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WFB 2026 - Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026
Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2026
- Berlin -
Vom 9. Februar 2026
(ABl. Nr. 23 vom 29.05.2026 S. 1431)
Gl.-Nr.: Stadt IV A 25
Aufgrund § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG BE) vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)
und
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) vom 7. Juni 2021, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Berlin vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 624), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Beziehungen zwischen Senat und Bezirken vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 283) geändert worden ist
sowie
§ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Beziehungen zwischen Senat und Bezirken vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 281) geändert worden ist
werden zur Ausführung gemäß der § 3 Absatz 2 und Satz 2 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. S. 2026) geändert worden ist
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie sind zum Gegenstand der Förderzusage für die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften zu gewährenden Fördermittel zu machen.
Grundsätzliches
1 - Ziele der Förderung
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert das Land Berlin die Neuschaffung von Wohnraum in Miet- und Genossenschaftswohnungen, um die sozialen Nachbarschaften in Wohnquartieren zu stärken, das Wohnungsangebot nachhaltig zu erhöhen und dabei insbesondere preiswerten Wohnraum für einkommensschwache Wohnungssuchende bereitzustellen. Die Vorhaben sollen eine oder mehrere Zielsetzungen verfolgen, indem sie
2 - Allgemeine Maßgaben für die Förderung
2.1 - Fördergegenstand
Fördergegenstand ist die Neuschaffung preisgünstigen Wohnraums im Geschosswohnungsbau im Rahmen des sozialen Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus durch Neubau sowie durch Ausbeziehungsweise Umbau von Bestandsgebäuden im Land Berlin. Förderfähig ist auch die Nutzungsänderung zu Wohnräumen sowie der Kauf einer neu zu errichtenden Immobilie vor deren Baubeginn. Nicht förderfähig sind einzelne Eigentumswohnungen.
2.2 - Förderempfänger
Förderempfänger sind Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, welche die Voraussetzungen des § 11 WoFG erfüllen. Fördermittel werden nur gewährt, sofern die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht und der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
2.3 - Fördermittel
Die Förderung erfolgt durch öffentliche Baudarlehen und einmalige Zuschüsse aus Mitteln des Landes Berlin.
2.4 - Geförderte Wohnflächen
Die geförderten Wohnungen sind in sich abgeschlossene und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Für die Berechnung der geförderten Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung ( WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Größe der geförderten Wohnungen muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
Die maximal geförderte Wohnfläche (Wohnflächengrenze) der geförderten Wohnungen beträgt einschließlich Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen bei
| 1-Zimmer-Wohnungen | 42,5 m2 |
| 11/2 - und 2-Zimmer-Wohnungen | 56,5 m2 |
| 3-Zimmer-Wohnungen | 72,5 m2 |
| 4-Zimmer-Wohnungen | 84,5 m2 |
| 5-Zimmer-Wohnungen | 95,5 m2 |
Bei größeren geförderten Wohnungen erhöht sich die Wohnflächengrenze mit jedem weiteren Zimmer um jeweils 11 m2.
Die maximal geförderte Wohnfläche der geförderten Wohnungen kann um bis zu 4 m2 überschritten werden, wenn dies aus planerischen Gründen, insbesondere zur Schaffung von barrierefreie nutzbaren Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln, zweckmäßig ist.
Auf Antrag können abweichende geförderte Wohnflächen genehmigt werden für
Die dem Mietpreis zugrundeliegende Wohnfläche muss der geförderten Wohnfläche entsprechen.
2.5 - Geförderte Gemeinschaftsflächen für Cluster-Wohnungen
Zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen kann für Cluster-Wohnungen, bei denen mehrere einzelne Wohneinheiten, welche den Mindestanforderungen des § 48 Absatz 1, 3 BauO Bln entsprechen, in einer großen Wohnung zusammengefasst sind, ein Anteil der nach Nummer 2.4 zur alleinigen Nutzung bestimmten geförderten Wohnfläche der geförderten Einzel-Wohnungen des Clusters auf eine gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche des Clusters übertragen werden. Die Übertragung von geförderten Wohnflächenanteilen auf Gemeinschaftsräume ist bis zur vollen Ausschöpfung der jeweiligen Wohnflächengrenzen nach Nummer 2.4 zulässig. Die Übertragung erfolgt anteilig gemäß dem Anteil der Wohnfläche der Einzel-Wohnung an der gesamten Wohnfläche des Clusters.
2.6 - Vorhabenbeginn
Gemäß Nummer 1.4 AV § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zuwendungszweck.
2.7 - Dingliches Vorkaufsrecht
Der Förderempfänger räumt dem Land Berlin ein dingliches Vorkaufsrecht ein für den Fall, dass das Förderobjekt innerhalb des Bindungszeitraums, aber frühestens beginnend ab dem dritten Jahr nach mittlerer Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen, verkauft wird. Der Förderempfänger hat dem Land Berlin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden.
2.8 - Bauschild
Der Förderempfänger ist verpflichtet, auf dem Bauschild auf die Förderung des Bauvorhabens durch das Land Berlin, durch den Bund und durch gegebenenfalls weitere Fördermittelgeber sowie auf die Ausreichung der Fördermittel durch die Investitionsbank Berlin hinzuweisen.
Finanzierung im Rahmen der Förderung
3 - Förder- und Finanzierungsanteile, Einsatz der Fördermittel
3.1 - Bei Bauvorhaben mit bis zu 100 Neubauwohnungen können bis zu 100 % der Neubauwohnungen gefördert werden. Bei Bauvorhaben mit mehr als 100 Neubauwohnungen können bis zu 100 %der Neubauwohnungen gefördert werden, sofern eine Mischung von mindestens zwei Fördermodellen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 erreicht wird. Bei Bauvorhaben innerhalb des S-Bahnrings können unabhängig von der Anzahl der Neubauwohnungen bis zu 100 % der Neubauwohnungen gefördert werden.
Sofern eine Förderung nach Nummer 4.3 in Anspruch genommen wird, müssen in einem Bauvorhaben mindestens 30 % der Neubauwohnungen nach Nummer 4.1 gefördert werden.
3.2 - Spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage muss die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens durch den Förderempfänger gegenüber der Investitionsbank Berlin (IBB) nachgewiesen werden. Als Fremdmittel sind in der Regel langfristige Tilgungsbeziehungsweise Annuitätendarlehen einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung für die geförderten Wohnungen setzt sich wie folgt zusammen:
Im Förderzeitraum tilgungspflichtige/kündbare Nachrangdarlehen sowie mezzanine Finanzierungsformen werden nicht als Eigenkapitalersatz anerkannt.
3.3 - Fördermittel dürfen nur für den zu fördernden Teil des Bauvorhabens bewilligt werden. Der Förderempfänger hat gegenüber der IBB vor erster Auszahlung den Nachweis zu führen, dass die im Finanzierungsplan aufgeführten Finanzierungsmittel termingerecht zur Verfügung stehen.
3.4 - Fördermittel nach diesen Verwaltungsvorschriften sind zur Deckung der förderfähigen Investitionskosten einzusetzen.
3.5 - Förderempfänger haben keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Fördermitteln nach diesen Verwaltungsvorschriften und durch die Beschaffung erforderlicher Unterlagen entstehen.
4 - Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen von unterschiedlichen Fördermodellen, die in einem Vorhaben wohnungsbezogen miteinander kombiniert werden können. Die Wahl eines Fördermodells nach den Nummern 4.1 bis 4.4 bedingt die jeweilige Förderhöhe, Belegungsbindung nach Nummer 9.3 und Mietbindung nach Nummer 10.1.
Die Höhe des öffentlichen Baudarlehens nach den Nummern 4.1 bis 4.4 wird bemessen anhand der im Förderobjekt geschaffenen und vom baubegleitenden Architekten oder einem Gutachter ermittelten geförderten Wohnfläche unter Beachtung der Wohnflächengrenzen der einzelnen geförderten Wohnungen nach Nummern 2.4 und 2.5. Die Darlehenshöhe pro m2 geförderter Wohnfläche ist abhängig von der Höhe des kaufmännisch gerundeten Bodenwerts (in Euro/m2 Nutzungsfläche) und beträgt bis zu:
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Bodenwert in Euro/m2 |
Darlehenshöhe Fördermodell 1 pro m2 geförderter Wohnfläche | Darlehenshöhe Fördermodell 2 bis 4 pro m2 geförderter Wohnfläche ( Nummer 4.2, 4.3 und 4.4.1) |
| bis 500 Euro |
2.200 Euro | 3.700 Euro |
| 501 Euro bis 600 Euro |
2.300 Euro | 3.800 Euro |
| 601 Euro bis 700 Euro |
2.400 Euro | 3.900 Euro |
| 701 Euro bis 800 Euro |
2.500 Euro | 4.000 Euro |
| 801 Euro bis 900 Euro |
2.600 Euro | 4.100 Euro |
| 901 Euro bis 1.000 Euro |
2.700 Euro | 4.200 Euro |
| 1.001 Euro bis 1.100 Euro |
2.800 Euro | 4.300 Euro |
| 1.101 Euro bis 1.200 Euro |
2.900 Euro | 4.400 Euro |
| 1.201 Euro bis 1.300 Euro |
3.000 Euro | 4.500 Euro |
| 1.301 Euro bis 1.400 Euro |
3.100 Euro | 4.600 Euro |
| 1.401 Euro bis 1.500 Euro |
3.200 Euro | 4.700 Euro |
| 1.501 Euro bis 1.600 Euro |
3.300 Euro | 4.800 Euro |
| 1.601 Euro bis 1.700 Euro | 3.400 Euro | 4.900 Euro |
| 1.701 Euro bis 1.800 Euro | 3.500 Euro | 5.000 Euro |
| 1.801 Euro bis 1.900 Euro | 3.600 Euro | 5.100 Euro |
| 1.901 Euro bis 2.000 Euro | 3.700 Euro | 5.200 Euro |
| Ab 2.001 Euro | 3.800 Euro | 5.300 Euro |
Vorrangig zum öffentlichen Baudarlehen kann in Abhängigkeit der Fördermodelle einmalig ein verlorener Baukostenzuschuss gewährt werden. Die Bemessung der Förderung erfolgt für die einzelnen Fördermodelle getrennt. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrags oder einer Kündigung des öffentlichen Baudarlehens während des Bindungszeitraums ist der Baukostenzuschuss dem Restbindungszeitraum nach anteilig zurückzuzahlen.
4.1 - Fördermodell 1: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten
Wird geförderter Wohnraum in Neubauwohnungen zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung geschaffen, wird vorrangig zu dem öffentlichen Baudarlehen ein verlorener Baukostenzuschuss in Höhe von 1.500 Euro pro m2 geförderter Wohnfläche gewährt.
4.2 - Fördermodell 2: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Wird geförderter Wohnraum in Neubauwohnungen zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geschaffen, wird kein verlorener Baukostenzuschuss gewährt.
4.3 - Fördermodell 3: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung (mittlere Einkommen)
Wird geförderter Wohnraum in Neubauwohnungen zur Berücksichtigung von Haushalten mit mittleren Einkommen, die Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung haben, geschaffen, wird kein verlorener Baukostenzuschuss gewährt.
4.4.1 - Fördermodell 4.1: Öffentliches Baudarlehen bei Aufstockungen und Dachausbauten
Wird geförderter Wohnraum durch Aufstockungen und Dachausbauten geschaffen, wird kein verlorener Baukostenzuschuss gewährt.
4.4.2 - Fördermodell 4.2: Öffentliches Baudarlehen bei Nutzungsänderung
Wird geförderter Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand in bestehenden Gebäuden durch Nutzungsänderung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, geschaffen, können ein öffentliches Baudarlehen und ein verlorener Baukostenzuschuss gewährt werden. Die Höhe des öffentlichen Baudarlehens sowie die Höhe des verlorenen Baukostenzuschusses sind durch die IBB so zu bemessen, dass den gesamten Umständen nach eine angemessene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens hergestellt wird. Dabei darf die Förderhöhe die Höhe der nachgewiesenen Baukosten pro m2 Nutzungsfläche nicht übersteigen. Wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn die nachgewiesenen Baukosten pro m2 Nutzungsfläche 1.500 Euro übersteigen. Die Darlehenshöhe, die Höhe des Baukostenzuschusses, die Anteile der berechtigten Haushalte nach Nummer 9.3 sowie die Miethöhen nach Nummern 10.1 und 10.2.4 werden in der Förderzusage geregelt.
4.5 - Ermittlung des Bodenwerts der Baugrundstücksfläche
4.5.1 - Ermittlung über Bodenrichtwert oder Gutachten
Grundsätzlich wird der Bodenwert der Baugrundstücksfläche anhand des zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Bodenrichtwerts des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin bemessen. Sofern das Maß der geplanten baulichen Nutzung in Bezug auf die Geschossflächenzahl (GFZ) von der typischen GFZ des Bodenrichtwerts abweicht, ist der Bodenwert mit Hilfe der vom Gutachterausschuss veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Der Bodenwert in Euro/m2 vermietbarer Nutzungsfläche wird sodann unter vollständiger Berücksichtigung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung (Summe aller vermietbaren Nutzungsflächen) des Grundstücks ermittelt.
Davon abweichend kann der Bodenwert in Euro/m2 vermietbarer Nutzungsfläche auch durch ein aktuelles Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter vollständiger Berücksichtigung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks ermittelt werden.
4.5.2 - Ermittlung bei Übertragungsgrundstücken
Bei Grundstücken, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor Bewilligung aus Beständen des Berliner Immobilienmanagements oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben beziehungsweise übertragen wurden, wird der Bodenwert in Euro/m2 vermietbarer Nutzungsfläche anhand des der Übertragung zugrundeliegenden, gegebenenfalls reduzierten Bodenwertes (Einbringungswert) unter vollständiger Berücksichtigung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks bemessen. Wird für das Grundstück ein Betrauungsakt im Bereich des Wohnungsbaus erlassen, ist der dem Betrauungsakt zugrundeliegende Bodenwert in Euro/m2 vermietbarer Nutzungsfläche anzusetzen.
4.5.3 - Ermittlung bei Bauvorhaben gemäß Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung
Bei Bauvorhaben, bei denen das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung zur Anwendung kommt,- einschließlich bei übertragenen Grundstücken nach Nummer 4.5.2 - wird der in der Angemessenheitsprüfung ermittelte und zum Zeitpunkt der Bewilligung aktualisierte "Zielwert Wohnen" für die Bodenwertermittlung zugrunde gelegt. Sofern der Bodenwert durch ein aktuelles Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter vollständiger Berücksichtigung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks ermittelt wird, kann der Verkehrswert angesetzt werden.
4.5.4 - Ermittlung bei Erbbaurechtsgrundstücken
Für geeignete Grundstücke, für die ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder für die nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist, wird der Bodenwert gemäß Nummern 4.5.1 bis 4.5.3 ermittelt.
4.6 - Einmalige Zuschüsse und Zusatzförderungen
Zusätzlich zu den öffentlichen Baudarlehen und dem verlorenen Baukostenzuschuss können für die geförderten Wohnungen einmalige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die einzelnen Zuschüsse können miteinander kumuliert werden, wobei dasselbe Zuschussziel nicht mehrfach bezuschusst werden kann. Sofern ein Zuschussziel als bauordnungsrechtlicher Mindeststandard verpflichtend ist, kann kein Zuschuss gewährt werden.
4.6.1 - Aufzugsanlagen bei Aufstockungen und Dachgeschossausbauten
Der nachträgliche Bau von Aufzugsanlagen bei der Schaffung von gefördertem Wohnraum nach diesen Verwaltungsvorschriften durch Aufstockungen und Dachgeschossausbauten bestehender Gebäude wird bezuschusst. Der Zuschuss beträgt je Aufzugsanlage für die ersten drei Stationen je 25.000 Euro, für jede weitere Station je 7.000 Euro.
Werden Bestandswohnungen im Gebäude erschlossen, darf die Umlage der nach § 559 Absatz 1 und § 559a Absatz 1 BGB für die Bestandswohnungen aufgewendeten Modernisierungskosten der geförderten Aufzugsanlage höchstens 6 % betragen. Die Verteilung der Umlage hat den unterschiedlichen Gebrauchswert der geförderten Aufzugsanlage für die erschlossenen Wohnungen angemessen zu berücksichtigen, wobei Erdgeschosswohnungen grundsätzlich nicht belastet werden sollen. Wenn geförderte Aufzugsanlagen auch gewerblich genutzte Flächen oder selbst genutzte Sondereigentumsflächen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 306) geändert worden ist, erschließen, wird die Förderhöhe der Aufzugsanlage entsprechend dieser Flächenanteile anteilig reduziert.
4.6.2 - Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen
Die Schaffung von "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnungen" gemäß DIN 18040-2 ("R") wird pauschal mit 20.000 Euro je geförderter Wohnung bezuschusst.
Die bezuschussten Wohnungen sind Haushalten vorbehalten und nach Nummer 9.3 zu überlassen, in denen mindestens ein Haushaltsmitglied anerkannt auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen ist. Näheres regelt die Förderzusage.
4.6.3 - Barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln
Zur Schaffung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen wird gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln pauschal die Hälfte der geförderten Wohnungen eines Förderobjekts mit 10.000 Euro je geförderter Wohnung bezuschusst, sofern alle Wohnungen dieses Förderobjekts mindestens eine Barrierefreiheit gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln aufweisen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach Nummern 4.6.2 und 4.6.3 für eine geförderte Wohnung ist ausgeschlossen.
4.6.4 - Nachhaltiges Bauen
Für die Zertifizierung durch Systeme für das nachhaltige Bauen von Mehrfamilienhäusern, die durch das für Bauen zuständigen Bundesministerium geprüft und anerkannt sind, wird ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro je geförderter Wohnung gezahlt.
4.6.5 - Zusätzliche Förderung für Mehraufwand
Gemäß § 12 Absatz 2 WoFG kann eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand insbesondere gewährt werden bei
Der Mehraufwand kann als verlorener Zuschuss in Höhe von bis zu 25.000 Euro je geförderter Wohnung gewährt werden. Mehraufwände, die zur Erreichung einer Förderung nach Nummern 4.6.2 und 4.6.3 notwendig sind, sind nicht förderfähig. Verpflichtungen aus städtebaulichen Verträgen, die kalkulatorisch in der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt sind, sind ebenfalls nicht förderfähig. Der Förderempfänger hat die Mehraufwände zu begründen und nachzuweisen.
4.6.6 - Zusatzförderungen
Die Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften kann ergänzt werden durch in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelten Förderungen des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung. Zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften besteht eine Zusatzförderung für "Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen" und eine Zusatzförderung des Neubaus durch Wohnungsbaugenossenschaften "für die Förderung des genossenschaftlichen Wohnens in Berlin".
4.7 - Prüfung der Änderung der Förderbeträge
Auf der Basis des vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg festgestellten Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden einschließlich Umsatzsteuer im Land Berlin überprüft die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen jährlich den Wirkungsgrad des Fördersystems, erstmalig nach Veröffentlichung des Baukostenindex Februar 2027. Eine daraus resultierende Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.
5 - Verzinsung und Tilgung des öffentlichen Baudarlehens
5.1 - Das öffentliche Baudarlehen wird grundsätzlich zinslos gewährt. In den Fällen einer Förderung nach Nummer 4.3 beträgt die jährliche Verzinsung 0,5 % des Restkapitals. In den Fällen der Nummer 8.5 kann sich für die Fördermodelle nach den Nummern 4.1 bis 4.4 im Bindungszeitraum eine zusätzliche Verzinsung ergeben.
Die Tilgung für das öffentliche Baudarlehen beträgt mindestens 1,5 % jährlich des Darlehensursprungsbetrags. Zins und Tilgung setzen drei Monate nach Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit ein und sind in monatlichen Raten jeweils zum Monatsultimo zu leisten. Der Bewilligungsausschuss kann bei einer besonders hohen Kapitaldienstfähigkeit davon abweichende Mindesttilgungen beschließen.
Bei Erbbaurechtsgrundstücken kann der Bewilligungsausschuss eine Reduzierung der Mindesttilgung um bis zu 0,5 % jährlich des Darlehensursprungsbetrags beschließen, höchstens jedoch um den Betrag des auf den geförderten Teil entfallenden Erbbauzinses.
5.2 - Das öffentliche Baudarlehen ist nach Ablauf der Laufzeit von 30 Jahren in einer Summe in Höhe des valutierenden Restkapitals zurückzuführen.
5.3 - Sollen weitere vorrangige Fremdmittel zur Gesamtfinanzierung aufgenommen werden, sind sämtliche Änderungen der Zins- und Tilgungsleistungen für die Finanzierungsmittel eines Bauvorhabens vom Förderempfänger der IBB unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der Kenntnisnahme der IBB. Die IBB soll dem Förderempfänger ihre Kenntnisnahme binnen vier Wochen schriftlich bestätigen.
6 - Verwaltungskostenbeitrag des öffentlichen Baudarlehens
6.1 - Für das öffentliche Baudarlehen nach Nummern 4.1 bis 4.4 ist im Bindungszeitraum durch den Förderempfänger ein laufender Verwaltungskostenbeitrag an die IBB zu zahlen. Der Verwaltungskostenbeitragssatz wird anhand des Ursprungskapitals des öffentlichen Baudarlehens bemessen (Bemessungsgrundlage).
6.2 - Beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 12.500.000 Euro, ist ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,15 % jährlich von der Bemessungsgrundlage zu zahlen. Beträgt die Bemessungsgrundlage 12.500.000 Euro oder weniger, ist ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,25 % jährlich zu zahlen.
6.3 - In der Auszahlungsphase ist der Verwaltungskostenbeitrag auf das aktuell ausgereichte Darlehenskapital zu zahlen.
6.4 - Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Verwaltungskostenbeitrags beginnt mit erster Teilauszahlung und ist jeweils zum Monatsultimo zu leisten.
7 - Sicherung des öffentlichen Baudarlehens sowie des Baukostenzuschusses
7.1 - Das öffentliche Baudarlehen und der Baukostenzuschuss sind durch Eintragung von Grundpfandrechten zu sichern. Sofern Fremdkapitalmittel für das Bauvorhaben eingesetzt werden, können diese vorrangig besichert werden. In diesem Fall ist zu verlangen, dass Grundstückseigentümer sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Grundschuldgläubiger an die IBB abtreten.
7.2 - Werden Tilgungsdarlehen durch eine Grundschuld dinglich gesichert, so ist sicherzustellen, dass die Grundschuld vor vollständiger Tilgung des Darlehens nicht erneut zur Sicherung weiterer Forderungen verwendet wird.
7.3 - Das öffentliche Baudarlehen sowie der Baukostenzuschuss nach Nummer 4.1 sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück dinglich zu sichern. In Ausnahmefällen kann auf Antrag nach Zustimmung der IBB die dingliche Sicherung auf einem anderen Grundstück erfolgen. Die IBB kann ferner verlangen, dass neben dem Baugrundstück weitere Sicherheiten beizubringen sind.
7.4 - Landesbürgschaften werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften nicht übernommen.
8 - Beihilferechtliche Bestimmungen
8.1 - Die Förderung nach Nummer 4 erfolgt auf Grundlage des Beschlusses der EU-KOM 2025/2630 vom 16. Dezember 2025 ("DAWI-Freistellungsbeschluss"), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 19. Dezember 2025).
8.2 - Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 DAWI-Freistellungsbeschluss ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in Bezug auf sozialen Wohnraum mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) befreit.
8.3 - Gemäß Artikel 5 Absatz 1 DAWI-Freistellungsbeschluss darf die Höhe der Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu decken.
Die IBB prüft gemäß Artikel 7 Absatz 1 DAWI-Freistellungsbeschluss die Einhaltung der EU-Beihilferechtskonformität im Zuge der Bewilligung der Förderung, sodann regelmäßig in mindestens fünfjährlichem Turnus während des Bindungszeitraums sowie am Ende des Bindungszeitraums. Bei der Überprüfung der EU-Beihilfekonformität sind folgende Ansätze zugrunde zu legen:
abzüglich
Dieser setzt sich regelmäßig zusammen aus:
Finanzierungaufwand:
p. a. (einmalige Zuschüsse nach Nummern 4.6.1 bis 4.6.5 sind von den Investitionskosten abzuziehen)
Und sonstigen laufenden Betriebskosten:
8.4 - Die Differenz zwischen Mietertrag und laufendem Aufwand für die geförderten Wohnungen stellt den beihilferechtlich relevanten Gewinn des Förderempfängers im Sinn des Artikels 6 Absatz 1 DAWI-Freistellungsbeschluss dar. Der Gewinn bezeichnet die Kapitalrendite (interner Zinsfuß - Internal Rate of Return (IRR)), die der Förderempfänger während des Bindungszeitraums mit seinem investierten Kapital erzielt.
8.5 - Überschreitet die Kapitalrendite (IRR) innerhalb des Bindungszeitraums den angemessenen Gewinn in Höhe von 5,0 %, so fordert die IBB nach Vorlage im Bewilligungsausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 DAWI-Freistellungsbeschluss vom Förderempfänger entweder die Rückzahlung der Überkompensation oder verlangt für das öffentliche Baudarlehen einen Zins, dessen Höhe die Überschreitung des angemessenen Gewinns kompensiert.
Bindungen
9 - Belegungsrechte
9.1 - Der Bindungszeitraum für die Belegungsbindungen beträgt 30 Jahre. Die Belegungsbindungen beginnen ab mittlerer Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen und enden mit dem Ablauf des Monats des dreißigsten Jahres, welcher der mittlerer Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen folgt. Die mittlere Bezugsfertigkeit wird durch die IBB festgelegt.
9.2 - Mit der Förderzusage werden grundsätzlich unmittelbare und allgemeine Belegungsrechte gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 WoFG für die geförderten Wohnungen begründet und bestimmt. In den Fällen der Nummer 9.6 werden mit der Förderzusage verbundene oder mittelbare allgemeine Belegungsrechte gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 WoFG für die geförderten Wohnungen begründet und bestimmt.
9.3 - Die Überlassung einer im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften geförderten Wohnung hat gemäß § 27 Absatz 1 WoFG gegen Übergabe eines, im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung im Land Berlin gültigen, Wohnberechtigungsscheins zu erfolgen. Dabei sind
Die Einkommensgrenzen richten sich bei Überlassung nach der jeweils geltenden Fassung der Berliner Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.
Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind, dürfen diese Wohnungen nur diesen berechtigten Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen überlassen werden.
9.4 - Bei Bauprojekten mit mehr als 15 geförderten Wohnungen ist mindestens ein Viertel der insgesamt geförderten Wohnungen an Haushalte mit einem im Land Berlin gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) mit besonderem Wohnbedarf gemäß § 27 Absatz 5 WoFG zu überlassen.
9.5 - Die Förderzusage hat in der Anlage einen Wohnungsspiegel zur exakten Bezeichnung der miet- und belegungsgebundenen Wohnungen unter Angabe des berechtigten Haushalts (Einkommensgrenzen) und etwaiger Zweckbindungen (darunter Wohnungen für WBS-Haushalte mit besonderem Wohnbedarf oder "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen") zu enthalten. Mit Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen kann ein Nachtrag zur Anlage Wohnungsspiegel zur exakten Bezeichnung der miet- und belegungsgebundenen Wohnungen erfolgen.
9.6 - Die Möglichkeit der verbundenen oder mittelbaren Belegung nach § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3 WoFG kann in geeigneten Bauvorhaben in Abstimmung mit der Programmleitstelle, nach Prüfung der IBB und auf Beschluss des Bewilligungsausschusses angewendet werden. Die geförderten und mit einem verbundenen oder mittelbaren allgemeinen Belegungsrecht gebundenen Neubauwohnungen sind in der Förderzusage festzulegen und im Wohnungsspiegel nach Nummer 9.5 gesondert auszuweisen.
Voraussetzung für eine verbundene oder mittelbare Belegung ist, dass die gleichwertige Ersatzwohnung des Förderempfängers zum Zeitpunkt des Übergangs des allgemeinen Belegungsrechts nicht vermietet und nicht bewohnt ist. Die IBB stellt die Gleichwertigkeit der Ersatzwohnungen nach Maßgabe des § 31 WoFG fest. Der Nachweis über eine verbundene oder mittelbare Belegung kann bis zur Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens erbracht werden. Die Förderhöhe bemisst sich je nach Einzelfall nach dem barwertigen Underrent der verbundenen oder mittelbaren Ersatzwohnungen. Weiterhin ist die Förderhöhe so zu bemessen, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen nach Nummer 8 eingehalten werden.
9.7 - Eine Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 WoFG kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Über die Freistellung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle (bezirkliches Wohnungsamt). Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Im Falle einer Freistellung kann eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des § 30 WoFG festgesetzt werden. Förderempfänger haben Freistellungsanträge, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung geförderter Wohnungen durch gemeinnützige, sozialpädagogische oder therapeutische Einrichtungen, vorab der für die Kontrolle der Mietpreisbindungen zuständigen IBB zur Kenntnis zu geben.
9.8 - Werden die als öffentliches Baudarlehen gewährten Fördermittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so bleiben die Bindungen bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen bestehen.
9.9 - Bei einer Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens aufgrund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage, im Falle eines teilweisen oder vollständigen Erlasses sowie im Falle einer unbefristeten Niederschlagung bleiben die Bindungen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung ( § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoFG), bestehen.
9.10 - Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bleiben Bindungen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind ( § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WoFG).
9.11 - Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindungen im Falle der Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung, im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zum Zuschlag bestehen ( § 29 Absatz 1 Satz 3 WoFG).
10 - Mietbindungen
10.1 - Der Bindungszeitraum für die Mietbindungen beträgt 30 Jahre. Die Mietbindungen beginnen ab mittlerer Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen und enden mit dem Ablauf des Belegungsbindungszeitraums nach Nummer 9.1. Die mittlere Bezugsfertigkeit wird durch die IBB festgelegt.
Die anfängliche monatliche Miethöhe (Bewilligungsmiete - nettokalt - ohne kalte und warme Betriebskosten) beträgt ab mittlerer Bezugsfertigkeit für
Die Einkommensgrenzen richten sich bei Überlassung nach der jeweils geltenden Fassung der Berliner Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.
10.2 - Die monatliche Bewilligungsmiete darf alle zwei Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit des Förderobjektes erhöht werden; erstmalig zum Monatsersten, der nach Ablauf von zwei Jahren ab mittlerer Bezugsfertigkeit des Förderobjektes folgt.
10.2.1 - Für Wohnungen, die nach Nummer 4.1 gefördert wurden, beträgt die Erhöhung bis zum Ablauf des vierzehnten Jahres nach Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit bis zu 0,20 Euro je m2 Wohnfläche, danach bis zu 0,25 Euro je m2 Wohnfläche.
10.2.2 - Für Wohnungen, die nach Nummern 4.2 und 4.4.1 gefördert wurden, beträgt die Erhöhung bis zum Ablauf des vierzehnten Jahres nach Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit bis zu 0,25 Euro je m2 Wohnfläche, danach bis zu 0,30 Euro je m2 Wohnfläche.
10.2.3 - Für Wohnungen, die nach Nummer 4.3 gefördert wurden, beträgt die Erhöhung bis zum Ablauf des vierzehnten Jahres nach Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit bis zu 0,30 Euro je m2 Wohnfläche, danach bis zu 0,35 Euro je m2 Wohnfläche.
10.2.4 - Für Wohnungen, die nach Nummer 4.4.2 gefördert wurden, wird die Erhöhung in der Förderzusage geregelt.
10.3 - Die unter Nummern 10.1 und 10.2 geregelten Mietbindungen (anfängliche Miethöhe und Mietentwicklung) dürfen die Miethöhe vergleichbarer, nicht preisgebundener Wohnungen nicht überschreiten.
10.4 - Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.5 - Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Der Abschluss eines Staffelmietvertrags während des Mietpreis- oder Belegungsbindungszeitraums ist unzulässig. Ebenso ist kein Mietvertrag abzuschließen, der ein bedingt aufschiebendes Mieterhöhungsverlangen nach Bindungsende enthält.
10.6 - Im Mietvertrag ist für den Fall einer Untervermietung eine Anzeigepflicht des Mieters beziehungsweise Wohnungsinhabers an den Förderempfänger beziehungsweise an den Verfügungsberechtigten oder einem berechtigten Vertreter vorzusehen.
10.7 - Provisionen für die Vermittlung und Vermietung der geförderten Wohnungen dürfen nicht gefordert werden.
10.8 - Der Förderempfänger darf
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
10.9 - Der Förderempfänger darf die Vermietung der im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften geförderten Wohnungen nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig machen.
10.10 - Der Förderempfänger darf Mieterhöhungen während des Bindungszeitraums aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nur geltend machen, soweit er gegenüber der IBB als zuständigen Stelle belegen kann, dass diese auf Umständen beruhen, die er nicht zu vertreten hat, oder dass die betroffenen Mieterhaushalte der Mieterhöhung zugestimmt haben. In diesen Fällen ist eine Genehmigung zu erteilen. Die Umlage der nach § 559 Absatz 1 und § 559a Absatz 1 BGB aufgewendeten Modernisierungskosten darf höchstens 6 % betragen.
10.11 - Die Bildung von Wohneigentum für die geförderten Wohnungen während des Bindungszeitraums ist nicht zulässig.
10.12 - Während des Bindungszeitraums ist der Verkauf aller geförderten Wohnungen insgesamt an einen einzigen Erwerber sowie die Übertragung von Fördermitteln auf einen Rechtsnachfolger zulässig, sofern die IBB dem Verkauf und der Übertragung vorher zugestimmt hat. Der Förderempfänger hat den Erwerber und Rechtsnachfolger dazu zu verpflichten, alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Förderzusage zu übernehmen.
Förderverfahren
11 - Programmaufnahme
11.1 - Zuständig für die jährliche Aufstellung des Wohnungsbauförderungsprogramms und für die Aufnahme von Bauvorhaben in das Wohnungsbauförderungsprogramm ist die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung (Programmleitstelle).
11.2 - Anträge zur Programmaufnahme sind formlos bei der Programmleitstelle zu stellen. Die Anträge sollen das Bauvorhaben hinreichend beschreiben und Angaben enthalten zur Belegenheit, Anzahl der geförderten und frei finanzierten Wohnungen sowie Gewerbeeinheiten, zum Wohnungsschlüssel, zur Visualisierung des Bauvorhabens, gegebenenfalls zum Abschluss städtebaulicher Verträge und gegebenenfalls zu Anträgen nach Nummern 2.4, 7.3 und 17.1 dieser Verwaltungsvorschriften.
11.3 - Die Programmleitstelle holt gegebenenfalls weitere zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Informationen und Stellungnahmen ein und teilt der IBB die Aufnahme in das Wohnungsbauförderungsprogramm mit (Programmaufnahme). Der Antragssteller wird durch die Programmleitstelle über die Programmaufnahme informiert.
12 - Bewilligungsentscheidung und Förderzusage
12.1 - Zuständig für die Durchführung der Förderentscheidungen ist die IBB. Der IBB obliegt insbesondere
12.2 - Der Bewilligungsausschuss entscheidet als Bewilligungsstelle über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
12.3 - Die durch die IBB gemäß § 13 Absatz 2 WoFG zu erteilende Förderzusage enthält insbesondere die für die Bewilligung der Fördermittel relevanten Maßgaben zu Miet- und Belegungsbindungen für die nach diesen Verwaltungsvorschriften geförderten Wohnungen sowie zur Auszahlung der Fördermittel.
13 - Widerruf der Förderzusage
13.1 - Die IBB kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen oder kündigen, Zahlungen einstellen und bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, wenn
13.2 - Wird maßgeblich gegen Bedingungen und Auflagen der Förderzusage oder die Bestimmungen der Schuldurkunden schuldhaft verstoßen, kann die IBB für die Dauer des Verstoßes Zinsen für das öffentliche Baudarlehen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ( § 247 BGB) erheben und die Zinsen zur sofortigen Zahlung fällig stellen.
Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel
14 - Auszahlungsverfahren für die Fördermittel
14.1 - Fördermittel werden erst nach Erfüllung der in der Förderzusage enthaltenen Auflagen und Bedingungen vollständig ausgezahlt.
14.2 - Der Förderempfänger kann bei der IBB die Auszahlung des verlorenen Baukostenzuschusses nach Nummer 4.1 und die Auszahlung des öffentlichen Baudarlehens in insgesamt höchstens fünf kostenfreien Teilbeträgen nach Vorlage des durch den baubegleitenden Architekten beziehungsweise eines anerkannten Sachverständigen bestätigten Baufortschritts für das Förderobjekt beantragen, wobei der verlorene Baukostenzuschuss zuerst zur Auszahlung kommt. Die Vorlage eines Baubuchauszuges beziehungsweise einer Baukostenaufstellung sowie gegebenenfalls weiterer Unterlagen ergibt sich aus der Fördermittelzusage. Der Förderempfänger reicht der IBB spätestens beim Abschluss des Fördervertrages eine Mittelabrufplanung ein. Der vorrangige Einsatz des Eigenkapitals sowie der anteiligen Fremdmittel bezogen auf den geförderten Anteil ist durch den Förderempfänger gegenüber der IBB nachzuweisen.
14.3 - Einmalige Zuschüsse nach Nummer 4.6 werden grundsätzlich erst nach vollständiger Abrechnung der Fördermittel nach Nummer 15 in einer Summe ausgezahlt.
14.4 - Weitere Auszahlungsbedingungen können in der Förderzusage unter Berücksichtigung banküblicher Vorgehensweisen geregelt werden.
15 - Verwendungsnachweis
15.1 - Der Förderempfänger hat der IBB spätestens sechs Monate nach der Schlussabnahme des Bauvorhabens den Verwendungsnachweis mit
einzureichen.
Bei der Förderung schlüsselfertig erworbener Objekte kann die Kostenfeststellung nach DIN 276 durch den Nachweis der Erwerbskosten ersetzt werden. Dabei soll die Grundstückskostengruppe 100 durch den Förderempfänger in Euro je m2 Wohnfläche beziffert werden.
15.2 - Zur Errichtung des nach diesen Verwaltungsvorschriften geförderten Bauvorhabens dürfen Finanzierungsmittel maximal in Höhe der hierfür tatsächlich anfallenden Kosten eingesetzt werden. Sollte im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Maßgabe oder gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen nach Nummer 8 vorliegt, ist die Gesamtfinanzierung entsprechend anzupassen. Die Anpassung kann durch die Rückzahlung von Fördermitteln oder durch eine zusätzliche Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens erfolgen.
15.3 - Im Übrigen gelten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel die Regelungen in Nummer 10 (Nachweis der Verwendung) und Nummer 11 (Prüfung der Verwendung) AV § 44 LHO entsprechend; die IBB hat insoweit die Befugnisse der Bewilligungs- und Prüfungsbehörde.
Schlussbestimmungen
16 - Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten
16.1 - Der Förderempfänger ist verpflichtet, der IBB, dem Rechnungshof von Berlin und der für das Bauen und Wohnen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit nach Erteilung der Förderzusage bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Ende des Bindungszeitraums Auskünfte zu erteilen, Besichtigungen und Untersuchungen des Grundstücks zu ermöglichen und Einsichtnahmen in die Bau-, Abrechnungs- und Bewirtschaftungsunterlagen zu gewähren.
16.2 - Sämtliche Unterlagen zum geförderten Objekt, zur Förderzusage sowie zum Förderverhältnis sind bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Ende des Bindungszeitraums aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, welche ausschließlich das Verhältnis Mieter-Vermieter betreffen oder nicht in Bezug zum Förderverhältnis stehen (zum Beispiel Betriebskostenabrechnungen).
17 - Bestimmungen verschiedenen Inhalts
17.1 - Erfordert ein Bauvorhaben den Abriss von Wohngebäuden, ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bewilligungsausschuss kann im begründeten
Einzelfall auf Antrag Ausnahmen prüfen und hiervon zulassen, insbesondere, wenn durch den Neubau mindestens 30 % mehr Wohnungen und Wohnfläche als zuvor vorhanden geschaffen werden und den Förderzielen nach Nummer 1 ausreichend Rechnung getragen wird.
17.2 - Über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften entscheidet der Bewilligungsausschuss.
18 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt (29.05.2026) für Berlin in Kraft. Die Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2023 ( Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 - WFB 2023) vom 31. Mai 2023 (ABl. S. 3139) treten gleichzeitig außer Kraft. Die nach früheren Wohnungsbauförderungsbestimmungen bewilligten Bauvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Regelungen weitergeführt.
Sofern städtebauliche Verträge nach dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung oder Ausschreibungen zur Vergabe landeseigener Grundstücke eine Inanspruchnahme der WFB 2018, WFB 2019, WFB 2022 oder WFB 2023 vorsehen, können weiterhin Anträge im Rahmen des Berliner Wohnraumförderungsprogramms zu Konditionen der WFB 2018, WFB 2019, WFB 2022 oder WFB 2023 bewilligt werden.
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