Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 13. Dezember 2023
(GVBl. II Nr. 78 vom 13.12.2023)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024:

Die Vermessungsgebührenordnung vom 14. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 84), die durch die Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "54,30" durch die Angabe "60,00" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "46,60" durch die Angabe "51,10" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "31,10" durch die Angabe "35,10" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "2 800" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder als ein Grundstück im Grundbuch gebucht sind" gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Gleichzeitig beantragte Amtshandlungen für Flurstücke, die durch die Auflösung von Zugehörigkeitshaken (Überhaken) eines Flurstückes entstanden sind, gelten gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch oder unter ein und demselben Eigentümer gebucht sind."

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Allgemeine Regelung:

Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.


Tarifstelle (Tst.) Gegenstand

Gebühr in
Euro

1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.2 Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.3 Nichtbetroffenheitsbescheinigung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.4 Kopien
Kopien von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, die nicht zum Nachweis des aktuellen Liegenschaftskatasters gehören
1.4.1 bis DIN A3 je Seite 3,10
1.4.2 bis DIN A2 je Seite 6,20
1.4.3 bis DIN A1 je Seite 12,40
1.4.4 größer DIN A1 je Seite 24,80
1.4.5 bei gleichzeitiger Beantragung für eine zweite und jede weitere Kopie des selben Dokumentes, die in einem Arbeitsgang erstellt wird, je Seite 25 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 1.4.1 bis
Tst. 1.4.4
1.5 Mehrausfertigungen von Informationen und Bescheinigungen
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Bescheinigungen, Unschädlichkeitszeugnissen, Kopien oder Ausfertigungen von Dokumenten oder Plänen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 je weitere Ausfertigung 6,20
2 Bereitstellung von Geobasisinformationen der Liegenschaften
2.1 Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen
2.1.1 Auszug als Liegenschaftskarte bis DIN A3 je Auszug 22,00
2.1.2 Auszug als Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug 44,00
2.1.3 Auszug als Flurstücksnachweis je Auszug 11,00
2.1.4 Auszug als Flurstücks- und Eigentümernachweis je Auszug 11,00
2.1.5 Auszug als Grundstücksnachweis je Auszug 11,00
2.1.6 Auszug als Bestandsnachweis je Auszug 22,00
2.2 Andere Unterlagen aus dem aktuellen Nachweis des Liegenschaftskatasters
2.2.1 bis DIN A3 je Seite 10,00
2.2.2 bis DIN A2 je Seite 20,00
2.2.3 bis DIN A1 je Seite 30,00
2.2.4 größer DIN A1 je Seite 40,00
2.3 Mehrausfertigungen von Geobasisinformationen der Liegenschaften
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.2, je Mehrausfertigung 25 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 2.1 bis
Tst. 2.2
3 Liegenschaftsvermessung
Allgemeine Regelung: Mit den Gebühren nach dieser Tarifstelle sind alle mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie im Einzelfall anfallen, einschließlich der Erstellung der Vermessungsschriften sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bekanntgabe der Veränderungen abgegolten.
3.1 Liegenschaftsvermessung - Grenzvermessungen, soweit nicht Tarifstelle 3.2 oder 4.1 anzuwenden ist
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Grundaufwand, die Längen der Grenzen sowie die neu eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Bildung neuer Flurstücke ist zusätzlich auch die Anzahl der neuen Flurstücke zu berücksichtigen.

2. Der Grundaufwand ist einmal je Antrag in Höhe von 983,30 Euro anzurechnen. Das gilt auch, wenn der Antrag verschiedene Tatbestände nach dieser Tarifstelle umfasst.

3. Die Längen der beantragten Grenzen sowie bei der Bildung neuer Grenzen, die Längen der bestehenden Grenzen, in die neue Grenzen eingebunden werden, sind zu summieren. Grenzen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden oder Grenzen, die im Zuge der Fortführung des Liegenschaftskatasters wegfallen, bleiben außer Betracht. Anzurechnende Grenzen können nur einmal je Antrag für die Gebührenberechnung angerechnet werden. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden und mit der Gebühr des zutreffenden Bodenwertes zu multiplizieren. Beträgt die Summe der so ermittelten Grenzlängen weniger als 15 Meter, ist für die Berechnung der Gebühr eine Mindestgrenzlänge von 15 Metern anzusetzen. Die Länge der Grenze zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 Metern anrechenbar.

4. Bestehende Grenzen, in die eine oder mehrere neue Grenzen eingebunden werden, sind mit mindestens 15 Metern und maximal 160 Metern anrechenbar.

5. Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, so ist eine fiktive Grenzlänge von 15 Metern anzurechnen, wenn an diesem Grenzpunkt keine Grenzlänge einer bestehenden Grenze in der Gebührenberechnung zu berücksichtigen ist.

6. Die folgende Gebühr ist bei entsprechendem Bodenwert des Antragsflurstücks je Meter der ermittelten Grenzlänge anzuhalten:

Bodenwert (Euro/ m2)

Gebühr
(Euro/Meter)

unter 3

7,00

bis 30

11,00

bis 100

12,00

bis 200

13,50

bis 400

15,00

über 400

16,50

7. Wenn an einer Grenze mehr als ein Bodenwert anliegt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.
3.1.1 Feststellung neuer und bestehender Grenzen mit örtlicher Vermessung
3.1.1.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen Nummer 1 bis 7 der Tarifstelle 3.1 und soweit zutreffend, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 je Antrag 100 Prozent
der Gebühr
3.1.1.2 für das dritte neue Flurstück 103,50
3.1.1.3 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 310,50
3.1.1.4 für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 31,10
3.1.1.5 Für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.1.2 Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungen (Sonderung)
3.1.2.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen Nummer 1 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent
der Gebühr
3.1.2.2 Soweit zutreffend zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.1.2.3 Soweit zutreffend zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 155,30
3.1.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzfeststellungen
3.1.3.1 ohne Bildung neuer Flurstücke je Antrag 227,70
mit Bildung neuer Flurstücke:
3.1.3.2 bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 je neues Flurstück 155,30
3.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 je neues Flurstück 227,70
3.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 je neues Flurstück 238,10
3.1.3.5 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 je neues Flurstück 258,80
3.1.3.6 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je m2 je neues Flurstück 269,10
3.1.3.7 bei einem Bodenwert über 400 Euro je m2 je neues Flurstück 279,50
3.1.4 Grenzwiederherstellung mit Abmarkungen der Grenzpunkte
Allgemeine Regelung:

Für die Gebührenberechnung der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die Länge einer anliegenden, wiederherzustellenden Grenze des Antragsflurstücks, wie sie im Antrag bezeichnet ist, mit mindestens 15 Metern und maximal 75 Metern anzurechnen.

3.1.4.1 Die Gebühr berechnet sich nach der allgemeinen Regelung dieser Tarifstelle sowie nach den allgemeinen Regelungen Nummer 1 bis 3 und 6 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 85 Prozent
der Gebühr
3.1.4.2 zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 für jedes auf Antrag eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 31,10
3.1.4.3 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 10 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.1.4.1
3.1.5 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Abmarkungen der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3 anzurechnen ist je Antrag 227,70
3.1.6 Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses
Allgemeine Regelung:

Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen abgegolten.

Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen Nummer 1 bis 3 und 6 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent
der Gebühr
3.1.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses je Antrag gebührenfrei
3.1.8 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung oder des Grenzzeugnisses bei gleichzeitiger Beantragung nach den Tarifstellen 3.1.3, 3.1.5 oder des Grenzzeugnisses nach Tarifstelle 3.1.7 je weitere Mitteilung oder weiteres Grenzzeugnis 12,40
3.2 Liegenschaftsvermessung - Infrastrukturanlagen
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung bei der Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen sind die Anzahl der neuen Flurstücke und die beantragten Grenzlängen anzurechnen.

2. Die Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 3.1 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlage im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung für Bauplatz- oder Siedlungsbefassungen oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang steht.

3. Bei gleichzeitiger Liegenschaftsvermessung nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende neue Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind.

4. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen einmal innerhalb einer Kategorie zu addieren und gemäß den nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination anzusetzen. Die jeweilige Summe der ermittelten Grenzlängen ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. Neue Flurstücke sind nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für neue angrenzende Flurstücke, nach der Kategorie der Anlage, mit der sie die längste gemeinsame Grenze haben, anzusetzen.

5. Anzurechnen sind:

  • die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke,
  • die Länge der neuen Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen

Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 Meter.

Lücken von über 100 Metern unterbrechen den sachlichen Zusammenhang.

6. Die Infrastrukturanlage kreuzende oder eine von ihr abzweigende Infrastrukturanlage, die sich jeweils mit einer eigenen Länge von weniger als 100 Metern erstreckt, werden in den Grenzlängen berücksichtigt. Gleiches gilt für Flächen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Aufforstungsgebiete oder ähnliche Flächen), sofern diese an die Infrastrukturanlage direkt angrenzen.

3.2.1 Einteilung der Infrastrukturanlagen
Kategorie I:

Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zwei oder mehr Richtungsfahrspuren in beide Richtungen haben, Eisenbahnhauptstrecken, Gewässer gemäß der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung

3.2.1.1 für jedes neue Flurstück 186,30
3.2.1.2 für jeden beantragten Meter Grenzlänge 20,70
3.2.2 Kategorie II:
Bundes- und Landesstraßen, soweit sie nicht in Kategorie I genannt sind, Eisenbahnnebenstrecken, Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen (Gewässer II. Ordnung, ohne Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen je Antrag
75 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.2.1
3.2.3 Kategorie III:
Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige Gleisanlagen je Antrag
65 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.2.1
3.2.4 Kategorie IV:
Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastruktur- anlagen, die nicht der Kategorie III zuzurechnen sind je Antrag
55 Prozent der
Gebühr nach Tst. 3.2.1
3.2.5 Sonderung von Infrastrukturanlagen je Antrag 55 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.2.1 bis 3.2.4
3.2.6 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen
3.2.6.1 Feststellung oder Wiederherstellung neuer oder bestehender Grenzen je Antrag 227,70
3.2.6.2 für jedes neue Flurstück 124,20
3.2.7 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Mitteilungen über die Ergebnisse der Fortführung nach der Tarifstelle 3.2.6,
3.2.7.1 erste Ausfertigung der Mitteilung für die antragstellende Person gebührenfrei
3.2.7.2 je weitere ausgefertigte Mitteilung 12,40
3.3 Liegenschaftsvermessung - bauliche Anlagen
Allgemeine Regelung:

1. Die Gebühr ist je Antrag für die bauliche Anlage oder die baulichen Anlagen festzusetzen. Für die Festsetzung der Gebühr ist der Wert der einzumessenden baulichen Anlage oder die Summe der Werte der gleichzeitig einzumessenden baulichen Anlagen anzusetzen. Bauliche Anlagen, die in einer oder mehreren Geschossebenen verbunden sind (zum Beispiel mit einer Tiefgarage), gelten als eine bauliche Anlage.

2. Werden mehrere getrennt stehende bauliche Anlagen bis zu einem Wert von jeweils 100.000 Euro oder ab einem Wert von jeweils 100.000 Euro gleichzeitig eingemessen, wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend Tarifstelle 3.3.1.9 je weiterer baulicher Anlage erhoben.

3.3.1 Einmessung von baulichen Anlagen
Bei einem Gesamtwert der baulichen Anlagen:
3.3.1.1 bis 20.000 Euro 414,00
3.3.1.2 über 20.000 Euro bis 100.000 Euro 621,00
3.3.1.3 über 100.000 Euro bis 300.000 Euro 776,30
3.3.1.4 über 300.000 Euro bis 600.000 Euro 931,50
3.3.1.5 über 600.000 Euro bis 800.000 Euro 1.190,30
3.3.1.6 über 800.000 Euro bis 1.000 000 Euro 1.552,50
3.3.1.7 über 1.000 000 Euro 1.552,50
zuzüglich für je weitere angefangene 500.000 Euro 517,50
3.3.1.8 über 4.000 000 Euro 4.657,50
zuzüglich für je weitere angefangene 500.000 Euro 103,50
3.3.1.9 bei gleichzeitiger Einmessung mehrerer getrennt stehender baulicher Anlagen deren Wert
jeweils bis 100.000 Euro beträgt, zusätzlich ab der zweiten und jeder weiteren baulichen Anlage bis 100.000 Euro Wert 103,50
jeweils über 100.000 Euro beträgt, zusätzlich ab der dritten und jeder weiteren baulichen Anlage über 100.000 Euro Wert 207,00
3.3.2 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 25 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.3.1
3.3.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an baulichen Anlagen je Antrag 27 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.3.1
3.3.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Fortführung je Mehrausfertigung 12,40
3.4 Sonstige vermessungstechnische Tätigkeiten die im Auftrag der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder einer Katasterbehörde ausgeführt werden.
3.4.1 Passpunktbestimmung je Passpunkt 310,50
3.4.2 Auswertung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.4.3 Vermessungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften, wenn diese Vermessungen aufgrund § 9 Absatz 8 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes nicht durch die Vermessungsstellen selbst auszuführen sind,
3.4.3.1 je Antrag 20 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.3.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften je Antrag gebührenfrei
3.4.4 Vermessungen, die im Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes durchzuführen sind
3.4.4.1 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz je Einleitung des Amtsverfahrens 20 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.4.2 je Antrag 20 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.4.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters je Antrag Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
4.1 Bodenordnungsverfahren
4.1.1 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Allgemeine Regelung:

1. Die Tarifstelle ist nur für Amtshandlungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuwenden.

2. Die Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze umfasst im erforderlichen Umfang die Feststellung beziehungsweise Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen, die Bildung neuer Flurstücksgrenzen, die Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung) und die Aufnahme der Anerkennungserklärungen der Beteiligten.

3. Für Liegenschaftsvermessungen auf Antrag vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans oder in Verfahren nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist die Tarifstelle Nummer 3.1 anzuwenden. Eine Kombination dieser Tarifstellen (Nummer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4) ist möglich.

4.1.1.1 Vermessung der Verfahrensgrenze je angefangene 100 Meter 828,00
4.1.1.2 für jedes neue Flurstück 186,30
4.1.1.3 Passpunktbestimmung je Passpunkt 310,50
4.1.2 Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Allgemeine Regelung:

Die Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung der Verfahrensgrenze sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind nach der Tarifstelle Nummer 3.1 abzurechnen. Eine Kombination der Vermessung nach den Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist innerhalb eines Antrags möglich.

Vermessungen zur Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Abmarkung der neuen Grenzpunkte vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
4.1.3 Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch den Umlegungsplan oder den Umlegungsbeschluss über die vereinfachte Umlegung
4.1.3.1 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 je neues Flurstück 227,70
4.1.3.2 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 je neues Flurstück 238,10
4.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 je neues Flurstück 258,80
4.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je m2 je neues Flurstück 269,10
4.1.3.5 bei einem Bodenwert über 400 Euro je m2 je neues Flurstück 279,50
4.1.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Berichtigung je Ausfertigung 12,40
4.2 Feststellungen von Tatbeständen an Grund und Boden für vermessungstechnische Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Bauordnungsrecht
4.2.1 Amtlicher Lageplan
Allgemeine Regelung:

1. Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung abzurechnen. Die Fläche des Baufeldes ist auf den nächsten vollen Quadratmeter aufzurunden.

2. Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans abgegolten.

3. Die Gebühr ist für jedes Baufeld, das zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, einzeln festzusetzen. Aneinandergrenzende bauliche Anlagen stehen auf einem gemeinsamen Baufeld.

4.2.1.1 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans bis zu einer Größe des Baufeldes von 1.000 m2 1.242,00
4.2.1.2 über 1.000 m2 bis 2.000 m2 1.242,00
zuzüglich je weitere angefangene 100 m2 103,50
4.2.1.3 über 2.000 m2 bis 4.000 m2 2.277,00
zuzüglich je weitere angefangene 250 m2 103,50
4.2.1.4 über 4.000 m2 bis 10.000 m2 3.105,00
zuzüglich je weitere angefangene 500 m2 103,50
4.2.1.5 über 10.000 m2 bis 100.000 m2 4.347,00
zuzüglich je weitere angefangene 5.000 m2 621,00
4.2.1.6 über 100.000 m2 15.525,00
zuzüglich je weitere angefangene 10.000 m2 517,50
4.2.2 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans in besonderen Fällen
4.2.2.1 bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen gemäß § 7 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung je amtlicher Lageplan 80 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 4.2.1
4.2.2.2 im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zuverlässig nachgewiesen sind je amtlicher Lageplan 80 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 4.2.1
4.2.3 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Anbauten oder untergeordnete Nebengebäude mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 50 m2 je amtlicher Lageplan 50 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 4.2.1 oder
Tst. 4.2.2,
mindestens 621,00
4.2.4 Aktualisierung eines amtlichen Lageplans

Die Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet bereits erstellten amtlichen Lageplans, sofern dieser nicht älter als 6 Jahre ist je amtlicher Lageplan

55 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 4.2.1 oder
Tst. 4.2.2 oder
Tst. 4.2.3,
mindestens 400,00
4.2.5 Bei Beantragung von mehr als drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans nach den Tarifstellen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 je weitere Ausfertigung 18,60
4.3 Grundflächen- und Höhennachweis
Allgemeine Regelung:

Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Vermessungstätigkeiten zum Grundflächen- und Höhennachweis gemäß § 72 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 3.3 ausgeführt werden und die Bescheinigung aufgrund dieses Vermessungsergebnisses erteilt wird.

Je Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises 10 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1
4.4 Beglaubigung von Unterschriften nach § 84 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung
Allgemeine Regelung:

Mit der Gebühr ist die Beglaubigung einer oder mehrerer verschiedener Unterschriften abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.

Je Beglaubigung 31,10
4.5 Bescheinigungen nach anderen Rechtsgebieten
Je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
5.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Antrag 1.293,80
5.2 Erteilung einer Erlaubnis zum beruflichen Zusammenschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Erlaubnis 310,50
6 Rechtsbehelfe
Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen je Widerspruch 10,00 bis 500,00

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif

Allgemeine Regelung:

Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.

Tarifstelle Gegenstand
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
2 Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®)
3 Liegenschaftsvermessung
4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
6 Rechtsbehelfe


Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr in
Euro
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über fest- gestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.2 Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.3 Nichtbetroffenheitsbescheinigung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.4 Unterlagen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
Ausdrucke elektronischer Dokumente und Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters
1.4.1 bis DIN A3 je Seite 8,00
1.4.2 bis DIN A2 je Seite 18,00
1.4.3 bis DIN A1 je Seite 28,00
1.4.4 größer DIN A1 je Seite 38,00
1.4.5 bei gleichzeitiger Beantragung für eine zweite und jede weitere Unterlage desselben Dokumentes, die in einem Arbeitsgang erstellt wird je Seite 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 1.4.1 bis Tst. 1.4.4
1.5 Mehrausfertigungen von Informationen und Bescheinigungen
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Bescheinigungen oder Unschädlichkeitszeugnissen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 je weitere Mehrausfertigung 7,00
2 Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®)
2.1 ALKIS® - Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
2.1.1 Liegenschaftskarte bis DIN A3 je Auszug 22,00
2.1.2 Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug 44,00
2.1.3 Flurstücksnachweis je Auszug 11,00
2.1.4 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Auszug 11,00
2.1.5 Grundstücksnachweis je Auszug 11,00
2.1.6 Bestandsnachweis je Auszug 22,00
2.2 Mehrausfertigungen von ALKIS® - Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von ALKIS® - Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 2.1 je Mehrausfertigung 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 2.1
3 Liegenschaftsvermessung
Allgemeine Regelung: Mit den Gebühren nach dieser Tarifstelle sind alle mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie im Einzelfall anfallen, einschließlich der Erstellung der Vermessungsschriften sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bekanntgabe der Veränderungen abgegolten.
3.1 Liegenschaftsvermessung - Grenzvermessungen, soweit nicht Tarifstelle 3.2 oder 4.1 anzuwenden ist
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Grundaufwand, die Längen der Grenzen sowie die neu eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Bildung neuer Flurstücke ist zusätzlich auch die Anzahl der neuen Flurstücke zu berücksichtigen.

2. Der Grundaufwand ist einmal je Antrag in Höhe von 1.101,80 Euro zu erheben. Das gilt auch, wenn der Antrag verschiedene Tatbestände nach dieser Tarifstelle umfasst.

3. Die Längen der beantragten Grenzen sowie bei der Bildung neuer Grenzen, die Längen der bestehenden Grenzen, in die neue Grenzen eingebunden werden, sind zu summieren. Grenzen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden oder Grenzen, die im Zuge der Fortführung des Liegenschaftskatasters wegfallen, bleiben außer Betracht. Anzurechnende Grenzen können nur einmal je Antrag für die Gebührenberechnung angerechnet werden. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden und mit der Gebühr des zutreffenden Bodenwertes zu multiplizieren. Beträgt die Summe der so ermittelten Grenzlängen weniger als 15 Meter, ist für die Berechnung der Gebühr eine Mindestgrenzlänge von 15 Metern anzusetzen. Die Länge der Grenze zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 Metern anrechenbar.

4. Bestehende Grenzen, in die eine oder mehrere neue Grenzen eingebunden werden, sind mit mindestens 15 Metern und maximal 160 Metern anrechenbar.

5. Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, so ist eine fiktive Grenzlänge von 15 Metern anzurechnen, wenn an diesem Grenzpunkt keine Grenzlänge einer bestehenden Grenze in der Gebührenberechnung zu berücksichtigen ist.

6. Die folgende Gebühr ist bei entsprechendem Bodenwert des Antragsflurstücks je Meter der ermittelten Grenzlänge zu erheben:

Bodenwert
(Euro/m2)
Gebühr
(Euro/Meter)
unter 3 8,00
bis 30 12,50
bis 100 13,50
bis 200 15,00
bis 400 17,00
über 400 18,50
7. Wenn an einer Grenze mehr als ein Bodenwert anliegt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.

8. Wenn bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächenmäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.

3.1.1 Feststellung neuer und bestehender Grenzen mit örtlicher Vermessung
3.1.1.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 7 der Tarifstelle 3.1 und soweit zutreffend, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 je Antrag 100 Prozent der Gebühr
3.1.1.2 für das dritte neue Flurstück 116,00
3.1.1.3 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 347,90
3.1.1.4 für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 34,90
3.1.1.5 Für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.1.2 Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungen (Sonderung)
3.1.2.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent der Gebühr
3.1.2.2 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.1.2.3 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 174,00
3.1.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzfeststellungen
3.1.3.1 ohne Bildung neuer Flurstücke je Antrag 255,10
mit Bildung neuer Flurstücke:
3.1.3.2 bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 je neues Flurstück 174,00
3.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 je neues Flurstück 255,10
3.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 je neues Flurstück 266,80
3.1.3.5 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 je neues Flurstück 290,00
3.1.3.6 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je m2 je neues Flurstück 301,50
3.1.3.7 bei einem Bodenwert über 400 Euro je m2 je neues Flurstück 313,20
3.1.4 Grenzwiederherstellung mit Abmarkungen der Grenzpunkte
Allgemeine Regelung:

Für die Gebührenberechnung der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die Länge einer anliegenden, wiederherzustellenden Grenze des Antragsflurstücks, wie sie im Antrag bezeichnet ist, mit mindestens 15 Metern und maximal 75 Metern anzurechnen.

3.1.4.1 Die Gebühr berechnet sich nach der allgemeinen Regelung dieser Tarifstelle sowie nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 3 und 6 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 85 Prozent der Gebühr
3.1.4.2 Zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 für jedes auf Antrag ein- gebrachte und gewidmete Grenzzeichen 34,90
3.1.4.3 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 10 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1.4.1
3.1.5 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Abmarkungen der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3 anzurechnen ist
3.1.5.1 je Antrag 255,10
3.1.5.2 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.1 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig 200,00
3.1.6 Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses
Allgemeine Regelung:

Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen abgegolten.

Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 3 und 6 bis 7 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent der Gebühr
3.1.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses je Antrag gebührenfrei
3.1.8 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung oder des Grenzzeugnisses bei gleichzeitiger Beantragung nach den Tarifstellen 3.1.3, 3.1.5 oder des Grenzzeugnisses nach Tarifstelle 3.1.7 je weitere Mitteilung oder weiteres Grenzzeugnis 13,90
3.2 Liegenschaftsvermessung - Infrastrukturanlagen
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung bei der Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen sind die Anzahl der neuen Flurstücke und die beantragten Grenzlängen anzurechnen.

2. Die Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 3.1 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlage im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung für Bauplätze oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang steht.

3. Bei gleichzeitiger Liegenschaftsvermessung nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende neue Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind.

4. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen einmal innerhalb einer Kategorie zu addieren und gemäß den nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination anzusetzen. Die jeweilige Summe der ermittelten Grenzlängen ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. Neue Flurstücke sind nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für neue angrenzende Flurstücke, nach der Kategorie der Anlage, mit der sie die längste gemeinsame Grenze haben, anzusetzen.

5. Anzurechnen sind:

  • die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke,
  • die Länge der neuen Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
  • die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen.

Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 Meter.

Lücken von über 100 Metern unterbrechen den sachlichen Zusammenhang.

6. Die Infrastrukturanlage kreuzende oder eine von ihr abzweigende Infrastrukturanlage, die sich jeweils mit einer eigenen Länge von weniger als 100 Metern erstreckt, werden in den Grenzlängen berücksichtigt. Gleiches gilt für Flächen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Aufforstungsgebiete oder ähnliche Flächen), sofern diese an die Infrastrukturanlage direkt angrenzen.

3.2.1 Einteilung der Infrastrukturanlagen
Kategorie I:
Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zwei oder mehr Richtungsfahrspuren in beide Richtungen haben, Eisenbahnhauptstrecken, Gewässer gemäß der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung
3.2.1.1 für jedes neue Flurstück 208,80
3.2.1.2 für jeden beantragten Meter Grenzlänge 23,20
3.2.2 Kategorie II:
Bundes- und Landesstraßen, soweit sie nicht in Kategorie I genannt sind, Eisenbahnnebenstrecken, Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen (Gewässer II. Ordnung, ohne Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen, je Antrag
75 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1
3.2.3 Kategorie III:
Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige Gleisanlagen je Antrag
65 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1
3.2.4 Kategorie IV:
Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht der Kategorie III zuzurechnen sind je Antrag
55 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1
3.2.5 Sonderung von Infrastrukturanlagen je Antrag 55 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1 bis 3.2.4
3.2.6 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen
3.2.6.1 Feststellung oder Wiederherstellung neuer oder bestehender Grenzen je Antrag 255,10
3.2.6.2 für jedes neue Flurstück 139,20
3.2.6.3 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig 200,00
3.2.7 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Mitteilungen über die Ergebnisse der Fortführung nach der Tarifstelle 3.2.6
3.2.7.1 erste Ausfertigung der Mitteilung für die antragstellende Person gebührenfrei
3.2.7.2 je weitere ausgefertigte Mitteilung 13,90
3.3 Liegenschaftsvermessung - bauliche Anlagen
Allgemeine Regelung:

1. Die Gebühr ist je Antrag für die bauliche Anlage oder die baulichen Anlagen festzusetzen. Für die Festsetzung der Gebühr ist der Wert der einzumessenden baulichen Anlage oder die Summe der Werte der gleichzeitig einzumessenden baulichen Anlagen anzusetzen. Bauliche Anlagen, die in einer oder mehreren Geschossebenen verbunden sind (zum Beispiel mit einer Tiefgarage), gelten als eine bauliche Anlage.

2. Werden mehrere getrennt stehende bauliche Anlagen bis zu einem Wert von jeweils 100.000 Euro oder ab einem Wert von jeweils 100.000 Euro gleichzeitig eingemessen, wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend Tst. 3.3.1.9 je weiterer baulicher Anlage erhoben.

3.3.1 Einmessung von baulichen Anlagen
Bei einem Gesamtwert der baulichen Anlagen:
3.3.1.1 bis 20.000 Euro 463,90
3.3.1.2 über 20.000 Euro bis 100.000 Euro 695,80
3.3.1.3 über 100.000 Euro bis 300.000 Euro 869,80
3.3.1.4 über 300.000 Euro bis 600.000 Euro 1.043,80
3.3.1.5 über 600.000 Euro bis 800.000 Euro 1.333,70
3.3.1.6 über 800.000 Euro bis 1.000 000 Euro 1.739,60
3.3.1.7 über 1.000 000 Euro 1.739,60
zuzüglich für je weitere angefangene 500.000 Euro 579,90
3.3.1.8 über 4.000 000 Euro 5.218,70
zuzüglich für je weitere angefangene 500.000 Euro 116,00
3.3.1.9 bei gleichzeitiger Einmessung mehrerer getrennt stehender baulicher Anlagen deren Wert
jeweils bis 100.000 Euro beträgt, zusätzlich ab der zweiten und jeder weiteren baulichen Anlage bis 100.000 Euro Wert 116,00
jeweils über 100.000 Euro beträgt, zusätzlich ab der dritten und jeder weiteren baulichen Anlage über 100.000 Euro Wert 231,90
3.3.2 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1
3.3.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an baulichen Anlagen je Antrag 27 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1
3.3.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Fortführung je Mehrausfertigung 13,90
3.4 Sonstige vermessungstechnische Tätigkeiten, die im Auftrag der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder einer Katasterbehörde ausgeführt werden.
3.4.1 Passpunktbestimmung je Passpunkt 347,90
3.4.2 Auswertung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
3.4.3 Vermessungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften im Sinne des § 9 Absatz 8 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes, wenn diese Vermessungen nicht durch die Vermessungsstellen selbst auszuführen sind,
3.4.3.1 je Antrag 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3
3.4.3.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften je Antrag gebührenfrei
3.4.4 Vermessungen, die im Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes durchzuführen sind
3.4.4.1 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz je Einleitung des Amtsverfahrens 20 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3
3.4.4.2 je Antrag 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3
3.4.4.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters je Antrag Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
4.1 Bodenordnungsverfahren
4.1.1 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Allgemeine Regelung:

1. Die Tarifstelle ist nur für Amtshandlungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuwenden.

2. Die Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze umfasst im erforderlichen Umfang die Feststellung beziehungsweise Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen, die Bildung neuer Flurstücksgrenzen, die Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung) und die Aufnahme der Anerkennungserklärungen der Beteiligten.

3. Bei der Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze erhöht sich die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 um den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1, allgemeine Regelungen Nummer 2 je zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze.

4. Für Liegenschaftsvermessungen auf Antrag vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans oder in Verfahren nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist die Tarifstelle 3.1 anzuwenden. Eine Kombination der Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist möglich.

4.1.1.1 Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze je angefangene 100 Meter zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze 927,80
4.1.1.2 für jedes neue Flurstück 208,80
4.1.1.3 Passpunktbestimmung je Passpunkt 347,90
4.1.2 Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Allgemeine Regelung:

Die Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung der Verfahrensgrenze sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind nach der Tarifstelle 3.1 abzurechnen. Eine Kombination der Vermessung nach den Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist innerhalb eines Antrags möglich.

Vermessungen zur Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Abmarkung der neuen Grenzpunkte vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
4.1.3 Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch den Umlegungsplan oder den Umlegungsbeschluss über die vereinfachte Umlegung
Allgemeine Regelung:

Wenn für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächenmäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.

4.1.3.1 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 je neues Flurstück 255,10
4.1.3.2 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 je neues Flurstück 266,80
4.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 je neues Flurstück 290,00
4.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je m2 je neues Flurstück 301,50
4.1.3.5 bei einem Bodenwert über 400 Euro je m2 je neues Flurstück 313,20
4.1.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Berichtigung je Ausfertigung 13,90
4.2 Feststellungen von Tatbeständen an Grund und Boden für vermessungstechnische Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Bauordnungsrecht
4.2.1 Amtlicher Lageplan
Allgemeine Regelung:

1. Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung abzurechnen. Die Fläche des Baufeldes ist auf den nächsten vollen Quadratmeter aufzurunden.

2. Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans abgegolten.

3. Die Gebühr ist für jedes Baufeld, das zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, einzeln festzusetzen. Aneinandergrenzende bauliche Anlagen stehen auf einem gemeinsamen Baufeld.

4.2.1.1 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans bis zu einer Größe des Baufeldes von 1.000 m2 1.391,70
4.2.1.2 bis 2.000 m2 1.391,70
ab 1.000 m2 zuzüglich je weitere angefangene 100 m2 116,00
4.2.1.3 bis 4.000 m2 2.551,40
ab 2.000 m2 zuzüglich je weitere angefangene 250 m2 116,00
4.2.1.4 bis 10.000 m2 3.479,20
ab 4.000 m2 zuzüglich je weitere angefangene 500 m2 116,00
4.2.1.5 bis 100.000 m2 4.870,80
ab 10.000 m2 zuzüglich je weitere angefangene 5.000 m2 695,80
4.2.1.6 über 100.000 m2 17.395,80
zuzüglich je weitere angefangene 10.000 m2 579,90
4.2.2 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans in besonderen Fällen
4.2.2.1 bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen gemäß § 7 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung je amtlicher Lageplan 80 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1
4.2.2.2 im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches, wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zuverlässig nachgewiesen sind je amtlicher Lageplan 80 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1
4.2.3 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Anbauten oder untergeordnete Nebengebäude mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 50 m2 je amtlicher Lageplan 50 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1 oder Tst. 4.2.2, mindestens 695,80
4.2.4 Aktualisierung eines amtlichen Lageplans
Die Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet bereits erstellten amtlichen Lageplans, sofern dieser nicht älter als 6 Jahre ist je amtlicher Lageplan 55 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1 oder Tst. 4.2.2 oder Tst. 4.2.3, mindestens 448,20
4.2.5 Bei Beantragung von mehr als drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans nach den Tarifstellen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 je weitere Ausfertigung 20,80
4.3 Grundflächen- und Höhennachweis
Allgemeine Regelung:

Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Vermessungstätigkeiten zum Grundflächen- und Höhennachweis gemäß § 72 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 3.3 ausgeführt werden und die Bescheinigung aufgrund dieses Vermessungsergebnisses erteilt wird.

Je Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises 10 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1
4.4 Beglaubigung von Unterschriften nach § 84 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung
Allgemeine Regelung:

Mit der Gebühr ist die Beglaubigung einer oder mehrerer verschiedener Unterschriften abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.

Je Beglaubigung 34,90
4.5 Bescheinigungen nach anderen Rechtsgebieten
Je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
5.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Antrag 1.450,00
5.2 Erteilung einer Erlaubnis zum beruflichen Zusammenschluss
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Erlaubnis 350,00
6 Rechtsbehelfe
Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen je Widerspruch 10,00 bis 500,00".


Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 232475


ENDE