Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung
- Brandenburg -
Vom 7. Mai 2024
(GVBl. II Nr. 30 vom 10.05.2024)
Auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung
Die Brandenburgische Gutachterausschussverordnung vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 27), die durch die Verordnung vom 21. September 2017 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 14 Grundstücksmarktbericht | " § 14 Informationen zum Grundstücksmarkt". |
b) Die Angabe zu § 28 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 29 wird die Angabe zu § 28.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "70" durch die Angabe "73" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "unter Vorlage der Bestellungsurkunde" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7
7. die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung nach § 11.
wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eingerichtet und" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten. | "Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der abschließenden Erfassung in der Kaufpreissammlung zu löschen oder zu vernichten." |
5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist. | " 3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden". |
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "31. Dezember des vorangegangenen" durch die Wörter "1. Januar des aktuellen" ersetzt und das Wort "flächendeckend" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Geobasisdaten landeseinheitlich zu erfassen und darzustellen sowie in geeigneten Formen bereitzustellen. | "Die Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Geobasisdaten landeseinheitlich zu erfassen, zu führen und in geeigneten Formen bereitzustellen." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Geoportal" die Wörter "einzurichten und" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3
Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Absatz 3 des Baugesetzbuches), sind ortsüblich bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Dabei sind die Ermittlungsmethode und Art und Umfang der zugrunde liegenden Ausgangsdaten darzustellen.
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind in den Grundstücksmarktberichten oder auf der zentralen Homepage nach § 14 Absatz 3 zu veröffentlichen."
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 14 Grundstücksmarktbericht
Der Gutachterausschuss soll Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten in einem Grundstücksmarktbericht zusammenfassen und diesen bis zum 15. Mai jeden Jahres veröffentlichen. Der Grundstücksmarktbericht ist dem Oberen Gutachterausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. | " § 14 Informationen zum Grundstücksmarkt
(1) Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einem Grundstücksmarktbericht zusammenzufassen und soll diesen bis zum 15. Mai jeden Jahres im Internet veröffentlichen. (2) Zur Gewährleistung einer allgemeinen Markttransparenz kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden weitere Feststellungen und Auswertungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Einflüsse, im Internet veröffentlichen. (3) Zur Veröffentlichung der Informationen zum Grundstücksmarkt im Internet betreibt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg eine zentrale Homepage für die Gutachterausschüsse." |
Die Gutachterausschüsse tauschen bei Bedarf Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten untereinander aus.
wird aufgehoben.
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,
2. die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, 3. die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, 4. die Vorbereitung des Grundstücksmarktberichtes, 5. die Vorbereitung der Gutachten, | "
|
11. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen. Die Beschlüsse sind von den mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen. | "(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung oder mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen." |
12. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort "erhalten" die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
13. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses bereitet sie die Obergutachten, den Grundstücksmarktbericht und die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung vor, und sammelt Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, wertet sie aus und stellt sie bereit. | "(2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses erstellt sie die Entwürfe der Obergutachten und des Grundstücksmarktberichtes und bereitet die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung vor. Sie führt Auswertungen und Analysen zu Objekten durch, die in den Kaufpreissammlungen bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind und stellt Daten zu diesen bereit. Sie hat die Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen." |
§ 28 ÜbergangsbestimmungAuf bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellte Gutachter findet § 5 Absatz 4 Satz 1 erste Alternative keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241038
| ENDE |