Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 44 vom 18.12.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Fußnotenhinweis 2 und die Fußnote 2

2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 03.05.2000 S. 21) sowie in den §§ 70 und 77 der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden " § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden".

b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung".

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Seilbahnen" gestrichen.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen."

4. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. Seilbahnen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, wenn sie
    1. nicht mehr als 1 Meter vortreten und
    2. mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,".

bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "0,25 Meter" durch die Angabe "0,30 Meter" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Wandhöhe" die Wörter "der grenznahen Wand" eingefügt.

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich."

6. In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Antrag in Textform" ersetzt.

7. In § 31 Absatz 4 Nummer 2 wird nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

8. In § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird jeweils nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. "Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. In Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, müssen die Wände notwendiger Flure als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein."

10. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen oder von notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
"(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen oder von notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs,
  3. die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen (Carsharing)

."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass notwendige Stellplätze oder notwendige Abstellplätze für Fahrräder erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an notwendigen Stellplätzen oder notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind."

11. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "in Textform" eingefügt.

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "in Textform" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "mit der Maßgabe, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist." ersetzt.

12. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und Verbandsgemeinden als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 Absatz 6 und 7 zuständig sind. "2. die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 Absatz 6 und 7 zuständig sind."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und Verbandsgemeinden" durch die Wörter ", Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören. "Den unteren Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören."

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden " § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden".

b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs, die sonderordnungsbehördliche Erlaubnis von Werbeanlagen, die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 78 bis 80, die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens, und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei Vorhaben, die nach § 61 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde in einem Erlaubnisverfahren. Die Erlaubnis ist bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 67 Absatz 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(7) Absatz 2, 4 und 5 gilt für die von den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Sonderordnungsbehörden nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben entsprechend.

"(6) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs, die sonderordnungsbehördliche Erlaubnis von Werbeanlagen, die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 78 bis 80, die vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens, und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei Vorhaben, die nach § 61 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde, das Amt, die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete Gemeinde oder die mitverwaltende Gemeinde als Sonderordnungsbehörde in einem Erlaubnisverfahren. Die Erlaubnis ist bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt, der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten Gemeinde oder der mitverwaltenden Gemeinde zu beantragen. Im Übrigen gelten § 67 Absatz 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 2, 4 und 5 gelten für die von den amtsfreien Gemeinden, den Ämtern, den Verbandsgemeinden, den mitverwalteten Gemeinden und den mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben entsprechend."

14. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben d und e werden wie folgt gefasst:

alt neu
d) zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

e) Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen, nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben,

"d) Garagen einschließlich überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter, außer im Außenbereich,

e) Gewächshäuser ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen und Folientunnel im Außenbereich mit einer Grundfläche von bis zu 1.600 Quadratmeter, in Landschaftsschutzgebieten bis zu 150 Quadratmeter, und einer Firsthöhe von bis zu 5 Meter, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen; bei einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmeter sind sie der Gemeinde in Textform zur Kenntnis zu geben; die Gemeinde kann innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen; mit der Ausführung des Vorhabens darf bereits vor Ablauf der Frist begonnen werden, wenn die Gemeinde in Textform mitteilt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird,"

bb) In Buchstabe h wird nach dem Wort "einschließlich" das Wort "überdachten" eingefügt.

cc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:

"j) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich,".

dd) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k und die Wörter "oder Überdachungen" werden gestrichen.

ee) Die bisherigen Buchstaben k und l werden die Buchstaben l und m.

b) In Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter "sowie Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sofern eine Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 eine Prüfpflicht für diese Anlagen vorschreibt," eingefügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "10 Meter" durch die Angabe "15 Meter" und die Angabe "15 Meter" durch die Angabe "20 Meter" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) mobile Antennen einschließlich Masten, die zur Verbesserung der Mobilfunknetzabdeckung, im Innenbereich mit einer Höhe bis zu 15 Meter, im Außenbereich bis zu 20 Meter, mit einer maximalen Standzeit von 18 Monaten errichtet werden,".

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.

d) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Wildzäune, "c) Wildzäune und andere zum Schutz von Gehölzen und landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren vor Schäden durch wildlebende Tiere errichtete Zäune,"

e) Der Nummer 13 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:

"g) ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischbiologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 Quadratmeter je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt,

h) Mobile Anlagen, die zur Bewässerung von landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen dienen, mit allen dazugehörigen ober- und unterirdischen Infrastrukturelementen, einschließlich Pumpen- oder Brunneneinhausungen, Maschinen, nicht auf Dauer angelegten Fundamenten, Leitungen zur Wasserentnahme, Wasserverteilung und Wasserausbringung,".

f) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und deren Zufahrten, "b) nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 Quadratmeter und deren Zufahrten,"

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "im Sinne des § 8 Absatz 2" gestrichen.

g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a

a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter,

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a und das Komma am Ende durch die Wörter "sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung," ersetzt.

cc) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b bis d.

15. § 62 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Untersagung bedarf der Schriftform, muss die Untersagungsgründe im Einzelnen benennen und ist der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen. "Die Untersagungsgründe sind im Einzelnen zu benennen und der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben."

16. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags. "(4) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

17. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Dies gilt nicht für
  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
"Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:
  1. freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
  2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
  3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis 250 Quadratmeter Grundfläche,
  4. einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
  5. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen."

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden vor dem Wort "Bediensteter" die Wörter "Bedienstete oder" eingefügt.

18. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
  2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
    1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
    3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter

muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3,
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Die Prüfberichte der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen Prüfberichte müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.

"(3) Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
  2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
    1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
    3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter

muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3,
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, müssen diese bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen Prüfberichte müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen."

19. In § 67 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

20. § 68 Absatz 5

(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrengemeinschaft auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.

wird aufgehoben.

21. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "Achtungsabstands" und "Abstands" jeweils durch das Wort "Sicherheitsabstands" ersetzt.

22. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Betriebssicherheitsverordnung schließt" durch die Wörter "Betriebssicherheitsverordnung und die Genehmigung der oberen Wasserbehörde zum Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen schließen" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Übermittlung des Bescheides zur Kenntnis zu geben. "(6) Der amtsfreien Gemeinde, dem Amt, der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten Gemeinde oder mitverwaltenden Gemeinde und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Übermittlung des Bescheides zur Kenntnis zu geben."

23. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 68 Absatz 2 und § 69 gelten entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg, soweit die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Anwendbarkeit bestätigt hat. Die Bestätigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

(5) Die Prüfberichte der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Prüfung der Standsicherheits- und Brandschutznachweise müssen der obersten Bauaufsichtsbehörde abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 5 und 6 vor Erteilung der Typengenehmigung vorliegen. Abweichend von § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 1 Satz 2 werden bautechnische Nachweise hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr, insbesondere nach den §§ 5, 33 Absatz 2 und 3 sowie § 37 Absatz 5, im bauaufsichtlichen Verfahren abschließend geprüft."

24. In § 76 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Antrag in Textform" ersetzt.

25. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Genehmigung" das Komma und das Wort "Genehmigungsfreistellung" gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 2 und 3 wahr."

26. In § 79 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich oder mündlich" gestrichen.

27. § 82 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt und die Wörter "von ihr oder ihm" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt und die Wörter "von ihr oder ihm" gestrichen.

28. In § 84 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Abschriften erteilen" durch die Wörter "einen Auszug erstellen" ersetzt.

29. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Amt" werden die Wörter ", die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete Gemeinde oder die mitverwaltende Gemeinde" eingefügt.

30. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. eine Anzeigepflicht für Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen. "8. eine Anzeige- und Vorerkundungspflicht für Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen."

b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. die Erteilung und Bestätigung der Anwendung von Typengenehmigungen (§ 72a),".

31. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einfriedungen" die Wörter "und das Verbot von Schottergärten" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Begrünung baulicher Anlagen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Sie kann dabei
  1. die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe unterschiedlich festsetzen,
  2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und Stellplätze für die allgemeine Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  3. die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze bestimmen.

Die Ermächtigung des Satzes 2 Nummer 2 und 3 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze.

"(4) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Sie kann dabei
  1. die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe unterschiedlich festsetzen und insoweit besondere Maßnahmen, wie Mobilitätskonzepte und Maßnahmen des Mobilitätsmanagements, die die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze verringern, bestimmen,
  2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen; insbesondere bei guter Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  3. die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze bestimmen.

Bis zu einem Fünftel der notwendigen Stellplätze können durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Absatz 5 angerechnet. Die Ermächtigung des Satzes 2 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze."

Artikel 2
Weitere Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1."

2. Dem § 28 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Musterholzbaurichtlinie in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht wird. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.
>> In Kraft getreten zum 01.01.2022 gemäß GVBl I Nr. 45

ID 202660

ENDE