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BauVorlV - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen
- Berlin -
Vom 19. Juni 2025
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2025 S. 334)
Archiv: 2017
Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:
Teil I
Bauvorlagen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmung, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bei farbigen Eintragungen darf die Farbe Grün nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Farbsignaturen.
(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell, weitere Nachweise oder besondere Bauvorlagen der Anlage 1 zu dieser Verordnung verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.
(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.
(8) Wenn infolge von Nachträgen die Bauvorlagen unübersichtlich geworden sind, kann vor Aufnahme der Nutzung verlangt werden, dass in angepassten Bauvorlagen sämtliche Nachträge dargestellt werden. Dies gilt auch für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben.
§ 2 Form
(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Im Dateinamen muss das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) angegeben und der Inhalt der Datei nachvollziehbar benannt werden; Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern "Antrag", "Bautechnische Nachweise", "Formale Bauvorlagen" und "Technische Bauvorlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Erteilung und Bekanntgabe von Bescheiden oder die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Als physische Datenträger für elektronische Dokumente sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder andere elektronische Übertragungswege genutzt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Für die elektronische Übermittlung von Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen soll der von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung öffentlich bekannt gemachte elektronische Zugang (Onlineportal) verwendet werden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, soll zum Datenaustausch und als Kommunikationsplattform eine elektronische bautechnische Prüfakte verwendet werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich oder mit einem elektronischen Siegel der Behörde zu erteilen.
Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:
(2) Ein Lageplan gemäß § 7 ist nicht erforderlich,
§ 4 Werbeanlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:
(2) Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) Die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sind zu beschreiben sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
Der Bauaufsichtsbehörde sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:
Abschnitt 3
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan
(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, angefertigt werden.
(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
d) der barrierefreien Zuwegung zum barrierefreien Hauptzugang, zu barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes sowie zu den erforderlichen Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.
Der Lageplan muss die in Satz 1 Nummer 4 bis 19 genannten Anforderungen enthalten, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist als Bestandteil des Lageplans von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
(7) Bei Bauvorhaben ist für die nicht überbauten Grundstücksflächen nach § 8 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin für das Baugrundstück ein qualifizierter Freiflächenplan einzureichen, der je nach Erforderlichkeit, insbesondere Angaben enthält über
Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Erstellung eines Freiflächenplanes und die Darstellung einzelner Anforderungen nach Satz 1 verzichten, wenn die Anforderungen bereits im Lageplan nach § 7 Absatz 3 enthalten sind.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. Sie sind mit Datum und Index zu versehen.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplänen und den Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Bei Verkaufsstätten ist die Größe der Verkaufsfläche in Quadratmetern anzugeben. Der Baubeschreibung sind rechnerische Nachweise über die erforderlichen und geplanten Kinderspielplatzflächen, die erforderlichen und geplanten Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder, die Anzahl der barrierefreien Wohnungen, der rechnerische Nachweis der zu begrünenden Dachfläche sowie Angaben zu Art, Aufbau und Pflege des Gründaches beizufügen. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Für die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist insbesondere zu beschreiben:
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems und die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin nicht bedarf.
(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ausfertigungen in elektronischer Form müssen hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der Papierform übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen.
Teil II
Verfahren
§ 14 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, Typengenehmigung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin sind die erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, sind mit dem Antrag folgende Unterlagen einzureichen:
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a der Bauordnung für Berlin sind
vorzulegen.
§ 15 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
Prüft die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis, sind ihr oder ihm der Standsicherheits- oder Brandschutznachweis direkt zu übermitteln.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2024 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.
§ 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen
(1) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63, 63a und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst nach deren Vorliegen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden darf.
(2) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63 und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, kann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(3) Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(4) Zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin mindestens eine Woche vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
§ 17 Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung
(1) Bauaufsichtliche Verfahren sollen in elektronischer Form durchgeführt werden (elektronisches Verfahren). Anträge und Anzeigen sollen über einen von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang (Onlineportal) eingereicht werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann Bestimmungen zur Nutzung des elektronischen Verfahrens treffen; sie macht diese öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung und Information anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen; hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Die Bauaufsichtsbehörden sowie die beteiligten und zu informierenden Behörden und Dienststellen sind zur Nutzung des "Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)" verpflichtet, soweit sie einen technischen Zugang erhalten haben. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen, sobald die beantragten Bescheide auch elektronisch bekannt gegeben werden. Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.
§ 18 Aufbewahrungspflicht
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Sind Bauherrin oder Bauherr und Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten sowie deren oder dessen Rechtsnachfolger über. Die Bauaufsichtsbehörde hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren.
Teil III
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
(3) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Teil IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (30.07.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauverfahrensverordnung vom 15. November 2017 (GVBl. 2017 S. 636; GVBl. 2018 S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2020 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 30. Juli 2025 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
| Besondere Bauvorlagen | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) |
Die nachfolgend aufgeführten besonderen Bauvorlagen sind, soweit die entsprechenden Belange berührt sind, regelmäßig erforderlich. Die zu beteiligenden Stellen können darüber hinaus noch weitere Bauvorlagen verlangen oder auf Bauvorlagen verzichten. Die Bauherrin oder der Bauherr kann sich dazu bereits rechtzeitig vor Planungsbeginn über Art und Umfang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen besonderen Bauvorlagen mit den beteiligten Fachbehörden abstimmen. Für die in die Baugenehmigung eingeschlossenen weiteren behördlichen Entscheidungen kommen insbesondere folgende besondere Bauvorlagen in Betracht, die mit dem Bauantrag vorzulegen sind:
1. Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Berliner Naturschutzgesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:
Bei allen naturschutzrechtlich relevanten Vorhaben ist eine Fotodokumentation der betroffenen Flächen einzureichen.
1.1 Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Außenbereich verbunden sind:
Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach Art und Umfang, insbesondere die Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
1.2 Bei Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen:
Die für die Verträglichkeitsprüfung sowie die für eine Ausnahmezulassung erforderlichen Unterlagen.
1.3 Bei Vorhaben, die mit einer Beeinträchtigung von durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützten Bäumen verbunden sind:
Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser der zu beseitigenden Bäume sowie eine Fotodokumentation des Baumbestandes.
2. Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, dem Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. 2005 S. 957; GVBl. 2006 S. 248; GVBl. 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:
2.1 Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
2.2 Bei Vorhaben in Wasserschutzgebieten:
2.2.1 Nach § 22a Absatz 4 des Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist der Antrag auf Genehmigung mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorgelegt werden.
2.2.2 Das Antragsformular auf Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung für Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten (einschließlich der gemäß Vordruck als Anlagen beizufügenden Unterlagen), welches auf der Homepage der für die Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellt wird.
2.3 Beim Umgang mit Niederschlagswasser:
Das Formular zum Umgang mit Niederschlagswasser nach § 44 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin.
3. Entscheidungen über Genehmigungen nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Änderung, ganzer oder teilweiser Beseitigung eines Denkmals:
3.1. genaue Beschreibung des betroffenen Denkmalbestandes und der Eingriffe unter Angabe von Materialien, Bauprodukten und Farben sowie eine schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme,
3.2. Zeichnungen des Denkmalbestandes, sofern diese nicht schon in den übrigen Plänen enthalten sind, und der Planung in einem prüffähigen Maßstab, gegebenenfalls Detailzeichnungen,
3.3. fotografische Bestandserfassung des Denkmals mit Detailaufnahmen zu den vom Eingriff betroffenen Bestandteilen,
3.4. Erklärung der Bauantragsstellerin oder des Bauantragsstellers bzw. seiner bevollmächtigten Architektin oder seines bevollmächtigten Architekten, dass die Bauantragsunterlagen mit den von der Brandschutzprüfingenieurin oder vom Brandschutzprüfingenieur geprüften Anforderungen (einschließlich den Anforderungen der Berliner Feuerwehr) an den bautechnischen Brandschutz übereinstimmen.
4. Entscheidungen über die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 6 des Landeswaldgesetzes:
4.1 Beschreibung des Eingriffs
4.2 Kopie des Bauvorbescheides, falls vorhanden
4.3 Zeitschiene des Vorhabens
4.4 waldfachliches Gutachten mit folgendem Inhalt:
4.4.1 Adresse, Anschrift, Verortung der Waldfläche
4.4.2 Gemarkung, Flur, Flurstück
4.4.3 forstfachliche Bestandsbeschreibung
4.4.4 Größe der Gesamtwaldfläche
4.4.5 Größe der Umwandlungsfläche
4.4.6 Begründung für die Waldumwandlung/Nutzungsänderung
4.4.7 Bewertung gemäß aktuellem Leitfaden zur Waldumwandlung
4.4.8 Vorschlag zur Kompensation.
5. Entscheidungen über Zustimmungen nach § 12 oder § 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei Vorhaben im Bauschutzbereich (BSB) oder beschränktem Bauschutzbereich (bBSB) sowie außerhalb von Bauschutzbereichen nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes, weiterhin Entscheidungen zum Anlagenschutz nach § 18a des Luftverkehrsgesetzes.
6. Entscheidungen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes.
7. Entscheidungen nach
Insbesondere sind bei Über- oder Unterbauungen folgende Unterlagen erforderlich:
7.1 Sicherheitskonzept,
7.2 Überwachungskonzept,
7.3 Ausführungsplanung und Planung der Bauabläufe,
7.4 Information über den Prüfingenieur für Standsicherheit (soweit der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft wird) und den Bauleiter nach § 56 Absatz 1 Bauordnung für Berlin.
8. Entscheidungen nach § 37 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Wohnteilhabe-Bauverordnung vom 7. Oktober 2013 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
8.1 Für Entscheidungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung sind regelmäßig besondere, die Bauvorlagenverordnung präzisierende Bauvorlagen in Form von Angaben, Plänen, Nachweisen und Zeichnungen erforderlich.
8.2 Nach § 20 Satz 1 der Wohnteilhabe-Bauverordnung haben Bauherrinnen und Bauherren in allen Fällen zusätzlich eine Berechnung der Wohn- und Aufenthaltsflächen nach den §§ 4 bis 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Wohnteilhabe-Bauverordnung vorzulegen.
8.3 Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde nach § 34 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes gemäß § 20 Satz 2 der Wohnteilhabe-Bauverordnung weitere Angaben, Pläne, Nachweise und Zeichnungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Anforderungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung erforderlich ist.
| Kriterienkatalog | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2 Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 Nummer 2) |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
| Zeichen und Farben für Bauvorlagen | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4) |
| 1. Lageplan: |
Zeichen: | Farbe: | ||
| a) | Grenzen des Baugrundstücks (Begleitlinie) |
| Violett | |
| Grenzen der vom Baugrundstück betroffenen Buchgrundstücke (Begleitlinie) |
| Türkis | ||
| b) | vorhandene bauliche Anlagen |
| Grau | |
| c) | geplante bauliche Anlagen |
| Rot | |
| d) | zu beseitigende bauliche Anlagen |
| Gelb | |
| e) | Flächen, die von Baulasten betroffen sind (sich überlagernde Flächen sind dunkler darzustellen) |
| Braun | |
| f) | Begrenzung von Abstandsflächen vorhandener Gebäude geplanter Gebäude |
| Grau Rot | |
| g) | vorhandene Straßenverkehrsfläche |
| Goldocker | |
| h) | festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Straßenverkehrsfläche |
| Goldocker (geplant) | |
| i) | Teilungslinie für die beabsichtigte Grundstücksteilung |
| Rot | |
| 2.Bauzeichnungen: | ||||
| a) | vorhandene Bauteile |
| Grau | |
| b) | geplante Bauteile |
| Rot | |
| c) | zu beseitigende Bauteile |
| Gelb | |
| d) | barrierefreie Wohnungen |
| Schwarz | |
| e) | rollstuhlgerechte Wohnungen |
| Schwarz | |
| ENDE | |