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AV Geh- und Radwege
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege

- Berlin -

Vom 31. März 2023
(ABl. Nr. 17 vom 14.04.2023 S. 1780)


Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird bestimmt:

Rechtliche Hinweise

Diese Ausführungsvorschrift konkretisiert als Verwaltungsvorschrift gemäß § 7 des Berliner Straßengesetzes ( BerlStrG) den Entwurf und die bauliche Gestaltung ( Teil A) sowie die Bautechnik ( Teil B) der Geh- und Radwege im Land Berlin.

Die zum besseren Verständnis im Text nachrichtlich beschriebenen verkehrsrechtlichen Belange obliegen, im Sinne des höherwertigen Bundesrechtes ( StVO) sowie der Genehmigung und Anordnung, ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden.

Anwendungsbereich

Geh- und Radwege im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die im Sinne des § 2 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und für die Berlin Träger der Baulast ist, sind nach diesen Ausführungsvorschriften herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Fahrradstraßen, für welche Berlin Trägerin der Baulast ist. Diese sind nach den Vorgaben des aktuellen Leitfadens zur "Umsetzung von Fahrradstraßen in Berlin" herzustellen.

Für die im Land Berlin vorhandenen Privatstraßen, welche für die öffentliche Nutzung zugelassen sind, wird die Anwendung der AV Geh- und Radwege empfohlen.

Allgemeine Hinweise

Teil A
Entwurf und Gestaltung

I. Gehwege und Fußverkehrsanlagen

1. Aufteilung Gehweg

Die in Berlin typische Gliederung des Gehweges unterteilt sich in Oberstreifen, Gehbahn und Unterstreifen ( Anlage1) . Die Anwendung der Materialien für den Ober- und Unterstreifen sowie die Gehbahn sind dem Teil B - Straßenbautechnik zu entnehmen.

2. Entwurfsparameter

(1) Gehwegbreite

Als Breite der Gehwege gilt das Maß zwischen Straßenbegrenzungslinie und Fahrbahnrand. Ist zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein Radweg und/oder eine Grünfläche angelegt, so ist die Breite des Gehweges das Maß zwischen der Straßenbegrenzungslinie und dem Rand des Radweges oder der Grünflächeneinfassung.

Straßenbegleitende Gehwege sind an allen angebauten Straßen, die nach dem Trennungsprinzip 4 entworfen worden sind, erforderlich. Sie sind grundsätzlich auf beiden Seiten der Fahrbahn anzulegen und sollen eine Breite von 3,20 m nicht unterschreiten. Die von Hindernissen freizuhaltende nutzbare Breite soll mindestens 2,20 m betragen.

Zur Orientierung für sehbehinderte Personen, ist sowohl im Unter- als auch im Oberstreifen neben der Gehbahn ein 10 cm breiter Streifen von jeglicher Art der technischen Bebauung und Ausstattung freizuhalten ( Anlage1).

Im Unterstreifen ist ein 0,50 m breiter Schutzabstand zur Fahrbahn einzuhalten, beim Längsparken ist das Maß auf mindestens 0,75 m zu erhöhen. Bei angrenzendem Schräg- und Senkrechtparkstreifen ist ein Überhangmaß von 0,75 m zu beachten. Im Zusammenhang mit vorhandenen Baumstandorten sind Einzelfallentscheidungen zu treffen (Teil B, Kapitel I, Punkt 4). Die Breite des Oberstreifens beträgt mindestens 0,50 m.

Die Mindestbreiten dürfen nur unterschritten werden, wenn auch nach erfolgter Abwägung die Mindestbreiten nicht erreicht werden können. Die beschriebene Verfahrensweise (MobG) auf Seite 1 ff. muss zur Anwendung kommen. Zur Gewährleistung einer möglichst störungsfreien Begehbarkeit und eines angemessenen, nutzungsbezogenen Aufenthaltes sind Gehwegbreiten vorzusehen, die deutlich über den Mindestwerten liegen. Es gelten folgende Richtwerte:

Straßentyp Gehwegbreite (mit Baumscheiben *
Hauptverkehrsstraße 4,00 m bis 5,00 m
Einkaufsstraße 6,00 m bis 8,00 m
Wohnstraße 5,00 m
Industrie-/Gewerbestraße 4,00 m
Siedlungsstraßen 3,20 m bis 4,00 m
*) sollte nicht in Gehbahn ragen

(2) Abstandsmaße

Vorbauten gemäß der Bauordnung Berlin ( BauO Bln) sowie sonstige Absperrelemente und Einbauten sind bei ausreichend vorhandenen Breiten im Bereich der Ober- und Unterstreifen unterzubringen. Sie dürfen dabei nicht in die Gehbahn ragen. Ausgenommen sind mit dem Gehweg eben abschließende Einbauten.

Poller sollen aus Sicherheitsgründen und zur Einhaltung der Barrierefreiheit in der Gehbahn vermieden werden. Wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit doch Poller im Bereich der Gehbahn notwendig sind, sollen diese kontrastreich und möglichst reflektierend im oberen Bereich markiert werden, um von Menschen mit Seheinschränkungen besser erkannt zu werden.

Aufbauten in Gehwegen müssen bis zur Höhe von 4,50 m mindestens 0,50 m und in Ausnahmefällen 30 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein.

II. Radwege und Radverkehrsanlagen

1. Führungsformen

Bei der Errichtung von Radwegen und Radverkehrsanlagen sind entsprechend der konkreten baulichen Situation folgende Formen der Führung 5 möglich:

Die Radverkehrsinfrastruktur ist für jeden Hauptverkehrsstraßenabschnitt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen zu planen. Die Hauptverkehrsstraßen entsprechen den im GeoPortal des Landes Berlin hinterlegten Straßen des übergeordneten Straßennetzes der Stufen I (ohne Bundesautobahnen) bis III (örtliche Straßenverbindung) 7. Werden Radverkehrsanlagen auch an anderen öffentlichen Straßen erforderlich, sind die nachfolgenden Hinweise ebenfalls anzuwenden.

Es kann erforderlich sein, für beide Fahrtrichtungen unterschiedliche Führungsformen zu wählen oder die gewählte Führungsform entsprechend den örtlichen Gegebenheiten (mehrfach) zu wechseln.

Innerhalb von gleichen aufeinanderfolgenden Abschnitten sollte jedoch möglichst eine Form der Radverkehrsführung zur Anwendung kommen.

Anforderungsgerechte Radverkehrsanlagen sind für einen kompletten Straßenzug vorzusehen. Ist die Umsetzung nicht in einem Zug durchführbar, sind - in Abschnitten mit vorübergehend noch nicht anforderungsgerechten Bereichen - die Flächen für eine spätere regelgerechte Umsetzung zu sichern. Bei baulichen Veränderungen sind in den betroffenen Teilabschnitten von Hauptverkehrsstraßen die notwendige Radverkehrsinfrastruktur gemäß MobG herzustellen.

Eine Aneinanderreihung von Mindestmaßen bei Radverkehrsanlagen ist ebenso wie Lücken in der Radverkehrsinfrastruktur zu vermeiden.

Für das Radvorrangnetz nach RVP 8 ist eine Unterschreitung der Standards nur in Ausnahmefällen vorzusehen. Die Abweichung soll 15 % der Netzlänge im öffentlichen Straßenland nicht überschreiten.

Bei folgenden Fällen ist in der Regel auf das Anlegen von baulichen Radwegen neben der Fahrbahn zu verzichten und die Führung des Radverkehrs auf Fahrbahnniveau vorzusehen, um eine stetige Verkehrsführung des Radverkehrs zu ermöglichen:

Geschützte Radfahrstreifen ( Anlage 8) sind Radfahrstreifen, bei denen ein Befahren der Radverkehrsanlage durch den Kfz-Verkehr mittels Trenn-/Protektionselementen 9 unterbunden wird.

Ein möglichst vollständiger Schutz der Radverkehrsanlagen gegen den Kfz-Verkehr ist im Regelfall durch wirksame Protektionselemente anzustreben. Besonders wichtig ist dieser Schutz, wenn

Die Führung von Radschnellverbindungen (RSV) soll möglichst auf eigenständigen Sonderwegen, Fahrradstraßen oder auf Straßen getrennt vom Kfz-Verkehr erfolgen.

Der Radverkehr wird auf RSV vom Fußverkehr getrennt geführt. Sie sollen steigungsarm trassiert (maximal Steigung 4 %) und möglichst so geführt werden, dass eine konstante Fahrgeschwindigkeit ermöglicht wird.

Um eine möglichst durchgängige Befahrbarkeit der RSV ohne Wartezeit für die Radfahrenden zu gewährleisten, ist für Knotenpunkte eine planfreie Führung beziehungsweise eine Priorisierung an Lichtsignalanlagen oder eine Vorfahrtsberechtigung - in Abstimmung mit den Belangen des Fußverkehrs und des ÖPNV - anzustreben.

2. Entwurfsparameter

(1) Breiten von Radverkehrsanlagen

Die Breite von Radverkehrsanlagen an/auf Hauptverkehrsstraßen im Einrichtungsverkehr soll die Möglichkeit zum sicheren Überholen oder Nebeneinanderfahren von

Radfahrenden bieten. In Berlin sind auf Grundlage des Radverkehrsplans (RVP) folgende Radwegbreiten und Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen einzuhalten:

1. Basis-Standard (Ergänzungsnetz nach RVP) 10

2. Radvorrangnetz nach RVP 12

3. Radschnellverbindungen (RSV)

4. (Geschützte) Radfahrstreifen 15

Zusätzlich zu den oben genannten Standards von Radverkehrsanlagen gilt:

5. Schutzstreifen 18

(2) Abweichung von Regelbreiten

Die Radverkehrsinfrastruktur soll nach Möglichkeit entsprechend der Regelbreiten errichtet beziehungsweise ausgebaut werden. Ist für eine Bewältigung der voraussichtlichen Verkehrsstärken im Radverkehr eine das Regelmaß überschreitende Breite nötig, so soll die Radverkehrsanlage entsprechend breiter bemessen werden.

Bei entsprechender Flächenverfügbarkeit können je nach Rad- und/oder Fußverkehrsdichte die Regelbreiten zugunsten der vorgenannten Verkehrsarten sowie der Grünflächen vergrößert werden.

In einigen Fällen sind Abweichungen von den Regelbreiten auf Grund von Sicherheitsgewinnen möglich (zum Beispiel Verbreiterungen in Kurven, Einengung an Haltestellen - s. a. Teil A, Kapitel III, Nummer 7).

Stehen nach einem Abwägungsprozess entsprechend dem MobG § 25 unter Beachtung des Umweltverbundes (inklusive Prüfung, ob auf Flächen für den ruhenden oder fließenden Verkehr verzichtet werden kann) sowie der Prüfung eines möglichen Grunderwerbs und/oder einer anderen Art der Führung des Verkehrs (zum Beispiel Einbahnstraßenregelung 20 für den Kfz-Verkehr) keine ausreichenden Flächen für die Umsetzung von Regel- oder Mindestbreiten zur Verfügung, sind folgende Ausnahmen möglich:

1. Basis-Standard (Ergänzungsnetz nach RVP) 21

2. Radvorrangnetz nach RVP 23/Radschnellverbindungen (RSV)

(3) Radweganfang beziehungsweise -ende

Radweganfang beziehungsweise -ende sind so auszubilden, dass Radfahrende in direkter Führung den Radweg erreichen beziehungsweise ihn verlassen können:

Auf Straßenabschnitten außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen sollen Radweganfang beziehungsweise -ende gemäß der in ( Anlage 9) dargestellten Grundform ausgebildet werden. An das Radwegende soll auf 10 bis 20 m Länge noch ein Radfahr- oder Schutzstreifen 26 angefügt werden.

Radwegrampen an Knotenpunkten sind entsprechend der Regellösung für Auf- und Abfahrten von Radwegen an Knotenpunkten gemäß ( Anlage 10) zu gestalten.

(4) Sicherheitsaspekte

Zum Schutz der Radfahrenden vor dem fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr ist zwischen dem baulichen Radweg und der Fahrbahn ein Sicherheitstrennstreifen anzulegen. Die Breite des Sicherheitstrennstreifens soll bei

Im Bereich des Sicherheitstrennstreifens angeordnete technische Einbauten (zum Beispiel Licht- und Straßenbahnmaste) müssen einen Abstand von mindestens 25 cm zur Radverkehrsanlage aufweisen, um die nutzbare Breite der Radverkehrsanlage nicht einzuschränken. Zum Fahrbahnrand sollte ein Abstand der technischen Einbauten oder anderer nicht überfahrbarer Hindernissen von 0,50 m eingehalten werden. Die Breite der Einbauten oder Hindernisse sind dem Sicherheitstrennstreifen zuzurechnen ( Anlage 4 bis 6).

Liegt die Radverkehrsinfrastruktur beziehungsweise der baulich angelegte Radweg nicht unmittelbar am Sicherheitstrennstreifen, ist zusätzlich ein Sicherheitsraum von beidseitig mindestens 25 cm frei von Einbauten und sonstigen Hindernissen (zum Beispiel Stromkästen, Lichtmasten) zu halten.

Der Sicherheitsraum ist befahrbar zu befestigen, sofern er nicht als Grünfläche (zum Beispiel Baumstandorte, Rasenfläche, dezentrale Entwässerung) genutzt werden soll ( Anlage 5 und Ausführung unter Teil B, Kapitel I, Nummer 4).

Die freizuhaltende lichte Höhe von Radverkehrsanlagen im Seitenbereich soll 2,50 m betragen.

Radschnellverbindungen (RSV) 27 sollen in ihrem Gesamtverlauf (gegebenenfalls nutzungsgesteuert) beleuchtet sein. Sie sollen eine dauerhaft ebene Oberfläche mit möglichst geringem Rollwiderstand, hoher Griffigkeit und bei Nässe eine Allwettertauglichkeit (zum Beispiel gute Entwässerungseigenschaften/Räumbarkeit bei Schnee) aufweisen.

III. Gemeinsame Fuß- und Radverkehrsanlagen

Entsprechend MobG § 50 (13) sollen Rad- und Gehwege grundsätzlich getrennt geführt werden. Gemeinsame Führungen sind daher - insbesondere bei Neu-, Aus- und Umbau von Straßen - auf sorgfältig zu begründende Ausnahmefälle zu beschränken.

1. Strecke

Die Einrichtung von Gehwegen mit Freigabe für den Radverkehr (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10) oder gemeinsamen Geh-/Radwege (Zeichen 240 - Benutzungspflicht) sind nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde - unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen - möglich.

(1) Gehwege mit Freigabe Radverkehr 28

Die Einrichtung von Gehwegen mit einer Freigabe für den Radverkehr kann in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn

(2) gemeinsame Geh- und Radwege

Gemeinsame Geh- und Radwege sollen nur eingesetzt werden, wenn die Nutzung der Fahrbahn durch den Radverkehr wegen einer besonderen Gefahrenlage ausgeschlossen werden muss und durch die räumlichen Gegebenheiten keine eigenständige Radverkehrsführung möglich ist. Auch in diesem Fall ist eine geringe Nutzungsüberlagerung zwischen Fuß- und Radverkehr Voraussetzung (zum Beispiel an weiträumig anbaufreien Straßen oder in Industriegebieten). Bei der Gestaltung gemeinsamer Geh- und Radwege ist besonders auf die Sichtbeziehungen an Gehwegüberfahrten zu achten, um Sicherheitsdefizite beim Ausfahren aus den Grundstücken zu vermeiden.

(3) Barrierefreiheit

Hierbei sind insbesondere die Belange der mobilitätseingeschränkten Menschen zu beachten. Bei Gehwegen mit einer Freigabe für den Radverkehr beziehungsweise gemeinsame Geh- und Radwege sollen, zur Verringerung des Unfall- und Konfliktpotentials, nicht die Mindestmaße angelegt werden, sondern (auch bei geringer Nutzungsintensität) eine Breite entsprechend des Regelmaßes von 3,20 m durchgehend nutzbar sein. Bei einer Freigabe für den Zweirichtungsverkehr sollen sie mindestens 4,00 m breit sein.

IV. Führung von Fuß- und Radverkehrsanlagen

1. Abgrenzung und Einfassung

Bei baulichen Radwegen in Asphaltbauweise (in Ausnahmefällen auch aus Gehwegplatten oder Betonpflaster) sind, zur Verdeutlichung des Sicherheitsraums, in Abgrenzung zu den jeweils anschließenden Ober- oder Unterstreifen, ausschließlich weiß eingefärbte Einfassungssteine aus Beton (Teil B, Kapitel VI, Nummer 2) zu verwenden.

Grenzt der Radweg direkt an den Gehweg, ist ein Begrenzungsstreifen auszubilden. Dieser sollte mindestens 35 cm breit sein und aus einem weißen Einfassungsstein zum Radweg und einem Mosaikpflasterstreifen zum Gehweg bestehen ( Anlage 4).

Durch die Einrichtung eines Grün- oder Versickerungsstreifens zwischen Rad- und Gehweg lässt sich eine besonders wirksame Trennung des Rad- und Fußlängsverkehrs erreichen.

2. Knotenpunkte und Einmündungen

(1) Führung Radverkehr

Die Erkennbarkeit der Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten muss für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleistet sein. Aufgrund des großen Konfliktpotentials zwischen dem abbiegenden Kfz- und dem Radverkehr, ist es besonders wichtig, die Radfahrenden rechtzeitig vor einer Kreuzung oder Einmündung in das Sichtfeld der Kraftfahrenden zu führen. Der Verlauf und die Ausbildung der Radverkehrsanlage sollen die jeweiligen Vorrangverhältnisse - sowohl für die Radfahrenden als auch für die anderen Verkehrsteilnehmenden - verdeutlichen. Lässt sich dies durch die örtliche Situation an der Kreuzung oder Einmündung nicht gewährleisten, ist es erforderlich, den Radverkehr signaltechnisch gegen den abbiegenden Kfz-Verkehr abzusichern 29.

An Knotenpunkten mit starkem Querungsverkehr von zu Fuß Gehenden sowie an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten, ist der Radweg 3 bis 10 m vor der Querungsstelle beziehungsweise Furt für zu Fuß Gehende auf das Fahrbahnniveau abzusenken ( Anlage 11) . So werden Konflikte zwischen dem querenden Fußverkehr und dem Radlängsverkehr (durch eine klare Trennung) vermieden.

An signalisierten Knotenpunkten mit längeren Sperrzeiten, können in den Knotenpunktzufahrten, insbesondere zur Sicherung der linksabbiegenden und/oder geradeausfahrenden Radfahrer, aufgeweitete Radaufstellstreifen (ARAS) 30 vorgesehen werden ( Anlage 11) . Durch die Entflechtung rechts abbiegender Kfz von direkt links abbiegendem Radverkehr und die Möglichkeit für den bei Rot an der Haltlinie ankommenden Radverkehr, sich vor den wartenden Kfz aufzustellen, lassen sich dadurch viele Gefahrensituationen entschärfen sowie die Kapazität des Knotenpunktes erhöhen. Zudem können dadurch längere Wartezeiten verkürzt und potentielle Rotlichtmissachtungen verhindert werden.

Zur Schaffung ausreichender Sichtbeziehungen zwischen dem Kfz- und dem Radverkehr auf einem baulichen Radweg, sollen auf einer Länge von mindestens 20 m vor und bei Zweirichtungsverkehr auch hinter dem Knotenpunkt, sichtbehindernde technische Einbauten vermieden werden. In den Sichtdreiecken ist das Abstellen von Kfz durch geeignete (bauliche) Maßnahmen zu verhindern.

Außerdem ist der Radweg mindestens 10 m vor dem Knotenpunkt an die Fahrbahn zu führen, wobei der erforderliche Sicherheitstrennstreifen (zwischen Fahrbahn und Radweg) berücksichtigt werden muss ( Anlage 12 und 13).

(2) Abgesetzte Radverkehrsfurten

Abgesetzte Radverkehrsfurten stellen einen Sonderfall dar und sollen in der Regel nur bei Radwegen mit Zweirichtungsverkehr angewendet werden. Sie kommen sonst nur in Betracht, wenn

Bei weit abgesetzten Radverkehrsfurten 31 soll der Radweg bereits frühzeitig vor der kreuzenden Furt für zu Fuß Gehende abgesetzt verlaufen, damit zwischen Radweg und Fahrbahn eine 3,00 m beziehungsweise mindestens 2,50 m tiefe Wartefläche für zu Fuß Gehende mit Querungsbedürfnis zur Verfügung steht. Insbesondere an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen können auch noch breitere Warteflächen sinnvoll sein. Die Querung des Radweges durch den Fußverkehr erfolgt dann in der Regel unsignalisiert. Zur Sicherung sind beidseitig zum Gehweg taktile Rippenplatten in einer Tiefe von 30 cm vorzusehen.

An Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen 32 sollen abgesetzte Radverkehrsfurten in der Regel signaltechnisch gegen in die einmündende Straße abbiegende Kfz-Ströme abgesichert werden, da abgesetzte oder im Zweirichtungsverkehr genutzte Furten in der Regel (aufgrund der schwierigeren Sichtbeziehungen) weniger sicher sind, als nicht abgesetzte Radverkehrsfurten.

Erfolgt die Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten/Einmündungen ohne Lichtsignalisierung weiter als 5,00 m von der Fahrbahn abgesetzt über einmündende Nebennetzstraßen, ist zu prüfen, ob der Knotenpunktarm der Nebennetzstraße in Anlehnung einer Gehwegüberfahrt ausgebildet werden kann. Der abgesetzte Radweg ist dann höhenmäßig auf gleichen Niveau weiterzuführen ( Anlage 14) und gegenüber dem querenden Verkehr zu bevorrechtigen.

3. Gehwegüberfahrten

Es sind ausreichende Sichtbeziehungen zwischen dem ausfahrenden und einbiegenden Kfz-Verkehr und den zu Fuß Gehenden sowie Radfahrenden sicherzustellen. Hierzu sind angrenzende Seitenraumbereiche zu schützen und von Sichthindernissen freizuhalten; zum Beispiel durch Gehwegvorstreckungen, Poller oder Radabstellbügel (Radabstellbügel nur außerhalb des Sichtdreiecks).

(1) Abmessungen

Die Breite der Gehwegüberfahrten zu Grundstücken soll der Breite der Grundstückseinfahrten entsprechen, jedoch mindestens 3,00 m ( Anlage 2 und 3), nicht mehr als 6,00 m ( Anlage 2 und 3) . Generell sollten sie höchstens 10,00 m betragen. Folgende weitere Punkte sind zu berücksichtigen:

(2) Höhenlagen

Die baulich angelegte Gehbahn und der Radweg sollen im Bereich von Gehwegüberfahrten zu Grundstücken auf gleichem Niveau weitergeführt werden, um den Vorrang der zu Fuß Gehenden und der Radfahrenden zu verdeutlichen.

Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken sind erst nach der Gehbahn beziehungsweise dem Radweg auf dem Unterstreifen abzusenken. Ist der Unterstreifen kleiner als 0,75 m beziehungsweise die Schrägneigung p > 6 %, ist die Zufahrt entsprechend der verkehrlichen Erfordernisse abzusenken. Die Bordhöhe an der Fahrbahn ist auf 3 cm abzusenken.

(3) Oberfläche

Die Oberfläche der Radwege soll an stark frequentierten Gehwegüberfahrten (zum Beispiel Tankstellen- oder Parkplatzzufahrten) durch Maßnahmen, wie etwa der Markierungen mit Radpiktogrammen und/oder [Rot]einfärbungen in ihrer Erkennbarkeit verbessert werden. Bestehende Gehwegüberfahrten sind auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls zu schließen.

Der Gehweg im Bereich der Gehwegüberfahrt ist prinzipiell durch die Wahl und Anordnung des Materials der jeweiligen Oberfläche von Gehbahn, Ober- und Unterstreifen in ihrer Erkennbarkeit sicherzustellen. Ist ein Wechsel des Materials aus bautechnischer Sicht für die Gehbahn notwendig, soll sich das Material in Farbe und Oberfläche an dem Erscheinungsbild der jeweils anschließenden Gehwegbereiche ausrichten. Damit soll eine - über die Gehwegüberfahrt hinwegführende - durchgängige Ausführung des Gehwegbereiches sichergestellt werden, die den Vorrang des Fußverkehrs vor anderen Verkehrsarten signalisiert.

Im Bereich der Überfahrt ist die Gehbahn beziehungsweise der Radweg durchgehend barrierefrei zu gestalten (Teil B, Kapitel VII)

4. Einmündungen zu Nebenstraßen

Gehwege und baulich angelegte Radwege an Hauptverkehrsstraßen sollen über wenig befahrene und nicht signalisierte Einmündungen zu Nebenstraßen niveaugleich hinweg führen, um den Vorrang der zu Fuß Gehenden und der Radfahrenden zu verdeutlichen ( Anlage 14).

(1) Höhenlage

Bei Überfahrten an Einmündungen von Nebennetzstraßen ist der Bord in der übergeordneten Straße niveaugleich anzulegen. Es ist darauf zu achten, dass die Straßenabläufe außerhalb der Einmündungen verortet werden.

Der Bord im Bereich der Nebennetzstraße ist niveaugleich mit deren Fahrbahn auszubilden und dient lediglich der Einfassung der Überfahrt ( Anlage 14 und Teil B, Kapitel V).

Im Bereich der Einmündungen ist die Gehbahn beziehungsweise der Radweg durchgehend barrierefrei, niveaugleich zu gestalten (Teil B, Kapitel VII).

(2) Oberfläche

Unmittelbar vor Einmündungen dienen Mosaikpflastersteine in einer Tiefe von 30 cm über die gesamte Breite der Gehbahn der taktilen Erkennbarkeit und weisen auf einen erhöhten Aufmerksamkeitsbedarf für sehbehinderte und blinde Personen hin.

Die Oberfläche der Radwege soll an stark frequentierten Einmündungen durch Maßnahmen, wie etwa der Markierungen mit Radpiktogrammen und/oder (Rot)einfärbungen, in ihrer Erkennbarkeit verbessert werden. Zudem ist der Radweg beidseitig durch weiß eingefärbte Einfassungs- oder Rechtecksteine einzufassen (Teil B, Kapitel VI, Nummer 2).

Der Gehweg im Bereich der Einmündungen ist prinzipiell durch die Wahl und Anordnung des Materials der jeweiligen Oberfläche von Gehbahn, Ober- und Unterstreifen in Ihrer Erkennbarkeit sicherzustellen. Ist ein Wechsel des Materials aus bautechnischer Sicht für die Gehbahn notwendig, soll sich das Material in Farbe und Oberfläche an dem Erscheinungsbild der jeweils anschließenden Gehwegbereiche ausrichten. Damit soll eine - über die Gehwegüberfahrt hinwegführende - durchgängige Ausführung des Gehwegbereiches sichergestellt werden, die den Vorrang des Fußverkehrs vor dem Kfz-Verkehr signalisiert.

Im Bereich der Überfahrt ist die Gehbahn beziehungsweise der Radweg durchgehend barrierefrei zu gestalten (s. a. Teil B, Kapitel VII).

5. Querungsstellen

Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch bei für den Fußverkehr zwingend erforderlichen Querungsstellen an selbständig geführten Radwegen und Fahrradstraßen.

(1) Arten und Anordnung

Für zu Fuß Gehende sind barrierefreie Querungsstellen möglichst als Doppelquerung ( Anlagen 15 bis 19.1) vorzusehen.

Gehwegvorstreckungen ( Anlage 15 und 15.1) unterbrechen Park- oder Seitenstreifen, durch das Hereinziehen des Bordes bis an die Fahrbahn. Durch sie verbessert sich der Sichtkontakt zwischen den Verkehrsteilnehmenden an dieser Stelle. Dadurch soll sicheres Queren für alle zu Fuß Gehenden erleichtert werden. Das regelwidrige Abstellen von Fahrzeugen im Sichtbereich der Gehwegvorstreckungen sowie auf ihnen selbst, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern (zum Beispiel Fahrradabstellanlagen außerhalb der Sichtdreiecke). Die Sichtfelder sind zu beachten ( Anlage 13.1).

Gehwegvorstreckungen sollen unter anderem an nicht signalisierten Knotenpunkten oder Einmündungen - insbesondere in Wohngebieten und im Bereich der Schulwegsicherung - errichtet werden, um das Parken im Kreuzungs-/Einmündungsbereichs zu verhindern. Auch auf Streckenabschnitten können Gehwegvorstreckungen sinnvoll sein, um das sicherer Erreichen von Zielen zu unterstützen.

Mittelinseln und -streifen ( Anlagen 15 bis 19.1) können als Querungshilfe dienen und ermöglichen es, dass zu Fuß Gehende und Radfahrende den Kfz-Verkehr aus jeweils nur einer Richtung beachten müssen. Sie sollen die zu querende Breite der Fahrbahn möglichst halbieren und im Regelfall 3,00 m (jedoch mindestens 2,50 m) tief sein, um auch für Rollstuhlnutzende, Radfahrerende und Personen mit Kinderwagen genügend Schutzfläche zu bieten. Bei Straßen mit hohem Kfz-Verkehr ist die Tiefe der Querungshilfe mit mindestens 3,00 m auszubilden.

(2) Gestaltung

Die Gestaltung von Querungsstellen soll einheitlich und so erfolgen, dass diese für alle Verkehrsteilnehmenden als solche zu erkennen sind. Die Entwässerung ist zu beachten (siehe Teil A, Kapitel IV, Nummer 10)

Die Bordsteine der Querungsstellen sind daher im Regelfall mit differenzierten Bordhöhen (Doppelquerungen) auszubilden. Für sehbehinderte und blinde Personen ist eine Bordhöhe von 6 cm, für Nutzende radgebundener Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl oder Rollator) eine Bordhöhe mit einer Nullabsenkung (0 cm) vorzusehen. Der Querungsbereich für sehbehinderte und blinde Menschen liegt auf der kreuzungsabgewandten, der für Nutzende radgebundener Hilfsmittel auf der kreuzungszugewandten Seite. Für die Erkennbarkeit sind taktil und visuell kontrastreiche Platten einzusetzen.

Ungesicherte Querungen müssen von gesicherten Querungen taktil unterscheidbar sein:

In Querungsbereichen der Doppelquerung sind Bordsteine mit 30 cm Tiefe einzubauen. Die Höhenunterschiede zwischen den Bereichen werden durch entsprechende Borde ausgeglichen (vergleiche Teil B, Kapitel IV). Die Verziehung zwischen den unterschiedlichen Bordhöhen muss mindestens 0,50 m betragen und es ist eine Verziehung neben der Nullabsenkung von 30 cm vorzusehen.

Bei zu querenden Radwegen sind sowohl vor als auch hinter dem Radweg, anstelle des Begrenzungsstreifens, taktile Rippenplatten in Querrichtung nach Anlage 33 (gegebenenfalls Verzicht auf Einfassungs- beziehungsweise Rechteckstein) einzubauen.

Bei schrägen Querungsrichtungen kann es sein, dass - aufgrund fahrgeometrischer Anforderungen bei der Bordausrundung - eine Querung der Fahrbahn von einem möglichst geraden Bord ausgeschlossen ist. Um dennoch die Orientierung für sehbehinderte und blinde Menschen zu gewährleisten, sind an diesen Stellen Richtungsfelder (Rippenstruktur nach Anlage 33) in Laufrichtung einzubauen.

Doppelquerungen sind in Ausnahmefällen, bei schmalen Gehwegen, mit einer Breite von 3,00 m umsetzbar. Dabei sollte eine Nullabsenkung mit 1,00 m Länge und eine Bordhöhe von 6 cm über eine Breite von 1,50 m umgesetzt werden.

Steht, nach Abwägung für eine Querungsstelle, lediglich eine Querungsbreite kleiner 3,00 m zur Verfügung, sollte eine einheitliche Absenkung der Bordhöhe auf 3 cm erfolgen und ein 0,6 m tiefes Richtungsfeld über die gesamte Querungsbreite zur Anwendung kommen.

6. Flächen nach dem Mischungsprinzip

(1) Flächengestaltung

Bei Flächen nach dem Mischungsprinzip werden den einzelnen Verkehrsarten (Kfz, Fuß- und Radverkehr sowie ÖPNV) keine getrennten Flächen zur Verfügung gestellt. Die Flächen sind in Abhängigkeit von der örtlichen Situation und der Nutzergruppen gestalterisch zu gliedern. Das regelwidrige Abstellen von Fahrzeugen ist durch geeignete baulich und/oder technische Maßnahmen zu verhindern. Mischverkehrsflächen sollten grundsätzlich weitgehend autofrei gestaltet und Durchgangsverkehr wirkungsvoll verhindert werden 33.

Der Einsatz von ausgedehnten Flächen nach dem Mischungsprinzip sind in städtebaulichen Entwicklungsgebieten, im Benehmen mit dem/der Vorhabenträger/-in der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung, separat zu genehmigen.

(2) Barrierefreiheit

Um die Belange von zu Fuß Gehenden - insbesondere von Älteren, Kindern und Menschen mit Behinderungen - zu berücksichtigen, muss eine geschützte Fläche für diese Personengruppe vorgesehen werden. Diese ist so zu gestalten, dass auch für sehbehinderte und blinde Menschen eine eindeutige Orientierung ermöglicht wird. Die Fläche ist mit einer taktilen Leitstruktur und Orientierungselementen (zum Beispiel Wechsel im Oberflächenbelag) zu gestalten.

7. Haltestellen

(1) Formen

Die Ausbildung der jeweiligen Haltestellenform ist abhängig von den örtlichen Rahmenbedingungen und Zwangspunkten. Haltestellen für den Busverkehr richten sich standardmäßig nach dem Gelenkbus, dessen Länge 18,00 m beträgt.

Die Gestaltung von Doppelhaltestellen sowie Tram-Haltestellen 34 wird in dieser Ausführungsvorschrift nicht abgebildet.

Die zu bevorzugende Form ist die Ausbildung eines Haltestellenkaps, insbesondere wenn keine freie An- und Ausfahrt an Bushaltestellen möglich ist ( Anlage 20) . Es dient der Verbesserung des Verkehrsablaufs für den Busverkehr. Gleichzeitig können damit breitere Warteflächen und - bedingt durch die Minimierung der verbleibenden Restspaltbreite zwischen Bord- und Einstiegskante - barrierefreie Lösungen für den Busverkehr realisiert werden.

Haltestellenkaps sind im Bereich eines Park- oder Grünstreifens beziehungsweise zwischen Parkbuchten/Multimodalstreifen - durch Vorziehen des Bordes bis an den rechten Rand des durchgehenden Fahr-, Bussonder-, Radfahr- oder Schutzstreifens auszubilden. Es ist ein paralleles Aufstellen des Busses am Bord über die gesamte Länge der Standfläche zu gewährleisten. Die Haltestelle ist nicht in Kurven, Einengungen oder einem unsteten Verlauf des Fahrbahnrandes anzuordnen. Die Länge des jeweiligen Haltestellenkaps richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen ( Anlage 28).

Auch Haltestellen am Fahrbahnrand ( Anlage 21) stellen - bedingt durch die Minimierung der verbleibenden Restspaltbreite zwischen Bord- und Einstiegskante - für den Busverkehr eine barrierefreie Lösung dar. Es ist ein paralleles Aufstellen des Busses am Bord über die gesamte Länge der Standfläche zu gewährleisten. Die Haltestelle ist nicht in Kurven, Einengungen oder einem unsteten Verlauf des Fahrbahnrandes anzuordnen. Haltestellen am Fahrbahnrand sollten (möglichst) außerhalb von Gehwegüberfahrten platziert werden. Bei Umsteigebeziehungen sollte auf kurze Wegstrecken zu anderen Haltestellen des ÖPNV geachtet werden.

Die Abmessungen für die Entwicklung der Haltestellenlänge ( Anlage 29) sind dem jeweiligen gültigen Nahverkehrsplan (NVP) zu entnehmen. Stellplätze und Parkstände für parkende Fahrzeuge müssen soweit davor- und dahinterliegen, dass ein ungehindert gerades An- beziehungsweise Ausfahren gewährleistet wird.

Bushaltebuchten sollten nur im begründeten Ausnahmefall zur Anwendung kommen. Voraussetzung für die Anlage einer Bushaltebucht ist, dass (trotz der Einengung des Seitenbereiches) noch genügend Platz für die Einordnung der notwendigen Wartefläche und die Ausbildung ausreichend breiter Geh- und Radwege zur Verfügung steht. Eine Führung des Radverkehrs links an der Haltebucht vorbei ist hierbei möglich.

(2) Wartefläche

Die Regelhöhe der Bordauftrittsfläche von Warteflächen des Busverkehrs beträgt im Bereich der ersten beiden Bustüren (8 m ab dem führenden Haltestellenmast) 22 cm zur Gewährleistung des vollständig barrierefreien Zugangs. Für den restlichen Bereich sind 16 cm Bordhöhe anzusetzen. Die dafür notwendigen Längen der Ein- und Ausfahrtbereiche sind der Anlage 29 zu entnehmen. Bei Kaphaltestellen verringert sich die Verkehrslänge entsprechend (siehe Anlage 28).

In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Zwangspunkten wie Einfahrten, Bäume und Kurven oder nicht ausreichender Längenverfügbarkeit im Einfahrtsbereich, kann die Bordhöhe auf 16 cm verringert werden.

In sensiblen und baulich schwierigen Bereichen, bei der Bordhöhen nur mit 16 cm realisierbar sind, erhöhen sich die Werte für den Wartebereich der Rollstuhlfahrenden auf mindestens 2,50 m ( Anlage 28) . So wird gewährleistet, dass die Rampe zum Überwinden der Spalthöhe zwischen Bord- und Einstiegskante genügend Auflagefläche hat.

Die Fläche des Wartebereiches soll bei Haltestellen am Fahrbahnrand mindestens 2,65 m breit sein. Zwischen Wartefläche und Radweg ist ein Sicherheitsstreifen von mindestens 25 cm vorzusehen. Es ist eine hindernisfreie Wartefläche mit einer Breite von 2,00 m für wartende Fahrgäste freizuhalten. Im Bereich vor der Wartehalle/dem Wetterschutz ist die Breite der Wartefläche für Rollstuhlnutzende je nach Position des Unterstandes und der jeweiligen Bordhöhe vorzusehen ( Anlage 28 und 29) . Der gesamte Wartebereich ist möglichst von Einbauten freizuhalten. Bei hohem Fahrgastaufkommen ist die Wartefläche entsprechend zu vergrößern (zum Beispiel Bahnhöfe, Schulen).

Die Querneigung der Wartefläche soll 2,5 % und die Längsneigung darf 3 % nicht überschreiten.

Die Haltestelle ist mit Wartehalle/Wetterschutz für die wartenden Fahrgäste auszustatten. Ist auf Grund von Zwangspunkten keine Stellfläche dafür möglich, sind mindestens die vorgenannten Maße für den Wartebereich einzuhalten.

An Straßenbahnhaltestellen 35 direkt am Fahrbahnrand sind Bordhöhen von 22 cm über der Schienenoberkante (SOK) über die gesamte Länge auszubilden.

(3) Radverkehrsanlagen

Baulich angelegte Radwege sollen - soweit es die Platzverhältnisse zulassen - an Haltestellen hinter der Wartefläche entlanggeführt werden, um Konflikte mit ein- und aussteigenden Fahrgästen zu minimieren ( Anlage 20 und 21) :

Bei einer vorherigen Radverkehrsführung auf der Fahrbahn sind folgende Varianten für die Radverkehrsführung an der Haltestelle möglich und entsprechend der örtlichen Situation, Nutzungsansprüche und Zwangspunkte zu prüfen:

Um Überholvorgänge des Radverkehrs im Haltestellenbereich zu vermeiden und die Konfliktfläche zwischen beiden Verkehrsteilnehmern gering zu halten, soll die Breite der Flächen für den Radverkehr (in der Regel) auf 1,30 m eingeengt werden.

(4) Verkehrssicherheit

Bei beengten Platzverhältnissen im Haltestellenbereich ist zu prüfen, ob den Belangen der Verkehrssicherheit der zu Fuß Gehenden und Radfahrenden - durch einen Wechsel der Radverkehrsführung - besser Rechnung getragen werden kann.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist auf Strecken des Radvorrangnetz nach RVP 36/RSV an Haltestellen des ÖPNV der Radverkehr vom Fußverkehr grundsätzlich räumlich zu trennen. Aufgrund der zu erwartenden höheren Radverkehrsdichte und der damit zu erwartenden, vermehrt auftretenden Gefahrensituationen zwischen dem Fuß- und Radverkehr, soll möglichst eine Führung der Radverkehrsanlagen durch den Wartebereich der Haltestelle ausgeschlossen werden. Eine Führung hinter dem Wartebereich ist nur mit ausreichendem Abstand zur Radverkehrsanlage hin möglich.

Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des in der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung für diese Ausführungsvorschrift zuständigen Referats möglich. Die Gründe sowie Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit sind in den Planungsunterlagen entsprechend darzulegen.

(5) Barrierefreiheit

Sehbehinderte und blinde Personen sollen auf eine im öffentlichen Straßenland liegende Bus- oder Straßenbahnhaltestelle - durch den Einbau eines Auffindestreifens mit taktilen Platten (Rippenplatten, Rippen in Gehwegrichtung verlaufend) auf der Gehbahn (mindestens 0,60 m besser 0,90 m tief) - aufmerksam gemacht werden. Der Auffindestreifen ist quer zur Hauptlaufrichtung der zu Fuß Gehenden über die gesamte Breite der Gehbahn, des Ober- und Unterstreifens sowie der Wartefläche anzuordnen.

Im Bereich von Radwegen ist der Auffindestreifen mit beidseitigem Trennstreifen zu unterbrechen ( Anlagen 20 bis 27) . Der Auffindestreifen endet am Bord in Höhe der vorderen Bustür.

Damit der sehbehinderte oder blinde Fahrgast nicht vom Haltestellenmast verdeckt wird, soll sich dieser in Fahrtrichtung hinter dem Auffindestreifen befinden.

Zu festen Einbauten (zum Beispiel Wartehalle/Wetterschutz) sollte der Auffindestreifen einen Abstand von mindestens 0,60 m haben.

Zur barrierefreien Gestaltung von Haltestellen ist ein Spaltmaß zwischen Bord- und Einstiegskante vertikal und horizontal von jeweils 5 cm nicht zu überschreiten.

Die Rangierfläche für Rollstühle ist in Höhe der zweiten Tür vorzusehen. Im Wartehaus/Wetterschutz ist ein Bereich für Rollstuhlnutzende freizuhalten. Dieser sollte sich auf der Höhe der zweiten Fahrzeugtür befinden.

8 - Bauwerke

(1) Unter- und Überführungen

Die lichte Höhe von 2,50 m ist für Unterführungen, die von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden genutzt werden, nicht zu unterschreiten. Die Breite richtet sich nach der Funktion und der Länge der Unterführung, wobei sie jedoch für den Fußverkehr mindestens 3,50 m, bei getrennten Geh- und Radwegen mindestens 6,50 m nutzbare Breite (4,00 m Radverkehr + 2,50 m Fußverkehr) betragen soll. Es ist sicherzustellen, dass die Zugänge und Rampen komplett einsehbar sind und keine Angsträume vorhanden sind. Eine gemeinsame Benutzung durch zu Fuß Gehende und Radfahrende darf nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Zwangspunkten) erfolgen, die Breite soll dann mindestens 4,00 m betragen. Die Unterführung ist vor widerrechtlichem Befahren durch Fahrzeuge so zu schützen, dass die Verkehrssicherheit für zu Fuß Gehende und Radfahrende sichergestellt ist.

Bei Überführungen soll der für die zu Fuß Gehenden zur Verfügung stehende Bereich eine lichte Breite von mindestens 3,50 m aufweisen. Bei getrennten Geh- und Radwegen soll die nutzbare Breite mindestens 6,50 m (4,00 m Radverkehr + 2,50 m Fußverkehr) betragen. Eine gemeinsame Benutzung durch Fuß- und Radverkehr soll nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei vorhandenen Zwangspunkten, erfolgen. Die Breite soll dann mindestens 4,00 m betragen. Die Bauwerke sind vor widerrechtlichem Befahren durch Fahrzeuge so zu schützen, dass die Verkehrssicherheit für zu Fuß Gehende und Radfahrende sichergestellt ist.

Im Bereich von Unter- und Überführungen ist im Regelfall die berlintypische Gehwegstruktur von Ober- und Unterstreifen sowie Gehbahn weiterzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, sind alternativ taktile Leitelemente zur Orientierung von sehbehinderten und blinden Personen beidseits der Gehbahn vorzusehen. Getrennte Geh- und Radwege sind durch einen Begrenzungsstreifen (siehe Teil A, Kapitel IV, Nummer 1) voneinander abzugrenzen.

(2) Treppenanlagen

Treppen im öffentlichen Verkehrsraum müssen kontrastreich markiert werden. Der Niveauwechsel soll durch taktile und optisch kontrastreiche Aufmerksamkeitsfelder rechtzeitig angezeigt werden.

Treppen ohne ergänzende Rampen oder Aufzüge sind im Hinblick auf eine barrierefreie Gestaltung im öffentlichen Verkehrsraum zu vermeiden.

(3) Rampenanlagen

Die Längsneigung von Rampen für den Fußverkehr soll nach Möglichkeit bei maximal 3,00 % liegen. Aufgrund der Gewährleistung der Benutzbarkeit für Rollstuhlnutzende darf sie 6,00 % nicht überschreiten. Bei mehr als 3 % Längsneigung ist nach höchstens 6,00 m ein Zwischenpodest von mindestens 1,50 m Länge anzulegen. Bei gleichzeitiger Längsneigung darf die Querneigung nicht mehr als 2 % betragen. Bei Absturzkanten sind beidseitig 10 cm hohe Radabweiser und Handläufe vorzusehen.

Rampen ausschließlich für den Radverkehr können auch ohne Zwischenpodeste, unter Berücksichtigung der Steigungswerte, entsprechend der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA, dort Tabelle 7) der FGSV e. V. angelegt werden. Gegebenenfalls ist eine Trennung von Fuß- und Radverkehr vorzunehmen. Bei gemeinsamen Rampen für den Fuß- und Radverkehr sind die Vorgaben der Rampen für den Fußverkehr zu beachten.

9. Leitungen

Der Raumbedarf von Ver- und Entsorgungsleitungen ist bei der Festlegung der Geh- und Radwegbreiten in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Die Wurzelräume von Straßenbäume sind von den Versorgungsleitungen möglichst freizuhalten (Teil A, Kapitel IV, Nummer 11).

10. Entwässerung

Für die Entwässerung sind die Möglichkeiten der dezentralen und zentralen Entwässerung miteinander abzuwägen. Bei der Anwendung eines offenen Regenentwässerungssystems (zum Beispiel Mulden oder Gräben) ist der erheblich größere Flächenbedarf im Seitenbereich, gegebenenfalls auch durch in diesem Bereich vorgesehene Baumstandorte, zu beachten. Hierbei sind Leitungen, Parkstände usw. außerhalb der Entwässerungsanlage unterzubringen.

Im Bereich von barrierefreien Querungsstellen sind keine Anlagen der Entwässerung (zum Beispiel Straßenabläufe) vorzusehen. Die Funktionsfähigkeit der Entwässerung ist für alle Formen von Querungsstellen nachzuweisen.

Die Neigungswinkel der Längsneigung der Geh- und Radwege soll in der Regel gleich der Längsneigung des Straßenscheitels sein. Die Querneigung soll in der Regel von der Straßengrenze zur Fahrbahn hin 2,5 % betragen. Bei einer Längsneigung über 2 % ist die Querneigung zu verringern, jedoch nicht unter 1 %.

Im Hinblick auf eine barrierefreie Gestaltung sind Gefälle (Schrägneigung) von über 4 % zu vermeiden, nur in Ausnahmefällen darf das Gefälle bis zu 6 % betragen.

Bei Baumscheiben/Grünstreifen in den Gehwegen soll das Gefälle so gestaltet werden, dass das Niederschlagswasser diesen Anlagen zugeführt wird. Vor Eintrag von Tausalz/Sole und sonstigen Schadstoffen sind diese zu schützen.

11. Straßenbegleitgrün

Bei der Pflanzung von Bäumen ist ein Abstand vom Fahrbahn-/Fahrgassenrand zur Stammaußenkante des ausgewachsenen Baumes von mindestens 0,50 m einzuhalten, beim Parken mit Überhangstreifen sind 0,75 m freizuhalten.

Werden Bäume an Hauptverkehrsstraßen und anderen Straßen außerhalb der bestehenden Baumreihen gepflanzt, ist zuvor zu klären, ob durch die neuen Baumstandorte geplante Rad- und Fußverkehrsanlagen verhindert werden könnten. Diese Klärung hat mit der für die Planungsvorgaben der vorgenannten Straßen zuständigen Senatsverwaltung für Verkehr und dort mit dem für diese Ausführungsvorschrift zuständigen Referat zu erfolgen. Bei dessen Bedenken sind die Örtlichkeiten der Baumpflanzungen oder der geplanten Rad- und Fußverkehrsanlagen entsprechend anzupassen beziehungsweise ist zu prüfen, ob eine wasserdurchlässige Abdeckung der Baumscheiben erfolgen kann.

Der Abstand von der Stammaußenkante des ausgewachsenen Baumes zum Radweg muss mindestens 25 cm betragen. Er muss so groß sein, dass Beschädigungen des Radwegs durch oberflächennahe Wurzeln des Baums nicht zu erwarten sind. In Einzelfällen kann auch ein Wurzelschutz verbaut werden (Teil B, Kapitel I, Punkt 4). Beim Einbau von Baumschutzbügeln, Dreiböcken oder ähnliches ist ebenfalls ein Abstandsmaß von 25 cm zum Radweg zu beachten. Baumscheiben sollen nicht in Radverkehrsanlagen liegen, es ist ein Abstand von 25 cm einzuhalten.

Der Baumbestand sowie Baumstandorte sind bei der Planung des Umweltverbundes zu berücksichtigen und dabei sind alle Belange für den Erhalt dieser abzuwägen. An Haltestellen sind mindestens in der Länge der erhöhten Borde, dem Bereich für Rollstuhlnutzende, Ein- und Ausstiegsbereiche sowie in Bereichen mit taktilen Einbauten Baumscheiben und Grünpflanzungen nicht zulässig.

Teil B
Straßenbautechnik

I. Allgemeines

1. Grundsätzlich

Grundsätzlich gelten die durch Ausführungsvorschriften zu § 7 BerlStrG verbindlich im Land Berlin eingeführten technischen Regeln unter Maßgabe der in diesen Vorschriften vorgenommenen Ergänzungen. Die Wahl der Bauweisen und deren technische Umsetzung orientiert sich am Bedürfnis der Nutzenden; sie berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit im Bau und in der Unterhaltung, die Stadtgestaltung sowie die Grundsätze der ressourcenschonenden baulichen Umsetzung.

Die Wahl der Bauprodukte und Bauweisen unterstützt die Eindeutigkeit der Querschnittsgestaltung und Linienführung und sie weist gegebenenfalls auf Konfliktpunkte hin.

Des Weiteren ist grundsätzlich die "Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt - VwVBU)" zu berücksichtigen.

2. Bauprodukte

Werden Bauprodukte verwendet, welche in Herstellung oder bei Marktbereitstellung harmonisierten europäischen Normen (hEN) gemäß Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) unterliegen, so sind die Regeln der BauPVO (Kennzeichnung und

Leistungserklärung) vertraglich festzulegen. Die Vorlage dieser Dokumente ist zu verlangen und zur Bauakte zu nehmen.

3. Ersatzbaustoffe

Bei Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Ersatzbaustoffverordnung ( EBV) sind mit deren Inkrafttreten die Nachweise nach EBV zu verlangen und entsprechend zu archivieren. Unter wasserdurchlässigen Deckschichten, wie Pflaster- oder Plattendecken, ist der Einsatz von ungebundenen RC-Baustoffen, zum Beispiel als Tragschichtmaterial, sowie als Fugenmaterial, mit Ausnahme von Baustoffen aus ausgebauten und wiederaufbereiteten natürlichen Gesteinskörnungen, nicht zulässig.

Die Verwendung gebrauchter Naturpflastersteine ist sowohl bautechnisch als auch gestalterisch zu bevorzugen, es ist als besonders nachhaltiger und klimaschonender Umgang zu bewerten. Gegebenenfalls müssen diese ausgebauten Materialien zur Gewährleistung nutzungsspezifischer Oberflächeneigenschaften - insbesondere der Ebenheit und der Griffigkeit - bearbeitet werden.

4. Pflanzungen von Bäumen

Für die Pflanzungen von Jungbäumen ist eine Fläche von mindestens 4 m2 in möglichst quadratischer Form unbefestigt zu lassen (Baumscheiben). Die Baumscheiben sind höhengleich zur umliegenden Befestigung mit Einfassungssteinen EF 80 x 250 mm aus Beton oder mit Großpflastersteinen einzufassen und zu verfugen.

Baumscheibenabdeckungen sind ebenfalls in gleicher Höhe wie die umliegende Befestigung anzubringen. Des Weiteren sind die "Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen" der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) einzuhalten.

In gärtnerisch gestalteten oder naturhaft begrünten Flächen werden keine Baumscheiben angelegt. Die Pflanzgruben sind entsprechend Rundschreiben III C /2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 SenUVK, - III C 2-1 -, zu errichten.

5. Randausbildungen

Befestigungen von Geh- und Radwegen sind bei Anschluss an sonstige nichtbefestigte Flächen, zum Beispiel Anlagen der offenen Entwässerung, grundsätzlich durch Borde/Randsteine mit Betonrückenstütze einzufassen. Es ist anschließend ein mindestens 0,5 m breites verdichtetes standfestes Bankett anzuordnen.

Asphaltbefestigungen freitrassierter Radwege und Radschnellwege können gegebenenfalls auch ohne Einfassung unter Beachtung der Vorgaben der ZTV Asphalt ausgebildet werden. Die Ausbildung der Bankette und gegebenenfalls Mulden erfolgt nach REwS (Richtlinien für die Entwässerung von Straßen).

6. Einbauten in Geh- und Radwegen

Einbauten in Geh- und Radwegen wie Abdeckungen von Kellerlichtschächten, Deckel und Verschlüsse von Einbauten der Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen oder ähnliche Anlagen müssen mit ihrer Oberfläche, die eine ausreichende Griffigkeit (entsprechend TL Pflaster) aufweisen muss, genau in der Ebene der Geh- und Radwege liegen. Um Hydranten, Pumpen und Schieber sind die Pflasterbaustoffe auf einer Fläche von mindestens 1 m2 in mindestens 5 cm Zementmörtelbettung zu verlegen und mit Zementmörtel einzuschlämmen. In Geh- und Radwegen in Asphaltbauweise können Einbauten direkt oberflächengleich hergestellt werden. Zur Vermeidung zu vieler und zu kleiner Passstücke bei Platten- beziehungsweise Kunststeinbelägen können Einbauten im Ausnahmefall mit Zustimmung der Straßenbaubehörde mit Mosaikpflastersteinen umpflastert werden. Passstücke unter der Hälfte der größten Kantenlänge der Platten- oder Pflastersteine sind zu vermeiden. Kellerlichtschächte müssen neben dem Erddruck eine Verkehrslast von 30 kN/m2 aufnehmen können. Abdeckungen für Kellerlichtschächte müssen für eine Verkehrslast von mindestens 11 kN/m2 bemessen und höhenregulierbar (zur Anpassung an die Gefälleverhältnisse des Gehweges) sein.

7. Oberflächen

Nach der Beseitigung von Aufbauten, Einbauten oder anderen Anlagen in Geh- und Radwegen sind die freiwerdenden Flächen entsprechend der vorhandenen Oberflächenbefestigung unter Beachtung des eingeführten Regelwerks (ZTV und TL Pflaster beziehungsweise ZTV und TL Asphalt) zu schließen.

8. Steinpflasterarbeiten

Bei der Ausführung von Steinpflasterarbeiten gelten folgende Ergänzungen zu DIN 18318:

  1. Abschnitt 2: Wenn Natursteinpflaster verlegt wird, sind in der Regel Steine der Gesteinsart Granit gemäß Anlage 30 zu verwenden.
  2. Abschnitt 31.17: Abweichungen von der Ebenflächigkeit innerhalb einer 4,00 m langen Messstrecke dürfen bei Deckschichten aus Betonsteinen, Klinkerpflaster gesägtem Natursteinpflaster und Platten höchstens 6 mm und bei unbearbeitetem Groß- und Kleinpflaster sowie bei Mosaikpflaster höchstens 1 cm betragen.

9. Anfangsgriffigkeit

Die Anfangsgriffigkeit von Deckschichten muss mindestens 60 SRT-Einheiten betragen.

II. Gehwege

1. Grundsätze

Verkehrsanlagen für zu Fuß Gehende gehören zur Daseinsvorsorge und müssen auch dem Sicherheitsbedürfnis eingeschränkt mobiler Menschen genügen. Das Berollen mit Rollstühlen und anderen mobilitätsunterstützenden Hilfsmitteln ist ebenso zu berücksichtigen, wie die Erkennbarkeit für sehbehinderte und blinde Personen. Die Gehbahn muss eindeutig erkennbar und gut berollbar sein. Potentielle Konfliktstellen wie zum Beispiel Gehwegüberfahrten müssen eindeutig wahrgenommen werden können. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere auch zum Radverkehr, muss durch Begrenzungsstreifen gewährleistet werden.

2. Baustoffe

Als Begrenzung zur Fahrbahn sind Bordsteine aus Beton HB 150 x 300 mm, zweischichtig, mit hellem Betonvorsatz (gewaschen) oder Granitbordsteine zu verwenden. In Bögen an einmündenden Straßen, an Gehwegüberfahrten und an anderen Stellen, an denen Fahrbahnbegrenzungen durch Fahrzeuge überquert werden (zum Beispiel Gehwegparken, Parkhäfen oder Mittelstreifendurchbrüche), sind Granit-Bordsteine zu verwenden.

Für Borde und Sonderborde gelten die Anforderungen der TL Pflaster.

3. Ober- und Unterstreifen

Ober- und Unterstreifen werden grundsätzlich in Mosaikpflaster nach TL/ZTV Pflaster verlegt.

In neuangelegten Gewerbe-, Siedlungs- oder Wohngebieten ist die gestalterische Unterteilung auch durch verschiedenfarbige Betonsteine möglich. Dann muss die Abgrenzung zur Gehbahn taktil und kontrastreich erkennbar (s. a. DIN 18040-3) gestaltet werden.

4. Gehbahnen

(1) Materialien allgemein

Die Gehbahnen sind in der Regel mit Gehwegplatten aus Beton oder Naturstein nach TL Pflaster zu befestigen, soweit sie nicht gärtnerisch angelegt oder naturhaft begrünt sind. Eine Befestigung ausschließlich mit Mosaikpflastersteinen, mit Kleinpflastersteinen, mit Pflasterklinkern nach TL Pflaster oder mit Natursteinplatten ist nur zulässig, wenn hierfür eine besondere stadtgestalterische Notwendigkeit besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann Asphalt eingebaut werden. Aus ökologischen Gründen können in begründeten Fällen weitere zugelassene Baustoffe (zum Beispiel Polymer-Sand-Gemische) verwendet werden.

(2) Pflaster aus Beton

Für Pflaster aus Beton in nicht befahrenen Bereichen sind in der Regel 6 cm dicke Steine zu verwenden.

(3) Bereiche besonderer stadtgestalterische/verkehrlicher Bedeutung

In Bereichen besonderer stadtgestalterischer oder verkehrlicher Bedeutung - zum Beispiel Bereiche für zu Fuß Gehende - können für Gehwege auch Betonplatten mit Natursteinvorsatz oder Natursteinplatten unterschiedlicher Abmessungen und Gesteinsarten verwendet werden. Die Auswahl richtet sich nach der Verkehrssicherheit und dem beabsichtigten Gestaltungskonzept. Für solche Gehwegflächen können

auch Kleinpflastersteine oder Pflasterklinker verwendet werden. Für Kleinpflaster sind in der Regel Steine gemäß Anlage 30 zu verwenden, die hauptsächlich bei größeren Flächen im Wechsel mit anderen Pflasterbaustoffen vorgesehen werden können.

(4) Taktile Platten

Taktile Platten müssen folgenden Anforderungen genügen: Betonwerkstein nach DIN 18500, Format in der Regel 300 x 300 x 50 mm, (bei fehlender Sicherung gegen Befahrung 80 mm), Vorsatz mit Weißzement, Form gemäß Anlage 32 und 33, Einbau talbündig. Die Abwitterung darf maximal 0,200 kg/m2 betragen. Es gelten die Anforderungen für Platten nach den TL Pflaster.

5. Baugrundsätze/Ausführung

(1) Bordsteine

Bordsteine (Ausnahme: Bordsteine A 1 aus Granit) werden mit Fundament und Rückenstütze entsprechend den ZTV Pflaster verlegt. Die Bordsteine sind auf den noch nicht abgebundenen Beton mit in der Regel 1 bis 1,5 cm breiten Fugen zu verlegen, die mit Kiessand zu füllen und in der Auftritts- und Vorderfläche mit Zementmörtel (MG 3) etwa 3 cm tief zu verfugen sind. Die Verlegung von Bordsteinen in Kies ist nur für Provisorien zulässig.

(2) Auftrittshöhe

Die Auftrittshöhe (richtet sich grundsätzlich nach der wassertechnischen Berechnung der Straßenentwässerung. Sie sollte in neu zu errichtenden, Straßen mit ausreichendem Längsgefälle in der Regel 10 cm betragen. In Straßen mit nicht ausreichendem Längsgefälle (Pendelrinnen) soll die Auftrittshöhe mindestens 6 cm und höchstens 16 cm betragen.

(3) Plattenbahnen

Für Plattenbahnen sind bei Neubau und großflächiger Erneuerung in der Regel zweischichtige Gehwegplatten aus Beton der Größe 350 x 350 x 50 mm mit sichtbarem Splitt- und Natursandvorsatz und ungeschliffener Oberfläche zu verwenden. Ist mit häufigem - auch widerrechtlichen - Befahren zu rechnen, ist die Verwendung von Platten mit einer Dicke von 80 mm zulässig.

Die Gehwegplatten sind auf 2 cm plastischem Kalkmörtel auf 3 cm Kiessand- oder Splittbrechsand vollflächig im Diagonalverband zu verlegen. Eine Parallelverlegung ist nur zur Schließung von Lücken oder zur Weiterführung von vorhandenen Plattenbahnen in Straßen mit bereits parallel verlegten Platten zulässig.

(4) Mosaikpflaster

Für Mosaikpflaster das zur Befestigung der Ober- und Unterstreifen sowie von taktilen Führungsstreifen vorgesehen wird, sind in der Regel Steine gemäß Anlage 30 in Passe zu pflastern.

(5) Granitplatten

Wird eine Fläche mit Granitplatten (altbrauchbar) befestigt, so ist in der Regel eine Konstruktionsdicke von 30 cm über F1-Böden beziehungsweise FSS nicht zu überschreiten. Die Platten sind mit möglichst engen Fugen fest gebettet zu verlegen.

(6) Fugen

Die Korngrößenverteilung des Fugenfüllstoffs ist auf die Nutzung und die Fugenbreite abzustimmen. Die Fugen sind bis zur Oberkante des Pflasters mit Fugenmaterial mit ca. 20 % Schlämmkornanteil einzuschlämmen.

(7) Untergrund

Bei ungenügender Tragfähigkeit oder bei Frostempfindlichkeit des Untergrundes sind unter Geh- und Radwegen, soweit sie mit Pflaster- oder Plattendeckschicht errichtet werden, Tragschichten aus (wiederaufbereiteten) natürlichen Gesteinskörnungen vorzusehen. Für den Schichtenaufbau gelten die "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO" sowie die Ausführungsvorschriften dazu. Tragschichten sind nach den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - ZTV SoB-StB", den "Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - TL SoB-StB" sowie den Ausführungsvorschriften dazu auszuführen. In Bereichen für zu Fuß Gehende mit Kfz-Verkehr sind gebundene Tragschichten entsprechend RStO nach der hierfür ermittelten Belastungsklasse vorzusehen. Hier ist das Arbeitspapier Straßenbautechnik "Leitfaden für die Planung, den Bau und die Prüfung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Bauweise" (Leitfaden gebundenes Pflaster) zu beachten.

(8) Deckschichten ohne Bindemittel

Deckschichten ohne Bindemittel (Promenadenbefestigungen) auf Gehwegen sollen nur bei Instandsetzungen hergestellt werden. Auf dem Planum ist eine 12 cm dicke Schottertragschicht 0/32 oder 0/45 herzustellen, die standfest zu verdichten ist. Auf die Tragschicht ist eine 3 cm starke dynamische Schicht 0/8 oder 0/16 nach DIN 18035 (Teil 5) aufzubringen und maschinell standfest zu verdichten. Darauf ist eine 3 cm starke Deckschicht 0/5 oder 0/8 mit bindigen Anteilen (die Höhe der Anteile ist nutzungs- und standortabhängig: 3 bis 5 % für wasserdurchlässige, 7 bis 8 % für weniger wasserdurchlässige Decken) einzubauen und zu verdichten. Danach ist die Decke mit einer 5 mm dicken Schicht aus Brechsand 0/2 abzudecken und zu walzen. Wasser ist beim Einbau der Schichten nach Erfordernis zuzugeben. Einbauten in Flächen mit Deckschichten ohne Bindemittel sind höhengleich allseitig 0,50 m breit mittels Pflaster oder Asphalt einzufassen.

(9) Einfassung

Soweit erforderlich sind an der Straßenbegrenzungslinie oder an unbefestigten Flächen die Gehwegbefestigungen, mit Einfassungssteinen EF 80 x 250 mm aus Beton mit Rückenstütze entsprechend ZTV Pflaster und 1 cm breiten Fugen gemäß Teil B, Kapitel II, Nummer 5, Absatz 1 einzufassen.

Die Höhe über OK Deckschicht beträgt 3 cm, soweit die benachbarten Flächen nicht Baumscheiben sind oder der Entwässerung dienen. Im Regelfall ist eine Betonbettung mit Rückenstütze vorzusehen.

(10) Taktile Platten

Taktile Platten sind so zu verlegen, dass ein Versatz der taktilen Elemente am Plattenstoß vermieden wird. Ein Schneiden von Platten zur Anpassung an Bordradien oder an einen schiefwinkligen Bordverlauf hat in der Regel an der sich dem Bord anschließenden ersten Plattenreihe zu erfolgen, die Fläche der zugeschnittenen Platte soll mindestens 1/3 der Fläche der ungeschnittenen Platte betragen.

Taktile Platten müssen den Anforderungen der TL Pflaster genügen. Grundsätzlich werden weiße taktile Platten eingesetzt. Werden zum Beispiel aus Gründen der Stadtgestaltung, Geh- und Radverkehrsanlagen hell gestaltet, so sind taktile Elemente farblich so zu wählen, dass die in der DIN 18040 geforderten Kontrastwerte erreicht werden.

III. Haltestellen

(Sonder)borde an Haltestellen des Busverkehrs sind als Sonderborde mit einer Ausrundung zu versehen, so dass eine Spurführung (Schrammbord) erfolgt. Die Bordhöhe ist entsprechend Teil A, Kapitel IV, Nummer 7 in 22 cm Höhe (in Ausnahmen 16 cm) auszubilden.

Die Sonderborde müssen den Anforderungen nach TL Pflaster entsprechen. Die Abwitterung darf maximal 0,200 kg/m2 betragen. Bei Sonderborden sind die Einbauempfehlungen der Hersteller zu beachten.

IV. Querungsstellen

Bei der Gestaltung der Querungsstellen sind die verfügbaren Liefermaße zu beachten.

Die Borde/Sonderborde müssen den Anforderungen nach TL Pflaster entsprechen. Die Abwitterung darf maximal 0,200 kg/m2 betragen. Bei Sonderborden sind die Einbauempfehlungen der Hersteller zu beachten.

Die Borde in dem Bereich, der für die Querung durch sehbehinderte und blinde Personen vorgesehen ist, sind in Höhe von 6 cm einzubauen. Es ist vorzugsweise das Material zu verwenden, das im Anschluss der kreuzungsabgewandten Seite anschließt. Die Ausrundung der Bordkannte ist 15 mm (in keinem Fall > 20 mm) zu wählen.

V. einmündende Straßen

Einmündende Straßen, bei denen gemäß Teil A, Kapitel IV, Nummer 4 die Gehbahn und der Radweg niveaugleich zu führen sind, sind entsprechend der Belastungsklasse der Fahrbahn auszubilden. Der Bereich der Gehbahn ist gemäß Tafel 3 RStO (Bauweise mit Pflasterdecke für Fahrbahn), der Radweg entsprechend Tafel 1 RStO

(Bauweise mit Asphaltdecke) zu bemessen. Pflaster soll im Bereich der Gehbahn erschütterunsarm mit Rollstühlen oder Rollatoren berollbar sein. Entsprechend soll Klein- oder Großpflaster (Gemäß Anlage 30) nur im begründeten Ausnahmefall verwendet werden. Im Fall der Verwendung von Großpflaster sind an der Oberseite gesägte abgestumpfte (gegebenenfalls altbrauchbare) Pflastersteine zu verwenden. Alternativ können ungefaste Pflastersteine aus Beton eingesetzt werden. Als herzustellende Fugenbreite ist die Untergrenze des Toleranzbereiches nach DIN 18318 zu wählen. Der Farbton ist an den der Gehbahn anzupassen. Die Borde im Bereich der Fahrbahn (parallel zur Hauptverkehrsstraße) sind höhengleich aus Granit auszubilden.

VI. Radwege

1. Bauweise

Radwege sind grundsätzlich in Asphaltbauweise herzustellen. Im begründeten Einzel fall können sie mit Pflastersteinen aus Beton (60 mm dick, scharfkantig ohne Fase gemäß DIN EN 1338) oder mit Gehwegplatten aus Beton der Größe 350 mit sichtbarem Splitt- und Natursandvorsatz und ungeschliffener Oberfläche hergestellt werden.

2. Einfassung

An der Straßenbegrenzung oder an unbefestigten Flächen sind Radwegbefestigungen, soweit erforderlich, höhengleich mit Einfassungssteinen aus Beton 80 x 250 mm und 1 cm breiten Fugen gemäß Teil B, Kapitel II, Nummer 5, Absatz 1 einzufassen. In der Regel ist eine Betonbettung mit Rückenstütze vorzusehen.

Radwege, die unmittelbar neben Gehwegen liegen, sind höhengleich durch weiß eingefärbte Einfassungssteine aus Beton EF 80 x 250 mm (auf Fundament mit Rückenstütze) mit anschließendem Mosaikstreifen zur Gehwegseite hin abzugrenzen (s. a. A III2).

3. Asphaltbauweise

Für die Asphaltbauweise gelten die ZTV Asphalt-StB beziehungsweise die TL Asphalt-StB und die Ausführungsvorschriften dazu, soweit nicht nachfolgend davon Abweichendes bestimmt wird. Die Regelbauweise ist in den VwVBU Anhang 1 Leistungsblatt 34 Abbildung1 festgelegt.

Ist auf Grund fehlender Verfügbarkeit des Materials oder technologischer Gründe die Ausführung von Asphaltfundationsschichten nicht möglich, kann diese durch eine Asphalttragschicht AC 16 T L (bei nicht eingespannten Rändern auch AC 16 T N) ersetzt werden. Alternativ können auch 3 cm Asphaltbeton AC 8 D L auf 8 cm Asphalttragschicht AC 22 T L auf Frostschutzschicht (nach Erfordernis Teil B, Kapitel VI, Nummer 5) mit identischer Gesamtaufbaudicke vorgesehen werden.

Längsfugen oder -nähte oder sonstige Unstetigkeiten in Fahrrichtung oder tangierend dazu sind im Rollbereich von Radverkehrsanlagen nicht zulässig.

4. Decke aus Beton

Radwege mit Betondecken können in Ausnahmefällen und zur Sanierung vorhandener Radwege in diesen Bauweisen hergestellt werden. Für die Ausführung gelten neben den ZTV SoB-StB die ZTV Beton-StB und die Ausführungsvorschriften dazu. Längsfugen oder sonstige Unstetigkeiten in Fahrrichtung oder tangierend dazu sind im Radweg nicht zulässig. Querfugen werden nach ZTV Beton-StB angeordnet und ausgeführt.

5. Tragschichten

Bei Radwegen neben Fahrbahnen sind bei ungenügender Tragfähigkeit (EV2 < 80 MN/m2) oder bei Frostempfindlichkeit des Untergrundes (F2/F3 Böden) eine Frostschutzschicht beziehungseise Schicht aus frostunempfindlichem Material in einer Dicke von mindestens 15 cm anzuordnen. Für die Ausbildung der ungebundenen Tragschichten gelten die ZTV SoB-StB und die Ausführungsvorschriften dazu.

6. selbständig geführte Radverkehrsanlagen

Selbständig geführte Radverkehrsanlagen (zum Beispiel freitrassierte Radwege, Radschnellverbindungen) sind grundsätzlich nach VwVBU Anlage 1 Leistungsblatt 34 Abbildung 2 zu bauen.

Ist auf Grund fehlender Verfügbarkeit des Materials oder technologischen Gründen die Ausführung von Asphaltfundationsschichten nicht möglich, kann diese durch eine Asphalttragschicht AC 16 T L (bei nicht eingespannten Rändern auch AC 16 T N) ersetzt werden.

VII. Gehwegüberfahrten

Die Befestigung von Gehwegüberfahrten ist in Abhängigkeit von der Beanspruchung gemäß Anlage 34 auszuführen. Grundstückszufahrten in Straßen ohne Geh- und/oder Radweg sind wie Gehwegüberfahrten zu befestigen.

Gehwegflächen, die als Zufahrt zu den von der Bauaufsicht geforderten Feuerwehraufstellflächen führen, sind wie Gehwegüberfahrten mindestens jedoch in der BK 1,0 zu befestigen.

Die Asphaltdecke der straßenbegleitenden Radwege wird in Gehwegüberfahrten weitergeführt.

1. Pflaster

Pflaster in Gehwegüberfahrten soll im Bereich der Gehbahn erschütterungsarm mit Rollstühlen oder Rollatoren berollbar sein. Entsprechend soll Klein- oder Großpflaster (gemäß Anlage 30) nur im begründetem Ausnahmefall verwendet werden. Im Fall der Verwendung von Großpflaster sind an der Oberseite gesägte abgestumpfte (gegebenenfalls altbrauchbare) Pflastersteine zu verwenden. Alternativ können ungefaste Pflastersteine aus Beton eingesetzt werden. Als herzustellende Fugenbreite ist die Untergrenze des Toleranzbereiches nach DIN 18318 zu wählen. Der Farbton ist an den der Gehbahn anzupassen.

2. Gehwegplatten

Bei Gehwegüberfahrten, die nachweislich keiner höheren Belastung als durch Pkw ausgesetzt sind beziehungsweise die nicht aus anderen Gründen mit Pflastersteinen belegt werden sollen (siehe vorheriger Absatz), kann die Plattenbahn der Gehbahn durchgezogen werden. Hierbei ist die Plattendicke auf 8 cm zu erhöhen, im Kalkmörtelbett zu verlegen und auf einer Tragschicht mit einer Mindestdicke von 15 cm und einem EV2 > 100 MPa anzuordnen.

Radwege mit Gehwegplatten als Deckschicht sind im Bereich von Gehwegüberfahrten mit Pflastersteinen aus Beton (ungefast) zu befestigen.

3. Tragschicht

Die Tragschicht unter einer Gehwegüberfahrt ist auch im Bereich eines mit Asphalt befestigten Radweges durchgehend herzustellen. Schichtdicke und Verformungsmodul der Tragschicht ohne Bindemittel sind den Beanspruchungen gemäß Anlage 34 festzulegen.

Tragschichten ohne Bindemittel sind zur dauerhaften Sicherstellung der Wasserdurchlässigkeit aus natürlichen Gesteinskörnungen oder aus ausgebauten und wiederaufbereiteten natürlichen Gesteinskörnungen herzustellen.

VIII. Pflasterflächen in gebundener Ausführung

1. Arbeitspapier

Es ist das Arbeitspapier "Leitfaden für die Planung, den Bau und die Prüfung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Bauweise" zu beachten.

2. Wasserschutzzonen

In Wasserschutzgebieten ist die Anwendung dieser Bauweise in der weiteren Schutzzone (Schutzzone III, III A und III B) zulässig.

3. Bestehende Pflasterflächen

Bestehende Pflasterflächen in gebundener Bauweise oder Pflasterflächen mit besonderen Anforderungen (Wasserundurchlässigkeit), die nicht den oben genannten Regelungen entsprechen, können abweichend hergestellt werden.

Schlussvorschriften

1. Abweichungen

Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für Mobilität, Verkehrsmanagement und Straßenbau zuständigen Senatsverwaltung: Anträge auf Ausnahmegenehmigung für entwurfstechnische Belange sind bei der Abteilung IV, Mobilität beziehungsweise für straßenverkehrsbehördliche Belange bei der Abteilung VI, Verkehrsmanagement, zu stellen.

2. Ablaufdatum

Die Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege), Teil B - Straßenbautechnik, vom 16. Mai 2013 (ABl. Nummer 25 S. 1084)) sowie die Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) vom 2. Juli 2014 (ABl. Nummer 29 S. 1349) sind - inklusive der Hinweise aus dem RS von IV B 13 vom 7. Mai 2020 - mit Ablauf des 31. März 2023 nicht mehr anzuwenden.

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.

3. Evaluierung

Diese Ausführungsvorschrift stellt einen Bruch in der langjährigen Praxis ihrer Überarbeitung dar. In ihr sind die neuesten Erkenntnisse und Belange der sogenannten Stärkung des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und öffentlicher Personennahverkehr) sowie die geänderten gesetzlichen (MobG) und planerischen Rahmenbedingungen mitberücksichtigt worden.

Um die Ausführungsvorschriften für Geh- und Radwege in dieser neuen Form evaluieren zu können, soll diese ein Jahr vor der Fortschreibung, also zum 31. März 2027, durch die einführende Stelle evaluiert werden, um entsprechende Änderungen vornehmen zu können. Sachdienliche Hinweise, Änderungswünsche und -vorschläge sowie gemachten Erfahrungen im alltäglichen Einsatz mit dieser AV Geh- und Radwege können bis zum 30. September 2026 an die zuständige, einführende Stelle bei der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung gemacht werden.

I Fußverkehr

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berlintypische Gehwegstruktur (Prinzipdarstellung) Anlage 1

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Gehweg an Grundstückszufahrten Anlage 2

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II Radverkehr

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Radweg an Grundstückszufahrten Anlage 3

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Radweg - Basis Standard, Einrichtungsverkehr + Lichtraum Anlage 4

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Radweg - Basis Standard, Einrichtungsverkehr + Gehweg Anlage 4.1

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Radweg - Zweirichtungsverkehr Sicherheitsraum Anlage 5

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Radweg - Radvorrangnetz, Einrichtungsverkehr + Gehweg Anlage 6

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Radschnellverbindung, Einrichtungsverkehr +Sicherheitsraum Anlage 7

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Geschützter Radfahrstreifen Anlage 8

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Radweganfang und -ende außerhalb von Knotenpunkten Anlage 9

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Gestaltung der Auf- und Abfahrten von Radwegen am Knotenpunkt Anlage 10

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Radwegführung am Knotenpunkt Anlage 11

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III Führung von Rad- und Fußverkehrsanlagen

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Strecke, Sichtfeld Vzul = 50 km/h (Prinzipdarstellung) Anlage 12

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Strecke, Sichtfeld Vzul = 30 km/h (Prinzipdarstellung) Anlage 13

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Querungsstelle Strecke Sichtfeld, Vzul = 50 km/h, Vzul = 30 km/h Anlage 13.1

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Gehweggestaltung an Einmündungen Anlage 14

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Gehwegvorstreckung - ungesicherte Querung Anlage 15

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Gehwegvorstreckung - ungesicherte Querung, Erläuterung Anlage 15.1

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Querungsstelle - ungesicherte Querung Anlage 16

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Querungsstelle - ungesicherte Querung, Erläuterung Anlage 16.1

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Querungsstelle - gesicherte Querung mit FGÜ Anlage 17

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Querungsstelle - gesicherte Querung mit FGÜ, Erläuterung Anlage 17.1

A ls PDF öffnen

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Querungsstelle - gesicherte Querung mit LSA Anlage 18

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Querungsstelle - gesicherte Querung mit LSA, Erläuterung Anlage 18.1

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Knotenpunkte/Einmündung gesicherte Querung mit LSA Anlage 19

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Knotenpunkte/Einmündung gesicherte Querung mit LSA, Erläuterung Anlage 19.1

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IV. Haltestellen

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Haltestellenkap, Führung Radweg rechts an der Wartefläche vorbei (Regelösung) Anlage 20

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Haltestelle am Fahrbahnrand, Führung Radweg rechts an der Wartefläche vorbei Anlage 21

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Haltestelle am Fahrbahnrand, Führung Radweg links an der Wartefläche vorbei Anlage 22

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Haltestellenkap - Variante 1, Führung Radverkehrsanlage über das Haltestellenkap rechts an der Wartefläche vorbei Anlage 23

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Haltestellenkap - Variante 2, Führung Radverkehrsanlage über das Haltestellenkap links an der Wartefläche vorbei Anlage 24

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Haltestelle am Fahrbahnrand - Variante 3, Radverkehr auf der Fahrbahn im Sonderfahrstreifen Anlage 25

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Haltestelle am Fahrbahnrand - Variante 4, Radverkehr auf der Fahrbahn durch die Haltestelle des Busses Anlage 26

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Haltestelle am Fahrbahnrand - Variante 5, Radverkehrsanlage von der Fahrbahn - rechts an der Wartefläche vorbei (Sonderfall ohne Rückverschwenkung wg. Tramgleis) Anlage 27

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Haltestellenkap - Maßangaben Anlage 28

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Haltestelle am Fahrbahnrand - Maßangaben Anlage 29

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V Straßenbautechnik

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Bezeichnung von Pflastersteinen Anlage 30

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Gehwegplatten Abmessungen Anlage 31

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Taktile Platte - Noppenplatte Anlage 32

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Taktile Platte - Rippenplatte Anlage 33

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Bauweise Gehwegüberfahrten - Tabelle Anlage 34

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1) Diese bedürfen einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung

2) Siehe Fußnote 1.

3) -

4) Beim Trennungsprinzip wird durch Borde oder Rinnen eine baulich abgetrennte Fahrbahnfläche geschaffen.

5) Diese bedürfen einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung (exklusive Radverkehrsführung auf der Fahrbahn - Mischverkehr und im Mischungsprinzip)

6) Radverkehr im Zweirichtungsverkehr ist bei Straßen und Wegen ohne Kfz-Verkehr, nichtstraßenbegleitenden, (selbständigen) Radwegen und Fahrradstraßen der Regelfall bezie-hungsweise bei Sonderwegen (Fußverkehrsbereich) zu prüfen; an Fahrbahnen stellt dieseFührungsform einen Ausnahmefall dar

7) Die aktuellen Einstufungen finden sich für Bestand und Planung jeweils aktuell auf der Website der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung.

8) Alle Strecken der Kategorie IR IV und zum Teil IR III der Richtlinie für integrierte Netzgestal-tung, RIN der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV e. V.

9) In Abhängigkeit der Ausführung können diese eine straßenrechtlichen Anordnung bedürfen.

10) alle Strecken der Kategorie IR III der RIN (FGSV e. V.), die nicht im Radvorrangnetz sind,Strecken RIN-Kategorie IR IV und alle anderen Maßnahmen

11) Sonderform (siehe Teil A, Kapitel II, Nummer 1)

12) Alle Strecken der Kategorie IR IV und zum Teil IR III der RIN (FGSV e. V.)

13) Siehe Fußnote 11.

14) Siehe Fußnote 11.

15) Siehe Fußnote 1.

16) Siehe Fußnote 10.

17) Siehe Fußnote 12.

18) Siehe Fußnote 1.

19) Diese bedürfen einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung; die Belange des ÖPNV sindzu berücksichtigen

20) Siehe Fußnote 19.

21) Siehe Fußnote 10.

22) Siehe Fußnote 11.

23) Siehe Fußnote 12.

24) Siehe Fußnote 11.

25) Siehe Fußnote 1..

26) Siehe Fußnote 11.

27) Diese bedürfen unter anderem einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung

28) Dies bedarf einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung

29) Siehe Fußnote 28.

30) Siehe Fußnote 1.

31) Siehe Fußnote 1.

32) Siehe Fußnote 1.

33) Dies bedarf teilweise einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung

34) Sind entsprechend Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab zu errichten

35) Siehe Fußnote 34.

36) Siehe Fußnote 12.


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