Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 25. November 2025
(GVBl. II Nr. 90 vom 26.11.2025)



Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32, S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2025 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz. "(6) Zeitgebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung und der Überwachung der Bauausführung gemäß § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Jahr 2015" durch die Wörter "jeweils vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Basisjahr" ersetzt.

3. § 6

§ 6 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird § 6.

5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu


Tarifstelle

Gegenstand der Amtshandlung

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1 Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO)
1.1 Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung
1.1.1 Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.2 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.3 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.4 Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren wie Tarifstelle 1.1.3
1.1.5 Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.2 Änderung einer Baugenehmigung
1.2.1 Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) 100 bis 3.000
1.2.2 Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1. 1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr
1.2.3 Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.3 Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO)

Anmerkung:
Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

100 bis 7.000
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO)
1.4.1 Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird 100 bis 15.000
1.4.2 Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 100 bis 4.000
1.5 Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO)
1.5.1 Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen 100 bis 15.000
1.5.2 Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen 1.000 bis 50.000
1.5.3 Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen 100 bis 5.000
1.6 Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
1.6.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung

Anmerkung:
Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen.

wie Tarifstelle 1.1.3
1.7 Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO)
1.7.1 Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift jedoch nicht mehr als 80 Prozent

einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr

200 bis 3.000
1.7.2 Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch jedoch nicht mehr als 80 Prozent

einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr

400 bis 15.000
1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren
1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

je Beteiligter oder je Nachbar insgesamt 100 höchstens 3.000
1.8.2 Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten.

100 bis 5.000
1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) je Abweichung 100 bis 5.000
1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2.500
1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5.000
2 Bautechnische Nachweise
2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen
2.1.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100
2.1.2 Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.3 nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.1.4 örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr mindestens 100
2.1.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr
2.2 Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO)
2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500
2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge
2.3.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen Zeitgebühr mindestens 100
2.3.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.3 Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.4 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.5 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.6 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100
2.3.7 bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr
2.3.8 Zulassung einer Abweichung von bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1
2.3.9 Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.10 Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 mindestens 100.
2.4 Ermäßigungen
2.4.1 werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 und 4 BbgBO)
2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr höchstens 100 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen Zeitgebühr höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr mindestens 100
2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr mindestens 100
2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr mindestens 100
2.5.6 Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten,
CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Zeitgebühr mindestens 100
2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten
2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO) Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr mindestens 100
2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO) Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7 Typengenehmigung (§ 72a BbgBO)
2.7.1 Erteilung einer Typengenehmigung bis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250
2.7.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO bis zum fünffachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr mindestens 250
2.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250
2.7.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.6 Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern Zeitgebühr mindestens 500
3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) Zeitgebühr mindestens 200
3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) 1.000 bis 10.000
4 Bauüberwachung, Überprüfungen
4.1 Bauüberwachung (§ 82 BbgBO)
4.1.1 Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr mindestens 200
4.1.2 Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) Zeitgebühr mindestens 200
4.1.3 Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO)

Anmerkung:
Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebühr mindestens 100
4.1.4 durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung Zeitgebühr mindestens 100
4.2 Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO)
4.2.1 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) Zeitgebühr mindestens 100
4.2.2 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) 50 bis 100
4.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) 100 bis 3.000
4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) 100 bis 1.500
4.3.3 Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) 100 bis 1.500
4.3.4 Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) 100 bis 700
4.3.5 Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO) 100 bis 1.500
4.3.6 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) je Bauprodukt 1.000 bis 5.000
4.3.7 vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB 200
4.3.8 sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach der Tarifstelle 1.3
4.4 Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO) 100
4.4.2 Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken Zeitgebühr mindestens 100
5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen
5.1 nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1. 1, 1.2, 1.3 und 1.5
5.2 nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6 Genehmigung Fliegender Bauten
6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

1,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100
6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO) 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr mindestens 100
6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z.B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

0,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100
Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO) 50 bis 250
6.5 Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO)

Anmerkung:
Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr
6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO) 100 bis 250
6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO) 100 bis 250
7 Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)
7.1 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)
7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung 600.480
7.1.2 Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) 200
7.1.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) 100
7.1.4 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) 50
7.1.5 Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) je Fachrichtung 1.000
7.1.6 Anerkennungen von Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche (§ 9 Absatz 2 BbgBauPrüfV) 50 bis 200
7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)
7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800
7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

1.400

700

7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)
7.3.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1.200
7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse 900
7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse 800
7.4 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV)
7.4.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

500

400

7.4.2 allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses je Fachrichtung 200
7.4.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV) 100
7.4.4 Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) 50
7.4.5 Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV) je Fachrichtung 1.000
7.5 (aufgehoben)
7.5.1 (aufgehoben)
7.5.2 (aufgehoben)
8 Widerspruchsentscheidungen
8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 50 bis 1.000
9 Baulasten
9.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO) 200 bis 2.000
9.2 Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast jeweils 50 bis 500
9.3 Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5) je Grundstück 50 bis 200
9.4 Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft je Grundstück 50 bis 200
10 Sonstige Amtshandlungen
10.1 zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung 100 bis 700
10.2 Abnahme einer technischen Probe Zeitgebühr mindestens 100
10.3 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs 200 bis 2.000
10.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 100
10.5 Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO 100
10.6 Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 Zeitgebühr
10.7 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO) Gebühr gemäß § 17 GebGBbg
10.8 Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
10.8.1 Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO 100
10.8.2 Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO kostenfrei
10.8.3 Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO 200 bis 2.000
10.8.4 Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO kostenfrei
10.9 Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften
50 bis 500
10.10 Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [WoEigG]) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes 50 mindestens 100 höchstens 2.500
10.11 Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
10.11.1 DIN A4 Schwarzweiß je Seite 0,5
10.11.2 DIN A3 Schwarzweiß je Seite 1,5
10.11.3 > DIN A3 Schwarzweiß je Seite 2
10.11.4 DIN A4 Farbe je Seite 1,5
10.11.5 DIN A3 Farbe je Seite 2
10.11.6 > DIN A3 Farbe je Seite 2,5
10.11.7 Überlassen von elektronischen Dateien pro Datei

je Vorgang

2,5

höchstens 50

10.12 Beglaubigung je Seite 0,5 mindestens 5
10.13 Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 100
10.14 Erteilung einer Zweitschrift 5 bis 250
10.15 Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit 100
10.16 auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 50 bis 2.500
10.17 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.18 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes 200
10.19 Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen 50
10.20 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften 200
10.21 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des § 19 der 1. BImSchV sofern es sich um Feuerstätten im Sinne der BbgBO handelt Zeitgebühr
11 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a BbgBO) und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten (§ 20 BbgBO) im Einzelfall
11.1 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO) 250 bis 10.000
11.2 Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO) 200
12 (aufgehoben)
"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 62, 63 und 64 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
1.1 Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung
1.1.1 Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.2 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.3 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.4 Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in Planfeststellungsverfahren wie Tarifstelle 1.1.3
1.1.5 Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.2 Änderung einer Baugenehmigung
1.2.1 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) 100 bis 3.000
1.2.2 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geänderter Bauvorlagen 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr
1.2.3 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, die eine erneute Prüfung notwendig machen 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.3 Genehmigung einer Werbeanlage gemäß § 10 BbgBO Zeitgebühr
1.3.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 50 bis 100
1.3.2 Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)
1.3.2.1 Digitale Werbeanlagen 100 bis 5.000
1.3.2.2 Beleuchtete oder hinterleuchtete Werbeanlagen 100 bis 3.000
1.3.2.3 Sonstige Werbeanlagen 100 bis 2.000


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung gemäß § 59 BbgBO
1.4.1 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird 100 bis 5.000
1.4.2 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung:

§ 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten.

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 100 bis 4.000
1.5 Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO Zeitgebühr
1.6 Teilbaugenehmigung gemäß § 74 BbgBO
1.6.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung wie Tarifstelle 1.1.3
1.7 Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 75

BbgBO

1.7.1 Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift Zeitgebühr
1.7.2 Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem BauGB Zeitgebühr
1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren
1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO

Anmerkung:

Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

Zeitgebühr je Beteiligter oder je Nachbar
1.8.2 Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO

Anmerkung:

Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten.

Zeitgebühr
1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO und einer Ausnahme von der Baunutzungsverordnung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) je Abweichung oder Ausnahme 100 bis 5.000
1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 1 BauGB oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2.500


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 2 BauGB oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5.000
2 Bautechnische Nachweise
2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen
2.1.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung:

§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100
2.1.2 Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.3 Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.1.4 Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr
2.1.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr
2.2 Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO
2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500
2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge
2.3.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen Zeitgebühr
2.3.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
2.3.3 Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.4 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.5 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.6 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100
2.3.7 Bei einem groben Missverhältnis einer nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr
2.3.8 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1
2.3.9 Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.10 Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 mindestens 100
2.4 Ermäßigungen
2.4.1 Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage 10 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen gemäß § 82 Absatz 2 und 4 BbgBO
2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr
2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen Zeitgebühr


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie die Tarifstellen 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr
2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr
2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr
2.5.6 Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5; L 103 vom 12.04.2013 S. 10; L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024) geändert worden ist
Zeitgebühr
2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten
2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr
2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr
2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 Absatz 2 und 4 BbgBO Zeitgebühr
2.7 Typengenehmigung gemäß § 72a BbgBO
2.7.1 Erteilung einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250
2.7.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO bis zum zweifachen der
nach den Tarifstellen 2.1
bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr mindestens 250
2.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250
Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
2.7.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.6 Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern Zeitgebühr
3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Zeitgebühr
3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 BbgUVPG in Verbindung mit dem UVPG 1.000 bis 10.000
4 Bauüberwachung, Überprüfungen
4.1 Bauüberwachung gemäß § 82 BbgBO
4.1.1 Bauüberwachung baulicher Anlagen gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr
4.1.2 Bauüberwachung gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO Zeitgebühr
4.1.3 Probenentnahme gemäß § 82 Absatz 3 BbgBO

Anmerkung:

Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebühr
4.1.4 Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung Zeitgebühr
4.2 Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 BbgBO
4.2.1 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO Zeitgebühr
4.2.2 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO je Feuerstätte 100
4.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 3.000
4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 1.500


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
4.3.3 Einstellungsanordnung gemäß § 79 Absatz 1 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 1.500
4.3.4 Versiegelung gemäß § 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO 100 bis 700
4.3.5 Anordnungen zur Gefahrenabwehr gemäß § 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO 100 bis 1.500
4.3.6 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung gemäß § 78 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO je Bauprodukt 1.000 bis 5.000
4.3.7 Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB 200
4.3.8 Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach der Tarifstelle 1.3
4.4 Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht gemäß § 83 Absatz 1 BbgBO 100
5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen
5.1 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, soweit mit Bauarbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige begonnen wurde das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5
5.2 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6 Genehmigung Fliegender Bauten
6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches gemäß § 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO

Anmerkung:

Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

Zeitgebühr
6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten gemäß § 76 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr
6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung, wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung

Anmerkung:

Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

Zeitgebühr


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch gemäß § 76 Absatz 5 BbgBO 200
6.5 Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 6 BbgBO oder Nachabnahme gemäß § 76 Absatz 8 BbgBO

Anmerkung:

Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr
6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO 100 bis 250
6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO 100 bis 250
7 Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren nach der BbgBauPrüfV
7.1 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)
7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß den §§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung 600

480

7.1.2 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin und eines Prüfingenieurs gemäß § 5 Absatz 7 BbgBauPrüfV 200
7.1.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 9 BbgBauPrüfV Zeitgebühr
7.1.4 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung gemäß § 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV 100
7.1.5 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß § 7 BbgBauPrüfV je Fachrichtung 1.000
7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Standsicherheit gemäß § 11 BbgBauPrüfV
7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800
7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:

Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

1.400

700

7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Brandschutz gemäß § 15 BbgBauPrüfV
7.3.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1.200
7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse 900


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse 800
8 Widerspruchsentscheidungen
8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 100 bis 1.000
9 Baulasten
9.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung gemäß § 84 Absatz 1 BbgBO 250
9.2 Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast jeweils 250
9.3 Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 84 Absatz 5 je Grundstück 50
9.4 Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft je Grundstück 50
10 Sonstige Amtshandlungen
10.1 zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung 100 bis 700
10.2 Abnahme einer technischen Probe Zeitgebühr
10.3 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs 200 bis 2.000
10.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 100
10.5 Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO 100
10.6 Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BbgBO Zeitgebühr
10.7 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel gemäß § 69 Absatz 2 BbgBO Gebühr gemäß § 17 GebGBbg
10.8 Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht gemäß § 30 WEG, je Dauerwohnrecht gemäß § 31 Absatz 1 WEG, je
Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Absatz 2 WEG eines Gebäudes
50
10.9 Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
10.9.1 DIN A4 Schwarzweiß je Seite 0,50
10.9.2 DIN A3 Schwarzweiß je Seite 1,50
10.9.3 > DIN A3 Schwarzweiß je Seite 2
10.9.4 DIN A4 Farbe je Seite 1,50
10.9.5 DIN A3 Farbe je Seite 2
10.9.6 > DIN A3 Farbe je Seite 2,50


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
10.9.7 Überlassen von elektronischen Dateien pro Datei

je Vorgang

2,50

höchstens 50

10.10 Beglaubigung je Seite 0,50

mindestens 5

10.11 Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 100
10.12 Erteilung einer Zweitschrift 5 bis 250
10.13 Erteilung einer Löschungsbewilligung, Rangrücktrittserklärung einer Grunddienstbarkeit oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit 100
10.14 auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 50 bis 2.500
10.15 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.16 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nach den §§ 14 bis 16 SchfHwG 200
11 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a BbgBO und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten gemäß § 20 BbgBO im Einzelfall
11.1 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO 250 bis 10.000
11.2 Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO 200".

6. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu


Nummer Gebäudeart

Anrechenbare Bauwerte Euro/m3 2015

1 Wohngebäude 124
2 Wochenendhäuser 109
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 167
4 Schulen 158
5 Kindertageseinrichtungen 141
6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Brandenburgischen Bauordnung, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 141
7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Brandenburgischen Bauordnung, Sanatorien über 60 Betten 164
8 Krankenhäuser 184
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 141
10 Hallenbäder 152
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5.000 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt 60
11.2 der 5.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 Kubikmeter 52
11.3 der 20.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 Kubikmeter 42
11.4 der 50.000 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt 33
12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 93
13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 83
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 126
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 110
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 91
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 110
18 Tiefgaragen 169
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 44
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1.500 Kubikmeter übersteigende Brutto-Rauminhalt 19

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen
5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude
10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden
10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2
49 Euro/Quadratmeter.

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Rauminhalt hinzuzurechnen. Quadratmeter zum Brutto-
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.
"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt aktuelles Bezugsjahr des Statistischen Bundesamtes = Indexzahl 1,000

Nummer Gebäudeart anrechenbare Bauwerte
Euro/m3
2021
1 Wohngebäude 145
2 Wochenendhäuser 127
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 194
4 Schulen 184
5 Kindertageseinrichtungen 165
6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 165
7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten 192
8 Krankenhäuser 215
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 165
10 Hallenbäder 178
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt 70
11.2 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 60
11.3 der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m' 49
11.4 der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 39
12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 109
13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 97
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 147
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 128
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 106
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 128
18 Tiefgaragen 197
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 51
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 38
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 22

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,
- bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden 10 Prozent,
- bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 58 Euro/m2.

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage."

7. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
  • Behälter einfacher Konstruktion,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.
"Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
  • Behälter einfacher Konstruktion,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen,
  • einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung.

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen,
  • vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (27.11.2025) in Kraft.

ID 252819

ENDE