Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 12. Juli 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 30.07.2013 S. 339)



Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2009 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 40,00 Euro - 51,50 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 33,50 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,00 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 19,50 Euro."

2. Das Kostenverzeichnis ( Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

"Kostenverzeichnis

Übersicht

1. Bildung neuer Grenzen

2. Grenzherstellung und Abmarkung

3. Gebäudevermessung

4. Lageplanherstellung

5. Absteckung baulicher Anlagen

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen

7. Absteckung baurechtlicher Linien

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien

9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 392 Euro
b) über 250 Euro/ m2 bis 500 Euro/ m2 476 Euro
c) über 500 Euro/ m2 571 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/ m2 85 Euro
b) über 250 Euro/ m2 bis 500 Euro/ m2 103,50 Euro
c) über 500 Euro/ m2 122 Euro
1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 41,80 Euro
1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung:
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
2.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro
4. Lageplanherstellung:
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1,
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen:

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung)

5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 423 Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 512 Euro
c) über 500 Euro/m2 620 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien:

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 423 Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 512 Euro
c) über 500 Euro/m2 620 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
83,50 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings
des Baugrundstücks oder der
baurechtlichen Linien
Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 250 Euro über 250 Euro bis 500 Euro über 500 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 694 821 976
70 823 977 1166
90 991 1179 1412
110 1159 1381 1659
130 1327 1583 1906
150 1495 1785 2153
170 1663 1987 2399
190 1831 2190 2647
210 1999 2391 2893
240 2159 2585 3129
270 2406 2881 3490
300 2652 3177 3852
330 2899 3473 4213
360 3144 3769 4575
390 3390 4066 4936
420 3637 4361 5298
450 3883 4657 5659
480 4128 4954 6021
510 4375 5249 6382
540 4621 5546 6744
570 4868 5842 7105
600 5113 6138 7467
650 5441 6533 7949
700 5852 7026 8551
je weitere angefangene 50 m
+ 410 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 493 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 603 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 447 357 556
60 526 437 646
90 597 507 827
120 645 556 939
180 716 626 1086
240 811 721 1216
300 905 815 1328
400 1002 913 1480
500 1095 1006 1668
600 1180 1091 1856
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
98,50 98,50 285,50
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
74 74 125,50
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
44 44 125,50

Artikel II
(gültig ab 01.01.2015)

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Artikel I dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand
41,50 Euro-52,50 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand
35,00 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand
30,00 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand
20,50 Euro."

2. Das Kostenverzeichnis ( Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende

Fassung:

"Kostenverzeichnis

Übersicht

1. Bildung neuer Grenzen

2. Grenzherstellung und Abmarkung

3. Gebäudevermessung

4. Lageplanherstellung

5. Absteckung baulicher Anlagen

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen

7. Absteckung baurechtlicher Linien

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien

9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 408 Euro
b) über 250 Euro/ m2 bis 500 Euro/ m2 495 Euro
c) über 500 Euro/ m2 594 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/ m2 88,50 Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/ m2 108 Euro
c) über 500 Euro/ m2 127 Euro
1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 43,50 Euro
1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung:

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
2.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro
4. Lageplanherstellung:
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1,
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen:
Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung)
5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 440 Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532 Euro
c) über 500 Euro/m2 645 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien: Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 440 Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532 Euro
c) über 500 Euro/m2 645 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro

Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
87 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des
Umrings des Baugrundstücks
oder der baurechtlichen Linien
Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 250 Euro über 250 Euro bis 500 Euro über 500 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 722 854 1015
70 856 1016 1213
90 1031 1227 1469
110 1206 1436 1725
130 1380 1646 1982
150 1555 1857 2239
170 1730 2066 2495
190 1904 2277 2752
210 2079 2487 3009
240 2246 2688 3254
270 2502 2996 3630
300 2758 3305 4006
330 3015 3612 4382
360 3270 3920 4758
390 3526 4228 5133
420 3782 4536 5510
450 4038 4843 5886
480 4293 5152 6262
510 4550 5459 6637
540 4806 5768 7013
570 5062 6076 7389
600 5317 6383 7766
650 5659 6794 8267
700 6086 7307 8893
je weitere angefangene 50 m
+ 426 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 513 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 627 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 465 372 578
60 547 454 672
90 621 528 860
120 671 578 976
180 744 651 1130
240 843 750 1265
300 941 848 1381
400 1042 949 1539
500 1139 1046 1734
600 1228 1135 1930
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
102,50 102,50 297
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
77 77 130,50
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
45,50 45,50 130,50"

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel II tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE