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ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Berlin -
Vom 18. September 1993
(GVBl. 1993 S. 412; 14.01.1997 S. 15; 15.01.2002 S. 18; 20.02.2007 S. 111 07; 17.07.2009 S. 394 09; 12.07.2013 S. 339 13 13a; 27.12.2018 S. 10 19; 19a i.K; 28.07.2025 S. 395 25a1; 25a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 231-1-3
Überschrift geändert 25a1
Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für ihre oder seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.
(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.
(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.
§ 2 Kosten nach festen Sätzen 07 25a1
(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln.
(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des § 7 bleiben unberührt.
(3) Wird die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5.
§ 3 Kosten in besonderen Fällen 19
(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.
§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung 07 19 25a1
(1) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend.
(2) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2
(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. (Gültig bis 31.10.2026 Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
| 1 | für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro |
| 2. | für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro, |
| 3. | für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro, |
| 4 | für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro. ) |
(Gültig ab 01.11.2026
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
| 1. | für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 64,50 Euro bis 81 Euro, |
| 2. | für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 54 Euro, |
| 3. | für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 46 Euro, |
| 4. | für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 31,50 Euro. ) |
(2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen
Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.
(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
§ 6 Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand 19
Die Höhe des Halbstundensatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.
§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 25a1
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der § § 2 bis 5 zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand ( § 5 Abs. 2), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen
der Kosten nach § 5 Abs. 1 Satz 2.
(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten
Gebühren, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen ( § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend.
(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten.
(3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Ausstattung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.
§ 9 Vergütung von Teilleistungen 25a1
(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen, so stehen ihr oder ihm neben den Auslagen
zu.
(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen hat, so stehtihr oder ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind.
(4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlussrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlussrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschusszahlung verlangen.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse ihrer oder nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Vermessungsschriften zu Gebäudevermessungen sind auch bei ausstehenden Zahlungen bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle einzureichen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Kostenverzeichnis | (Gültig bis 31.10.2026) Anlage 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2 (zu § 2 Absatz 1) |
Übersicht
Kostentabellen 1 und 2
| Nummer |
Tätigkeit |
Kosten |
| 1. | Bildung neuer Grenzen | |
| 1.1 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten | |
| 1.1.1 | Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 |
| 1.1.2 | Für jeden Grenzpunkt | 63 Euro |
| 1.1.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 126 Euro |
| 1.1.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. | ||
| 1.2 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung | |
| 1.2.1 | Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens | |
| 1.2.1.1 | bis 150,00 m, bei einem Bodenwert | |
| a) bis 500 Euro/m2 | 593 Euro | |
| b) über 500 Euro/m2 bis 1.000 Euro/m2 | 720 Euro | |
| c) über 1.000 Euro/m2 | 863 Euro | |
| 1.2.1.2 | über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte | 26 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 |
| über 700,00 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert | ||
| a) bis 500 Euro/ m2 | 128 Euro | |
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 157 Euro | |
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 184 Euro | |
| 1.2.2 | Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt | 63 Euro |
| 1.2.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 126 Euro |
| 2. | Grenzherstellung, Abmarkung
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen | |
| 2.1 | Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 |
| 2.2 | Für jeden Grenzpunkt | 63 Euro |
| 2.3 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. | ||
| 3. | Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude | |
| 3.1 | Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude | nach Kostentabelle 2, Spalte A |
| 3.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| 4. | Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung | |
| 4.1 | Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 |
| 4.2 | Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche | 80 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B |
| 4.3 | Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche | 70 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B |
| 4.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. | ||
| 5. | Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | Kostentabelle 2, Spalte C |
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | ||
| 6. | Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B |
| 6.1 | Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | |
| 6.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | ||
| 7. | Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert | |
| 7.1 | Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens | |
| 7.1.1 | bis 30,00 m, bei einem Bodenwert | |
| a) bis 500 Euro/m2 | 639 Euro | |
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 773 Euro | |
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 937 Euro | |
| 7.1.2 | über 30,00 m für alle Bodenwerte | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 |
| 7.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | ||
| 8. | Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien | |
| 8.1 | Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens | |
| 8.1.1 | bis 30,00 m, bei einem Bodenwert | |
| a) bis 500 Euro/m2 | 639 Euro | |
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 773 Euro | |
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 937 Euro | |
| 8.1.2 | über 30,00 m für alle Bodenwerte | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 |
| 8.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 276 Euro |
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | ||
| 9. | Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung | 126 Euro |
| 10. | Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln | 5 Euro |
Kostentabelle 1
| Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien | Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 | ||
| in Metern | bis 500 Euro | über 500 Euro bis 1.000 Euro | über 1.000 Euro |
| m | Euro | Euro | Euro |
| bis 50,00 | 1.049 | 1.241 | 1.473 |
| 70,00 | 1.244 | 1.477 | 1.762 |
| 90,00 | 1.497 | 1.782 | 2.134 |
| 110,00 | 1.751 | 2.087 | 2.507 |
| 130,00 | 2.005 | 2.392 | 2.879 |
| 150,00 | 2.259 | 2.698 | 3.252 |
| 170,00 | 2.512 | 3.002 | 3.625 |
| 190,00 | 2.766 | 3.308 | 3.998 |
| 210,00 | 3.020 | 3.613 | 4.370 |
| 240,00 | 3.264 | 3.906 | 4.727 |
| 270,00 | 3.634 | 4.352 | 5.274 |
| 300,00 | 4.006 | 4.801 | 5.820 |
| 330,00 | 4.379 | 5.248 | 6.365 |
| 360,00 | 4.751 | 5.695 | 6.912 |
| 390,00 | 5.123 | 6.142 | 7.457 |
| 420,00 | 5.495 | 6.589 | 8.005 |
| 450,00 | 5.865 | 7.036 | 8.550 |
| 480,00 | 6.236 | 7.484 | 9.097 |
| 510,00 | 6.610 | 7.930 | 9.642 |
| 540,00 | 6.982 | 8.380 | 10.187 |
| 570,00 | 7.354 | 8.827 | 10.734 |
| 600,00 | 7.723 | 9.272 | 11.281 |
| 650,00 | 8.221 | 9.869 | 12.010 |
| 700,00 | 8.841 | 10.615 | 12.918 |
| je weitere angefangene 50,00 m + 619 Euro | je weitere angefangene 50,00 m +746 Euro | je weitere angefangene 50,00 m + 911 Euro | |
Kostentabelle 2
| A | B | C | |
| Geschossfläche (GF) bis m2 | Kosten Euro | Kosten Euro | Kosten Euro |
| 30,00 | 676 | 540 | 840 |
| 60,00 | 794 | 660 | 976 |
| 90,00 | 901 | 766 | 1.249 |
| 120,00 | 975 | 840 | 1.417 |
| 180,00 | 1.081 | 945 | 1.640 |
| 240,00 | 1.224 | 1.090 | 1.838 |
| 300,00 | 1.367 | 1.232 | 2.007 |
| 400,00 | 1.514 | 1.380 | 2.235 |
| 500,00 | 1.654 | 1.520 | 2.519 |
| 600,00 | 1.785 | 1.649 | 2.803 |
| über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 149 | 149 | 431 |
| über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 112 | 112 | 190 |
| über 18.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 66,50 | 66,50 | 190 |
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| Kostenverzeichnis | (Gültig ab 01.11.2026) Anlage 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2 (zu § 2 Absatz 1) |
Kostenverzeichnis Übersicht
Kostentabellen 1 und 2
| Nummer |
Tätigkeit |
Kosten | |||
| 1. | Bildung neuer Grenzen | ||||
| 1.1 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten | ||||
| 1.1.1 | Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 | |||
| 1.1.2 | Für jeden Grenzpunkt | 67 Euro | |||
| 1.1.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 134 Euro | |||
| 1.1.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. | |||||
| 1.2 | Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung | ||||
| 1.2.1 | Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens | ||||
| 1.2.1.1 | bis 150,00 m, bei einem Bodenwert | ||||
| a) bis 500 Euro/m2 | 630 Euro | ||||
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 765 Euro | ||||
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 918 Euro | ||||
| 1.2.1.2 | über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte
über 700,00 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert | 26 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 | |||
| a) bis 500 Euro/ m2 | 136 Euro | ||||
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 167 Euro | ||||
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 196 Euro | ||||
| 1.2.2 | Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt | 67 Euro | |||
| 1.2.3 | Für jedes neugebildete Flurstück | 134 Euro | |||
| 2. | Grenzherstellung, Abmarkung
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen | ||||
| 2.1 | Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens | nach Kostentabelle 1 | |||
| 2.2 | Für jeden Grenzpunkt | 67 Euro | |||
| 2.3 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. | |||||
| 3. | Gebäudevermessung
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude | ||||
| 3.1 | Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude | nach Kostentabelle 2, Spalte A | |||
| 3.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| 4. | Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung | ||||
| 4.1 | Für die Herstellung des Lageplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 | |||
| 4.2 | Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche | 80 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | |||
| 4.3 | Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien - Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche | 70 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | |||
| 4.4 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: In den Grundkosten sind die für den Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. | |||||
| 5. | Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | Kostentabelle 2, Spalte C | |||
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | |||||
| 6. | Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage | ||||
| 6.1 | Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B | |||
| 6.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | |||||
| 7. | Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert | ||||
| 7.1 | Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens | ||||
| 7.1.1 | bis 30,00 m, bei einem Bodenwert | ||||
| a) bis 500 Euro/m2 | 680 Euro | ||||
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 823 Euro | ||||
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 997 Euro | ||||
| 7.1.2 | über 30,00 m für alle Bodenwerte | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 | |||
| 7.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. | |||||
| 8. | Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien | ||||
| 8.1 | Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens | ||||
| 8.1.1 | bis 30,00 m, bei einem Bodenwert | ||||
| a) bis 500 Euro/m2 | 680 Euro | ||||
| b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 | 823 Euro | ||||
| c) über 1.000 Euro/ m2 | 997 Euro | ||||
| 8.1.2 | über 30,00 m für alle Bodenwerte | 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 | |||
| 8.2 | Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte | 293 Euro | |||
| Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. | |||||
| 9. | Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung | 134 Euro | |||
| 10. | Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln | 5 Euro | |||
Kostentabelle 1
| Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien | Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 | ||
| in Metern | bis 500 Euro | über 500 Euro bis 1.000 Euro | über 1.000 Euro |
| M | Euro | Euro | Euro |
| bis 50,00 | 1.116 | 1.320 | 1.567 |
| 70,00 | 1.323 | 1.571 | 1.874 |
| 90,00 | 1.593 | 1.896 | 2.270 |
| 110,00 | 1.863 | 2.220 | 2.666 |
| 130,00 | 2.133 | 2.545 | 3.063 |
| 150,00 | 2.404 | 2.870 | 3.460 |
| 170,00 | 2.673 | 3.193 | 3.857 |
| 190,00 | 2.943 | 3.520 | 4.253 |
| 210,00 | 3.213 | 3.843 | 4.649 |
| 240,00 | 3.472 | 4.155 | 5.029 |
| 270,00 | 3.866 | 4.629 | 5.610 |
| 300,00 | 4.262 | 5.108 | 6.191 |
| 330,00 | 4.659 | 5.582 | 6.771 |
| 360,00 | 5.054 | 6.058 | 7.353 |
| 390,00 | 5.450 | 6.534 | 7.932 |
| 420,00 | 5.845 | 7.010 | 8.515 |
| 450,00 | 6.240 | 7.485 | 9.096 |
| 480,00 | 6.634 | 7.962 | 9.678 |
| 510,00 | 7.032 | 8.436 | 10.257 |
| 540,00 | 7.427 | 8.915 | 10.837 |
| 570,00 | 7.823 | 9.390 | 11.419 |
| 600,00 | 8.216 | 9.864 | 12.001 |
| 650,00 | 8.745 | 10.499 | 12.776 |
| 700,00 | 9.405 | 11.293 | 13.742 |
| je weitere angefangene 50,00 m + 658 Euro | je weitere angefangene 50,00 m + 793 Euro | je weitere angefangene 50,00 m + 969 Euro | |
Kostentabelle 2
| A | B | C | |
| Geschossfläche (GF) bis m2 | Kosten Euro | Kosten Euro | Kosten Euro |
| 30,00 | 719 | 574 | 893 |
| 60,00 | 845 | 702 | 1.038 |
| 90,00 | 959 | 815 | 1.329 |
| 120,00 | 1.037 | 893 | 1.508 |
| 180,00 | 1.150 | 1.005 | 1.745 |
| 240,00 | 1.302 | 1.160 | 1.956 |
| 300,00 | 1.454 | 1.311 | 2.135 |
| 400,00 | 1.610 | 1.468 | 2.378 |
| 500,00 | 1.760 | 1.617 | 2.680 |
| 600,00 | 1.899 | 1.754 | 2.982 |
| über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 158 | 158 | 459 |
| über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 119 | 119 | 202 |
| über 18.000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich | 70,50 | 70,50 | 202 |
| ENDE | |