Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 20. Februar 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 10.03.2007 S. 111)


Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

alt neu
ÖbVIVergO "(ÖbVIVergO)".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Der Sachverhalt, der der Erhebung eines Zuschlages zugrunde liegt, ist zu erläutern.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Wert von baulichen Anlagen" durch das Wort "Geschossfläche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert der baulichen Anlagen auszugehen, so sind bei Gebäuden die durchschnittlichen Rohbaukosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, bei sonstigen baulichen Anlagen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme maßgebend. Die durchschnittlichen Rohbaukosten sind aus dem umbauten Raum der Gebäude und aus Durchschnittskosten je m3umbauten Raumes zu ermitteln. Die Durchschnittskosten werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung auf Grund der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin jährlich festgelegt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Der Ermittlung des umbauten Raumes sind bei Gebäuden, die keine Neubauten sind, Geschosshöhen von 3,00 m zugrunde zu legen. Bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Neubauten sind, sind die anhand der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin auf den Zeitpunkt der Vermessungstätigkeit hochgerechneten Herstellungskosten maßgebend. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. "(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die ermittelte Baumasse durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend."

5. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 32,50 EUR - 44,50 EUR
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 27,50 EUR
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 24,00 EUR
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 15,00 EUR
 "Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35,50 EUR - 48,50 EUR,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 30,00 EUR,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26,00 EUR,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 16,50 EUR"

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen; "3. Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;".

bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Mehrwertsteuer" durch die Wörter "gesetzliche Umsatzsteuer" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Aufwendungen unter Nummer 3 gelten die Kostensätze, die den in der jeweils gültigen Verwaltungsgebührenordnung und in der hierfür erlassenen Ausführungsvorschrift vorgeschriebenen Gebührensätzen für Fotokopien, reproduktionstechnische Arbeiten und Lichtpausarbeiten entsprechen. "Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend." 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 10 Abs. 4

(4) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.

wird aufgehoben.

8. Das Kostenverzeichnis ( Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:  
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten  
1.1.1 Grundkosten:  
1.1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 34,20 EUR
1.1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 68,35 EUR
1.1.2 Zuschläge:  
1.1.2.1 Bei nicht einwandfreien Katasterunterlagen entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 25 v. H. der Grundkosten nach Nummer 1.1.1
1.1.2.2 Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede) 20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 1.1.1
Anmerkung zu Nummer 1.1:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neuzubildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Punkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Bei den Grundkosten nach Nummer 1.1.1.2 sind die Punkte der neuzubildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung  
1.2.1 Grundkosten:  
1.2.1.1 Entsprechend 20 v. H. der Länge der neuzubildenden Grenzen nach Kostentabelle 1
1.2.1.2 Für jeden neugebildeten Grenzpunkt 34,20 EUR
1.2.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 68,35 EUR
2. Grenzherstellung; Abmarkung: Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen  
2.1 Grundkosten:  
2.1.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.1.2 Für jeden Grenzpunkt 34,20 EUR
2.2 Zuschläge:  
2.2.1 Bei nicht einwandfreien Katasterunterlagen entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 25 v. H. der Grundkosten nach Nummer 2.1
2.2.2 Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede) 20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 2.1
Anmerkung zu Nummer 2:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

 
3.1 Grundkosten:  
3.1.1 Entsprechend dem Wert der Gebäude nach Kostentabelle 2
3.1.2 Für jeden Eckpunkt der Gebäude 8,80 EUR
3.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede)

20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 3.1
Anmerkung zu Nummer 3:

Bei den Grundkosten nach Nummer 3.1.2 sind die Eckpunkte anzurechnen, für die Koordinaten ermittelt werden müssen oder die kartiert werden müssen.

4. Lageplanherstellung:

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

 
4.1 Grundkosten:  
4.1.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.1.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrem Wert 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2
4.1.3 Für jeden Eckpunkt der baulichen Anlagen 6,75 EUR
4.1.4 Für die Eintragung von mehr als 20 aufzumessenden Bäumen je Baum 10,35 EUR
4.1.5 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend dem Wert dieser Anlagen 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2
4.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, starke Höhenunterschiede)

jeweils 20 v. H. der betroffenen Grundkosten nach Nummer 4.1.1 bis Nummer 4.1.4
Anmerkung zu Nummer 4:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Die Nummern 4.1.2 und 4.1.3 gelten nur für bauliche Anlagen von erheblichem Umfang und Wert auf dem Baugrundstück. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze) sowie Einfriedungen, sind mit den Grundkosten nach Nummer 4.1.1 abgegolten.

Bei den Grundkosten nach Nummer 4.1.3 sind die Eckpunkte anzurechnen, die kartiert werden.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Grundkosten nach Nummer 4.1.1 bis Nummer 4.1.4 abzuziehen; bei in Frage kommenden Zuschlägen (Nummer 4.2) ist von den verminderten Grundkosten auszugehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen (Nummer 4.1.5) infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen:

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung)

 
5.1 Grundkosten:  
5.1.1 Entsprechend dem vierfachen Wert der baulichen Anlagen nach Kostentabelle 2
5.1.2 Für jede abgesteckte Flucht 5 v. H. der Kosten nach Nummer 5.1.1
5.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede)

20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 5.1
Anmerkung zu Nummer 5:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

 
6.1 Grundkosten:  
6.1.1 Entsprechend dem Wert der baulichen Anlagen nach Kostentabelle 2
6.1.2 Für jeden kontrollierten Punkt 8,80
6.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede)

20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 6.1
Anmerkung zu Nummer 6:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

7. Absteckung baurechtlicher Linien  
7.1 Grundkosten:

Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens

nach Kostentabelle 1
7.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede)

20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 7.1
Anmerkung zu Nummer 7:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien:

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

 
8.1 Grundkosten:

Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens

nach Kostentabelle 1
8.2 Zuschlag:

Bei erheblicher Behinderung der Vermessungstätigkeit (z.B. durch Bewuchs, Baustellenbetrieb, große Höhenunterschiede)

20 v. H. der Grundkosten nach Nummer 8.1
Anmerkung zu Nummer 8:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen  
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 68,35EUR

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 256 EUR über 256 EUR bis 333 EUR über 333 EUR bis 410 EUR über 410 EUR bis 512 EUR über 512 EUR
m Euro Euro Euro Euro Euro
bis 10 239,26 C 263,89 C 289,76 C 318,68 C 350,72 C
über 10 6,392fache Länge zuzüglich 175,40 EUR 7,032 fache Länge zuzüglich 193,33 EUR 7,735 fache Länge zuzüglich 212,38 EUR 8,509 fache Länge zuzüglich 233,68 EUR 9,359 fache Länge zuzüglich 257,21 EUR

Kostentabelle 2

Wert der baulichen Anlagen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung) Kosten
Euro Euro
bis 5.113 162,93 EUR  
über
bis
5.113
25.565
6,550 v. T. des Wertes zuzüglich 129,45 EUR
über
bis
25.565
204.517
1,614 v. T. des Wertes zuzüglich 255,53 EUR
über
bis
204.517
409.034
0,879 v. T. des Wertes zuzüglich 405,71 EUR
über
bis
409.034
5.112.919
0,504 v. T. des Wertes zuzüglich 559,81 EUR
über
bis
5.112.919
15.338.757
0,341 v. T. des Wertes zuzüglich 1.395,90 EUR
über 15.338.757 0,169 v. T. des Wertes zuzüglich 4.020,70 EUR
Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:  
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten  
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, zuzüglich 243 EUR
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 EUR
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 74,50 EUR
Anmerkung:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neuzubildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neuzubildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung  
1.2.1 Entsprechend der Länge der neuzubildenden Grenzen und dem Wert des Bodens  
1.2.1.1 bis 150 m,
bei einem Bodenwert
 
a) bis 250 EUR/m2 350 EUR
b) über 250 EUR/m2 bis 500 EUR/m2 425 EUR
c) über 500 EUR/m2 510 EUR
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte

über 700 m,
je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert

26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
a) bis 250 EUR/m2 76 EUR
b) über 250 EUR/m2 bis 500 EUR/m2 92,50 EUR
c) über 500 EUR/m2 109 EUR
1.2.1.3 Für jeden neuzubildenden Grenzpunkt 37,30 EUR
1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 74,50 EUR
2. Grenzherstellung; Abmarkung: Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen  
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, zuzüglich 243 EUR
2.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 EUR
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

 
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem 243 EUR
4. Lageplanherstellung:

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

 
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1, zuzüglich 243 EUR
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte A
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte A
Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen:

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung)

 
5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen nach Kostentabelle 2, Spalte B
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

 
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte A
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem 243 EUR
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

7. Absteckung baurechtlicher Linien:  
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens  
7.1.1 bis 30 m,
bei einem Bodenwert
 
a) bis 250 EUR/m2 378 EUR
b) über 250 EUR/m2 bis 500 EUR/m2 457 EUR
c) über 500 EUR/m2 554 EUR
7.1.2 über 30 m
für alle Bodenwerte
90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem 243 EUR
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien:

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

 
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens  
8.1.1 bis 30 m,
bei einem Bodenwert
 
a) bis 250 EUR/m2 378 EUR
b) über 250 EUR/m2 bis 500 EUR/m2 457 EUR
c) über 500 EUR/m2 554 EUR
8.1.2 über 30 m
für alle Bodenwerte
90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem 243 EUR
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung
enthalten.
9. Bescheinigungen:  
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 74,50 EUR

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 250 EUR über 250 EUR bis 500 EUR über 500 EUR
m Euro Euro Euro
bis 50 540 653 791
70 655 792 961
90 805 973 1.181
110 955 1.153 1.401
130 1.105 1.333 1.622
150 1.255 1.514 1.842
170 1.405 1.694 2.062
190 1.555 1.875 2.283
210 1.705 2.055 2.503
240 1.848 2.228 2.714
270 2.068 2.492 3.036
300 2.288 2.757 3.359
330 2.508 3.021 3.682
360 2.727 3.285 4.005
390 2.947 3.550 4.327
420 3.167 3.814 4.650
450 3.387 4.078 4.973
480 3.606 4.343 5.296
510 3.826 4.607 5.618
540 4.046 4.872 5.941
570 4.266 5.136 6.264
600 4.485 5.400 6.587
650 4.778 5.753 7.017
700 5.145 6.193 7.555
  je weitere angefangene 50 m + 366 EUR je weitere angefangene 50 m + 440 EUR je weitere angefangene 50 m + 538 EUR

Kostentabelle 2

  A B
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 319 496
60 390 577
90 453 738
120 496 838
180 559 970
240 644 1.086
300 728 1.186
400 815 1.321
500 898 1.489
600 974 1.657
über 600 m2 bis 6.000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 88 255
über 6.000 m2 bis 18.000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 66 112
über 18.000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 39 112

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE