| Tarifstelle |
Gegenstand der Amtshandlung |
Bemessungsgrundlage |
Gebühr in Euro |
| 1 | Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO) | | |
| 1.1 | Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung | | |
| 1.1.1 | Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren | 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
| 1.1.2 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
| 1.1.3 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren | 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
| 1.1.4 | Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren | wie Tarifstelle 1.1.3 | |
| 1.1.5 | Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist | 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr | |
| 1.2 | Änderung einer Baugenehmigung | | |
| 1.2.1 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) | | 100 bis 3.000 |
| 1.2.2 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen | 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1. 1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr | |
| 1.2.3 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen | 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr | |
| 1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO)
Anmerkung: Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | | 100 bis 7.000 |
| 1.4 | Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO) | | |
| 1.4.1 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird | | 100 bis 15.000 |
| 1.4.2 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen
Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. | Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | 100 bis 4.000 |
| 1.5 | Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO) | | |
| 1.5.1 | Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen | | 100 bis 15.000 |
| 1.5.2 | Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen | | 1.000 bis 50.000 |
| 1.5.3 | Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen | | 100 bis 5.000 |
| 1.6 | Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO) | | |
| 1.6.1 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung
Anmerkung: Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen. | wie Tarifstelle 1.1.3 | |
| 1.7 | Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO) | | |
| 1.7.1 | Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift | jedoch nicht mehr als 80 Prozent
einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 200 bis 3.000 |
| 1.7.2 | Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch | jedoch nicht mehr als 80 Prozent
einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 400 bis 15.000 |
| 1.8 | Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren | | |
| 1.8.1 | Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO
Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte. | je Beteiligter oder je Nachbar insgesamt | 100 höchstens 3.000 |
| 1.8.2 | Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO
Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten. | | 100 bis 5.000 |
| 1.9 | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen | | |
| 1.9.1 | Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung | 100 bis 5.000 |
| 1.9.2 | Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Ausnahme | 100 bis 2.500 |
| 1.9.3 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Befreiung | 200 bis 5.000 |
| 2 | Bautechnische Nachweise | | |
| 2.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen | | |
| 2.1.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise
Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. | Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 | mindestens 100 |
| 2.1.2 | Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen | 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
| 2.1.3 | nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
| 2.1.4 | örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.1.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung | 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
| 2.1.6 | Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr | |
| 2.2 | Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO) | | |
| 2.2.1 | Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 | mindestens 500 |
| 2.3 | Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge | | |
| 2.3.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.3.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
| 2.3.3 | Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
| 2.3.4 | Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
| 2.3.5 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
| 2.3.6 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr | mindestens 100 |
| 2.3.7 | bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand | ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr | |
| 2.3.8 | Zulassung einer Abweichung von bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1 | |
| 2.3.9 | Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) | Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
| 2.3.10 | Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes | Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 | mindestens 100. |
| 2.4 | Ermäßigungen | | |
| 2.4.1 | werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage | 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
| 2.5 | Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 und 4 BbgBO) | | |
| 2.5.1 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | Zeitgebühr höchstens 100 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
| 2.5.2 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen | Zeitgebühr höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
| 2.5.3 | Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.5.4 | Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.5.5 | Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.5.6 | Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.6 | Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten | | |
| 2.6.1 | Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
| 2.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 2.6.3 | Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
| 2.7 | Typengenehmigung (§ 72a BbgBO) | | |
| 2.7.1 | Erteilung einer Typengenehmigung | bis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr | mindestens 250 |
| 2.7.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO | bis zum fünffachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
| 2.7.3 | Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung | bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr | mindestens 250 |
| 2.7.4 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung | bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr | mindestens 250 |
| 2.7.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung | bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
| 2.7.6 | Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern | Zeitgebühr | mindestens 500 |
| 3 | Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens | | |
| 3.1 | Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
| 3.2 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | | 1.000 bis 10.000 |
| 4 | Bauüberwachung, Überprüfungen | | |
| 4.1 | Bauüberwachung (§ 82 BbgBO) | | |
| 4.1.1 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt | Zeitgebühr | mindestens 200 |
| 4.1.2 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
| 4.1.3 | Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO)
Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen. | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 4.1.4 | durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 4.2 | Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO) | | |
| 4.2.1 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 4.2.2 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | | 50 bis 100 |
| 4.3 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen | | |
| 4.3.1 | Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | | 100 bis 3.000 |
| 4.3.2 | Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | | 100 bis 1.500 |
| 4.3.3 | Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | | 100 bis 1.500 |
| 4.3.4 | Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | | 100 bis 700 |
| 4.3.5 | Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO) | | 100 bis 1.500 |
| 4.3.6 | Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | je Bauprodukt | 1.000 bis 5.000 |
| 4.3.7 | vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB | | 200 |
| 4.3.8 | sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | Gebühr nach der Tarifstelle 1.3 | |
| 4.4 | Sonstige Einzelanordnungen | | |
| 4.4.1 | Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO) | | 100 |
| 4.4.2 | Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 5 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen | | |
| 5.1 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1. 1, 1.2, 1.3 und 1.5 | |
| 5.2 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 | |
| 6 | Genehmigung Fliegender Bauten | | |
| 6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO)
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. | 1,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
| 6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO) | 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr | mindestens 100 |
| 6.3 | Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z.B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. | 0,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
| Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
| 6.4 | Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO) | | 50 bis 250 |
| 6.5 | Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO)
Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. | Zeitgebühr | |
| 6.6 | Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | | 100 bis 250 |
| 6.7 | Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | | 100 bis 250 |
| 7 | Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) | | |
| 7.1 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) | | |
| 7.1.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung | 600.480 |
| 7.1.2 | Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) | | 200 |
| 7.1.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) | | 100 |
| 7.1.4 | Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) | | 50 |
| 7.1.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) | je Fachrichtung | 1.000 |
| 7.1.6 | Anerkennungen von Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche (§ 9 Absatz 2 BbgBauPrüfV) | | 50 bis 200 |
| 7.2 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) | | |
| 7.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | je Fachrichtung | 800 |
| 7.2.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. | je Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 1.400
700 |
| 7.3 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) | | |
| 7.3.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | | 1.200 |
| 7.3.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | | 900 |
| 7.3.3 | Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse | | 800 |
| 7.4 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) | | |
| 7.4.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 500
400 |
| 7.4.2 | allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses | je Fachrichtung | 200 |
| 7.4.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV) | | 100 |
| 7.4.4 | Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) | | 50 |
| 7.4.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV) | je Fachrichtung | 1.000 |
| 7.5 | (aufgehoben) | | |
| 7.5.1 | (aufgehoben) | | |
| 7.5.2 | (aufgehoben) | | |
| 8 | Widerspruchsentscheidungen | | |
| 8.1 | Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten | | 50 bis 1.000 |
| 9 | Baulasten | | |
| 9.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO) | | 200 bis 2.000 |
| 9.2 | Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast | jeweils | 50 bis 500 |
| 9.3 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5) | je Grundstück | 50 bis 200 |
| 9.4 | Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft | je Grundstück | 50 bis 200 |
| 10 | Sonstige Amtshandlungen | | |
| 10.1 | zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung | | 100 bis 700 |
| 10.2 | Abnahme einer technischen Probe | Zeitgebühr | mindestens 100 |
| 10.3 | Erteilung eines Gastspielprüfbuchs | | 200 bis 2.000 |
| 10.4 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs | | 100 |
| 10.5 | Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO | | 100 |
| 10.6 | Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 | Zeitgebühr | |
| 10.7 | Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO) | Gebühr gemäß § 17 GebGBbg | |
| 10.8 | Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) | | |
| 10.8.1 | Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO | | 100 |
| 10.8.2 | Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO | kostenfrei | |
| 10.8.3 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO | | 200 bis 2.000 |
| 10.8.4 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO | kostenfrei | |
| 10.9 | Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | | 50 bis 500 |
| 10.10 | Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [WoEigG]) | je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes | 50 mindestens 100 höchstens 2.500 |
| 10.11 | Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien | | |
| 10.11.1 | DIN A4 Schwarzweiß | je Seite | 0,5 |
| 10.11.2 | DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 1,5 |
| 10.11.3 | > DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 2 |
| 10.11.4 | DIN A4 Farbe | je Seite | 1,5 |
| 10.11.5 | DIN A3 Farbe | je Seite | 2 |
| 10.11.6 | > DIN A3 Farbe | je Seite | 2,5 |
| 10.11.7 | Überlassen von elektronischen Dateien | pro Datei
je Vorgang | 2,5
höchstens 50 |
| 10.12 | Beglaubigung | je Seite | 0,5 mindestens 5 |
| 10.13 | Erteilung einer Bescheinigung | | 5 bis 100 |
| 10.14 | Erteilung einer Zweitschrift | | 5 bis 250 |
| 10.15 | Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit | | 100 |
| 10.16 | auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird | | 50 bis 2.500 |
| 10.17 | Beratung in Bauangelegenheiten | eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr | |
| 10.18 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes | | 200 |
| 10.19 | Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen | | 50 |
| 10.20 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | | 200 |
| 10.21 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des § 19 der 1. BImSchV sofern es sich um Feuerstätten im Sinne der BbgBO handelt | Zeitgebühr | |
| 11 | vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a BbgBO) und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten (§ 20 BbgBO) im Einzelfall | | |
| 11.1 | vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO) | | 250 bis 10.000 |
| 11.2 | Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO) | | 200 |
| 12 | (aufgehoben) | | |