaltsverzeichnis:" eingefügt.

c) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: "1.3 Ausfertigungen und Beglaubigungen".

bb) Die Angabe zu Nummer 5.3 wird gestrichen.

d) Die Tarifstellen werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"1.3 Ausfertigung und Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, soweit nicht in einer anderen Tarifstelle dieser Verordnung enthalten,

je Seite

2".

bb) Die Tarifstelle 2.1 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:

alt neu
 Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung

Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigung von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt

"Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung:
  1. Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigungen von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt.
  1. Auszüge für Vermessungen werden nach Tarifstelle 2.2 oder Tarifstelle 2.3 abgerechnet.


cc) In der Tarifstelle 2.1.5 wird in der Spalte Gegentand die Angabe "(ALKIS)" gestrichen.

dd) Die Tarifstelle 2.1.6

für Auszüge als Bestandsübersicht, je Auszug (ALB)

wird aufgehoben.

ee) Die Tarifstelle 2.2 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt  gefasst: 

alt neu
Ausfertigung von Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung:

  1. Vermessungsunterlagen werden antragsbezogen zur einmaligen Verwendung für öffentliche Leistungen, die im sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, geprüft, ausgefertigt und abgerechnet.
  2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung erforderlich sind.
  3. Die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 ist nicht anzuwenden, wenn Vermessungsunterlagen für mehrere aufeinander aufbauende, gleichzeitig beantragte Tätigkeiten nach der Tarifstelle 4.1, Tarifstelle 4.4, Tarifstelle 4.5, Tarifstelle 4.6, Tarifstelle 5 in beliebiger Kombination beantragt werden und die Summe der Einzelgebühren geringer ist.
 "Ausfertigung von Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung:

1. Vemessungsunterlagen werden antragsbezogen zur Verwendung innerhalb von zwei Jahren für öffentliche Leistungen nach Tarifstelle 4 beiehungsweise 'Tarifstelle 5 ausgefertigt und abgerechnet.

2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen ermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung auf einem Grundsück, für eine Einmessung einer baulichen Anlage, für eine Infrastrukturanlage, für ein Bodenordnungsverfahren oder für eine Passpunkt erforderlich sind.

ff) Die Tarifstelle 2.2.1

2.2.1 für mehrere aufeinander aufbauende, gleichzeitig beantragte Tätigkeiten nach Tarifstellen 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 oder Tarifstelle 5,
auf bis zu 3 Antragsflurstücken 225
je weiteres Antragsflurstück 10

wird aufgehoben.

gg) In der Tarifstelle 2.2.3 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "eine Tätigkeit" durch die Wörter "gleichartige Tätigkeiten" ersetzt und nach der Angabe "Tarifstelle 4.2" wird ein Komma eingefügt.

hh) Die Tarifstellen 2.2.4 und 2.2.5 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr

Euro

2.2.4 für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.6 oder Tarifstelle 5. 1,

bis zu 3 Flurstücke 175

je weiteres Flurstück 10

2.2.5 für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5,

bis zu 3 Flurstücke 100

je weiteres Flurstück 10".

ii) Die Tarifstelle 2.2.8 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"2.2.8 für die Verwendung der erteilten Vermessungsunterlagen

- nach den Tarifstellen 2.2.3 bis 2.2.4 auf dem Grund-

stück für eine weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 oder Tarifstelle 5 oder

- nach Tarifstelle 2.2.5 auf dem Grundstück für eine

weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1, 4.4 oder Tarifstelle 4.5 oder

- nach Tarifstelle 2.2.2 für eine weitere öffentliche

Leistung nach Tarifstelle 4. 1,

je weiteren Verwendungszweck beziehungsweise je weitere öffentliche Leistung

60".

jj) Nach der Tarifstelle 2.2.9 wird folgende Tarifstelle 2.2. 10 eingefügt:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"2.2.10 Für die Aktualisierung von Vermessungsunterlagen um zwei weitere Jahre nach der Erstausfertigung, wenn ihre Benutzung über zwei Jahre hinaus fachlich begründet ist, je weitere zwei Jahre 60".

kk) Die Tarifstelle 2.3 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"2.3 Zusammenstellung von Auszügen für Vermessungen auf dem Grundstück, die nicht in Tarifstelle 4 beziehungsweise Tarifstelle 5 genannt sind, bis zu 3 Flurstücke 100
  je weiteres Flurstück 40".

ll) In der Tarifstelle 4 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:

alt neu
 Allgemeine Regelung:
  1. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen öffentlichen Leistung notwendig sind.
  2. Sind im Zusammenhang mit der Bildung neuer Flurstücke Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen die Flächen der neuen Flurstücke als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
"Allgemeine Regelung:
  1. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen öffentlichen Leistung notwendig sind.
  2. Sind im Zusammenhang mit der Erfassung von Geobasisdaten Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen bei Flurstücken die Flächenanteile der neuen Flurstücke beziehungsweise bei baulichen Anlagen der Wertanteil der baulichen Anlage für jeden Kostenschuldner als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  3. Wenn der Abstand (Luftlinie) zu einer anderen gleichzeitig beantragten Liegenschaftsvermessung auf dem Grundstück 100 m nicht überschreitet, sind die Anträge auf dem Grundstück nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5 in allen Kombinationen zu verbinden. Der Sockelbetrag ist dabei nur einmal anzusetzen."

mm) In der Tarifstelle 4.1 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Sind mehrere bauliche Anlagen auf ein und demselben Grundstück gleichzeitig einzumessen, so wird deren Gesamtwert angesetzt. "1. Die Gebühr ist nach dem Wert für jede bauliche Anlage oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses einzeln festzusetzen. Bei einem Wohngebäude oder einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenhaus mit jeweils einer Wohneinheit (Eigenheim), gegebenenfalls mit einer Einliegerwohnung, ist bei gleichzeitiger Einmessung zu dem Wert des Eigenheims der Wert der dazugehörigen Nebengebäude zu addieren; der Gebührentarif bemisst sich hier nach dem ermittelten Gesamtwert."

nn) In der Tarifstelle 4.1.4 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe "1.000 000 Euro" durch die Angabe "800.000 Euro" ersetzt.

oo) Nach der Tarifstelle 4.1.4 wird folgende Tarifstelle 4.1.5 eingefügt:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"4.1.5 bei einem Wert der baulichen Anlage über 800.000 Euro
bis 1.000 000 Euro
1 250".


pp) Die bisherige Tarifstelle 4.1.5 wird Tarifstelle 4.1.6 und in der Spalte Gebühr wird dem Wort "Quadratwurzel" die Angabe "1,25fache der" vorangestellt.

qq) In der Tarifstelle 4.2 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:

alt neu
 Allgemeine Regelung:
  1. Im Folgenden sind Infrastrukturanlagen Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Ver- beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen wie Deiche, Lärmschutzwälle oder Ähnliches. Seen gehören nicht zu den Infrastrukturanlagen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Die Erfassung der Geobasisdaten von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 4.3
    abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlagen mit Bauplatz- oder Siedlungserfassungen oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang stehen.
  3. Bei gleichzeitiger Erfassung von Geobasisdaten nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen.
  4. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen innerhalb einer
    Kategorie zu addieren. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter der Gesamtgrenzlänge aufzurunden.
  5. Zur Berechnung der Gebühr für die Erfassung der Geobasisdaten an Infrastrukturanlagen gelten die nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination.

Anzurechnen sind:

  • die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke, nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden,
  • die Länge neuer Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen.

Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt mindestens 100 m.

"Allgemeine Regelung:
  1. Im Folgenden sind Infrastrukturanlagen Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Ver- beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen wie Deiche, Lärmschutzwälle oder Ähnliches. Seen gehören nicht zu den Infrastrukturanlagen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Die Erfassung der Geobasisdaten von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 4.3 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlagen mit Bauplatz- oder Siedlungserfassungen oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang stehen.
  3. Bei gleichzeitiger Erfassung von Geobasisdaten nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind.
  4. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen innerhalb einer Kategorie zu addieren. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter der Gesamtgrenzlänge aufzurunden.
  5. Zur Berechnung der Gebühr für die Erfassung der Geobasisdaten an Infrastrukturanlagen gelten die nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination.
  6. Anzurechnen sind:
    • die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke, nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für das angrenzende Flurstück, nach der Kategorie der Anlage, mit der es eine gemeinsame Grenze hat,
    • die Länge neuer Grenzen,
    • die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
    • die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen.

Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 m.

Lücken von über 100 m unterbrechen den Zusammenhang."

rr) In der Tarifstelle 4.2.1 werden in der Spalte Gebühr die Angabe "120" durch die Angabe "150" und die Angabe "15" durch die Angabe "16" ersetzt.

ss) Die Tarifstellen 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.6.1 und 4.6.2 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"4.3 Erfassen von Geobasisdaten an anderen Flurstücken Allgemeine Regelung:
  1. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.
  2. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.
  3. Zur Berechnung der Gebühr für die Erfassung der Geobasisdaten gelten die nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination.
  4. Für die Gebührenberechnung ist die Länge einer bestehenden Grenze, in die eine neue Grenze einmündet, mit mindestens 15 m, aber mit maximal 160 m, anrechenbar. Die einzelne Länge der anderen Grenzen ist zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 500 m anrechenbar. Mündet eine neue Grenze direkt auf einem bestehenden Grenzpunkt, sind auch hier 15 m Grenzlänge anzurechnen.
  5. Anzurechnen sind:
    • der Sockelbetrag,
    • die Länge neuer Grenzen,
    • die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen einmünden,
    • die Länge, der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
    • die eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen der festzustellenden Grenzen.

Nicht anzurechnen sind:

bestehende Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden.

 


4.3.1 Grenzfeststellung - je Grundstück einmalig (Sockelbetrag) 700
  zuzüglich je angefangenen Meter Grenzlänge  
  - bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 5
  - bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 8
  - bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 9
  - bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 10
  - bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2 11


4.3.2 zuzüglich für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 30
4.4 Grenzzeugnis  
  Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge der beantragten Grenze in Ansatz zu bringen.

2. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 oder Tarifstelle 4.5 oder Tarifstellen 4.3 und 4.5 auf einem Grundstück ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen.

3. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.

4. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.

5. Die Grenzlänge zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 m anrechenbar

 
  je Grundstück  55 % der Gebühr
nach Tst. 4.3.1
4.5 Abmarkung  
  Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag, eine anliegende Grenzlänge und die auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Abmarkung zweier Grenzpunkte einer gemeinsamen Grenze ist die Länge dieser Grenze mit maximal 500 m anrechenbar. Bei der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die anliegende Grenzlänge mit mindestens 15 m und mit maximal 75 m anzurechnen.

2. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.

3. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.

4. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen.

 


 

je Grundstück

90 % der Gebühr
nach Tst. 4.3
4.6 Sonderungen

Allgemeine Regelung:

  1. Diese Tarifstelle ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Grenzfeststellung keine hiermit im Zusammenhang stehende örtliche Vermessung vorausgegangen ist.
  2. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge einer bestehenden Grenze, in die eine neue Grenze einmündet, mit maximal 160 m anrechenbar. Die einzelne Länge der neuen Grenzen ist zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 150 m anzusetzen.
  3. Wenn der Abstand zu einer anderen gleichzeitig beantragten Sonderung auf dem Grundstück 100 m nicht überschreitet, sind diese Anträge eines Antragstellers auf dem Grundstück nach dieser Tarifstelle zu verbinden. Der Sockelbetrag ist dabei nur einmal anzusetzen.
 
4.6.1 je Infrastrukturanlage 55 % der Gebühr
nach Tst. 4.2
4.6.2 je Grundstück 55 % der Gebühr
nach Tst. 4.3.1".

tt) In der Tarifstelle 5.1 wird in der Spalte Gegenstand die Allgemeine Regelung wie folgt gefasst:

alt neu
 Allgemeine Regelung
  1. Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden auf amtliche Lagepläne, die nach den Vorgaben der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) gefertigt werden. Der Eintrag der geplanten baulichen Anlagen ist in der Gebühr nicht enthalten. Mit der Gebühr sind drei amtliche Ausfertigungen der Urkunde abgegolten. Im Folgenden umfasst das Baufeld die Fläche des Baugrundstücks beziehungsweise dessen Teilfläche, die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist.
  2. Flächengebühr:
    für Baufelder über 1.000 m2 ist zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, Tarifstelle 5.1.2 oder Tarifstelle 5.1.4 die Flächengebühr in Höhe von 8 % der Tarifstelle 5.1.1, Tarifstelle 5.1.2 beziehungsweise Tarifstelle 5.1.4 je Einheit nach Tarifstelle 5.1.5 bis Tarifstelle 5.1.9 zu erheben.
"Allgemeine Regelung:
  1. Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden auf amtliche Lagepläne, die nach den Vorgaben der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) gefertigt werden. Sind in einem amtlichen Lageplan mehrere Baufelder darzustellen, ist die Gebühr für jedes Baufeld einzeln zu erheben. Der Eintrag der geplanten baulichen Anlagen ist in der Gebühr nicht enthalten. Mit der Gebühr sind drei amtliche Ausfertigungen der Urkunde abgegolten.
  2. Im Folgenden umfasst das Baufeld im Sinne dieser Verordnung die bebaubare Fläche eines Grundstücks. Das Baufeld enthält die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassenden und darzustellenden Inhalte (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 BbgBauVorlV); bei großen Grundstücken ist das Baufeld auf die baurechtlichen Belange zu begrenzen. Sind in einem amtlichen Lageplan mehrere Baufelder darzustellen, ist die Gebühr für jedes Baufeld einzeln zu erheben.
  3. Flächengebühr:
    für Baufelder über 1.000 m2 ist zuzüglich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2 oder Tarifstelle 5.1.4 die Flächengebühr in Höhe von 9 % der Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2 beziehungsweise Tarifstelle 5.1.4 je Einheit nach den Tarifstellen 5.1.5 bis 5.1.9 zu erheben."

uu) Die Tarifstelle 5.1.2 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"5.1.2 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans
  • bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen gemäß § 3 Absatz 4 BbgBauVorlV oder
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster qualitätsgerecht nachgewiesen sind, bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2
700".

vv) Die Tarifstelle 5.3

5.3 Erfassen, Dokumentieren und Beurkunden von Tatbeständen an Grund und Boden, die nicht in den Tarifstellen 4 oder 5.1 bis 5.2 genannt sind Zeitgebühr

wird aufgehoben.

ww) In der Tarifstelle 7 wird in der Spalte Gegenstand der Allgemeinen Regelung Nummer 4 folgender Satz angefügt:

"Für ein Flurstück, welches keiner Kategorie direkt zugeordnet werden kann, ist die Bodenwertstufe anzuhalten, die für das angrenzende Flurstück der Infrastrukturanlage zutreffend ist."

xx) Die Tarifstelle 7.2 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"7.2 Entstehung neuer Flurstücke (auch Infrastrukturanlagen und Bodenordnungsverfahren)
  • bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2,

je Flurstück

  • bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2,

je Flurstück

  • bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2,

je Flurstück

  • bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2,

je Flurstück

  • bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2,

je Flurstück

100.160 170.180 190".

yy) In der Tarifstelle 7.3 wird in der Spalte Gegenstand das Wort "Liegenschaftsvermessungsverfahren" durch das Wort "Grundstück" ersetzt.

zz) In der Tarifstelle 9 werden in der Spalte Gegenstand das Komma und die Wörter "wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.