Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2026
(GVBl. I Nr. 20 vom 29.06.2026 EU)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Gestaltung " § 9 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 16c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten " § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten".

c) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern " § 32a (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung".

e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:

" § 51a Umbau".

f) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben

(Gültig bis 31.12.2026 siehe =>)
§ 62 Bauanzeigeverfahren

" § 61 Verfahrensfreie Vorhaben

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 62 Genehmigungsfreistellung".

g) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 74 Teilbaugenehmigung

§ 75 Vorbescheid

" § 74 Teilbaugenehmigung, Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:

"14. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 (ABl. L 2749 vom 08.11.2024) geändert worden ist, durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist,

15. gebäudeunabhängige stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, L 90243 vom 17.04.2024, L 90256 vom 23.04.2024, L 90493 vom 07.08.2024, L 90109 vom 05.02.2025, L 90794 vom 08.10.2025, L 90132 vom 17.02.2026), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1561 (ABl. L 1561 vom 30.07.2025) durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 14 und 15 sind auf die dort genannten baulichen Anlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 entsprechend anzuwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei" durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder d verfahrensfrei" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter, "2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter, ausgenommen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Gebäude stehen,"

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 3110 vom 18.12.2024)" und das Wort "dauerhaft" durch die Wörter "dauerhaft, auch wiederholt" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Als Hersteller gilt auch, wer gebrauchte Produkte als verantwortlicher Dienstleister für die Wiederverwendung bereitstellt."

4. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen" gestrichen.

5. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790)" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 l Nr. 280)" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf" werden Nummer 1, und der Nummer 1 wird ein Komma angefügt.

bb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:

"2. für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, sowie für Windenergieanlagen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs errichtet werden und die nicht an Grundstücke mit Wohnnutzung angrenzen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "sowie Abstände" gestrichen und nach den Wörtern "dass sie nicht" die Wörter "mit Gebäuden" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "sowie für Windenergieanlagen im Außenbereich" gestrichen.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche im Außenbereich 0,4 H, soweit diese an Grundstücke mit Wohnnutzung grenzen; im Übrigen sind Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich ohne eigene Abstandsflächen zulässig. "Für Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 50 Meter sowie eine Breite des Mastes von 1,50 Meter überschreiten, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, sowie für Windenergieanlagen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche im Außenbereich 0,4 H, sofern deren Fundamente auf Grundstücken liegen, die an Grundstücke mit Wohnnutzung angrenzen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a

a. insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

wird aufgehoben.

bbb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe "1,50 Meter" durch die Angabe "2,50 Meter" ersetzt.

e) In Absatz 7 wird das Wort "errichteten" durch das Wort "bestehenden" sowie die Angabe "0,40 Meter" durch die Angabe "0,50 Meter" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Feuerstätten" die Wörter ", einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen," eingefügt.

g) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "errichteten" durch das Wort "bestehenden" ersetzt.

h) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. " § 67 bleibt unberührt."

7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "drei" wird durch das Wort "zehn" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist."

8. § 9

§ 9 Gestaltung

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

wird aufgehoben.

9. § 10 Absatz 2 Satz 4

Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "genehmigungsfreier" durch das Wort "verfahrensfreier" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

wird aufgehoben.

11. § 16c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

" § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten

(1) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

(2) Ein Bauprodukt, das unter den Voraussetzungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/3110 ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird, muss den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

(3) Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen."

12. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2024/3110" ersetzt.

13. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."

14. § 29 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. "(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ausgenommen Räume mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr."

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "mindestens 5 Meter zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist," durch die Wörter "bis zu 2,50 Meter auf dem benachbarten Grundstück gesichert ist, um den Mindestabstand von 5 Meter zwischen Gebäuden zu wahren; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung," ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. "Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Brennbare Dachlatten sind zulässig, wenn sie hohlraumfrei in nichtbrennbare, im Brandfall formstabile Dämmstoffe eingebettet sind; dies gilt entsprechend für bauphysikalisch notwendige Folien, wenn sie im Bereich der Brandwand hohlraumfrei verlegt und ober- und unterseitig vollständig von nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sind."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 40 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 und 3 sind Dämmstoffe aus schwerentflammbaren Baustoffen bis zu einer Höhe von 0,50 Meter über der Geländeoberfläche zulässig."

16. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Absatz 2 entsprechende Anwendung."

17. § 32a

§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 Quadratmeter aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht ab dem 1. Juni 2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Satz 1 gilt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung

  1. bei Gebäuden, die überwiegend öffentlich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024 und
  2. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, ab dem 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

(2) Bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten offenen Stellplatzanlage, welche einem Gebäude dient, bei dem es sich nicht um ein Wohngebäude handelt, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten offenen Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht. Die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Erfüllung nach Satz 1 gleich.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfallen,

  1. wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
    1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    2. technisch unmöglich ist oder
    3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist
      oder
  2. soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet werden sollen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann für Parkplätze, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen oder Befreiungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen.

wird aufgehoben.

18. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist."

19. Dem § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Absatz 4 gilt nicht für Treppen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ohne eigenen Treppenraum zulässig sind."

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern "in Gebäuden" die Wörter "der Gebäudeklasse 5" eingefügt und die Wörter "nach § 2 Absatz 3 Satz 2" gestrichen.

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen."

21. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 Meter sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 Meter sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. "(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 Meter sein. Rauchabschnitte, über die beide Rettungswege in nur eine Fluchtrichtung führen (Stichflure) oder die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 Meter sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5."

22. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "eigene" durch das Wort "notwendige" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "Fahrstuhlschacht" das Wort "notwendigen" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "eigene" durch das Wort "notwendige" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fahrschachtwände" jeweils durch die Wörter "Wände notwendiger Fahrschächte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fahrschachtwänden" durch die Wörter "Wänden notwendiger Fahrschächte" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Fahrschächte" das Wort "Notwendige" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebäude" die Wörter "der Gebäudeklasse 5" eingefügt und die Wörter "nach § 2 Absatz 3 Satz 2" sowie die Wörter "; dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse" gestrichen.

bb) Satz 5

Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebaut wird.

wird aufgehoben.

23. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Leitungen, die auf Dächern über Wände nach § 30 Absatz 2 hinweggeführt werden."

24. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung".

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. "(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

25. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. "(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 Meter haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Belichtungsöffnungen zulässig. Aufenthaltsräume ohne Belichtungsöffnungen müssen durch technische Einrichtungen ausreichend beleuchtet und belüftet werden können. "(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig."

26. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Rollstühle, Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. "(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen."

b) Absatz 5

(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, 31 und 32 nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

27. § 49 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen oder von notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs,
  3. die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen (Carsharing).
"(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen oder von notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, die Herstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs oder die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen (Carsharing)."

28. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) Satz 4

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen.

wird aufgehoben.

29. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb) Satz 2

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Satz 1" ersetzt.

bbb) Nummer 5

5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

wird aufgehoben.

ccc) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

ddd) Nummer 8

8. die Löschwasserrückhaltung,

wird aufgehoben.

eee) Die Nummern 9 bis 23 werden die Nummern 7 bis 21.

b) Absatz 2

(2) Bei Sonderbauten ist die Richtigkeit der Nachweise der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu bescheinigen.

wird aufgehoben.

30. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Umbau

(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude umgenutzt oder geändert, so gilt,

  1. dass bei der Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen auf bestehende Gebäude oder Bauteile die §§ 6, 15, 27 bis 32, 34, 35 Absatz 1 und 4 bis 8 und § 36 nicht anzuwenden sind,
  2. dass bei der erstmaligen Aufstockung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen um ein Geschoss
    1. § 6 für die Aufstockung keine Anwendung findet,
    2. auf bestehende Bauteile die §§ 27, 29 bis 32, 34, 35 Absatz 1 und 4 bis 8 und § 36 nicht anzuwenden sind,
    3. im Geschoss der Aufstockung die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie die an die raumabschließenden Bauteile der bisherigen Gebäudeklasse gestellten Anforderungen gelten; davon abweichend gelten bei einem Gebäudeklassenwechsel von zwei Gebäudeklassen die Anforderungen, die an die nächst geringere Gebäudeklasse gestellt werden,
    4. in den Wänden notwendiger Treppenräume Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende, rauchdicht- und selbstschließende Abschlüsse haben müssen,
    5. Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben müssen, wenn bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die sonstigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen,
    6. an oberster Stelle eine Öffnung nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 zu schaffen ist, soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 vorhanden sind.

Satz 1 gilt auch für Dachgeschossausbauten einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Sonderbauten nach § 2 Absatz 4,
  2. Gebäude, die infolge der Änderung einen Sonderbautatbestand nach § 2 Absatz 4 erfüllen,
  3. Nutzungseinheiten oder Gebäude mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  4. gewerbliche Nutzungen mit zweitem Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen, und
  5. Anbauten.

(3) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die durch Dachgeschossausbau zur Schaffung von Wohnraum in die Gebäudeklasse 4 fallen, gilt die Anforderung des § 30 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

(4) Die Anforderung des § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn

  1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird,
  2. die Nutzung des obersten Geschosses geändert wird oder
  3. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erfolgt.

(5) Die Anforderungen des § 8 Absatz 2, des § 48 Absatz 2, des § 49 Absatz 1 sowie des § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten nicht bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn

  1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird,
  2. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erfolgt,
  3. eine Änderung der Nutzung erfolgt oder
  4. zusätzliche Wohnungen durch Teilung von Wohnungen entstehen."

31. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "nach der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen, ist die Leistungs- und Konformitätserklärung" ersetzt.

32. In § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2024/3110 tragen, ist die Leistungs- und Konformitätserklärung" ersetzt.

33. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände)."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4

Bei Vorhaben, die nach § 61 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde, das Amt, die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete Gemeinde oder die mitverwaltende Gemeinde als Sonderordnungsbehörde in einem Erlaubnisverfahren. Die Erlaubnis ist bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt, der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten Gemeinde oder der mitverwaltenden Gemeinde zu beantragen.

werden aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
34.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Genehmigungsfreiheit" durch die Wörter "Genehmigungs- oder Verfahrensfreiheit" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ein nach § 61 oder § 62 baugenehmigungs- oder verfahrensfreies Vorhaben bedarf auch dann keiner Baugenehmigung, wenn nach seiner Durchführung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wird. Eine Beseitigung oder Nutzungsuntersagung darf wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzuwenden sind, nur angeordnet werden, soweit Rechte Dritter verletzt sind."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
35. In § 60 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Bauanzeige," gestrichen.

36. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben " § 61 Verfahrensfreie Vorhaben".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Baugenehmigungsfrei" durch das Wort "Verfahrensfrei" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Angabe "150 Quadratmeter" durch die Angabe "300 Quadratmeter" und die Angabe "5 Meter" durch die Angabe "8 Meter" ersetzt.

bbb) In Buchstabe e werden die Angabe "150 Quadratmeter" jeweils durch die Angabe "300 Quadratmeter" und die Angabe "5 Meter" durch die Angabe "8 Meter" ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) Einrichtungen zum vorübergehenden Schutz von Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten- und Erwerbsobstbau, wie Hagelschutzsysteme,".

ddd) Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben h sowie i und wie folgt gefasst:

alt neu
h) Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche und 4 Meter Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen,

i) Gartenlauben einschließlich überdachten Freisitz mit nicht mehr als 24 Quadratmeter Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

"h) Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten oder auf Wochenendplätzen,

i) Gartenlauben in Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,"

eee) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 87, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widerspricht,".

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

ccc) Folgende Buchstaben e bis g werden angefügt:

"e) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

f) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 Kilogramm nicht überschreitet,

g) Batterien, Batteriesätze oder Batterie-Energiespeichersysteme, die im Zusammenhang mit den technischen Anlagen der Buchstaben a bis f errichtet werden,".

dd) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe "10" durch die Angabe "30" ersetzt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, "a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich ohne Höhenbegrenzung freistehend, wenn eine nach § 66 Absatz 2 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt hat oder im Fall des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2 der Prüfbericht über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegt, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,"

bbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "werden" die Wörter ", sowie Fahnenmasten" eingefügt.

ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen," gestrichen.

bbb) Buchstabe d

d) offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5.000 Quadratmeter Grundfläche, die der Schaf- oder Ziegenhaltung dienen,

wird aufgehoben.

gg) In Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt," gestrichen.

hh) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben f werden folgende Wörter angefügt:

"sowie Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden,".

bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) eingeschossige saisonale Verkaufsstände mit bis zu 10 Quadratmeter Grundfläche,".

ii) In Nummer 15 Buchstabe d werden die Wörter "und Teppichstangen." durch die Wörter ", Teppichstangen sowie Rampen, Podeste, Treppenlift und untergeordnete Anbauten, die der barrierefreien Erschließung des Gebäudes dienen," ersetzt.

jj) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Genehmigungsfrei" durch das Wort "Verfahrensfrei" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66" durch die Wörter "bauplanungsrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 genehmigungsfrei" durch die Wörter "Absatz 2 verfahrensfrei" ersetzt.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Änderung der Nutzung von Sonderbauten. §§ 66 und 67 bleiben unberührt."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
37.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 62 Bauanzeigeverfahren

(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 63 und 64 auf Wunsch der Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.

(3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

(4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,
  2. die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind,
  3. die Voraussetzungen des § 14 oder § 15 des Baugesetzbuchs vorliegen.

Die Untersagungsgründe sind im Einzelnen zu benennen und der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Im Übrigen gelten § 63 Absatz 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

" § 62 Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen

  1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2
    1. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) oder
    2. die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs oder
    3. gebäudeunabhängige, stationäre Batterie-Energiespeichersysteme für Windenergieanlagen oder Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 11 des Baugesetzbuchs, die nicht dem Anwendungsfall des § 61 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g unterliegen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.

(2) Ein Bauvorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs liegt und
    1. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht sowie die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist oder
    2. erforderliche Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt worden sind oder
  2. es sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 des Baugesetzbuchs befindet und
    1. es nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist oder
    2. erforderliche Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt worden sind oder
  3. dessen planungsrechtliche Zulässigkeit abschließend in einem Bescheid gemäß § 75 Absatz 4 festgestellt worden ist.

Ein Bauvorhaben nach Absatz 1 ist nur genehmigungsfreigestellt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde hat unverzüglich die Gemeinde zu beteiligen. Die Gemeinde hat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen innerhalb von einem Monat der Bauaufsichtsbehörde und der Bauherrin oder dem Bauherrn mitzuteilen, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Mit dem Bauvorhaben darf sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und die Gemeinde eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als vier Jahre unterbrochen worden ist.

(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 2 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 erste Alternative als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 ein.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 durchführen lassen.

(6) § 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 69 Absatz 3, § 72 Absatz 8 Nummer 3 sowie Absatz 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
38. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 64 auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. "(1) Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
  2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie
  3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

§ 66 bleibt unberührt."

b) Die Absätze 2 bis 4

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach § 67 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung

  1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,
  2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

(4) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

werden aufgehoben.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, L 311 vom 25.09.2020 S. 11, L 41 vom 22.02.2022 S. 37, L 90854 vom 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L 1711 vom 26.06.2024) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
39. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "genehmigungspflichtigen Anlagen" durch das Wort "Sonderbauten" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs, "1. den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,"

c) Folgender Satz wird angefügt:

" § 66 bleibt unberührt."

40. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreie" durch das Wort "verfahrensfreie" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt.

41. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "genehmigungsfreie" durch das Wort "verfahrensfreie" ersetzt und nach dem Wort "Bauvorhaben" werden die Wörter "nach § 61 Absatz 2 und 4" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für eine Bauvorlage nach § 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nur für die unter § 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Bauvorhaben."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter
"2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter, sowie freistehenden Antennen einschließlich Masten von mehr als 20 Meter Höhe im Außenbereich,
  4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen,

".

bbb) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach den Wörtern "Gebäudeklassen 1 und 2" die Wörter "sowie für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Prüfberichte" die Wörter "sowie der Prüfbericht über die Prüfung des Brandschutznachweises im Falle des § 62 oder § 72 Absatz 2" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Vorhaben, die unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2 sowie § 61 Absatz 3 fallen, muss der Prüfbericht über die Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Baubeginn vorliegen."

42. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "hat" und das Wort "zulassen" durch das Wort "zuzulassen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt insbesondere für

  1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
  2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
  3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. "Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, sowie von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, von Regelungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen."

c) In Absatz 4 werden das Wort "Ausnahmen" durch die Wörter "Abweichungen, Ausnahmen" und das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

43. In § 68 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Der Bauantrag ist" die Wörter "in elektronischer Form" eingefügt.

44. § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrags zu bestätigen.

(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Sind die Bauvorlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung, deren Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlich.

(4) Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats, in den Fällen der §§ 62 und 63 innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach Satz 1 geht anderen landesrechtlich geregelten Fristen vor.

(5) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.

" § 69 Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen drei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrages zu bestätigen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung unverzüglich die Behörden und Stellen nach Absatz 4. Diese haben innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen,

  1. welche weiteren behördlichen Entscheidungen für das Vorhaben von der Baugenehmigung eingeschlossen werden oder zum Baubeginn vorliegen müssen und
  2. ob weitere Bauvorlagen oder sonstige Unterlagen zur Beurteilung des Bauantrages und für Entscheidungen nach Nummer 1 vorzulegen sind.

Die Eingangsbestätigung hat auch die Mitteilung über Entscheidungen nach Nummer 1 zu umfassen.

(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung aller Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend,

  1. dass auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden,
  2. dass die einheitliche Stelle ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und Bauherren bereitstellt und diese Informationen auch im Internet zugänglich macht, dabei gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität eingeht sowie die im Internet veröffentlichten Informationen durch die einheitliche Stelle um Hinweise ergänzt werden, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Land Brandenburg für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind,
  3. dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren erstellt und diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls der Bauherrin oder dem Bauherrn mitteilt.

Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(4) Sind die Bauvorlagen sowie die sonstigen Unterlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein,

  1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
  2. deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Behörde oder Stelle nach Absatz 4 dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung, deren Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlich.

(5) Soweit bundes- und landesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, steht der öffentliche Belang der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird.

(6) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen. Absatz 5 und § 72 Absatz 2 bleiben unberührt."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
45.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist über einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 oder 64 zu entscheiden, gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. die Frist für die Entscheidung beginnt
    1. drei Wochen nach Eingang des Bauantrags oder
    2. nach Eingang der verlangten Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Frist nach § 69 Absatz 1 Satz 1 eine Aufforderung nach § 69 Absatz 2 versandt hat,
  2. Nummer 1 findet keine Anwendung,
    1. wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat,
    2. für Vorhaben nach § 70 Absatz 7 Satz 1 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 4 oder 5 Halbsatz 1" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "oder Bescheinigungen" gestrichen.

bb) Satz 2

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "genehmigungs- oder anzeigepflichtiger" werden durch die Wörter "genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreigestellter" ersetzt.

bb) Die Wörter "Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3" werden durch die Wörter "Absatz 8 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

46. § 72a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", soweit die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Anwendbarkeit bestätigt hat" gestrichen.

b) Satz 2

Die Bestätigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.

wird aufgehoben.

47. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung richtet, nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung. "Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung richtet, nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
48. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 74 Teilbaugenehmigung, Zulassung vorzeitigen Beginns".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) In einem Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 und 64 soll die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag vor Erteilung der Genehmigung den vorzeitigen Baubeginn zulassen, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten der Bauherrin oder des Bauherrn gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Bauherrin oder des Bauherrn an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. die Bauherrin oder der Bauherr sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der baulichen Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung

  1. einer Genehmigung für eine bauliche Anlage auf einem bereits bestehenden Standort oder
  2. einer Änderungsgenehmigung.

In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften nach den §§ 63 und 64 nicht entgegenstehen.

(3) Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach Absatz 2 kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn zu sichern."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
49. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 75 Vorbescheid " § 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für ein Bauvorhaben, welches dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 unterfällt, ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein planungsrechtlicher Bescheid zu erteilen. Das Vorhaben wird in die Genehmigungsfreistellung nach § 62 übergeleitet, wenn durch diesen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Die Zulässigkeitsprüfung kann auch die Entscheidung zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 umfassen. Die §§ 68 und 69, § 72 Absatz 5 und § 73 Absatz 1 gelten entsprechend."

50. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
  1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 Meter pro Sekunde haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstige Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmeter und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Meter,
  4. erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,
  5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 Meter oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt.
"(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
  1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,
  2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Meter und einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,
  3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 Meter,
  4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmeter und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Meter,
  5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Meter und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 Meter pro Sekunde,
  6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 Meter oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt,
  7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden."

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist.

"(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der zuletzt zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuchs oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf ist in das Prüfbuch einzutragen. Wenn die Behörde auf die Gebrauchsabnahme verzichtet und die Anzeige in Textform erfolgte, kann auf den Eintrag des Verzichtes in das Prüfbuch verzichtet werden. In diesem Fall ist der Verzicht auf die Gebrauchsabnahme in Textform mitzuteilen."

51. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreie" durch das Wort "verfahrensfreie" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die bauaufsichtliche Freigabe der Baudienststelle schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein. Die bauaufsichtliche Freigabe steht insoweit einer Baugenehmigung gleich; § 72 Absatz 1 gilt entsprechend."

52. § 79 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 72 Absatz 7 bis 9" durch die Wörter " § 72 Absatz 8 bis 10" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2024/3110" ersetzt.

53. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" durch die Wörter "Leistungs- und Konformitätserklärungen nach der Verordnung (EU) 2024/3110" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Verordnung (EU) 305/2011" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2024/3110" ersetzt.

54. § 83 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 66 Absatz 3 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern " § 66 Absatz 3 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. bei Sonderbauten die nach § 51 Absatz 2 erforderliche Bescheinigung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung.

wird aufgehoben.

55. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Grundstücke im Gebiet eines angeordneten Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes kann die Erklärung nach Satz 1 auch vor der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden; § 15 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Angaben darüber, welche Flächen von Baulasten betroffen sind, können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
56.
§ 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter " § 62 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 62 Absatz 3 Satz 4 oder 5 Halbsatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 72 Absatz 7" durch die Angabe " § 72 Absatz 8" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe " (§ 72 Absatz 8)" durch die Angabe " (§ 72 Absatz 9)" ersetzt.

57. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " (§ 42)" durch die Wörter ", sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung nach § 42" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " (§ 51)" durch die Angabe " (§ 2 Absatz 4)" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Bauanzeigeverfahren" durch das Wort "Genehmigungsfreistellungsverfahren" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter "und Bestätigung der Anwendung" gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "vom 27. Juli 2021 (BGBI. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für den finanziellen Ausgleich der notwendigen Mehrkosten der Landkreise, der kreisfreien Städte sowie der Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgabe der Bauaufsicht nach § 57 Absatz 1 Satz 2 übertragen ist, Regelungen über die zuständige Behörde, das Verfahren zum Kostenausgleich, die Fristen, die erforderlichen Nachweise zur Abrechnung der Einnahmen und der nicht gebührengedeckten notwendigen Mehrkosten sowie den Umgang mit Gebührenüberschüssen zu treffen."

58. § 86a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

59. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gemeinden können" durch die Wörter "Gemeinde kann" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wobei der Geldbetrag 60 von Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen darf." ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Errichtung von Gebäuden darf für jede Wohnung maximal ein notwendiger Stellplatz gefordert werden."

cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ermächtigung des Satzes 2 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze. "Die Ermächtigung der Sätze 1 und 2 erstreckt sich nicht auf notwendige Stellplätze, die nach § 50 Absatz 6 erforderlich sind."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

" § 51a Absatz 5 bleibt unberührt."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken."

d) In Absatz 7 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt.

e) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3" gestrichen.

f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Die Absätze 1 bis 10 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände."

60. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 73 Absatz 2" durch die Wörter " § 73 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist nicht mehr zulässig. Ab dem 16. Oktober 2018 verliert das Ü-Zeichen seine Gültigkeit bei bereits in Verkehr gebrachten Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind. "(5) Für Bauprodukte, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 27.05.2014 S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L 3110 vom 18.12.2024) geändert worden ist, auf dem Markt bereitgestellt werden, sind die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, anzuwenden, soweit diese auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verweisen."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 2 sind Bauanträge bis zum 30. September 2026 in Schriftform einzureichen, wenn die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang noch nicht eröffnet hat."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter "allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder" werden gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

Artikel 2
Weitere Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung

(Gültig ab 14.01.2027 siehe =>)

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBI. I Nr. 39), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
14. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 (ABl. L 2749 vom 08.11.2024) geändert worden ist, durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist, "14. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1, L 169 vom 04.07.2023 S. 35, L 90297 vom 01.04.2025) durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist."

2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (30.06.2026) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 in Buchstabe f die Angabe zu § 62 und Buchstabe g, Nummer 34 und 35, Nummer 36 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 37 bis 39, Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 45, Nummer 48 und 49, Nummer 52 Buchstabe a, Nummer 56 sowie Nummer 57 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 14. Januar 2027 in Kraft.

______________________________________________
EU) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L 2187 vom 29.10.2025) geändert worden ist, und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 16 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, L 311 vom 25.09.2020 S. 11, L 41 vom 22.02.2022 S. 37, L 90854 vom 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L 1711 vom 26.06.2024) geändert worden ist.

ID 261697

ENDE