Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung sowie zur Aufhebung der DIBt-Übertragungsverordnung
- Berlin -
Vom 27. März 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 10.04.2019 S. 249)
Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 4a der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, und auf Grund des § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
Artikel 1
Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung
Die Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung vom 26. März 2007 (GVBl. S. 148), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 887) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für
| " § 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach § 24 der Bauordnung für Berlin und deren Überwachung." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 6" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 17 Abs. 5" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2" wird durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen" ersetzt.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 3" ersetzt.
7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a der Bauordnung für Berlin sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 20 der Bauordnung für Berlin."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 3 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemachten technischen Regeln der Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen vom 1. Dezember 2006 (ABl. S. 4348) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
| "(1) Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 86a Absatz 1 der Bauordnung für Berlin von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
|
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender hat vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 10 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Bauordnung für Berlin anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie oder er über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. | "(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender hat vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 10 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie oder er über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt." |
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für die in Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."
10. In § 12 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung für Berlin überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. | "(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken." |
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 18, 19 und 22 bis 24 der Bauordnung für Berlin in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 25 der Bauordnung für Berlin zu führen:
| "(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach §§ 16a Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 23 der Bauordnung für Berlin zu führen:
|
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 16b Absatz 2 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen."
Artikel 2
Aufhebung der DIBt-Übertragungsverordnung
Die DIBt-Übertragungsverordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 398) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 190816
| ENDE |