Änderungstext

Vierte Verordnung über die Änderung von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 11. November 2025
(GVBl. II Nr. 83 vom 13.11.2025 EU)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) sowie auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
BbgGStV - Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung

Die Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 20 und § 21 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

" § 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

§ 21 Sicherheitsstromversorgung".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Sprinkleranlagen," durch die Wörter "Feuerlöschanlagen oder" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen", das Wort "Sprinkleranlage" durch das Wort "Feuerlöschanlage" und das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig" ersetzt.

b) In Absatz 8 wird das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig" ersetzt.

c) In Absatz 10 Satz 3 wird das Wort "automatische" durch das Wort "selbsttätige" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge " § 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird das Wort "Sprinkleranlagen" jeweils durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur zuständigen Regionalleitstelle weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und "2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten; Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und".

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. "(3) In Verkaufsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen " § 21 Sicherheitsstromversorgung".

b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Sicherheitsstromversorgungsanlage" durch das Wort "Sicherheitsstromversorgung" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.

d) In Nummer 7 wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

e) Folgender Satz wird angefügt:

"Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein."

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

7. In § 3 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4, Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 1 und 2 wird das Wort "Sprinkleranlagen" jeweils durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung

Die Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen " § 14 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen " § 27 Abschrankung und Blockbildung in Stadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "automatischen" durch das Wort "selbsttätigen" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anforderung des Satzes 1 an die Feuerwiderstandsfähigkeit gilt nicht für mobile Trennwände, Trennvorhänge oder andere veränderbare Einbauten innerhalb von Versammlungsräumen, die der vorübergehenden Unterteilung eines Versammlungsraumes in mehrere Versammlungsräume dienen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "müssen" das Wort "mindestens" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "automatischen" durch das Wort "selbsttätigen" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 5 Absatz 1 bleibt unberührt."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "automatischen" durch das Wort "selbsttätigen" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Unterdecken und" gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 Meter haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. "Gänge zwischen den Wänden der Bühne und den Ausstattungen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 Metern haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 Meter je 600 Personen,
2. anderen Versammlungsstätten 1,20 Meter je 200 Personen;

Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 Meter betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 Meter. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 Meter.

"(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenanzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien sowie Stadien 1,20 Meter je 600 Personen,
2. andere Versammlungsstätten 1,20 Meter je 200 Personen;

Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen von Versammlungsräumen mit mehr als 200 Personen muss mindestens 1,20 Meter betragen. Dies gilt für Versammlungsstätten im Freien, Stadien und Freisportanlagen entsprechend. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 Metern. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 Metern."

7. In § 9 Absatz 5 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Feststellanlagen" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sicherheitsstromversorgungsanlagen" durch das Wort "Sicherheitsstromversorgung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Alarmierungsanlagen.
"(1) Sicherheitstechnische Anlagen in Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb dieser Anlagen übernimmt, insbesondere der
  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Alarmierungsanlagen und
  6. Objektfunkanlagen.

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. "(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge insbesondere auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich anwesende Personen auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Für den Rettungsweg im Freien zu öffentlichen Verkehrsflächen gilt dies als erfüllt, wenn die Beleuchtungsstärke mindestens 1 Lux beträgt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, "1. für Rettungswege nach § 6,"

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Sportstadien" durch das Wort "Stadien" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Sportstadien" durch das Wort "Stadien" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig", das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen" und das Wort "Sprinkleranlage" durch das Wort "Feuerlöschanlage" ersetzt.

b) In Absatz 8 wird das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig" ersetzt.

c) In Absatz 10 Satz 3 und Absatz 11 wird das Wort "automatische" jeweils durch das Wort "selbsttätige" ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Zahl" durch das Wort "Anzahl" ersetzt.

b) In Absatz 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 wird das Wort "automatische" jeweils durch das Wort "selbsttätige" ersetzt.

c) In den Absätzen 4 und 7 wird das Wort "automatischer" durch das Wort "selbsttätiger" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. "(8) Die Auslösung von selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist an einer vorhandenen Brandmeldeanlage anzuzeigen und an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten."

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 Quadratmeter Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. "(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 Quadratmetern Grundfläche müssen Alarmierungsanlagen haben, mit denen im Gefahrenfall anwesende Personen alarmiert und Anweisungen (Sprachalarmierung) erteilt werden können."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen" durch die Wörter "Brandmelde- und Alarmierungsanlagen" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 Quadratmeter Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. "(5) In Versammlungsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird."

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur zuständigen Regionalleitstelle weitergeleitet werden. "(6) Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten."

13. § 21 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. "(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen, über die Rettungswege für Besucher führen, nicht in unmittelbarer Verbindung stehen."

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "automatische" durch das Wort "selbsttätige" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. "(2) Sprühwasserlöschanlagen müssen zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können und durch technische Maßnahmen gegen Fehlauslösungen und Fehlbedienungen gesichert sein. § 36 Absatz 2 bleibt unberührt."

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 werden die Wörter "technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs" durch die Wörter "einer Objektfunkanlage" ersetzt.

b)In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Sportstadien" jeweils durch das Wort "Stadien" ersetzt.

16. In § 27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen " § 27 Abschrankung und Blockbildung in Stadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen".

17. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "automatischen" durch das Wort "selbsttätigen" ersetzt.

18. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Automatik" durch die Wörter "selbsttätige Funktion" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat. "(3) Anlagenteile selbsttätiger Brandmeldeanlagen können für die notwendigen Bereiche abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat."

19. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Fachkraft" durch die Wörter "verantwortlichen Person" ersetzt.

20. § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. "(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Dies gilt nicht für einzelne Versammlungsräume mit weniger als 100 Besucherplätzen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist jede Anordnung in einem Plan darzustellen und vorzulegen."

21. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt, "3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt, zustellt oder auf andere Art in der Funktion einschränkt,"

b) In Nummer 14 werden die Wörter "oder Fachkräfte" gestrichen.

c) In Nummer 15 werden die Wörter "oder Fachkraft" gestrichen.

22. In § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 3, § 2 Absatz 12, § 10 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 3 und § 35 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Sportstadien" jeweils durch das Wort "Stadien" ersetzt.

23. In Anlage 1 wird das Wort "Verantwortliche/-r" jeweils durch die Wörter "verantwortliche Person" ersetzt.

24. In Anlage 2 wird das Wort "Fachkraft" durch die Wörter "Verantwortliche Person" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung

Die Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungseinrichtungen und
  3. der Brandmeldeanlage.
"(2) Sicherheitstechnische Anlagen in Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb dieser Anlagen übernimmt, insbesondere
  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungsanlage und
  3. der Brandmeldeanlage.

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein. "(1) Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind Alarmierungsanlagen erforderlich, die bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen müssen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein."

c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "automatische Melder" durch die Wörter "automatische Brandmelder" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Regionalleitstelle zu übertragen.

(4) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

"(3) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern in den notwendigen Fluren und Treppenräumen haben. Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

(4) Aufzüge von Beherbergungsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird."

4. In § 13 Nummer 3 wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlage" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bewerbern" durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Prüfingenieure" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "den Auftraggeber" durch die Wörter "die Auftraggeberin oder den Auftraggeber" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 und 5 wird das Wort "Mitarbeiter" jeweils durch das Wort "Mitarbeitern" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union," das Wort "der" durch die Wörter "der beziehungsweise das" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Prüfingenieure" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure" ersetzt.

5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 7 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. "(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Anerkennungsbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht. "(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist."

7. In § 13 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "des Prüfingenieurs" durch die Wörter "der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs" ersetzt.

8. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "und erhebt die Gebühren" die Wörter "im Namen und im Auftrag" eingefügt.

9. In Anlage 2 Abschnitt I Nummer 3.1 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Anlage 2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Mai 2021 (GVBl. II Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in
Euro/m3
1 Wohngebäude 122
2 Wochenendhäuser 107
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4 Schulen 156
5 Kindertageseinrichtungen 140
6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 140
7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten 163
8 Krankenhäuser 182
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
10 Hallenbäder 151
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 68
Bauart schwer 1 60
sonstige Bauart 51
11.2 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 60
Bauart schwer 1 51
sonstige Bauart 42
11.3 der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 51
Bauart schwer 1 42
sonstige Bauart 33
11.4 der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 42
Bauart schwer 1 33
sonstige Bauart 24
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92
13 andere eingeschossige Fabrik, Werkstatt- und Lagergebäude 82
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 125
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
18 Tiefgaragen 167
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 43
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 18

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

Sonstiges:

Neu:

"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000

Nummer Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte Euro/m3 2015
1 Wohngebäude 124
2 Wochenendhäuser 109
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 167
4 Schulen 158
5 Kindertageseinrichtungen 141
6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Brandenburgischen Bauordnung, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 141
7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Brandenburgischen Bauordnung, Sanatorien über 60 Betten 164
8 Krankenhäuser 184
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 141
10 Hallenbäder 152
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5.000 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt 60
11.2 der 5.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 Kubikmeter 52
11.3 der 20.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 Kubikmeter 42
11.4 der 50.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt 33
12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 93
13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 83
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 126
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 110
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 91
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 110
18 Tiefgaragen 169
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 44
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1.500 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt 19

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen
5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude
10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden
10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2
49 Euro/Quadratmeter.

Sonstiges:

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (14.11.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61) außer Kraft.

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EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1), sind beachtet worden.


ENDE