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ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

- Berlin -

Vom 18. September 1993
(GVBl. 1993 S. 412; 14.01.1997 S. 15; 15.01.2002 S. 18; 20.02.2007 S. 111 07; 17.07.2009 S. 394 09; 12.07.2013 S. 339 13 13a; 27.12.2018 S. 10 19; 19a i.K; 28.07.2025 S. 395 25a1; 25a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 231-1-3


Überschrift geändert 25a1

Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 07 25a1

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für ihre oder seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.

(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.

(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.

§ 2 Kosten nach festen Sätzen 07 25a1

(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln.

(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des § 7 bleiben unberührt.

(3) Wird die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5.

§ 3 Kosten in besonderen Fällen 19

(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.

§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung 07 19 25a1

(1) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend.

(2) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 Kosten nach Zeitaufwand 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2

(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. (Gültig bis 31.10.2026 Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1 für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro,
4 für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro. )

(Gültig ab 01.11.2026
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 64,50 Euro bis 81 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 54 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 46 Euro,
4. für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 31,50 Euro. )

(2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen

  1. die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;
  2. entstandene Fahrzeiten.

Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.

(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.

§ 6 Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand 19

Die Höhe des Halbstundensatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.

§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 25a1

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der § § 2 bis 5 zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand ( § 5 Abs. 2), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen

  1. bei Tätigkeiten an Werktagen 25 Prozent,
  2. bei Tätigkeiten an Werktagen, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgeführt werden, zusätzlich 10 Prozent,
  3. bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent

der Kosten nach § 5 Abs. 1 Satz 2.

§ 8 Auslagen 07 25a1

(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten

  1. Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden sowie Gutachterinnen und Gutachtern entstehen;
  2. Aufwendungen für Vermessungs- und Grenzmarken;
  3. Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;
  4. gesetzliche Umsatzsteuer.

Gebühren, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen ( § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend.

(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten.

(3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Ausstattung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.

§ 9 Vergütung von Teilleistungen 25a1

(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen, so stehen ihr oder ihm neben den Auslagen

  1. im Falle des § 2 die dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechenden Kosten,
  2. im Falle des § 5 die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit ergebenden Kosten

zu.

(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen hat, so stehtihr oder ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind.

(4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.

§ 10 Zahlungen 07 25a1

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlussrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlussrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen.

(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschusszahlung verlangen.

(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse ihrer oder nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Vermessungsschriften zu Gebäudevermessungen sind auch bei ausstehenden Zahlungen bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle einzureichen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Kostenverzeichnis (Gültig bis 31.10.2026)
Anlage 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2
(zu § 2 Absatz 1)

Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung, Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigung
  10. Beglaubigung

Kostentabellen 1 und 2

Nummer

Tätigkeit

Kosten

1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 593 Euro
b) über 500 Euro/m2 bis 1.000 Euro/m2 720 Euro
c) über 1.000 Euro/m2 863 Euro
1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1
über 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 128 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 157 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 184 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 63 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30,00 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
7.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigung
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
126 Euro
10. Beglaubigung
Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln
5 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen,
des Umrings des Baugrundstücks
oder der baurechtlichen Linien
Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euro
über 1.000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50,00 1.049 1.241 1.473
70,00 1.244 1.477 1.762
90,00 1.497 1.782 2.134
110,00 1.751 2.087 2.507
130,00 2.005 2.392 2.879
150,00 2.259 2.698 3.252
170,00 2.512 3.002 3.625
190,00 2.766 3.308 3.998
210,00 3.020 3.613 4.370
240,00 3.264 3.906 4.727
270,00 3.634 4.352 5.274
300,00 4.006 4.801 5.820
330,00 4.379 5.248 6.365
360,00 4.751 5.695 6.912
390,00 5.123 6.142 7.457
420,00 5.495 6.589 8.005
450,00 5.865 7.036 8.550
480,00 6.236 7.484 9.097
510,00 6.610 7.930 9.642
540,00 6.982 8.380 10.187
570,00 7.354 8.827 10.734
600,00 7.723 9.272 11.281
650,00 8.221 9.869 12.010
700,00 8.841 10.615 12.918
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 619 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+746 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 911 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30,00 676 540 840
60,00 794 660 976
90,00 901 766 1.249
120,00 975 840 1.417
180,00 1.081 945 1.640
240,00 1.224 1.090 1.838
300,00 1.367 1.232 2.007
400,00 1.514 1.380 2.235
500,00 1.654 1.520 2.519
600,00 1.785 1.649 2.803
über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
149 149 431
über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
112 112 190
über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
66,50 66,50 190

.

Kostenverzeichnis (Gültig ab 01.11.2026)
Anlage 07 13 13a 19 19a 25a1 25a2
(zu § 2 Absatz 1)

Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung, Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigung
  10. Beglaubigung

Kostentabellen 1 und 2

Nummer

Tätigkeit

Kosten

1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 630 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 765 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 918 Euro
1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte

über 700,00 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert

26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1
a) bis 500 Euro/ m2 136 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 167 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 196 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 67 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der

Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
4. Lageplanherstellung

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

4.1 Für die Herstellung des Lageplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien - Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für den Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 680 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro
7.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 680 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro
8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigung
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
134 Euro
10. Beglaubigung
Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln
5 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen,
des Umrings des Baugrundstücks
oder der baurechtlichen Linien
Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euro
über 1.000 Euro
M Euro Euro Euro
bis 50,00 1.116 1.320 1.567
70,00 1.323 1.571 1.874
90,00 1.593 1.896 2.270
110,00 1.863 2.220 2.666
130,00 2.133 2.545 3.063
150,00 2.404 2.870 3.460
170,00 2.673 3.193 3.857
190,00 2.943 3.520 4.253
210,00 3.213 3.843 4.649
240,00 3.472 4.155 5.029
270,00 3.866 4.629 5.610
300,00 4.262 5.108 6.191
330,00 4.659 5.582 6.771
360,00 5.054 6.058 7.353
390,00 5.450 6.534 7.932
420,00 5.845 7.010 8.515
450,00 6.240 7.485 9.096
480,00 6.634 7.962 9.678
510,00 7.032 8.436 10.257
540,00 7.427 8.915 10.837
570,00 7.823 9.390 11.419
600,00 8.216 9.864 12.001
650,00 8.745 10.499 12.776
700,00 9.405 11.293 13.742
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 658 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 793 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 969 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30,00 719 574 893
60,00 845 702 1.038
90,00 959 815 1.329
120,00 1.037 893 1.508
180,00 1.150 1.005 1.745
240,00 1.302 1.160 1.956
300,00 1.454 1.311 2.135
400,00 1.610 1.468 2.378
500,00 1.760 1.617 2.680
600,00 1.899 1.754 2.982
über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich
158 158 459
über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich
119 119 202
über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
70,50 70,50 202


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