Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 29. August 2022
(GVBl. II Nr. 61 vom 02.09.2022)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 30. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks. " 3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif


Tarif- stelle Gegenstand Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten  
  Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte
    (z.B. Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
 
1.1 Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
 
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR 0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR 0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1.100 EUR
c) bei einem Wert über 500.000 EUR 0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1.700 EUR
1.2 Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
 
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR 0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR 0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR
c) bei einem Wert über 500.000 EUR 0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1.325 EUR
1.3 Gutachten in Enteignungsverfahren  
1.3.1 Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR
1.3.2 Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR
1.3.3 Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteile Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.3.4 Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung  
  a) für ein unbebautes Grundstück 500 EUR
  b) für ein bebautes Grundstück 600 EUR
1.3.5 Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrtzeiten, je angefangene Viertelstunde 15 EUR
1.4 Gutachten über
  • Miet- und Pachtwerte
  • die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 BKleingG
  • das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 NutzEV
500 EUR
1.5 Ist die Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (z.B. bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen: 50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4
1.6 Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (z.B. für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen: 110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4
1.7 Erstattung von Obergutachten 150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
1.8 Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite  
a) DIN A4 1,50 EUR
b) DIN A3 2 EUR
2 Ermittlung von Bodenrichtwerten  
2.1 Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 BauGB gebührenfrei
2.2 Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB  
- je Bodenrichtwert 350 EUR
Mindestgebühr je Antrag 700 EUR
2.3 Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse, je Bodenrichtwert und Anpassung 35 EUR
3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung  
3.1 Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung  
a) über ein unbebautes Grundstück  
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen 60 EUR
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle 20 EUR
b) über ein bebautes Grundstück  
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen 75 EUR
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle 25 EUR
3.2 Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 50 bis 2.000 EUR
3.3 Übermittlung der Kaufpreissammlung an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung gebührenfrei
3.4 Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke

Anmerkung:
Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.

 
a) für die ersten 200 Vergleichsfälle 140 EUR
b) für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle 70 EUR
4 Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses  
Überregionale Auswertungen und Analysen sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind  
a) auf Antrag eines Gutachterausschusses gebührenfrei
b) auf Antrag Dritter 50 bis 4.000 EUR
5 Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand  
5.1 Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV  
a) für eine Gemarkung 22 EUR
b) für bis zu drei Gemarkungen 33 EUR
c) für mehr als drei Gemarkungen 55 EUR
5.2 Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften  
a) für die erste Viertelstunde gebührenfrei
b) je angefangene weitere Viertelstunde 12 EUR
5.3 Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften - über Bodenrichtwerte
  • aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten
  • über Miet- und Pachtwerte
 
je angefangene Viertelstunde 12 EUR
5.4 Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung gebührenfrei
5.5 fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben  
je angefangene Viertelstunde 12 EUR
5.6 Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels je angefangene Viertelstunde 12 EUR
6 Bereitstellung der Bodenrichtwerte  
6.1 Bodenrichtwertkarte (Druckexemplar auf der Grundlage topografischer Kartenwerke bis Jahrgang 2009) 30 EUR
6.2 BRW-DVD inkl. Software zur Ortsuche für das Gebiet eines Gutachterausschusses je Landkreis oder kreisfreie Stadt 30 EUR
6.3 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, Ausdruck der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten im Papierformat bis  
a) DIN A4 12 EUR
b) DIN A3 20 EUR
c) DIN A2 30 EUR
d) DIN A1 40 EUR
e) DIN A0 50 EUR
6.4 Bereitstellung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten als PDF-Datei auf einem digitalen Datenträger im Seitenformat bis  
a) DIN A4 12 EUR
b) DIN A3 20 EUR
c) DIN A2 24 EUR
d) DIN A1 30 EUR
e) DIN A0 37 EUR
7 Grundstücksmarktberichte  
7.1 Abruf des allgemeinen Teils ohne die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 BauGB im Internetportal kostenfrei
7.2 vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) für den Bereich eines Gutachterausschusses 30 EUR
7.3 vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) des Oberen Gutachterausschusses für das Land Brandenburg 40 EUR
7.4 Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Gutachterausschusses oder für den Bereich des Landes Brandenburg für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung kostenfrei
8 Sonstiges  
8.1 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 10 bis 500 EUR
8.2 Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war 10 bis 500 EUR

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif

Tarifstelle Gegenstand Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen

Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zum Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1 Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
1.1.1
  • bei einem Wert bis 250.000 EUR

1.000 EUR zuzüglich 0,3 Prozent des Wertes

1.1.2
  • bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR

1.250 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes

1.1.3
  • bei einem Wert über 500.000 EUR

1.850 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes

1.2 Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
1.2.1
  • bei einem Wert bis 250.000 EUR

900 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes

1.2.2
  • bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR

1.025 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes

1.2.3
  • bei einem Wert über 500.000 EUR

1.475 EUR zuzüglich 0,06 Prozent des Wertes

1.3 Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.3.1 Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken

Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR

1.3.2 Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks

Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR

1.3.3 Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteile

Gebühr nach Tarifstelle 1.2

1.3.4 Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung
1.3.4.1
  • für ein unbebautes Grundstück

900 EUR

1.3.4.2
  • für ein bebautes Grundstück

1.000 EUR

1.3.5 Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten, je angefangene Viertelstunde

20 EUR

1.4 Gutachten über
1.4.1
  • die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes

1.000 EUR

1.4.2
  • das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)

1.000 EUR

1.5 Gutachten über Miet- und Pachtwerte

1.000 EUR

1.6 Ist die Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (zum Beispiel bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen:

50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5

1.7 Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (zum Beispiel für die Beschaffung von Miet- und Pachtdaten, für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen:

110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5

1.8 Erstattung von Obergutachten

150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7

1.9 Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite
1.9.1
  • DIN A4

1,50 EUR

1.9.2
  • DIN A3

2 EUR

2 Ermittlung von Bodenrichtwerten
2.1 Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

gebührenfrei

2.2 Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
2.2.1
  • je Bodenrichtwert

500 EUR

2.2.2
  • Mindestgebühr je Antrag

920 EUR

2.3 Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse


2.3.1
  • je Bodenrichtwert

46 EUR

2.3.2
  • Mindestgebühr je Antrag

92 EUR

3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
3.1 Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung
3.1.1
  • Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein unbebautes Grundstück

70 EUR

3.1.2
  • Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein bebautes Grundstück

85 EUR

3.1.3
  • je weiteren Vergleichsfall

5 EUR

3.2 abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind (Negativauskunft)
3.2.1
  • Negativauskunft

35 EUR

3.2.2
  • Negativauskunft für das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung

gebührenfrei

3.3 Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

60 bis 2.000 EUR

3.4 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke

Anmerkung:

Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.

3.4.1
  • bis zu einem Arbeitsaufwand von maximal 8 Stunden und maximal 1.000 Datensätzen zu Kauffällen

500 EUR

3.4.2
  • bei mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand oder mehr als 1.000 Datensätzen zu Kauffällen

550 bis 2.000 EUR

3.5 Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV
3.5.1
  • für bis zu drei Gemarkungen

44 EUR

3.5.2
  • je weitere drei Gemarkungen

22 EUR

3.6 Überregionale Auswertungen und Analysen des Oberen Gutachterausschusses sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind
3.6.1
  • auf Antrag eines Gutachterausschusses

gebührenfrei

3.6.2
  • auf Antrag Dritter

60 bis 4.000 EUR

4 Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
4.1 Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften
4.1.1
  • für die erste Viertelstunde

gebührenfrei

4.1.2
  • je angefangene weitere Viertelstunde

16 EUR

4.2 Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
4.2.1
  • über Bodenrichtwerte (Enthält die Bodenrichtwertauskunft einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, ist dieser bis zu einem Format von DIN A4 in der Gebühr enthalten) je angefangene Viertelstunde

16 EUR

4.2.2
  • aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und über Miet- und Pachtwerte, je angefangene Viertelstunde

16 EUR

4.3 Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung

gebührenfrei

4.4 fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, je angefangene Viertelstunde

16 EUR

4.5 Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels, je angefangene Viertelstunde

16 EUR

5 Bereitstellung der Bodenrichtwerte
5.1 Bodenrichtwertdaten, die von den Nutzerinnen und Nutzern über automatisierte Verfahren abgerufen werden

gebührenfrei

5.2 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) im Papierformat bis maximal DIN A3 oder als PDF-Datei im Seitenformat bis
5.2.1
  • DIN A3

23 EUR

5.2.2
  • DIN A2

30 EUR

5.2.3
  • DIN A1

35 EUR

5.2.4
  • DIN A0

40 EUR

5.3 automatisierte Ansicht von Bodenrichtwerten und automatisierter Abruf von Bodenrichtwertinformationen im PDF-Format aus dem Bodenrichtwert-Portal

gebührenfrei

6 Grundstücksmarktberichte
6.1 Abruf als PDF-Dokument über automatisierte Verfahren

gebührenfrei

6.2 individuelle Bereitstellung des Grundstücksmarktberichts für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses in gedruckter Form

46 EUR

6.3 Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung

gebührenfrei

7 Sonstiges
7.1 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

16 bis 600 EUR

7.2 Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen

10 bis 500 EUR


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

ID: 221808

ENDE