Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 27. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 31.10.2019 S. 10)


Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die ermittelte Baumasse durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. "Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. "Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden."

3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 41,50 Euro-52,50 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35,00 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 30,00 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 20,50 Euro.
"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

48,50 Euro - 61 Euro,

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

41 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

35 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

24 Euro.

"

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro
Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 408Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 495Euro
c) über 500 Euro/m2 594)Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 88,50Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 108Euro
c) über 500 Euro/m2 127Euro
1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 43,50Euro
1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70Euro
2. Grenzherstellung; Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
4. Lageplanherstellung:
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Plans hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen:
Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung)
5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

7. Absteckung baurechtlicher Linien:
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 440Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532Euro
c) über 500 Euro/m2 645Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien:
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 440Euro
b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532Euro
c) über 500 Euro/m2 645 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
87 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des
Umrings des Baugrundstücks
oder der baurechtlichen Linien
Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 250 Euro über 250 Euro bis 500 Euro über 500 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 722 854 1015
70 856 1016 1213
90 1031 1227 1469
110 1206 1436 1725
130 1380 1646 1982
150 1555 1857 2239
170 1730 2066 2495
190 1904 2277 2752
210 2079 2487 3009
240 2246 2688 3254
270 2502 2996 3630
300 2758 3305 4006
330 3015 3612 4382
360 3270 3920 4758
390 3526 4228 5133
420 3782 4536 5510
450 4038 4843 5886
480 4293 5152 6262
510 4550 5459 6637
540 4806 5768 7013
570 5062 6076 7389
600 5317 6383 7766
650 5659 6794 8267
700 6086 7307 8893
je weitere angefangene 50 m
+ 426 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 513 Euro
je weitere angefangene 50 m
+ 627 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 465 372 578
60 547 454 672
90 621 528 860
120 671 578 976
180 744 651 1130
240 843 750 1265
300 941 848 1381
400 1042 949 1539
500 1139 1046 1734
600 1228 1135 1930
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
102,50 102,50 297
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
77 77 130,50
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
45,50 45,50 130,50


Neu:

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung und Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende

Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 475 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/m2 577 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 692 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 103 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 126 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 148 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 50,50 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro
Nummer Tätigkeit Kosten
2. Grenzherstellung, Abmarkung
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.


3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach
Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach
Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.


Nummer Tätigkeit Kosten
7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 513 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 620 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 751 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 513 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 620 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 751 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen

Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung

101 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 841 995 1182
70 997 1184 1413
90 1201 1429 1711
110 1405 1673 2010
130 1608 1918 2309
150 1812 2163 2608
170 2015 2407 2907
190 2218 2653 3206
210 2422 2897 3505
240 2617 3132 3791
270 2915 3490 4229
300 3213 3850 4667
330 3512 4208 5105
360 3810 4567 5543
390 4108 4926 5980
420 4406 5284 6419
450 4704 5642 6857
480 5001 6002 7295
510 5301 6360 7732
540 5599 6720 8170
570 5897 7079 8608
600 6194 7436 9047
650 6593 7915 9631
700 7090 8513 10360
je weitere angefangene 50 m + 496 Euro je weitere angefangene 50 m + 598 Euro je weitere angefangene 50 m + 730 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 542 433 673
60 637 529 783
90 723 615 1002
120 782 673 1137
180 867 758 1316
240 982 874 1474
300 1096 988 1609
400 1214 1106 1793
500 1327 1219 2020
600 1431 1322 2248
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
119 119 346
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
89,50 8950 152
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
53 53 152

Artikel 2

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

48,50 Euro - 61 Euro,

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

41 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

35 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

24 Euro.

Neu:

"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

53 Euro - 66,50 Euro

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

44,50 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

38 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

26 Euro.

2. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung und Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende

Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 475 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/m2 577 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 692 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 103 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 126 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 148 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 50,50 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro
Nummer Tätigkeit Kosten
2. Grenzherstellung, Abmarkung
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.


3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach
Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach
Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.


Nummer Tätigkeit Kosten
7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 513 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 620 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 751 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 513 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 620 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 751 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen

Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung

101 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 841 995 1182
70 997 1184 1413
90 1201 1429 1711
110 1405 1673 2010
130 1608 1918 2309
150 1812 2163 2608
170 2015 2407 2907
190 2218 2653 3206
210 2422 2897 3505
240 2617 3132 3791
270 2915 3490 4229
300 3213 3850 4667
330 3512 4208 5105
360 3810 4567 5543
390 4108 4926 5980
420 4406 5284 6419
450 4704 5642 6857
480 5001 6002 7295
510 5301 6360 7732
540 5599 6720 8170
570 5897 7079 8608
600 6194 7436 9047
650 6593 7915 9631
700 7090 8513 10360
je weitere angefangene 50 m + 496 Euro je weitere angefangene 50 m + 598 Euro je weitere angefangene 50 m + 730 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 542 433 673
60 637 529 783
90 723 615 1002
120 782 673 1137
180 867 758 1316
240 982 874 1474
300 1096 988 1609
400 1214 1106 1793
500 1327 1219 2020
600 1431 1322 2248
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
119 119 346
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
89,50 8950 152
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
53 53 152


Neu:

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung und Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 518 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 629 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 754 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 112 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 137 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 161 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 55 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro


Nummer Tätigkeit Kosten
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:

In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C


Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.


Nummer Tätigkeit Kosten
7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 559 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 676 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 819 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.


8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 559 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 676 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 819 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:

In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.

9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
110 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2
bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50 917 1085 1288
70 1087 1291 1540
90 1309 1558 1865
110 1531 1824 2191
130 1753 2091 2517
150 1975 2358 2843
170 2196 2624 3169
190 2418 2892 3495
210 2640 3158 3820
240 2853 3414 4132
270 3177 3804 4610
300 3502 4197 5087
330 3828 4587 5564
360 4153 4978 6042
390 4478 5369 6518
420 4803 5760 6997
450 5127 6150 7474
480 5451 6542 7952
510 5778 6932 8428
540 6103 7325 8905
570 6428 7716 9383
600 6751 8105 9861
650 7186 8627 10498
700 7728 9279 11292
je weitere angefangene 50 m + 541 Euro je weitere angefangene 50 m + 652 Euro je weitere angefangene 50 m + 796 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30 591 472 734
60 694 577 853
90 788 670 1092
120 852 734 1239
180 945 826 1434
240 1070 953 1607
300 1195 1077 1754
400 1323 1206 1954
500 1446 1329 2202
600 1560 1441 2450
über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
130 130 377
über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
97,50 9750 166
über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich
58 58 166


Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID 190336

ENDE