Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung
Vom 17. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 887)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. S. 195), das durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 17 Absatz 4 bis 6 und § 84 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung vom 26. März 2007 (GVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 bis 7 wie folgt gefasst:
" § 5 Allgemeine Pflichten
§ 6 Besondere Pflichten
§ 7 Antrag und Antragsunterlagen"
2. In § 1 werden jeweils die Wörter "von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "von natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" sowie die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt.
Die Leiterin oder der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und
nachweisen. | "Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt.
Die Leiterin oder der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
nachweisen." |
bb) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
"Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für vergleichbare Feststellungen aus anderen Staaten."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unparteiisch sind. | "(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unparteiisch sind. Hierzu kann die Anerkennungsbehörde verlangen, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen." |
d) Absatz 5
(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei Produktherstellerinnen oder -hersteller sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellerinnen und -herstellern unabhängiger Personen verlangen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5.
5. Der bisherige § 5 wird der neue § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."
6. Der bisherige § 6 wird der neue § 5 und Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen. | "9. einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen." |
7. Der bisherige § 7 wird der neue § 6.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe
" § 5" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe
" § 6" ersetzt.
9. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
" § 8a Übergangsvorschrift
Personen, die nach dem bis zum 16. März 2007 geltenden Recht rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 4 Absatz 1 Satz 2 befreit."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE